Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KK.2026.00016

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KK.2026.00016


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 17. März 2026

in Sachen

X.___

Gesuchsteller


vertreten durch Rechtsanwältin Sabina Eichel

Kaufmann & Friedli Rechtsanwälte

Münzgraben 2, 3011 Bern


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Gesuchsgegnerin








Sachverhalt:

    Mit Eingabe vom 19. Februar 2026 stellte X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabina Eichel, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Eintritt der Rechtshängigkeit (Urk. 1 S. 2). Laut seiner Eingabe ist in der Hauptsache der Anspruch auf Krankentaggeldleistungen der AXA Versicherungen AG nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) zwischen dem 31. Mai 2023 und dem 2. März 2025 strittig (Urk. 1 S. 2 f.).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO).

    Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung findet sich in Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen für Klagen der Konsumentin oder des Konsumenten das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Zürich; damit ist auch die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich für die Klage in der Hauptsache gegeben.

1.2    Gemäss Art. 119 Abs 1 ZPO kann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch vor Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden. Im Gegensatz zur Zivilgerichtsbarkeit (vgl. § 128 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, GOG) enthält das Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) keine Bestimmung zur sachlichen Zuständigkeit eines vorprozessual gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, weshalb sich der Gerichtsstand bei vor Eintritt der Rechtshängigkeit eingereichten Gesuchen gemäss der Rechtsprechung nach dem Forum der Hauptsache bestimmt (Urteil des Bundesgerichts 4A_492/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.2.4). Demzufolge ist das hiesige Gericht zur Beurteilung eines vorprozessual gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig (vgl. § 2 Abs. 2 lit. b GSVGer).

1.3    Das Verfahren ist kostenlos, da es eine Streitigkeit aus einer Krankentaggeldversicherung betrifft, welche unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG zu subsumieren ist (vgl. Art. 114 lit. e ZPO in Verbindung mit § 33 Abs. 1 GSVGer und das Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 448 E. 4.1).    


2.    Der Gesuchsteller beantragt die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren und das allfällige anschliessende Klageverfahren und die Bestellung von Rechtsanwältin Sabina Eichel als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2). Soweit sich das Gesuch auch auf unentgeltliche Prozessführung beziehen sollte, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem VVG vorgängig kein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist. Da das Klageverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht kostenlos ist (siehe oben E. 1.2), ist auf das Gesuch, soweit es die Befreiung von Gerichtskosten betrifft, nicht einzutreten. Zu prüfen ist einzig der Anspruch auf Bestellung von Rechtsanwältin Sabina Eichel als unentgeltliche Rechtsvertreterin.


3.

3.1    Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO stimmen dabei mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein (BGE 142 III 131 E. 4.1 mit Hinweis).

3.2    Als bedürftig im Sinne von Art. 117 ZPO gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1; 135 I 221 E. 5.1; 128 I 225 E. 2.5.1). Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (zum Ganzen: BGE 135 I 221 E. 5.1). Zudem hat es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei zu ermöglichen, die anfallenden Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 141 III 369 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_774/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.1).

3.3    Die um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch diese umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht hat eine allenfalls unbeholfene Person auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Wer allerdings anwaltlich vertreten wird, kann nicht als unbeholfen gelten; bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht daher nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Wenn die anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden. Dies entspricht dem Grundsatz, dass die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts ersetzen noch prozessuale Nachlässigkeiten ausgleichen soll (In BGE 150 III 153 nicht publizierte E. 6.3.1 des Urteils des Bundesgerichts 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024; Urteile des Bundesgerichts 5A_266/2021 vom 1. Juni 2021 E. 5; 4A_46/2021 vom 26. März 2021 E. 4.3.1; 5A_536/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 4.1.2; 5A_380/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.2.2).

    Massgebend für die Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs (für die Aussichtslosigkeit: BGE 139 III 475 E. 2.2; für die Bedürftigkeit: BGE 135 I 221 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_774/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2).

3.4    Gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 4A_270/2017 vom 1. September 2017 E. 4.2) hat ein vorprozessual eingereichtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Ausführungen zur Sache und zu den Beweismitteln zu enthalten, damit das Gericht die Erfolgsaussichten der in Aussicht gestellten Klage im Summarverfahren über die unentgeltliche Rechtspflege beurteilen kann. Demzufolge sind im Gesuch der Anspruch, den die gesuchstellende Person einzuklagen gedenkt, sowie der Sachverhalt, auf den sie sich stützt, kurz darzustellen. Die gesuchstellende Person kann sich indes darauf beschränken, die fehlende Aussichtslosigkeit glaubhaft zu machen, und muss nicht bereits eine vollständige Klageschrift einreichen (Urteil des Bundesgerichts 4A_492/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.2.3).


4.    

4.1    Mit seinem Gesuch vom 19. Februar 2026 äusserte sich der Gesuchsteller zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen (Urk. 1 S. 4) und belegte seine Angaben mit diversen Urkunden (Urk. 4/9-19 [Beilagen 8-19 des Gesuchs]). Zusätzlich reichte er ein Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren» vom 3. Dezember 2025 ein (Urk. 3), das im Wesentlichen dem auf der Internetseite des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich abrufbaren «Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit» entspricht.

4.2    

4.2.1    Aus den Angaben in seinem Gesuch, im Formular sowie in den eingereichten Belegen geht hervor, dass der Gesuchsteller geschieden ist und mit seiner neuen Lebenspartnerin und deren zwei unmündigen Kindern in einem Haushalt lebt (Urk. 3 S. 1). Die Lebenspartnerin bestreitet den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder nach Lage der Akten mithilfe von Sozialhilfeleistungen (Urk. 4/14-15). Anhaltspunkte fehlen, dass sie zur Deckung der Lebenshaltungskosten des Gesuchstellers beiträgt (vgl. Urk. 4/14 S. 1), mit Ausnahme ihres Anteils an den Wohnungs- und Nebenkosten der gemeinsamen Wohnung in Höhe von Fr. 966.75 (Urk. 3 S. 2, Urk. 4/14 S. 3).

    Der Gesuchsteller macht geltend, seit dem 3. Februar 2023 arbeitsunfähig zu sein und seit dem 3. März 2025 keine Krankentaggeldzahlungen mehr zu erhalten (Urk. 1 S. 2 ff.). Gemäss den Details zur Veranlagungsverfügung vom 31. Dezember 2025 für das Steuerjahr 2024 erzielte er damals noch Einkünfte von Fr. 29'152.-- aus Taggeldern. Ferner verfügte er über ein Wertschriftenvermögen von Fr. 6'586.-- (Urk. 4/9 S. 6 f.). Eine Steuererklärung für das Jahr 2025 reichte er nicht ein. Die Steuerangaben dokumentieren mithin Verhältnisse mehr als ein Jahr vor der Gesuchseinreichung. Daraus kann nicht auf die aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation geschlossen werden, zumal die Krankentaggeldzahlungen gemäss der Darstellung des Gesuchstellers im März 2025 endeten.

    Als Zwischenfazit sind deshalb monatliche Einnahmen des Gesuchstellers in Höhe von Fr. 966.75 (Anteil Miete der Lebenspartnerin) ausgewiesen, wovon auch er ausgeht (Urk. 3 S. 2).

4.2.2    Weiter ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen (Urk. 3 S. 2), dass der Gesuchsteller jeden Monat für die Miete inklusive Nebenkosten Fr. 1'327.-- (Urk. 4/10 S. 2), für Krankenkassenprämien Fr. 445.65 (Urk. 3 S. 2, Urk. 4/11), für die Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 40.60 (Urk. 4/12) und für die Steuern Fr. 280.-- (Urk. 3 S. 2, Urk. 4/13) aufwendet. Da er in einem Konkubinatsverhältnis lebt, aus dem keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen sind, bleibt noch der hälftige Grundbetrag für ein Ehepaar (vgl. dazu BGE 130 III 765 E. 2.2 und 2.4) von Fr. 850.-- (Fr. 1'700.-- geteilt durch 2) gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirkgsgerichte und Betreibungsämter vom 16. September 2009) zu berücksichtigen.

    Bezüglich der im Formular erwähnten Schulden in Höhe von Fr. 49'872.-- wird nicht geltend gemacht, dass der Gesuchsteller darauf Schuldzinsen entrichtet oder die Schulden regelmässig abzahlt (Urk. 3 S. 2 und 4), weshalb diese seine monatlichen Auslagen nicht berühren. Dies deckt sich mit der Steuerveranlagung 2024, aus der per Ende 2024 Schulden in nämlicher Höhe resultieren (Urk. 4/9 S. 6).

    Gesamthaft sind damit monatlich Auslagen in Höhe von Fr. 2'943.25 ausgewiesen.

4.3    Angesichts des erheblichen Fehlbetrags von Fr. 1'976.50 bei geltend gemachten monatlichen Einkünften von Fr. 966.75 und Auslagen von Fr. 2'943.25 ist nicht nachvollziehbar, wie der Gesuchsteller seinen Lebensunterhalt bestreitet. Zwar macht er geltend, in variablem Ausmass von Verwandtenunterstützung zu profitieren (Urk. 3 S. 2). Dass er einen so hohen Fehlbetrag für längere Zeit allein mittels einer gänzlich unbelegt gebliebener Verwandtenunterstützung deckt und freiwillig auf wirtschaftliche Sozialhilfe verzichtet – ein entsprechendes Gesuch vom 31. Oktober 2025 hat er offenbar am 11. November 2025 zurückgezogen (Urk. 4/14 S. 5) -, ist ohne weitere Angaben nicht glaubhaft.

    Ferner lassen sich die aus den eingereichten Kontoauszügen des Gesuchstellers ergebenden sporadischen Gutschriften verschiedener Privatpersonen und Firmen, die sich in einer betraglichen Bandbreite zwischen Fr. 300.-- und Fr. 1'500.-- bewegen (Urk. 4/16-18), mangels entsprechender Angaben des Gesuchstellers nicht klar einem Zahlungszweck zuordnen. Dabei fällt weiter ins Gewicht, dass aktuelle, in zeitlicher Nähe zur Gesuchseinreichung vom 19. Februar 2026 erstellte Kontoauszüge fehlen – die eingereichten Auszüge des Gesuchstellers enden im September 2025 (Urk. 4/16-18). Es ist unklar, inwiefern und aus welcher Quelle der Gesuchsteller aktuell über weitere Einnahmen verfügt, die zu seiner Lebensunterhaltung beitragen.

4.4    Damit hat der Gesuchsteller seine Mitwirkungspflicht verletzt und kein umfassendes und glaubwürdiges Bild über seine finanziellen Verhältnisse geliefert. Da er anwaltlich vertreten ist, ist ihm keine Nachfrist anzusetzen, um sein unvollständig beziehungsweise nicht nachvollziehbar substantiiertes Gesuch zu verbessern (vorstehend E. 3; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 5A_156/2022 vom 30. März 2023 E. 3.3.3, 4A_406/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 4.4, 4A_404/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 4.4, 5A_181/2019 vom 27. Mai 2019 E. 3.2 und 3.4, 8C_287/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4). Vielmehr führt dieses Ergebnis dazu, dass der Bedürftigkeitsnachweis nicht erbracht ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorstehend E. 2), als offensichtlich aussichtslos abzuweisen.

4.5    Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, erscheint aber immerhin fraglich, ob die übrige Voraussetzung der glaubhaft gemachten fehlenden Aussichtslosigkeit der in Aussicht gestellten Klage erfüllt ist (vorstehend E. 3.4). Dem Gesuch vom 19. Februar 2026 lässt sich denn auch das voraussichtliche Rechtsbegehren der Klage nicht entnehmen (Urk. 1 S. 1-3).


5.

5.1    Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Gerichtskosten auch in den unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt werden (ZPO). Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt vom Gericht beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Auch im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege können bei Bös- oder Mutwilligkeit Gerichtskosten erhoben werden (Grütter Myriam, in: Brunner Alexander/Schwander Ivo/Vischer Moritz [Hrsg.], ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2025, Art. 115 N. 3-4); Jenny David, in: Sutter-Somm Thomas/Lötscher Cordula/Leuenberger Christoph/Seiler Benedikt (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Art. 1–218 ZPO, 4. Aufl., Zürich 2025, Art. 115 N. 3).

5.2    Mutwillig prozessiert, wer in Missachtung der Pflicht des Handelns nach Treu und Glauben «ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage» prozessuale Schritte unternimmt (BGE 127 III 178). Der Gesuchsteller bzw. die ihn unterstützende Rechtsanwältin hätte ohne Weiteres erkennen müssen, dass mit den aufgelegten Unterlagen die Bedürftigkeit offensichtlich nicht schlüssig und glaubhaft belegt ist. Bei der gegebenen Aktenlage sind die Gewinnaussichten des gestellten Gesuchs beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und können daher kaum als ernsthaft bezeichnet werden.

    Es rechtfertigt sich daher, dem Gesuchsteller die unnötig verursachten, ermessensweise auf Fr. 400.-- zu bemessenden Gerichtskosten aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Sabina Eichel

- AXA Versicherungen AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 1

- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrKlemmt