Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KV.2025.00107

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2025.00107


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 15. Dezember 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 2001, Staatsangehöriger von Y.___, nahm im Hinblick auf die Aufnahme eines Studiums an der Z.___ (Z.___) mit Beginn am 19. September 2022 bis voraussichtlich am 13. September 2026 (vgl. Urk. 6/12.1) in der Stadt A.___ Wohnsitz und ersuchte am 12. Oktober 2022 (vgl. Urk. 6/6) bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mittels eines Formulars A (Urk. 3/6) um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz. Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 (Urk. 6/4) stellte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich fest, dass der Versicherte der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz unterstehe und wies sein Gesuch ab. Der Versicherte wurde zudem verpflichtet, innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei einer anerkannten schweizerischen Krankenversicherung eine obligatorische Krankenversicherung abzuschliessen und seiner Wohngemeinde einen Versicherungsnachweis zukommen zu lassen.

1.2    Gegen die Verfügung vom 15. Juni 2023 erhob der Versicherte am 13. Juli 2023 Einsprache (Urk. 6/8 und Urk. 6/9.2) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung sowie die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz. Am 5. Juni 2025 setzte die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) dem Versicherten Frist zur Einreichung von Unterlagen an (Urk. 6/11), worauf der Versicherte der SVA in der Folge verschiedene Unterlagen (Urk. 6/12.1-12.6) einreichte. Mit Entscheid vom 11. September 2025 (Urk. 6/13 = Urk. 2) wies die SVA die Einsprache des Versicherten ab und verpflichtete ihn erneut, innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung des Einspracheentscheids bei einer anerkannten schweizerischen Krankenversicherung eine obligatorische Krankenversicherung abzuschliessen und der Wohngemeinde einen Versicherungsnachweis zukommen zu lassen.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 11. September 2025 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 1. Oktober 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz.

    Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2025 (Urk. 5) beantragte die SVA die Abweisung der Beschwerde (S. 1), wovon dem Beschwerdeführer am 5. November 2025 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen.

1.2    Gemäss § 1 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) weisen die Gemeinden versicherungspflichtige Personen, die nicht krankenversichert sind, einem Versicherer zu. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung, in der seit 1. Oktober 2023 in Kraft stehenden Fassung, kann der Regierungsrat die Zuweisung versicherungspflichtiger Personen an einen Versicherer auf die SVA übertragen. Gemäss § 2 Abs. 1 EG KVG, in der seit 1. Oktober 2023 in Kraft stehenden Fassung, entscheidet die SVA über Ausnahmen und Befreiungen von der Versicherungspflicht mittels anfechtbarer Verfügung.

1.3    Laut Art. 1 KVG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) insbesondere auf die Krankenversicherungspflicht und auf die Befreiung von der Versicherungspflicht anwendbar.

1.4    Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 883/2004; SR.0.831.109.268.1) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (Durchführungsverordnung; VO 987/2009; 0.831.109.268.11) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 oder gleichwertige Vorschriften an. Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1). Sie ersetzten die Verordnungen [EWG] Nr. 1408/71 und [EWG] Nr. 574/72. Die VO 883/2004 und 987/2009 wurden zuletzt gemäss Verordnung [EU] Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 per 1. Januar 2015 geändert (AS 2015 345) und sind in dieser Fassung auf den hier zu beurteilenden Fall anwendbar.

1.5    In Bezug auf den persönlichen Geltungsbereich gilt die VO 883/2004 gemäss deren Art. 2 Abs. 1 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. In persönlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 anwendbar, da der Beschwerdeführer über die Y.___ Staatsangehörigkeit verfügt.


2.

2.1    Der sachliche Anwendungsbereich des FZA setzt einen grenzüberschreitenden Bezug voraus (Urteil des Bundesgerichts 2C_307/2023 vom 14. Januar 2025 E. 4.1; BGE 150 II 202 E. 5.4.2.2; 149 II 34 E. 6.4.2; 143 V 81 E. 8.3 und 143 II 57 E. 3). Vorliegend hat der Beschwerdeführer, welcher als Staatsangehöriger von Y.___ in persönlicher Hinsicht die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 erfüllte, im Hinblick auf ein Studium an der Z.___ in der Schweiz Wohnsitz genommen, weshalb ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, auf den das FZA anzuwenden ist (BGE 143 V 81 E. 8.3.3.2; vgl. auch BGE 143 II 57 E. 3.7).

2.2    Welches der zuständige Vertragsstaat ist, bestimmt sich im Bereich der Krankenversicherung nach den Art. 11 ff. beziehungsweise Art. 17 ff. VO 883/2004. Diese Bestimmungen regeln das primäre Versicherungs- beziehungsweise Leistungsverhältnis (mit dem zuständigen Träger) und sind somit als Katalog von Kollisi-onsnormen zu verstehen (BGE 144 V 127 E. 4.2). Die Anwendung der Kollisions-normen der VO 883/2004, nach denen sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmen, ist für die Vertragsstaaten zwingend. Sie bilden ein geschlossenes System, das den nationalen Gesetzgebern die Befugnis nimmt, in diesem Bereich den Geltungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten sollen (BGE 146 V 290 E. 3.2; 146 V 152 E. 4.2.3.1; 144 V 127 E. 4.2.3.1).

2.3    Der Titel II VO 883/2004 (Art. 11-16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Die Kollisionsnormen des Titels II der VO 883/2004, namentlich die Art. 11 bis 16 der Verordnung, bestimmen, welche Gesetzgebung des zuständigen Mitgliedstaats anwendbar ist. Art. 11 Abs. 1 verankert den Grundsatz des einheitlich anwendbaren Rechts, indem er festlegt, dass Personen, auf die diese Verordnung Anwendung findet, nur dem Recht eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen. Dieser Grundsatz zielt insbesondere darauf ab, die gleichzeitige Anwendung mehrerer nationaler Rechtsvorschriften und die damit verbundenen Komplikationen zu vermeiden.

2.4    Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 legt die allgemeine Regel fest, dass eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Tätigkeit ausübt, sei es als Angestellte oder als Selbstständige, der Gesetzgebung dieses Mitgliedstaats unterliegt (lex loci laboris beziehungsweise Recht des Ortes, an dem die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird).

    Für nicht erwerbstätige Personen sieht Art. 11 Abs. 3 lit. e die Anwendung der Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2019 vom 10. Juli 2019 E. 8.2).

2.5    Gemäss Art. 1 lit. j VO 883/2004 ist der Wohnort der Ort, an dem eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Begriff des Wohnsitzes ist grundsätzlich ein eigenständiger Begriff des europäischen Gemeinschaftsrechts (Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2022 vom 24. März 2023 E. 5.3). Art. 11 VO 987/2009 setzt den Wohnsitz mit dem Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person gleich, der durch eine Gesamtbewertung der Umstände bestimmt wird. Dieser Artikel kodifiziert zudem die in der Rechtsprechung des EuGH entwickelten Elemente, die zur Bestimmung des oben genannten Mittelpunkts der Interessen herangezogen werden können, wie beispielsweise die Dauer und Kontinuität der Anwesenheit im Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten, die Ausübung einer Tätigkeit oder die Situation und die Bindungen der Familie (Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2022 vom 24. März 2023 E. 5.3; vgl. BGE 142 V 590 E. 6.1). Die Definition des Wohnsitzes unterscheidet sich schliesslich von derjenigen des Aufenthaltsortes gemäss Art. 1 lit. k VO 883/2004, der als lediglich vorübergehender Aufenthalt definiert wird. Gemäss der Rechtsprechung lässt das Gemeinschaftsrecht die Frage, wie der Wohnsitz zu bestimmen ist, weitgehend offen und überlässt diesen Begriff in der Regel dem jeweiligen nationalen Recht (BGE 138 V 533 E. 4.2 und 138 V 186 E. 3.3.1).

2.6    Gemäss der Rechtsprechung zur VO 883/2004 handelt es sich beim Wohnsitz um den Ort, an dem sich der Lebensmittelpunkt der Person befindet. Dieser kann sowohl von subjektiven Umständen abhängen, die hauptsächlich auf dem Willen der betroffenen Person beruhen, als auch von objektiven Umständen, die sich aus den äußeren Lebensumständen ergeben und auch im Widerspruch zum erklärten Willen stehen können (BGE 138 V 186 E. 3.3.1). Entscheidend für die Beurteilung sind jedoch die objektiven und nicht die subjektiven Aspekte (BGE 148 V 209 E. 4.3 und 138 V 533 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2022 vom 24. März 2023 E. 5.3). Die Definition des Wohnsitzes nach dem Gemein-schaftsrecht entspricht jedoch im Wesentlichen derjenigen des innerstaatlichen schweizerischen Rechts (BGE 148 V 209 E. 4.3). Gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG hat eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort, an dem sie sich für einen längeren Zeitraum aufhält, auch wenn die Dauer des Aufenthalts von Anfang an begrenzt ist. Nach der Rechtsprechung setzt der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne der oben genannten Bestimmung daher einen tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz und die Absicht voraus, diesen für einen bestimmten Zeitraum beizubehalten, auch wenn die Dauer des Aufenthalts von Anfang an begrenzt ist; darüber hinaus muss sich der Mittelpunkt der Beziehungen der betroffenen Person in der Schweiz befinden (BGE 141 V 530 E. 5.3; 119 V 98 E. 6c; 112 V 164 E. 1a). Auch aus innerstaatlicher Sicht liegt der Wohnsitz als gewöhnlicher Aufenthalt somit an dem Ort, an dem sich der Lebensmittelpunkt der betroffenen Person befindet (Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2022 vom 24. März 2023 E. 5.3).

2.7    Vorliegend hat der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Aufnahme eines Studiums an der Z.___, welches er am 19. September 2022 begonnen hat, ab diesem Zeitpunkt seinen Lebensmittelpunkt in die Schweiz verlegt, weshalb ab diesem Zeitpunkt von einem Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Schweiz im Sinne von Art. 1 lit. j VO 883/2004 in Verbindung mit Art. 11 VO 987/2009 und Art. 13 ATSG auszugehen ist. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. Urk. 1).


3.

3.1    Gemäss Art. 83 VO 883/2004 sind die besonderen Bestimmungen zur Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten in deren Anhang XI aufgeführt. Gemäss Ziff. 3 lit. b der besonderen Vorschriften für die Anwendung der Rechtsvorschriften der Schweiz des Anhangs XI der VO 883/2004 können verschiedene nicht in der Schweiz wohnhafte Personenkategorien auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit werden. Dies gilt insbesondere für Personen, die in Y.___ wohnen, und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind.

3.2    Da vorliegend, wie erwähnt (vorstehend E. 2.7), davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ab Antritt des Studiums an der Z.___ am 19. September 2022 in der Schweiz Wohnsitz hatte, kommen die Bestimmungen zur Befreiung von der Versicherungspflicht gemäss der die Schweiz betreffenden Ziff. 3 lit. b des Anhangs XI der VO 883/2004 nicht zur Anwendung.

3.3    Nach Gesagtem galten für den Beschwerdeführer als Nichterwerbstätiger gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. e VO 883/2004 ab dem Zeitpunkt der Verlegung seines Wohnsitzes in die Schweiz zwecks Aufnahme eines Studiums und mithin ab 19. September 2022 daher grundsätzlich die Rechtsvorschriften seines Wohnsitzstaats, der Schweiz.


4.

4.1    Da die VO 883/2004 gemäss ihrem Art. 2 Abs. 1 in Bezug auf den persönlichen Geltungsbereich auch für die Familienangehörigen gilt, gilt es zu prüfen, ob sich daraus in Bezug auf die Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften etwas Abweichendes ergibt.

4.2    Gemäss der Definition von Art. 1 lit. i VO 883/2004 bezeichnet der Ausdruck «Familienangehöriger» jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird (Nummer 1 lit. i); in Bezug auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 über Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft jede Person, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt wird oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird (Nummer 1 lit. ii).

    Gemäss Ziff. 2 dieser Bestimmung werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen, wenn die gemäss Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, unterscheiden.

    Gemäss Ziff. 3 dieser Bestimmung gilt, wenn nach den gemäss Nummern 1 und 2 anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen wird, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird.

4.3    Da es sich, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 4.2), gemäss Art. 1 lit. i Nummer 1 lit. ii VO 883/2004 beim Familienangehörigen um diejenige Person handelt, die gemäss den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats in dem sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt wird oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird, ist dafür grundsätzlich das innerstaatliche schweizerische Recht massgeblich.

4.4    Da die Schweiz indes im Anhang I des FZA den Begriff des Familienangehörigen im Sinne des FZA ausdrücklich definiert hat, ist vorliegend in erster Linie die entsprechende Bestimmung von Bedeutung. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA gelten als Familienangehörige ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird (lit. a), die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird (lit. b) und im Fall von Studierenden der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder (lit. c).

4.5    Den Akten ist zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers als Mitarbeiter beim B.___ in C.___, Y.___, tätig war (Urk. 6/3). Beim B.___ (B.___) handelt es sich um einen Teil des Sekretariats der Vereinten Nationen.

4.6    Mit dem Gaststaatsgesetz (GSG) hat der Gesetzgeber beabsichtigt, im internen Recht die verschiedenen Rechtsgrundlagen im Bereich der Gaststaatpolitik zusammenzufassen (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge vom 13. September 2006; Gaststaatgesetz, GSG; BBl 2006 8017). Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a GSG kann der Bund Personen, die ständig oder vorübergehend in offizieller Eigenschaft für eine zwischenstaatliche Organisation tätig sind, Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen gewähren. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. h GSG umfassen die Vorrechte und Immunitäten insbesondere die Befreiung vom schweizerischen System der sozialen Sicherheit.

4.7    Gemäss der Botschaft zum GSG handelt es sich bei den zwischenstaatlichen Organisationen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a GSG insbesondere um die Organisation der Vereinten Nationen, die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen, die Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) oder die Welthandelsorganisation (WTO).

4.8    In Art. 20 der Verordnung zum GSG (Gaststaatverordnung, V-GSG) werden die Rechte der zur Begleitung berechtigten Personen umschrieben. Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. d V-GSG sind die ledigen Kinder der hauptberechtigten Person bis zum 25. Altersjahr berechtigt, die hauptberechtigte Person zu begleiten, und geniessen die gleichen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen wie diese, sofern sie mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben.

4.9    Da es, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 4.2), gemäss Art. 1 lit. i Nummer 3 VO 883/2004 genügt, wenn eine Person nach den anzuwendenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften nur dann als Familienangehörige angesehen wird, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, dass der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten bestritten wird, und da damit übereinstimmend, wie bereits erwähnt, auch Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA Verwandte in absteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird, als Familienangehörige gelten, und da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer, welcher am 12. Mai 2001 geboren wurde, bei der Aufnahme seines Studiums in der Schweiz am 19. September 2022 von seinen in Y.___ lebenden Eltern Unterhaltsleistungen erhielt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 1 lit. i Nummer 1 lit. ii VO 883/2004 und Art. 2 Abs. 2 lit. c GSG. Da der Beschwerdeführer das 25. Altersjahr noch nicht erreicht hatte, konnte er sich gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. d V-GSG auf die gleichen Vorrechte berufen, die auch seinem Vater zugestanden wären.

5.

5.1    Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1. Juni 2025 ein bis 31. Mai 2026 befristetes Arbeitsverhältnis als Junior Software Engineer im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 100 % bei der Universität A.___ aufnahm (Urk. 6/12.3).

5.2    Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine berufliche Tätigkeit als Angestellte oder als Selbstständige ausübt, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 2.4), der Gesetzgebung am Ort, an dem die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird (lex loci laboris). Damit übereinstimmend bestimmt Art. 22 Abs. 4 V-GSG, dass Personen, welchen gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c GSG als Familienangehörige Vorrechte zukommen, die in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen, dafür dem Schweizer Recht unterstehen, und dass sie insbesondere keinerlei Vorrechte oder Immunitäten im Rahmen dieser Tätigkeit geniessen. In Abs. 5 dieser Bestimmung ist sodann geregelt, dass diese Personen grundsätzlich der Schweizer Gesetzgebung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (lit. a), zur Unfallversicherung (lit. b), zum Erwerbsersatz (lit. c), zu den Familienzulagen (lit. d), zur Arbeitslosen-versicherung (lit. e) und zur Mutterschaftsversicherung (lit. f) unterliegen. Die Krankenversicherung ist in Art. 22 Abs. 5 V-GSG indes nicht aufgeführt. Da es sich bei der Krankenversicherung im Gegensatz zu den in Art. 22 Abs. 5 V-GSG aufgeführten Sozialversicherungen nicht um eine Versicherung handelt, welche im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit steht, ändert die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an den Vorrechten gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c GSG auf Grund des Status eines Familienmitglieds einer Person gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a GSG nichts.

5.3    Nach Gesagtem änderte die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz am 1. Juni 2025 (vorstehend E. 5.1), an den Vorrechten des Beschwerdeführers gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c GSG als Familienmitglied einer Person gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a GSG in Bezug auf die Gesetzgebung zur Krankenversicherung nichts.


6.

6.1    Gemäss Art. 3 Abs. 2 KVG kann der Bundesrat Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für Personen, die im Sinne von Art. 2 Abs. 2 GSG mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind. Gestützt auf diese gesetzliche Kompetenzdelegation hat der Bundesrat in Art. 6 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) die Versicherungspflicht für Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht geregelt. Gemäss Art. 6 Abs. 1 KVV sind Personen nach Art. 2 Abs. 2 lit. a und c GSG, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, mit Ausnahme der privaten Hausangestellten, nicht versicherungspflichtig. Sie werden auf eigenes Gesuch hin der schweizerischen Versicherung unterstellt.

6.2    Gemäss Art. 6 Abs. 4 KVV werden Personen, die mit einer Person nach Absatz 1 oder 3 bei der Krankenversicherung eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, b, i oder k des Gaststaatgesetzes versichert sind und die nicht selber Vorrechte oder Immunitäten geniessen, auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht befreit, sofern ihr Versicherungsschutz für Behandlungen in der Schweiz gleichwertig ist. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Stelle des institutionellen Begünstigten mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die betreffende Person kann die Befreiung oder den Verzicht auf eine Befreiung nicht widerrufen.

6.3    Obwohl der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 2.4), ab dem Zeitpunkt der Wohnsitznahme in der Schweiz als Nichterwerbstätiger zwecks Aufnahme eines Studiums am 19. September 2022 gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. e VO 883/2004 grundsätzlich dem schweizerischen Recht unterstellt war, sieht Art. 2 KVV Ausnahmen von der Versicherungspflicht in der Schweiz vor. Gemäss Abs. 7 dieser Bestimmung sind Personen, die über eine Aufenthaltsbewilligung für Personen ohne Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Abkommen verfügen, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen, auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen, wobei die betreffende Person die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen kann.

6.4    Demzufolge kann sich der Beschwerdeführer sowohl auf Art. 6 Abs. 4 KVV als auch auf Art. 2 Abs. 7 KVV berufen. Gemäss den beiden Bestimmungen ist der Beschwerdeführer auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht zu befreien, wenn sein Versicherungsschutz für Behandlungen in der Schweiz gleichwertig ist. Im Folgenden gilt es daher zu prüfen, ob der Versicherungsschutz des Beschwerdeführers mit den gesetzlichen Leistungen gemäss dem KVG gleichwertig ist.


7.

7.1    Eine Lücke in der Versicherungsdeckung (im Vergleich zu den Mindestvorschriften des KVG) - jedenfalls wenn sie erheblich ist ist angesichts der mit dem Versicherungsobligatorium angestrebten Solidarität zwischen Gesunden und Kranken als klarer Mangel zu werten, der durch Unterstellung unter die Versicherungspflicht behoben wird (BGE 132 V 310 E. 8.5.6). Für die Prüfung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Versicherung sind daher strenge Massstäbe zu setzen.

7.2    Gleichwertiger Versicherungsschutz besteht, sofern die versicherte Person während der ganzen Geltungsdauer der Befreiung über eine gleichwertige Versicherungsdeckung für die Behandlungen in der Schweiz verfügt. Der gleichwertige Versicherungsschutz bezieht sich auf das schweizerische Gesetz. Die ausländische Versicherung muss mindestens die Kosten nach dem KVG übernehmen. Es dürfen beispielsweise bei der ausländischen Krankenversicherung keine Limitierungen wie maximale Kosten pro Tag oder maximale Versicherungsdeckung bestehen, da das KVG keine solchen Limitierungen kennt. Zudem müssen sämtliche Leistungen nach KVG auch von der ausländischen Versicherung übernommen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_313/2010 vom 5. November 2010 E. 4.3; BGE 134 V 34 E. 5).

7.3    Gemäss der Rechtsprechung stellt sodann die fehlende Deckung für Pflegekosten, wie sie in Art. 25a sowie Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG und Art. 7 der Verordnung vom 29. September 1995 über Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) vorgesehen ist, einen schwerwiegenden Mangel einer ausländischen Versicherung dar (Urteile des Bundesgerichts 9C_8/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.2; 9C_510/2011 vom 12. September 2011 9C_510/ 2011 E. 4.4.3 und 9C_86/2016 vom 18. November 2016 E. 2.2).

7.4    Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für Leistungen in der Schweiz ab 19. September 2022 eine Krankenversicherung bei der D.___, E.___ (F.___), verfügte (Urk. 6/12.4). Die D.___ hat dem Beschwerdeführer indes keine vorbehaltlose Bestätigung eines dem schweizerischen Obligatorium entsprechenden Versicherungsschutzes ausgestellt.

7.5    Gemäss dem von der D.___ am 24. September 2025 ausgefüllten Formular A der Beschwerdegegnerin (Urk. 3/5) sind insbesondere Leistungen von Chiropraktoren nur dann versichert, wenn dafür eine ärztliche Verordnung besteht. Sodann werden von Chiropraktoren ausgestellte Rezepte von der D.___ nicht anerkannt (Ziff. 2.1). Zudem sind ambulante ärztliche Leistungen nicht vollständig, sondern nur in einem Umfang von 80 % beziehungsweise bei einem Selbstbehalt von 20 % versichert (Ziff. 2.2). Des Weiteren umfasst die Versicherung bei der D.___ keine Pflegeversicherung (Ziff. 2.4). Auch die Leistungen für Folgen von Krankheiten oder Unfällen, die auf mutwilliges Verhalten zurückzuführen sind (zum Beispiel bei versuchter Selbsttötung), sowie Leistungen für die Folgen von Motorsportrennen und gefährlichen Wettkämpfen sind ausgeschlossen (Ziff. 3).

7.6    Der Leistungstabelle zur Versicherung der D.___ (Urk. 6/12.6) ist sodann zu entnehmen, dass die Kosten von Behandlungen durch einen psychiatrischen Facharzt lediglich in einem Umfang von 80 % gedeckt sind, und dass dafür zusätzlich lediglich Kosten bis zu einem Höchstbetrag von Euro 1'890.-- versichert sind.

7.7    Nach Gesagtem besteht in Bezug auf Leistungen von Chiropraktoren und psychiatrischen Fachärzten sowie insbesondere bezüglich der Pflegeleistungen eine erhebliche Lücke im Versicherungsschutz. Denn hinsichtlich der Pflegeleistungen gemäss dem KVG gilt, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 25a Abs. 1 KVG einen Beitrag an Pflegeleistungen erbringt, welche bei einem ausgewiesenen Pflegebedarf ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim von einer Pflegefachperson (lit. a), in Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen (lit. b), oder auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden (lit. c). Gemäss Art. 7a Abs. 1 KLV übernimmt die Versicherung für von Pflegefachpersonen und von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause geleisteten Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination Fr. 76.90 (lit. a), für Massnahmen der Untersuchung und der Behandlung Fr. 63.00 (lit. b) und für Massnahmen der Grundpflege Fr. 52.60 (lit. c) pro Stunde. Bei der Pflege in einem Pflegeheim übernimmt die Versicherung gemäss Art. 7a Abs. 3 KLV - je nach Pflegebedarf - Beiträge an die Kosten im Umfang von Fr. 9.60 bis Fr. 115.20 pro Tag.

7.8    Demzufolge besteht bei der Versicherungsdeckung durch die D.___ - insbesondere in Bezug auf die ambulanten und in einem Pflegeheim zu erbringenden Pflegeleistungen - im Vergleich zu den Leistungen gemäss dem KVG eine erhebliche Versicherungslücke. Gemäss der erwähnten (vorstehend E. 7.3) Rechtsprechung stellt die fehlende Deckung für Pflegekosten einen schwerwiegenden Mangel einer ausländischen Versicherung dar.

7.9    Auf Grund der erwähnten, erheblichen Versicherungslücken sind die von der D.___ gedeckten Leistungen daher nicht gleichwertig mit dem gesetzlichen Leistungsumfang gemäss dem KVG.


8.    Nach Gesagtem ist eine Befreiung des Beschwerdeführers von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz weder gestützt auf Art. 6 Abs. 4 KVV noch gestützt auf Art. 2 Abs. 7 KVV möglich. Den sein Versicherungsschutz für Behandlungen in der Schweiz ist mit den gesetzlichen Leistungen gemäss dem KVG nicht gleichwertig.

    

9.    Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. September 2025 (Urk. 2) eine Unterstellung des Beschwerdeführers unter die Krankenversicherungspflicht in der Schweiz bejahte und den Beschwerdeführer verpflichtete, innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Einspracheentscheids bei einer anerkannten schweizerischen Krankenversicherung eine Krankenpflegeversicherung abzuschliessen und seiner Wohngemeinde einen Versicherungsnachweis zukommen zu lassen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.


3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




BachofnerVolz