Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2026.00001 [Rechtsmittel hängig]

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2026.00001


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 21. Juli 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1971, arbeitete zuletzt als Mitarbeiter Logistik für die Y.___ AG (Urk. 10/1/1-2). Gemäss der Unfallmeldung zur Abklärung einer Berufskrankheit vom 5. Juni 2023 war er ab Ende März 2023 wegen Rückenschmerzen (Bandscheibenvorfall/Hernie) arbeitsunfähig (Urk. 10/22/91-92). Er berichtete, die Beschwerden seien erstmals am 30. März 2023 bei der Arbeit beim Heben einer schweren Last eingetreten (Urk. 10/22/12-13, Urk. 10/22/69, Urk. 10/35/7). Seither leidet er an Rückenbeschwerden im lumbo-sakralen Bereich mit Ausstrahlung ins rechte Bein (Urk. 10/22/67, Urk. 10/22/73, Urk. 10/49/2). Die Unfallversicherung Suva verneinte das Vorliegen eines Unfalles, einer unfallähnlichen Körperschädigung oder einer Berufskrankheit und lehnte ihre Leistungspflicht für die Rückenbeschwerden ab 30. März 2023 ab (Urk. 10/22/23, Urk. 10/34/2).

1.2    Am 26. September 2023 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und holte unter anderem die Akten der Suva (Urk. 10/22, Urk. 10/35) und des Kollektiv-Krankentaggeldversicherers, der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Urk. 10/23), ein. Mit Mitteilung vom 19. März 2025 übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Aufbautraining vom 14. April 2025 bis 13. Juli 2025 bei der Z.___ (Urk. 10/81) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 31. März 2025 Taggelder für diesen Zeitraum zu (Urk. 10/83). Mit Mitteilung vom 20. Juni 2025 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Verlängerung des Aufbautrainings um drei Monate bis am 12. Oktober 2025 (Urk. 10/86) und mit Verfügung vom 24. Juni 2025 Taggelder für diesen Zeitraum (Urk. 10/88) zu. Die Zielvereinbarung vom 19. März 2025, unterzeichnet vom Versicherten und dem Anbieter Z.___ am 15. April 2025 (Urk. 10/84), wurde in beiden Mitteilungen zum integrierenden Bestandteil erklärt (Urk. 10/81/1, Urk. 10/86/1).

    Mit Mitteilung vom 11. September 2025 beendete die IV-Stelle das Aufbautraining per 12. September 2025 vorzeitig und stellte die Taggeldzahlungen auf diesen Zeitpunkt ein, dies mit der Begründung, dass die Vermittelbarkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht zu erreichen sei. Zugleich werde die Eingliederungsberatung insgesamt beendet. Es folge die Prüfung des Anspruchs auf eine Rente (Urk. 10/95/1). Die Berufsintegrationsstelle der Z.___ erstattete am 23. September 2025 den entsprechenden Abschlussbericht (Urk. 10/105). Am 19. September 2025 wendete sich der Versicherte gegen die Mitteilung vom 11. September 2025 und beantragte die Weiterausrichtung der Taggelder während seiner 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 10. September 2025 und eine sofortige Rente aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit oder alternativ die sofortige Wiederholung des Aufbautrainings angepasst an seinen klinischen Gesundheitszustand und seine fachlichen Kompetenzen sowie die Weiterausrichtung der Taggelder bereits schon vor Beginn dieses Aufbautrainings (Urk. 10/100/1-3). Die IV-Stelle erliess am 23. Oktober 2025 den Vorbescheid, mit welchem sie die Bestätigung ihrer Mitteilung vom 11. September 2025 und Abweisung des Leistungsbegehrens mit vorzeitiger Beendigung der Eingliederungsmassnahmen sowie Ende des Anspruchs auf Taggeldzahlungen per 12. September 2025 ankündigte (Urk. 10/114/1-2). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 (Urk. 10/115/1) und vom 12. November 2025 (Urk. 10/119/1-2) Einwände. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 hielt die IVStelle an ihrem Standpunkt fest und entschied wie angekündigt (Urk. 10/120 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 4. Dezember 2025 sei insofern abzuändern, als ihm hinsichtlich der beendeten Integrationsmassnahme weiterhin Taggelder à Fr. 153.-- für die Zeit vom 13. September 2025 bis 5. Oktober 2025 auszurichten seien, und es sei ihm eine sofortige ganze Rente aufgrund eines 100%igen Invaliditätsgrades beziehungsweise eine Übergangsleistung rückwirkend ab dem 13. September 2025 zuzusprechen; eventualiter («subsidiär») sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, nebst der sofortigen Auszahlung einer Invalidenrente beziehungsweise einer Übergangsleistung ein neues Aufbautraining während eines Jahres, anfänglich ausgehend von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit und angepasst an seine fachlichen Programmierfähigkeiten durchzuführen sowie ihm per 24. Dezember 2024 (Aussteuerungsdatum Arbeitslosenversicherung) IV-Taggeld respektive IVÜbergangsleistung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 1 ff.). Mit Eingabe vom 28. Januar 2026 (Urk. 6) reichte er das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit mit verschiedenen Belegen ein (Urk. 7, Urk. 8/1 4). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2026 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Februar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Am 17. Februar 2026 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung und hielt an seinen Anträgen fest. In Ergänzung dazu beantragte er, die an ihn per sofort rückwirkend ab dem 13. September 2025 zahlbare ganze Rente beziehungsweise Übergangsleistung sei ab dem 5. Oktober 2025 an die Arbeitslosenkasse, ab dem 25. Dezember 2025 an die Sozialen Dienste A.___ und vom 13. September 2025 bis 4. Oktober 2025 an ihn auszuzahlen. Des Weiteren beantragte er sinngemäss, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das von ihr eröffnete Verfahren betreffend Rente bis zur Erledigung dieses Verfahrens betreffend Integrationsmassnahme zu sistieren (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu nicht verlauten (Urk. 14).

    Mit Verfügung vom 16. April 2026 verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und wies das diesbezügliche Leistungsbegehren ab (Urk. 18/1). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2026 Beschwerde (Urk. 17), zu welcher am hiesigen Gericht das noch hängige Verfahren IV.2026.00313 eröffnet wurde. Da der Beschwerdeführer dieses Schreiben als Eingabe im vorliegenden Verfahren IV.2026.00001 einreichte, wird es mit den Beilagen in Kopie als Urk. 17 und Urk. 18/1-4 zu den Akten dieses Verfahrens genommen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:

a.    das Alter;

b.    der Entwicklungsstand;

c.    die Fähigkeiten der versicherten Person; und

d.    die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).

    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft (Abs. 1ter). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater), Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.3

1.3.1    Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen) haben gemäss Art. 14a Abs. 1 IVG:

a. Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind;

b. nicht erwerbstätige Personen vor der Vollendung des 25. Altersjahres, sofern sie von einer Invalidität bedroht sind (Art. 8 Abs. 2 ATSG).

    Der Anspruch besteht nur, wenn durch die Integrationsmassnahmen die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1bis IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 IVG gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit. a) und Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten. Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. (BGE 137 V 1 E. 7.2.3 mit Hinweisen). Nach Abs. 3 von Art. 14a IVG können Integrationsmassnahmen mehrmals zugesprochen werden. Eine Massnahme darf nicht länger als ein Jahr dauern; sie kann in Ausnahmefällen um höchstens ein Jahr verlängert werden.

1.3.2    Die IV-Stelle überwacht den Erfolg der Massnahme (Art. 41a Abs. 2 lit. c der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Das geschieht in dem Sinne, dass sie anhand des sich in einer schriftlichen Zielvereinbarung zwischen dem Anbieter der Integrationsmassnahme, der versicherten Person und der IV-Stelle niederschlagenden Eingliederungsplanes überprüft, ob die Zwischenziele erreicht wurden. Bei Nichterreichung der Zwischenziele stellt sich die Frage einer vorzeitigen Beendigung oder Unterbrechung der Massnahme nach Art. 4sexies Abs. 3 IVV (Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2023 vom 6. März 2024 E. 2.4.2).

    Art. 4sexies Abs. 3 IVV sieht vor, dass Integrationsmassnahmen insbesondere dann beendet werden, wenn das vereinbarte Ziel erreicht wurde oder nicht erreicht werden kann (lit. a), wenn sich eine geeignetere Eingliederungsmassnahme aufdrängt (lit. b), oder wenn die Weiterführung aus medizinischen Gründen nicht zumutbare wäre (lit. c).

1.4    Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen (lit. a), oder in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (lit. b). Kein Anspruch auf ein Taggeld besteht nach Art. 22 Abs. 5 IVG für Massnahmen nach den Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG (Beratung und Begleitung) und Art. 16 Abs. 3 lit. b IVG (berufliche Weiterausbildung).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus, dem Beschwerdeführer sei vom regionalärztlichen Dienst (RAD) eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % attestiert worden. Da der Beschwerdeführer seine eigene Arbeitsfähigkeit subjektiv geringer eingeschätzt habe, sei seitens der Eingliederungsberatung die Durchführung von Integrationsmassnahmen und zudem eine Verlängerung der Massnahme ermöglicht worden. Während dieser Massnahmen habe sich jedoch gezeigt, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, das Ziel einer stabilen Arbeitsfähigkeit von 50 % im Hinblick auf eine weitere Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit zu erreichen. Daher sei die Massnahme abgebrochen und das Dossier zur Prüfung des Rentenanspruchs vorgesehen worden. Mit dem Abbruch der Massnahme erlösche der Taggeldanspruch, da er grundsätzlich nur für die Tage, an denen Eingliederungsmassnahmen durchgeführt würden, bestehe. Aus den genannten Gründen könnten keine weitere Auszahlung von Taggeldern und keine Weiterführung oder unmittelbare Wiederholung des Aufbautrainings erfolgen. Derzeit stünden medizinische Massnahmen im Vordergrund. Sobald sich der Beschwerdeführer in der Lage sehe, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, und er weiterhin Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung wünsche, könne er ein neues Gesuch einreichen. Voraussetzungen für die Prüfung von erneuten Eingliederungsmassnahmen seien das Vorliegen eines aktuellen psychiatrischen Berichts und der Erwerb von Coping-Strategien im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung (Urk. 2 S. 1 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer bringt dagegen sinngemäss und zusammengefasst vor, von seinem behandelnden Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Neurochirurgie, sei ihm per Juli 2024 eine 20%ige Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit mit Heben von nicht mehr als drei Kilogramm attestiert worden, was zusammen mit dessen Angaben im Bericht vom 17. April 2024 (Urk. 3/33 = Urk. 10/47) einen Anspruch auf eine Integrationsmassnahme nach Art. 4quater Abs. 1 IVV begründe. Im Verlaufsbericht vom 19. September 2024 (Urk. 3/101 = Urk. 10/55) habe Dr. B.___ diese 20%ige Arbeitsfähigkeit für die bisherige und auch für eine leidensangepasste Tätigkeit mit häufigen Haltungswechseln und ohne das Tragen von Gewichten sowie ohne Torsion und Vorbeugen des Oberköpers bestätigt; er habe dabei auch das Tragen eines lumbalen Korsetts empfohlen. Im weiteren Bericht vom 21. November 2024 (Urk. 3/A5 = Urk. 10/64) habe Dr. B.___ wiederum eine 20%ige Arbeitsfähigkeit für einen allfälligen Einsatz in einer angepassten Tätigkeit attestiert. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin ihm eine Integrationsmassnahme (zunächst) mit der Begründung verweigert, dass der RAD-Arzt auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen habe. Dies obschon dieser kein Facharzt der Neurologie sei und bis am 28. Dezember 2025 über keine Berufsausübungsbewilligung in der Schweiz verfügt habe. Es sei ihm, dem Beschwerdeführer, auch nie die Möglichkeit gegeben worden, zur Einschätzung des RAD Stellung zu nehmen. Der RAD-Arzt habe der Einschätzung des neurologischen Facharztes willkürlich widersprochen. Dabei habe er sich auf eine falsche Diagnose berufen. Diese stamme vom fehlerhaften Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Radiologie, vom Stadtspital D.___ zur Magnetresonanztomographie (MRT) vom 12. Mai 2023 (Urk. 10/23/31). Dr. C.___ habe während der Erstellung dieses Berichts keine Berufsausübungsbewilligung in der Schweiz gehabt. Sein MRT-Bericht sei denn auch von Dr. B.___ im Bericht vom 27. September 2023 (Urk. 3/B50 = Urk. 10/35/77-78) und von Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, im Bericht vom 15. August 2024 (Urk. 3/A3 = Urk. 10/65) korrigiert worden. Die Beschwerdegegnerin habe den Bericht von Dr. C.___ daher willkürlich benutzt, um sein Recht auf eine ihm zumutbare Integrationsmassnahme zu verweigern. Die Integrationsmassnahme sei nach unzähligen Verzögerungen schliesslich zwar mit einem niedrigen Anfangspensum bewilligt worden. Jedoch seien ihm Berufsberatung, ein orthopädischer Stuhl und ein elektrisch verstellbarer Arbeitstisch verweigert worden. Der Eingliederungsberater der Beschwerdegegnerin habe dazu auf die Eingliederungsstelle Z.___ verwiesen und dort sei ihm anlässlich des Vorstellungsgesprächs gesagt worden, diese Dinge müssten von der Beschwerdegegnerin besorgt werden. Er sei somit in die Integrationsmassnahme geworfen worden, ohne dass ihm seine grundlegenden Rechte eingeräumt worden seien. Er habe darauf aber Anspruch, zumal die bisherige Tätigkeit nicht mehr geeignet sei, wie sich aus Beilage 8 (Attest von Dr. B.___ vom 3. Juli 2023; Urk. 3/8) ergebe. Dies und ihm gesundheitlich nicht zumutbare Aufgaben während der Massnahme hätten dazu geführt, dass sich sein Gesundheitszustand anstatt verbessert, verschlechtert habe, wie aus der Beilage 30 (Bericht von Dr. B.___ vom 16. September 2025, Urk. 3/30) hervorgehe. Daher habe er ab dem 10. September 2025 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben werden müssen. Obschon die Beschwerdegegnerin und auch die Z.___ vor Beginn der Integrationsmassnahme durch Dr. B.___ über seinen Gesundheitszustand und die ihm noch zumutbare Arbeit informiert gewesen seien, sei ihm mithin keine zumutbare Integrationsmassnahme zugeordnet worden und seine Reklamationen seien ignoriert worden. Er habe - nach anfänglicher Absage seinerseits gemäss Beilage 15 (E-Mail vom 13. März 2025; Urk. 3/15) und daraufhin erfolgter Ermahnung der Beschwerdegegnerin zur Mitwirkung gemäss Beilage 16 (E-Mail vom 14. März 2025; Urk. 3/16) - dennoch versucht, eine Präsenzzeit von bis zu vier Stunden pro Tag zu leisten, auch wenn ihm von seinem Arzt weiterhin eine lediglich 30%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei (Beilage 17: Bericht von Dr. B.___ vom 14. Juli 2025, Urk. 3/17).

    Entgegen der Begründung in der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2025 (Urk. 2) sei die Arbeitsfähigkeit nicht von ihm geringer eingeschätzt worden, sondern von den Ärzten in den vorliegenden Berichten. Es sei ferner gesetzlich vorgesehen, dass während der maximal zwei Jahre dauernden Integrationsmassnahme mindestens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu erreichen sei, was dann die Integration mittels eines Arbeitsversuches nach Art. 18a Abs. 1 IVG während weiteren sechs Monaten ermögliche. Während dieser Zeit wäre die Auszahlung von Taggeldern an ihn und an ein Unternehmen, das mit der Integration betraut sei, zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin habe dagegen im Sinne einer Sparmassnahme versucht, ihm direkt als Startphase einen Arbeitsversuch aufzuzwingen und ihm ein Aufbautraining zu verweigern, dies obschon er seit dem 30. März 2023 zu 100 % krank sei. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei angesichts der unzumutbaren Aufgaben und des ständigen Drohens mit der gesetzlichen Mitwirkungspflicht sowie der dadurch eingetretenen Verschlechterung und Chronifizierung seiner Beschwerden auch strafrechtlich relevant; und zwar liege eine fahrlässige Gesundheitsschädigung nach Art. 125 des Strafgesetzbuches (StGB) und eine Zuwiderhandlung gegen das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) nach Art. 112 Abs. 4 UVG vor.     

    Die Beendigung der Integrationsmassnahme per 11. September 2025 sodann sei unbegründet frühzeitig erfolgt, nachdem er gemäss Beilage 18 (E-Mail vom 10. September 2025; Urk. 3/18) den Vorgesetzten der Z.___ ohne Angabe von Details über den Grund seiner Abwesenheit vom 10. September 2025 informiert habe. Die Beschwerdegegnerin habe die Integrationsmassnahme nach nur fünf Monaten beendet, ohne zu wissen, ob seine Abwesenheit länger dauern würde, und obschon er nach Art. 4sexies Abs. 5 lit. a IVV sowie Art. 14a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 IVG einen Anspruch von bis zu maximal zwei Jahre habe. Er sei am 10. September 2025 zudem daran gewesen zu prüfen, ob eine Präsenzzeit von vier Stunden machbar sei. Der wahre Grund für die frühzeitige Beendigung der Massnahme aber sei gewesen, dass ihm die Massnahme von Anfang an nicht zumutbar gewesen sei. Weiter habe ihm die Jobcoaching-Mitarbeiterin der Z.___ drei Tage vor Beendigung dargelegt, dass er nicht die nötige Ausbildung für die Integration als IT-Supporter habe und für andere Berufe gar keine Ausbildung vorhanden sei; seine in mehreren Arbeitszeugnissen bestätigten IT-Programmierungsfähigkeiten würden (nach deren Angaben) nicht ausreichen eine Anstellung zu erlangen, da sogar ausgebildete Programmierer nicht hätten integriert werden können; bei ihm kämen ausserdem noch die bekannten Köpereinschränkungen hinzu, weshalb sie die Beendigung der Integrationsmassnahme empfohlen habe. Diese Umstände seien allerdings bereits vor Beginn der Massnahme bekannt gewesen. Nun aber führe diese Begründung ohne weitere Abklärungen zu einem sofortigen Anspruch auf eine ganze Rente beziehungsweise zu IV-Übergangsleistungen nach Art. 30 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 IVV, und zwar direkt im Anschluss an die beendete Integrationsmassnahme. Denn die nötigsten Abklärungen seien während der Integrationsmassnahme und bei deren Beendigung bereits erfolgt. Das Anliegen der Beschwerdegegnerin, bei den behandelnden Ärzten weitere Abklärungen vorzunehmen, stelle ausschliesslich eine weitere Verzögerung dar. Es sei ihm nebst der Wiederholung einer zumutbaren Integrationsmassnahme im Sinne eines neuen Aufbautrainings beginnend mit einer 20%igen Arbeitsfähigkeit und angepasst an seine fachlichen Programmierfähigkeiten für die Dauer von einem Jahr (bei Notwendigkeit zu verlängern um ein weiteres Jahr) jedenfalls ab Beendigung der (ersten) Integrationsmassnahme sofort parallel eine Rente beziehungsweise ein IV-Taggeld oder eine IV-Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 lit. a IVG, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 ATSG rückwirkend ab dem 13. September 2025 auszuzahlen. Er habe eine allfällige Wiederholung einer Integrationsmassnahme nur subsidiär erwähnt, da sein Rentenanspruch bzw. Anspruch auf Übergangsleistungen bereits feststehe. Falls vom Gericht darauf erkannt werde, dass sich ein erneutes Aufbautraining lohne, dürfe dies jedenfalls nicht auf Kosten einer sofortigen Auszahlung eines IV-Taggeldes beziehungsweise einer Invalidenrente oder IV-Übergangsleistung gehen. Des Weiteren habe er Anspruch auf die ausstehenden Taggelder der bewilligten und beendeten Integrationsmassnahmen, und zwar für 23 Tage vom 13. September 2025 bis 5. Oktober 2025 in Höhe von insgesamt Fr. 3'519.--, dies aufgrund der Taggeldverfügung vom 31. März 2025 in der Beilage 14 (Urk. 3/14 = Urk. 10/83) und des ärztlichen Zeugnisses (von Dr. B.___ vom 10. September 2025) in der Beilage 25 (zur Urk. 3/25). Denn in dieser Verfügung stehe, dass das Taggeld während der Krankheit weitergewährt werde und im ersten Eingliederungsjahr die Weiterausrichtung längstens 30 Tage betrage, sowie ausserdem der Grundsatz, dass bei einer Unterbrechung von Eingliederungsmassnahmen wegen Krankheit das Taggeld weitergewährt werde, wenn kein Anspruch auf ein Taggeld einer anderen obligatorischen Sozialversicherung bestehe. Ansprüche von anderen Versicherungen oder Sozialversicherungen habe er nicht gehabt. Wegen seiner Arbeitsunfähigkeit bis zum 5. Oktober 2025 habe er sich nicht schon per 13. September 2025, sondern erst per 6. Oktober 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anmelden können, wobei ihm für den Oktober 2025 gemäss Beilage 26 (Urk. 3/26) nur 20 Tage Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt worden seien (Urk. 1, Urk. 12).

2.3

2.3.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). Bei fehlender Sachurteilsvoraussetzung ist im (hier anwendbaren) Verwaltungsrecht auf ein Begehren nicht einzutreten.

2.3.2    In der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2025 (Urk. 2), die die Mitteilung vom 11. September 2025 bestätigt (Urk. 10/95), wurde über die vorzeitige Beendigung des Aufbautrainings samt Eingliederungsberatung und der Taggeldzahlungen per 12. September 2025 entschieden sowie eine unmittelbare Wiederholung des Auftautrainings abgelehnt. Es handelt sich somit um einen Entscheid über Eingliederungsmassnahmen nach Art. 14a IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 lit. ater IVG (Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung) und nach Art. 14quater IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG (Beratung und Begleitung) sowie über Taggelder nach Art. 22 IVG. Dies allein bildet den Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren.

    In Bezug auf den Anspruch auf eine Rente (Art. 28 ff. IVG) wurde in der Verfügung auf einen späteren, separaten Entscheid verwiesen (Urk. 2 S. 2), der von der Beschwerdegegnerin mittlerweile am 16. April 2026 erlassen wurde (Urk. 18/1) und welcher Gegenstand eines anderen hängigen Gerichtsverfahrens (Verfahren Nr. IV.2026.00313) bildet. Soweit sich das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers und seine Vorbringen (Urk. 1, Urk. 12) auf die Zusprache einer Rente richten, fehlt es im hier vorliegenden Verfahren daher an einem Anfechtungsgegenstand. Auch in Bezug auf die (alternativ) beantragte Übergangsleistung (Art. 32 f. IVG, Art. 30 f. IVV) fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand; denn auch eine solche bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2025. Da die Sachurteilsvoraussetzung nicht erfüllt ist, sind hier weder der Anspruch auf eine Rente, noch jener auf eine Übergangsleistung zu prüfen. Auf die Beschwerde ist insofern mangels Anfechtungsgegenstands nicht einzutreten.

    Dasselbe gilt auch, soweit der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Berufsberatung (vgl. Art. 15 IVG, Art. 4a IVV) geltend macht, indem er rügt, die Beschwerdegegnerin habe vor Beginn des Aufbautrainings keine Berufsberatung durchgeführt (Urk. 1 S. 4 und S. 8, Urk. 12). Auch ein solcher Anspruch bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Es geht auch nicht aus den Akten hervor und wurde nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer echtzeitlich Berufsberatung und später eine anfechtbare Verfügung über den Anspruch auf Berufsberatung verlangt hätte, weshalb auch ein Beschwerderecht nach Art. 56 Abs. 2 ATSG (Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde) schon deshalb hier nicht in Frage kommt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_368/2025 vom 7. Mai 2026 E. 3.3 und 8C_453/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.3).

2.3.3    Dementsprechend ist der vom Beschwerdeführer mit Eingaben vom 17. Dezember 2026 (Urk. 12) und vom 6. Mai 2026 (Urk. 17) gerügte Umstand, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. April 2026 (Urk. 18/1) schon vor Abschluss dieses Verfahrens betreffend Eingliederungsmassnahmen über den Anspruch auf eine Rente entschieden hat, ebenfalls nicht in diesem Verfahren zu beurteilen. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Rente und/oder Übergangsleistung als direkte Folge der frühzeitigen Beendigung der Eingliederungsmassnahme begründet sieht.

2.3.4    Soweit der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin strafrechtlich relevantes Verhalten vorwirft (Urk. 1), erübrigen sich ebenfalls weitere Erwägungen und ist auf die Beschwerde mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Denn das Sozialversicherungsgericht ist für Strafsachen nicht zuständig (vgl. § 2 f. des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer bereits die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit der Sache betraut (Strafanzeige vom 5. Dezember 2025), welche dazu die Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Dezember 2025 erliess (Urk. 10/122).

2.4    Zu prüfen ist in diesem Verfahren allein, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht das ab dem 14. April 2025 durchgeführte Aufbautraining (samt Eingliederungsberatung) und die Taggeldzahlungen vorzeitig per 12. September 2025 beendet sowie eine unmittelbare Wiederholung des Auftautrainings abgelehnt hat.


3.

3.1    Zum Sachverhalt ist den Akten das Folgende zu entnehmen.

    In beruflicher Hinsicht verfügt der Beschwerdeführer über keine abgeschlossene Ausbildung. Die in jungen Jahren in F.___ absolvierte kaufmännische Ausbildung beendete er ohne Abschluss. Im Jahr 1987 besuchte er das Weiterbildungsprogramm «IT Analyse Programmierung» und im Jahr 2005 erwarb ein ECDL Certificate (Urk. 10/93/2, Urk. 10/94/8, Urk. 10/94/9). Er arbeitete hauptsächlich als Lagerist und in der Logistik, unter anderem mit Programmierarbeiten (Urk. 10/51, Urk. 10/93-94). Von 2009 bis Mitte 2017 arbeitete er für die G.___ AG als Logistikassistent (Urk. 10/94/3). Zuletzt bis zum als Unfall gemeldeten Ereignis vom 30. März 2023 (Unfallmeldung vom 5. Juni 2023: «Schadendatum unpräzis»; Urk. 10/22/91-92) arbeitete er für das Transport- und Logistikunternehmen Y.___ AG als Mitarbeiter Logistik. Er war als solcher in den Lagerräumen mit der Kontrolle, Kommissionierung, Ein- und Auslagerung von Gütern sowie Be- und Entladung von LKW betraut (Arbeitgeberbericht vom 24. August 2023; Urk. 10/1/1-4).

    Aufgrund der nach Angaben des Beschwerdeführers ab Ende März 2023 bestehenden Rückenbeschwerden im lumbo-sakralen Bereich mit Ausstrahlung ins rechte Bein (Urk. 10/22/67-69, Urk. 10/22/73) wurde am 12. Mai 2023 ein MRT der Lendenwirbelsäule (LWS) und des Iliosakralgelenks (ISG) erstellt. Laut dem Bericht des Radiologen Dr. C.___ vom Institut für Radiologie und Nuklearmedizin des Stadtspitals D.___ gleichen Datums ergab dieses kein bildgebendes Korrelat für die beschriebene Klinik, keine spinale, recessale oder neuroforaminale Stenose und keine Hinweise auf einen akut entzündlichen Prozess der LWS oder des ISG. Das MRT habe lediglich eine Tarlov-Zyste Höhe S1/2 und eine geringe, beginnende Spondylose am thorakolumbalen Übergang sowie eine rechts foraminale Diskus-Protrusion L5/S1 ohne Hinweise auf eine Nervenwurzelkompression gezeigt (Urk. 10/23/31).

    Dr. B.___, bei welchem der Beschwerdeführer ab dem 22. Mai 2023 in Behandlung stand (Urk. 10/22/69), hielt in seinem Bericht vom 22. Mai 2023 dagegen fest, aufgrund der Ergebnisse des MRT vom 12. Mai 2023 sei von ihnen (Zentrum für Gelenk- und Sportchirurgie der Klinik H.___) eine aktivierte Osteochondrose im Segment L5-S1 mit einer rechtsseitig betonten neuroforaminalen Diskushernie und einem Anulus-fibrosus-Riss festgestellt worden, der den rechten L5-Nervenwurzelkanal berühre und wahrscheinlich beeinflusse. Ausserdem seien eine rechtsbetonte Spondylarthrose im Segment L5-S1 und eine Tarlov-Zyste im Bereich S2-S3 festgestellt sowie eine akute Lumboischialgie rechts diagnostiziert worden. Beim Stehen, Gehen und bei Belastung würden sich die Schmerzen in der LWS deutlich verschlechtern und bis in das rechte Bein und den rechten Fuss ausstrahlen. Nach Angaben des Beschwerdeführers würden die Schmerzen beim nach vorne Beugen des Oberkörpers sehr intensiv; nur im Bett liegend würden sich die Schmerzen deutlich verbessern (Urk. 10/22/67-68).

    Der RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, schloss in seiner Stellungnahme vom 18. März 2024 darauf, dass die im Bericht (von Dr. B.___) vom 22. Mai 2023 (Urk. 10/22/67) und im Bericht (der Arbeitsmediziner der Suva) zur fachärztlichen Untersuchung vom 25. Januar 2024 (Urk. 10/35/7) genannte Diagnose einer aktivierten Osteochondrose L5/S1 nicht mit dem Befund der MRT-Untersuchung der LWS vom 12. Mai 2023 (Urk. 10/23/31) übereinstimme. Anhand der vorliegenden ärztlichen Untersuchungsberichte sei nicht nachvollziehbar, anhand welcher radiologischer Untersuchungsergebnisse diese Diagnose gestellt worden sei. Gehe man aber von der Richtigkeit der Diagnose einer aktivierten Osteochondrose L5/S1 aus, wäre das folgende (dem Beschwerdeführer noch zumutbare) Belastungsprofil zu erstellen: (körperlich) leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne längeres Stehen, ohne längeres Gehen, ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 10 Kilogramm, gelegentlich bis 15 Kilogramm, ohne Körperzwangsposition von Seiten des Rückens, das heisse ohne Arbeiten mit nach vorn geneigtem Oberkörper, vermehrter Reklination, vermehrter Rumpfrotation oder in hockender/gebückter Haltung, ferner ohne Kälteexposition, ohne (das Besteigen von) Leitern und Gerüste sowie mit der schmerzbedingten Möglichkeit zu ausreichenden Pausen (Urk. 10/42/1).

    Dr. B.___ führte im Bericht vom 17. April 2024 für die Zeit vom 22. Mai 2023 bis am 15. Mai 2024 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in leidensangepassten Tätigkeiten mit Heben von Lasten von mehr als drei Kilogramm und Flexionen auf. Der Beschwerdeführer habe aktuell über persistierende Rückenschmerzen und Einschränkungen bei jeder Belastung der Wirbelsäule berichtet. Er könne wegen der Lumboischialgie rechts nicht lange laufen und brauche deswegen täglich Schmerzmittel. Einer Eingliederung stehe die schmerzhafte Einschränkung bei Belastung im Wege (Urk. 10/47/3-7).

    Der Chirurg Prof. Dr. E.___ vom Zentrum J.___ erklärte im Bericht vom 15. August 2024, in den zur Verfügung stehenden MRT-Untersuchungen vom 12. Mai 2023 zeigten sich ein Anulus-fibrosus-Riss und eine Protrusion des Nucleus pulposus als Ausdruck einer frischen Verletzung. Eigentliche Spondylarthrosen L5/S1 würden nicht bestehen. Es zeige sich eine leichte Osteochondrose lateral. Ansonsten bestünden keine Hinweise auf eine vorbestehende Degeneration. Aus seiner Sicht und auch nach Rücksprache mit dem Radiologen Dr. K.___ würden sie die Diskushernie L5/S1 rechts als akute traumatische Verletzung deuten (Urk. 10/65).

    Im Verlaufsbericht vom 19. September 2024 bezeichnete Dr. B.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär. Er attestierte nunmehr eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen, und zwar mit lumbaler Stütze und physiotherapeutischer Behandlung, verbessert werden. Ausserdem bejahte Dr. B.___ die Frage, ob eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Tag bestehe. Hierzu bedürfe es häufige Haltungswechsel und ein lumbales Korsett, ausserdem seien das Vorbeugen und die Torsion des Oberköpers sowie Gewichte zu vermeiden (Urk. 3/101 = Urk. 10/55)

    Gemäss der Notiz der Beschwerdegegnerin zur Besprechung mit dem RAD-Arzt Dr. I.___ vom 2. Oktober 2024 äusserte dieser, die attestierte 20%ige Restarbeitsfähigkeit sei nach den vorliegenden Befunden nicht nachvollziehbar. Das von ihm am 18. März 2024 erstellte Belastungsprofil gelte weiter. In einer solchen Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Ob diese Arbeitsfähigkeit weiter steigerbar sei, müsse ausgetestet werden (Urk. 10/56).

    Im Bericht vom 21. November 2024 bestätigte Dr. B.___ die von ihm attestierte 80%ige Arbeitsunfähigkeit respektive eine Arbeitsfähigkeit von 20 % in einer leidensangepassten Tätigkeit. Ein Aufbau der Arbeitsfähigkeit auf eventuell 50 % sollte schrittweise und innert Monaten geprüft werden, dies mit einer startenden Arbeitspräsenz von acht Stunden pro Woche und unter dem Vorbehalt, nicht mehr als drei Kilogramm zu heben. Der Beschwerdeführer sei auf das Tragen eines lumbalen Korsetts angewiesen und der Einsatz eines orthopädischen Arbeitsstuhls sei erforderlich, um das Körpergewicht auf der linken Seite zu unterstützen und die «gerechte» Haltung des Segments L5-S1 zu gewährleisten. Ein sporadischer Körperhaltungswechsel könnte mit einem Stehschreibtisch oder ähnlichem Gerät erfolgen. Wegen des Wirbelsäulenschadens würden neurologische Beschwerden bestehen und eine dauerhafte Haltungsunfähigkeit wegen der Höhenminderung des Bandscheibenraums. Zudem bestünden (weiterhin) Schmerzen im Lendenbereich mit Ausstrahlung ins rechte Bein und in den rechten Fuss, die sich beim Gehen und auch bei leichter Aktivität verschlimmern würden. Auch bestehe ein L5-Syndrom, das häufig zu Wirbelsäulenblockaden und Schwierigkeiten beim Wechsel der Körperhaltung, beim Laufen oder beim Aufstehen aus sitzender Position führe. Bei Belastung des Wirbelsäulensegments L5-S1, und selbst unbelastet beim Laufen durch das eigene Körpergewicht, würden erneut Beschwerden auftreten und das betroffene Segment immer wieder entzünden (Urk. 3/A5 = Urk. 10/64).

    Ab dem 14. April 2025 nahm der Beschwerdeführer am Aufbautraining bei der Z.___ teil (Urk. 10/81/1, Urk. 10/105/1). Gemäss der vom Beschwerdeführer und von Seiten der Z.___ am 15. April 2025 unterzeichneten Zielvereinbarung zu dieser Integrationsmassnahme war ein Aufbautraining im Zeitraum vom 14. April bis 13. Juli 2025 mit den folgenden Zielen vorgesehen: «Die subjektive Arbeitsfähigkeit entspricht mindestens der Einschätzung der RAD-Stellungnahme (50 %)» und «Ein Einsatz im ersten Arbeitsmarkt mit Option auf Anstellung ist gefunden» (Urk. 10/84/1). Im Rahmen der Verlängerung der Massnahme bis zum 12. Oktober 2025 wurde diese Zielvereinbarung als weiterhin gültig erklärt (vgl. Mitteilung vom 20. Juni 2025; Urk. 10/86).

    Nach Beginn der Integrationsmassnahme hielt Dr. B.___ im Bericht vom 30. Mai 2025 zur Sprechstunde vom 26. Mai 2025 fest, der Beschwerdeführer klage aktuell über anhaltend starke Schmerzen im Bereich der LWS mit Ausstrahlung in das rechte Bein. Die Beschwerden würden sich beim Gehen und bereits bei leichten Alltagsaktivitäten im häuslichen Umfeld verstärken. Der Schlaf sei durch die Schmerzsymptomatik beeinträchtigt. Auch habe der Beschwerdeführer über eine Zunahme der Schmerzintensität nach Beginn der Physiotherapie berichtet. Eine solche werde weiterhin empfohlen. Ausserdem werde wegen der Hinweise auf neurovegetative Beeinträchtigungen zufolge des erlebten Traumas und der chronischen Schmerzsituation eine psychologische Abklärung in der Klinik für Neuropsychiatrie empfohlen. Aktuell werde ihm eine maximal 30%ige Arbeitsfähigkeit mit einer Präsenzzeit von nicht mehr als 12 Stunden pro Woche und nicht mehr als drei Stunden pro Tag respektive eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % vom 21. Mai 2025 bis zunächst 2. Juli 2025 bescheinigt (Urk. 10/89).

    Am 12. September 2025 wurde das Aufbautraining vorzeitig abgebrochen (Urk. 10/95/1). Gemäss dem Abschlussbericht der Berufsintegrationsstelle der Z.___ vom 23. September 2025 hatte das Training die Teilnahme am internen Gruppenprogramm Aufbautraining, den internen Arbeitseinsatz in der Abteilung Z.___ IT vom 14. April bis 12. September 2025 und die Kurse «Bitmedia (MS Office-Programme)» sowie «Bewerbungstraining» beinhaltet. Die Mindestanforderung an die Arbeitsfähigkeit von stabilen 50 % nach sechs Monaten sei nicht erreicht worden, da die Präsenzzeit innerhalb der Vier-Tagewoche nicht über vier Stunden pro Tag hinaus habe erhöht werden können. Sowohl die körperliche Belastbarkeit als auch die mündliche und schriftliche Kommunikationsfähigkeit seien eingeschränkt gewesen. Das Ziel, die Sozial-, Selbst- und Methodenkompetenzen zu trainieren und die diesbezüglichen Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes zu erfüllen, sei nur teilweise erfüllt worden. Der Beschwerdeführer habe zwar sozial gut mit anderen in Kontakt treten können und sich stets höflich sowie korrekt verhalten. In gewissen Situationen sei er jedoch auch als misstrauisch und wenig flexibel wahrgenommen worden, was die Zusammenarbeit teilweise erschwert habe. Dieses Verhalten könnte bei der Integration in den ersten Arbeitsmarkt eine Hürde darstellen. Nicht erfüllt sei sodann das Ziel, eine Anschlusslösung zu definieren und aufzugleisen oder direkt die Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt zu erreichen. Die Massnahme sei vorzeitig abgebrochen worden, da eine Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt, insbesondere im ITBereich, in dem sich der Beschwerdeführer ursprünglich orientiert gehabt habe, nicht als realistisch eingeschätzt worden sei. Ein direkter Stellenantritt im ersten Arbeitsmarkt werde trotz der positiven Entwicklung und der erreichten Fortschritte als zu früh erachtet; es seien weitere Zwischenschritte angezeigt. Und zwar würden weitere ärztliche Abklärungen und medizinische Unterstützung empfohlen, um die somatischen Beeinträchtigungen zu stabilisieren oder im besten Fall zu verbessern. In Ergänzung dazu werde die Aufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung befürwortet, um Coping-Strategien zu entwickeln. Faktoren, die aktuell eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt verunmöglichen würden, seien zum einen der nach wie vor sehr instabile Gesundheitszustand. Der Beschwerdeführer sei durch seine Beschwerden (körperliche Schmerzen, nächtliche Unruhe, damit verbundener Schlafmangel) stark belastet und es zeige sich aus Sicht der Z.___-Berufsintegration deutlich, dass die Belastbarkeit im Hinblick auf den ersten Arbeitsmarkt nicht ausreichend sei. Umgekehrt sei die Belastung der Arbeitsleistung, die im ersten Arbeitsmarkt verlangt werde, für den Beschwerdeführer zu hoch. Der Beschwerdeführer habe aus ihrer Sicht seine Belastungsgrenze mit einer Präsenz von jeweils vier Stunden pro Tag bei einer Vier-Tagewoche erreicht. Zum anderen verunmögliche aktuell der Faktor «Sozialkompetenz» die Eingliederung. Und zwar erschwere die mangelnde Kompromissbereitschaft des Beschwerdeführers die Zusammenarbeit, wenn es darum gehe, Lösungsansätze zu finden. Zum Gesamtverlauf des Aufbautrainings sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer grosses Misstrauen gegenüber dem Programm und insbesondere auch gegenüber der Beschwerdegegnerin gezeigt habe. Es habe vieler Überzeugungsgespräche bedurft, damit der Beschwerdeführer schliesslich im Z.___-Programm begonnen habe. Seine körperlichen Symptome hätten sich während des gesamten Programmes stark auf den Verlauf ausgewirkt und die Steigerung der Präsenzzeit beeinträchtigt. Der behandelnde Arzt habe dies bestätigt, weshalb es schwierig gewesen sei, Fortschritte zu erzielen. Zudem seien beim IT-Fachwissen und bei der mündlichen sowie schriftlichen Ausdrucksweise Defizite festgestellt worden. Auch habe seine Selbsteinschätzung, insbesondere bezüglich seiner Leistungsfähigkeit, nicht realistisch erschienen. Er sei überzeugt gewesen, dass er wieder eine Anstellung im IT-Bereich finden könne. Die Fachpersonen von Z.___ hätten die Situation aber anders eingeschätzt und die Eingliederung als unrealistisch eingeschätzt (vgl. Urk. 10/91). Daher sei in Zusammenarbeit mit dem IV-Berater ein vorzeitiger Abbruch beschlossen worden. Nach Einschätzung des Job Coachings erweise sich als wesentliches Hindernis für eine nachhaltige Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt die komplexe Gesamtsituation des Beschwerdeführers, welche die Ausübung seines angestammten Berufs im Bereich Logistik nicht mehr zulasse; dabei würden sich auch seine für den ersten Arbeitsmarkt nicht ausreichenden Fachkenntnisse im Hinblick auf die von ihm gewünschte Tätigkeit im Bereich der Informatik entsprechend negativ auswirken. Neben gesundheitlichen Einschränkungen würden zusätzliche Belastungen im finanziellen Bereich und in Bezug auf seine Wohnungssituation bestehen. Diese mehrdimensionalen Herausforderungen hätten dazu geführt, dass die für den Bewerbungsprozess erforderlichen Ressourcen nur eingeschränkt verfügbar gewesen seien und eine fokussierte Integration in den Arbeitsmarkt nicht habe realisiert werden können (Urk. 10/105).

    Im vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten Bericht vom 16. September 2025 zur Sprechstunde vom 10. September 2025 führte Dr. B.___ aus, die klinische Situation habe sich laut Beschwerdeführer im Rahmen der aktuellen Tätigkeit bei der Z.___ als IT-Supporter verschlechtert. Dem Beschwerdeführer seien Aufgaben übertragen worden, wie zum Beispiel das Besteigen einer 2.5 Meter hohen Leiter zur Anpassung eines Access-Points, obschon in einem früheren ärztlichen Bericht ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, die Wirbelsäule weder im beruflichen noch im häuslichen Umfeld zu überlasten. Der Beschwerdeführer habe angegeben, infolge dieser Belastung eine erneute Schmerzexazerbation mit lumbalen Schmerzen und nun auch linksseitiger Ausstrahlung erlitten zu haben. Der Schlaf sei - wie schon zuvor (vgl. Urk. 10/89/1) - durch die Schmerzsymptomatik deutlich beeinträchtigt. Es werde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 12. Oktober 2025 empfohlen und eine solche zunächst vom 10. September bis 5. Oktober 2025 attestiert. Darüber hinaus sollte eine Re-Evaluation der beruflichen Rolle und des Arbeitsplatzes erfolgen mit den folgenden Anpassungen: Verwendung eines orthopädischen Stuhls, eines höhenverstellbaren Schreibtischs und Arbeitsaufgaben mit häufigen Haltungswechseln. Ausserdem seien Tätigkeiten mit schwerer körperlicher Belastung oder Überlastung der Wirbelsäule auszuschliessen. Optimalerweise sollte der Beschwerdeführer seine spezifischen technischen Kenntnisse, zum Beispiel als IT-Programmierer, in geistig anspruchsvollen, seiner Qualifikation entsprechenden Tätigkeiten einsetzen, die keine zusätzliche Belastung der Wirbelsäule darstellen würden (Urk. 3/30).

    Dem Sprechstundenbericht von Dr. B.___ vom 7. Oktober 2025 ist ferner zu entnehmen, im linken Bein sei eine Besserung eingetreten. Ansonsten aber habe der Beschwerdeführer über anhaltende Schmerzen im Rücken und im rechten Bein berichtet. Ausserdem leide er unter schweren Kopfschmerzen mit zirka 20 Episoden pro Monat. Die medikamentöse Therapie und die Physiotherapie hätten nicht zu den erhofften Ergebnissen geführt. Die Situation sei chronisch geworden. Die derzeitige Arbeitsfähigkeit betrage 20 %. Es werde dementsprechend eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % vom 6. Oktober bis 9. November 2025 attestiert (Urk. 3/31).

3.2

3.2.1    Beim vom 14. April 2025 bis (zur vorzeitigen Beendigung am) 12. September 2025 durchgeführten Aufbautraining handelt es sich um eine Integrationsmassnahme nach Art. 14a Abs. 2 lit. a IVG zur sozial-beruflichen Rehabilitation (vgl. Überblick in Rz. 1501 des Kreisschreibens über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM], gültig ab 1. Januar 2022). Solche Massnahmen sollen die Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art herstellen (vgl. Art. 14a Abs. 1bis IVG) und haben gezielt auf die berufliche Eingliederung zu erfolgen. Dazu dient unter anderem der individuelle Eingliederungsplan mit Zielvereinbarung (zur Bedeutung der «gezielten» Ausrichtung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a Abs. 2 IVG vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2023 vom 6. März 2024 E. 2.4.1). Ist das vereinbarte Ziel aber nicht erreicht worden oder kann es nicht erreicht werden, ist die Integrationsmassnahme nach Art. 4sexies Abs. 3 lit. a IVV zu beenden. Als Beispiele dafür, die vereinbarten Ziele nicht erreichen zu können, nennt Rz. 1523 KSBEM unter anderem, wenn keine Verbesserung von Präsenz, Leistungs- und Grundarbeitsfähigkeit möglich ist oder wenn die medizinische Betreuung deutlich im Vordergrund steht.

Vergleichbare Umstände lagen beim Beschwerdeführer vor. Und zwar hatte die von ihm und der Z.___ am 15. April 2025 unterzeichnete und damit für das Aufbautraining massgebliche Zielvereinbarung vorgesehen, dass die subjektive Arbeitsfähigkeit mindestens der Einschätzung der RAD-Stellungnahme (50 %) entspricht und ein Einsatz im ersten Arbeitsmarkt mit Option auf Anstellung gefunden ist (Urk. 10/84/1). Das Ziel einer kontinuierlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % ist in Rz. 1506 KSBEM als quantitatives Ziel eines Aufbautrainings vorgesehen, um die Teilnahme an weiteren Integrationsmassnahmen (zum Beispiel Arbeitstraining; vgl. Rz. 1508 KSBEM, Rz. 1512 KSBEM), an Massnahmen beruflicher Art (Art. 15-18d IVG) oder die berufliche Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Wie sich aus dem schlüssig begründeten Abschlussbericht der Berufsintegrationsstelle der Z.___ vom 23. September 2025 (Urk. 10/105) ergibt, konnten beim Beschwerdeführer bereits die Zwischenziele ab dem dritten Monat nicht mehr erfüllt werden, und es war spätestens ab dem fünften Monat absehbar, dass eine weitere Erhöhung der erreichten Präsenzzeit von vier Stunden pro Tag an vier Tagen pro Woche - bei einer zudem eingeschränkten Leistungsfähigkeit von gerade mal zwischen 20 bis 40 % - nicht würde erreicht werden können.

Dem Z.___-Abschlussbericht ist ferner zu entnehmen, dass nicht nur gesundheitliche Beeinträchtigungen und krankheitsbedingte Einschränkungen der Belastbarkeit, sondern weitere, von der Invalidenversicherung nicht abgedeckte Faktoren ins Gewicht fielen, welche die Integration im ersten Arbeitsmarkt erschwerten respektive verunmöglichten; genannt wurden namentlich eine komplexe Gesamtsituation mit zusätzlichen Belastungen im finanziellen Bereich und in Bezug auf die Wohnsituation, sprachliche Kommunikationsdefizite (mündliche und schriftliche Ausdrucksweise, unzureichende Deutschkenntnisse), teils mangelnde Kompromissbereitschaft, Misstrauen und geringe Flexibilität, teils eigenwilliges Handeln (eigene Entscheidungen bei nicht verstandenen oder als nicht sinnvoll erachteten Aufgaben), die Tendenz zum Verharren auf eigenem Standpunkt und insbesondere, für die Integration im gewünschten Arbeitsfeld, ungenügende ITKenntnisse und Fähigkeiten (Urk. 10/105/2-5). Entsprechendes ging schon aus der Standortbestimmung der Z.___ vom 28. August 2025 (Urk. 10/91) hervor. Insbesondere wurde nachvollziehbar erläutert, dass zwar (teilweise) solide Microsoft-Office-Kenntnisse (insbesondere Excel und VBA-Makro, allerdings ohne PDF-Bearbeitung, Gestaltung von Arbeitsblättern etc.) bestünden und eine Tätigkeit im Bereich IT-Administration mit Fokus auf Office-Anwendungen grundsätzlich denkbar wären, dass aufgrund der aktuellen Arbeitsmarktsituation dies jedoch wenig realistisch sei, da einfache Administrationsaufgaben zunehmend automatisiert oder ausgelagert würden und von den Unternehmen meist fundierte IT-Profile nachgefragt würden. Bei allgemeiner Computeraffinität ohne fundierte IT-Ausbildung sei der Quereinstieg in Tätigkeiten mit weiterführenden IT-Funktionen (Support, Engineering, Applikationsentwicklung) nebst der körperlich stark reduzierten Belastbarkeit angesichts der erheblichen sprachlichen Barrieren, insbesondere bei der Dokumentation und Kommunikation zwischen verschiedenen Support-Stufen, der fehlenden technischen ITFachkenntnisse und der Schwierigkeiten bei Struktur- und Prozessverständnis (Abläufe, Vorgehensweisen, eingeschränktes Vorstellungsvermögen in Bezug auf Abläufe und organisatorische Zusammenhänge) ebenfalls nicht realistisch (Urk. 10/91).

Angesichts dieser Gegebenheiten und eingedenk des nicht mehr jungen Alters des 1971 geborenen Beschwerdeführers, war und ist insbesondere die Möglichkeit zur Eingliederung in eine Tätigkeit im IT-Bereich nicht anzunehmen, so dass mithin auch ein, wie vom Beschwerdeführer beantragtes (erneutes) Aufbautraining «in geistige Anspruch der Programmierungsfähigkeiten» (Urk. 1 S. 2 f.) nicht eingliederungswirksam wäre. Insgesamt wurde deutlich aufgezeigt, dass das Erreichen des vereinbarten Ziels eines Einsatzes im ersten Arbeitsmarkt mit Option auf Anstellung, vor allem im IT-Bereich, mit dem begonnenen Aufbautraining nicht realisierbar sein würde. Dass im Rahmen des Aufbautrainings denn auch keine weitere erhebliche Steigerung von Präsenz, Leistungs- und Grundarbeitsfähigkeit möglich gewesen war, korrespondiert ferner mit den medizinischen Einschätzungen des behandelnden Arztes Dr. B.___. Dieser hatte vor Beginn der Massnahme eine Arbeitsfähigkeit von 20 % in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert (Urk. 10/55, Urk. 10/64), nach Beginn eine solche von gerade mal 30 % (Bericht zur Sprechstunde vom 26. Mai 2025, Urk. 10/89) und schliesslich rund einen Monat vor Ende der Massnahme eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 10. September bis 5. Oktober 2025 mit der Empfehlung, diese bis zum 12. Oktober 2025 - mithin für den ganzen Zeitraum der Massnahme - beizubehalten (Bericht zur Sprechstunde vom 10. September 2025, Urk. 3/30). Selbst nach der vorzeitigen Beendigung des Aufbautrainings per 12. September 2025 - und somit trotz der dadurch entstandenen Entlastung - schloss er wiederum auf eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 20 % (respektive eine 80%igen Arbeitsunfähigkeit) mit der Anmerkung, dass die Situation chronisch geworden sei (Bericht vom 7. Oktober 2025, Urk. 3/31). Demnach war eine Besserung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus Sicht des behandelnden Arztes nicht absehbar. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer - wie er geltend macht (Urk. 1 S. 5) - versuchte, bis zu vier Stunden Präsenzzeit pro Tag zu leisten. Denn dies genügte nicht, um die für die Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art (Art. 14a Abs. 1bis IVG) und gemäss Zielvereinbarung anzustrebende 50%ige Arbeitsfähigkeit herzustellen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) bestand und besteht auch kein Anspruch auf ein Aufbautraining von bis zu zwei Jahren aufgrund von Art. 4sexies Abs. 5 lit. a IVV und Art. 14a Abs. 1 lit. a sowie Abs. 3 IVG. Diese Bestimmungen betreffen nur den zeitlichen Maximalrahmen der Massnahme. Ein Aufbautraining soll aber nach Art. 4sexies Abs. 3 lit. a IVV jedenfalls nur so lange weitergeführt werden, als das vereinbarte Ziel erreicht werden kann (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2023 vom 6. März 2024 E. 2.4.2), was hier - wie ausgeführt - gerade nicht der Fall war. Ferner geht auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe die Integrationsmassnahme nach nur fünf Monaten beendet, ohne zu wissen, ob seine Abwesenheit vom 10. September 2025 länger dauern würde (Urk. 1 S. 5 f.), fehl. Denn der Umstand, dass die Zielvereinbarung im Rahmen des Aufbautrainings nicht werde erreicht werden können, zeigte sich schon vor dem 10. September 2025.

Somit ist die Beurteilung der Eingliederungsfachleute der Z.___, dass die vereinbarten Ziele einer auch subjektiv im ersten Arbeitsmarkt umsetzbaren stabilen Arbeitsfähigkeit von 50 % sowie ein Einsatz im ersten Arbeitsmarkt mit Option auf Anstellung im Rahmen des Aufbautrainings nicht realisierbar seien, nicht nur aus damaliger Sicht zurzeit des Z.___-Abschlussberichts vom 23. September 2025, sondern auch mit Blick auf den weiteren Verlauf nicht zu bestanden.

3.2.2Die Beschwerdegegnerin, welche den Erfolg der Massnahme zu überwachen hatte (Art. 41a Abs. 2 lit. c IVV; vgl. dazu oben E. 1.3.2), hat daher in Nachachtung von Art. 4sexies Abs. 3 lit. a IVV zu Recht das Aufbautraining und damit einhergehend auch die Coaching-Leistung (Art. 14quater IVG) vorzeitig (vgl. Rz. 1523 f. KSBEM) nach rund fünf Monaten per 12. September 2025 (Urk. 10/95), mithin einen Monat vor Ende des bis 12. Oktober 2025 verfügungsweise verlängerten Zeitrahmens (Urk. 10/81, Urk. 10/86), beendet.

3.3

3.3.1Was der Beschwerdeführer des Weiteren vorbringt, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Namentlich vermag er nichts zu seinen Gunsten aus seinen Vorbringen abzuleiten, die Beschwerdegegnerin habe ihm trotz der Atteste von Dr. B.___ einer 20%igen Arbeitsfähigkeit eine Integrationsmassnahme gestützt auf die Einschätzung des RAD-Arztes einer 50%igen Arbeitsfähigkeit verweigert, ohne dass er zur Einschätzung des RAD-Arztes habe Stellung nehmen können und obschon dieser von einer falschen Diagnose gemäss dem Bericht von Dr. C.___ ausgegangen sei (Urk. 1 S. 1 und S. 3 f.). Denn wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, wurde ein Aufbautraining durchgeführt und dieses übereinstimmend mit der Einschätzung von Dr. B.___ mit niedrigem Pensum begonnen (Urk. 10/105/1), weshalb kein Rechtsschutzinteresse für diesbezügliche Feststellungen besteht. Daher ist es letztlich unerheblich, dass der RAD-Arzt Dr. I.___ (gemäss Besprechungsnotiz vom 2. Oktober 2024, Urk. 10/56) von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % ausging. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass der RAD-Arzt Dr. I.___ allein die Diagnose gemäss dem Bericht von Dr. C.___ berücksichtigte. Vielmehr hat der RAD-Arzt das Belastungsprofil in seiner Stellungnahme vom 18. März 2024 gerade ausgehend von der Diagnose einer aktivierten Osteochondrose L5/S1, welche im Bericht von Dr. B.___ vom 22. Mai 2023 (Urk. 10/22/67) und im Bericht der Suva zur fachärztlichen Untersuchung vom 25. Januar 2024 (Urk. 10/35/7) genannt worden war, erstellt und dieses Belastungsprofil in der Besprechung vom 2. Oktober 2024 nochmals bestätigt (Urk. 10/56). Anzumerken ist weiter, dass der RAD-Arzt mit dem Facharzttitel für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates für die Aktenbeurteilung bezüglich des Rückenleidens des Beschwerdeführers mit Osteochondrose und Diskushernie hinreichend qualifiziert war.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der wahre Grund für die frühzeitige Beendigung der Massnahme sei gewesen, dass ihm die Massnahme von Anfang an nicht zumutbar gewesen sei (Urk. 1 S. 4 ff.), spricht dies ebenfalls nicht gegen die verfügte und hier allein zu prüfende vorzeitige Beendigung des Aufbautrainings per 12. September 2025. Denn massgeblich ist, dass - wie hiervor ausgeführt (E. 3.2) - die Leistungsfähigkeit im Rahmen des Aufbautrainings entgegen der Zielvereinbarung nicht hinreichend gesteigert werden konnte, wobei nicht nur gesundheitliche, sondern auch weitere Faktoren wie mangelnde Kompetenzen im IT-Fachwissen, in der Kommunikation und Interaktion sowie Belastungen im Privatbereich der Eingliederung entgegenstanden. Angesichts dieser im Z.___-Abschlussbericht aufgezeigten komplexen Gesamtsituation ist es zudem nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Einsatz der von Dr. B.___ im Bericht vom 21. November 2024 empfohlenen Geräte (orthopädischer Stuhl, Stehschreibtisch; Urk. 10/64) am Nichterreichen der vereinbarten Ziele des Aufbautrainings etwas geändert hätte. Sofern solche Hilfsmittel am Arbeitsplatz im Rahmen eines Aufbautrainings überhaupt die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der Hilfsmittelversorgung gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; BGE 129 V 67 E. 1.1.1, 122 V 212 E. 2c) zu erfüllen vermögen, was hier offen bleiben kann, bestünde nach Ziff. 13.01 des Anhangs der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) i.V.m. Art. 2 Abs. 2 HVI ein Anspruch auf der Behinderung angepasste Sitz- und Stehvorrichtungen im Übrigen ohnehin nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit notwendig sind und sofern deren Anschaffungskosten den Betrag von Fr. 400.-- übersteigen. Sowohl orthopädische respektive ergonomische Bürostühle als auch höhenverstellbare (elektrische) Stehschreibtische gibt es aber bereits für unter Fr. 400.-- zu kaufen, weshalb schon deshalb ein Anspruch darauf auszuschliessen wäre.

3.3.2Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass die Beschwerdegegnerin das Aufbautraining zu Recht vorzeitig per 12. September 2025 beendet hat.

Dieselben, hiervor ausgeführten Erwägungen (E. 3.2, E. 3.3.1) sprechen auch gegen die vom Beschwerdeführer beantragte (Urk. 1 S. 2 f.) und von der Beschwerdegegnerin abgelehnte (Urk. 2 S. 2) unmittelbare Wiederholung respektive neue Durchführung eines Aufbautrainings. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die komplexe Gesamtsituation des Beschwerdeführers mit belastenden und defizitären gesundheitlichen, beruflichen, sozialen sowie persönlichen Faktoren seit Beendigung des Aufbautrainings im September 2025 derart verbessert hätten, so dass damit die Zielvereinbarung vom 15. April 2025 (Urk. 10/84/2) oder vergleichbare Ziele im Rahmen eines neuen Aufbautrainings erfüllt werden könnten.

3.4

3.4.1    Mit der vorzeitigen Beendigung des Aufbautrainings per 12. September 2025 (Urk. 2, Urk. 10/95) endete auch der Anspruch auf Taggelder, wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend erkannt hat. Denn das Taggeld bildet eine akzessorische Leistung zu bestimmten Eingliederungs- und Abklärungsmassnahmen von einer gewissen Dauer (Art. 22 Abs. 1 IVG). Das heisst, es kann grundsätzlich nur ausgerichtet werden, wenn und solange eine individuelle IV-rechtliche Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 ff. IVG zur Durchführung gelangt (BGE 123 V 20 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 9C_320/2022, 9C_255/2024 vom 20. Juni 2025 E. 7 und 9C_311/2014 vom 11. August 2014 E. 1). Die mit Verfügungen vom 31. März 2025 und vom 24. Juni 2025 für die Zeit vom 14. April bis 13. Juli 2025 und vom 14. Juli bis 12. Oktober 2025 zugesprochenen Taggelder (Urk. 10/83, Urk. 10/88) standen damit aufgrund ihrer akzessorischen Natur unter dem Vorbehalt der Durchführung und Dauer des Aufbautrainings. Dementsprechend wurde auf den Verfügungen, die je mit der «Leistungsart der Eingliederung Aufbautraining» bezeichnet wurden (Urk. 10/83/1, Urk. 10/88/1), vermerkt, dass das Taggeld eine Zusatzleistung zur Eingliederungsmassnahme sei und grundsätzlich nur gewährt werden könne, solange die versicherte Person tatsächlich in Eingliederung stehe (Urk. 10/83/2, Urk. 10/88/2). Der Taggeldanspruch war somit mit Beendigung der Integrationsmassnahme per 12. September 2025 zu Recht ebenfalls auf dieses Datum hin eingestellt worden und ein weiterer Anspruch wurde korrekterweise verneint (Mitteilung vom 11. September 2025, Urk. 10/95; Verfügung vom 4. Dezember 2025, Urk. 2)

3.4.2Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) vermögen daran die Hinweise auf die Verfügungen vom 31. März 2025 und vom 24. Juni 2025, dass Anspruch auf Weiterausrichtung des Taggeldes bei krankheits- und unfallbedingten Unterbrüchen (im ersten Jahr) während längstens 30 Tagen bestehe (Urk. 10/83/3, Urk. 10/88/3), nichts zu ändern. Denn es liegt hier - unabhängig von der Krankschreibung des Beschwerdeführers ab dem 10. September 2025 (Urk. 3/30) - kein Fall eines krankheitsbedingten Unterbruchs einer Eingliederungsmassnahme (Art. 20quater Abs. 1 und Abs. 2 IVV) vor, sondern ein Fall einer vorzeitigen Beendigung der Massnahme. Nach Art. 20quater Abs. 4 IVV entfällt der Anspruch auf das Taggeld, wenn feststeht, dass die Eingliederungsmassnahme nicht mehr weitergeführt wird. Dem Beschwerdeführer wurde mit Mitteilung vom 11. September 2025 die vorzeitige Beendigung des Aufbautrainings per 12. September 2025 mitgeteilt (Urk. 10/95), weshalb ab dann feststand, dass die Eingliederungsmassnahme nicht mehr weitergeführt werde, so dass auf diesen Zeitpunkt auch der Anspruch auf Taggeld entfiel (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2024 vom 20. Juni 2025 E. 4.4 und E. 7).

3.4.3Sodann besteht entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3) auch kein Anspruch auf die beantragten Taggelder ab dem 24. Dezember 2024 nach Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung, zumal vor Beginn des Aufbautrainings ab dem 14. April 2025 (Urk. 10/81, Urk. 10/86) keine Eingliederungsmassnahme (Art. 8 Abs. 3 IVG) durchgeführt wurde und gemäss Art. 22 Abs. 5 IVG für Beratung und Begleitung (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG) kein Anspruch auf ein Taggeld besteht.

3.4.4Die Verfügung vom 4. Dezember 2025 (Urk. 2) erweist sich somit auch hinsichtlich der Einstellung der Taggelder per 12. September 2025 als rechtmässig. Weitere Taggelder sind nicht geschuldet.


4.    Bezüglich der zahlreichen Feststellungsanträge des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 1 f.) fehlt es - soweit sie nicht ohnehin den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) und sein diesbezügliches Rechtsbegehren betreffen - an einem schutzwürdigen Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (vgl. BGE 142 V 2 E. 1.1, 132 V 257 E. 1 mit Hinweisen zu Art. 49 Abs. 2 ATSG), wobei mit Feststellungsverfügungen zudem nur Rechtsfragen geklärt, nicht aber Tatsachenfeststellungen getroffen werden können (vgl. BGE 130 V 388 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_949/2015 vom 7. September 2016 E. 4). Auf diese Feststellungsbegehren ist daher nicht einzutreten.


5.    Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2025 (Urk. 2) nicht zu beanstanden. Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers dagegen führen zu keinem anderen Ergebnis.

    Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.




6.

6.1    Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 28 lit. a GSVGer i.V.m. § 84 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind erfüllt.

6.2    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit-wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der zu gewährenden unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.

    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und der Kosten seiner Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

6.3    In Bezug auf die mit Eingabe vom 28. Januar 2026 vorgebrachten Erklärung des Beschwerdeführers, es gelte eine «Datenbekanntgabe Einschränkung gültig bis Widerruf» in diesem Verfahren (Urk. 6), ist anzumerken, dass die Mitteilung dieses Entscheides an das Bundesamt für Sozialversicherungen vom Gesetz vorgesehen ist (Art. 89 IVV i.V.m. Art. 201 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) und daher die Erklärung des Beschwerdeführers insofern nicht greift.



Das Gericht beschliesst:


    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt,

und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17 und Urk. 18/1-4

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippHartmann