Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KV.2025.00064

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2025.00064


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 29. Dezember 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.    Der 1994 geborene X.___ ist Y.___ Staatsangehöriger und nahm am 1. August 2021 Wohnsitz in der Schweiz (Urk. 12/1). Am 22. Oktober 2021 stellte er ein Gesuch um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht (Urk. 12/5). Dieses Gesuch beschied die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 28. April 2022 abschlägig (Urk. 12/9, vgl. auch Urk. 12/11). Die dagegen von X.___ am 21. Juni 2022 erhobene Einsprache (Urk. 12/15) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht, mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2025 ab (Urk. 2).


2.    X.___ erhob mit Eingabe vom 9. Juni 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. Mai 2025 und beantragte, er sei von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu befreien, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2025 schloss die Sozialversicherungsanstalt auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was X.___ am 22. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Der Beschwerdeführer ist Y.___ Staatsangehöriger, seit 1. August 2021 in der Schweiz wohnhaft und gemäss eigenen Angaben ausschliesslich in der Schweiz erwerbstätig (Urk. 12/1, Urk. 12/5, Urk. 12/20). Es ist unbestritten, dass vorliegend das Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit; FZA) anwendbar ist. Gestützt auf Art. 8 und Anhang II FZA wenden die Vertragsparteien u.a. die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (VO 883/2004) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit an (vgl. BGE 147 V 387 E. 3.2). Gestützt auf Art. 11 Abs. 3 lit. a dieser Verordnung, wo das Erwerbsortprinzip verankert ist, untersteht der Beschwerdeführer hinsichtlich der Krankenversicherung der schweizerischen Rechtsordnung.


2.

2.1    Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) muss sich grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen, untersteht also dem Krankenversicherungsobligatorium nach KVG. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 1 Abs. 1 KVV).

    Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. a KVG hat der Bundesrat die Versicherungspflicht zudem in Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV auf Ausländer und Ausländerinnen mit einer mindestens drei Monate gültigen Aufenthaltsbewilligung ausgedehnt.

    Dieses allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken dar (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 418 Rz. 29). In Anbetracht dieser gesetzgeberischen Absicht ist es folgerichtig, dass die Ausnahmen von der Versicherungspflicht und damit von der Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft eng umschrieben werden. Der Zweck des Obligatoriums besteht nicht nur darin, zu verhindern, dass infolge Fehlens einer Versicherung unter Umständen bei Risikoeintritt das Gemeinwesen für höhere oder alle Kosten aufkommen muss, sondern auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten (BGE 132 V 310 E. 8.3 und E. 8.5.6).

2.2    Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. Die Ausnahmen gibt es in der Form der Nichtunterstellung, die nach Gesetz oder Verordnung automatisch eintritt (Art. 2 Abs. 1 KVV), und in der Form der Befreiung auf Gesuch hin, welche ein Tätigwerden der versicherten Person erfordert (Art. 2 Abs. 2-8 KVV). Die Ausnahmen gemäss Verordnung stellen abschliessende Aufzählungen dar und unterliegen grundsätzlich einer restriktiven Interpretation (Gebhard Eugster, a.a.O., S. 423 Rz. 46).

2.3    Zu den auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommenen Personen gehören nach Art. 2 Abs. 8 Satz 1 KVV diejenigen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten.

3.

3.1    Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium untersteht. Auch ist unbestritten, dass die Befreiungsgründe gemäss Art. 2 Abs. 2-7 KVV nicht gegeben sind. Strittig ist jedoch, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV vom Versicherungsobligatorium zu befreien ist.

3.2    Art. 2 Abs. 8 KVV kommt, wie sich aus seinem Wortlaut ergibt, nicht allen Personen zugute, für die eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten, sondern nur jenen, bei denen Letzteres auf ihr Alter und/oder ihren Gesundheitszustand zurückzuführen ist. Die Norm schützt somit nicht allgemein Personen, für die der Wechsel zum schweizerischen System zwar einen teureren und/oder weniger guten Versicherungsschutz bedeutet, die sich aber immerhin - wenn auch möglicherweise nicht im bisherigen Umfang, aber doch insoweit im bisherigen Umfang, als diesen Umfang garantierende Versicherungen in der Schweiz überhaupt angeboten werden - über das gesetzliche Minimum (obligatorische Krankenpflegeversicherung) hinaus zusatzversichern können (privatrechtliche Versicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, VVG; z. B. eine Ferien- und Reiseversicherung im Hinblick auf Geschäftsreisen). Sie kann nur von denjenigen Personen mit Erfolg angerufen werden, die sich - im Rahmen des in der Schweiz nutzbaren Versicherungsangebots - nur deshalb nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern können, weil sie wegen ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes entsprechende Zusatzversicherungen entweder überhaupt nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen abschliessen können. Art. 2 Abs. 8 KVV soll mit anderen Worten nicht den Nachteil verhindern, den eine Person dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den sie bisher unter dem ausländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht. Er soll vielmehr den Nachteil vermeiden, der daraus resultiert, dass eine Person bis zum Erreichen ihres bisherigen ausländischen Versicherungsniveaus von in der Schweiz tatsächlich vorhandenen Angeboten wegen ihres Alters und/oder Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen Gebrauch machen kann (BGE 132 V 310 E. 8.3 und E. 8.5.6).

3.3    Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er bereits bei der Z.___ international privat krankenversichert sei (Urk. 1). Bei der Z.___ handelt es sich um den Vertragsverwalter. Versicherer ist die A.___, ein Mitglied der B.___-Gruppe. Beim vom Beschwerdeführer gewählten Versicherungsplan handelt es sich um den Plan «C.___». Die Versicherung schloss er per 1. Januar 2022 ab (Urk. 3/1, Urk. 3/4). Dabei handelt es sich somit nicht um einen bisherigen Versicherungsschutz, den er im Zeitpunkt der Unterstellung unter das Schweizer Versicherungsobligatorium (innert drei Monate nach Wohnsitznahme in der Schweiz per 1. August 2021) aufzugeben gehabt hätte. Auch macht der Beschwerdeführer nicht substantiiert geltend, und es ist auch nicht ersichtlich, dass er sich aufgrund seines Alters und/oder seines Gesundheitszustands in der Schweiz nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnte. Damit sind die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Versicherungsobligatorium gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV nicht erfüllt.


4.

4.1    Selbst wenn es sich bei der bei der Z.___ resp. der A.___ abgeschlossenen Versicherung um eine bisherige Versicherung handeln würde und das Alter und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers den Abschluss einer Zusatzversicherung massgebend erschweren würden, änderte sich im Ergebnis nichts, da die Unterstellung unter die schweizerische Versicherung im konkreten Fall keine klare Verschlechterung des Versicherungsschutzes bedeutet.

4.2    Grundvoraussetzung für die Annahme einer klaren Verschlechterung ist, dass die ausländische Versicherung insgesamt einen dem Leistungsrecht der obligatorischen Krankenversicherung gleichwertigen Versicherungsschutz bietet (Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2011 vom 12. September 2011 E. 4.4.2; BGE 134 V 34 E. 7). Das bedeutet: Fehlt Gleichwertigkeit, kann der Abschluss der obligatorischen Krankenversicherung nicht als klare Verschlechterung gelten (BGE 134 V 34 E. 7), mag die ausländische Versicherungsdeckung noch so reichhaltig ausgestattet sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2017 vom 20. Juni 2017 E. 4.5). Es sind strenge Massstäbe anzuwenden (BGE 132 V 310 E. 8.5.6; vgl. zum Ganzen Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage 2018, N. 12 zu Art. 3 KVG).

4.3    Gemäss der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt angesichts der restriktiven Vorgaben des Gesetzes zum Versicherungsobligatorium in der Regel keine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV vor, wenn die beste-hende Versicherung Pflegekosten nicht so deckt, dass auch die Leistungen gemäss Art. 25a sowie Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG und Art. 7 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) – zumindest annähernd gewährleistet sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_146/2023 vom 10. Mai 2023 E. 5.3.2, 9C_875/2017 vom 20. Februar 2018 E. 2.2 und E. 3.3, je mit Hinweisen). Auf eine mangelnde Gleichwertigkeit ist auch zu schliessen, wenn die Leistungen für Entziehungsmassnahmen bei Suchterkrankungen fehlen (Eugster KVG, a.a.O. N. 17 und 19 ff. zu Art. 3 KVG).

4.4    Laut Art. 25a KVG leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen Beitrag an die Pflegeleistungen, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, in Tages- und Nachtstrukturen oder im Pflegeheim erbracht werden. Die zu vergütenden Stundenansätze sind in Art. 7a KLV festgelegt. Die Pflichtleistungen umfassen nicht nur Akut- und Übergangspflege, sondern auch Leistungen der Langzeitpflege (Art. 7 KLV). Der versicherten Person dürfen überdies höchstens 20 Prozent des höchsten Pflegebeitrages überwälzt werden (Art. 25a Abs. 5 KVG).

    Demgegenüber hat der Beschwerdeführer gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der A.___ (nachfolgend AVB, Urk. 3/3) Anspruch auf Kostenerstattung für häusliche Krankenpflege während bis zu 14 Tagen (S. 20 der AVB, Tarif Comfort), bei stationärer Pflege werden die Kosten bis zu 40 Tagen übernommen (S. 18 der AVB). Solche zeitlichen Beschränkungen bei Pflegeleistungen sind in der Grundversicherung nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer müsste folglich jegliche Pflegeleistungen, welche 14 resp. 40 Tage übersteigen, selbst tragen. Kostenübernahmen für Behandlungen im Zusammenhang mit Substanzmissbrauch oder Sucht sowie Entzug- und Entzugsbehandlungen schliesst die A.___ gar aus (S. 13 der AVB), ebenso ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen sowie ambulante Physiotherapie und Chiropraktik (S. 19 der AVB). Demgegenüber deckt die Schweizer Grundversicherung solche Leistungen (Art. 25 Abs. 2 KVG; Art. 2 ff. KLV, Art. 4 KLV, Art. 5 KLV, Art. 11b KLV). Damit weist die von der A.___ gewährte Versicherungsdeckung erhebliche Lücken auf.

    In Bezug auf die Gleichwertigkeit der ausländischen Krankenversicherung im Vergleich zur obligatorischen Kranken- und Pflegeversicherung in der Schweiz ist weiter zu beachten, dass die im Ausland versicherte Person in der Schweiz keinen Tarifschutz geniesst. Die Deckung muss daher grundsätzlich unbegrenzt sein (BGE 134 V 34 E. 5.8). Gemäss AVB der A.___ (Urk. 3/3 S. 18) besteht jedoch ein Jahreshöchstbetrag pro Versicherungsjahr von Euro 3'500'000. Dem Schreiben der Z.___ vom 15. Juni 2022 (Limitation of Coverage) ist ausserdem zu entnehmen, dass für Medikamente maximal Euro 50’000 pro Jahr

    und für die stationäre Behandlung von psychischen oder neurologischen Erkrankungen maximal Euro 1O'OOO pro Jahr nach einer Wartezeit von 365 Tagen übernommen werden (Urk. 12/13 i.V.m. Urk. 3/3 S. 18). Damit verfügt der Beschwerdeführer nicht über eine unbegrenzte Deckung. Bei kostspieligen Behandlungen müsste er folglich die übersteigenden Kosten selbst tragen. Damit besteht eine weitere erhebliche Einschränkung im Versicherungsschutz.

    Die Krankenversicherung des Beschwerdeführers erweist sich damit angesichts der vorgenannten Einschränkungen gegenüber der Grundversicherung nach KVG als nicht annähernd gleichwertig.

4.5    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Mit dem Entscheid in der Sache erweist sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos. Immerhin ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einer allfälligen Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. Mai 2025 die aufschiebende Wirkung gar nicht entzogen hat (Urk. 2), worauf das Gericht mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 bereits hingewiesen hat (Urk. 13).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




PhilippSonderegger