Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00846
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I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 16. März 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1994 geborene X.___ wurde nach Beendigung der Sekundarschule A im Jahr 2010 und nach einem stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik (Urk. 6/3) im Mai 2011 als Minderjährige von ihrer damaligen Beiständin bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für berufliche Massnahmen angemeldet (Urk. 6/1 ff.). Es folgten insbesondere eine berufliche Abklärung und Vorbereitungen zur Aufnahme einer KV-Lehre (vgl. u.a. Urk. 6/35, Urk. 6/43). Mit Mitteilung vom 29. August 2012 wurde der Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint, da die Versicherte keine Unterstützung der Invalidenversicherung mehr in Anspruch nehmen wollte (Urk. 6/57).
Am 12. Juni 2013 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle erneut um Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 6/69). Der Anspruch auf berufliche Massnahmen wurde am 13. Mai 2014 wiederum aufgrund eines Verzichts der Versicherten verneint (Urk. 6/78).
1.2 Am 20. Dezember 2016 meldete sich die Versicherte, die im dritten Lehrjahr zur Kauffrau war, ein weiteres Mal für berufliche Massnahmen bei der IV-Stelle an (Urk. 6/80). Am 2. Juli 2018 erlangte sie das eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Kauffrau EFZ E-Profil, Dienstleistung und Administration (Urk. 6/99) beziehungsweise schloss sie das KV College der Y.___ AG ab (Urk. 6/97). Am 28. Januar 2019 wurde ihr von der IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 21. Januar bis am 21. April 2019 erteilt (Urk. 6/105) und am 3. April 2019 für ein Aufbautraining vom 22. April bis am 20. Oktober 2019 (Urk. 6/115), um eine Verwertbarkeit der abgeschlossenen kaufmännischen Ausbildung im Arbeitsmarkt zu erreichen, welches jedoch am 26. August 2019 vorzeitig beendet wurde (Urk. 6/135, 6/136/1).
Im Verlauf der anschliessenden Rentenprüfung holte die IV-Stelle das psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. März 2020 ein (Urk. 6/160). Gestützt darauf (vgl. Urk. 6/161/6) und auf die Beurteilung der Akten durch die RAD-Ärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, unter Annahme einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit in einem kaufmännischen Beruf wie auch in einer sonstigen Tätigkeit (Urk. 6/161/6), sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 26. Mai 2020 eine ganze Invalidenrente ab 1. August 2019 zu (Urk. 6/181). Auf ein dagegen gerichtetes Wiedererwägungsgesuch der Versicherten hinsichtlich des Zeitpunkts des Rentenbeginns trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung IV.2022.00070 vom 4. Februar 2022 nicht ein und überwies dieses an die IVStelle. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_179/2022 vom 24. März 2022 nicht ein (Urk. 6/218). Auch auf das Gesuch um prozessuale Revision der rentenzusprechenden Verfügung trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss IV.2024.00218 vom 13. Mai 2024 nicht ein. Das Bundesgericht trat mit Urteil 8C_368/2024 vom 10. Juli 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (Urk. 6/242).
Am 5. Juli 2021 erlangte die Versicherte das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis der kaufmännischen Richtung (Urk. 6/248/1), war in der Folge jedoch nie erwerbstätig (Urk. 6/258). Sie immatrikulierte sich per 1. August 2024 an der B.___ für den Bachelorstudiengang Angewandtes Recht (Urk. 6/245).
1.3 Am 22. August 2025 beantragte die Versicherte bei der IV-Stelle unter Beilage namentlich des Berichts von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 19. August 2025 (Urk. 6/247) die Übernahme der Kosten für die Ausbildung im Bereich Hospitality Management (Bachelorstudiengang Vollzeit) an der D.___ in E.___ (Urk. 6/249). Mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2025 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/256). Dagegen erhob die Versicherte am 14. Oktober 2025 Einwand (Urk. 6/268, Beilagen: Urk. 6/261-267), woraufhin die IV-Stelle bei Dr. C.___ Verlaufsberichte einholte (Urk. 6/276 = Urk. 6/277). Nachdem ein Eingliederungsberater sowie erneut Dr. A.___ vom RAD am 2./3. Dezember 2025 zum Dossier Stellung genommen hatten (Urk. 6/281), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 den Anspruch der Versicherten auf die fragliche Ausbildung (Urk. 6/284 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 15. Dezember 2025 Beschwerde und beantragte, es sei ihr die Umschulung im Studiengang Hospitality Management an der D.___ in E.___ zu bewilligen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2026 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 3. Februar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 und betrifft die Frage des Anspruchs auf eine - bisher noch nicht begonnene - Ausbildung. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) findet darauf das neue Recht Anwendung.
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. das Alter;
b. der Entwicklungsstand;
c. die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d. die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).
Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft (Abs. 1ter).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater), Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.3 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
Gemäss Abs. 3 ist der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (lit. a); die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (…) (lit. c).
Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG), der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule sowie die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
1.4 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.5 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln.
Für die Abgrenzung der Leistungsansprüche nach Art. 16 und 17 IVG kommt es nach Gesetz und Rechtsprechung entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Beginn der Eingliederungsmassnahme bereits effektiv erwerbstätig war oder nicht. Nur diejenige berufliche Ausbildung gilt als Umschulung und fällt unter Art. 17 IVG, welche die Invalidenversicherung einer schon vor Eintritt der Invalidität – im Sinne des für die Eingliederungsmassnahmen spezifischen Versicherungsfalles (vgl. Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 168 Fn. 734) – erwerbstätig gewesenen versicherten Person nach dem Eintritt der Invalidität und wegen dieser Invalidität schuldet. Ein im Sinne der Rechtsprechung ökonomisch relevantes Einkommen muss daher nicht nur vor Beginn der Eingliederungsmassnahme, sondern vor Eintritt der Invalidität im Sinne des spezifischen Versicherungsfalles erzielt worden sein. Nur auf diese Weise wird – vorbehältlich Art. 6 Abs. 2 IVV, welcher bei invaliditätsbedingtem Abbruch einer erstmaligen beruflichen Ausbildung die neue berufliche Ausbildung unter den dort näher umschriebenen Voraussetzungen der Umschulung gleichstellt – eine Abgrenzung der Umschulung nach Art. 17 IVG einerseits von der beruflichen Neuausbildung nach Art. 16 Abs. 3 lit. a IVG anderseits erreicht (vgl. BGE 118 V 7 E. 1c/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_716/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.1.4 mit Hinweisen). Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist also ein während mindestens sechs Monaten gemäss BGE 110 V 263 erzieltes, ökonomisch bedeutsames Erwerbseinkommen. Noch nicht erwerbstätig ist demnach eine Person gewesen, wenn sie noch kein ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen erzielt hat in dem Sinne, dass sie noch nicht während sechs Monaten ein Einkommen in Höhe von mindestens drei Vierteln der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_716/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.1.4 mit Hinweisen).
1.6 Für die Umschulung als Naturalleistung (Art. 17 IVG) hat die Invalidenversicherung grundsätzlich voll aufzukommen (Art. 6 IVV), wogegen sich ihre Aufgabe im Rahmen von Art. 16 IVG darauf beschränkt, an die erstmalige berufliche Ausbildung Beiträge zu leisten, und zwar in dem Masse, als invaliditätsbedingt zusätzliche Kosten von wesentlichem Umfang (mindestens Fr. 400.-- jährlich; vgl. Art. 5bis Abs. 4 IVV) entstehen. Im Hinblick auf diese und weitere Unterschiede ist es unerlässlich, die Leistungsansprüche nach Art. 16 und Art. 17 IVG voneinander abzugrenzen. In diesem Zusammenhang kommt es entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität – im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles – in ökonomisch bedeutsamem Ausmass erwerbstätig gewesen ist oder nicht (BGE 121 V 186 E. 5b, 118 V 7 E. 1a in fine, 110 V 263 in fine; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin prüfte die fragliche Ausbildung unter dem Titel der Umschulung. Sie begründete die Verneinung eines Leistungsanspruchs damit, dass es sich bei der gewählten Ausbildung im Bereich Hospitality Management um einen höher qualifizierten Abschluss handle, der nicht übernommen werde, und zudem eine Umschulung nicht invaliditätsbedingt notwendig sei. Zumutbar seien der Beschwerdeführerin aus versicherungsmedizinischer, fachärztlicher psychiatrischer Sicht zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre. Es werde ein schrittweiser Aufbau der Arbeitsfähigkeit mittels Eingliederungsmassnahmen empfohlen. Damit bestehe die Möglichkeit, ohne zusätzliche Ausbildung - gegebenenfalls nach aufbauenden Eingliederungsmassnahmen - einen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz im erlernten Beruf zu erlangen. Es treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführerin infolge eingetretener Invalidität ihren bisherigen Beruf nicht weiter ausüben könne, weshalb kein Anspruch auf Umschulung entstehen könne. Für die Wiedereingliederung mittels (anderer) Eingliederungsmassnahmen könne sich die Beschwerdeführerin bei ihr melden (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation könne sie ihre bisherige berufliche Tätigkeit nur noch eingeschränkt und nicht mehr dauerhaft in zumutbarer Weise ausüben. Die von der Beschwerdegegnerin genannte versicherungsmedizinische Beurteilung bleibe abstrakt und rein theoretisch und sie sei nicht in diese Beurteilung miteinbezogen worden (Urk. 1 S. 1). Des Weiteren hätte der Beurteilung durch ihren Hausarzt grösseres Gewicht beigemessen werden müssen. Sodann sei das formulierte Anforderungsprofil sehr eng und realitätsfern. In einem kaufmännischen Beruf könne sie nicht vollzeitlich arbeiten und ein reduziertes Arbeitspensum führe nicht zu einem existenzsichernden Einkommen. Daher strebe sie eine Ausbildung an, mit welcher sie auch Teilzeit arbeitend ein existenzsicherndes Einkommen erzielen könne. Mithin sei die angestrebte Umschulung eine strategische und gesundheitlich begründete Massnahme. Da ihr eine 100%ige Erwerbstätigkeit dauerhaft nicht zumutbar sei, sei eine höher qualifizierte Tätigkeit notwendig, um eine arbeitsmarktliche Gleichwertigkeit herzustellen (Urk. 1 S. 2). Zusammenfassend sei die beantragte Umschulung invaliditätsbedingt notwendig, geeignet und verhältnismässig, um ihre Erwerbsfähigkeit langfristig zu erhalten und sich aus dem Leistungsbezug der Invalidenversicherung zu lösen (Urk. 1 S. 3).
2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort ergänzend aus, Dr. C.___ habe in keinem seiner Berichte dargetan, inwiefern die Tätigkeit im Hospitality Management angepasst sei, die angestammte Tätigkeit als Kauffrau hingegen unzumutbar bleibe. Es sei unklar, weshalb die Beschwerdeführerin ausschliesslich einer Erwerbstätigkeit im Bereich Hospitality Management nachgehen könne. Die angegebene Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag in der angestammten Tätigkeit sowie jene von vier bis sechs Stunden pro Tag in einer angepassten Tätigkeit seien nicht substantiiert worden. Die RAD-Psychiaterin Dr. A.___ habe demgegenüber darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit bei einer Besserung der psychischen Symptomatik zumindest in Teilzeit wieder ausüben könnte. Eine Tätigkeit im Hospitality Management wäre nicht in einem höheren Masse möglich, zumal die gesundheitlichen Einschränkungen in einer solchen Tätigkeit in gleichem Masse vorhanden wären. Somit könne die Beschwerdeführerin im Falle einer langfristigen Stabilisierung der gebesserten psychischen Beschwerden auch im kaufmännischen Bereich tätig sein. Demnach benötige sie keine weiteren Ausbildungen, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder verbessern. Eine geeignete Stelle könnte auch ohne Umschulung vermittelt werden, weshalb das Erlangen einer höheren Qualifikation von vornherein nicht angezeigt sei (Urk. 5 S. 2). Abschliessend bemerkte sie, die Beurteilung von Dr. A.___ beruhe auf ihren früheren Stellungnahmen, in welchen die vorhandenen Arztberichte und namentlich das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ berücksichtigt worden seien, damals habe eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin stattgefunden (Urk. 5 S. 3).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin bezieht seit August 2019 eine ganze Invalidenrente (Urk. 6/181). Deren Zusprechung gingen insbesondere der Abbruch eines Aufbautrainings nach Erreichen des Fähigkeitszeugnisses des KV (Urk. 6/133-135) sowie das psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten von Dr. Z.___ vom 8. März 2020 (Urk. 6/160) voraus. Darin wurde der Beschwerdeführerin eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit/bei jahrelangen sexuellen Übergriffen und psychischer Gewalt durch die Eltern, ausgeprägter Störung der Emotionsregulation mit Neigung zu impulsivem Verhalten, Somatisierungstendenz, Neigung zu Dissoziation, Veränderung der Selbstwahrnehmung, Zwangshandlungen und Schwierigkeiten in der Beziehungsgestaltung mit anderen Personen, dies mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 6/160/16). In der Testuntersuchung ergaben sich starke Beeinträchtigungen in den Bereichen Anpassung an Regeln und Routinen, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie Durchhaltevermögen, mittlere bis starke Einschränkungen in den Bereichen Planung, Strukturierung von Aufgaben, Gruppenfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, mittelgradige Beeinträchtigungen bei der Anwendung fachlicher Kompetenzen, Selbstbehauptungsfähigkeit, Selbstpflege und leichte Beeinträchtigungen bei Spontanaktivitäten und der Verkehrsfähigkeit. In der Beurteilung wurde damals ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei nach Abschluss der 10. Klasse ohne berufliche Ausbildung und sei bisher nicht berufstätig gewesen, weshalb keine Angaben zu einer Arbeitsfähigkeit in einer angestammten Tätigkeit gemacht werden könnten. Für die Bewertung der Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit könne auf die Abklärungsergebnisse des Aufbautrainings abgestellt werden. Dort sei der Beschwerdeführerin eine Präsenz von 24 % gelungen, sie habe jedoch keine verwertbare Arbeitsleistung erbringen können. Die Einschränkungen seien durch die psychiatrische Erkrankung erklärbar. Grundsätzlich angepasst sei eine Tätigkeit ohne Zeit- und Leistungsdruck, mit regelmässigen Arbeitsabläufen mit geringer Anforderung an die Konzentration, ohne Teamarbeit, ohne Kundenkontakt, mit einem ruhigen Arbeitsumfeld mit festen Bezugspersonen, mit möglichst individuellem Pausenmanagement sowie geringen Anforderungen an die soziale Kompetenz (Urk. 6/160/20, Urk. 6/160/23).
Diese Einschätzung wurde von der RAD-Psychiaterin Dr. A.___ am 13. März 2020 geteilt. Es liege ein Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt verunmögliche (Urk. 6/161/6).
3.2 In seinem Bericht vom 19. August 2025 hielt Dr. C.___, der die Beschwerdeführerin seit November 2024 betreue, fest, eine Wiederaufnahme der Tätigkeit im bisherigen Beruf sei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht zumutbar. In den vergangenen Monaten hätten sich aber die psychischen Beschwerden gebessert, sodass aktuell eine gesundheitlich stabile Situation vorliege, welche indes die Rückkehr in ein Vollzeitpensum zum jetzigen Zeitpunkt nicht erlaube. Die Beschwerdeführerin habe den Wunsch nach einer Ausbildung im Bereich Hospitality-Management geäussert. Diese Tätigkeit würde ihren Interessen und Begabungen entsprechen, würde ihr Tätigkeiten mit flexiblen Arbeitsmodellen eröffnen und die Abhängigkeit von Sozialleistungen langfristig verringern. Eine solche Umschulung sei medizinisch äusserst sinnvoll. Die Beschwerdeführerin sei für eine solche Ausbildung im Rahmen ihrer Möglichkeiten belastbar und geeignet (Urk. 6/247).
3.3 Am 12. Oktober 2025 äusserte sich Dr. C.___ dahingehend, dass die angestrebte Unabhängigkeit der Beschwerdeführerin von der Invalidenversicherung nur mittels einer Umschulung erreicht werden könne, dank welcher sie mit einem z.B. 50%igen Pensum ausreichend verdiene. In ihrer angestammten Tätigkeit müsste sie hierfür vollzeitlich arbeiten, was angesichts der gesundheitlichen Einschränkungen nicht realistisch sei. Ob die Beschwerdeführerin den Anforderungen der Schule D.___ letztendlich gewachsen sei, könne nicht mit absoluter Sicherheit vorausgesagt werden, jedoch traue er der überdurchschnittlich intelligenten Beschwerdeführerin den angestrebten Bachelor-Titel zu. Mit einer Ablehnung der Umschulung gehe das Risiko einer erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustands einher (Urk. 6/264).
3.4 In seinem Bericht vom 17. November 2025 beurteilte Dr. C.___ den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als leicht verbessert. Seit Juni 2025 habe sich die depressive Grundstimmung aufgehellt und es bestehe die intrinsische Motivation zur Eingliederung (Urk. 6/276/2, Urk. 6/276/6). Er gab an, die bisherige Tätigkeit könne während zwei Stunden pro Tag ausgeübt werden und eine angepasste während vier bis sechs Stunden pro Tag, wobei die Leistungsfähigkeit je nach Arbeit um bis zu 20 % reduziert sei (Urk. 6/276/3). Mit der Möglichkeit des Abschlusses einer neuen Ausbildung erachte er die Prognose als gut (Urk. 6/276/4). Die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit mit sehr tiefem Pensum stelle keine wirkliche Alternative dar (Urk. 6/276/6).
3.5 Die RAD-Psychiaterin hielt am 3. Dezember 2025 zusammen mit dem Eingliederungsberater fest, bei Besserung der psychischen Symptomatik könne die angestammte Tätigkeit zumindest teilzeitlich wieder ausgeübt werden. Eine angepasste Tätigkeit sei nicht in einem höheren Mass möglich, zumal die Einschränkungen in einer Tätigkeit im Hospitality-Management in gleichem Masse vorhanden wären. Zudem müsste die Beschwerdeführerin erstmal in der Lage sein, die Ausbildung im Bachelor-Studium zu absolvieren, was sehr belastend wäre. Aus medizinischer Sicht gebe es keine Gründe, warum eine Tätigkeit im Hospitality-Management angepasster wäre als eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich. Das Belastungs- und Ressourcenprofil wurde folgendermassen formuliert: Zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr sowie ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen wären medizinisch-theoretisch in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre möglich. Die Arbeitsfähigkeit sei schrittweise mittels Eingliederungsmassnahmen aufzubauen (Urk. 6/281/3).
4.
4.1 Wie vorstehend dargelegt (E. 1.5 f.), setzt der Anspruch auf eine Umschulung voraus, dass die versicherte Person bereits vor Eintritt der leistungsspezifischen Invalidität ein ökonomisch relevantes Einkommen erzielt hat, nämlich während mindestens sechs Monaten eines in Höhe von mindestens drei Vierteln der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente. Für das Jahr 2009 betrug dieser Richtwert Fr. 855.-- pro Monat (zwei Drittel von Fr. 1'140.--). Ab dem 1. Januar 2015 belief sich dieser Betrag auf Fr. 1'175.-- (Art. 37 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] in der ab 1. Januar 2015, der ab 1. Oktober 2016, der ab 1. Januar 2017, der ab 1. September 2017 sowie in der ab 1. Januar 2018 bis Ende 2018 geltenden Fassung; Urteil des Bundesgerichts 8C_716/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.1.4). Drei Viertel davon sind Fr. 881.25 pro Monat. Die Beschwerdeführerin erzielte gemäss ihrem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) während ihrer Lehre nur von Februar 2016 bis Januar 2017 Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit: von Februar bis Juni 2016 durchschnittlich Fr. 993.-- pro Monat (Fr. 4'965.--: 5), von Juli bis Dezember 2016 durchschnittlich Fr. 1'619.50 (Fr. 9'717.--: 6) und im Januar 2017 Fr. 1'620.-- (Urk. 6/258). Diese Beträge liegen allesamt über Fr. 881.25 und die Dauer von sechs Monaten ist ebenfalls erreicht.
Allerdings muss – wie erwähnt - die Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt des leistungsspezifischen Versicherungsfalls erfolgt sein, damit eine Umschulung in Frage kommt. Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt eine Invalidität als eingetreten, sobald sie aufgrund ihrer Art und Schwere einen Anspruch auf die in Betracht kommenden Leistungen begründet. Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität ist objektiv nach dem Gesundheitszustand zu bestimmen; zufällige äussere Faktoren spielen dabei keine Rolle. Er hängt insbesondere weder vom Datum der Einreichung eines Antrags noch vom Zeitpunkt der Beantragung einer Leistung ab und fällt auch nicht unbedingt mit dem Zeitpunkt zusammen, zu dem die versicherte Person erstmals erfährt, dass ihre Gesundheitsbeeinträchtigung einen Anspruch auf Versicherungsleistungen begründen kann (BGE 140 V 246 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei beruflichen Eingliederungsmassnahmen tritt der Versicherungsfall ein, wenn die versicherte Person infolge des Gesundheitsschadens ohne die in Frage stehende berufliche Vorkehr nicht mehr als hinreichend eingegliedert erscheint. Eine im Sinne von Art. 17 IVG nicht hinreichende Eingliederung ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht; unmittelbar drohende Invalidität genügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2023 vom 5. Januar 2024 E. 4.3).
Dr. Z.___ ging in ihrem Gutachten vom 8. März 2020 davon aus, bereits seit dem Verlassen der Schule bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr. Spätestens ab Mai 2017 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen (Urk. 6/160/22). Dem «Bericht Berufsberatung» vom 14. April 2011 ist zu entnehmen, dass die psychische Stabilität der Beschwerdeführerin bereits damals zu unsicher war, um eine Lehrstellensuche in der freien Wirtschaft ins Auge zu fassen (Urk. 6/3/1). Vom F.___ wurde im Bericht vom 15. Juli 2011 ausgeführt, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wirke sich seit circa zwei oder drei Jahren auf den Schulbesuch oder die berufliche Ausbildung aus (Urk. 6/7/4). Damit ist die leistungsspezifische (hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen bestehende) Invalidität, der Versicherungsfall, bereits vor 2016 eingetreten, das heisst vor Beginn der Aufnahme der Erwerbstätigkeiten, welche zu den genannten Erwerbseinkünften führten. Demnach ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt der (leistungsspezifischen) Invalidität noch kein ökonomisch relevantes Einkommen erzielt hat. Die fragliche Ausbildung ist somit nicht unter dem Titel der Umschulung zu prüfen.
4.2 Bei bereits vor Abschluss der ersten Ausbildung eingetretenem Versicherungsfall ist der Anspruch auf die angestrebte Ausbildung unter dem Titel der erstmaligen beruflichen Ausbildung nach Art. 16 IVG zu prüfen. Dass die Beschwerdeführerin später eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit (während eines Jahres) ein ökonomisch relevantes Einkommen erzielt hat, steht dem nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_583/2020 vom 11. Januar 2021 E. 4.3.1 und E. 4.4). Es steht der Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer beruflichen Weiterausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. c IVG zur Diskussion.
4.3 Die von der Beschwerdeführerin anvisierte dreijährige Ausbildung ist laut Broschüre der D.___ für angehende Manager, Fach- und Führungskräfte (Urk. 6/254/1). Es werden zukünftige Führungskräfte im internationalen Dienstleistungs- und Managementsektor ausgebildet und der Studiengang zielt auf eine verantwortungsvolle Position im Management ab (Urk. 6/265/1). Bereits während des ersten (vollzeitlichen) Studienjahres ist ein sechsmonatiges Vollzeit-Praktikum zu absolvieren. Im Falle eines Teilzeit-Studiums müsste daneben mindestens 15 Stunden pro Woche im Bereich Wirtschaft/Hotellerie/Gastgewerbe gearbeitet werden (Urk. 6/254/6, Urk. 6/254/10). Das erste und das zweite Studienjahr kosten ohne Unterkunft je Fr. 32'700.--, das dritte Fr. 33'700.-- (https://www. …, besucht am 19. Februar 2026), womit sich die Studiengebühren bis zum Erreichen des Bachelors im Idealfall auf Fr. 99'100.-- belaufen.
Eine solche Ausbildung an einer Fachschule, welche mit einer Fachhochschule vergleichbar ist, kann grundsätzlich Teil einer erstmaligen beruflichen Ausbildung bilden (Art. 5 Abs. 1 lit. b IVV; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage 2022, Rz. 14 zu Art. 16 IVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_131/2022 vom 12. September 2022 E. 2.2).
4.4 Die Leistungen nach Art. 16 IVG (wie auch jene nach Art. 17 IVG) setzen - im Sinne der Eingliederungswirksamkeit (Art. 8 Abs. 1 IVG) - voraus, dass die konkret zugesprochene berufliche Massnahme die versicherte Person voraussichtlich in die Lage versetzt, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, das mindestens einen beachtlichen Teil ihrer Unterhaltskosten deckt (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 16 IVG).
Auch für den Leistungsanspruch im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung sind die Teilgehalte des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit einschlägig: Eignung der versicherten Person, Eignung der Massnahme, Notwendigkeit und Angemessenheit (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Rz. 16-20 zu Art. 16 IVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_131/2022 vom 12. September 2022 E. 2.3).
4.5 Die Beschwerdegegnerin verneinte die invaliditätsbedingte Notwendigkeit einer Umschulung beziehungsweise einer weiteren Ausbildung mit der Begründung, dass der Beschwerdeführerin - gegebenenfalls mit vorgelagerten aufbauenden Eingliederungsmassnahmen - ohne zusätzliche Ausbildung ein geeigneter und zumutbarer Arbeitsplatz im erlernten Beruf vermittelt werden könne (Urk. 2 S. 2 und Urk. 5 S. 2). Eine Erwerbstätigkeit im Bereich Hospitality Management sei nicht besser angepasst als eine im kaufmännischen Bereich, beziehungsweise sei ein allfälliges Teilzeitpensum gleichermassen in beiden Bereichen geeignet (Urk. 5 S. 2).
Dies ergibt sich aus der RAD-Stellungnahme, wobei plausibel ist, dass sich die bestehenden Einschränkungen hinsichtlich zeitlicher Flexibilität, Zeit- und Termindruck, Publikumsverkehr, Umstellungs- und Anpassungsvermögen sowie Arbeitsatmosphäre nicht vermindert auswirken würden an einer der angestrebten Ausbildung entsprechenden Arbeitsstelle (Urk. 6/281/3). Dr. C.___ ging diesbezüglich davon aus, nach deren Abschluss würden der Beschwerdeführerin Tätigkeiten mit flexiblen Arbeitsmodellen offenstehen (Urk. 6/247). Die Annahme, dass dies bei Tätigkeiten im Bereich Hospitality Management im Vergleich zum kaufmännischen Bereich vermehrt der Fall wäre, entbehrt jedoch einer nachvollziehbaren Grundlage.
Falls die Beschwerdeführerin aus gesundheitlicher Sicht wieder in der Lage ist, im ersten Arbeitsmarkt eine verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen, wäre dies nach dem Gesagten entsprechend der Einschätzung der RAD-Psychiaterin und des Eingliederungsberaters der Beschwerdegegnerin auch in der von ihr gelernten Tätigkeit der Fall. Aus den Berichten von Dr. C.___ erhellt nicht, weshalb als angepasste Tätigkeit nicht auch eine kaufmännische Tätigkeit in Frage kommen sollte. Folglich hat die Beschwerdegegnerin die Voraussetzung der invaliditätsbedingten Notwendigkeit des anbegehrten Studiums im Ergebnis zu Recht verneint.
4.6
4.6.1 Losgelöst vom Erfordernis der invaliditätsbedingten Notwendigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG) ist der Anspruch auf IV-Beiträge an die berufliche Weiterausbildung nach Art. 16 Abs. 3 lit. b IVG (Art. 8 Abs. 2bis IVG; Meyer/Reichmuth, a.a.O., Rz. 27 zu Art. 16 IVG). Diese kann sich auch auf andere Berufsfelder als den bisherigen Beruf beziehen (Art. 16 Abs. 3 lit. b IVG; Meyer/Reichmuth, a.a.O., Rz. 26 zu Art. 16 IVG). Unter dem Titel einer beruflichen Weiterausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. b IVG kommt die Übernahme von Kosten in Frage, die zusätzlich entstehen, wenn die Aufwendungen der versicherten Person, die dieser für eine berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld anfallen, wegen der Invalidität um jährlich 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären (Art. 5ter Abs. 1 IVV). Art. 16 Abs. 3 lit. b IVG setzt voraus, dass die berufliche Weiterausbildung geeignet und angemessen ist und dass dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.
4.6.2 Zum erforderlichen Kriterium der Geeignetheit der anvisierten Ausbildung respektive der versicherten Person für diese Ausbildung ist zu bemerken, dass sich die Ausbildung an zukünftige Führungspersonen richtet (vgl. E. 4.3 vorstehend). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt eine solche Tätigkeit die Anforderungen des Belastungsprofils der Beschwerdeführerin nicht, insbesondere nicht jene fehlenden Drucks jeglicher Art, geringe Anforderungen an Konzentration, Fehlen von Teamarbeit sowie Kundenkontakt, ruhiges Arbeitsumfeld sowie geringe Anforderungen an die soziale Kompetenz, wie sie im Gutachten festgehalten wurden (E. 3.1 vorstehend bzw. Urk. 6/120/20 und Urk. 6/120/23). Die zwischenzeitliche gesundheitliche Verbesserung wurde durch den neuen Hausarzt als Aufhellung der depressiven Grundstimmung beschrieben (Urk. 6/276/2, Urk. 6/276/6), woraus nicht auf ein weniger eingeschränktes Zumutbarkeitsprofil geschlossen werden kann. Denn von der RAD-Psychiaterin weiterhin angeführt wurde zumindest, dass kein permanenter Zeit- und Termindruck herrschen sollte, dass mit der Tätigkeit nur geringer Publikumsverkehr einhergehen sollte, dass die Tätigkeit keine besonderen Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen stellen dürfe und dass die Arbeitsatmosphäre wohlwollend und konfliktarm sein müsse (Urk. 6/281/3). Dr. C.___ erachtete namentlich die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin im Beruf als mittelgradig eingeschränkt (Urk. 6/276/4), was ebenfalls gegen die Eingliederungswirksamkeit des auf Führungskräfte ausgerichteten Studiums spricht, das zudem zu einem Berufsfeld führen soll, das potentiell durchaus konfliktreich sein kann mit unterschiedlichsten Kunden- und Mitarbeitendenbedürfnissen.
Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführerin selbst angepasste Tätigkeiten nur während vier bis sechs Stunden pro Tag und allenfalls mit reduzierter Leistungsfähigkeit zugemutet werden können (Urk. 6/276/3), sie jedoch bereits im ersten Studienjahr ein vollzeitliches sechsmonatiges bezahltes Praktikum zu absolvieren hätte (Urk. 6/254/6, Urk. 6/254/10), ist das gewünschte Studium und auch das angestrebte Berufsfeld mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht geeignet für die Beschwerdeführerin. In diesem Sinne äusserte auch die RAD-Psychiaterin Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin die Bachelor-Ausbildung erfolgreich zu absolvieren vermöchte (Urk. 6/281/3).
Zwar wurde der Beschwerdeführerin von der D.___ bestätigt, dass sie die bildungsmässigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt (Urk. 6/265/1). Vorausgesetzt wird eine Matura / Abitur (oder gleichwertig) oder ein Berufsabschluss (EFZ/EBA; Urk. 6/254/4), welche Voraussetzung die Beschwerdeführerin mit ihrem Fähigkeitszeugnis als Kauffrau EFZ und der Berufsmaturität tatsächlich erfüllt (Urk. 6/99). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Eignung der Ausbildung und des angestrebten Berufsfeldes gestützt auf die vorhandenen psychiatrischen Berichte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen ist.
Im Auge zu behalten ist ferner, dass auch von dem die Umschulung respektive Weiterausbildung befürwortenden Dr. C.___ lediglich von einer teilzeitlichen Arbeitsfähigkeit von zum Beispiel 50 % in der umgeschulten beziehungsweise mittels des Studiums angestrebten Tätigkeit ausgegangen wird (Urk. 6/264). Ob die Beschwerdeführerin nach erfolgter Weiterausbildung trotz ihrer psychischen Einschränkungen eine Führungsposition beziehungsweise ein entsprechendes, im Vergleich zu einer kaufmännischen Tätigkeit höheres Einkommen erzielen würde, ist völlig offen. Besteht aber von Beginn weg lediglich die vage Möglichkeit einer Anstellung mit voller Erwerbsfähigkeit nach Abschluss der beruflichen Massnahme, nicht aber eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, kann nicht von einer eingliederungswirksamen, geeigneten Ausbildung gesprochen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_71/2023 vom 5. September 2023 E. 4.1 f.).
Zusammenfassend ist in Bezug auf die angestrebte berufliche Massnahme auch die Voraussetzung der Geeignetheit zu verneinen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.6.3 Darauf, dass sie für andere, angemessene Eingliederungsmassnahmen Hand bieten würde, hat die Beschwerdegegnerin bereits in der angefochtenen Verfügung hingewiesen (Urk. 2 S. 2).
5. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrWidmer