Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KK.2024.00046

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KK.2024.00046


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 2. April 2026

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Chevalier

Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel


gegen


Helsana Zusatzversicherungen AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beklagte


vertreten durch Helsana Versicherungen AG

Recht & Compliance

Postfach, 8081 Zürich Helsana








Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1974, arbeitete als Vorsorgeberater und Verkaufsleiter bei der Y.___ AG und war über diese bei der Helsana Zusatzversicherungen AG (nachfolgend Helsana) im Rahmen einer kollektiven Krankentaggeldversicherung taggeldversichert (Urk. 2/3). Vereinbart war bei einer Leistungsdauer von maximal 730 Tagen abzüglich einer 90tägigen Wartefrist pro Fall ein Krankentaggeld von 80 % des versicherten Lohns (Urk. 10/88, Urk. 10/89).

    Mit Krankheitsmeldung vom 7. Juli 2021 orientierte die Arbeitgeberin die Helsana über die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ab 21. Mai 2021 (Urk. 2/6). Die Helsana richtete nach Ablauf der Wartefrist Krankentaggelder aus (Urk. 2/9). In ihrem Auftrag begutachteten Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, und Dr. sc. hum. dipl. psych. A.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, den Versicherten am 8. November 2022 beziehungsweise am 12. Dezember 2022 (bidisziplinäres psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 31. Januar 2023, Urk. 2/16). Daraufhin teilte die Helsana dem Versicherten mit Schreiben vom 31. Januar 2023 mit, dass sie ihre Taggeldleistungen per 9. Februar 2023 einstelle, da er im angestammten Beruf ab sofort wieder voll arbeitsfähig sei (Urk. 2/11). An der Leistungseinstellung hielt sie in der Folge fest (Urk. 2/12).


2.    X.___ erhob mit Eingabe vom 3. September 2024 Klage gegen die Helsana und beantragte, die Beklagte sei zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 10. Februar bis zum 7. Dezember 2023 ein Krankentaggeld von gesamthaft Fr. 73'608.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 10. Juli 2023 (mittlerer Verfall) zu bezahlen (Urk. 1 S. 3). Die Beklagte schloss in der Klageantwort vom 11. Dezember 2024 auf Abweisung der Klage (Urk. 9 S. 1). Mit Verfügung vom 5. März 2025 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an, nachdem die Parteien zuvor auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet hatten (Urk. 11, Urk. 14). Im Rahmen der Replik vom 1. Juli 2025 beziehungsweise der Duplik vom 25. September 2025 hielten die Parteien an ihren gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 20, Urk. 25).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG). Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1).

1.2    Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO).

1.3    Nach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei derjenigen Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Der Eintritt des Versicherungsfalls und auch der Umfang des Anspruchs ist nach diesen Grundsätzen vom Anspruchsberechtigten zu beweisen (BGE 141 III 241 E. 3.1). Diesbezüglich gilt das ordentliche Beweismass der vollen Überzeugung. Demnach ist der Beweis erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Es genügt, wenn am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 148 III 105).

    Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (BGE 141 III 241 E. 3.1, 130 III 321 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_432/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.1). Daran ändert nichts, dass der Versicherer zunächst Taggelder ausbezahlt hat. Macht dieser geltend, die Umstände hätten sich geändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig, so hat die versicherte Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggelder hat. Im Falle der Beweislosigkeit trägt mithin nicht der Versicherer, sondern die versicherte Person die Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 4A_246/2015 vom 17. August 2015 E. 2.2, 4A_243/2017 vom 30. Juni 2017 E. 3.2.2). Der Versicherer kann den Gegenbeweis antreten, etwa indem er die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nachweist; dabei handelt es sich jedoch nicht um einen von ihm zu erbringenden Hauptbeweis (Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2). Für das Gelingen des Gegenbeweises ist nur erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2015 vom 18. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.4    Als Beweismittel sind das Zeugnis (lit. a), die Urkunde (lit. b), der Augenschein (lit. c), das Gutachten (lit. d), die schriftliche Auskunft (lit. e) sowie die Parteibefragung und Beweisaussage (lit. f) zulässig (Art. 168 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 177 ZPO gelten als Urkunden Dokumente, die geeignet sind, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen, wie unter anderem private Gutachten der Parteien.

    Während unter der bisher geltenden Rechtsprechung von BGE 141 III 433 E. 2.6 Privatgutachten im Zivilprozess keine Beweismittelqualität, sondern lediglich die Qualität einer blossen Parteibehauptung zugemessen wurde, stellen sie seit der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Neuerung von Art. 177 ZPO ein zulässiges Beweismittel dar und unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts nach Art. 157 ZPO. Damit sind Privatgutachten als Urkunden im Sinne von Art. 177 ZPO grundsätzlich geeignet, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_368/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 5.1.2 mit Hinweisen).

    Gemäss Art. 407f ZPO gilt Art. 177 ZPO auch für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderungen per 1. Januar 2025 bereits rechtshängig sind, womit ein vor dem 1. Januar 2025 erstelltes Gutachten ab dem 1. Januar 2025 als Beweismittel zuzulassen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu würdigen ist (Art. 157 ZPO).

1.5    Das Arztzeugnis wird beweisrechtlich den Zeugnisurkunden zugeordnet, welche dadurch gekennzeichnet sind, dass sie Aufzeichnungen über das Wissen einer Person von Tatsachen enthalten (BSK ZPO-Dolge, Art. 177 N. 9).

    Arztzeugnisse beweisen grundsätzlich nur, dass die Erklärung von der ausstellenden Person abgegeben wurde. Aufgrund des Fachwissens der ausstellenden Person sowie der strafrechtlichen Sanktion (Art. 318 StGB) kann zunächst von der Richtigkeit eines Arztzeugnisses ausgegangen werden. Der Beweiswert wird jedoch erschüttert, wenn zum Beispiel der Arzt den Patienten nicht untersucht und ausschliesslich auf dessen Aussagen abgestellt hat, bei telefonischen Diagnosen sowie bei widersprüchlichem Verhalten des Patienten während bescheinigter Arbeitsunfähigkeit (BSK ZPO-Dolge, Art. 177 N. 13). Solchenfalls hat die beweisführende Partei bei unveränderter Beweislast den vollen Beweis für die mit dem Arztzeugnis bescheinigten Tatsachen zu erbringen.


2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist, ob für die Dauer vom 10. Februar bis 7. Dezember 2023 (mithin bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruchs von 730 Tagen) bei geltend gemachten Arbeitsunfähigkeiten in wechselnder Höhe und einem vollen Taggeldansatz von Fr. 617.-- ein Taggeldanspruch von insgesamt Fr. 73'608.10 besteht.

    Bezüglich der hier geltenden Krankentaggeldversicherung sind unbestrittener-massen die Police Kollektive Taggeldversicherung VVG, Helsana Business Salary, vom 21. Mai 2021 (Urk. 10/89) sowie die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) für die Helsana Business Salary Kollektiv Taggeldversicherung nach VVG, Ausgabe 2014 (Urk. 2/1), anwendbar. Als Krankheit gilt jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Art. 3.1 AVB). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 3.4 AVB).

2.2    Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, er sei im Oktober 2020 erstmals an Covid erkrankt und deshalb vom 15. Oktober bis 6. November 2020 arbeitsunfähig gewesen. Im Frühjahr 2021 habe er sich erneut mit Covid infiziert. Zwar seien die Symptome zwischenzeitlich abgeklungen, im April 2021 sei es jedoch zum Kollaps gekommen. Es habe sich eine ausgeprägte geistige und körperliche Fatigue mit teilweiser 100%iger Arbeitsunfähigkeit entwickelt. Dieser Post-Covid-Zustand zeichne sich unter anderem durch Konzentrationsstörungen, kognitive Fatigue, schnelle Ermüdbarkeit, Brain Fog, Ohrenrauschen, einem tauben Hinterkopf und Augenflimmern aus. Typisch für einen Post-Covid-Zustand verliefen diese Symptome seither wechselnd. Aufgrund der eingeschränkten Leistungsfähigkeit habe er seine Funktion als Verkaufsleiter, die er seit Anfang 2011 innegehabt habe, per April 2022 abgeben müssen. Seither sei er wieder als ordentlicher Verkaufsberater tätig. Die Beklagte habe mit Unterbrüchen Krankentaggelder während 450 Tagen geleistet. Entgegen dem von der Beklagten vertretenen Standpunkt sei er auch über den 9. Februar 2023 hinaus arbeitsunfähig. Dies könne den Arztzeugnissen der behandelnden Ärzte des Ärztezentrums B.___ entnommen werden. Aufgrund der ausbleibenden Besserung des Gesundheitszustands sei er im Frühling 2023 an Dr. med. C.___, einen Spezialisten für Long-Covid, überwiesen worden. Diesem zufolge leide er weiterhin an einem Post-Covid-Zustand mit geistiger und körperlicher Fatigue mit post-exertional Malaise (PEM). Gemäss den Fachpersonen der Klinik D.___, wo er sich vom 6. bis 15. Dezember 2023 aufgrund eines verschlechterten Gesundheitszustands aufgehalten habe, leide er an einem chronischen Fatigue Syndrom. Aufgrund der Einschätzungen der behandelnden Ärzte sei auch nach dem 9. Februar 2023 eine teilweise Arbeitsunfähigkeit in schwankenden Umfang zwischen 30 bis 100 % erstellt.

    Dem bidisziplinären psychiatrisch-neurologischen Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 31. Januar 2023, auf welches sich die Beklagte stütze, könne nicht gefolgt werden. Es sei interessengebunden, da es im Auftrag der Beklagten erstellt worden sei. Ihm werde in diesem Gutachten zu Unrecht ein aggravatorisches Verhalten vorgeworfen. Liege, wie bei ihm, ein Post-Covid-Syndrom vor, so sei eine neuropsychologische Untersuchung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit essentiell. Das Gutachten äussere sich in neuropsychologischer Hinsicht nicht zur Arbeitsfähigkeit, da die Gutachter zum Schluss gelangt seien, diese sei aufgrund des aggravatorischen Verhaltens nicht beurteilbar. Ein Gutachten jedoch, gemäss welchem die Arbeitsfähigkeit der betroffenen Person nicht beurteilbar sei, sei von vornherein nicht geeignet, eine Arbeitsfähigkeit zu belegen. Zudem sei das Gutachten in sich widersprüchlich. Zum einen werde die Arbeitsfähigkeit des Klägers als nicht beurteilbar erklärt. Zum andern kämen die Gutachter zum Schluss, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehen würden. Des Weiteren gehe das Gutachten auf die hauptsächlich geltend gemachten Beschwerden nicht ein. Ihm werde von mehreren Fachärzten eine PEM bescheinigt. Diese Diagnose zeichne sich dadurch aus, dass die betroffene Person nach einer Belastung zeitverzögert, oft am Folgetag, mit Symptomen reagiere. Hinzu komme, dass einem Post-Covid-Syndrom respektive einer damit einhergehenden Fatigue inhärent sei, dass die gesundheitliche Verfassung der betroffenen Person volatil sei. Im Gutachten werde jedoch die Diagnose einer PEM, die entsprechenden Auswirkungen sowie die Volatilität der gesundheitlichen Verfassung ausser Acht gelassen. So habe etwa die beim Kläger am Folgetag der Begutachtung eingetretene Erschöpfung keinen Eingang in das Gutachten gefunden. Auch setze sich das Gutachten nicht mit den Anforderungen der Berufstätigkeit des Klägers auseinander. Seine Tätigkeit als Vorsorgeberater fordere von ihm stark vernetzte geistige Denkleistungen auf konstant hohem Niveau. Dies kollidiere aber mit seinem Gesundheitszustand, was auch dem Bericht über das Job Coaching entnommen werden könne. Vor allem erweise sich der Vorwurf der Aggravation als ungerechtfertigt. Darüber hinaus äussere sich das Gutachten nicht zu seinem gesundheitlichen Verlauf seit Februar 2023. Aus all diesen Gründen erweise sich das Gutachten als nicht beweiskräftig. Sollte das Gericht nicht auf die Berichte seiner behandelnden Ärzte abstellen, werde die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens beantragt (Urk. 1, Urk. 20).

2.3    Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger im Oktober 2020 und erneut im Frühjahr 2021 an Covid erkrankt sei. Auch sei nicht substantiiert dargetan, dass der Kläger an den geltend gemachten Symptomen (u.a. Konzentrationsstörungen, kognitive Fatigue, schnelle Ermüdbarkeit, Brain Fog, Ohrenrauschen, tauber Hinterkopf und Augenflimmern) und einem Post-Covid-Syndrom leide und diese bei ihm zu einer wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten. Die Berichte der behandelnden Ärzte seien nicht geeignet, die behauptete Arbeitsunfähigkeit in schwankendem Umfang zu beweisen. Entsprechende Befunde für die vom Kläger geltend gemachte Krankheit fänden sich darin nicht. Vielmehr gäben die Berichte lediglich die vom Kläger geschilderten subjektiven Beschwerden wieder. Eine Begründung für eine Arbeitsunfähigkeit enthielten sie nicht. Dies gelte insbesondere in Bezug auf den Bericht von Dr. C.___ vom 8. Mai 2023. Dieser habe keine eigene Befunderhebung vorgenommen, sondern hierfür bloss pauschal auf den damals bereits fast zwei Jahre alten Bericht des Spitals E.___ vom 2. Juli 2021 verwiesen. Der Bericht des Job Coachings vom 30. Juni 2023 sei nicht als Grundlage geeignet, um die Arbeitsfähigkeit des Klägers zu beurteilen. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe sie, die Beklagte, das bidisziplinäre Gutachten vom 31. Januar 2023 in Auftrag gegeben. Darin wie auch in ihren nachträglichen Stellungnahmen kämen Dr. Z.___ und Dr. A.___ nachvollziehbar zum Schluss, dass die vom Kläger geklagten Beschwerden nicht im Einklang mit der Verhaltensbeobachtung und dem klinischen Befund stünden und daher nicht plausibel seien. Es sei von einer Aggravation auszugehen. Der Kläger habe somit für das Vorliegen der von ihm vorgebrachten Beschwerden respektive für die von ihm behauptete Arbeitsunfähigkeit nicht den erforderlichen vollen Beweis erbracht. Seine Kritik am Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ stelle bloss eine pauschale Bestreitung dar, die nicht substantiiert sei (Urk. 9, Urk. 25).


3.

3.1    Der Kläger stützte sich für die von ihm behauptete Arbeitsunfähigkeit auf folgende Berichte seiner behandelnden Ärzte:

3.2    Dr. med. F.___, Chefärztin Klinik Innere Medizin, Spital G.__ und E.___, diagnostizierte im Bericht vom 2. Juli 2021 ein Long-Covid-Syndrom, eine allergische Rhinitis und einen Status nach FSME (Frühsommer-Meningo-Enzephalitis) 2005. Sie führte aus, der Kläger sei im Oktober 2020 positiv auf Corona getestet worden. Die Erkrankung sei wie eine Grippe mit Fieber, Gliederschmerzen und Müdigkeit verlaufen. Coronatypisch hätten Probleme mit dem Geschmack- und Geruchssinn bestanden. Im Februar 2021 sei dann die ganze Familie an Corona erkrankt. In dieser Zeit habe der Kläger erneut grippale Symptome gezeigt und habe sich rund zwei Wochen krank gefühlt. Im März 2021 sei es relativ gut gegangen und der Kläger habe zu 100 % gearbeitet. Seit April 2021 sei ohne ersichtlichen Grund eine zunehmende Verschlechterung eingetreten. Insbesondere bestünden eine Fatigue, eine PEM (wenn der Kläger einen Tag voll arbeite, folge ein sehr schlechter Tag), Brain Fog und Konzentrationsstörungen. Es gebe gute und schlechte Tage. Die schlechten Tage kündigten sich mit Rauschen in den Ohren, Augenflimmern und einem tauben Hinterkopf an. Früher sei der Kläger häufig joggen und mountainbiken gegangen und habe Yoga gemacht. Dies gehe wegen der PEM nicht mehr. Die PEM scheine beim Kläger auch nach kognitiver Anstrengung ausgeprägt zu sein. Die somatischen Abklärungen im Hause (Pneumologie, Kardiologie) seien unauffällig ausgefallen. Im Behandlungskonzept sei nun eine Ergotherapie zum Erlernen von Energiemanagementstrategien wichtig. Zudem erachte sie eine psychosomatische Begleitung als sinnvoll. Sie habe eine erneute Arbeitsunfähigkeit bescheinigt und empfehle eine nur langsame Steigerung des Arbeitspensums (Urk. 2/5).

3.3    Dr. med. H.___, Ärztezentrum I.___, führte im Bericht vom 12. Januar 2022 aus, der Kläger leide seit April 2021 an einem ausgeprägten Fatigue-Syndrom. Im Oktober 2020 sei er an einem Coronainfekt erkrankt, so dass die aktuelle Erkrankung als Post-Covid-Erkrankung diagnostiziert werde. Er klage über Konzentrationsstörungen und schnelle Ermüdbarkeit. Im Sommer sei es ihm vorübergehend recht gut gegangen, so dass er sich auch wieder habe sportlich betätigen können. Im Verlauf seien die Symptome jedoch wieder aufgetreten (Urk. 2/4).

3.4    Dr. med. J.___, Ärztezentrum I.___, erklärte im Bericht vom 4. Mai 2022, dass der Post-Covid-Zustand beim Kläger zu einer wesentlichen Einschränkung der physischen und insbesondere der kognitiven Leistungsfähigkeit geführt habe. Aufgrund dieser Einschränkungen könne der Kläger seine bisherigen Leistungen nur noch für kurze Zeit im Umfang von 70 % abrufen, was bei einer Belastungsdauer von über 30 Minuten auf diesem Niveau aber zur Folge habe, dass es anschliessend vor allem kognitiv und geistig zu einer tagelangen Erschöpfung komme. Die Arbeitsfähigkeit sei variierend, zeitweise bestehe eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit. Zur Zeit betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 % (Urk. 2/7).

3.5    Im Bericht vom 7. Februar 2023 äusserte Dr. J.___ Kritik am bidisziplinären Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___. Er zog in Zweifel, dass aus den anlässlich der Begutachtung durchgeführten Tests auf Inkonsistenzen von Seiten des Klägers geschlossen werden könne (Urk. 2/19). Er attestierte mit separaten Kurzattests dem Kläger für die Dauer vom 8. Februar bis 27. Februar 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % und danach bis zum 9. Mai 2023 Arbeitsunfähigkeiten in wechselnder Höhe (Urk. 2/13). In der Folge bescheinigten Dr. med. K.___ respektive Dr. med. L.___, Ärztezentrums B.___, dem Kläger bis zum 7. Dezember 2023 Arbeitsunfähigkeiten in wechselnder Höhe (Urk. 2/13).

3.6    Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, leitender Arzt, Klinik M.___, der den Kläger am 26. April 2023 untersuchte, diagnostizierte im Bericht vom 8. Mai 2023 einen Post-Covid-19-Zustand. Bereits im September 2021 sei im Spital G.___ ein Long-Covid-Syndrom diagnostiziert worden. Insbesondere habe sich eine PEM nach körperlicher und geistiger Belastung gezeigt. Eine differentialdiagnostische Abklärung sei bereits im Spital G.___ erfolgt. Er halte daher weitere Schritte nicht für notwendig. Der Kläger erfülle die von der WHO definierten Kriterien für das Vorliegen eines Post-Covid-19-Zustands. Therapeutisch stehe bei dieser Erkrankung vor allem das Energiemanagement und das Erlernen von Pacing im Vordergrund. In Bezug auf das bidisziplinäre Gutachten hielt Dr. C.___ fest, dass sich dieses in erster Linie auf die im neuropsychologischen Gutachten dokumentierte Aggravation stütze. Dabei sei jedoch zu bemerken, dass die Tageszeit der Testung (Symptomatik am Nachmittag schlechter) sowie die Art der Untersuchung nicht genug aussagekräftig seien, zumal auch die Erschöpfung am Folgetag (PEM) nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Im Gegensatz zu den begutachtenden Kollegen halte er aufgrund seiner bisherigen Erfahrung mit der Behandlung von Post-Covid-Patienten die Schilderung des Klägers durchaus für plausibel und konsistent (Urk. 2/14).

3.7    Die Ärzte der Klinik D.___, wo der Kläger vom 6. bis 15. Dezember 2023 in Behandlung war, hielten im Bericht vom 14. Dezember 2023 als Diagnose ein Chronic Fatigue Syndrom fest. Die veranlassten laborchemischen Untersuchungen zeigten einen unauffälligen Befund. Durchgeführt wurde eine Fiebertherapie. Der Kläger konnte in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden (Urk. 2/15).


4.

4.1    Aktenkundig wird die Diagnose eines Long-Covid-Syndroms erstmals im Bericht von Dr. F.___ vom 2. Juli 2021 gestellt. Die Herleitung der Diagnose wird unter anderem damit begründet, dass der Kläger wiederholt an Covid-19 erkrankt sei. Gestützt auf die vom Kläger eingereichten Laborbefunde vom 29. November 2021 und 28. Oktober 2022 ist ausgewiesen, dass er eine SARS-CoV-2-Erkrankung durchgemacht hat, da jeweils eine deutlich erhöhte Konzentration an Anti-SARS-CoV-2-Antikörpern vorlag, obschon er sich nie gegen Covid-19 hat impfen lassen (Urk. 21/21-22; Urk. 20 S. 4). Ob er bereits im Oktober 2020 ein erstes Mal an Covid-19 erkrankt war, ist in den vorliegenden Akten laborbefundlich nicht belegt. Dafür spricht allerdings der erwähnte Hinweis im Bericht von Dr. F.___. Wie es sich damit genau verhält, kann jedoch offen bleiben, weil eine erfolgte Erkrankung des Klägers mit Covid-19 ausgewiesen ist.

    Dr. F.___ erklärte zwar, dass der Kläger über Symptome berichte, die für ein Long-Covid typisch seien, eine Objektivierung der subjektiv geklagten Beschwerden findet sich in ihrem Bericht nicht. Vielmehr hielt sie fest, dass die somatischen Abklärungen unauffällig geblieben seien.

    Entsprechendes ist den Berichten von Dr. H.___ vom 12. Januar 2022 (E. 3.3) und Dr. J.___ vom 4. Mai 2022 (E. 3.4) zu entnehmen. Es wurde auf die durchgemachte Covid-Infektion verwiesen und die subjektiv geschilderten Beschwerden wurden wiedergegeben. Der Bericht von Dr. H.___ äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit. Die Berichte von Dr. F.___ vom 2. Juli 2021 und Dr. J.___ vom 4. Mai 2022 wurden gut eineinhalb Jahre beziehungsweise sieben Monate vor der strittigen Leistungseinstellung per 10. Februar 2023 verfasst. Eine Aussage zur Arbeitsfähigkeit in Bezug auf den strittigen Zeitraum kann ihnen somit einzig im Sinne einer Gesamtschau zukommen.

4.2    Im September 2022 übte die Beklagte ihr Recht aus, eigene Abklärungen zu tätigen und veranlasste das bidisziplinäre Gutachten vom 31. Januar 2023 (Art. 13.5 der AVB, Urk. 2/1; Urk. 2/16 S. 1). Dieses offeriert sie als Gegenbeweis.

4.2.1    Dr. Z.___ und Dr. A.___ verneinten im psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 31. Januar 2023 das Vorliegen einer Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Aufmerksamkeits-Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0) und psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (Kokain, Ecstasy, Cannabinoide, Tabak), schädlicher Gebrauch, seit Jahren abstinent (ICD-10 F92.10; Urk. 2/16/70-71, Urk. 2/16/81).

4.2.2    Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, die vom Kläger geltend gemachten kognitiven Defizite, sowohl Gedächtnis- als auch Konzentrationsschwierigkeiten, hätten im Rahmen der Untersuchung klinisch nicht objektiviert werden können. Da für die gutachterliche Beurteilung das Ausmass der kognitiven Funktionsstörungen hinreichend reliabel und valide quantifiziert sein müsse, habe sich zur Beurteilung hinsichtlich des Defizitprofils und zur Quantifizierung von allfälligen Defiziten eine neuropsychologische Untersuchung für notwendig gezeigt. Aus diesem Grund habe eine neuropsychologische Zusatzbegutachtung durch Dr. A.___ stattgefunden. Gemäss den Ergebnissen der neuropsychologischen Untersuchung habe der Kläger im Rahmen der durchgeführten Symptomvalidierungstests ein ausgeprägt aggravatorisches Verhalten gezeigt, weshalb die Untersuchung nicht habe ausgewertet werden können (Urk. 2/16/50).

    Der Kläger mache nach mehreren erlittenen Covid-19-Infektionen eine Reihe von somatoform anmutenden Beschwerden geltend, die am ehesten mit der Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) vereinbar seien. Bislang sei kein sicheres organisches Korrelat gefunden worden, welches die gemachten Beschwerden hinreichend erklären könnte. Bei der Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung handle es sich um eine leichte Form einer Somatisierungsstörung und für diese Diagnose müsse der Psyche keine ursächliche Rolle für die Entstehung der Störung im Sinne eines Konflikts zugesprochen werden. Der Ausgangspunkt der Entstehung der somatoform anmutenden Beschwerden werde bei dieser Diagnose in einem gestörten physiologischen Vorgang gesehen, auf den sich die weiteren Beschwerden aufpfropften. Inwieweit der Kläger tatsächlich unter diesen Symptomen leide, die er im Rahmen der Untersuchung geltend mache, könne aufgrund der nachgewiesenen Aggravation nicht beurteilt werden, weswegen die Diagnose nicht gestellt werden könne (Urk. 2/16/51).

    Aus psychiatrischer Sicht stehe die Präsentation einer erheblichen Behinderung («Ich kann nur 50 % bzw. 60 % arbeiten») nicht im Einklang mit der Verhaltensbeobachtung und dem klinischen Befund. Die kritische Würdigung der vorliegenden Befunde ergebe ein in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild. Es sei deshalb nicht nur von einer Symptomausweitung, sondern von einer Aggravation auszugehen. Der Kläger sei aus psychiatrischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit voll arbeitsfähig (Urk. 2/16/55).

4.2.3    Auf dem neurologischen Fachgebiet sei keine Diagnose zu stellen. Die vom Kläger geltend gemachten somatoform anmutenden Beschwerden könnten aus neurologischer Sicht nicht erklärt werden. Die Diagnose eines Long-Covid-Syndroms sei als Erklärung für den Symptomkomplex nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Dauer der geltend gemachten Beschwerden könne allenfalls ein Post-Covid-Syndrom diskutiert werden. Bei diesem Syndrom stehe zumeist eine persistierende körperliche und/oder kognitive Leistungsminderung im Sinne einer Fatigue, oft verbunden mit zahlreichen weiteren vielgestaltigen Beeinträchtigungen, im Vordergrund. Solches werde auch vom Kläger geltend gemacht. Bei der Begutachtung von Personen mit einem geklagten Post-Covid-Syndrom seien zwei Situationen abzugrenzen: zum einen solche mit einem mittelschweren bis schwerem Akutverlauf und zum anderen solche mit einem primär asymptomatischen oder leicht- bis mittelschweren Akutverlauf. In der Gruppe der Personen mit einem mittelschweren bis schweren Verlauf fänden sich zumeist eindeutige organpathologische Befunde. Beim Kläger sei ein mittelschwerer bis schwerer Akutverlauf ausweislich der vorliegenden Dokumentation auszuschliessen. Eine nachweisbare Organpathologie liege nicht vor. Schwierig zu erfassen und einzuordnen sei die Symptomatik bei SARS-CoV-2-Infizierten mit einem primär asymptomatischen oder leicht- bis mittelschweren Akutverlauf. Die Kausalitätsbewertung in diesen Fällen sei schwierig und problematisch, dies auch deshalb, weil die zumeist unspezifischen Beschwerden auch von vermeintlichen Covid-19-Patienten geklagt würden, bei denen unter Berücksichtigung des serologischen Befunds keine SARS-CoV-2-Infektion abgelaufen sei. Seien relevante Funktionsstörungen nachgewiesen, sei der Ursachenzusammenhang in Abgrenzung zu infektunabhängigen konkurrier-enden Erkrankungen, Belastungsfaktoren und Aggravationstendenzen zu klären. Im gutachterlichen Kontext spiele bei betroffenen Personen, die unter einem Post-Covid-Syndrom litten, eine differenzierte neuropsychologische Testdiagnostik unter Einschluss einer Beschwerdevalidierung eine zentrale Rolle für die Objektivierung und Dokumentation der subjektiven Beschwerdesymptomatik. Der Kläger habe u.a. kognitive Defizite geltend gemacht, die im Rahmen der Untersuchung klinisch nicht hätten objektiviert werden können. Aus diesem Grund sei die neuropsychologische Untersuchung bei Dr. A.___ angeordnet worden. Wie erwähnt hätten die Ergebnisse wegen eines ausgeprägt aggravatorischen Verhaltens nicht ausgewertet werden können. Geklagte Beschwerden könnten nur nach einer strengen Konsistenzprüfung respektive bei nachweisbarer Organpathologie als Post-Covid-Syndrom anerkannt werden. Aufgrund der nachgewiesenen ausgeprägten Aggravation und der nicht nachweisbaren Organpathologie sei die Diagnose eines Post-Covid-Syndroms im Falle des Klägers nicht nachvollziehbar. Die durch den Kläger geltend gemachten Beschwerden könnten auf neurologischem Fachgebiet nicht erklärt werden. Auch aus neurologischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/16/65-68).

4.2.4    Dem neuropsychologischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass die Befunde der Symptomvalidierungstests auf ein Aggravationsverhalten des Klägers schliessen liessen. Daher könnten die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht interpretiert werden und lieferten keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbildeten. Die Reaktionszeit im Test Alertness zur gerichteten Aufmerksamkeit bei der Bedingung ohne und mit Warnton hätten weit unter dem Durchschnitt gelegen. Die direkte Reaktionszeit auf einen visuellen Reiz mit Warnton habe 553ms (PR<1) mit einer Standardabweichung von 149ms (PR1) betragen. In der Studie «Detecting simulation of attention deficits using reaction time test» sei die direkte Reaktionszeit von einer gesunden Kontrollgruppe, einer Gruppe Studenten, die simuliert habe, sowie einer Gruppe von Patienten mit leichter und schwerer traumatischer Hirnverletzung untersucht worden. Die Simulanten hätten die längsten Reaktionszeiten und die grösste Variabilität produziert: 885.74ms ± 442.11ms. Die Kontrollgruppe sei bei der als normal bekannten Reaktionszeit 284.61ms ± 26.33ms gelegen, die Patienten mit leichtem Hirntrauma bei 296.00ms ± 62.70ms und die mit schwerem Hirntrauma bei 435.46ms ± 209.04ms. Es sei damit wahrscheinlich, dass der Kläger bei diesem Test aggravierte Reaktionen gezeigt habe (Urk. 2/16 S. 14 [neuropsychologisches Gutachten]; Urk. 10/52 S. 7-14).

4.3    Dr. J.___ zog im Bericht vom 7. Februar 2023 in Zweifel, dass aus den anlässlich der Begutachtung durchgeführten Tests auf Inkonsistenzen von Seiten des Klägers geschlossen werden könne (Urk. 2/19).

    Auf diese Kritik hin führten Dr. Z.___ und Dr. A.___ in der Stellungnahme vom 28. Februar 2023 aus, der erste Beschwerdevalidierungstest, der in der neuropsychologischen Untersuchung durchgeführt worden sei, habe eine hohe Spezifität von 98,4 %, was eine extrem niedrige Anzahl falsch positiver Ergebnisse garantiere. Für die individuelle Profilanalyse stünden eine Vielzahl von unterschiedlichen Vergleichsprofilen zur Verfügung, von denen eine für den Einzelfall relevante Auswahl in der Computerauswertung abgerufen werde. Der Kläger habe im ersten Durchgang 77,5 % richtige Antworten erreicht, im zweiten Durchgang 80 % richtige Antworten, aber nur 57.5 % davon seien die gleichen Richtigen in den beiden Durchgängen gewesen. Das heisse, dass er sich das erste Mal an die einen Worte und das zweite Mal an die anderen Worte erinnert habe. Der Cut-Off liege bei 82,5 %. Auch beim zweiten Beschwerdevalidierungstest seien die Ergebnisse mit 77 richtigen Antworten weit unter dem Cut-off von 84 richtigen Antworten gelegen. Am empfohlenen Trennwert betrage die Sensitivität für Leistungsmotivationsprobleme 91 % und die Spezifität 89 %. Gesunde Normalpersonen ab einem Alter von neun Jahren schnitten im Test nahezu perfekt ab. Patienten mit neurologischen Krankheitsbildern wie Schädel-Hirn-Trauma, Hirntumoren, Multipler Sklerose oder schwer behandelbarer Epilepsie hätten keine oder kaum Schwierigkeiten bei der Testbearbeitung, sofern sie nicht schwere kognitive Störungen aufwiesen. Auch ambulante Patienten mit einer Depression erreichten in der Regel Punktwerte im Normalbereich. Auffälligkeiten seien auch bei den Aufmerksamkeitstests zu bemerken gewesen. Eine Reaktionszeit auf einen einfachen Reiz von 533ms (PR<1) könnte eventuell noch durch eine neurologische Erkrankung erklärt werden, nicht aber eine Variabilität von 149ms (PR1). Es sei höchstwahrscheinlich, dass der Kläger bei diesem Test aggravierte Reaktionen gezeigt habe. Die Zusammenstellung der Befunde der Leistungstests lasse auf ein Aggravationsverhalten des Klägers schliessen. Daher könnten alle Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht ausgewertet werden. Eine neuropsychologische Diagnose könne bei aggravierenden Verhalten nicht gestellt werden (Urk. 10/605-608).

    Mit diesen Ausführungen legten die Dr. Z.___ und Dr. A.___ nachvollziehbar dar, dass die Ergebnisse der Leistungstests aufgrund des aggravatorischen Verhaltens des Klägers nicht ausgewertet werden konnten. Die Zweifel von Dr. J.___ am Gutachten erweisen sich somit als unbegründet.

4.4    Gleich verhält es sich mit dem Bericht von Dr. C.___ vom 8. Mai 2023 (E. 3.6). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich Dr. C.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit äusserte. Anhand seines Berichts vermag der Kläger die von ihm behauptete Arbeitsunfähigkeit somit nicht zu beweisen.

    Zum Bericht von Dr. C.___ nahmen Dr. Z.___ und Dr. A.___ am 26. Juni 2023 Stellung. Dabei wiesen sie zu Recht darauf hin, dass die Einschätzung von Dr. C.___, wonach er die Schilderungen des Klägers durchaus für plausibel und konsistent halte, subjektiv ist und nicht mit objektiven Befunden belegt wird. Insbesondere wiesen sie die Aussage von Dr. C.___ zurück, wonach sich ihr bidisziplinäres Gutachten in erster Linie auf die im neuropsychologischen Gutachten dokumentierte Aggravation stütze, sondern legten vielmehr dar, dass ihre Beurteilung auf der im Rahmen der psychiatrisch-neurologischen Begutachtung erhobenen Befunde basiere. Aufgrund der Aggravation habe einzig auf dem neuropsychologischen Fachgebiet keine Diagnose gestellt und Aussagen zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden können (Urk. 2/18). Diese Ausführungen finden im Gutachten ihre Stütze (vgl. E. 4.2.2-3). Mit Blick auf den Umstand, wonach den Gutachtern zufolge psychopathologische Befunde nicht schlechthin krankhaft, sondern im Gesamtkontext zu interpretieren, die Korrektheit der Angaben des Beschwerdeführers aufgrund der neuropsychologischen Abklärung anzuzweifeln sind und sich schliesslich auch im Rahmen der psychiatrisch-neurologischen Untersuchung Hinweise auf nicht im beklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben haben (Urk. 2/18 S. 8, im Detail: S. 6), erweist sich die Beurteilung der Gutachter in allen Teilen als überzeugend und schlüssig.

    Anstelle einer eigenen Befunderhebung verwies Dr. C.___ demgegenüber auf die differentialdiagnostischen Abklärungen, die im Spital G.___ im September 2021 erfolgt seien. Ein entsprechender Bericht wurde vom Kläger nicht eingereicht und findet sich nicht bei den Akten. Die Parteien gehen offenbar davon aus, dass Dr. C.___ Bezug auf den Bericht von Dr. F.___ (E. 3.2) nahm (Urk. 1 S. 17, Urk. 9 S. 13). Ob dies zutreffend ist, ist fraglich, denn der Bericht von Dr. F.___ datiert vom 2. Juli 2021. Selbst wenn dem so ist, vermag der Kläger daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da Dr. F.___ wie ausgeführt (E. 4.1) keine Objektivierung der Beschwerden vornahm.

4.5    Wie der Bericht von Dr. C.___ enthält auch der Bericht der Klinik D.___ vom 14. Dezember 2023 keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit (E. 3.9). Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich einzig die behandelnden Ärzte Dr. J.___ und Dr. K.___ und Dr. L.___. Dies jedoch einzig in Form von unbegründeten und nicht substantiierten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen (E. 3.5). Damit vermag der Kläger angesichts der Bestreitung seitens der Beklagten mittels bidisziplinären Gutachtens das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit nicht zu beweisen.

4.6    Die Gutachter Dr. Z.___ und Dr. A.___ verneinten das Vorliegen einer Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Sie diskutierten die Diagnose eines Post-Covid-Syndroms. Anders als die behandelnden Ärzte verwarfen sie diese jedoch. Wie es sich damit letztlich verhält, kann offen bleiben, da nicht die diagnostischen Einschätzungen, sondern die Auswirkungen der Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit im Vordergrund stehen (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_578/2023 vom 6. Mai 2024 E. 5.2.3).

    Ausgewiesen ist, dass der Kläger wiederholt eine SARS-CoV-2-Erkrankung durchgemacht hat. Gleichzeitig fehlen Hinweis dafür, dass bei ihm ein mittelschwerer, schwerer oder gar lebensbedrohender Akutverlauf vorlag. Entsprechendes macht er auch nicht geltend (Urk. 1, Urk. 20). Eine nachweisbare Organpathologie liegt nicht vor. Die Gutachter führten nachvollziehbar aus, dass unter dieser Prämisse bei den betroffenen Personen, die unter einem Post-Covid-Syndrom leiden, eine differenzierte neuropsychologische Testdiagnostik unter Einschluss einer Beschwerdevalidierung eine zentrale Rolle für die Objektivierung und Dokumentation der subjektiven Beschwerdesymptomatik spielt (Urk. 2/16/67, Urk. 2/18/12). Dieser Meinung ist offensichtlich auch der Kläger, weist er doch darauf hin, dass bei Vorliegen eines Post-Covid-Syndroms eine neuropsychologische Untersuchung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit essentiell sei (Urk. 1 S. 12). Indessen erwies sich die neuropsychologische Untersuchung aufgrund des aggravierenden Verhaltens des Klägers als nicht aussagekräftig. Soweit der Kläger ein aggravierendes Verhalten bestreitet (Urk. 1 S. 15), ist ihm entgegen zu halten, dass die Gutachter nachvollziehbar darlegten (E. 4.2.4, E. 4.3, E. 4.4), weshalb insbesondere die Ergebnisse der zwei Beschwerdevalidierungstests sowie der Aufmerksamkeitstests auf ein Aggravationsverhalten schliessen liessen (Urk. 2/16 S. 11 [neuropsychologisches Teilgutachten], Urk. 10/52 S. 97, Urk. 10/66). Dass die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung aufgrund des aggravatorischen Verhaltens des Klägers nicht ausgewertet werden konnten, muss sich der Kläger selber zuschreiben und vermag selbstredend die Beweiskraft des Gutachtens nicht zu beeinträchtigen. Aufgrund der Aggravation lassen sich die vom Kläger subjektiv angegeben Beschwerden nicht objektivieren. Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte PEM. Da sich die geltend gemachten neuropsychologischen Defizite aufgrund des Verhaltens des Klägers bereits anlässlich der Begutachtung nicht objektivieren liessen, wären auch von einer Untersuchung am Folgetag keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten gewesen. Mithin bleibt ohne Belang, ob, wie der Kläger vorbringt, die Symptomatik volatil verläuft. Ansonsten erwies sich in der Begutachtung die Verhaltensbeobachtung und der klinische Befund als unauffällig. Es ist daher entgegen der Ansicht des Klägers keineswegs widersprüchlich, dass die Gutachter von einem unschlüssigen, inkonsistenten Bild sprachen, das der Kläger abgebe, und eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneinten (Urk. 2/16/71+74).

4.7    Demgegenüber stützten sich die behandelnden Ärzte wie dargelegt auf die Schilderungen des Klägers, ohne diese zu objektiveren respektive eine Prüfung der Konsistenz der geklagten Beschwerden durchzuführen. Gleich verhält es sich übrigens auch in Bezug auf den vom Kläger angerufenen Bericht über das Job Coaching vom 30. Juni 2923 (Urk. 2/17). Die Berichte der behandelnden Ärzte sind daher auch in einer Gesamtschau nicht geeignet, die von Dr. J.___, Dr. K.___ und Dr. L.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten für den strittigen Zeitraum vom 10. Februar 2023 bis 7. Dezember 2023 zu beweisen. Soweit der Kläger geltend macht, dass sich das Gutachten nicht zu seinem gesundheitlichen Verlauf seit Februar 2023 äussere, ist festzuhalten, dass eine seitherige Verschlechterung seines Gesundheitszustands nicht substantiiert dargetan ist. Zudem obliegt ihm die Beweislast für eine über den 7. Februar 2023 hinausgehende Arbeitsunfähigkeit. Diesen Beweis vermag er wie ausgeführt nicht zu erbringen.

4.8    Der Kläger beantragte für den Fall, dass seitens des Gerichts noch Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen sollten, ein Gerichtsgutachten einzuholen sei (Urk. 1 S. 19). Mangels im relevanten Zeitraum fachärztlich durchgeführter Untersuchungen oder hinreichend präzise festgehaltener Beobachtungen durch behandelnde Ärzte bildet die vorliegende Aktenlage keine taugliche Grundlage, die es einem Gerichtsgutachter erlaubte, daraus zuverlässige Schlüsse auf eine Arbeitsunfähigkeit zu ziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts zur antizipierten Beweiswürdigung 4A_66/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.6.2.1). Einzig Dr. Z.___ und Dr. A.___ erhoben echtzeitlich hinreichend objektivierte Befunde, wobei die neuropsychologischen Testergebnisse aufgrund des aggravatorischen Verhaltens des Klägers nicht verwertbar waren. Damit wäre es auch einem Gerichtsgutachter verwehrt, gestützt auf die Akten auf eine Arbeitsunfähigkeit im relevanten Zeitraum zu schliessen. Auf die vom Kläger beantragte Einholung eines Gerichtsgutachtens ist daher zu verzichten.


5.    Zusammenfassend gelingt es der Beklagten mittels Gutachten der Dres. Z.___ und A.___, den Beweis des Klägers für eine über den 9. Februar 2023 hinausgehende Arbeitsunfähigkeit zu erschüttern. Nachdem ihm mithin der Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit für den eingeklagten Zeitraum misslingt, ist die Klage abzuweisen.


6.

6.1    Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit. e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Parteientschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010 E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Diese umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 lit. b und lit. c ZPO).

6.2    Dem Kläger steht ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zu. Was den Antrag der Beklagten auf eine Parteientschädigung anbelangt (Urk. 9 S. 2), so gilt nach der Praxis des Bundesgerichts, die schon vor dem Inkrafttreten der ZPO bestand und weiterhin massgebend ist, der Grundsatz, dass der nicht durch eine externe Anwältin oder einen externen Anwalt vertretenen Partei – versicherte Person oder Versicherungsträger – keine Parteientschädigung zusteht, sofern ihr kein besonderer Aufwand entstanden ist (BGE 133 III 439 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2 und 4A_109/2013 vom 27. August 2013 E. 5).

    Die Beklagte ist durch ihre versicherungsintern angestellten Fachpersonen vertreten, und deren Aufwand im vorliegenden Verfahren kann nicht als ausser-ordentlich im Sinne der dargelegten Rechtsprechung bezeichnet werden. Damit ist der Beklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Marco Chevalier

- Helsana Versicherungen AG

- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




PhilippSonderegger