Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KK.2024.00009 [Rechtsmittel hängig]

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KK.2024.00009


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 22. April 2026

in Sachen

X.___ AG

Klägerin und Widerbeklagte


vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi

St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4010 Basel


gegen


SWICA Versicherungen AG

Römerstrasse 37, 8400 Winterthur

Beklagte und Widerklägerin




Sachverhalt:

1.    Für die durch einen Broker vertretene Versicherungsnehmerin, die X.___ AG, stellte die SWICA Krankenversicherung AG am 23. August 2021 eine Police für eine kollektive Taggeldversicherung nach VVG mit der Nummer  mit Vertragsbeginn per 1. Januar 2022 aus (Urk. 9/6). Aufgrund der ihr gemeldeten Krankheitsfälle betreffend Y.___ (geb. 1954) und Z.___ (geb. 1985) erbrachte die SWICA Krankenversicherung AG zunächst Leistungen. Mit Kündigungsschreiben vom 14. September 2023 löste sie die Police  hingegen rückwirkend per Vertragsbeginn, mithin per 1. Januar 2022, wieder auf und stützte sich dabei auf Art. 6 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz [VVG]), Art. 28 des Obligationenrechts (OR) und Art. 40 VVG (Urk. 9/32). Sodann forderte sie mit Abrechnung vom 20. September 2023 die bereits erbrachten Taggeldleistungen (nach Abzug der geleisteten Prämien) in der Höhe von Fr. 22'786.20 für Y.___ und in der Höhe von Fr. 13'995.95 für Z.___, insgesamt Fr. 36'782.15, zurück (Urk. 9/33 und Urk. 9/35).


2.    

2.1    Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 (Urk. 1) erhob die X.___ AG Klage gegen die SWICA Gesundheitsorganisation und beantragte:

1. Es sei die Beklagte zu verurteilen (vor Sozialversicherungsgericht richtig: verpflichten, Begehren nachfolgend so geändert), die aus dem Versicherungsvertrag Police  geschuldeten vertraglichen Leistungen aus dem Schadenereignis vom 6. März 2023 auszurichten.

2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die aus dem Versicherungsvertrag Police  geschuldeten vertraglichen Leistungen aus dem Schadenereignis vom 17. Mai 2023 auszurichten.

3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die Vertragsauflösung vom 14. September 2023 betreffend den Versicherungsvertrag Police  zu widerrufen.

4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, auf die Rückforderungen vom 14. September 2023 im Zusammenhang mit den Leistungen aus dem Versicherungsvertrag Police  zu verzichten.

5. Unter o/e Kostenfolge.

2.2    Mit Klageantwort vom 22. Mai 2024 beantragte die SWICA Krankenversicherung AG die vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin (Urk. 8). Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 wurde die SWICA Gesundheitsorganisation als Beklagte aus dem Prozess entlassen und stattdessen durch die SWICA Krankenversicherung AG ersetzt (Urk. 12). Am 21. Juni 2024 wurden die Parteien zu einer Instruktionsverhandlung für den 29. Juli 2024 vorgeladen (Urk. 15). Anlässlich dieser Instruktionsverhandlung teilte der Vertreter der Beklagten dem Gericht mit, neu sei die SWICA Versicherungen AG im Verfahren als Prozesspartei aufzunehmen, und er sei mit einem Parteiwechsel einverstanden, woraufhin das Gericht das Rubrum entsprechend anpasste. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass ihre Klage nicht beziffert sei und ihr deswegen eine Nachfrist angesetzt werde, sofern es zu keiner Einigung komme (Prot. S. 3). Die Parteien schlossen einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt bis am 30. September 2024 (Urk. 20).

Mit Eingabe vom 27. September 2024 widerrief die Beklagte den vor Gericht geschlossenen Vergleich und unterbreitete einen neuen Vergleichsvorschlag (Urk. 21). Daraufhin wurde der Klägerin mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 (Urk. 22) eine Frist angesetzt, um entweder den Vergleichsvorschlag der Beklagten unterzeichnet zurückzusenden oder genau anzugeben, welche Leistungen beantragt würden (Bezifferung der Klage).

2.3    Mit Eingabe vom 27. Oktober 2024 bezifferte die Klägerin ihre Klage wie folgt (Urk. 25):

1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die aus dem Versicherungsvertrag Police  geschuldeten vertraglichen Leistungen aus dem Schadenereignis vom 6. März 2023 in der Höhe von Fr. 28'798.70 (betreffend Y.___) auszurichten.

2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die aus dem Versicherungsvertrag Police  geschuldeten vertraglichen Leistungen aus dem Schadenereignis vom 17. Mai 2023 in der Höhe von Fr. 20'008.45 (betreffend Z.___) auszurichten.

3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die Vertragsauflösung vom 14. September 2023 betreffend den Versicherungsvertrag Police  zu widerrufen.

4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, auf die Rückforderungen vom 14. September 2023 im Zusammenhang mit den Leistungen aus dem Versicherungsvertrag Police in der Höhe von total Fr. 36'782.15 zu verzichten.

5. Unter o/e Kostenfolge.

In prozessualer Hinsicht beantragte die Klägerin, es sei ihr das Replikrecht zu gewähren.

2.4    Daraufhin wurde mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 26). Die Parteien hielten an ihren Anträgen fest (Replik vom 26. November 2024 [Urk. 28] und Duplik vom 21. März 2025 [Urk. 35]).

2.5    Mit Eingabe vom 21. März 2025, zeitlich mit der Duplik, erstattete die Beklagte eine «Klageantwort und Widerklage» (Urk. 37). Darin beantragte sie erneut die Abweisung der Klage und erhob eine Widerklage gegen die Klägerin mit dem Antrag, die Widerbeklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 36'782.15 zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit dem 18. September 2023 zu bezahlen (Urk. 37 S. 2). Mit Widerklageantwort vom 17. April 2025 beantragte die Klägerin, auf die Widerklage sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen (Urk. 43). Mit Widerklagereplik vom 8. September 2025 hielt die Beklagte an ihrem widerklageweise erhobenen Rechtsbegehren fest. Zudem solle festgestellt werden – als Folge der Gutheissung der Widerklage –, dass der Vertrag zu Recht aufgelöst worden sei (Urk. 48 S. 2). Mit Widerklageduplik vom 23. September 2025 erneuerte die Klägerin ihre Anträge vom 17. April 2025 (Urk. 51), was der Beklagten mit Verfügung vom 24. September 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 52).

2.6    Die Parteien verzichteten am 16. beziehungsweise am 18. Februar 2026 auf telefonische Rückfrage hin auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (Urk. 53-54).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Versicherungsvertragsgesetz (nVVG) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 103a nVVG gelten für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen worden sind, die folgenden Bestimmungen des neuen Rechts: die Formvorschriften (lit. a) und das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b nVVG (lit. b). Alle anderen Bestimmungen gelten lediglich für neu abgeschlossene Verträge (vgl. die Botschaft zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 28. Juni 2017, BBl 2017 5089 ff., 5136; vgl. auch BGE 151 III 35 E. 2.4.8 sowie Stephan Fuhrer, Deutliche Verbesserungen für die Kunden von Versicherungen, in: Plädoyer 2/2021, S. 40 ff., S. 49).

Der Versicherungsvertrag, welcher der vorliegenden Streitsache zugrunde liegt, wurde am 23. August 2021 (Urk. 9/6) und somit vor dem Inkrafttreten des revidierten Versicherungsvertragsgesetzes abgeschlossen. Damit gelangen abgesehen von den Formvorschriften und dem Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b nVVG die Bestimmungen des VVG zur Anwendung, wie sie bis Ende 2021 gegolten haben. Sie werden daher nachfolgend, soweit nichts anderes vermerkt ist, in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung zitiert.

1.2    Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) dem VVG. Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1).

1.3    Das Verfahren vor dem in dieser Sache zuständigen Sozialversicherungsgericht richtet sich nach der Zivilprozessordnung (ZPO), wobei das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Das Gericht ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Verhandlungsmaxime müssen die Parteien den Stoff selbst beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zu Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1-2.3.3; Urteile des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1 und 4A_482/2024 vom 12. August 2025 E. 3.5).


2.    

2.1

2.1.1    Die Klägerin bezifferte ihre Forderung gegenüber der Beklagten aus dem Schadenereignis vom 6. März 2023 im Rechtsbegehren Ziff. 1 im Zusammenhang mit der Krankheit von Y.___ auf Fr. 28'798.70 (Urk. 25 S. 1) und machte einen Anspruch auf die für Y.___ bereits ausgerichteten Taggeldleistungen geltend (vgl. Urk. 25 S. 2 sowie Urk. 9/9 [Fr. 789.20 für die Zeit vom 1. bis 12. April 2023], Urk. 9/14 [Fr. 3'550.50 für die Zeit vom 13. bis 30. April 2023], Urk. 9/16-17 [Fr. 6'114.75 für die Zeit vom 1. bis 31. Mai 2023 und Fr. 5'917.50 für die Zeit vom 1. bis 30. Juni 2023], Urk. 9/19 [Fr. 6'114.75 für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 2023] und Urk. 9/30-31 [Fr. 6'114.75 für die Zeit vom 1. bis 31. August 2023 und Fr. 197.25 für den 1. September 2023]).

Im Zusammenhang mit der Krankheit von Z.___ bezifferte die Klägerin ihre Forderung gegenüber der Beklagten aus dem Schadenereignis vom 17. Mai 2023 im Rechtsbegehren Ziff. 2 auf Fr. 20'008.45 (Urk. 25 S. 1) und machte einen Anspruch auf die für Z.___ bereits ausgerichteten Taggeldleistungen geltend (vgl. Urk. 25 S. 2 sowie Urk. 10/18 [Fr. 3'897.75 für die Zeit vom 1. bis 30. Juni 2023 und Fr. 8'055.35 für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 2023] und Urk. 10/29 [Fr. 8'055.35 für die Zeit vom 1. bis 31. August 2023]).

2.1.2    Es ist offensichtlich, dass die Klägerin am 23. Januar 2024 Forderungen aus dem Taggeldvertrag Nr.  einklagte, die bis am 1. September 2023 entstanden waren und die die Beklagte anlässlich der Klageerhebung bereits an sie ausbezahlt hatte (Urk. 9/35 S. 2 [= 10/36 S. 2]). Da die Klägerin keine über den 1. September 2023 und schon gar nicht über den 23. Januar 2024 hinaus geschuldete Taggelder einklagte, fehlte es bereits bei Anhängigmachung der Klage am hiesigen Gericht an einem Rechtsschutzinteresse.

    Fehlt es im Urteilszeitpunkt an einem schutzwürdigen Interesse, ist eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Dies hat zur Folge, dass auf die Leistungsklagen nicht einzutreten ist.

2.2    Nach dem Gesagten beschränkt sich die Klage auf eine Feststellungsklage (vgl. die Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4), wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Beklagte ein Feststellungsinteresse der Klägerin nicht in Abrede stellte.

Der Klägerin ist ein Feststellungsinteresse an der Klärung der Frage, ob die Vertragsauflösung zu Recht erfolgte (Rechtsbegehren Ziff. 3), zuzuerkennen. Mangels Geltendmachung eines Anspruchs auf zusätzliche Taggeldleistungen steht ihr keine Leistungsklage zur Klärung dieser Rechtsfrage zur Verfügung. Sodann besteht eine erhebliche Ungewissheit über den Bestand und den Inhalt der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien. Es herrscht eine finanzielle Unsicherheit seit dem September 2023, als die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Rückforderung geltend machte, und der Fortbestand dieser Unsicherheit ist für die Klägerin unzumutbar (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_466/2024 vom 18. Februar 2025 E. 3.2 und das Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Juni 2017 im Verfahren KK.2016.00067 E. 2).

Entsprechend ist auf das sinngemässe Rechtsbegehren Ziff. 3, es sei die Ungültigkeit der Vertragsauflösung vom 14. September 2023 festzustellen, einzutreten. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 4 ist später einzugehen (vgl. nachfolgende E. 7).

2.3    Die umfangreichen Parteivorbringen werden im Nachfolgenden zusammengefasst und lediglich insoweit wiedergegeben, als sie sich bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts als relevant erweisen.

2.4    In Bezug auf Y.___ machte die Beklagte geltend, die Klägerin habe durch ihren Vertreter mitteilen lassen, Y.___ habe aufgrund eines Herzinfarkts Leistungen bezogen und sei nicht bei der Klägerin angestellt. Aufgrund dieser Informationen habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, Y.___ sei nicht Teil des mitzuversichernden Personals. Aus der Krankmeldung vom 20. April 2023 gehe jedoch hervor, dass Y.___ seit dem 1. Mai 1987 für die Unternehmung als Physiotherapeut tätig und entgegen der Deklaration der Vertreterin der Klägerin somit seit Gründung der Klägerin Teil des Personals sei. Die Fragen, ob eine zu versichernde Person in den letzten 5 Jahren eine schwerwiegende körperliche Erkrankung oder Unfälle erlitten habe oder ob eine Abhängigkeit von Alkohol, Medikamenten oder sonstigen Drogen bestanden habe oder bestehe, hätten bejaht werden müssen. Es habe eine erhebliche Gefahrstatsache bestanden, welche nicht mitgeteilt worden sei. Damit lägen eine Anzeigepflichtverletzung und eine Täuschung vor (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 6 f., Urk. 8 S. 3 Ziff. 3 und Ziff. 4, S. 4 ad 7, Urk. 37 S. 10 f. Ziff. 1). Wäre die Sachlage richtig dargestellt worden, hätte die Beklagte den Vertrag nicht oder nicht unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen (Urk. 37 S. 12 Ziff. 1).

2.5    In Bezug auf Z.___ machte die Beklagte geltend, dieser habe bereits im Jahr 2019 an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten. Auch hier hätten die Fragen, ob eine zu versichernde Person in den letzten 5 Jahren eine schwerwiegende körperliche Erkrankung oder Unfälle erlitten habe oder ob eine Abhängigkeit von Alkohol, Medikamenten oder sonstigen Drogen bestanden habe oder bestehe, bejaht werden müssen. Es lägen auch hier eine Anzeigepflichtverletzung und eine Täuschung vor (Urk. 8 S. 4 f. ad 8, Urk. 35 S. 4 ad 5-6, Urk. 37 S. 5 Ziff. 4 und S. 15 ff.).

2.6    Die Klägerin wandte demgegenüber sowohl in Bezug auf den Y.___ betreffenden Sachverhalt als auch in Bezug auf den Z.___ betreffenden Sachverhalt ein, die Kündigung sei nicht rechtmässig, es liege keine Anzeigepflichtverletzung vor. Y.___ habe nie einen Herzinfarkt erlitten und Z.___ habe nicht an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten.

2.7    Aufgrund der Akten ist ausgewiesen und unbestritten, dass die Klägerin beim Vertragsabschluss mit der Beklagten von der A.___ AG vertreten wurde, wobei die B.___ AG als Versicherungsmaklerin agierte und die Vertragsbedingungen mit der Beklagten aushandelte (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Die A.___ AG teilte der B.___ AG mit E-Mail-Schreiben vom 2. August 2021 mit, die Einzelfirma Y.___ sei per 1. April 2019 in eine Aktiengesellschaft (AG) umgewandelt worden. Für den Prämiensatz der AG sei das Schadenrendement der Einzelfirma berücksichtigt worden. Y.___ habe einen Herzinfarkt erlitten und Leistungen bezogen. Er arbeite seit der AG-Gründung nicht mehr bei der Firma. Es werde um eine Offerte per 1. Januar 2022 gebeten (Urk. 9/3, Urk. 8 S. 2 Ziff. 1, Urk. 37 S. 4 Ziff. 1). Am 17. August 2021 unterzeichnete Z.___ für die Klägerin den Versicherungsantrag, mit welchem es zum Versicherungsabschluss mit der Beklagten kam. Im Antrag beantwortete Z.___ die Fragen in Bezug auf die Gesundheit des Personals. Die Frage, ob zur Zeit sämtliche zu versichernden Personen zu 100 % arbeitsfähig seien, bejahte er. Sodann wurden sämtliche nachfolgend aufgeführten Fragen verneint (Urk. 9/4 S. 3, Urk. 8 S. 3 Ziff. 2 und Urk. 37 S. 4 Ziff. 2). Die Fragen lauteten:

Befinden sich unter den zu versichernden Personen:

- Personen, die eine IV-Rente beziehen oder beziehen werden?

- Personen, die in den letzten 5 Jahren eine schwerwiegende körperliche Erkrankung oder Unfälle erlitten haben?

- Personen, bei welchen eine Abhängigkeit von Alkohol, Medikamenten oder sonstigen Drogen besteht oder bestand?

- Personen, die schwanger sind?

Ausgewiesen ist sodann, dass die Klägerin bei der Beklagten mit der Krankmeldung vom 20. April 2023 infolge einer Arbeitsunfähigkeit von Y.___ Krankentaggeldleistungen ab dem 6. März 2023 und mit der Krankmeldung vom 26. Juni 2023 infolge einer Arbeitsunfähigkeit von Z.___ Krankentaggeldleistungen ab dem 17. Mai 2023 beantragte (Urk. 9/8 und Urk. 10/7; Urk. 1 S. 4 Ziff. 4 f. und Urk. 8 S. 3 Ziff. 3 f.).


3.

3.1    

3.1.1    Der Antragsteller hat dem Versicherer anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen (Art. 4 Abs. 1 VVG). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben (Art. 4 Abs. 2 VVG). Die Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet (Art. 4 Abs. 3 VVG).

3.1.2    Hat der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam (Art. 6 Abs. 1 VVG). Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat (Art. 6 Abs. 2 VVG). Wird der Vertrag durch Kündigung nach Abs1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat der Versicherer Anspruch auf Rückerstattung (Art. 6 Abs. 3 VVG).

3.1.3    Nach der Rechtsprechung weist die Anzeigepflicht des Antragstellers keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Angabe jener Gefahrstatsachen, nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt hat. Der Antragsteller ist somit nicht verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben. Die Tragweite der einzelnen Fragen bestimmt sich gleich wie der Vertragsinhalt nach dem Vertrauensprinzip. Es ist dabei darauf abzustellen, was vernünftigerweise gemeint sein muss und der konkrete Antragsteller annehmen darf, wenn er über die Fragen der Versicherungsgesellschaft in der vom VVG verlangten Weise ernsthaft nachdenkt. Die Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang den Begriff des «subjektiven Verständnishorizonts» geschaffen. Es ist zu beachten, dass eine Frage einschränkend auszulegen ist, wenn sie an sich oder aufgrund ihrer Beziehung zu den übrigen dem Antragsteller vorgelegten Fragen Zweifel über den Umfang der Deklarationspflicht weckt. Das folgt einerseits aus dem Grundsatz, dass die Anzeigepflicht nur soweit besteht, als die Fragen des Versicherers reichen. Andererseits wird ganz allgemein eine Verletzung der Anzeigepflicht nur mit Zurückhaltung angenommen, weil damit die einschneidende Folge des Wegfalls des Versicherungsvertrags verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2024 vom 11. November 2024 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).

Anzufügen ist, dass Sinn und Tragweite der im Rahmen einer Gesundheitserklärung gestellten Fragen nach denselben Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln sind, wie sie für Verträge gelten, somit normativ nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Vertrauensprinzip) sowie unter Berücksichtigung der speziell für den Versicherungsvertrag im Gesetz (Art. 4 Abs. 3 VVG) statuierten Erfordernisse der Bestimmtheit und Unzweideutigkeit der Fragenformulierung. Danach verletzt eine versicherte Person die Anzeigepflicht, wenn sie eine bestimmte und unzweideutig formulierte Frage zu den bei ihr bestehenden oder vorbestandenen gesundheitlichen Störungen verneint, denen sie nach der ihr zumutbaren Sorgfalt Krankheitscharakter beimessen müsste. Hingegen führte es zu weit, wenn die Aufnahmebewerberin vereinzelt aufgetretene Unpässlichkeiten, die sie in guten Treuen als belanglose, vorübergehende Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens betrachten darf und bei der gebotenen Sorgfalt nicht als Erscheinungsformen eines ernsthafteren Leidens beurteilen muss, anzuzeigen verpflichtet wäre. Das Verschweigen derartiger geringfügiger Gesundheitsstörungen vermag keine Verletzung der Anzeigepflicht zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_527/2022 vom 12. September 2023 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.1.4    Bei der Kündigungsfrist nach Art. 6 Abs. 2 VVG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Einhaltung der Versicherer zu beweisen hat. Sie beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer zuverlässige Kunde von den Tatsachen erhält, aus denen sich der sichere Schluss auf eine Verletzung der Anzeigepflicht ziehen lässt; blosse Vermutungen, die zu grösserer oder geringerer Wahrscheinlichkeit drängen, dass die Anzeigepflicht verletzt ist, genügen nicht. Der Versicherer muss vollständig über alle Punkte orientiert sein, welche die Verletzung der Anzeigepflicht betreffen, d.h. er muss darüber sichere, zweifelsfreie Kenntnis erlangt haben. Eine juristische Person verfügt über rechtlich relevante Kenntnis eines Sachverhalts, wenn das betreffende Wissen innerhalb ihrer Organisation abrufbar ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_104/2018 vom 12. Juni 2018 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_366/2020 vom 29. September 2020 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

3.1.5    Grundlagen des Vertrags zwischen den Parteien bilden gemäss Art. 1 der anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), Ausgabe 2012 (vgl. Urk. 9/6 S. 4), die Police (lit. a), die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, allfällige Besondere Bedingungen und Nachträge (lit. b), das VVG für Sachverhalte, die in den unter lit. a und b genannten Grundlagen nicht geregelt sind (lit. c), und alle schriftlich vorliegenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer oder der versicherten Person (lit. d) (Urk. 9/5 S. 6).

Die Beklagte verzichtet gemäss Art. 5 Abs. 2 AVB auf das Kündigungsrecht im Krankheitsfall, ausser bei versuchtem oder vollendetem Versicherungsmissbrauch (Urk. 9/5 S. 6).


3.2

3.2.1    Wie die Beklagte selbst geltend machte, ging die Krankmeldung der Klägerin für Y.___ am 20. April 2023 bei ihr ein. In der Krankmeldung wurde angegeben, Y.___ sei als diplomierter Physiotherapeut seit dem 1. Mai 1987 angestellt (die Einzelfirma Y.___ wurde per 1. April 2019 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt [vgl. Urk. 9/3]), sein Beschäftigungsgrad betrage 100 % und die Arbeitsunfähigkeit habe am 6. März 2023 begonnen (Urk. 9/7-8). Mit Eingang der Krankmeldung vom 20. April 2023 muss sich die Beklagte somit das Wissen um den Widerspruch zum Inhalt des E-Mail-Schreibens vom 2. August 2021, wonach Y.___ infolge eines Herzinfarkts nicht für die Klägerin arbeite, anrechnen lassen; sie selbst berief sich darauf, um den Widerspruch zum eigens aufgelegten E-Mail-Schreiben vom 2. August 2021 (Urk. 9/3) zu belegen (sie hielt in ihrer Klageantwort vom 21. März 2025 fest, die Tatsache, dass mit Formular vom 20. April 2023 die Arbeitsunfähigkeit von Y.___ gemeldet worden sei, beweise zweifelsfrei, dass nicht nur der im E-Mail-Schreiben vom 2. August 2021 geschilderte Sachverhalt, wonach Y.___ nicht für die Klägerin arbeite, nicht der Wahrheit entspreche, sondern auch, dass die Fragen im Antrag falsch beantwortet worden seien [Urk. 37 S. 11; vgl. auch Urk. 8 S. 3 Ziff. 3 und S. 4 ad 7]). Kommt hinzu, dass sich die Beklagte auch im Zusammenhang mit der geltend gemachten Unverbindlichkeit des Vertrages gestützt auf Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) bezüglich Kenntnisnahme der Täuschung auf den 20. April 2023 berief, indem sie ausführte, sie habe von der Täuschungshandlung frühestens mit der Krankmeldung von Y.___ erfahren, mithin am 20. April 2023 (Urk. 37 S. 14 Ziff. 2).

Schliesslich machte die Beklagte im Zusammenhang mit Y.___ nicht explizit und substantiiert geltend, die Frist von Art. 6 Abs. 2 VVG gewahrt zu haben (im Gegensatz zum Sachverhalt betreffend Z.___), sondern beschränkte sich darauf zu erwähnen, die einjährige Frist für die Geltendmachung einer absichtlichen Täuschung von Art. 28 OR sei eingehalten (Urk. 37 S. 20).

3.2.2    Selbst wenn die zusammenfassenden Ausführungen der Beklagten in Bezug auf Y.___ sowie Z.___ so zu verstehen wären, dass sie auch bei Y.___ die Einhaltung der Frist von Art. 6 Abs. 2 VVG geltend gemacht hätte, was von der Klägerin nicht bestritten wurde, ist die Verwirkungsfrist von Art. 6 Abs. 2 VVG dennoch von Amtes wegen zu prüfen und beachten (BGE 136 II 187 E. 6, Urteil des Bundesgerichts 2C_246/2025 vom 4. November 2025 E. 5.1). Zumal die AVB keine von Art. 6 Abs. 2 VVG abweichenden Bestimmungen enthalten  sofern solche denn überhaupt zulässig wären (vgl. Art. 98 VVG), was hier offen bleiben kann.

3.2.3    Nach dem Gesagten ist die Kündigung des Versicherungsvertrags gestützt auf Art. 6 VVG im Zusammenhang mit Y.___ unwirksam, da die Frist gemäss Art. 6 Abs. 2 VVG im Zeitpunkt der Kündigung bereits verwirkt war. Entsprechend kann bei Y.___ auf die Prüfung einer Anzeigepflichtverletzung verzichtet werden, und es sind keine weiteren diesbezüglichen Abklärungen vorzunehmen.

3.3

3.3.1    Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Anzeigepflichtverletzung betreffend Z.___ ist darauf hinzuweisen, dass im Katalog («Selbstdeklaration Krankentaggeldversicherung») der Beklagten (Urk. 10/4 S. 3) unter anderem danach gefragt wurde, ob sich unter den zu versichernden Personen solche befinden, welche in den letzten 5 Jahren eine schwerwiegende körperliche Erkrankung oder Unfälle erlitten haben. Beide Fragen wurden verneint. Die Klägerin machte im Zusammenhang mit Z.___ geltend, dieser habe zu keinem Zeitpunkt an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten und es sei unverständlich, dass die Beklagte ohne jegliche Grundlage im Zusammenhang mit der gewöhnlichen medikamentösen Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung eine Medikamentenabhängigkeit konstruiere (Urk. 1 S. 8 Ziff. 17).

3.3.2    Auch wenn dies die Klägerin nicht vorbrachte, ist mit Blick auf Z.___ darauf hinzuweisen, dass der im Fragebogen (Urk. 9/4) enthaltenen Frage nach einer schwerwiegenden körperlichen Erkrankung (oder nach Unfällen) der erforderliche Bezug zu einer psychischen Erkrankung fehlt. Damit stellt eine psychische Erkrankung keine Gefahrstatsache dar, nach der die Beklagte im Fragebogen ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt hat. Dies ergibt sich zweifelsfrei bereits aus dem Wortlaut der gestellten Frage im Fragenkatalog, welcher vom Gericht auch ohne entsprechendes Vorbringen der Parteien bei der Auslegung zu berücksichtigen ist. Da eine psychische Erkrankung gemäss Fragebogen der Beklagten keine Gefahrstatsache darstellte, ist es folglich irrelevant, ob eine solche Vorerkrankung bestanden hat oder nicht, und es erübrigen sich weitere Abklärungen, insbesondere auch in Bezug auf die zum Beweis verstellten Arztberichte (Urk. 2/9-10, 2/12, 29/13).

Des Weiteren ist die Frage, ob eine Abhängigkeit von Alkohol, Medikamenten oder sonstigen Drogen besteht oder bestand, einschränkend auszulegen (vgl. vorstehende E. 3.1.3). Eine Abhängigkeit kann im hier bestehenden Kontext nicht mit einer ärztlich verordneten Einnahme von Psychopharmaka gleichgesetzt werden, worauf die Klägerin zu Recht hinwies (Urk. 43 S. 8 Ziff. 10), sondern ist vernünftigerweise im Sinne eines Missbrauchs psychotroper Substanzen zu verstehen.

3.3.3    Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Vorliegen einer Vorerkrankung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung (oder einer sonstigen psychischen Erkrankung) und selbst die Einnahme ärztlich verschriebener Psychopharmaka keine Tatbestände beziehungsweise Gefahrstatsachen darstellen, welche aufgrund des Fragebogens von der Klägerin hätten angezeigt werden müssen. Es liegt somit keine Anzeigepflichtverletzung vor, weshalb die Kündigung des Versicherungsvertrags gestützt auf Art. 6 VVG auch in Bezug auf den Sachverhalt betreffend Z.___ unwirksam ist.


4.

4.1    Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Kündigungsgrund gemäss Art. 28 OR legte die Beklagte, wie die Klägerin zu Recht geltend machte (vgl. Urk. 43 S. 4 Ziff. 6), nicht rechtsgenügend dar, weshalb sie den gesamten Vertrag ohne die behauptete Täuschung nicht geschlossen hätte, wobei in Erinnerung zu rufen ist, dass sich die behauptete Täuschung in Bezug auf Z.___ nicht feststellen liess. In Bezug auf Y.___ hat die Beklagte behauptet, unabhängig des (von der Klägerin negierten) Herzinfarktes hätte er andere gesundheitliche Beschwerden gehabt, die hätten gemeldet werden müssen (Urk. 8 S. 5 «Ad 14», Urk. 35 S. 2 «Ad 2»), ohne darzulegen, welche schwerwiegenden körperlichen Erkrankungen sie damit meinte. Es erschliesst sich dem Gericht daher nicht, weshalb der gesamte Kollektivvertrag nicht abgeschlossen worden wäre, wenn der Versicherungsantrag – nach Auffassung der Beklagten wahrheitsgetreu ausgefüllt worden wäre (vgl. Urk. 8 S. 4 Ziff. 5, Urk. 9/33 S. 9 Ziff. 2).

    Die Klägerin behauptete, der Vertrag wäre auch zustande gekommen, wenn der Beklagten bewusst gewesen wäre, dass Y.___ als Physiotherapeut weiterhin tätig sein würde (Urk. 28 S. 2 f. Ziff. 3). Die Beklagte hat dies nicht bestritten (Urk. 35 S. 3 «Ad 3»; auch nicht nach erneutem Vorbringen der Widerbeklagten [Urk. 43 S 4 Ziff. 6] in der Widerklagereplik [Urk. 48 S. 3 «Ad 6»]). Dass die Beklagte ohne die behauptete Täuschung in Bezug auf Y.___ den Vertrag zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätte (Urk. 8 S. 4 Ziff. 5) – insbesondere durch eine andere Festsetzung der Prämien, vermag zwar durchaus zu überzeugen. Eine Täuschungsanfechtung nach Art. 28 OR scheidet gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_112/2013 vom 20. August 2013 E. 3.5.1 mit Hinweisen) jedoch aus, wenn der Versicherer ohne Täuschung lediglich die Versicherungsprämie anders festgesetzt hätte, denn diesfalls betrifft die Täuschung eine Gefahrstatsache (Art. 6 VVG).

Damit lässt sich die Kündigung des Kollektivvertrags auch nicht unter Berufung auf Art. 28 OR rechtfertigen.

4.2    Die Beklagte machte eine Täuschung im Zusammenhang mit den Umständen bei Vertragsabschluss geltend (vgl. insbesondere Urk. 37 S. 14 Ziff. 3 und Urk. 37 S. 19 Ziff. 3). Dass sie später getäuscht worden wäre, brachte sie hingegen nicht vor. Jedenfalls stehen sämtliche Ausführungen, welche sie als Begründung für die Vertragsauflösung vorbrachte, im Zusammenhang mit einer anfänglichen Täuschung bei Vertragsabschluss.

Der Tatbestand des Art. 40 VVG unterscheidet sich vom Tatbestand der Anzeigepflichtverletzung (Art. 6 VVG) durch den Zeitpunkt des Verschweigens oder der Falschaussage. Die Auskunftspflicht des Anspruchsberechtigten im Schadenfall (Art. 39 VVG) bezieht sich nur auf Tatsachen, die zur Ermittlung der Umstände dienlich sind, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist; sie erstreckt sich jedoch nicht auf Umstände, die hinsichtlich einer allfälligen Anzeigepflichtverletzung bedeutsam sein könnten (BGE 129 III 510 Regeste sowie E. 3.1 und 3.2).

Soweit sich die Beklagte im Zusammenhang mit einer Anzeigepflichtverletzung bei Vertragsabschluss auf Art. 40 VVG beruft, vermag sie somit nicht durchzudringen.


5.    Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass keine gültige Kündigung beziehungsweise Auflösung des Kollektivvertrags mit der Policen-Nr.  vorliegt.


6.    

6.1    Die Beklagte erhob mit ihrer Eingabe vom 21. März 2025 eine Widerklage und beantragte, die Klägerin bzw. die Widerbeklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 36'782.15 zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 18. September 2023 zu bezahlen (Urk. 37 S. 2). Daraufhin beantragte die Klägerin in ihrer Widerklageantwort vom 17. April 2025, auf die Widerklage sei nicht einzutreten (Urk. 43 S. 2).

6.2    In prozessualer Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass im ordentlichen Verfahren eine Widerklage spätestens mit der Klageantwort zu erheben ist (Art. 224 Abs. 1 ZPO). Die Bestimmung von Art. 224 ZPO gilt in den anderen Verfahren, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 219 ZPO). Im vereinfachten Verfahren ist eine Widerklage auf Klage mit Begründung in der schriftlichen Stellungnahme zu erheben (Art. 245 Abs. 2 ZPO). Wenn die Klage ohne Begründung eingereicht wird, stellt das Gericht sie zu und lädt zugleich zur Verhandlung vor (Art. 245 Abs. 1 ZPO); der Beklagte muss die Widerklage im ersten mündlichen Parteivortrag erheben (Art. 228 Abs. 1 ZPO analog), da dieser der Klageantwort entspricht (Art. 222 Abs. 1 ZPO analog). Wenn auch die Widerklage dem vereinfachten Verfahren zugewiesen ist, ist sie zulässig (Art. 224 Abs. 1 ZPO analog; BSK-ZPO-Willisegger, 4. Auflage 2025, Basel, Art. 224 N. 99).

6.3    Wie bereits dargelegt (vorstehende E. 2.1), enthält die Klage vom 23. Januar 2024 nicht bloss Anträge auf Ausrichtung von Leistungen, sondern auch einen Antrag auf Feststellung der Ungültigkeit der Vertragsauflösung durch die Beklagte das Rechtsschutzinteresse an dieser Feststellung wurde bejaht (vgl. E. 2.2) sowie einen expliziten Antrag, die Beklagte sei zum Verzicht auf die am 14. September 2023 geltend gemachte Rückforderung zu verpflichten. Mit Widerklage vom 21. März 2025 forderte die Widerklägerin Fr. 36'782.15 von der Widerbeklagten (Urk. 37 S. 2), welcher Betrag exakt dem bereits im September 2023 Geforderten entspricht (Urk. 9/33; vgl. Urk. 37 S. 5 Ziff. 5 a.E., wo dies von der Widerklägerin bestätigt wird). Ebenso ist die Begründung der Widerklage im Wesentlichen wortidentisch mit der Argumentation im Schreiben vom 14. September 2023.

Das Argument der Beklagten, die Klägerin habe eine ursprünglich mangelhafte Klage eingereicht und das Gericht wäre auf die Klage nicht eingetreten, wenn die Klägerin ihre Leistungsklage nicht nachträglich beziffert hätte (Urk. 37 S. 3 f.), trifft nicht zu. Zwar wurde der Klägerin mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 (Urk. 22) unter anderem eine Frist zur Bezifferung der Leistungsklage angesetzt, dies unter Säumnisandrohung, bei fehlender Bezifferung werde auf die Klage nicht eingetreten, doch betraf die Säumnisandrohung lediglich diejenigen Rechtsbegehren, welche auf eine Leistung gerichtet waren, nicht auch das Feststellungsbegehren (was in der Verfügung vom 2. Oktober 2024 nicht explizit oder präzise erwähnt wurde). Jedenfalls konnte die Beklagte im Zeitpunkt der Erstattung ihrer Klageantwort am 22. Mai 2024 noch nicht wissen, dass eine Nachfrist zur Bezifferung des Leistungsbegehrens angesetzt werden würde, und sie machte damals auch nicht geltend, auf die Klage sei mangels Bezifferung der Leistungsklage nicht einzutreten (Urk. 8). Es bestehen somit keine Gründe, weshalb es ihr nicht zumutbar gewesen wäre, mit der Klageantwort vom 22. Mai 2024 eine Widerklage über ihre seit dem 14. September 2023 im Raume stehende Rückforderung zu erheben, was die Widerklägerin denn auch nicht dartat.

6.4    Auf die Widerklage ist daher infolge verspäteter Einreichung nicht einzutreten.

7.

7.1    Da auf die Widerklage nicht einzutreten ist, hat eine materielle Prüfung eines Rückforderungsanspruchs der geleisteten Krankentaggeldleistungen aus den Schadenereignissen vom 6. März 2023 (Y.___) und vom 17. Mai 2023 (Z.___) in der Gesamthöhe von Fr. 36'782.15 auf diesem Wege und in diesem Verfahren grundsätzlich zu unterbleiben. Doch stellt das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 4 (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 25 S. 2) das Gegenstück zur verspätet erhobenen Widerklage dar und ist als negative Feststellungsklage zu interpretieren. Besteht ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung dieser negativen Feststellungsklage (Art. 59 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 88 ZPO), das grundsätzlich die Klägerin zu substantiieren hat, ist der Rückforderungsanspruch materiell zu prüfen. Aufgrund des hängigen Prozesses, der aufgezeigten Rechtsunsicherheit sowie deren unzumutbaren Fortdauer (E. 2.2), der verspätet erhobenen Widerklage, da eine Leistungsklage zur Klärung der Frage nicht zur Verfügung steht und die Beklagte nicht geltend machte, es bestehe kein Rechtsschutzinteresse an der Klärung der Frage des Rückforderungsanspruches, und weil allfällige Interessen der Beklagten, die dem Eintreten auf die negative Feststellungsklage entgegenstünden – wie beispielsweise eine Benachteiligung durch eine vorzeitige Prozessführung, wozu die Beklagte noch nicht bereit wäre (vgl. BGE 131 III 319 E. 3.5) –, nicht auszumachen sind, ist das Rechtsschutzinteresse der Klägerin zu bejahen.

7.2    Das Feststellungsbegehren Ziff. 4 zielt darauf ab, die drohende Rückforderung im Betrag von Fr. 36'782.15 abzuwenden. Wie bereits dargelegt, vermag die Beklagte ihre Rückforderung nicht auf eine gültige Vertragskündigung oder -auflösung zu stützen. Eine Rückforderung, allenfalls in einem tieferen Betrag, wäre allerdings auch aus anderen Gründen als einer Vertragskündigung beziehungsweise Vertragsauflösung denkbar.

Die Klägerin machte geltend, sie habe infolge von Arbeitsunfähigkeiten von Y.___ und Z.___ Krankentaggeldleistungen beantragt (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4-5). Die Beklagte hat die Taggelder bis am 1. September 2023 aufgrund der ihr vorgelegten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse bereits erbracht (Urk. 9/35).

Die Beklagte äusserte im Zusammenhang mit ihrer Begründung, weshalb eine Anzeigepflichtverletzung beziehungsweise eine Täuschung bei Vertragsabschluss vorliege, zwar Zweifel an der Beweiskraft der Arbeitsunfähigkeitsatteste von med. prakt. C.___, dies auch in Anbetracht der Tatsache, dass Z.___ via E-Mail bei med. prakt. C.___ ein rückwirkendes Arbeitsunfähigkeitszeugnis bestellt habe (Urk. 8 S. 4 f. ad. 8). Sie bestritt jedoch nicht substantiiert und explizit, dass bei Y.___ oder Z.___ Arbeitsunfähigkeiten vorlagen.

7.3    Im ordentlichen Verfahren hat die beklagte Partei im Rahmen der Klageantwort darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO). Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird. Eine hinreichende Bestreitung lässt die behauptungsbelastete Partei erkennen, welche ihrer Behauptungen sie weiter zu substanziieren und welche Behauptungen sie schliesslich zu beweisen hat. Das Erfordernis der Behauptung und der Bestreitung dient insoweit der Eingrenzung des Beweisthemas, da grundsätzlich nur über bestrittene Behauptungen Beweis geführt werden muss, und schafft andererseits die Voraussetzungen für eine sachgerechte Beweisführung und den Subsumtionsvorgang in der Rechtsfindung. Dagegen ist die beweisbefreite Partei grundsätzlich nicht gehalten, darzutun, weshalb eine bestrittene Behauptung unrichtig sei (Urteil des Bundesgerichts 4A_106/2020 vom 8. Juli 2020 E. 2.3.2 mit Hinweisen).

7.4    Bei der im vereinfachten Verfahren geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO) handelt es sich um eine sog. «soziale» Untersuchungsmaxime, die vor allem zum Ausgleich eines Machtgefälles zwischen den Parteien oder ungleichen juristischen Kenntnissen geschaffen wurde. Sie ändert nichts daran, dass die Parteien die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung tragen. Die Parteien sind nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Das Gericht hat sich nur über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen. Wenn die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten sind, soll und muss sich das Gericht Zurückhaltung auferlegen wie im ordentlichen Prozess. Die soziale Untersuchungsmaxime zwingt das Gericht nicht dazu, das Beweisverfahren beliebig auszudehnen und alle möglichen Beweise abzunehmen. Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, die Akten von sich aus zu durchforsten, um abzuklären, was sich daraus zu Gunsten der Partei, die das Beweismittel eingereicht hat, herleiten liesse. Diese Grundsätze, die das Bundesgericht bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung zur sozialen Untersuchungsmaxime herausgearbeitet hatte, behalten auch unter Anwendung der ZPO Gültigkeit und kommen auch bei Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung (vgl. Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO) zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 4A_106/2020 vom 8. Juli 2020 E. 2.1 mit Hinweisen).

7.5    Bei der Beklagten handelt es sich um eine Versicherung und damit um eine rechtskundige Partei. Ihr oblag es daher, die von der Klägerin geltend gemachten Arbeitsunfähigkeiten von Y.___, attestiert von med. prakt. C.___ sowie dem Spital D.___ (Urk. 9/7, 10, 11, 18, 27), und Z.___, allesamt attestiert von med. prakt. C.___ (Urk. 10/8-10, 12, 27), rechtsgenügend zu bestreiten; dies, obgleich sie die Krankentaggelder entsprechend den attestierten Arbeitsunfähigkeitsgraden bereits ausbezahlt hatte (Urk. 9/35). Dies tat sie jedoch nicht, weshalb das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit nicht gerichtlich zu überprüfen ist. Im Übrigen legte die Beklagte nicht dar, weshalb ihrer Auffassung nach die negative Feststellungsklage abzuweisen wäre.

7.6    Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ist somit in Gutheissung der negativen Feststellungsklage festzustellen, dass kein Rückforderungsanspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin im Zusammenhang mit den beiden Schadenfällen (Krankmeldung vom 20. April 2023 betreffend Y.___) sowie (Krankmeldung vom 26. Juni 2023 betreffend Z.___) im Gesamtbetrag von Fr. 36'782.15 besteht.


8.    Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit. e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Parteientschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010 E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Die Bemessung der Parteientschädigung richtet sich nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sowie den §§ 1, 5 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer). Gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert festzusetzen.

    Die Klägerin dringt mit ihrem Hauptantrag auf Taggeldleistungen nicht durch, sie musste sich jedoch mit der Widerklage auseinandersetzen, was das Unterliegen in etwa aufwiegt. Mit den Feststellungsbegehren obsiegt sie. Unter Berücksichtigung der vorstehend aufgeführten Grundsätze rechtfertigt sich für das Verfassen der Klagebegründung, der Replik, der Widerklageantwort, der Widerklageduplik sowie für die Teilnahme an der Instruktionsverhandlung die Anrechnung eines Aufwands von rund 15 Stunden. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 280.-- ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 4'600.-- (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen.

Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Leistungsklagen (Ziff. 1 und 2) der Klägerin wird nicht eingetreten.

2.    Auf die Widerklage der Beklagten wird nicht eingetreten,


und erkennt sodann:

1.    In teilweiser Gutheissung der Klage (Ziff. 3 und 4) wird festgestellt, dass keine gültige Kündigung beziehungsweise Auflösung des Kollektivvertrags mit der Policen-Nr.  vorliegt, und dass kein Rückforderungsanspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin im Zusammenhang mit den beiden Schadenfällen (Krankmeldung vom 20. April 2023 betreffend Y.___) sowie (Krankmeldung vom 26. Juni 2023 betreffend Z.___) im Gesamtbetrag von Fr. 36'782.15 besteht.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte und Widerklägerin wird verpflichtet, der Klägerin und Widerbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4’600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Advokatin Raffaella Biaggi

- SWICA Versicherungen AG

- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippMuraro