Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2026.00213
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 18. August 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank
Dorfstrasse 33, 9313 Muolen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1979, war seit Mai 2013 bei der Y.___ GmbH als Complaint Manager tätig, als er sich am 5. Oktober 2023 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/3, Urk. 6/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/7-9, Urk. 6/19-22, Urk. 6/24, Urk. 6/27-29). Am 26. Februar 2024 wurde das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin per 31. Mai 2024 gekündigt (Urk. 6/29/3-4).
Am 12. Juni 2024 (Urk. 6/44) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien.
Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 6/48) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Januar 2025 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/50), da keine nachvollziehbare, ärztliche Diagnose ausgewiesen sei, die einen Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit begründen würde.
1.2 Der Versicherte reichte am 7. Mai 2025 ein als «Wiedererwägungsgesuch» betiteltes Schreiben bei der IV-Stelle ein (Urk. 6/51), das diese als neues Gesuch entgegennahm (vgl. Urk. 6/54). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/56, Urk. 6/58, Urk. 6/65-66, Urk. 6/68, Urk. 6/71) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Februar 2026 erneut einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/75 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 23. März 2026 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 23. Februar 2026 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei die vorliegende Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben (S. 2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2026 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2026 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a).
1.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).
1.3 Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft – trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» – zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen anderen Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (vgl. BGE 130 V 64 E. 2, 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a, je mit Hinweisen; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2 mit Hinweisen).
1.4 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrer Verfügung (Urk. 2), die medizinische Abklärung habe ergeben, dass die vorliegenden Akten keine objektiven Befunde ausweisen würden. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei daher nicht nachvollziehbar. Seit der letzten Abweisung im Januar 2025 seien weiterhin keine ärztlichen Diagnosen ausgewiesen, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Es liege somit weiterhin keine IV-relevante gesundheitliche Beeinträchtigung vor (S. 1). Im Rahmen des Einwandverfahrens habe der regionale ärztliche Dienst (RAD) sämtliche Akten ein weiteres Mal eingehend geprüft, wobei sich keine neuen Erkenntnisse ergeben hätten. Am Entscheid sei daher festzuhalten. Für die Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung sei auf das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu verweisen (S. 2). Vernehmlassungsweise hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass es seit der letzten Abweisung des Leistungsbegehrens zu keiner Veränderung gekommen sei, dagegen zumindest zu einer funktionellen Verbesserung (Urk. 5).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei seit dem 14. Juni 2023 arbeitsunfähig, dies bei einer damals diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (S. 2 f.). Ab dem 26. Februar 2024 sei er wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Er habe am 24. Mai 2024 der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass er an beruflichen Massnahmen interessiert sei, doch die Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses zu einer relevanten Verschlechterung seiner Psyche geführt habe (vgl. Urk. 6/41). Im Juni 2024 sei ihm auch wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden (S. 3). Er sei seit dem 2. Dezember 2024 in teilstationärer Behandlung und neu sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, diagnostiziert worden. Der RAD der Beschwerdegegnerin habe jedoch noch immer die psychosozialen Faktoren im Vordergrund gesehen (S. 4). Er leide aber gemäss Stellungnahme der Ärztin der Klinik Z.___ vom 29. September 2025 immer noch unter einer schweren depressiven Episode, wobei die Arbeitsfähigkeit noch deutlich eingeschränkt sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er trotz ausgewiesener hoher Motivation nicht im Rahmen von beruflichen Massnahmen unterstützt werde. Seitens der Klinik Z.___ sei schlüssig erklärt worden, dass er nicht nur an psychosozialen Faktoren leide, sondern eine schwere psychische Störung bestehe. Dennoch möchte er wieder reüssieren. Er sei aufgrund der weiterhin bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen beziehungsweise auch der noch gesundheitlich bedingten langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt mittels geeigneter Massnahmen zu unterstützen, damit er langfristig eine Stelle ausüben könne (S. 5 f.). Während beim ersten Leistungsgesuch die Berichte von Dr. med. B.___ noch eher dürftig gewesen seien, lägen nun seitens der Behandler schlüssige Beurteilungen vor. Es bestünden daher gewichtige Zweifel an der RAD-Beurteilung. Sollte der Anspruch auf berufliche Massnahmen noch nicht ausgewiesen sein, sei die vorliegende Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, eine psychiatrische Abklärung in Auftrag zu geben, damit der medizinische Sachverhalt umfassend abgeklärt werde (S. 6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen, insbesondere auf berufliche Massnahmen, und in diesem Zusammenhang, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verändert bzw. verschlechtert hat. Die letztmalige materielle Prüfung fand mit Verfügung vom 6. Januar 2025 (Urk. 6/50) ihren Abschluss. Zu vergleichen ist demnach der Sachverhalt im Zeitpunkt jener Verfügung mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung.
3.
3.1 Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 6. Januar 2025 (Urk. 6/50) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:
3.2 Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete seine Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit zuhanden der Krankentaggeldversicherung am 8. Oktober 2023 (Urk. 6/19/74-79) und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 unten):
- mittelgradige-schwere Episode der depressiven Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)
Er führte aus, die psychische Störung habe sich gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers seit spätestens Ende Mai 2023 entwickelt. Er sei dann mit der schweren Erkrankung seines Vaters konfrontiert worden, welche ihm bis dahin verschwiegen worden sei. Er habe dann seinen Vater zu diversen Untersuchungen begleitet, wobei der Vater im Anschluss an eine Untersuchung verstorben sei. In der Folge sei der Beschwerdeführer massiv emotional belastet worden. Er sei von der Hausärztin mit Deprivita und Quetiapin behandelt worden, was ohne Erfolg geblieben sei. Vor diesem Hintergrund sei schliesslich eine volle Arbeitsunfähigkeit verfügt und eine psychologische Therapie eingeleitet worden (S. 3).
Der Beschwerdeführer wirke deutlich bedrückt und darüber hinaus angespannt und offensichtlich verängstigt. Kaum habe die Exploration angefangen, fange der Beschwerdeführer ohne für den Untersucher erkennbaren Grund zu weinen an. Die Aufmerksamkeit sei offensichtlich beeinträchtigt, bisweilen wirke der Beschwerdeführer dadurch auch in seiner Auffassungsfähigkeit beeinträchtigt. Ebenfalls ergäben sich diskrete Hinweise auf Merkfähigkeitsstörungen bei ungestörtem Kurzzeitgedächtnis. Insgesamt wirke der Beschwerdeführer bei der Mobilisierung von kognitiven Leistungen deutlich angestrengt. Das Denken sei erheblich eingeengt auf subjektive Belastungen, wobei negative Kognitionen ebenfalls deutlich erkennbar seien. Es bestünden offensichtliche Ängste, insbesondere Zukunftsängste und authentisch angegebene (mit vegetativen Begleitreaktionen einhergehende) Angstattacken. Die Stimmung sei deutlich reduziert. Der Beschwerdeführer sei traurig, gedrückt, bisweilen verzweifelt. Die affektive Modulation sei nivelliert und es bestünden eine mässige Affektlabilität und Affektinkontinenz. Die anamnestischen Angaben würden auf eine relevante Beeinträchtigung des Antriebs und des Interesses hindeuten, darüber hinaus müsse auch ein vermindertes Vitalgefühl erkannt werden. Die Psychomotorik sei erheblich reduziert. Zudem seien die sozialen Kontakte und die soziale Interaktion innerhalb der Familie reduziert (S. 4).
Es bestehe aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Der Verlauf sei ungewiss. Die wichtigen kognitiven Funktionen seien relevant beeinträchtigt bei zudem einer deutlich reduzierten psychischen Belastbarkeit. Zudem bestehe zum Zeitpunkt der Untersuchung keine etablierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung beziehungsweise eine solche sei angemeldet worden und ein baldiger Termin stehe fest. Ferner sei neulich die antidepressive Therapie mit Sertralin begonnen worden, wobei die Erreichung einer Besserung und Stabilisierung unter dieser durchaus 4-6 Wochen beanspruchen dürfte. Es handle sich nicht um eine rein auf den aktuellen Arbeitsplatz bezogene Arbeitsunfähigkeit (S. 5). Die adäquate Therapie sei eingeleitet worden. Es dauere 4-6 Wochen bis zum Eintritt einer relevanten Besserung, wonach die neu behandelnde Instanz über die Arbeitsfähigkeit referieren sollte (S. 6).
3.3 Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, C.___, berichtete am 20. Dezember 2023 (Urk. 6/27) und nannte folgende Diagnosen (S. 2):
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
Sie führte aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit Oktober 2023 in psychologischer Behandlung bei der Psychologin D.___ im Haus. Er sei zu Beginn aufgrund der Traumaerlebnisse (traumatische Begleitung seines schwer kranken Vaters in Algerien) sowie aufgrund der Angst und Depression kaum in der Lage gewesen, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen sowie seinen Beruf auszuüben. Einfache Tätigkeiten wie aus dem Bett aufstehen und in den Supermarkt gehen, seien für den Beschwerdeführer zur extremen Belastung geworden und hätten nur unter Mühe erfolgen können. Aktuell seien einfache Aktivitäten im Haus kurzfristig und mit Unterstützung der Familie gut möglich. Der Beschwerdeführer beklage aber weiterhin Konzentrationsstörungen und Antriebsverlust, nach einer Stunde Arbeit sei er schnell ermüdet (S. 1). Der Beschwerdeführer sei seit dem 6. Oktober 2023 zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit in den nächsten Wochen, ab dem 1. Februar 2024, zu rechnen (monatliche Aufstockung um 20 % geplant, unter laufender psychiatrischer-psychologischer Evaluation). Der Beschwerdeführer habe einmal in der Woche bis im November bei der Psychologin Termine geplant, leider seitdem keine weiteren Termine abgemacht. Bei der Referentin habe er mindestens einmal zweiwöchentlich oder alle drei Wochen Termine abgemacht, wobei der letzte Termin wegen Magenbeschwerden abgesagt worden sei. Bisher sei eine ambulante Psychotherapie und medikamentöse Behandlung erfolgt. Es sei aber zu empfehlen, wöchentliche Termine für die Traumabehandlung bei der Psychologin im Haus weiter zu planen. Medikamentös sei die Aufdosierung von Sertralin probiert worden, was der Beschwerdeführer allerdings nicht gut vertragen habe, deswegen sei Sertralin abgesetzt und mit Wellbutrin neu gestartet worden. Derzeit nehme der Beschwerdeführer im angstlösenden und schlafanstossenden Sinne abends noch Quetiapin ein. Die Behandlung zeige bis jetzt eine gute Wirkung, insbesondere könne mit dem Beschwerdeführer noch an einer Verbesserung des Umgangs mit Angst beziehungsweise Depression gearbeitet werden (S. 2). Die eindosierte psychiatrische Medikation könne weiterhin eingenommen werden, wobei diese im Verlauf bei weiterer Besserung der Symptomatik auch wieder ausgeschlichen werden könne. Im Falle einer Verschlechterung der Symptomatik sei eine teilstationäre Therapie angedacht, aktuell lehne der Beschwerdeführer diese Option ab. Die Arbeitsfähigkeit könne durch die Therapie weiterhin erhöht werden beziehungsweise es könne die gewonnene Stabilisierung aufrechterhalten und weiter ausgebaut werden (S. 3)
3.4 Dr. B.___ berichtete am 3. Juni 2024 (Urk. 6/43) und führte aus, es gebe keine neuen Untersuchungsbefunde. Die aktuelle Diagnose sei unverändert (mittelgradige depressive Episode; ICD-10 F32.1) geblieben. Zudem nannte sie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Es werde eine körperzentrierte Gesprächstherapie/integrative Traumatherapie sowie eine medikamentöse Behandlung durchgeführt. Das 5-Phasen-Therapiemodell der Traumaverarbeitung sei erfolgreich durchgearbeitet worden. Der Beschwerdeführer habe die traumatischen Erinnerungen mit Flashbacks vom letzten Sommer, als er seinen Vater in Algerien im Sterben begleitet habe, zu einem grossen Teil verarbeiten können. Zudem habe er die sportliche Bewegung in seinen Alltag integrieren können. Die depressive Symptomatik habe sich durch immer neue Stressquellen kaum verbessert. Aktuell werde eine Intensivierung der Psychotherapie mit wöchentlichen Terminen geplant. Bei Verschlechterung der Symptomatik sei eine Behandlung in der Tagesklinik empfohlen. Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit sowie in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Die Möglichkeit eines Teilpensums in der bisherigen Tätigkeit sei nicht erwogen worden, da der Beschwerdeführer im Februar 2024 gekündigt worden sei. Die aktuelle Prognose sei ungünstig.
3.5 Dr. B.___ berichtete am 23. August 2024 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/46) und führte aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit Oktober 2023. Gegenwärtig komme er einmal monatlich für die ärztliche Behandlung, zusätzlich erfolgten wöchentlich bis zweiwöchentlich Termine für die Psychotherapie bei der Psychologin im Haus. Vom 6. Oktober 2023 bis zum 25. Februar 2024 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, vom 26. Februar 2024 bis zum 31. März 2024 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und seit dem 1. April 2024 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 31. Juli 2024 (S. 2 Ziff. 1.1-1.3). Der Beschwerdeführer fühle sich sehr müde, denke allzu viel, insbesondere über Probleme, grüble unaufhörlich und komme zu keinem Ergebnis, wie er aus der gegebenen Situation herauskommen könnte. Darüber hinaus bestehe eine Erschöpfbarkeit, wobei die Ausführungen auch darauf hindeuten würden, dass er Aktivitäten nicht einleiten könne beziehungsweise diesbezüglich eine Hemmung empfinde. Er stelle wiederholt Panikattacken fest. Er sei unkonzentriert und vergesse viel. Darüber hinaus fühle er sich stets angespannt und irritiert durch Kleinigkeiten. Er fühle sich massiv angespannt und habe auch anhaltende Kopfschmerzen. Aufgrund seines seit nun Wochen andauernden Zustandes mache er am Tag nichts. Allerhöchstens bringe er die Kinder zur Kita beziehungsweise zum Kindergarten und sitze dann untätig zu Hause herum (S. 3 Ziff. 2.2). Als objektive Befunde nannte Dr. B.___ praktisch wortgleich den durch Prof. Dr. A.___ anlässlich dessen Untersuchung vom 2. Oktober 2023 erhobenen Psychostatus (vgl. Urk. 6/19/74-79 S. 4; vgl. vorstehend E. 3.2). So nannte sie eine offensichtlich beeinträchtige Aufmerksamkeit. Erbenfalls ergäben sich diskrete Hinweise auf Merkfähigkeitsstörungen bei ungestörtem Kurzzeitgedächtnis. Es bestünden offensichtlich Ängste, insbesondere Zukunftsängste und authentisch angegebene (mit vegetativen Begleitreaktionen einhergehende) Angstattacken. Die Stimmung sei deutlich reduziert. Der Beschwerdeführer sei traurig, gedrückt und bisweilen verzweifelt. Positive Affekte würden nicht festgestellt. Die affektive Modulation sei nivelliert und es bestünden eine mässige Affektlabilität und Affektinkontinenz. Die anamnestischen Angaben würden (in der Einschätzung des Untersuchers in authentischer Weise) auf eine relevante Beeinträchtigung des Antriebs und des Interesses hindeuten, darüber hinaus müsse auch ein vermindertes Vitalgefühl erkannt werden. Die Psychomotorik sei erheblich reduziert. Zudem seien soziale Kontakte und soziale Interaktionen innerhalb der Familie reduziert (S. 3 f. Ziff. 2.4). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie unverändert eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1; S. 4 Ziff. 2.5). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) sowie einen psychophysischen Erschöpfungszustand, Erstdiagnose im Juli 2024 (S. 4 Ziff. 2.6). Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der depressiven Symptomatik kaum verbessert. Die aktuelle Prognose sei ungünstig (S. 5 Ziff. 2.7). Als Funktionseinschränkungen nannte Dr. B.___ eine Traurigkeit, Antriebsminderung, Konzentrationsstörungen, Freudeverlust und Schlafstörungen (S. 5 f. Ziff. 3.4). Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zirka zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar (S. 7 Ziff. 4.1). Wie viele Stunden pro Tag dem Beschwerdeführer eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar wäre, konnte Dr. B.___ nicht beantworten (S. 7 Ziff. 4.2). Nach Angaben des Beschwerdeführers könne er den Haushalt mit viel Überwindung selbständig führen mit einem erhöhten Pausenbedarf, da er schnell erschöpft und müde sei (S. 7 Ziff. 4.5).
3.6 Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD der Beschwerdegegnerin, nahm am 5. November 2024 Stellung (Urk. 6/49/4-7) und führte aus, es werde eine mittelgradige depressive Episode nach ICD-10 F32.1 aufgeführt. Gleichzeitig werde in allen Berichten angegeben, dass auslösend der Tod des Vaters und die schwierige familiäre Situation gewesen sei, neben den Konflikten am Arbeitsplatz. Es werde ebenso durchgehend auf die familiären Konflikte hingewiesen, die eine Besserung verhinderten. Es sei daher davon auszugehen, dass das Krankheitsbild ohne die Belastung nicht entstanden wäre. Daher müsse von einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) statt einer Depression ausgegangen werden, die durch die weiterbestehenden Belastungen aufrechterhalten werde.
Zudem bestehe eine Diskrepanz zwischen der attestierten Depression einerseits und dem inkonsistenten Behandlungsregime andererseits, mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit und gleichzeitig aufgegebener Medikation, reduzierten psychiatrischen und psychotherapeutischen Konsultationen. Dies bei fehlendem Nachweis des für Depressionen charakteristischen Leidensdrucks und offenbar auch nicht gesehener Notwendigkeit einer der Depression angepassten Behandlung. Eine weitere Diskrepanz werde deutlich zwischen attestierter vollständiger Arbeitsunfähigkeit und gleichzeitig ausgedehnten Reisen nach Algerien mit Versorgung der kranken Mutter (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederung vom 12. Juni 2024, Urk. 6/45). Diskrepant sei zudem die vollständig attestierte Arbeitsunfähigkeit und gleichzeitig für zumutbar gehaltene bisherige Tätigkeit im Umfang von 2-3 Stunden, weiter die Begründung, dass kein Teilpensum erwogen worden sei, da ihm gekündigt worden sei. Die zwischenzeitlich diagnostizierte PTBS nach ICD-10 F43.1 sei nicht nachvollziehbar, da bereits das Hauptkriterium Trauma nicht den Voraussetzungen des ICD-10 entspreche. Die Diagnose sei zudem nicht hergeleitet worden und spiegle sich nicht im Befund. Im Haushalt bestünden nach Überwindung keine Einschränkungen. Die psychosozialen Belastungen stünden klar im Vordergrund. Ressourcen seien die langjährige Arbeitserfahrung, die familiäre Bindung, die Reisefähigkeit. Ein dauerhafter Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen.
4.
4.1 Im Zuge des mit Neuanmeldung vom 7. Mai 2025 (Urk. 6/51) eingeleiteten Verwaltungsverfahrens fanden folgende medizinische Berichte Eingang in die Akten:
4.2 Die Ärztinnen der Klinik Z.___ berichteten am 8. Mai 2025 (Urk. 6/52) und führten aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 2. Dezember 2024 in ihrer teilstationären Behandlung zur psychischen Stabilisierung und störungsspezifischen Therapie. Die initial von der Zuweisung übernommene Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) sei anhand der biografischen Anamnese und aktuellen Symptomatik angepasst worden auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2). Im Verlauf der teilstationären Behandlung habe der Beschwerdeführer einen Rückfall erlitten, sodass unten genannte Medikation (Wellbutrin und Sequase) wieder aufgenommen worden sei. Gegenwärtig zeige sich ein schwer depressives Zustandsbild mit ausgeprägtem Antriebsmangel, Reduktion von Freude und Interessen, depressiver Stimmung, Schlafstörungen, Gefühlen von Schuld und Wertlosigkeit, einem verminderten Selbstwert und negativen Zukunftsperspektiven.
4.3 RAD-Ärztin Dr. E.___ nahm am 14. Mai 2025 Stellung (Urk. 6/55/2) und führte aus, eine mittelgradige bis schwere depressive Episode sei bereits in den Vorakten angegeben worden, auch die Diskrepanz zwischen der attestierten Depression und dem inkonsistenten Behandlungsregime sei bekannt. Eine anhaltende Veränderung des Gesundheitsschadens könne anhand des eingereichten Berichts nicht nachvollzogen werden.
4.4 Am 3. Juni 2025 (Urk. 6/57/3-10) wurde zum Ausschluss einer neurologischen Ursache bei einer schweren Depression eine Magnetresonanztomographie des Schädels im Röntgeninstitut K.___ durchgeführt. Die Radiologen hielten in ihrem Bericht fest, es sei keine strukturell-organische Pathologie nachweisbar. Es zeigten sich keine Hinweise auf entzündliche, tumoröse oder vaskuläre ZNS-Erkrankungen. Die 3D-Volumetrie habe jedoch deutlich unterschiedliche Volumina der frontotemporalen und limbischen grauen Substanz gezeigt, was als funktionell neuroplastische Veränderung im Rahmen einer chronifizierten depressiven Störung gewertet werden könne. Es gebe keinen Hinweis auf eine neurodegenerative oder entzündliche Genese.
4.5 Dr. med. F.___, Assistenzärztin, Klinik Z.___, berichtete am 22. Juli 2025 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/62) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)
- Verdacht auf Migräne mit Aura
Sie führte aus, der Beschwerdeführer sei aktuell an zwei Tagen pro Woche in der Klinik Z.___ in teilstationärer Therapie. Seit der Behandlungsaufnahme am 2. Dezember 2024 bis zum 31. Juli 2025 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten (S. 2 Ziff. 1.1-1.3). Zu Beginn habe eine leichte Verbesserung erzielt werden können, der Beschwerdeführer habe aber Anfang 2025 einen Rückfall erlitten, unter anderem aufgrund erneuter Belastungsfaktoren wie der Erkrankung seiner Mutter und seiner Schwester (S. 3 Ziff. 2.1). Aktuell zeige sich ein depressives Zustandsbild (depressive Stimmung, Reduktion von Antrieb, Freude und Interessen, kognitive Defizite, Insuffizienzgefühle, Selbstvorwürfe, psychomotorische Verlangsamung). Der Beschwerdeführer nehme aktuell Wellbutrin ein (S. 3 Ziff. 2.2-2.3). Auf Basis ihrer Untersuchungen wurden als objektive Befunde subjektiv schwere, objektiv mittelschwere Konzentrationsstörungen sowie ein formalgedankliches Grübeln, eingeengt auf negative Kognitionen, perseverierend und weitschweifig mit verlangsamter Denkgeschwindigkeit genannt. Zudem bestünden Zukunftsängste, immer wiederkehrende Sorgen bezüglich alltäglicher Situationen, diffuse Angstgefühle, eine depressive Stimmung, deutliche Insuffizienzgefühle, eine leicht reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit, Schuldgefühle, Selbstvorwürfe, Schamgefühle, Antriebsarmut, ein Verlust von Interesse, ein vermindertes Vitalgefühl und eine psychomotorische mittelschwere Verlangsamung. Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft seien gegeben (S. 3 Ziff. 2.4). Der Beschwerdeführer sei weiterhin arbeitsunfähig. Eine schrittweise Wiedereingliederung bei positivem Krankheitsverlauf sei längerfristig denkbar (S. 4 Ziff. 2.7). Der Beschwerdeführer werde voraussichtlich bis zirka August die Behandlung in der Tagesklinik fortführen. Im Anschluss sei eine arbeitsorientierte Ergotherapie (AET) geplant mit einem Pensum von 4 halben Tagen pro Woche (S. 4 Ziff. 2.8). Aufgrund der Diagnose sei der Beschwerdeführer aktuell in seiner kognitiven Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und sozialen Interaktion erheblich eingeschränkt. Die Selbstwirksamkeits- und Selbstregulationsmechanismen seien eingeschränkt. Zudem leide er unter häufigen Kopfschmerzen (S. 4 Ziff. 3.4). Aktuell sei weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar (S. 6 Ziff. 4.1-4.2). Die Prognose hinsichtlich einer beruflichen Eingliederung sei längerfristig bei Remission der Symptome sowie stabilen psychosozialen Faktoren positiv (S. 6 Ziff. 4.3). Einer Eingliederung stünden die aktuellen depressiven Symptome sowie somatische Beschwerden (Kopfschmerzen) und psychosoziale Belastungsfaktoren (Erkrankung der verwitweten Mutter und der Schwester, Betreuung von drei Kindern) entgegen (S. 6 Ziff. 4.4).
4.6 RAD-Ärztin Dr. E.___ nahm am 8. September 2025 Stellung (Urk. 6/64/2-3) und führte aus, bezüglich des Schädel-MRTs sei es ohne einen früheren Befund unmöglich zu sagen, ob das geringe Volumen der grauen Substanz genetisch bedingt sei, schon immer so gewesen sei und ohne Krankheitswert sei oder ob ein veränderter Befund zum Beispiel im Rahmen einer chronifizierten affektiven Störung aufgetreten sei. Im Übrigen stünden die psychosozialen Belastungen weiter klar im Vordergrund, neue Erkenntnisse im Vergleich zu den RAD-Stellungnahmen vom 5. November 2024 und 14. Mai 2025 ergäben sich nicht.
4.7 Die Ärztinnen der Klinik Z.___ nahmen am 29. September 2025 (Urk. 6/70/6-7) Stellung zum Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2025 und führten aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine rezidivierende depressive Störung, aktuell im Sinne einer schweren depressiven Episode. Diese Diagnose sei fachärztlich durch Dr. med. G.___ gestellt worden. Psychopathologisch bestünden eine schwer depressive Stimmung, Interessenverlust, Freudlosigkeit, starke Antriebsminderung mit stark erhöhter Ermüdbarkeit und Aktivitätseinschränkung. Zudem leide der Beschwerdeführer unter erheblichen Konzentrationsstörungen, vermindertem Selbstwert und Selbstvertrauen, Schuldgefühlen und Scham, Schlafstörungen und negativen Gedanken. Im Rahmen dieser Erkrankung zeige der Beschwerdeführer ausgeprägte Einschränkungen in seiner kognitiven Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit sowie in der sozialen Interaktionsfähigkeit. Aus medizinischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit derzeit erheblich eingeschränkt. Zudem sei am 3. Juni 2025 eine neuroradiologische Untersuchung durchgeführt worden, bei der funktionell neuroplastische Veränderungen festgestellt worden seien, die im Kontext einer chronifizierten depressiven Störung interpretiert werden könnten. Aufgrund der vorliegenden fachärztlichen Befunde und Diagnosen werde um erneute Überprüfung der Entscheidung ersucht.
4.8 Die Ergotherapeutinnen der Klinik Z.___ berichteten am 30. September 2025 über die arbeitsorientierte Ergotherapie des Beschwerdeführers (Urk. 6/70/1-5) und führten aus, er nehme seit Anfang Juli 2025 dreimal wöchentlich für jeweils zwei Stunden am Angebot Mediengruppe Büro Vormittag und einmal wöchentlich für zwei Stunden am Bewerbungstraining sowie an der Einzelberatung der arbeitsorientierten Ergotherapie teil. Im Rahmen der Teilnahme habe ein Gespräch zur Erhebung förderlicher und hinderlicher Rahmenbedingungen am Arbeitsplatz stattgefunden (S. 1). Bei den kognitiven Merkmalen (Arbeitsplanung, Auffassung, Lernen/Merken, Problemlösen, Umstellung, Vorstellung) habe der Beschwerdeführer deutliche Schwierigkeiten in der Konzentration gezeigt. Diese falle nach 30 Minuten zunehmend ab, so dass er im Zeitraum von zwei Stunden meist eine bis zwei kurze Pausen benötige und sich zwischenzeitlich deutlich angestrengt zeige. Seit seinem Start im Setting habe sich die Fähigkeit zur Konzentration verbessert. Die Verlangsamung und Anstrengung sowie die reduzierte Fähigkeit zur Konzentration wirkten sich negativ auf die eigentlich abrufbaren kognitiven Fähigkeiten aus. Der Beschwerdeführer könne so, auch in einer niederprozentigen Stelle durch eine Teilkrankschreibung, auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht bestehen. Im psychomotorischen Merkmal Antrieb seien Schwierigkeiten beobachtbar. Er steige meist zielgerichtet in die Aufgabenbearbeitung ein und wechsle nach Beendigung ohne Unterbruch die Aufgabe, jedoch zeige sich tagesformabhängig eine stärkere oder weniger starke Verlangsamung. Anstrengung und Ermüdung seien trotz Interesse an den Aufgabeninhalten wiederholt beobachtet worden. Aktuell bearbeite der Beschwerdeführer die Standardaufgaben einfachen bis mittleren Niveaus in etwa der dreifachen Zeit der Normalbearbeitungszeit. Aufgrund von Schwierigkeiten mit dem Antrieb gelinge es dem Beschwerdeführer nicht immer, pünktlich zu erscheinen. In der Regel treffe er etwa 15 Minuten später ein. Mehrheitlich gute Fähigkeiten zeige er in den Kulturtechniken Lesen, Schreiben, Sprechen und Rechnen. Der Beschwerdeführer zeige im Verlauf eine zunehmend zuverlässigere und kontinuierlichere Teilnahme. Aktuell nehme er regelmässig viermal in der Woche für zwei Stunden an den Angeboten Mediengruppe Büro und Bewerbungstraining teil. Die Pünktlichkeit falle ihm aufgrund von Antriebsschwierigkeiten schwer, die Ausdauer sei reduziert und er benötige Pausen unabhängig von seinem Interesse an den Inhalten der Aufgaben. Die Sorgfalt und die kritische Kontrolle seien gut und die Arbeitsergebnisse wie erwartet. Lasse es die Konzentration zu, bleibe er auch bei auftretenden Schwierigkeiten geduldig, bis er eine Lösung finde, und zeige eine gute Misserfolgstoleranz. Ansonsten benötige er Pausen, um sich wieder der Aufgabe zuwenden zu können. Bezüglich der sozialen Merkmale könne gesagt werden, dass der Beschwerdeführer im Kontakt immer freundlich und angepasst sei im Verhalten. Sich selbst und seine Bedürfnisse scheine er unsicher wahrzunehmen. Der Zugang sei aufgrund des depressiven Erlebens erschwert. Psychisch krank zu sein, das Krankheitserleben selbst und die arbeitsbezogenen Schwierigkeiten aufgrund der depressiven Symptomatik seien stark schambesetzt und würden eine offene Kommunikation darüber erschweren. Er scheine die Krankheit als persönlichen Misserfolg zu bewerten und werte sich deshalb ab (S. 2). In den Merkmalen zur Arbeitsausführung zeige der Beschwerdeführer mehrheitlich gute Fähigkeiten. Er übernehme die ihm übertragenen Aufgaben verantwortungsbewusst und gehe sorgsam mit seinen Arbeitsmitteln um. Er halte sich an Absprachen. Er äussere auf Nachfrage, dass er zu Beginn der Krankheitsphase nicht in der Lage gewesen sei, adäquat Verantwortung für sich zu übernehmen. Das sei nun nur noch situativ so. Mehrheitlich arbeite er selbständig. Bei Unterstützungsbedarf spreche er die Gruppenleitung eher verzögert an (S. 3 oben).
Bezugnehmend auf die beschriebenen arbeitsbezogenen Ressourcen und krankheitsbedingten Schwierigkeiten erscheine eine direkte Integration in den ersten Arbeitsmarkt kurzfristig nicht möglich. Es erscheine jedoch wichtig, trotz der reduzierten Belastbarkeit und der leicht reduzierten kognitiven Fähigkeiten zeitnah auf erkennbaren arbeitspraktischen Fähigkeiten aufzubauen. Der Beschwerdeführer zeige eine hohe Motivation, seinen Weg zurück ins Arbeitsleben zu machen. Er nehme regelmässig am Setting teil und zeige sich zuverlässig in Absprachen. Die regelmässige Struktur und das Eingebundensein in eine sinngebende Tätigkeit werde vom Beschwerdeführer sowie auch aus arbeitsrehabilitativer Sicht als gesundheitsfördernd eingeschätzt. Das Belastungsniveau habe sich als ausreichend für eine sorgfältige und qualitativ gute Bearbeitung der vorgegebenen Aufgaben in erweitertem Zeitrahmen während jeweils zwei Stunden an vier Tagen in der Woche erwiesen. Um eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt und einen Aufbau der Leistungsfähigkeit auf 50 % zu ermöglichen, werde daher ein Aufbautraining mit einem Startpensum von zwei Stunden pro Tag empfohlen (S. 5). Der Beschwerdeführer strebe ein Pensum von 80 % mit einem fixen Wochentag reserviert für die Kinderbetreuung an (S. 4).
4.9 RAD-Ärztin Dr. E.___ nahm am 11. Februar 2026 Stellung (Urk. 6/74/2-4) und führte aus, volumetrische MRT-Messungen spiegelten nicht die funktionelle Leistungsfähigkeit wider, diese bestehe auch bei unterdurchschnittlichen Volumina. Ein unterdurchschnittliches Volumen der grauen Substanz könne sehr viele Ursachen haben. Es sei keinesfalls pathognomisch für eine Depression. So könnte unter zahlreichen Möglichkeiten auch der Stress durch die vielen angegebenen psychosozialen Belastungen ursächlich sein. Die Diagnose einer Depression basiere auf klinischen Symptomen, die nicht mit neurologischen Symptomen korrelierten. In der Aufzählung von Symptomen einer schweren Depression werde verglichen zum Befund von Juli 2025 nun von den Ärztinnen der Klinik Z.___ von erheblichen anstelle von mittelschweren Konzentrationsstörungen berichtet, von einer schwer depressiven Stimmung statt einer depressiven Stimmung, von starker Antriebsarmut statt Antriebsarmut. Es sei jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung gekommen, sondern zumindest zu einer funktionellen Verbesserung, wie der Bericht der Ergotherapeutinnen zeige.
Die noch reduzierte Belastbarkeit und leicht reduzierte kognitive Fähigkeiten, die sich bereits gebessert hätten, seien angesichts der belastenden Umstände, inzwischen mit weiterem Baby, und der depressiven Anpassungsstörung nachvollziehbar. Eine Unpünktlichkeit von unter 15 Minuten bei aber regelmässigem Erscheinen, zudem noch unter Berücksichtigung des Verkehrs, der Familiensituation etc. sei kein Krankheitssymptom. Sollte eine Antriebsminderung überhaupt bestehen, so sei der Beschwerdeführer in der Lage, diese zu überwinden. Das Belastungsniveau sei ausreichend für gute Arbeit. Er zeige eine gute Misserfolgstoleranz und zeige sich gegenüber anderen Teilnehmern unterstützend, sei freundlich, pflege private Kontakte. Einschränkungen in der sozialen Interaktionsfähigkeit seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei nicht durchgehend, sondern tagesformabhängig verlangsamt. Aufgrund verminderter Konzentration benötige er mehr Pausen. Es seien eigentliche abrufbare kognitive Fähigkeiten erkennbar. Dennoch könne er Probleme erkennen und beheben und selbständig arbeiten, dies in guter Qualität. Die Betreuung der drei Kinder könne er leisten.
Es ergäben sich aus den vorgelegten Berichten keine neuen Erkenntnisse. Auswirkungen der Diagnose auf die Arbeit und den Privatbereich seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei trotz der vielen Belastungen und auch Symptomatik in der Lage seine drei Kinder zu betreuen.
5.
5.1 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum (vgl. E. 2.3 hiervor) verschlechtert und sich daraus eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten beziehungsweise einer angepassten Tätigkeit ergeben hat.
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die vorliegenden Akten keine objektiven Befunde ausweisen würden und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit daher nicht nachvollziehbar sei. Seit der letzten Abweisung im Januar 2025 seien weiterhin keine ärztlichen Diagnosen ausgewiesen, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 2).
5.2 Im Vergleich zu den der Verfügung vom 6. Januar 2025 (Urk. 6/50) zugrunde liegenden Berichten, in welchen bereits mehrfach fachärztlich eine mittelgradige depressive Episode mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert worden war (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.3-3.4, E. 3.5), wobei die RAD-Ärztin auf eine Anpassungsstörung schloss (vorstehend E. 3.6), gingen die behandelnden Fachärztinnen gegenwärtig von einer schweren Episode einer rezidivierenden depressiven Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus (vgl. vorstehend E. 4.2, E. 4.5, E. 4.7).
Im Mai 2025 (E. 4.2) und Juli 2025 (E. 4.5) berichteten die Ärztinnen der Klinik Z.___ über die seit dem 2. Dezember 2024 bestehende teilstationäre Behandlung des Beschwerdeführers, hielten nach anfänglicher leichter Besserung einen Rückfall Anfang 2025 - und damit nach Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 6. Januar 2025 - fest und bestätigten die Wiederaufnahme der Medikation sowie Einschränkungen und Leistungsdefizite im Rahmen der depressiven Erkrankung, wobei sie objektiv erhobene Befunde (unter anderem objektiv mittelschwere, subjektiv schwere Konzentrationsstörungen und eine (starke) Antriebsarmut) und als Funktionseinschränkungen insbesondere Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und sozialen Interaktion nannten und im Juli 2025 jegliche Tätigkeiten für nicht zumutbar erachteten bei längerfristig guter Prognose, im September 2025 indes unbestimmt von einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sprachen (vgl. E. 4.7). Dabei sind ihren Berichten auch psychosoziale Belastungsfaktoren (wie die Erkrankung der Mutter und Schwester, Betreuung von drei Kindern) zu entnehmen, die unter anderem für den Rückfall verantwortlich gewesen seien und - neben den aktuellen depressiven Symptomen und somatischen Beschwerden wie Kopfschmerzen - einer Eingliederung entgegenstünden (vgl. E. 4.5).
Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, es lägen keine objektiven Befunde vor und es seien somit seit der letzten Abweisung im Januar 2025 weiterhin keine ärztlichen Diagnosen ausgewiesen, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, greift vor diesem Hintergrund zu kurz und steht zudem im Widerspruch mit der Aktenlage. Hinsichtlich der Diagnosestellung hat sich gemäss den behandelnden Fachärztinnen eine Änderung ergeben, wobei festzuhalten ist, dass nicht die Diagnose, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1). Betreffend psychosoziale Belastungsfaktoren gilt es festzuhalten, dass die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt werden, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 mit Hinweisen). Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Psychosoziale Belastungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (Urteile des Bundesgerichts 8C_213/2022 vom 4. August 2022 und 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). Praxisgemäss spielt es keine Rolle, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2024 vom 31. Januar 2025 E. 6.1 mit Hinweisen). Es ist daher geboten, in einer versicherungsmedizinischen Begutachtung solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).
Eine Veränderung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes erscheint nach Gesagtem nicht ausgeschlossen, zumal aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit entscheidend sind (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294; Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2014 vom 3. Dezember 2014 E. 5.1). In ihren Stellungnahmen (E. 4.3, E. 4.6, E. 4.9) setzte sich die RAD-Ärztin weder mit den Ausführungen der Fachärztinnen der Klinik Z.___ zu den anlässlich der teilstationären Behandlung erhobenen Symptomen eingehend auseinander, noch liegt eine nachvollziehbare Diskussion der sich möglicherweise veränderten Befunde sowie eine eingehende Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der aufgeführten funktionellen Einschränkungen vor. Soweit die RAD-Ärztin im Hinblick auf die vorgenommene MRT des Schädels festhielt, dass die Diagnose einer Depression auf klinisch erhobenen Symptomen gemäss der ICD-10 basiere (vorstehend E. 4.9), ist ihr zwar zuzustimmen. Ihre Feststellung, dass die Ärztinnen der Klinik Z.___ im September 2025 verglichen zum Befund von Juli 2025 nun von erheblichen anstelle von mittelschweren Konzentrationsstörungen, von einer schwer depressiven statt lediglich einer depressiven Stimmung und von starker statt einfach von Antriebsarmut berichteten, wobei es aber zu keiner weiteren Verschlechterung gekommen sei, sondern gemäss Bericht der Ergotherapeutinnen zumindest zu einer funktionellen Verbesserung, genügt jedenfalls nicht, zumal die Behandlerinnen bereits im Mai 2025 ein schwer depressives Zustandsbild mit ausgeprägtem Antriebsmangel (vorstehend E. 4.2) und im Juli 2025 ausdrücklich objektiv mittelschwere, subjektiv aber schwere Konzentrationsstörungen festhielten (vorstehend E. 4.5). Die RAD-Beurteilungen erweisen sich insgesamt als zu wenig substantiiert, um einzig gestützt darauf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Veränderung/Verschlechterung abschliessend beurteilen zu können. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten ist, weshalb sie die Sache materiell zu prüfen und insbesondere die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG; vorstehend E. 1.4). Dem wurde mit den bei der RAD-Ärztin eingeholten Stellungnahmen nicht Genüge getan. Denn bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen, zu denen die RAD-Berichte gehören, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2025 vom 24. März 2026 E. 2.3 mit Hinweisen).
5.3 Vorliegend kann auch nicht einzig auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen der Klinik Z.___ abgestellt werden. Es ist fraglich, inwieweit sie dem Gebot, invalidenversicherungsrechtlich nicht relevante Umstände bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern, nachgekommen sind. Mit der RAD-Ärztin scheint zudem der Bericht der Ergotherapeutinnen (vorstehend E. 4.8) auf eine funktionelle Verbesserung hinzuweisen, was wiederum die durch die Behandlerinnen attestierte erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Frage stellen könnte, wobei es rechtsprechungsgemäss aber Aufgabe der Ärzte ist, die die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung zu beantworten. Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte - beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1). Zum anderen sind, geht es um psychische Erkrankungen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 143 V 418; BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Den vorhandenen Berichten können nicht genügend Angaben entnommen werden, die in Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens Rückschlüsse auf das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen des Beschwerdeführers zuliessen.
5.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Nach dem Dargelegten vermag die Einschätzung durch die RAD-Ärztin, auf welche der abweisende Leistungsentscheid der Beschwerdegegnerin massgeblich beruht, die an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.5) nicht zu erfüllen. Sie erlaubt somit keine rechtsverbindliche Beurteilung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach erneuter rechtskonformer Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers, insbesondere über den Anspruch auf berufliche Massnahmen, neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Diese ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer - ohne Rücksicht auf den Streitwert - nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen und vorliegend beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 280.-- ermessensweise auf Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Februar 2026 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerSchüpbach