Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KV.2025.00039 [Rechtsmittel hängig]

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2025.00039


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 11. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Assura-Basis SA

Avenue Charles-Ferdinand-Ramuz 70, 1009 Pully

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Assura

Case postale 7, 1052 Le Mont-sur-Lausanne













Sachverhalt:

1.

1.1    X.___ ist seit 1. Januar 1999 im Rahmen der obligatorischen Kranken-pflegeversicherung (OKP) bei der Assura-Basis SA (nachfolgend: Assura) versichert (Urk. 12/5). Im Jahr 2024 betrug die monatliche Prämie für die OKP nach Abzug der Umweltabgabe Fr. 294.55. Vereinbart war eine jährliche Franchise von Fr. 2'500.-- (Urk. 12/6).

1.2    Für die unbezahlt gebliebenen Prämien betreffend die Monate Januar und Februar 2024 von je Fr. 294.55 erging am 29. Februar 2024 eine erste Mahnung. Im Mahnbetrag von Fr. 599.10 eingeschlossen war nebst den genannten Positionen auch eine Mahngebühr von Fr. 10.-- (Urk. 12/7 S. 2). Am 27. März 2024 erliess die Assura eine Zahlungsaufforderung für die weiterhin unbezahlt gebliebenen Prämien, nunmehr zuzüglich einer Mahngebühr von Fr. 40.--. Total verlangte die Assura vom Versicherten die Bezahlung von Fr. 629.10 (Urk. 12/8 S. 2). In der von der Assura in der Folge gegen den Versicherten angehobenen Betreibung erliess das Betreibungsamt Birmensdorf in der Betreibung Nr. «…» am 8. Juli 2024 einen Zahlungsbefehl über die Forderung von Fr. 589.10 (Prämien Januar und Februar 2024) zuzüglich Fr. 13.55 Verzugszins bis 6. Juli 2024 sowie Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 589.10 ab 7. Juli 2024, Fr. 40.-- für Mahn- und Verwaltungsspesen sowie Fr. 54.-- für die Ausstellung des Zahlungsbefehls, wogegen der Versicherte am 18. Juli 2024 Rechtsvorschlag erhob (Urk. 12/9). Diesen beseitigte die Assura durch Erlass der Verfügung vom 1. Oktober 2024 und verpflichtete den Versicherten zur Bezahlung von Fr. 703.15 zuzüglich Verzugszins gemäss Zahlungsbefehl (Urk. 12/10 S. 2). Gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2024 erhob der Versicherte am 1. November 2024 Einsprache (Urk. 6/12).

1.3    Mit Einspracheentscheid vom 1. April 2025 wies die Assura die Einsprache vom 1. November 2024 ab und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Birmensdorf im Umfang von 649.15, Betreibungskosten nicht inbegriffen, aber zuzüglich Zins von 5 % seit 25. September 2024 auf den Betrag von Fr. 589.10 auf (Urk. 12/1 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 1. April 2025 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Mai 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides (Urk. 1). Innert der ihm angesetzten Nachfrist (Urk. 4) verbesserte der Versicherte seine Beschwerdeeingabe mit Eingabe vom 6. Juni 2025 (Urk. 6), indem er die Beschwerdeschrift mit seiner eigenhändigen Unterschrift versah (Urk. 7/1) und den vollständigen angefochtenen Einspracheentscheid einreichte (Urk. 2; vgl. auch Urk. 7/2). In der Eingabe vom 6. Juni 2025 beantrage der Versicherte sodann, Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens habe in den Ausstand zu treten (Urk. 6 S. 1). Die Assura schloss in der Beschwerdeantwort vom 28. August 2025 auf die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Dies wurde dem Versicherten am 29. August 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Mit Beschluss der II. Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2024 trat diese auf das Ausstandsbegehren gegen Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens nicht ein (Urk. 14). Dieser Entscheid blieb unangefochten.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).


2.

2.1    Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) legt der Versicherer die Prämien fest. Gemäss Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) sind die Prämien im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen.

2.2    In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien oder Kostenbeteiligungen eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen. Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG).

2.3    Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV). Bearbeitungsgebühren dürfen höchstens kostendeckend sein (Gebhard Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 3. Auflage, Basel 2016, S. 807 Rz 1349).

2.4    Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind Verzugszinsen für fällige Beitragsforderungen geschuldet, wobei der Zinssatz auf fälligen Prämien gemäss Art. 105a KVV 5 % im Jahr beträgt. Bei periodisch anfallenden Forderungen rechtfertigt es sich aus Praktikabilitätsgründen, einen mittleren Verfall anzunehmen (BGE 131 III 12 E. 9.5).

2.5    Nach der Rechtsprechung kann ein Gläubiger, der ohne vorgängigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung eingeleitet und danach auf Rechtsvorschlag hin nach Massgabe des Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) auf dem Wege des ordentlichen Prozesses einen definitiven Rechtsöffnungstitel erlangt hat, direkt die Fortsetzung der Betreibung verlangen, ohne dass er das Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG zu durchlaufen hätte. Gleiches gilt, wenn ein Entscheid im Sinne von Art. 79 SchKG von einer Behörde oder einem Verwaltungsgericht des Bundes beziehungsweise desjenigen Kantons stammt, in welchem die Betreibung angehoben worden ist (BGE 107 III 60 E. 2a mit Hinweisen). Betrifft die Betreibung eine im öffentlichen Recht begründete Forderung, über die eine Verwaltungsbehörde zu befinden hat, so ist unter dem Betreten des ordentlichen Prozesswegs gemäss Art. 79 SchKG die Geltendmachung der Forderung vor dieser Behörde zu verstehen (BGE 75 III 44 mit Hinweisen). Auf dem Gebiet der Sozialversicherung ist dabei die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde, das kantonale Versicherungsgericht beziehungsweise das Bundesgericht ordentliches Gericht im Sinne von Art. 79 SchKG, das zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zuständig ist. Aus dem Gesagten ergibt sich für die Krankenversicherer, dass sie für ihre Geldforderungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortsetzen können. Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe. Die Verwaltungsbehörde hat demnach in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 109 E. 2).


3.

3.1    Es ist dokumentiert, dass der Beschwerdeführer in der hier massgeblichen Zeit, das heisst im Jahr 2024, bei der Beschwerdegegnerin OKP-versichert war. Die monatliche Prämie betrug Fr. 294.55 (Urk. 12/6). Die Prämien betreffend Januar und Februar 2024 blieben trotz Mahnung resp. Zahlungsaufforderung und anschliessender Anhebung der Betreibung unbezahlt (Urk. 12/7-9).

3.2    Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Einforderung der Prämien für die Monate Januar und Februar 2024 ist rechtskonform. Sie hat den Beschwerdeführer zunächst an den Ausstand erinnert (1. Mahnung; Urk. 12/7) und ihn anschliessend erneut zur Zahlung aufgefordert, dies unter Gewährung einer Nachfrist von 30 Tagen und Hinweis auf die Folgen der Säumnis (Zahlungsaufforderung; Urk. 12/8). Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin, nachdem die Ausstände fortbestanden, die Betreibung eingeleitet (Urk. 12/9). Mit diesem Vorgehen entsprach sie den gesetzlichen Anforderungen an das Mahnverfahren (vorstehende E. 2.2). Damit sind die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Ausstände in der Höhe von Fr. 589.10 (Prämien KVG Januar und Februar 2024; Urk, 12/7 S. 2, Urk. 12/8 S. 2) rechtsgenügend ausgewiesen und vom Beschwerdeführer geschuldet. In masslicher Hinsicht hat der Beschwerdeführer die Forderungen nicht bestritten. Die Beschwerdegegnerin hat sodann als Verwaltungsbehörde in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (vorstehende E. 2.5).

3.3    Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeeingabe vom 7. Mai 2025 (Urk. 1, Urk. 6, Urk. 7/1), die – wie erwähnt keine massliche Bestreitung der offenen Forderungen enthält, beschränkt sich in erster Linie auf eine allgemeine Kritik an der Höhe der Prämien und am Gesundheitswesen, was indessen nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Diese Darlegungen vermögen an der Begründetheit der Forderung der Beschwerdegegnerin, nämlich die Prämienausstände für die Monate Januar und Februar 2024, und am Vorgehen bezüglich der Einforderung derselben, das heisst die Mahnung, die Zahlungsaufforderung, die Anhebung der Betreibung und – nach Erhebung des Rechtsvorschlages, der Erlass der Verfügung vom 1. Oktober 2024 (vgl. vorstehende E. 3.2), keine Zweifel zu wecken.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin fordert vom Beschwerdeführer auf den ausstehenden KVG-Prämien für Januar und Februar 2024 einen Verzugszins von 5 % seit dem 25. September 2024 (Urk. 2 S. 5 Dispositiv Ziff. 2), ohne allerdings zum Beginn des Zinsenlaufs inhaltlich Stellung zu nehmen (vgl. Urk. 2 S. 5 Ziff. 10, wo sie einen Zins von Fr. 20.05 bis 24. September 2024 nannte).

4.2    Nach Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Art. 105a KVV ist ein Verzugszins von 5 % geschuldet. Bei periodisch anfallenden Forderungen rechtfertigt es sich aus Praktikabilitätsgründen, einen mittleren Verfall anzunehmen (BGE 131 III 12 E. 9.5). Art. 90 KVV bestimmt, dass die Prämien im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen sind.

4.3    Gemäss Versicherungspolice für das Jahr 2024 galt eine monatliche Prämienzahlungspflicht (Urk. 12/6). Somit wären die Prämien für Januar und Februar 2024 am 1. der betreffenden Monate zu bezahlen gewesen. Damit ist von einem mittleren Verfall per 1. Februar 2024 auszugehen.


5.    Darüber hinaus machte die Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Birmensdorf Mahn- und Verwaltungsspesen von Fr. 40.-- geltend (Urk. 12/9). Es handelt sich um die Mahngebühren respektive Kosten für die Zahlungsaufforderungen vom 27. März 2024 (Urk. 12/8 S. 2). Die Überbindung dieser Kosten setzt eine entsprechende vertragliche Regelung voraus (vorstehende E. 2.3). Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherungen im Sinne des KVG (AVB) enthalten eine Regelung für den Fall von Zahlungsverzug der versicherten Person (Art. 6). Art. 6.3 sieht eine Beteiligung der versicherten Person an den zusätzlichen Verwaltungskosten für Zahlungserinnerungen und Zahlungsaufforderungen von Fr. 10.-- bzw. Fr. 30.-- vor (Urk. 12/3 S. 2). Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 10.-- für die Mahnung (Mahnstufe 1) und von zusätzlich Fr. 30.für die Zahlungsaufforderung (Mahnstufe 2; vgl. Urk. 12/7 u. Urk. 12/8) sind mit der Regelung der AVB konform. Im Übrigen erhob der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Einwendungen. Somit hat er diese Kosten zu tragen.


6.

6.1    Da die in Betreibung gesetzten Forderungen von Fr. 589.10 (Prämien Januar und Februar 2024; Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Birmensdorf; Urk. 12/9), der geforderte Verzugszins und überdies die in Rechnung gestellten administrativen Kosten von insgesamt Fr. 40.-- geschuldet sind, ist die Beschwerde abzuweisen. Im Umfang der ausgewiesenen Forderungen ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Birmensdorf (Zahlungsbefehl vom 8. Juli 2024) zu beseitigen.

6.2    Die Betreibungskosten sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 SchKG) und sind vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen des Beschwerdeführers vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.1).


7.    Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Beschwerde auch eine Sistierung des Verfahrens (Urk. 1 S. 4). Für eine Verfahrenssistierung nannte er indessen keine sachbezogenen und einen solchen Schritt überdies rechtfertigenden Gründe, weswegen der Antrag als unbegründet abzuweisen ist. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus Schadenersatz verlangt (Urk. 1 S. 4), fehlt einerseits wiederum eine sachbezogene Begründung und andererseits ist Schadenersatz nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weswegen diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.


8.

8.1    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. fbis ATSG).

8.2    Das KVG sieht keine Erhebung von Verfahrenskosten vor. Allerdings begründete der Beschwerdeführer seine Beschwerde zum wiederholten Male (vgl. die Verfahren KV.2021.00067, KV.2022.00042, KV.2023.00076, KV.2024.00021) ohne stichhaltige Rügen gegen die Einforderung der Prämienausstände resp. - in früheren Verfahren – gegen die Einforderung von Kostenbeteiligung für bezogene Leistungen. Daran ändert nichts, dass die betreffenden Leistungen insbesondere auch eine gegen den Willen des Beschwerdeführers erfolgte respektive angeordnete stationäre psychiatrische Behandlungen betraf (vgl. insb. E. 8 im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KV.2024.00021 vom 22. Juli 2025). Nachdem der Beschwerdeführer im genannten Entscheid in der betreffenden Erwägung ausdrücklich auf mögliche Kostenfolgen hingewiesen worden war, rechtfertigt es sich nunmehr - da der zu beurteilende Entscheid betreffend Prämienausstände wiederum ohne sachbezogene Rügen angefochten wurde - dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in Form einer Gerichtskostenpauschale in der Höhe von Fr. 200.--, deren Festsetzung sich insbesondere nach § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) richtet, zu überbinden.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

    Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Birmensdorf (Zahlungsbefehl vom 8. Juli 2024) wird im Umfang von Fr. 589.10 (Prämien Januar und Februar 2024) nebst Zins von 5 % seit 1. Februar 2024 auf Fr. 589.10 und Fr. 40.-- für Mahn- und Verwaltungsspesen aufgehoben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Assura

- Bundesamt für Gesundheit

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensWilhelm