Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2026.00120
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 16. Juni 2026
in Sachen
X.___
Y.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1977, meldete sich am 7. September 2016 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Mit Verfügung vom 14. März 2017 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren unter Hinweis auf die fehlende Mitwirkung des Versicherten ab (Urk. 8/28). Am 12. März 2019 (Eingang am 26. April 2019) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/36). Diese tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, gewährte berufliche Massnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings (Urk. 8/86) sowie eines Aufbautrainings (Urk. 8/93) und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten (Gutachten vom 1. März 2023; Urk. 8/167). In der Folge erkundigte sich die Beiständin des Versicherten wiederholt nach dem Verfahrensstand (vgl. Urk. 8/179-181, Urk. 8/183, Urk. 8/195, Urk. 8/229/2) und ersuchte am 4. Juli 2025 sowie 14. Januar 2026 unter Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde um ein beschleunigtes Vorgehen (Urk. 8/239, Urk. 8/245).
2. Mit undatierter Eingabe, am Sozialversicherungsgericht eingegangen am 20. Februar 2026, erhob der Versicherte Rechtsverzögerungsbeschwerde und beantragte, die IV-Stelle sei anzuhalten, das Verfahren in der Rentenprüfung beschleunigt abzuschliessen (Urk. 1/1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die getätigten Abklärungen sowie das in Auftrag gegebene neue Gutachten (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2026 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Am 26. Mai 2026 reichte die Beiständin des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Beschwerde kann nach Art. 56 Abs. 2 ATSG auch dann erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
1.2 Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 174 m.w.H.) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3, 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.2). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung); die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie der Art, Bedeutung und des Umfangs des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie, des Verhaltens der Beteiligten, der Bedeutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu prüfen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1).
Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Verhalten der Beteiligten. Diese Rechtsprechung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbindlicher Form ein für allemal festlegen könnte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszusetzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie erhobene Ansprüche in jedem einzelnen Fall anhand konkreter Umstände geprüft werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.3 Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten, weshalb Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist, während die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht zum Streitgegenstand gehören (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, das Verfahren für die Rentenprüfung laufe seit Oktober 2019, im März 2023 sei ein ärztliches Gutachten eingeholt worden. Seither seien drei Jahre vergangen und es liege weiterhin kein Entscheid vor. Aus den Akten sei ersichtlich, dass wiederholt über Monate keine Abklärungen getätigt worden seien, so beispielsweise zwischen April 2023 und November 2024. Die Verfahrensdauer könne als nicht angemessen bezeichnet werden und verursache einen hohen psychischen und finanziellen Leistungsdruck (Urk. 1/1).
Am 26. Mai 2026 teilte die Beiständin des Beschwerdeführers mit, dieser habe die Mitteilung für eine weitere Begutachtung erhalten, halte jedoch weiterhin an der erhobenen Rechtsverzögerungsbeschwerde fest. Die Beschwerdegegnerin sei anzuhalten, nach erfolgter Begutachtung den Fall in angemessener Frist zu erledigen (Urk. 10).
2.2 Demgegenüber hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2026 (Urk. 6) fest, im Gutachten vom 1. März 2023 sei bemängelt worden, die Aktenlage sei nicht vollständig. In der Folge seien die fehlenden Unterlagen eingeholt worden, wobei man auf die schnelle Mitwirkung der beteiligten Stellen angewiesen sei. Gemäss der Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 11. März 2026 sei ein neues Gutachten notwendig. Wie den beiliegenden Akten zu entnehmen sei, sei dieses nun in Auftrag gegeben (S. 1 Ziff. 3). Eine Rechtsverzögerung liege nicht vor, die Beschwerde sei abzuweisen (S. 2 Ziff. 4).
3.
3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Beiständin vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens wiederholt um einen raschen Verfahrensabschluss ersucht (Urk. 8/179-181, Urk. 8/183, Urk. 8/195, Urk. 8/229) und darüber hinaus zweimal die Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde angedroht hatte (Urk. 8/239, Urk. 8/245). Aus formeller Sicht steht das Vorgehen des Beschwerdeführers damit in Einklang mit Art. 56 Abs. 2 ATSG, wonach von der versicherten Person verlangt wird, dass sie - ausdrücklich oder zumindest sinngemäss - den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31. März 2012 E. 2).
3.2 Die Verzögerung des Verfahrens ist zunächst damit zu begründen, dass gemäss der Beurteilung im psychiatrischen Gutachten vom 1. März 2023 die Aktenlage unvollständig war (vgl. Urk. 8/167 S. 44, 48 f.) und die Beschwerdegegnerin sich in der Folge um den Erhalt von Arztberichten aus den Jahren 2014 bis 2019 bemühte (vgl. Urk. 8/171, Urk. 8/173-174, Urk. 8/194, Urk. 8/198-200, Urk. 8/202-203, Urk. 8/206-216, Urk. 8/227, Urk. 8/230-231, Urk. 8/235, Urk. 8/237). Dabei fällt jedoch auf, dass die Beschwerdegegnerin die Z.___ (Z.___) am 17. April 2023 an den ausstehenden Arztbericht erinnerte (Urk. 8/173-174), nach Eingang desselben am 25. April 2023 (Urk. 8/177-178) aber erst am 20. Juli 2024, und nach wiederholter Nachfrage durch die Beiständin des Beschwerdeführers (Urk. 8/179-181, Urk. 8/183) sowie die Z.___ (Urk. 8/185) erneut tätig wurde, indem sie in einem nächsten Schritt einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers einholte (Urk. 8/189). Nachdem im Mai 2025 alle erforderlichen Unterlagen vorlagen, wurde das Dossier sodann am 23. Mai 2025 an den RAD zur Beurteilung überwiesen (vgl. Feststellungsblatt vom 20. Mai 2026, Urk. 7/4 S. 15). Erst am 11. März 2026 verfasste Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, seine Stellungnahme (Urk. 7/4 S. 15 ff.).
3.3 Bei dieser Aktenlage ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin das Verfahren einerseits von Ende April 2023 bis Ende Juli 2024 sowie andererseits von Ende Mai 2025 bis Mitte März 2026 ohne ersichtlichen Grund nicht mehr aktiv vorantrieb. Diese Zeitspannen betrugen fünfzehn Monate (April 2023 bis Juli 2024) respektive zehn Monate (Mai 2025 bis März 2026) und sind angesichts der Gerichtspraxis, wonach eine Untätigkeit des Versicherungsträgers während neun beziehungsweise zwölf Monaten als rechtsverzögernd betrachtet werden (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 5. Auflage 2024, N 39 zu Art. 56 ATSG), übermässig lang. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin das Verfahren nicht nur ein-, sondern zweimal während einer zu langen Zeitspanne nicht mehr aktiv vorangetrieben hat, mithin während einer Zeit von insgesamt mehr als zwei Jahren keine Abklärungen mehr vorgenommen hatte. Selbst (wiederholtes) Nachfragen durch die Beiständin des Beschwerdeführers sowie die Z.___ führten dabei nicht zu einem Vorantreiben des Verfahrens.
Zwar kann die Beschaffung von Arztberichten aus den Jahren 2014 bis 2019 durchaus zeitaufwendig sein, es lagen jedoch nach Eingang der medizinischen Berichte der Z.___ im April 2023 (vgl. Urk. 177-178) keine objektiven Gründe mehr vor, die eine Verzögerung der Fallbearbeitung rechtfertigen würden, zumal ein Leistungsanspruch ab November 2019 in Frage steht. Die Beschwerdegegnerin führte zur Verzögerung von Mai 2025 bis März 2026 in einer Mitteilung an die Beiständin des Beschwerdeführers am 15. Januar 2026 lediglich aus, aufgrund eines sehr hohen Arbeitsaufkommens beim psychiatrischen RAD würden die Beurteilungen länger dauern (Urk. 8/145/1), was keinen Rechtfertigungsgrund für die Verzögerung darstellt.
3.4 Zusammenfassend liegt damit ein Fall von unzulässiger Rechtsverzögerung vor.
Zu berücksichtigen ist vorliegend jedoch, dass die Beschwerdegegnerin eine erneute Begutachtung des Beschwerdeführers als notwendig erachtet und mit Mitteilung vom 18. Mai 2026 die vorgesehenen Gutachterinnen bekanntgegeben hat (Urk. 7/1). Damit treibt sie nun das Verfahren zur Klärung des Rentenanspruchs voran. Ein beschleunigter Abschluss des Verfahrens wie vom Beschwerdeführer beantragt (Urk. 1) ist in diesem Fall jedoch noch nicht absehbar und die Beschwerdegegnerin kann vorliegend aufgrund der laufenden Begutachtung nicht dazu angehalten werden. Nachdem gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits die Feststellung einer unzulässigen Rechtsverzögerung für die davon betroffene Person eine Form der Wiedergutmachung darstellt (BGE 129 V 411 E. 1.3), ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass eine unzulässige Rechtsverzögerung festgestellt und die Beschwerdegegnerin dazu angehalten wird, das Verfahren künftig beschleunigt und energisch voranzutreiben.
4. Bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Leitungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), weshalb das vorliegende Verfahren kostenlos ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass eine unzulässige Rechtsverzögerung durch die Beschwerdegegnerin festgestellt und diese angehalten wird, das Verfahren künftig beschleunigt voranzutreiben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 6 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensKübler-Zillig