Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KV.2025.00021

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2025.00021


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 7. Juli 2025

in Sachen

1.    X.___ Y.___


2.    Z.___ Y.___


Beschwerdeführende


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    X.___ Y.___ und Z.___ Y.___ beantragten am 6. November 2020 eine Prämienverbilligung für das Jahr 2021 (vgl. Urk. 5/49/2). Dieses Gesuch wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Prämienverbilligung, zunächst mit Verfügung vom 12. Februar 2021 ab (Urk. 5/1/3). Dagegen erhoben X.___ Y.___ und Z.___ Y.___ Einsprache (Urk. 5/1/1-2), woraufhin die SVA ihnen am 5. März 2021 eine provisorische Prämienverbilligung für das Jahr 2021 von insgesamt Fr. 3'544.20 (Fr. 1'515.-- für X.___ Y.___, Fr. 2'029.20 für Z.___ Y.___) gewährte und ihrem Krankenversicherer überwies. Die provisorische Prämienverbilligung hatte sie gestützt auf den Bruttolohn des Jahres 2020 berechnet (Urk. 5/3).

    Nach Erhalt der definitiven Steuerfaktoren des Jahres 2021 berechnete die SVA mit Verfügung vom 3. November 2023 den Anspruch des Ehepaars Y.___ auf Prämienverbilligung definitiv und setzte ihn auf insgesamt Fr. 781.80 (Fr. 334.20 für X.___ Y.___, Fr. 447.60 für Z.___ Y.___) fest. Die zu viel ausbezahlte Prämienverbilligung von Fr. 2'762.40 (Fr. 3'544.20 ./. Fr. 781.80) forderte sie zurück (Urk. 5/36). Dagegen erhoben X.___ Y.___ und Z.___ Y.___ Einsprache. Zusätzlich stellten sie ein Erlassgesuch (Urk. 5/39). Mit Einspracheentscheid vom 22. März 2024 wies die SVA die Einsprache ab. Zudem wies sie darauf hin, dass das Erlassgesuch nach Eintritt der Rechtskraft des Einspracheentscheids geprüft werde (Urk. 5/46). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 5/47/3) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 22. Juli 2024 gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung und hinreichender Begründung zurück (Urk. 5/49).

    In der Folge traf die SVA beim kantonalen Steueramt weitere Abklärungen und stellte X.___ Y.___ und Z.___ Y.___ eine Berechnung der definitiven Prämienverbilligung zu (Urk. 5/51, Urk. 5/54). Mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2025 wies die SVA darauf hin, dass das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 22. Juli 2024 den Einspracheentscheid vom 22. Juli 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an sie zurückgewiesen habe. Sie verwies sodann auf ihre zwischenzeitlich getätigten Abklärungen und erklärte, dass sie mit vorliegendem Einspracheentscheid die Einsprache vom 6. Dezember 2023 gegen die Verfügung vom 3. November 2023 abweise (Urk. 2).


2.    Mit Eingabe vom 10. März 2025 erhoben X.___ Y.___ und Z.___ Y.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Februar 2025 und beantragten sinngemäss die Aufhebung der Rückforderung, eventualiter den Erlass der Rückforderung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 3. April 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Mit Eingabe vom 18. April 2025 liessen sich X.___ Y.___ und Z.___ Y.___ nochmals vernehmen (Urk. 7), was der SVA zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).


2.

2.1    Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone den versicherten Personen in bescheidenen wirtschaft-lichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung sorgen die Kantone dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraus-setzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Nach der Fest-stellung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen.

2.2    Im Kanton Zürich ist die Prämienverbilligung im Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) und in der Verordnung zum EG KVG (VEG KVG) geregelt. Die Erlasse wurden auf den 1. April 2020 revidiert.

2.3    Die am 1. April 2020 in Kraft getretenen revidierten Fassungen des EG KVG und der VEG KVG sehen neu ein System von provisorischer und definitiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienverbilligung, welche in der Regel noch vor Beginn des jeweiligen Anspruchsjahres erfolgt (vgl. § 18 Abs. 3 EG KVG), bestimmt sich das massgebende Einkommen nach der aktuellsten Steuereinschätzung (§ 9 Abs. 1 EG KVG; § 6 Abs. 1 VEG KVG). Liegt keine den Anforderungen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktuellste Steuererklärung abgestellt (Abs. 2). Liegt auch keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt (Abs. 3). Die SVA überweist den Versicherern sodann 60-80 % der nach diesen Bestimmungen bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer zuhanden oder zulasten der versicherten Person aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG, § 27 Abs. 5 VEG KVG).

    § 20 EG KVG sieht vor, dass die SVA und die Gemeinden Prämienverbilligungen von den versicherten Personen zurückfordern, wenn sie aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Angaben oder Daten ausbezahlt oder wenn sie unrechtmässig bezogen wurden.

    Gemäss § 32 EG KVG gilt für die Ausrichtung von Prämienverbilligungen das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

2.4    Die geänderten Bestimmungen finden gemäss Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich Nr. 175/2020 vom 26. Februar 2020 und § 62 VEG KVG erstmals auf das Prämienverbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 Anwendung.


3.

3.1    Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).

3.2    Der Einspracheentscheid vom 22. März 2024 trat an die Stelle der Verfügung vom 3. November 2023 (vgl. Brunner, in: Kieser, Kradolfer, Lendfers [Hrsg.], ATSGKommentar, 5. Aufl., Zürich/Genf 2024, Art. 52 ATSG N 70). Mit Urteil vom 22. Juli 2024 wurde der Einspracheentscheid vom 22. März 2024 aufge-hoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Damit wurde das gesamte Verwaltungsverfahren aufgehoben und die Parteien wurden in den Ausgangszustand und nicht etwa in das Einspracheverfahren zurückversetzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_6/2010 vom 2. Juli 2010 E. 4). Nach erfolgter Abklärung im Zuge des Rückweisungsurteils vom 22. Juli 2024 hätte die Beschwerdegegnerin daher zunächst eine Verfügung erlassen und erst im Falle einer Einsprache einen Einspracheentscheid erlassen dürfen. Indem sie direkt den nun angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Februar 2025 erlassen hat, verletzte sie die anwendbaren Verfahrensvorschriften und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer.

3.3    Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H.).

3.4    Zwar verletzte die Beschwerdegegnerin durch den Verzicht eines Einspracheverfahrens das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer. Diesen wurden jedoch eine Berechnung der definitiven Prämienverbilligung zugestellt (Urk. 5/54, Urk. 5/60) und sie hatten Gelegenheit, sich dazu im vorliegenden Verfahren zu äussern. Es rechtfertigt sich daher, die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt anzusehen und von einer (weiteren) Rückweisung an die Verwaltung abzusehen, da dies bloss zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen würde.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid in inhaltlicher Hinsicht, die Beschwerdeführer hätten in der Einsprache geltend gemacht, dass der Arbeitgeber im Lohnausweis 2021 einen zu hohen Lohn deklariert habe. Dementsprechend sei laut den Beschwerdeführern auch die Steuererklärung 2021 unkorrekt ausgefüllt worden. Dem Antrag der Beschwerdeführer, den Anspruch auf Prämienverbilligung anhand der tatsächlichen Einkommen zu berechnen, könne nicht entsprochen werden. Die definitive Berechnung erfolge gestützt auf die Steuereinschätzung des Anspruchsjahres, vorliegend auf der definitiven Steuerveranlagung 2021. Laut Auskunft des kantonalen Steueramts hätten die Beschwerdeführer zwar gegen die Steuerveranlagung Einsprache eingereicht, jedoch verspätet. Diese sei somit in Rechtskraft erwachsen und daher für die Berechnung der Prämienverbilligung verbindlich (Urk. 2).

4.2    Die Beschwerdeführer führten in der Beschwerde demgegenüber aus, sie hätten gegen die Steuerveranlagung 2021 bei den Steuerbehörden ein Rechtsmittel eingelegt, jedoch leider verspätet. Der Lohnausweis des Beschwerdeführers 1 sei durch den Arbeitgeber falsch ausgefüllt worden. Letztlich erweise sich die Schlussrechnung vom Steueramt als nicht korrekt. Der Anspruch auf die Prämienverbilligung sei daher gestützt auf die tatsächlichen Einkommen zu berechnen (Urk. 1).


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Berechnung der definitiven Prämienverbilligung für das Jahr 2021 auf die Steuereinschätzung für das Jahr 2021 (Urk. 5/36, Urk. 5/54, Urk. 5/60), Die massgeblichen Berechnungsgrundlagen der Steuereinschätzung und damit der definitiven Prämienverbilligung sind nun nach den getätigten Abklärungen der Beschwerdegegnerin im Zuge des Rückweisungsurteils vom 22. Juli 2024 ausgewiesen (Urk. 5/54, Urk. 5/60).

    Zwar erhoben die Beschwerdeführer Einsprache gegen die Steuereinschätzung, jedoch unbestrittenermassen verspätet (vgl. Urk. 1, Urk. 5/47/6-10, Urk. 5/51). Die Steuereinschätzung erwuchs damit in Rechtskraft.

5.2    Wie in E. 2.3 ausgeführt, ist der Anspruch auf definitive Prämienverbilligung gestützt auf die Steuereinschätzung zu prüfen. Allfällige Einwände hätten die Beschwerdeführer rechtzeitig im Steuerjustizverfahren geltend machen müssen. Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass für beide Beschwerdeführer insgesamt ein Anspruch auf definitive Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 781.80 besteht. Die provisorisch ausbezahlte Prämienverbilligung von Fr. 3'544.20 erfolgte mithin im Betrag von Fr. 2'762.40 zu Unrecht und in diesem Umfang sind die Beschwerdeführer rückerstattungspflichtig.

5.3    Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens. Insoweit die Beschwerdeführer den Erlass den Erlass der Rückforderung beantragen (vgl. Urk. 1), ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstands nicht einzutreten. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grund-sätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1), was in Bezug auf das Erlassgesuch nicht der Fall ist. Es ist an dieser Stelle indessen bereits darauf hinzuweisen, dass der Umstand, wonach die Prämienverbilligung zunächst provisorisch fest-gesetzt wird, den gutgläubigen Bezug als Erlassvoraussetzung von Beginn an ausschliesst, musste doch aufgrund deren provisorischer Natur damit gerechnet werden, dass diese oder Teile davon gegebenenfalls der Rückerstattung unterliegen werden.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ Y.___

- Z.___ Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




PhilippSonderegger