Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KA.2025.00010

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KA.2025.00010


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 20. Februar 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1973, geschieden und Mutter von drei Kindern (geboren 2001, 2005 und 2011), ist seit Januar 2021 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, als Nichterwerbstätige erfasst (Urk. 6/6). Gestützt auf ihre Anmeldung vom 28. November 2022 (Urk. 6/9) bei der Familienausgleichskasse der SVA bezog X.___ ab 1. November 2022 Familienzulagen für Nichterwerbstätige für ihre zwei jüngeren Kinder (Urk. 6/19).

    Mit Verfügung vom 20. März 2025 forderte die Familienausgleichskasse von X.___ die im Zeitraum 1. November 2022 bis 31. Mai 2024 ausgerichteten Familienzulagen im Gesamtbetrag von Fr. 9'300.-- zurück. Die Familienausgleichskasse begründete dies damit, dass sie die Meldung erhalten habe, dass X.___ für die Zeit von 1. November 2022 bis 31. Mai 2024 Zusatzleistungen bezogen habe; aus diesem Grund bestehe kein Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige (Urk. 6/75).

1.2    Am 25. März 2025 stellte X.___ bei der Familienausgleichskasse ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung («Erlassgesuch»; Urk. 6/80). Die Familienausgleichskasse wies das Gesuch mit Verfügung vom 26. Mai 2025 ab (Urk. 6/83). Eine am 4. Juni 2025 dagegen sinngemäss erhobene Einsprache (Urk. 6/87) wies die Familienausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2025 ebenfalls ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ hierorts am 26. August 2025 Beschwerde («Einsprache») und beantragte sinngemäss, dass ihr die Rückforderung zu erlassen sei (Urk. 1).

    Die Familienausgleichskasse stellte mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2025 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was X.___ mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).

1.3    Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 m.w.H.).

1.4    Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 ATSV vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen, dies unter Berücksichtigung der zusätzlichen Vorgaben gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, sie habe die Beschwerdeführerin in den Verfügungen über ihre Meldepflicht aufmerksam gemacht. Namentlich sei ausgeführt worden, dass jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen einen meldepflichtigen Tatbestand darstelle. Aufgrund der Zusprache der IV-Rente und der Zusatzleistungen hätten sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin verändert; dies hätte sie unverzüglich mitteilen müssen. Indem die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin nicht über die Nachzahlungen informiert habe, habe sie ihre Meldepflicht grob verletzt. Somit könne nicht von einem gutgläubigen Bezug der ausbezahlten Zulagen ausgegangen werden. Die Voraussetzung des guten Glaubens sei nicht erfüllt. Die Prüfung der grossen Härte sei nicht erforderlich, da beide Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen seien (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zur Hauptsache vor, die Wohnsitzgemeinde habe sie auf die Möglichkeit des Ergänzungsleistungsbezugs hingewiesen. Leider sei ihr nicht mitgeteilt worden, dass sie in diesem Fall keinen Anspruch auf Familienzulagen habe. Auch habe sie es selber versäumt, sich darüber ausreichend zu informieren. Den ausbezahlten Betrag habe sie im guten Glauben entgegengenommen, es sei nie ihre Absicht gewesen, unrechtmässig Leistungen zu beziehen. Ihre finanzielle Situation und ihr Gesundheitszustand seien nach wie vor sehr angespannt, weshalb es ihr nicht möglich sei, den Rückforderungsbetrag zu begleichen (Urk. 1).

2.3    Streitig und zu prüfen ist in diesem Verfahren der Erlass der Rückforderung in Höhe von Fr. 9'300.--. Die Rückforderung als solche bildet nicht Streitgegenstand.


3.    In tatsächlicher Hinsicht ist aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der periodischen Überprüfung der weiteren Anspruchsberechtigung am 22. Oktober 2024 auf dem entsprechenden Formular (neu) angekreuzt hatte, dass sie «seit Mai 2024» Bezügerin von Arbeitslosentaggeld, IV-Taggeld oder Ergänzungsleistungen sei; diese Angaben präzisierte sie dahin, dass der Antrag auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen gestellt, jedoch noch in Verarbeitung sei (Urk. 6/62/2 unten). Am 11. Dezember 2024 reichte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin - wie von dieser erbeten (Urk. 6/63) - die Verfügung der SVA, Zusatzleistungen, vom 21. November 2024 über die Zusatzleistungen ein (Urk. 6/65-66). Aus dieser ergab sich, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf deren Gesuch vom 1. Juli 2024 aufgrund der Zusprache einer IV-Rente per 1. Januar 2022 rückwirkend mit Wirkung ab 1. Januar 2022 bis zum 31. Mai 2024 auch Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen und Prämienvergütung Krankenversicherung) zugesprochen worden waren (Urk. 6/66).


4.

4.1    Dass sich die Beschwerdeführerin bei Erhalt der von ihr nun zurückgeforderten Familienzulagen der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs bewusst gewesen sein und sie diese in böswilliger Absicht bezogen haben soll, macht auch die Beschwerdegegnerin (zu Recht) nicht geltend. Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Der gute Glaube im vorliegend massgebenden Rechtssinne hängt damit davon ab, ob die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist oder ein Verhalten der Beschwerdeführerin vorliegt, das allenfalls leicht fahrlässig war (vgl. E. 1.3 hievor). Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob die Beschwerdeführerin – wie die Beschwerdegegnerin dafürhält – ihre Meldepflicht grobfahrlässig verletzt hat.

4.2    

4.2.1    Aus den Akten ergibt sich nach dem in E. 3 hiervor Ausgeführten, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Überprüfung des weiteren Zulagenanspruchs, welche Überprüfung parallel zur Prüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen lief, am 22. Oktober 2024 die Anmeldung zum und den (erwarteten) Bezug von Ergänzungsleistungen angezeigt hatte (Urk. 6/62). Ebenfalls hatte sie der Beschwerdegegnerin am 11. Dezember 2024 die Verfügung vom 21. November 2024 über Zusatzleistungen zur Kenntnis gebracht (Urk. 6/65-66). Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdeführerin jedenfalls den (erwarteten und in der Folge auch tatsächlichen [rückwirkenden und befristeten]) Erhalt von Ergänzungsleistungen, welcher den Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige rückwirkend ausschloss, durchaus zeitnah angezeigt. Von einer Meldepflichtverletzung kann insoweit keine Rede sein.

4.2.2    Dass die Beschwerdeführerin der Familienausgleichskasse auch die Zusprache der IV-Rente vorgängig mitgeteilt hatte, lässt sich den Akten nicht entnehmen, liegt doch weder eine entsprechende Mitteilung der Beschwerdeführerin noch die entsprechende Rentenverfügung vor. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich aus den in den jeweiligen Zulagenverfügungen enthaltenen Hinweisen auf die Meldepflicht nicht ohne Weiteres ergab, dass die Zusprache bzw. der Bezug einer IV-Rente einen meldepflichtigen Sachverhalt darstellt; so waren in wirtschaftlicher Hinsicht lediglich die Erwerbsaufnahme, das Überschreiten der Einkommensschwelle oder der Ergänzungsleistungsbezug aufgeführt (vgl. Urk. 6/19/2 oder Urk. 6/52/2). Auch war im Rahmen der jährlichen Überprüfung des Zulagenanspruchs auf den entsprechenden Formularen insoweit lediglich anzugeben, ob die versicherte Person Bezüger/in von Arbeitslosentaggeld, IV-Taggeld oder Ergänzungsleistungen sei. Ob die versicherte Person eine IV-Rente beziehe, wurde nicht abgefragt (vgl. Urk. 6/62/2 und Urk. 6/41). Jedoch ist bei der Meldepflicht von Bedeutung, dass die betreffende Person in unzweideutiger Form über konkrete Meldepflichten aufgeklärt wird (vgl. dazu SK-ATSG, Christian Meyer/Philipp Egli, 5. Auflage, Art. 31 Rz. 14); dass die Beschwerdeführerin das (nicht konkret aufgeführte) Erfordernis, die Zusprache der IV-Rente zu melden, nicht erkannte, kann ihr daher ungleich weniger zum Vorwurf gereichen als die Nichtanzeige eines unter den meldepflichtigen Tatbeständen explizit aufgeführten Sachverhalts. Dies muss umso mehr gelten, als es sich bei der Beschwerdeführerin soweit ersichtlich um eine Laiin in sozialversicherungsrechtlichen Fragen handelt und kein Grund zur Annahme besteht, dass sie ihrer Meldepflicht im Rahmen des ihr in ihrer Subjektivität Möglichen und Zumutbaren (vgl. dazu E. 1.3 hiervor) nicht nachgekommen wäre, zumal sie jedenfalls den unter dem Titel Meldepflicht explizit genannten Ergänzungsleistungsbezug bereits vor der verfügungsweisen Zusprache angezeigt hat. Dass sie bezüglich der in den massgebenden Hinweisen der Beschwerdegegnerin nicht explizit aufgeführten Zusprache ihrer IV-Rente ihre Meldepflicht nicht erkannte und sich diesbezüglich auch nicht erkundigte, ist der Beschwerdeführerin daher vor diesem Hintergrund nicht als grobfahrlässiges Verhalten anzulasten, sondern stellt allenfalls eine leichte Fahrlässigkeit dar, welche den guten Glauben nicht ausschliesst (vgl. E. 1.3 hievor). Dies muss umso mehr gelten, als die Beschwerdegegnerin im Übrigen auch nicht geltend macht, die Beschwerdeführerin habe aufgrund des IV-Rentenbezugs im Rückforderungszeitraum die massgebende Einkommensschwelle nach Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) überschritten, welcher Umstand wiederum explizit meldepflichtig war. 4.2.3    Zu beachten ist aber insbesondere, dass der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung von Bedeutung ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_341/2024 vom 14. Januar 2025 E. 3 mit Hinweisen). Vorliegend konnte die Beschwerdeführerin, welche das Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen erst am 1. Juli 2024 (vgl. Urk. 6/66) und mithin zeitlich erst nach dem vorliegend streitbetroffenen Rückforderungszeitraum (1. November 2022 bis 31. Mai 2024) gestellt hatte, bis zum Erhalt der Verfügung vom 21. November 2024 von vornherein keine sichere Kenntnis von dem ihr dereinst verfügungsweise (verbindlich) rückwirkend zugesprochenen Anspruch auf Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen) haben, welcher mit dem Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige konfligiert (vgl. dazu Art. 19 Abs. 2 FamZG). Bis zum Erhalt der Verfügung vom 21. November 2024 kann der Beschwerdeführerin der gute Glaube daher nicht (rückwirkend) abgesprochen werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 2.1), was die Beschwerdegegnerin zu übersehen scheint. 4.3    Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführerin keine grobe Meldepflichtverletzung zum Vorwurf gemacht werden kann und sie sich bei Entgegennahme der ihr im streitbetroffenen Zeitraum ausgerichteten (und nun zurückgeforderten) Zulagen im guten Glauben im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG befand. Demzufolge hat sie die von ihr zurückgeforderten Zulagen nicht zurückzuerstatten, wenn dies für sie eine grosse Härte bedeutet.


5.    Die zweite Erlassvoraussetzung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG (grosse finanzielle Härte; vgl. E. 1.4 hiervor) hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nicht geprüft. Die Sache ist daher an sie zurückzuweisen, damit sie das Kriterium der grossen Härte prüfe und hernach über das Erlassgesuch neu entscheide.

    

Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 10. Juli 2025 unter Bejahung des guten Glaubens der Beschwerdeführerin beim Leistungsbezug aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese nach Prüfung des Vorliegens einer grossen Härte erneut über das Erlassgesuch verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




SlavikBachmann