Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KK.2025.00018
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 13. März 2026
in Sachen
X.___
Kläger
gegen
Helsana Zusatzversicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beklagte
vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Recht & Compliance
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1991, war seit dem 9. September 2019 als Auslieferungsmonteur bei der Y.___ AG tätig und über diese bei der Helsana Zusatzversicherungen AG (nachfolgend: Helsana) durch Kollektivvertrag gegen Erwerbsausfall versichert, als im bereits vom Arbeitgeber gekündigten Arbeitsverhältnis am 12. Juni 2020 eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eintrat. Per 31. Juli 2020 schied der Versicherte definitiv aus dem Arbeitsverhältnis aus (Urk. 7/B/2-3). Die Helsana erbrachte im Rahmen ihrer Versicherungspflicht während der maximalen Dauer von 730 Tagen bis zum 11. Juni 2022 Taggeldleistungen (Urk. 7/B11).
1.2 Der Versicherte trat per 1. August 2020 in die Einzel-Taggeldversicherung SALARIA der Helsana über (vgl. Urk. 7/B/4-8) und meldete dieser am 27. Juli 2022 eine seit 20. Juli 2022 bestehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/B/19). Dabei gab er an, sich seit dem 15. Juli 2022 (nachträglich korrigiert auf 15. Juni 2022, vgl. Urk. 7/B/23 und Urk. 7/B/28) mit einem Einzelunternehmen (Export von Autos nach Z.___) selbständig gemacht zu haben (vgl. auch Urk. 7/B/29). Die Helsana teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 22. September 2022 mit, dass er keinen Anspruch auf Taggeldleistungen für die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit ab 20. Juni 2022 mangels nachgewiesenem Erwerbsausfall habe (Urk. 7/B/43). Der Versicherte zeigte sich damit nicht einverstanden (Urk. 7/B/48) und reichte weitere Unterlagen ein (in Urk. 7/B/48). In der Folge verweigerte die Helsana mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 (Urk. 7/B/55) die Leistung, da gemäss ihren Abklärungen der Versicherte den Nachweis der Existenz seines gegründeten Einzelunternehmens und des erlittenen Erwerbsausfalls nicht habe rechtsgenüglich erbringen und in medizinischer Hinsicht keine 25%ige Arbeitsunfähigkeit habe dargelegt werden können. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 stellte der Versicherte unter Beilage weiterer Arztberichte die Einreichung weiterer Unterlagen betreffend den Erwerbsausfall in Aussicht (Urk. 7/B60). Mit Schreiben vom 6. März 2023 hielt die Helsana an der Verneinung eines Leistungsanspruchs fest (Urk. 7/B/64).
1.3 Am 6. April 2023 erhob der Versicherte Klage gegen die Helsana und forderte für den Zeitraum vom 20. Juni 2022 bis 1. Oktober 2023 Krankentaggelder im Betrag von total Fr. 92'856.-- (mit Verzugszins Fr. 97'498.80). Das hiesige Gericht wies die Klage auf Taggeldleistungen mit Urteil vom 19. November 2024 ab, da es dem Versicherten nicht gelang, rechtsgenüglich einen Erwerbsausfall nachzuweisen (Prozess-Nr. KK.2023.00011, Urk. 7/B/91). Das vom Kläger angerufene Bundesgericht trat mit Urteil 4A_6/2026 vom 10. Februar 2025 nicht auf die dagegen erhobene Beschwerde ein.
1.4 Im weiteren Verlauf bezahlte der Versicherte die Prämien von monatlich Fr. 280.25 (vgl. Urk. 7/B/67; Urk. 7/B/85) nicht mehr. Die von den der Helsana dem Versicherten zugestellten Prämienrechnungen der Taggeldversicherung für die Monate März 2024 bis Januar 2025 (Urk. 7/B/68-69; Urk. 7/B/71; Urk. 7/B/74; Urk. 7/B/77; Urk. 7/B/78; Urk. 7/B/82; Urk. 7/B/95), Zahlungserinnerungen (Urk. 7/B/70; Urk. 7/B/73; Urk. 7/B/75; Urk. 7/B/79-80; Urk. 7/B/86-87; Urk. 7/B/100) und Mahnungen (Urk. 7/B/72; Urk. 7/B/76; Urk. 7/B/81; Urk. 7/B/88-89; Urk. 7/B/93-94; Urk. 7/B/102) blieben unbezahlt, weshalb seitens der Helsana die entsprechenden Betreibungen (Urk. 7/B/83-84; Urk. 7/B/96-97; Urk. 7/B/101; Urk. 7/B/103-104) eingeleitet wurden.
1.5 Der Versicherte forderte mit Schreiben vom 6. Mai 2025 (Urk. 7/B/105) die Rückerstattung der vom 20. Juni 2022 bis 29. Februar 2024 geleisteten Prämien im Betrag von Fr. 5'885.25 (21 x Fr. 280.25), die Löschung sämtlicher von der Helsana veranlassten Betreibungen sowie die Einstellung jeder weiteren Prämienforderung ab März 2024. Mit Antwortschreiben vom 26. Mai 2025 (Urk. 7/B/106) teilte die Helsana dem Versicherten mit, dass sie seinem Ersuchen nicht nachkommen könne, der Vertrag aber auf den 30. Juni 2025 kündbar sei. Der Versicherte hielt mit Schreiben vom 22. Juni 2025 an seinen Forderungen fest (Urk. 7/B/107).
2.
2.1 Am 22. Juni 2025 erhob der Versicherte Klage gegen die Helsana mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 3):
1.Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger CHF 5'885.25 (in Worten: fünftausendachthundertfünfundachtzig Franken und 25 Rappen) zurückzuzahlen, dies als Rückerstattung von zwischen Juni 2022 und Februar 2024 geleisteten Prämien, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 1. März 2024.
2.Es sei gerichtlich festzustellen, dass der zwischen den Parteien bestehende Versicherungsvertrag durch die fristlose Kündigung des Klägers per 29. Februar 2024 beendet worden ist.
3.Die Beklagte sei anzuweisen, sämtliche im Zusammenhang mit dem genannten Versicherungsvertrag erhobenen Betreibungen gegen den Kläger umgehend zurückzuziehen und die Löschung der entsprechenden Betreibungsregistereinträge zu veranlassen.
4.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
2.2 Am 3. Oktober 2025 beantragte die Beklagte beim zuständigen Betreibungsamt die Löschung bzw. den Rückzug der eingeleiteten Betreibungen (Urk. 7/B/110116) und teilte mit Schreiben vom 9. Oktober 2025 (Urk. 7/B/118) dem Kläger mit, dass die Einzel-Taggeldversicherung SALARIA mit Wirkung zum 29. Februar 2024 aufgehoben werde.
2.3 Die Beklagte erstattete am 14. Oktober 2025 ihre Klageantwort und beantragte die Klageabweisung, soweit auf diese einzutreten sei (Urk. 6 S. 2). Den Parteien wurde sodann eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um mitzuteilen, ob eine Hauptverhandlung gewünscht werde (Urk. 8). Beide Parteien verzichteten auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (Urk. 11).
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12) und mit Verfügung vom 3. Februar 2026 sodann Vormerk genommen, dass innert angesetzter Frist keine Replik eingegangen sei (Urk. 14).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG). Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1).
1.2 Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO).
1.3 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).
1.4 Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Versicherungsvertragsgesetz (nVVG) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 103a nVVG gelten für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen worden sind, die folgenden Bestimmungen des neuen Rechts: die Formvorschriften (lit. a) und das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b nVVG (lit. b). Alle anderen Bestimmungen gelten lediglich für neu abgeschlossene Verträge (vgl. die Botschaft zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 28. Juni 2017, BBl 2017 5089 ff., 5136; vgl. auch Stephan Fuhrer, Deutliche Verbesserungen für die Kunden von Versicherungen, in: Plädoyer 2/2021, S. 40 ff., S. 49).
Der Versicherungsvertrag, welcher der vorliegenden Streitsache zugrunde liegt, wurde am 4. bzw. 13. Oktober 2020 und somit vor dem Inkrafttreten des revidierten Versicherungsvertragsgesetzes abgeschlossen (vgl. Urk. 7/5 und Urk. 7/7). Damit gelangen abgesehen von den Formvorschriften und dem Kündigungsrecht die Bestimmungen des VVG zur Anwendung, wie sie bis Ende 2021 gegolten haben. Sie werden daher nachfolgend, soweit nichts anderes vermerkt ist, in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung zitiert.
1.5 Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertragsfreiheit ein, solange sie die Schranken der Rechtsordnung beachten. Der Vertragsinhalt richtet sich häufig nach vorformulierten Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB; Michael Iten, Der private Versicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhältnis, unter Ausschluss der Anzeigepflicht, Freiburg, 1999, S. 23 N. 72). Das Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) gilt immer subsidiär, wenn das VVG, das hinsichtlich des (Zusatz-) Versicherungsvertrages zahlreiche vom OR abweichende oder dieses ergänzende Bestimmungen enthält, eine Frage nicht regelt (vgl. Art. 100 Abs. 1 VVG).
1.6 Nach Art. 247 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO ist der vorliegende Prozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Die Untersuchungsmaxime gebietet es dem Gericht zwar, den Sachverhalt mit eigenen Mitteln abzuklären und mit vertretbarem Aufwand zu einem hinreichend sicheren Beweisergebnis zu gelangen; es ist dabei aber nicht an Beweisanträge gebunden und kann auch von sich aus Beweis erheben. Die Parteien werden dadurch jedoch nicht von der Mitwirkung an der Erhebung der Beweise und der Erstellung des Sachverhaltes entbunden. Sie sind es, die primär die Verantwortung für die Ermittlung des Sachverhaltes tragen. Das Bundesgericht hat die in den kantonalen Vorgängernormen zu Art. 247 Abs. 2 ZPO enthaltene Untersuchungsmaxime daher bisweilen auch als gemilderte Verhandlungsmaxime bezeichnet. Nur wenn an der Vollständigkeit der Behauptungen oder Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, muss das Gericht nachforschen. Diese Nachforschung besteht aber allein darin, die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie auf die Pflicht zum Beibringen von Beweisen hinzuweisen. Die Untersuchungsmaxime zwingt das Gericht nicht dazu, das Beweisverfahren beliebig auszudehnen oder alle möglichen Beweise abzunehmen. Ebenso wenig verleiht die Untersuchungsmaxime den Parteien Anspruch auf ein bestimmtes Beweismittel. Das Gericht muss die betroffene Partei nur einmal auf etwaige Unzulänglichkeiten in ihren Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln hinweisen. Bei anwaltlicher Vertretung ist das Mass der gerichtlichen Mitwirkung auf «krasse Fälle» beschränkt. Indessen verpflichtet die Untersuchungsmaxime das Gericht, ordnungsgemäss eingebrachte und taugliche Beweismittel zu berücksichtigen, wenn es von der Nichterweislichkeit einer bestimmten Tatsache ausgehen will. Die Untersuchungsmaxime ändert nichts an der formellen Beweislast. Kann etwa das Bestehen einer entscheidungserheblichen Tatsache durch das Gericht weder bejaht noch verneint werden, so entscheidet das Gericht trotz Untersuchungsmaxime gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) nach Beweislastgesichtspunkten (vgl. Bernd Hauck, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, N. 33 ff. zu Art. 247 Abs. 2).
1.7 Gemäss Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen nachzuweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 148 III 105 E. 3.3.1, 130 III 321 E. 3.1). Im Rahmen des Versicherungsvertrags hat somit die anspruchsberechtigte Person die Tatsachen zur Begründung des Versicherungsanspruchs zu behaupten und zu beweisen (Art. 39 VVG). Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen in diesem Bereich indessen regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst sie insofern eine Beweiserleichterung, als sie nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs darzutun hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_85/2017 vom 4. September 2017 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 141 III 241 E. 3).
2.
2.1 Gegenstand der Klage vom 22. Juni 2025 bildet der Anspruch des Klägers auf Rückerstattung von Krankentaggeldprämien für die Zeit von Juni 2022 bis Februar 2024 im Betrag von total Fr. 5'885.25 (Urk. 1 S. 3).
Nicht mehr strittig ist, dass der Versicherungsvertrag ab dem 1. März 2024 nicht mehr Bestand hatte. Gemäss Vorbringen des Klägers habe er den Versicherungsvertrag per 29. Februar 2024 fristlos gestützt auf Art. 35b Abs. 1 VVG gekündigt, was vorliegend unerheblich ist, denn die Beklagte hat den Versicherungsvertrag rückwirkend per 29. Februar 2024 unter Verzicht auf die rückständige Prämie aufgehoben und die entsprechenden Betreibungen für sämtliche Prämienforderungen ab dem Monat März 2024 zurückgezogen (vgl. Urk. 7/B/110-118).
Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört, dass die klagende oder gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO). Das schutzwürdige Interesse oder Rechtsschutzinteresse muss bereits im Zeitpunkt der Prozesseinleitung vorliegen. Entfällt es nachträglich nach der Prozesseinleitung, so rechtfertigt sich ein späteres Nichteintreten. Die Idee hinter dem Erfordernis des schutzwürdigen Interesses ist es, dass die Parteien den Staat nicht mit unnötigen Prozessen belasten sollen (Myriam Gehri, in BSK-ZPO, 4. Aufl. 2024, N. 6 zu Art. 59). Nachdem die Beklagte den Vertrag rückwirkend per 29. Februar 2024 aufgehoben und sämtliche Betreibungen der Prämie März 2024 sowie der Folgeprämien auf eigene Kosten zurückgezogen hat (vgl. Urk. 6 S. 8; Urk. 7/B/110-118), entfällt somit ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Vertragsbeendigung per 29. Februar 2024 (Ziff. 2 des klägerischen Rechtsbegehrens) sowie auch hinsichtlich Rückzugs und Löschung der Betreibungsregistereinträge (Ziff. 3 des klägerischen Rechtsbegehrens; vgl. Urk. 1 S. 3). Auf die Klage ist in diesen Punkten zufolge Gegenstandslosigkeit daher nicht einzutreten.
2.2 In seiner Klage vom 22. Juni 2025 (Urk. 1) macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass sein Taggeldanspruch mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Februar 2024 (richtig: 19. November 2024) abgelehnt worden sei, da er einen Erwerbsausfall nicht ausreichend nachgewiesen habe. Aufgrund der verweigerten Versicherungsleistung sei ihm eine Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zumutbar gewesen, weshalb er ab März 2024 die Prämienzahlungen eingestellt habe. Mit Schreiben vom 6. Mai 2025 habe er von der Beklagten die Rückerstattung der bereits bezahlten Prämien zwischen Juni 2022 und Februar 2024 verlangt (S. 1). Die Rückerstattung stütze sich auf ungerechtfertigte Bereicherung gemäss Art. 62 OR, da die Beklagte durch seine Prämienzahlungen bereichert worden sei, ohne hierfür einen Rechtsgrund zu haben oder eine adäquate Gegenleistung zu erbringen. Insbesondere hätten sich die mit den Prämien erkauften Versicherungsleistungen nicht verwirklicht, da im Leistungsfall keinerlei Auszahlungen erfolgt seien. Durch die grundlose Leistungsverweigerung habe die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten verletzt, weshalb sie ihm Schadenersatz im Umfang der nutzlos aufgewendeten Prämien schulde (Art. 97 Abs. 1 OR). Hätte die Beklagte den Vertrag vertragsgemäss erfüllt, hätte er entweder die versprochenen Taggeldleistungen erhalten oder der Vertrag wäre von Anfang an nicht in dieser Form abgeschlossen worden, falls keine Leistungspflicht bestanden hätte. Durch das vertragswidrige Verhalten der Beklagten sei er um den Wert seiner Prämienzahlungen gebracht worden. Die Rückzahlung von Fr. 5'885.25 stelle demnach auch einen vertraglichen Schadenersatz dar, der im Umfang des bereicherungsrechtlichen Anspruchs deckungsgleich sei (S. 2).
2.3 Demgegenüber beantragte die Beklagte die Klageabweisung mit der Begründung (Urk. 6), es werde bestritten, dass sie betreffend die erhaltenen Prämien für den Zeitraum von Juni 2022 bis Februar 2024 ungerechtfertigt bereichert sei. Entgegen der Behauptung des Klägers seien die Voraussetzungen der ungerechtfertigten Bereicherung vorliegend nicht gegeben, denn eine solche liege nur vor, wenn eine Zuwendung ohne Rechtsgrund erfolgt sei (S. 9). Der Kläger habe unbestritten die Taggeldversicherung nach VVG abgeschlossen, welche bis zur Höhe des versicherten Taggeldes den nachgewiesenen Erwerbsausfall, der durch eine krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit entstehe, decke. Für die abgeschlossene Versicherung sei bis zum Vertragsende die Prämie geschuldet, mithin bis zum 29. Februar 2024. Damit bestehe ein Versicherungsvertrag mit entsprechender Forderungsgrundlage seitens der Beklagten auf die im Zeitraum von Juni 2022 bis Februar 2024 erhaltenen Prämien, weswegen diese vom Kläger nicht auf dem Weg der ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden könnten (S. 10). Für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches nach Art. 97 OR müsse insbesondere eine sogenannte Nichterfüllung vorliegen. Nichterfüllung liege vor, wenn die vom Schuldner zu erbringende Leistung nicht mehr erbracht werden könne. Es handle sich also um einen Fall der Unmöglichkeit. Die Behauptung des Klägers, wonach sie durch eine grundlose Leistungsverweigerung ihre vertraglichen Pflichten verletzt habe, werde bestritten. Sie habe ihre vertraglichen Leistungen vollumfänglich erbracht, insbesondere habe sie einen vom Kläger geltend gemachten Leistungsanspruch geprüft und eine Leistungsausrichtung aufgrund Nichtvorliegens der vertraglichen Voraussetzungen abgelehnt. Vom Kläger wird hingegen nicht substantiiert und begründet vorgebracht, inwiefern eine Nichterfüllung im Sinne von Art. 97 OR vorliegen würde. Des Weiteren seien vom Kläger auch die weiteren Voraussetzungen von Art. 97 OR nicht substantiiert dargelegt worden, weshalb er keinen Anspruch auf Schadenersatz habe (S. 11).
3.
3.1 Der Kläger trat per 1. August 2020 in die Einzel-Taggeldversicherung SALARIA der Beklagten über (Urk. 7/B/5-6). Die Police mit der Versicherten-Nr. … sah ein Taggeld bei Krankheit von Fr. 212.-- pro Tag und eine Leistungsdauer von 730 Tagen abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen vor. Die zu entrichtende Prämie belief sich auf Fr. 183.60 pro Monat bis Ende 2021 und auf Fr. 280.25 ab Januar 2022 (vgl. Urk. 7/B/5-8). Gemäss Ziff. 1 der anwendbaren zusätzlichen Versicherungsbedingungen (ZVB) für die SALARIA Taggeldversicherung deckt die Versicherung bis zur Höhe des versicherten Taggeldes den nachgewiesenen Einkommensausfall, der durch eine krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit entsteht (Ziff. 1 ZVB; Urk. 7/B1).
3.2 Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag ist als Krankentaggeldversicherung nach dem VVG zu qualifizieren. Gemäss Art. 16 Abs. 1 VVG ist Gegenstand der Versicherung ein versicherbares Interesse (vgl. Andrea Eisner-Kiefer, in: BSK-VVG II, 2. Aufl. 2022, N. 1 ff. zu Art. 15). Vorliegend bestand das Interesse des Klägers darin, sich gegen die finanziellen Folgen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, namentlich den Erwerbsausfall, abzusichern.
Die Hauptleistungspflicht des Versicherers besteht nicht in der garantierten Auszahlung einer Geldsumme, sondern in der Übernahme eines Risikos gegen Entgelt (Prämie). Die Gegenleistung der Beklagten für die Prämienzahlungen des Klägers bestand somit in der Bereitschaft, während der gesamten Vertragsdauer Deckung für den Fall zu gewähren, dass das versicherte Ereignis – eine nachweisbare, krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit mit Erwerbsausfall (vgl. Ziff. 1 ZVB) – eintritt. Diese Gefahrtragung (Risikotransfer) ist eine eigenständige, wirtschaftlich werthaltige Leistung des Versicherers (vgl. Pascal Grolimund, Schweizerisches Privatrecht, Versicherungsvertragsrecht Band XIII, Basel 2024, S. 3 f.; vgl. Hardy Landolt, Volker Pribnow, Privatversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2022, S. 165 Rn. 552).
Unbestritten ist sodann, dass der Vertrag über die Einzel-Taggeldversicherung gültig zustandegekommen ist und während der vorliegend eingeklagten Zeitdauer (Juni 2022 bis Februar 2024) Bestand hatte. Etwas anderes wurde von den Parteien nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1 S. 1 f.; Urk. 6 S. 9) und ergibt sich auch nicht aus den Akten, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen.
4.
4.1 Der Kläger stützt seine Rückforderung auf Art. 62 Abs. 1 OR. Gemäss dieser Bestimmung hat derjenige, der in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten. Nach Art. 62 Abs. 2 OR tritt eine solche Verbindlichkeit namentlich dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund eine Zuwendung erhalten hat, sogenannte condictio sine causa (Samuel Zogg, in: BSK-OR I, 8. Aufl. 2025, N. 17 f. zu Art. 62).
4.2 Im vorliegenden Fall war der Rechtsgrund für die Entrichtung der Prämien der zwischen den Parteien abgeschlossene, gültige Versicherungsvertrag (vgl. vorstehend E. 3). Solange dieser Vertrag in Kraft war - vorliegend bis Ende Februar 2024 (vgl. vorstehend E. 2.1) - bestand für den Kläger eine vertragliche Pflicht zur Prämienzahlung (Art. 19 VVG). Falls der Versicherungsvertrag von Anfang an nichtig gewesen wäre oder das versicherbare Interesse zu keinem Zeitpunkt bestanden hätte, würde es an der Causa, das heisst dem Rechtsgrund für die Prämienzahlungen, fehlen. Dies war aber vorliegend nicht der Fall.
Der Kläger argumentiert, der Rechtsgrund sei durch das Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. November 2024 nachträglich weggefallen, da die Versicherung für ihn unzumutbar, sprich nutzlos gewesen sei (Urk. 1 S 2). Diese Ansicht verkennt das Wesen des Versicherungsvertrages. Das Gerichtsurteil vom 19. November 2024 hat lediglich festgestellt, dass der Kläger die anspruchsbegründenden Tatsachen, namentlich den Erwerbsausfall, in diesem Krankheitsfall nicht beweisen konnte. Es hat jedoch weder die Gültigkeit des Versicherungsvertrages ex tunc noch ex nunc in Frage gestellt (vgl. Erwägung 6 des Urteils KK.2023.00011; Urk. 7/B/91). Folglich bestand auch keine Nichtigkeit des Vertrages von Anfang an und damit fehlte es auch nicht am Rechtsgrund für die Prämienzahlung.
4.3 Die Beklagte hat im Zeitraum von Juni 2022 bis Februar 2024 ihre vertragliche Hauptpflicht, das Risiko zu tragen, vollumfänglich erfüllt. Auch aus den Akten ist diesbezüglich nichts Gegenteiliges bekannt. Diese Gefahrtragung stellt einen Vermögenswert dar, der beim Versicherungsnehmer verblieben ist, weshalb keine Bereicherung des Versicherers ohne Gegenleistung vorliegt. Wäre es dem Kläger im vorangegangenen Verfahren gelungen, den Beweis für einen Erwerbsausfall, der durch eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, zu erbringen, wäre die Beklagte leistungspflichtig gewesen. Die Tatsache, dass dieser Beweis misslang und somit keine Leistungszahlung ausgelöst wurde (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. November 2024, Prozess-Nr. KK.2023.00011, Urk. 7/B/91), macht die von der Beklagten erbrachte Gefahrtragung nicht rückwirkend nutzlos oder den Vertrag ungültig. Die Prämien waren das Entgelt für diese Deckungsbereitschaft. Ein gültiger Rechtsgrund für die Prämienzahlungen lag somit jederzeit vor. Eine ungerechtfertigte Bereicherung im Sinne von Art. 62 OR ist daher zu verneinen.
5.
5.1 Weiter macht der Kläger einen Schadenersatzanspruch aus Vertragsverletzung nach Art. 97 Abs. 1 OR geltend. Ein solcher setzt eine Vertragsverletzung, einen Schaden, einen Kausalzusammenhang und ein Verschulden (welches vermutet wird; vgl. BGE 119 II 456 E. 3b, 113 II 246 E. 7) voraus (Jolanta Kren Kostkiewicz, Kommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht, 4. Aufl. 2023, Rz. 4 zu Art. 97).
5.2 Als Vertragsverletzung erachtet der Kläger die Weigerung der Beklagten, die Versicherungsleistung zu erbringen (vgl. Urk. 1 S. 2 unten). Eine Vertragsverletzung liegt jedoch nur vor, wenn die Beklagte eine ihr obliegende Pflicht nicht oder schlecht erfüllt hat. Die Pflicht der Beklagten bestand darin, bei Vorliegen eines bewiesenen Versicherungsfalls die vertraglich vereinbarten Taggelder gemäss Vertrag mit der Police Nr. … bis zur Höhe des versicherten Taggeldes auszuzahlen (vgl. vorstehend E. 3.1).
5.3 Die Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen – hier die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und der daraus resultierende Erwerbsausfall – liegt nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen beim Anspruchsteller, also beim Kläger. Gemäss der auch im Bereich des Versicherungsvertrags geltenden Grundregel von Art. 8 ZGB hat der Anspruchsberechtigte die Tatsachen zur «Begründung des Versicherungsanspruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs (BGE 148 III 105 E. 3.3.1; vgl. vorstehend E. 1.7). Der Anspruchsberechtigte hat den Nachweis für den geltend gemachten wirtschaftlichen Schaden zu erbringen (vgl. auch Ziff. 5 Abs. 2 ZVB).
5.4 Indem die Beklagte die Auszahlung der Taggelder verweigerte, weil der Kläger den ihm obliegenden Beweis des Erwerbsausfalls nicht erbringen konnte (vgl. Schreiben vom 25. Oktober 2022 [Urk. 7/B55] und 6. März 2023 [Urk. 7/B764]), hat sie nicht vertragswidrig gehandelt. Im Gegenteil, sie hat sich konform zum Vertrag und zur gesetzlichen Ordnung verhalten, was schliesslich durch das hiesige Gericht mit Urteil vom 19. November 2024 (Verfahren KK.2023.00011, vgl. Urk. 7/B/91) bestätigt wurde. Das vom Kläger angerufene Bundesgericht ist mit Urteil 4A_6/2026 vom 10. Februar 2025 nicht auf die dagegen erhobene Beschwerde eingetreten, weshalb die Leistungsverweigerung der Beklagten rechtskräftig wurde. Die Leistungsverweigerung stellt folglich keine Vertragsverletzung im Sinne von Art. 97 OR dar. Mangels Vorliegens einer solchen scheitert der darauf gestützte Schadenersatzanspruch des Klägers.
6. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die vom Kläger zwischen Juni 2022 und Februar 2024 bezahlten Prämien für die Einzel-Taggeldversicherung SALARIA die vertraglich geschuldete Gegenleistung für die von der Beklagten erbrachte Gefahrtragung waren. Ein gültiger Rechtsgrund für die Prämienzahlungen bestand während der gesamten eingeklagten Vertragsdauer. Die Leistungsverweigerung durch die Beklagte erfolgte rechtmässig, da der Kläger den Eintritt des Versicherungsfalls nicht beweisen konnte respektive am Beweis eines erlittenen Erwerbsausfalls scheiterte (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts KK.2023.00011; Urk. 7/B/91). Dies stellt indes keine Vertragsverletzung seitens der Beklagten dar.
Die Klage erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. vorstehend E. 2.1).
7.
7.1 Das Verfahren ist kostenlos, da es eine Streitigkeit aus einer Krankentaggeldversicherung betrifft, welche unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG zu subsumieren ist (vgl. Art. 114 lit. e ZPO in Verbindung mit § 33 Abs. 1 GSVGer und das Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 448 E. 4.1).
7.2 Was den Antrag der Beklagten auf eine Parteientschädigung anbelangt (Urk. 6 S. 2), so schliesst Art. 114 lit. e ZPO zwar lediglich die Erhebung von Gerichtskosten, nicht aber die Zusprechung einer Parteientschädigung aus (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010 E. 2.2.1). Nach der Praxis des Bundesgerichts, die schon vor dem Inkrafttreten der ZPO bestand und weiterhin massgebend ist, gilt jedoch der Grundsatz, dass der nicht durch eine externe Anwältin oder einen externen Anwalt vertretenen Partei – versicherte Person oder Versicherungsträger – keine Parteientschädigung zusteht, sofern ihr kein besonderer Aufwand entstanden ist (BGE 133 III 439 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2 und 4A_109/2013 vom 27. August 2013 E. 5).
Die Beklagte ist durch ihre versicherungsintern angestellten Fachpersonen vertreten, und deren Aufwand im vorliegenden Verfahren kann nicht als ausserordentlich im Sinne der dargelegten Rechtsprechung bezeichnet werden. Damit ist der Beklagten für ihr Obsiegen keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Auch dem nicht anwaltlich vertretenen Kläger ist keine reduzierte Entschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H.; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Helsana Versicherungen AG
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Romero-KäserBrühwiler