Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2026.00163
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Portmann
Urteil vom 10. Juli 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Winterthur
Departement Soziales, Soziale Dienste, Zentraler Fachsupport, Rechtsdienst
Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, arbeitete letztmals von 2010 bis 2014 in kleinen Pensen als Reinigungsmitarbeiterin (Urk. 11/8). Seit 2018 bezieht sie Sozialhilfe (Urk. 8). Am 6. Februar 2023 wurde sie mit Hinweis auf eine Depression und verschiedene somatische Erkrankungen erstmals von der Beiständin bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/3 Ziff. 6.1). Nach erwerblichen (Urk. 11/8) und medizinischen (Urk. 11/10-15) Abklärungen sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/19-20, Urk. 11/23), verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 28. August 2023 einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 11/24). Das Gesuch um Übernahme der Kosten für ein Hilfsmittel (Perücke; Urk. 11/25-26) hiess die IV-Stelle nach Einholen eines Arztberichts vom 20. Dezember 2024 (Urk. 11/29) mit Mitteilung vom 15. Januar 2025 gut (Urk. 11/33).
1.2 Am 13. November 2025 meldete sich X.___ erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/38) und reichte am 9. Dezember 2025 einen psychiatrischen Bericht vom 4. Dezember 2025 zu den Akten (Urk. 11/43-44). Nach Prüfung des Berichts (Urk. 11/45/2) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/46-48), trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Februar 2026 nicht auf das Leistungsgesuch ein (Urk. 11/53 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 9. März 2026 unter Beilage des Vorbescheids und des psychiatrischen Berichts vom 4. Dezember 2025, Beschwerde (Urk. 1, Urk. 3/4-5) und beantragte, es sei die Verfügung vom 17. Februar 2026 (Urk. 2) aufzuheben und es sei die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass eine revisions- bzw. eine wiederanmeldungsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliege (S. 2). Am 25. März 2025 wurde ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt (Urk. 7-8). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2026 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a)
1.3 Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4 Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet bei der Neuanmeldung die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen. Die entsprechenden zur Rentenrevision umschriebenen Grundsätze gelten sinngemäss auch bei einer Neuanmeldung (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3.1, 133 V 108 E. 5.2 und 5.4).
1.5 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche im Streitfall über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_389/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.3.2 und 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, im Rahmen der Neuanmeldung müsse eine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht werden. Die Prüfung der Aktenlage ergebe keine Veränderung, weshalb sie auf das neue Gesuch nicht eintreten könne (Urk. 2 S. 2). Aus dem Bericht der behandelnden Psychiaterin gingen keine neuen medizinischen Tatsachen hervor. Zudem seien zahlreiche soziale Belastungsfaktoren vorhanden, die invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen seien (Urk. 2 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2026 (Urk. 10) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, ihr regionaler ärztlicher Dienst (RAD) habe nachvollziehbar festgestellt, dass aus psychiatrischer Sicht keine neuen medizinischen Tatsachen vorliegen würden, die nicht schon in der Verfügung vom 28. August 2023 berücksichtigt worden seien. Im Bericht der behandelnden Psychiaterin würden dieselben Diagnosen gestellt. Neue objektive Befunde, die eine relevante Einschränkung der Erwerbsfähigkeit begründen könnten, gingen aus dem Bericht nicht hervor.
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen zusammengefasst vor, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung blieben psychosoziale Belastungsfaktoren nur so lange unbeachtlich, als sie nicht in eine eigenständige psychische Erkrankung übergingen (Urk. 1 Ziff. 4.1). Die behandelnde Psychiaterin stelle im Bericht vom 4. Dezember 2025 klar, dass eigenständige psychiatrische Diagnosen mit chronifiziertem Verlauf und niedrigem Funktionsniveau vorliegen würden (Ziff. 4.3). Es liege daher eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes bei Zunahme der funktionellen Einschränkungen in sämtlichen arbeitsrelevanten Bereichen, ein erhöhter subjektiver Leidensdruck und eine klar negative Prognose ohne realistische Aussicht auf Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit vor. Die Verschlechterung werde im Längsschnitt begründet und als relevant qualifiziert (Ziff. 4.4). Die psychosozialen Belastungsfaktoren seien der Indikatorenprüfung vorangestellt worden, ohne dass der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt worden sei. Eine psychosoziale Belastung dürfe nicht dazu führen, dass eine fachärztlich diagnostizierte psychopathologische Störung von vorneherein als invaliditätsfremd verworfen werde (Ziff. 4.6). Die Beschwerdegegnerin hätte auf das Leistungsbegehren eintreten und vertiefte medizinische Abklärungen durchführen müssen (Ziff. 4.8).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin - mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten materiellen Prüfung - zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist.
3.
3.1 Die abweisende Verfügung vom 28. August 2023 (Urk. 11/24) basierte auf folgenden medizinischen Unterlagen:
Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 11. Januar 2022 (Urk. 11/13) chronische Spannungskopfschmerzen mit gelegentlicher migräniformer Verschlimmerung (S. 1). Klinische Befunde konnte er nicht erheben (S. 1 f.) und auch das Schädel-MRI blieb unauffällig (S. 2). Im Bericht vom 23. Mai 2022 (Urk. 11/12) diagnostizierte Dr. Y.___ bei der Beschwerdeführerin weiter ein myofasziales Syndrom der unteren Extremitäten am ehesten im Rahmen eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms. Die Beschwerdeführerin klage seit etwa einem Jahr über Schmerzen in den Beinen, die von den Zehen bis in die Oberschenkel ausstrahlten. Es seien langjährige rezidivierende lumbale Rückenschmerzen mit Beschwerden im Liegen und beim Gehen vorbekannt. Zudem berichte die Beschwerdeführerin seit rund einem Jahr über ein intermittierendes Blockierungsgefühl des rechten Arms, das gelegentlich beim Heben des Arms auftrete (S. 1). Die Elektromyographie vom 18. Mai 2022 habe keinen Hinweis auf eine Schädigung der Nervenwurzel L4, L5 oder S1 links ergeben. Nadelmyographisch sei keine Myopathie feststellbar gewesen. Dr. Y.___ erklärte, die Beinbeschwerden stünden am ehesten in einen Zusammenhang zum bekannten lumbospondylogenen Syndrom, das Blockadegefühl des rechten Armes sei im Kontext der weichteilrheumatischen Problematik zu sehen. Er empfahl Physiotherapie und muskelkräftigende Gymnastik sowie eine Magnesiummedikation, bei erheblichen Restbeschwerden wäre ein muskelkrampflösendes Medikament wie zum Beispiel Siralud sinnvoll (S. 2).
3.2 Am 20. Januar 2023 berichtete Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurochirurgie, über ein neu aufgetretenes zervikobrachiales Schmerzsyndrom links ohne eindeutige Dermatomzuordnung sowie starke Schulterschmerzen links und ein persistierendes lumboradikuläres Schmerzsyndrom beidseits linksbetont bei kernspintomographisch nachgewiesener kleinvolumiger neuroforaminaler Einengung L5 links sowie einem geringen Reizzustand der Facettengelenke LWK 4/5 beidseits mit begleitenden Diskusprotrusionen. Die als Folge des zervikobrachialen Schmerzsyndroms mit migräneartigen Kopfschmerzen und den chronischen Spannungskopfschmerzen bei nachgewiesener Diskushernie HWK 6/7 entstandenen Beschwerden seien nach einer physiotherapeutischen Behandlung des rechten Arms fast vollständig rückläufig. Seit November 2022 klage die Beschwerdeführerin über zunehmende Schmerzen, die bis zu den Fingern ausstrahlten mit Parästhesien und einer subjektiven Schwäche der linken Hand (Urk. 11/11/1). Aufgrund der aktuellen Beschwerdesymptomatik im linken Arm sei die kernspintomographische Untersuchung der HWS aktualisiert worden und es sei eine MRI-Untersuchung der linken Schulter veranlasst worden (Urk. 11/11/1 f.).
3.3 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erklärte mit Bericht vom 10. Februar 2023 (Urk. 11/10), vor vier Jahren habe es mit einer Depression angefangen. Im Verlauf der Jahre hätten sich ein Haarverlust mit Vernarbung und Rückenschmerzen entwickelt (S. 2 Ziff. 2.1). Er diagnostizierte bei überwiegend unauffälliger Befundlage (S. 3 Ziff. 2.4) ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom beidseits mit diffuser Ausstrahlung ohne eindeutige Dermatomzuordnung sowie zusätzliche Kniegelenksbeschwerden beidseits und Schmerzen in beiden Füssen. Weiter ein zervikobrachiales Schmerzsyndrom links diffus ohne eindeutige Dermatomzuordnung sowie starke Schulterschmerzen links und eine Angststörung mit Panikattacken (S. 3 Ziff. 2.5). Während Dr. A.___ zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit keine Angaben machen konnte (S. 6 Ziff. 4.1), sei eine angepasste Tätigkeit während zwei bis vier Stunden pro Tag zumutbar (S. 6 Ziff. 4.2).
3.4 Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erklärte im Bericht vom 15. März 2023 (Urk. 11/15), die Beschwerdeführerin habe sich im Jahr 2018 aufgrund von depressiven Symptomen bei ihr gemeldet, nachdem sie sich im Mai 2018 habe scheiden lassen (S. 2 Ziff. 2.1). In den ersten circa viereinhalb Jahren sei es primär darum gegangen, die Beschwerdeführerin in sozialen Belangen zu unterstützen. Sie sei unregelmässig in Therapie gekommen und habe sich nicht auf ein verlässliches, stabiles Setting einlassen können. Dies sei ein Ausdruck ihrer Überforderung mit dem Leben, bedingt durch geringe kognitive Fähigkeiten und die psychischen Beschwerden. Die Beschwerdeführerin leide an depressiven Zuständen und Ängsten. Psychopathologisch habe sie Konzentrationsstörungen, diffuse Ängste, Zukunftsangst, teilweise Panikattacken. Sie zeige starke emotionale Schwankungen, oft sei sie bedrückt und hoffnungslos, habe Antriebsstörungen, erlebe kaum Freude an früheren Interessen und lebe sehr zurückgezogen (S. 3 Ziff. 2.4). Die Psychiaterin diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung mit aktuell leicht bis mittelgradiger Symptomatik (ICD-10 F33.1) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dependenten, ängstlich-vermeidenden Anteilen (ICD-10 F61.0) seit dem Jahr 2018 (S. 3 Ziff. 2.5). Die Beschwerdeführerin sei nicht arbeitsfähig (S. 6 Ziff. 4.1-2), bereits der Alltag würde sie überfordern. Die Prognose sei sehr schlecht (S. 6 Ziff. 4.3).
3.5 Am 13. Juni 2023 hielt Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), nach Prüfung der Akten fest, weder die abgebildeten körperlichen noch die psychischen Beschwerden würden eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen. Eine angestammte Tätigkeit sei nicht definiert worden. Ein Gesundheitsschaden, der sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt worden (Urk. 11/18/3).
3.6 Gestützt auf die obgenannten medizinischen Berichte ging die Beschwerdegegnerin in ihrer abweisenden Verfügung vom 28. August 2023 davon aus, dass die dort geschilderten körperlichen und psychischen Beschwerden eine Invalidität nicht würden begründen können (Urk. 11/24). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
4.
4.1 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 13. November 2025 (Urk. 11/38) ging folgender medizinischer Bericht ein:
Dr. med. B.___ schilderte im Bericht vom 4. Dezember 2025 (Urk. 11/43), der Zeitpunkt der Scheidung im Jahr 2018 habe für die Beschwerdeführerin einen tiefen Einschnitt in ihrer Biographie mit deutlichem psychischem Einbruch markiert. Bereits zu Beginn der Behandlung habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin nur über eingeschränkte kognitive Ressourcen verfüge, rasch überfordert und nur begrenzt in der Lage sei, Anforderungen des Alltags oder administrative Aufgaben zu bewältigen. In administrativen Belangen sei sie dauerhaft auf externe Hilfe angewiesen (S. 1). Dies habe zur Errichtung einer Beistandschaft sowie zur Organisation regelmässiger psychiatrischer Spitex geführt, wodurch eine minimale Stabilisierung habe erreicht werden können. Die Therapiecompliance habe sich seit der letzten Rentenprüfung im Jahr 2023 deutlich verbessert. Es habe eine recht stabile therapeutische Beziehung aufgebaut werden können. Die Beschwerdeführerin komme zuverlässig und in regelmässigen Abständen in Behandlung. Sie diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10 F 33.1) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dependenten und ängstlich-vermeidenden Anteilen (ICD-10 F61.0). Dr. B.___ beschrieb eine gedrückte depressive Grundstimmung, Hoffnungslosigkeit, Affektlabilität, Interessenverlust und Freudlosigkeit sowie eine rasche emotionale Erschöpfung. Der Antrieb sei deutlich vermindert bei Grübelneigung und Gedankenkreisen. Es bestünden generalisierte Ängste, Zukunftsängste, episodische Panikattacken und ein starker sozialer Rückzug sowie wiederkehrende Schlafstörungen. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer tiefgreifenden strukturellen Störung und der chronischen depressiven Symptomatik mittelgradige bis schwere Einschränkungen in ihrer Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Aufgrund ihrer Probleme in der Kognition und Aufmerksamkeit zeige sie eine eingeschränkte Planungs- und Entscheidungsfähigkeit. Durch die geringe psychische und emotionale Belastbarkeit sei sie in der Belastbarkeit und der Durchhaltefähigkeit eingeschränkt. Sie erlebe einen starken sozialen Rückzug, habe Angst vor zwischenmenschlichen Situationen und sei somit in ihren Sozialkompetenzen, ihrer Anpassungsfähigkeit, ihrer Selbstbehauptungsfähigkeit und Kontaktfähigkeit zu Dritten stark eingeschränkt. Zusammenfassend weise die Beschwerdeführerin umfassende und persistente Einschränkungen in sämtlichen, für eine Erwerbstätigkeit relevanten, Funktionsbereichen auf, die sich auch im Privaten zeigten. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin regelmässig in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Zum Verlauf seit der letzten Rentenprüfung führte die behandelnde Psychiaterin aus, die Beschwerdeführerin leide seit vielen Jahren unter einer chronifizierten depressiven Symptomatik mit Hoffnungslosigkeit, Antriebsmangel, Schlafstörungen, sozialem Rückzug sowie ausgeprägten Konzentrationsstörungen. Hinzu kämen diffuse Ängste und Panikattacken, welche ihre Handlungsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigten. Emotionale Schwankungen und ein stark vermindertes Belastungs- und Anpassungsvermögen prägten ihren Alltag. Zusätzlich bestünden somatische Beschwerden wie sehr belastende dermatologische Probleme, unklare allergische Reaktionen und Schmerzen des Bewegungsapparats, die sie regelmässig zu weiteren ärztlichen Konsultationen führten. Medikamentös nehme die Beschwerdeführerin mittlerweile verlässlich Sertralin 100 mg ein, allerdings sei der Nutzen minimal, zumal eine zugrundeliegende schwere strukturelle Störung bestehe, welche ihre dysfunktionalen Muster aufrechterhalte. Trotz kontinuierlicher Unterstützung durch die Therapie, welche aufgrund ihrer stark eingeschränkten Introspektionsfähigkeit in erster Linie einen supportiven Charakter habe, und trotz der medizinischen Versorgung, Beistandschaft und psychiatrischen Spitex sei der Gesamtzustand über die letzten Jahre schlecht geblieben. Die depressive Symptomatik persistiere, die Ängste bestünden fort und die funktionelle Belastbarkeit habe sich nicht verbessert. Die Symptomatik sei in den letzten Monaten sogar ausgeprägter, insbesondere sei der subjektive Leidensdruck grösser geworden. Die Beschwerdeführerin schaffe es weiterhin nicht, einen strukturierten Alltag aufrechtzuerhalten. Es sei zu keinen relevanten Besserungen in der Selbstständigkeit, der sozialen Teilhabe oder der Fähigkeit, administrative oder alltagspraktische Anforderungen zu bewältigen, gekommen. Im Gegenteil zeige sich eine anhaltende Überforderung schon bei basalen Anforderungen. Wichtig sei anzumerken, dass zwar ausgeprägte psychosoziale Belastungen bestünden, allerdings sei aus psychiatrischer Sicht von einem chronifizierten, niedrigen Funktionsniveau und mittlerweile von eigenständigen psychiatrischen Diagnosen auszugehen. In der Beurteilung des Längsschnitts sei somit von einer Verschlechterung auszugehen. Das Beschwerdebild sei chronifiziert, stabil und zeige trotz kontinuierlicher Behandlung keine Besserung. Aufgrund der ausgeprägten funktionellen Beeinträchtigungen, der geringen Belastbarkeit und der fehlenden psychosozialen Ressourcen sei die Beschwerdeführerin dauerhaft nicht in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Eine arbeitsrelevante Leistungsfähigkeit bestehe nicht. Die Prognose sei sehr schlecht. Deswegen bitte sie, Dr. B.___, um eine erneute Rentenprüfung (S. 2 f.).
4.2 RAD-Ärztin Dr. C.___ hielt am 16. Dezember 2025 in Würdigung der medizinischen Akte fest, der neue Bericht von Dr. B.___ bringe keine neuen medizinischen Tatsachen hervor. Es werde weiterhin von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) ausgegangen. Im Bericht werde vermerkt, dass die Beschwerdeführerin bis 2015 in verschiedenen Arztpraxen in der Reinigung gearbeitet, die Stellen jedoch aufgrund von Praxisschliessungen verloren habe. Eine Veränderung des medizinischen Sachverhalts könne nicht bestätigt werden, es werde empfohlen, auf das Gesuch nicht einzutreten (Urk. 11/45/2).
5.
5.1 Bereits zum Zeitpunkt der letzten Verfügung vom 28. August 2023 litt die Beschwerdeführerin unter diversen gesundheitlichen Beschwerden. So berichtete die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ schon im Bericht vom 15. März 2023 (vorstehend E. 3.4) von seit 2018 bestehenden depressiven Symptomen, kognitiven Einschränkungen und den Mühen der Beschwerdeführerin, ihren Alltag sowie die administrativen Belange zu bewältigen. Die Psychiaterin hielt die Beschwerdeführerin bereits damals für vollständig arbeitsunfähig und stellte eine sehr schlechte Prognose zur Arbeitsfähigkeit, da die Beschwerdeführerin durch den Alltag und den Haushalt schon sehr gefordert sei. Bereits im Mai 2021 waren denn auch eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung errichtet (Urk. 11/2) und eine regelmässige psychiatrische Spitex installiert worden (Urk. 11/15 Ziff. 2.1). Aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 4. Dezember 2025 (E. 4.1) ergibt sich keine wesentlich andere gesundheitliche Situation. Zwar diagnostizierte die behandelnde Psychiaterin nicht mehr eine rezidivierende depressive Störung mit leicht bis mittelgradiger Symptomatik (ICD-10 F33.1), sondern eine solche mit aktuell mittelgradigem Schweregrad (ICD-10 F33.1). Aus der Beschreibung der medizinischen Situation und den Befunden lässt sich jedoch eine gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft ableiten. Wie die Psychiaterin selbst ausführt, bestehen die psychischen Beschwerden seit vielen Jahren (vorstehend E. 4.1 S. 10). Entsprechend weist Dr. B.___ auf einen chronifizierten Zustand hin, der sich auch durch die regelmässige Therapie nicht habe beeinflussen lassen (vorstehend E. 4.1 S. 11). Bereits im Bericht vom 15. März 2023 ging die behandelnde Psychiaterin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus und attestierte eine sehr schlechte Prognose (vorstehend E. 3.4). Auch diesbezüglich ist keine Veränderung ersichtlich. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin bleibt unbeachtlich, ob (seit der letzten materiellen Verfügung) neben den psychosozialen Problemen eine selbständige psychische Erkrankung eingetreten ist, sondern einzig darum, ob seither eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit bei einem grundsätzlich unveränderten Gesundheitszustand (Urteil des BGer 8C_503/2013 vom 23.12.2013; Urteil des BGer 9C_388/2016 vom 2. November 2016) glaubhaft gemacht werden konnte. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Aus dem von der behandelnden Psychiaterin explizit gestellten Antrag auf erneute Rentenprüfung (vorstehend E. 4.1 S. 11) ergibt sich zudem ein konkreter Hinweis darauf, dass sich die behandelnde Psychiaterin aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Stellung eher zu Gunsten der Beschwerdeführerin äussert, was von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung regelmässig vermutet wird (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen).
5.2 Es wurden keine zusätzlichen Beweismittel eingereicht, die zu einer anderen Einschätzung führen würden. Insbesondere konnte auch keine anspruchsbegründende Verschlechterung des körperlichen Zustandes glaubhaft gemacht werden und dies wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Dazu ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Erlass der Verfügung vom 28. August 2023, die vorliegend als Vergleichsbasis dient, diverse körperliche Schmerzen empfand, diesbezüglich jedoch keine Befunde erhoben werden konnten (vorstehend E. 3.1-3.3). Die Beschwerden waren gemäss den behandelnden Fachärzten grundsätzlich therapierbar und verringerten sich beispielsweise bei konsequent durchgeführter Physiotherapie (vorstehend E. 3.2). Diesen Beschwerden wurden allesamt keine dauerhaften Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt (vorstehend E. 3.1-3.3). Ergänzend ist dazu zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin letztmals im Jahr 2014 als Reinigungskraft arbeitete, die Anstellungen jedoch nicht aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen, sondern aufgrund von Betriebsschliessungen verloren hatte (Urk. 11/15 Ziff. 2.1).
5.3 Nach dem Gesagten wurde eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargetan. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen.
Es wird ihr überdies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind vorliegend aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit (Urk. 8) gegeben.
6.2 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 25. März 2026 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Winterthur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerPortmann