Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00854
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 1. April 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Jahre 1966 geborene X.___ ist gelernter Koch und war ab dem 14. August 2007 als Küchenchef beim Hotel Y.___ erwerbstätig. Im Zusammenhang mit einer depressiven Erkrankung mit Burnout wurde das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2018 aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst (letzter effektiver Arbeitstag: 13. April 2018; Urk. 6/19, Urk. 6/25). Am 10. August 2018 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 6/3), die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 12. September 2018 (Urk. 6/13). In der Zeit vom 8. Oktober bis 16. November 2018 weilte der Versicherte zur stationären Behandlung im Z.___, vom 19. November bis 13. Dezember 2018 wurde der Versicherte teilstationär behandelt (Urk. 6/25 S. 1). Mit Mitteilung vom 25. Juli 2019 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining (Urk. 6/32); der Abschluss der Eingliederungsmassnahmen erfolgte mit Mitteilung vom 10. Juni 2020 (Urk. 6/40). Mit Vorbescheid vom 13. Juli 2020 stellte die IVStelle dem Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/44) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 23. September 2020 fest (Urk. 6/45).
1.2 In der Folge versuchte der Versicherte, wieder beruflich Fuss zu fassen und arbeitete bei A.___ (Urk. 6/105 S. 3) sowie ab 3. April 2023 bei der B.___ AG, bis er am 20. April 2023 aufgrund der bekannten depressiven Problematik erneut aus dem Arbeitsprozess ausschied (Urk. 6/56/1). In der Zeit vom 25. April bis zum 31. Mai 2023 war er in stationärer, vom 1. bis 30. Juni 2023 in teilstationärer Behandlung im Z.___ (Urk. 6/56/69); die erneute Anmeldung zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle erfolgte am 25. Mai 2023 (Urk. 6/47). In der Zeit vom 14. August 2023 bis zum 15. Februar 2024 wurde der Versicherte an der C.___ (C.___) teilstationär behandelt (Urk. 6/74). Mit Mitteilung vom 15. Dezember 2023 hielt die IV-Stelle fest, dass Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien (Urk. 6/61).
1.3 Im Zuge der Rentenprüfung liess die IV-Stelle den Versicherten bidisziplinär abklären, das entsprechende Gutachten datiert vom 9. Juli 2025 (Urk. 6/123). Mit Vorbescheid vom 30. Juli 2025 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/126) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 19. November 2025 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 19. Dezember 2025 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer spätestens ab dem 1. November 2023 eine unbefristete angemessene IV-Rente auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Februar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a. Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b. Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen sei, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 49'166.30 führe. Bei guter Gesundheit könne der Beschwerdeführer dabei als Koch entsprechend seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit ein Einkommen in der Höhe von Fr. 59'939.05 erzielen; es könne nicht automatisch angenommen werden, dass er auch heute bei guter Gesundheit als Küchenchef erwerbstätig wäre. Dies führe zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 18 %. Selbst wenn das Valideneinkommen anhand des Kompetenzniveaus 3 ermittelt würde, hätte dies nicht einen Rentenanspruch zur Folge (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass bereits im Rahmen der Abweisung des Leistungsbegehrens mit Verfügung vom 23. September 2020 anerkannt worden sei, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Küchenchef gesundheitsbedingt nicht mehr verrichten könne. Ab dem 3. April 2023 sei der Beschwerdeführer als einfacher Koch erwerbstätig gewesen, habe diese Tätigkeit aber schon nach wenigen Wochen wieder aufgeben müssen (Urk. 1 S. 7). Gestützt auf die Begutachtung sei in der angestammten Tätigkeit als Küchenchef von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, die Annahme einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vermöge demgegenüber nicht zu überzeugen (S. 11). Im Gesundheitsfall würde sein Mandant noch immer seine geliebte Tätigkeit als Küchenchef ausüben (S. 12). Aufgrund des langjährigen stationären Gesundheitszustandes bei einem Alter von 59 Jahren finde der Beschwerdeführer auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Anstellung mehr (S. 14). Selbst wenn man von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgehen würde, würde dies unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs zu einem Invaliditätsgrad von 47 % führen (S. 15).
3.
3.1 Die für das bidisziplinäre Gutachten vom 9. Juli 2025 verantwortlichen Fachärzte gingen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von den folgenden Diagnosen aus (Urk. 6/123 S. 8):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
- Burn-out (ICD-10 Z73.0)
- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- Widespread Pain Syndrom / Fibromyalgie
- Funktionelle Beckenbeschwerden beidseits bei rechtsbetonter Coxarthrose mit CAM-Impingement und muskulärer Dekonditionierung
- Lumbospondylogenes Reizsyndrom bei mehrsegmentaler Degeneration und muskulärer Dekonditionierung
- Status nach Diskushernie L5/S1 mit rezessaler S1-Kompression links, asymptomatisch
- Schulterdyskinesie bei Status nach geringer artikularseitiger Partialruptur Supraspinatussehne links und anamnestisch adhäsiver Kapsulitis Schulter links sowie Reizung AC-Gelenk bei geringer Arthrose bei Status nach Sturz 31.07.2022
In der bisherigen beruflichen Tätigkeit als Koch bzw. Küchenchef sei im ersten Arbeitsmarkt sowohl aus psychiatrischer als auch aus rheumatologischer Sicht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 11). In einer angepassten beruflichen Tätigkeit sei sowohl aus psychiatrischer als auch aus rheumatologischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. Eine solche Tätigkeit müsste ohne besonderen Druck und ohne besondere Verantwortung einhergehen. Die leicht reduzierte Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus dem erhöhten Pausen- und Erholungsbedarf im Zusammenhang mit der Erschöpfungssymptomatik und den weiteren psychischen Störungen (S. 12).
3.2 Die für das bidisziplinäre Gutachten vom 9. Juli 2025 verantwortlichen Fachärzte legten den medizinischen Sachverhalt grundsätzlich in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar. Bezüglich der Einschätzung der Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ist insbesondere zu erwähnen, dass diese unter Berücksichtigung der vorhandenen Berichte der behandelnden Fachärzte (vgl. Urk. 6/123/99 ff.) und insbesondere unter Würdigung der objektiven Untersuchungsbefunde erfolgte (Urk. 6/123/106 f.).
Dabei ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), weshalb vorliegend nicht auf eine höhere respektive vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit geschlossen werden kann. Dabei ergibt sich, dass sich das Arbeitsunfähigkeitsattest von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. August 2024 (Urk. 6/107/45-47 und Urk. 6/107/36-38) zu Händen des Krankentaggeldversicherers vorweg auf die angestammte Tätigkeit als Koch bezog und die identische Einschätzung für angepasste Tätigkeiten nicht begründet wurde. Gleiches gilt für die Einschätzung der Ärzte des Z.___ vom 16. Oktober 2024 (Urk. 6/104/3 unten), welche vor allem auf das Vermeidungsverhalten verwiesen und sich nicht mit möglichen Kapazitäten bei einer Tätigkeit auseinander setzten, welche Rücksicht auf die Defizite des Beschwerdeführers nimmt.
Daneben ist dem neusten Bericht der Fachärzte des Z.___ zu entnehmen, dass eine angepasste Tätigkeit an einem stress- und beurteilungsfreien Arbeitsplatz möglich wäre (Urk. 6/130 S. 2), was die Einschätzung der Gutachter bestätigt. Hingewiesen wird dabei lediglich darauf, dass die Aussichten auf eine verwertbare Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sehr begrenzt seien (S. 4). Diese Aussage betrifft aber weniger die Arbeitsfähigkeit im engeren Sinn, sondern vielmehr die Einschätzung des ausgeglichenen Arbeitsmarkts.
Eine Unverwertbarkeit des Gutachtens (Urk. 1 S. 10) liegt offensichtlich nicht vor. Das bidisziplinäre Gutachten wie auch das rheumatologische Teilgutachten tragen das Datum des 9. Juli 2025 (Urk. 6/123/1 und 40), das psychiatrische jenes des 6. Juli 2025 (Urk. 6/123/87). Die Untersuchungen erfolgten am 2. und 6. Juli 2025, die Konsensbesprechung am 8. Juli 2025 (Urk. 6/123/14). Dass der federführende Rheumatologe sein Teilgutachten auf den 9. Juli 2025 datierte, ist nicht zu beanstanden, oblag doch die Formulierung ihm und schaden rein textliche Abstimmungen nicht. Die Untersuchungen hatten stattgefunden und die beiden beteiligten Ärzte tauschten sich über den Inhalt der Untersuchungen aus und klarerweise nicht über stilistische Fragen der Formulierung der Gutachten.
3.3 Zusammenfassend ist auf die Angaben im bidisziplinären Gutachten abzustellen, was in einer angepassten Tätigkeit zu einer Arbeitsfähigkeit von 80 % führt. Bezüglich der Verwertbarkeit der verbleibenden Restleistungsfähigkeit ist anzumerken, dass gemäss Bundesgericht eine verbleibende Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters die Verwertbarkeit der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit für sich alleine nicht ausschliesst (vgl. BGE 143 V 431 E. 4.5.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_687/2018 vom 18. April 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Bei einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 80 % sowie einem Alter von rund 59 Jahren im Zeitpunkt der Begutachtung ist dabei noch nicht von einer Nichtverwertbarkeit der verbleibenden Restleistungsfähigkeit auszugehen.
4.
4.1 Aufgrund der erneuten Anmeldung bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug am 25. Mai 2023 (Urk. 6/47) ergibt sich vorliegend ein frühstmöglicher Rentenbeginn per 1. November 2023.
4.2 Bevor der Beschwerdeführer ein erstes Mal per 31. Juli 2018 aus gesundheitlichen Gründen aus dem Arbeitsprozess ausschied (letzter effektiver Arbeitstag: 13. April 2018; Urk. 6/19, Urk. 6/25), war er während rund zehn Jahren als Küchenchef für das Hotel Y.___ erwerbstätig gewesen und hatte per 2017 ein Jahreseinkommen von Fr. 86'800.-- erzielt. Im Rahmen der Ermittlung des Valideneinkommens ist dabei zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach erfolgter Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess auch in der angestammten Tätigkeit wieder eine 100%ige Leistungsfähigkeit erreichen konnte.
In der Zeit vom 5. August bis zum 6. Dezember 2019 durchlief der Beschwerdeführer ein Aufbautraining. Die involvierten Fachpersonen führten dabei aus, dass aufgrund der positiven Entwicklung in den letzten Monaten eine Steigerung des Pensums auf 80 % möglich erscheine. Die Präsenzsteigerung auf 50-60 % habe dem Beschwerdeführer allerdings einiges abverlangt, die aktuelle Leistungsfähigkeit liege bei ca. 50 % (Urk. 6/37 S. 3). Die Fachärzte des Z.___ hielten dannzumal fest, dass die Prognose für die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Küchenchef im Verlauf evaluiert werden müsse (Urk. 6/25 S. 4). Die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit erfolgte bei Wiederaufnahme des Arbeitsprozesses auf Wunsch des Beschwerdeführers, wobei seitens der IV-Stelle eine solche Arbeitsfähigkeit lediglich als Koch ohne leitende Stellung als zumutbar erachtet wurde (Urk. 6/42 S. 2 f.). Die weitere berufliche Entwicklung hat in der Folge gezeigt, dass der Beschwerdeführer als Koch auch ohne Leitungsfunktion nicht mehr über längere Zeit Fuss fassen konnte (vgl. Urk. 6/105 S. 3).
Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Beendigung seiner Küchencheftätigkeit für das Hotel Y.___ bis zur erneuten Anmeldung bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug am 25. Mai 2023 in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig war. Etwas anderes ist den Akten nicht zu entnehmen. Dabei ist bezüglich des Valideneinkommens vom Jahreseinkommen als Küchenchef per 2017 auszugehen. Dies würde selbst bei einer erfolgreichen beruflichen Eingliederung durch die IV-Stelle als einfacher Koch gelten (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung IVG, 4. Auflage, Rz. 54 zu Art. 28a). Der Beschwerdeführer wäre bei intakter Gesundheit überwiegend wahrscheinlich nach wie vor als Chefkoch im Hotel Y.___ tätig.
Ausgehend von einem Jahreseinkommen per 2017 von Fr. 86'800.-- führt dies nach Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung im Bereich Beherbergung/Gastronomie zu einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 88'858.50 per 2023 (Stand 2017: 101.2, Stand 2023: 103.6; Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Männer, 2016-2024, T1.1.15, Ziffer 55/56).
4.3 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist von einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 5'305.-- auszugehen (LSE 2022 TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Männer, Total), wobei sich nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01, Total) sowie der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung von 1.7 % (Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Männer, 2016-2024, T1.1.15, Total) ein Jahreseinkommen für das Jahr 2023 von Fr. 67'493.75 ergibt. Ein höheres Kompetenzniveau ist nicht gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer lediglich als Koch Fachkenntnisse aufweist und in diesem Beruf vollumfänglich arbeitsunfähig ist. Bei noch 80%iger Arbeitsfähigkeit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 53'995.--. Ein Abzug vom Tabellenlohn ist nicht angezeigt, da den Einschränkungen bereits mit dem reduzierten Pensum Rechnung getragen wurde.
4.4
4.4.1 Per November 2023 resultiert bei einem Valideneinkommen von Fr. 88'858.50 und einem Invalideneinkommen von Fr. 53'995.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 34'863.50 und ein Invaliditätsgrad von 39.35 %. Entsprechend besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.
4.4.2 Ab 1. Januar 2024 ist vom Tabellenlohn gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 10 % vorzunehmen, was bei einem zumutbaren Pensum von 80 % zu einem massgebenden Invalideneinkommen von Fr. 48'595.50 führt (Lohnbasis 2023).
Dies ergibt einen Invaliditätsgrad von gerundet 45 % ([Lohnbasis 2023: Fr. 88'858.50 - Fr. 48'595.50] x 100 / Fr. 88'772.75 = 45.31).
4.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Rente im Umfang von 37.5 % (IV-Grad von 45 %). Dies führt in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. November 2025 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Rente im Umfang von 37.5 % hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty