Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KV.2007.00087 [9C_35/2010]

KV.2007.00087

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender


Sozialversicherungsrichter Gräub


Sozialversicherungsrichter Meyer


Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 27. November 2009

in Sachen

X.___

 

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler

Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Mutuel Assurances

Groupe Mutuel Assurances GMA AG

Rue du Nord 5, 1920 Martigny

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.      

1.1     X.___, geboren 1977, war in den Jahren 2005 und 2006 bei der Mutuel Assurances (nachfolgend: Mutuel) obligatorisch krankenpflegeversichert (Urk. 3/3, Urk. 11/2-3).

          Am 27. Mai 2005 reiste er zu seiner Familie in sein Heimatland Y.___. Dort wurde am 2. Juni 2005 eine Niereninsuffizienz diagnostiziert (Urk. 3/6, Urk. 11/3). Der Versicherte wurde umgehend alle zwei bis drei Tage der Dialyse unterzogen (Urk. 11/42/3, Urk. 11/42/13, Urk. 11/42/15, Urk. 11/42/23, Urk. 11/42/39, Urk. 11/42/49), letztmals am 3. September 2005 (Urk. 11/42/57).

1.2     Über seinen Vertreter, Z.___, ersuchte der Versicherte am 2. September 2005 die Mutuel um Übernahme der Kosten einer in Y.___ bevorstehenden Nierentransplantation. Dort sei ein Nierenspender gefunden worden, welcher in Y.___ operiert werden wolle. Zudem wäre eine Rückkehr nach A.___ für den Versicherten in seinem Zustand zu anstrengend („éprouvant“; Urk. 3/8).

          Noch während den laufenden Abklärungen durch die Mutuel (Urk. 3/9, Urk. 11/6) erfolgte in der Clinica B.___ in C.___, Y.___, am 4. September 2005 die Nierentransplantation („greffe“; Urk. 3/11, Urk. 11/7).

1.3     Im Auftrag der Mutuel vom 19. Januar 2006 (Urk. 11/8) tätigte die D.___, E.___ , Abklärungen in Y.___, namentlich betreffend die Clinica B.___, den operierenden Arzt und die Spitalrechnung, worüber die D.___ am 23. Mai 2006 berichtete (Urk. 11/10/1-2).

          Auf Nachfragen der Mutuel (Urk. 11/10/13, Urk. 11/12, Urk. 11/15) ergänzte die D.___ ihre Angaben (Urk. 11/11, Urk. 11/13, Urk. 11/21).

          Am 27. September 2006 verlangte die Mutuel eine Vollmacht zum Einholen von weiteren Informationen (Urk. 11/23), welche der Versicherte am 13. November 2006 einreichte (Urk. 11/26). Daraufhin zog die Mutuel am 24. November 2006 ergänzende Erkundigungen ein (Urk. 11/27), die gemäss D.___ ergebnislos verliefen, weil weder die Klinik noch der befasste Arzt Auskünfte erteilten (Urk. 11/29, Urk. 11/32).

          Ferner holte die Mutuel am 21. Juni 2006 (Urk. 11/16, Urk. 11/18) einen Bericht des Universitätsspitals F.___ (F.___) vom 9. August 2006 ein. Diesem ist zu entnehmen, dass der Bruder des Versicherten, G.___, im F.___ im Hinblick auf die Nierentransplantation abgeklärt worden, dieser jedoch als Nierenspender nicht in Betracht gefallen sei (Urk. 11/22).

1.4     Mit Verfügung vom 25. April 2007 verneinte die Mutuel die Übernahme der in der Zeit vom 19. August 2005 bis am 19. März 2006 stattgefundenen Behandlungen und Operationen (Urk. 11/34). Die Einsprache des Versicherten vom 25. Mai 2007 (Urk. 11/37/0) wies die Mutuel nach dem Einholen von Berichten ihrer Vertrauensärzte (Urk. 11/40-41) mit Einspracheentscheid vom 27. Sep-tember 2007 ab (Urk. 2).

2.

2.1          Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 31. Oktober 2007 Beschwerde mit den Begehren um Aufhebung des Entscheids und um Zusprache der im Zusammenhang mit der Nierentransplantation entstandenen Heilungskosten (ambulante Behandlungs- und Spitalkosten) im Betrag von Fr. 63'370.85, nebst Zins zu 5 % (Urk. 1 S. 2). In der Vernehmlassung vom 3. März 2008 schloss die Mutuel auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 S. 9).

          Mit Replik vom 26. Mai 2008 hielt der Versicherte unter Beilage eines Berichtes des F.___ vom 23. Mai 2008 (Urk. 16) an seinen Anträgen fest (Urk. 15), während die Mutuel die am 28. Mai 2008 angesetzte Frist zur Duplik (Urk. 17) unbenutzt verstreichen liess. Androhungsgemäss ging das Gericht daraufhin vom Verzicht auf Stellungnahme aus und schloss am 8. Juli 2008 den Schriftenwechsel (Urk. 19).

2.2     Am 23. September 2009 wurde eine Referentenaudienz durchgeführt (Urk. 21; vgl. Protokoll S. 5). Der anlässlich der Referentenaudienz abgeschlossene Vergleich wurde seitens der Mutuel innert der vereinbarten Widerrufsfrist mit Eingabe vom 29. September 2009 widerrufen (Urk. 25).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1     Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. September 2007 (Urk. 2) davon aus, dass die Nierentransplantation in der Schweiz hätte durchgeführt werden können. Eine medizinische Indikation für die Operation im Ausland, namentlich eine Notfallsituation, habe nicht bestanden, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Übernahme der entsprechenden Behandlungskosten von Fr. 63'083.45 habe. Der Beschwerdeführer habe ihr vor dem Eingriff auch keinen Kostenvoranschlag („devis“) vorgelegt (Urk. 2). Die Kosten für die Dialysen habe sie anfänglich übernommen (Urk. 10 S. 8 Ziff. 4a).

          Weiter machte sie geltend, dass die Kosten für die Transplantation in der Schweiz selbst unter Berücksichtigung der für die Behandlung des Nierenspenders notwendigen Kosten tiefer gewesen wären als die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen. Es wäre ihm aus medizinischer Sicht auch zumutbar gewesen, in die Schweiz zurückzureisen (Urk. 10 S. 8 unten). Daran ändere der Umstand nichts, dass er in der Schweiz vielleicht länger auf eine Spenderniere hätte warten müssen. Bei einer Transplantation in der Schweiz wäre jedoch die Herkunft des Spendenorgans aus legalen Quellen belegt. Ebenso wenig vermöge die familiäre Unterstützung in Y.___ die Auslandbehandlung zu rechtfertigen, zumal auch der Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz wohne (Urk. 10 S. 9).

1.2     Der Beschwerdeführer stellte nicht in Abrede, dass die in Y.___ durchgeführte Nierentransplantation auch in der Schweiz hätte durchgeführt werden können (Urk. 1 S. 12).

          Hingegen stellte er sich auf den Standpunkt, die eingeschränkte Leistungspflicht des obligatorischen Krankenversicherers sei ihm nicht bewusst gewesen. Darüber hinaus sei er nach der Diagnose der Niereninsuffizienz in einem eigentlichen Schockzustand gewesen, weshalb er sich nicht um die versicherungsrechtlichen Aspekte seiner Behandlung habe kümmern können. Zudem seien die Behandlungen anfänglich anstandslos vergütet worden (Urk. 1 S. 6).

          Er habe die Kosten von US$ 36'000.-- vor der Operation bezahlen müssen. Diese sowie die Kosten der Folgebehandlungen, insgesamt Fr. 63'370.85, seien nicht mehr bezahlt worden (Urk. 1 S. 8).

          Der Beschwerdeführer beanstandete die Abklärungen der D.___ in Y.___ und stellte deren Beweiswert in Frage, zumal die Akten teilweise geheim gehalten worden seien, wodurch sein rechtliches Gehör verletzt worden sei (Urk. 1 S. 11, Urk. 15 S. 3-4). Weiter bemängelte er, dass die Beschwerdegegnerin in Missachtung ihrer Abklärungspflicht keinerlei medizinische Erhebungen zur Frage des medizinischen Notfalls getätigt habe. Er sei aus medizinischen Gründen gar nicht in der Lage gewesen, in die Schweiz zurückzukehren (Urk. 1 S. 11, Urk. 15 S. 4), wie auch Dr. H.___, Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, festgehalten habe (Urk. 15 S. 2-3).

          Der Beschwerdeführer legte ferner dar, dass in der Schweiz die Operation angesichts der Wartelisten nicht mehr rechtzeitig hätte durchgeführt werden können. Wegen seines fehlenden Beziehungsnetzes wäre es ihm hier auch schwerer gefallen, einen Organspender zu finden. Während der Wartezeit hätte sich sein Gesundheitszustand weiter und massiv verschlechtert (Urk. 1 S. 12). In der Schweiz hätte die Nierentransplantation im Übrigen ein Vielfaches gekostet; die geltend gemachten Kosten seien für bolivianische Verhältnissen angemessen (Urk. 1 S. 13, Urk. 15 S. 4).

1.3     Strittig ist somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der ab 3. September 2005 in der Clinica B.___ im Zusammenhang mit der Nierentransplantation entstandenen Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 63’370.85, zuzüglich Zins von 5 %.

2.

2.1     Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG) haben die anerkannten Krankenkassen (Art. 12 KVG) und die zugelassenen privaten Versicherungseinrichtungen (Art. 13 KVG) als obligatorische Krankenpflegeversicherer (Art. 11 KVG) unter anderem im Falle der Krankheit (Art. 1 Abs. 2 lit. a KVG) die Kosten für die Leistungen gemäss den Art. 25-31 KVG nach Massgabe der in den Art. 32-34 KVG festgelegten Voraussetzungen zu übernehmen (Art. 24 KVG).

          Die Leistungen umfassen unter anderem die Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die ambulant, bei Hausbesuchen, stationär, teilstationär oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden von Ärzten, Chiropraktoren und Personen, die im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen (Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG), die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation (Art. 25 Abs. 2 lit. d KVG) sowie der Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (Art. 25 Abs. 2 lit. e KVG).

2.2          Voraussetzung für die Kostenübernahme sind neben dem Erfordernis der Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 35 ff. KVG) unter anderem Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungen, wobei die Wirksamkeit nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein muss (Art. 32 Abs. 1 KVG; vgl. BGE 125 V 95, 127 V 138).

          Diese Voraussetzungen gelten auch für im Ausland erbrachte Leistungen. Die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der in der Schweiz von Ärztinnen und Ärzten erbrachten Leistungen wird gesetzlich vermutet (vgl. Art. 33 Abs. 1 KVG; RKUV 2000 Nr. KV 132 S. 283 f. Erw. 3).

2.3          Gemäss Art. 34 Abs. 1 KVG dürfen die Versicherer im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keine anderen Kosten als diejenigen für die Leistungen nach den Artikeln 25-33 übernehmen. Gemäss Art. 34 Abs. 2 KVG kann der Bundesrat bestimmen, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten von Leistungen nach den Artikeln 25 Absatz 2 oder 29 übernimmt, die aus medizinischen Gründen im Ausland erbracht werden. Er kann die Übernahme der Kosten von Leistungen, die im Ausland erbracht werden, begrenzen.

          Gestützt auf Art. 34 Abs. 2 KVG hat der Bundesrat Art. 36 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) erlassen. Nach Art. 36 Abs. 2 KVV übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten von Behandlungen, die in Notfällen im Ausland erbracht werden. 

          In Bezug auf die Behandlung ist in Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 3 der Allgemeinen Bedingungen der Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung gemäss KVG nichts Weiteres geregelt (Urk. 11/1).

2.4     Für das KVG gilt somit das Territorialitätsprinzip, das heisst die Versicherer müssen nur die Kosten jener Leistungen übernehmen, die in der Schweiz erbracht werden. Für ausserhalb der Schweiz behandelte Leiden haben die Krankenkassen keine Leistungen zu erbringen, und dies selbst dann nicht, wenn die versicherte Person im Ausland krank geworden ist (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel 1996, S. 55; RKUV 1987 Nr. K 741 S. 266).

          Eine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip setzt gemäss Art. 34 Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 36 KVV den Nachweis voraus, dass ein Notfall vorliegt (Art. 36 Abs. 2 KVV) oder die - vom allgemeinen Leistungskatalog gemäss Art. 25 Abs. 2 KVG erfasste - medizinische Behandlung in der Schweiz nicht erbracht werden kann (Art. 36 Abs. 1 KVV).

          Ein Notfall liegt vor, wenn Versicherte bei einem vorübergehenden Auslandaufenthalt einer medizinischen Behandlung bedürfen und eine Rückreise in die Schweiz nicht angemessen ist. Kein Notfall besteht, wenn sich Versicherte zum Zweck dieser Behandlung ins Ausland begeben (Art. 36 Abs. 2 KVV). Der Notfall umfasst damit zwei Komponenten: die Unaufschiebbarkeit medizinischer Hilfe sowie die Unmöglichkeit oder Unangemessenheit der Rückkehr in die Schweiz (vgl. dazu RKUV 2002 Nr. KV 231 S. 475; Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, 2. Auflage, S. 560 Rz 477). Notfallcharakter kann beispielsweise Gesundheitssituationen mit drohender Lebensgefahr, akutem Schmerzzustand oder der Gefahr bleibender Krankheitsfolgen zugestanden werden.

3.

3.1     Zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob ein Notfall die Nierentransplantation in Y.___ erforderte oder ob eine Rückkehr in die Schweiz angemessen gewesen wäre.

3.2     Mit den Parteien darf nach Lage der Akten angenommen werden, dass die chronische Niereninsuffizienz gemäss Arztbericht vom 13. Juni 2005 in Y.___ diagnostiziert und die Notwendigkeit der wöchentlich dreimaligen Dialyse (Urk. 3/6) erst dort erkannt wurde. Darauf deutet einerseits die Untersuchung im Universitätsspital A.___ vom 30. April 2005, welche keine nephrologische, sondern eine dermatologische Abklärung umfasste (Urk. 3/5), und andererseits der Umstand hin, dass beim obligatorischen Krankenversicherer vorher offenbar keine entsprechenden Abklärungen oder Behandlungen aktenkundig waren.

3.3     Zur Frage, ob dem Beschwerdeführer nach regelmässigen Dialysen die Rückreise hätte zugemutet und die Nierentransplantation in der Schweiz hätte in Aussicht genommen werden können, lässt sich den Akten Folgendes entnehmen:

          Dr. H.___, Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, hielt am 21. Juli und am 9. September 2005 fest, eine Rückkehr in die Schweiz sei unmöglich (Urk. 11/4 und Beilage zu Urk. 11/6). Dabei stützte er sich offenbar allein auf die gestellten Diagnosen (Urk. 11/4) beziehungsweise auf den Umstand, dass regelmässige Dialysen notwendig sind (Beilage zu Urk. 11/6).

          Im Hinblick auf die Reisefähigkeit führte Prof. Dr. I.___, F.___, im Bericht vom 23. Mai 2008 aus, dass der Transport mit einem Dialysekatheter ein gewisses Risiko für Komplikationen darstelle. Persönlich würde er jedem Patienten mit Dialysekatheter von einer Flugreise abraten (Urk. 16).

3.4     Diese Einschätzungen stützen sich auf allgemeine Erfahrungen und lassen den tatsächlichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unmittelbar vor der Nierentransplantation ausser Acht, zumal den Akten hierüber nichts zu entnehmen ist. Die Beurteilungen basieren nicht auf eigenen Untersuchungen, sondern auf Annahmen, wie sie sich wohl im Allgemeinen in vielen Fällen rechtfertigen, aber bezogen auf den konkreten Fall nichts aussagen.

          Zudem fällt ins Gewicht, dass bei adäquater Dialysebehandlung normalerweise eine weitgehende Rehabilitation der niereninsuffizienten Patienten erreicht werden kann (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 362). Die aufliegenden Arztberichte vermögen nicht nachvollziehbar darzulegen, weshalb dies hier nicht zutrifft und weshalb der Beschwerdeführer nach einer gewissen Angewöhnungszeit an die Dialyse aus medizinsicher Sicht nicht hätte reisefähig sein sollen. Namentlich liegen auch keine Berichte der bolivianischen Ärzte vor, welche über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unter der Dialysebehandlung Aufschluss geben und sich zu seiner Reisefähigkeit vor der Transplantation äussern.

3.5     Die Beschwerdegegnerin hat unter Mithilfe der D.___ versucht, diese Informationen zu beschaffen. Allerdings konnten zur Frage der medizinischen Zumutbarkeit keine Berichte aus Y.___ erhältlich gemacht werden, weil sich die dortigen Ärzte auf das Arztgeheimnis beriefen (Urk. 11/10/1 S. 2 Ziff. 13, Urk. 11/21).

          Die Leistungspflicht des Versicherers setzt indessen verlässliche Angaben zu den abklärungs- und behandlungsbedürftigen Beschwerden voraus. Dabei sind an die Mitwirkungspflicht des Versicherten (Art. 43 Abs. 2 ATSG) und den Beweiswert eingereichter Unterlagen hohe Anforderungen zu stellen, zumal eigene Abklärungen des Versicherers im Ausland nur beschränkt möglich sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. August 2006 in Sachen A., K 222/05). Überdies können die Kassen die ihnen obliegende Kontrollaufgabe nur wahrnehmen, wenn sie rechtzeitig vom anspruchsbegründenden Sachverhalt Kenntnis haben (BGE 129 V 61 Erw. 4.3).

          Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Abklärungspflicht rechtsgenüglich nachge-kommen, indem sie über die D.___ versuchte, den Sachverhalt zu erheben. Obwohl der Beschwerdeführer am 13. November 2006 (Urk. 11/26) aufforderungsgemäss eine Vollmacht zum Beizug der Arztberichte ausgestellt hat, haben die Y.___schen Ärzte keine weitere Auskunft erteilt.

3.6     Im Schreiben vom 2. September 2005 wies der Vertreter des Beschwerdeführers zwar unter anderem darauf hin, eine Rückkehr wäre angesichts des Gesundheitszustandes zu anstrengend (Urk. 11/5), doch findet diese Behauptung in den medizinischen Unterlagen keine Stütze. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer die Transplantation in der Eingabe vom 28. September 2005 nicht mit der Unmöglichkeit der Rückkehr in die Schweiz begründete. Vielmehr führte er neben dem Hinweis auf die höheren Kosten in der Schweiz aus, er hätte hier viel länger auf eine Spenderniere warten müssen, was eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach sich gezogen hätte. Im Übrigen habe ihn die Unterstützung durch die eigene Familie und die Familie des Organspenders dazu bewogen, sich in Y.___ der Transplantation zu unterziehen (Urk. 11/7/2).

          Angesichts der Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde", wonach die ersten Aussagen unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Angaben, welche bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen), darf mit der Beschwerdegegnerin auf die damals vom Beschwerdeführer selbst angegebenen Gründe zur Operation abgestellt werden.

          Diese vom Beschwerdeführer am 28. September 2005 angeführten Motive für die Operation im Ausland sind zwar aus subjektiven Gründen verständlich, doch begründen sie für sich allein jedenfalls keine Unaufschiebbarkeit der Operation im Ausland aus medizinischen Gründen. Damit ist nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad erstellt, dass eine Rückkehr in die Schweiz aus medizinischen Gründen unzumutbar gewesen wäre.

          Aufgrund der Akten ist auch nicht ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer mit der fortdauernden Dialyse die Wartezeit auf die Spenderniere in der Schweiz nicht hätte überbrücken können. Mit anderen Worten ist nicht erstellt, dass die Transplantation aus medizinischen Gründen umgehend und namentlich vor erfolgter Abklärung durch die Beschwerdegegnerin und deren Kostengutsprache zu erfolgen hatte. Diese Voraussetzung müsste jedoch erfüllt sein, um eine Behandlung im Ausland auf Kosten der Grundversicherung zu rechtfertigen.

3.7     Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b)

          Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist trotz der Abklärungspflicht des Versicherungsträgers nicht dieser, sondern der Leistungsansprecher beweispflichtig. Lässt sich eine leistungsbegründende Tatsache nicht mindestens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen, hat der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Eine Pflicht zum Gegenbeweis durch die Beschwerdegegnerin besteht nicht.

3.8     Es sind schliesslich auch keine Gründe ersichtlich, die eine Rückreise in die Schweiz nicht als angemessen erscheinen liessen. 

          Namentlich vermag die durchschnittliche Wartezeit auf eine Nierenspende in der Schweiz von über zwei Jahren (vgl. auch Urk. 3/19 S. 2) keine Unangemessenheit zu begründen, zumal es auch nicht angeht, dem Beschwerdeführer auf Kosten der sozialen Krankenversicherung ein Recht zuteil werden zu lassen, auf welches sich andere Versicherte in der Schweiz nicht berufen können. Denn diese haben auch auf einer Liste auf eine Spenderniere zu warten und müssen sich derweil der Dialyse unterziehen. Letztere ist zwar unstreitig mit zahlreichen gesundheitlichen und sozialen Einschränkungen verbunden, doch kann auch mit dieser Behandlung eine Rehabilitation erreicht werden (Pschyrembel, a.a.O., S. 362). Mithin kann nicht gesagt werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen wäre, sich nach der Rückkehr der überbrückenden und ebenfalls zweckmässigen Behandlung der Dialyse zu unterziehen und die Transplantation in der Schweiz zu gegebener Zeit durchzuführen.

          Die Behauptung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr hätte die Operation nicht mehr rechtzeitig erfolgen können, findet in den medizinischen Unterlagen keine Stütze. Es ist vielmehr zu bemerken, dass der Beschwerdeführer trotz des angeblichen Schockzustandes in Folge der diagnostizierten Niereninsuffizienz den Nierenspender und die Operation so umgehend zu organisieren vermochte, dass der Beschwerdegegnerin jedwelche Abklärungen verwehrt blieben und die Untersuchungen des Bruders im F.___ sogar erst nach bereits erfolgter Transplantation abgeschlossen wurden (Urk. 11/22 und Beilagen).

3.9          Schliesslich darf auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass die lange Wartezeit für Organspenden in der Schweiz nicht zuletzt auf die herrschenden Vorschriften betreffend Organtransplantation zurückzuführen sind, welche einerseits zum Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Gesundheit und anderseits zur Verhinderung von Missbrauch im Umgang mit Organen und Geweben aufgestellt worden sind.

          Im Konkreten bleiben die Umstände der Lebendspende unklar und deren einwandfreie Abwicklung kann nicht abschliessend beurteilt werden. Die Einhaltung der in der Schweiz geltenden Bestimmungen kann indes nur hinreichend gewährleistet werden, wenn für die Finanzierung von Transplantationen aus der sozialen Krankenversicherung grundsätzlich die Durchführung der Operation in der Schweiz verlangt wird.

3.10    Nach dem Gesagtem hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung der in Y.___ durchgeführten Nierentransplantation.

          Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.         Das Verfahren ist kostenlos.

3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler unter Beilage einer Kopie von Urk. 25

- Mutuel Assurances

- Bundesamt für Gesundheit

4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).