Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2025.00831

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00831


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 14. August 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1X.___, geboren 1970, meldete sich erstmals am 20. Juni 2011 unter Hinweis auf Wasser in den Beinen, einen Fersensporn, Gelenksentzündungen, seit einem Arbeitsunfall im Jahr 2007 bestehende Nacken- und Rückenschmerzen, regelmässige Blasenentzündungen, starke Migräneanfälle, Atemnot sowie eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/4 Ziff. 6.2-3). Nach Vornahme beruflicher und medizinischer Abklärungen und Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (Urk. 10/38) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 3. Juni 2013 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 10/43). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Erneut meldete sich die Versicherte am 17. Juli 2024 unter Hinweis auf seit 15 Jahren bestehende Rückenprobleme (Bandscheibenvorfall Lendenwirbelsäule [LWS]) mit aktuell starken Schmerzen, seit vier Jahren bestehende Knieprobleme, Schwindel, schon lange bestehende Blasenprobleme/Inkontinenz, Energielosigkeit sowie seit mehreren Jahren bestehende psychische Beschwerden im Sinne eines Verdachts auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eines Verdachts auf eine mittelgradige depressive Episode zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/66 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle nahm medizinische sowie beruflich-erwerbliche Abklärungen vor und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/89; Urk. 10/93, Urk. 10/102) mit Verfügung vom 12. November 2025 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 10/108 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 9. Dezember 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. November 2025 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur ergänzenden medizinischen (und allenfalls auch beruflich-erwerblichen) Abklärung und anschliessendem neuen Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr nach Akteneinsicht die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung (allenfalls im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels) einzuräumen, und es sei durch das Gericht auf Kosten der Beschwerdegegnerin zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung zu veranlassen. Sofern keine Rechtsschutzversicherung bestehe, sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie unentgeltliches Verfahren) zu gewähren, und die unterzeichnende Rechtsanwältin sei als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen (Urk. 1 S. 2). Am 27. Januar 2026 zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung zufolge Kostengutsprache durch die Rechtsschutzversicherung zurück (Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen betreffend die somatischen Beschwerden der Beschwerdeführerin (Urk. 9). Die Beschwerdeführerin nahm hierzu am 12. Februar 2026 Stellung und teilte mit, mit der Rückweisung zur ergänzenden somatischen Abklärung einverstanden zu sein, sie eine Abklärung der psychischen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jedoch nach wie vor als geboten erachte. Allenfalls seien zusätzlich beruflich-erwerbliche Abklärungen vorzunehmen (Urk. 13). Am 17. Februar 2026 (Urk. 15) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen (Urk. 16/1-2) ein. Die Beschwerdegegnerin reichte innert angesetzter Frist keine weitere Stellungnahme ein (Urk. 17, Urk. 19). Am 20. April und am 1. Juni 2026 (Urk. 20, Urk. 24) reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Berichte (Urk. 21, Urk. 25) ein.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Die Beschwerdeführerin meldete sich erneut am 17. Juli 2024 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, wobei sie verschiedene, seit mehreren Jahren bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen angab (Urk. 10/66 Ziff. 6.1). Massgebend zur Bestimmung des anwendbaren Rechts ist vorliegend der Zeitpunkt der massgeblichen Änderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nach Art. 88a IVV (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz. 9102), welcher gemäss Aktenlage auf das Jahr 2022 (nachfolgend E. 6.2) zu setzen ist. Ein allfälliger Rentenanspruch entsteht jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG), mithin vorliegend ab Januar 2025. 

    Damit ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1). Psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren sind aber nicht vorab und losgelöst von der Indikatorenprüfung, sondern in deren Rahmen im Gesamtkontext zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E. 4.1).

1.5    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.6    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1).

1.7    Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).

1.8    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrer Verfügung (Urk. 2), dass sie nach Erhalt der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 17. Juli 2024 nach leistungsanspruchsverneinender Verfügung vom 3. Juni 2013 auf das Gesuch eingetreten sei und den Sachverhalt abgeklärt habe. Gestützt auf die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) lägen aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die vorliegenden sozialen Belastungsfaktoren wie zum Beispiel die Stellenlosigkeit oder der Verlust des Ehepartners seien verständlicherweise nicht einfach, würden jedoch als überwindbar gelten und seien somit nicht IV-relevant. Die Beschwerdeführerin habe gute Ressourcen, auf die sie zurückgreifen könne. Es sei ihr somit diesbezüglich eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar.

    In Bezug auf die körperlichen Beschwerden sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 13. Februar 2025 in ihrer angestammten Tätigkeit als Coiffeuse wieder zu 50 % arbeitsfähig sei und in einer optimal angepassten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit vorliege. Da in einer angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden könne, werde das Gesuch abgewiesen. Die nach ergangenem Vorbescheid am 24. September 2025 eingereichte schriftliche Stellungnahme der Y.___ sei dem RAD vorgelegt worden, welcher zum Schluss gekommen sei, dass keine neuen, unberücksichtigten Tatsachen vorgebracht worden seien. Am Entscheid werde daher festgehalten (S. 1 f.).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass angesichts der im Bericht vom 25. November 2025 dokumentierten Rückenbeschwerden die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht nachvollziehbar sei (S. 4 Ziff. 1 lit. b-c). Überdies bestünden auch erhebliche Kniebeschwerden, und sie sei wegen weiterer Beschwerden (unter anderem Herzbeschwerden, Ultraschall vom 5. Dezember 2025) und Lipödemen in Behandlung (S. 5 lit. d-e). Schliesslich leide sie an invalidisierenden psychischen Beschwerden (S. 5 lit. f). Die Beschwerdegegnerin habe aus den dargelegten Gründen ihre Begründungspflicht und den Untersuchungsgrundsatz verletzt (S. 5 Ziff. 2 lit. a-b). Angesichts des Zusammenspiels diverser somatischer und psychischer Beschwerden sei eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung zur Klärung des massgeblichen Sachverhaltes unabdingbar (S. 6 oben).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 9) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sie beantrage, die Beschwerde teilweise gutzuheissen im Sinne einer Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen aus somatischer Sicht (S. 3 oben). Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztbericht der Klinik Z.___ vom 25. November 2025 lasse sich entnehmen, dass sich die Befunde im Zusammenhang mit den chronischen Rückenschmerzen im Vergleich zur Aktenlage zum Zeitpunkt der RAD-Stellungnahmen vom 29. Juli und vom 30. Oktober 2025 verändert hätten. Gegenwärtig bestehe aus orthopädischer Sicht kein stabiler Zustand, und eine klare Beurteilung einer angepassten Tätigkeit samt Belastungsprofil sei somit nicht möglich (S. 2 Rz. 4-5). Im Hinblick auf die vorgebrachten Kniebeschwerden sei anzumerken, dass diese ebenfalls Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und das Belastungsprofil haben könnten. Deren weiterer Verlauf sei zu beobachten und in die Beurteilung miteinzubeziehen (S. 2 Rz. 6). Soweit die Beschwerdeführerin jedoch geltend mache, an invalidisierenden psychischen Beschwerden zu leiden, bestünden keine Aspekte, die Zweifel an der RAD-Beurteilung ergeben würden, weshalb auf diese nach wie vor abzustellen sei (S. 2 f. Rz. 8).

2.4    In ihrer Stellungnahme (Urk. 13) führte die Beschwerdeführerin aus, mit der Rückweisung zur ergänzenden Abklärung der somatischen Beschwerden und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einverstanden zu sein (S. 1 Mitte). Abweichend von dem Antrag der Beschwerdegegnerin werde es aber als zwingend notwendig erachtet, auch die psychischen Beschwerden und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit umfassend abzuklären. Eine Rückweisung müsste sich daher auch auf die entsprechende Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes beziehen (S. 1 unten).

2.5    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang, ob seit der letzten leistungsverneinenden Verfügung vom 3. Juni 2013 (Urk. 10/43) eine anspruchsrelevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten ist (vorstehend E. 1.6-7) und ob die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat.


3.    Die leistungsanspruchsverneinende Verfügung vom 3. Juni 2013 (Urk. 10/43) erging in somatischer Hinsicht gestützt auf die abschliessende Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 23. April 2013 (vgl. Urk. 10/39/4). Dr. Wüst hielt nach Würdigung der Akten bei vorliegenden Diagnosen eines panvertebralen Schmerzsyndroms, eines beidseitigen Fersensporns mit zusätzlicher Plantar-fasziitis, einer Adipositas sowie eines hochgradigen Verdachts auf eine Thin-Basement-Membran-Nephropathie dafür, dass in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Putzfrau aus rheumatologischer Sicht nur eine anhaltende Gefährdung der Arbeitsfähigkeit seit April 2011 bestätigt werden könne, während in optimal leidensangepasster, leichter und wechselbelastenden Tätigkeit stets eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit ausgewiesen gewesen sei (Urk. 10/19/2-3, Urk. 10/39/4). Zur Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 19. April 2013 erstattet wurde (Urk. 10/38). Dieser diagnostizierte eine somatoforme Schmerzkomponente (ICD-10 F45. 41) sowie ein leichtes bis knapp mittelgradiges depressives Syndrom (Urk. 10/38 S. 12 f.) und ging von einer aktuellen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 40 % aus (Urk. 10/38 S. 13 Ziff. 5). Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Folge nach Prüfung der damals verwendeten Foersterschen Kriterien und der Annahme der Überwindbarkeit der mittelgradigen depressiven Episode das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens und ging von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychischer Sicht aus (Urk. 10/39/4-5).


4.    Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2026 (vorstehend E. 2.3) die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen des somatischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Dies insbesondere bezogen auf den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neu eingereichten Arztbericht der Klinik Z.___ vom 25. November 2025 (Urk. 3/3) und der darin gestellten Diagnose eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei bildgebend unter anderem bestätigter hochgradiger zentraler Spinalkanalstenose L/4/5 mit schwerer Rezessusstenose für die deszendierende L5-Wurzel beidseits rechts betont. Dieser Befund wurde als Erklärung für die Lumbalgie sowie die L5 Radikulopathie beschrieben. Im Weiteren verwies die Beschwerdegegnerin auch auf die beschwerdeweise vorgebrachten Kniebeschwerden, welche ebenfalls Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und das Belastungsprofil haben könnten.

    Weitere Ausführungen zum somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihrer Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht erübrigen sich bei auch aus Sicht des Gerichtes vorzunehmender Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen und diesbezüglich übereinstimmenden Parteianträgen (vorstehend E. 2.3-4).

    Zu prüfen bleibt nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nach Neuanmeldung am 17. Juni 2024 (Urk. 10/66) genügend abgeklärt hat.


5.

5.1    Nach Neuanmeldung der Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung am 17. Juli 2024 (Urk. 10/66) präsentiert sich die relevante Aktenlage betreffend den psychischen Gesundheitszustand wie folgt:

5.2    Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt, Y.___, stellte in seinem Bericht vom 9. August 2022 (Urk. 10/92) nach Vorgespräch mit der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2022 folgende Diagnosen (S. 1):

- PTBS, ICD-10 F43.1

- schwere depressive Episode, ICD-10 F32.1

- weitere Diagnosen siehe Vorberichte

    Dr. C.___ führte aus, dass ihm die Patientin zur Abklärung einer Traumatherapie zugewiesen worden sei (S. 1 Mitte). Zur Anamnese hielt Dr. C.___ fest, dass sie berichtet habe, dass es ihr nicht gut gehe, und sie insbesondere am Morgen keine Kraft, viele Schmerzen und Probleme mit dem Rücken und den Knien habe. Oft habe sie Kopfschmerzen und der Kopf fühle sich immer voll an. Sie sei vergesslich und könne deshalb nicht mehr arbeiten. Lange Zeit habe sie eine Putzstelle innegehabt, welche man ihr gekündigt habe. Danach habe sie sich mit einem Coiffeur-Salon selbständig gemacht. Vor der Corona-Pandemie sei dieser gut gelaufen, dann habe sie schliessen müssen. Jetzt sei es einerseits schwierig, wieder Kunden und Kundinnen zu bekommen, andererseits gehe es ihr so schlecht, dass sie die Arbeit kaum schaffe. Sie habe auch versucht, bei ihrer Tochter auszuhelfen, welche eine Putzfirma habe, diese habe ihr jedoch die Rückmeldung gegeben, dass sie viel zu langsam und zu unkonzentriert sei, um wirklich helfen zu können.

    Zu Hause habe sie sehr viel Stress und ständig Streit mit dem Ehemann. Früher habe es viel Gewalt gegeben, aber inzwischen sei es vor allem psychischer Stress und anhaltende sexuelle Gewalt. Sie habe schon mehrfach versucht beziehungsweise überlegt, sich von ihm zu trennen, jedoch sei ihr von ihrer eigenen Familie her gedroht worden, dass sie aus der Familie ausgestossen werden würde (S. 1 unten f.). Von ihren drei erwachsenen Kindern lebten noch zwei zu Hause. Sie die Beschwerdeführerin - versuche, alles von ihren Kindern fernzuhalten. Sie schäme sich oft, dass sie einfach nicht mehr könne, teilweise sei sie auch wütend und verzweifelt (S. 2 oben).

    Dr. C.___ führte in seiner Beurteilung aus, dass das Ausfüllen des ersten Trauma-Inventars für die Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sei, da sie sich damit überfordert gefühlt habe. Dennoch könne die Diagnose einer PTBS als gesichert gelten, da die klinischen Symptome eindeutig seien. Darüber hinaus bestehe eine körperliche Schmerzsymptomatik mit starker psychischer Überlagerung. Die Verzweiflung und die Leiden seien aufgrund ihrer Lebenssituation sehr nachvollziehbar.

    Auf der kognitiven Ebene sei klar, dass nur eine Trennung vom Ehemann zu einer Lösung ihrer Probleme beitragen und es ihr nur danach besser gehen könne. Auf der emotionalen Ebene sei die kulturelle Bindung und die Angst vor dem Ausgestossensein oder dem Verlust der Beziehung zu ihren Kindern, was ihr immer wieder von ihrer Familie angedroht worden sei, so stark, dass sie die Trennung nicht vollziehen könne (S. 2 Mitte). Dr. C.___ führte aus, dass nicht nur tägliche psychische Belastungen und ein starkes Ausgenutztwerden und viel Boshaftigkeit von Seiten des Ehemannes bestünden, sondern auch regelmässige anhaltende sexuelle Gewalt. Mit Beschwerdeführerin sei besprochen worden, dass es sich hier um ein Offizialdelikt handle und sie ihren Ehemann jederzeit anzeigen könne. Sie sei darüber informiert, könne sich jedoch nicht vorstellen, diesen Schritt zu gehen. Dr. C.___ führte aus, es sei augenscheinlich, dass die Beschwerdeführerin dringend Unterstützung und Hilfe benötige, jedoch an ihrer Situation im häuslichen Umfeld nichts ändern könne oder wolle. Eine Traumatherapie sei unter den gegebenen Umständen kontraindiziert und habe keine Aussicht auf Erfolg. Dies sei mit der Beschwerdeführerin ausführlich besprochen worden. Sollte sie sich zu einer Trennung vom Ehemann entschliessen, wäre eine begleitende Therapie, um diesen Schritt vollziehen zu können, sicherlich dringend indiziert und im Anschluss eine Traumatherapie sinnvoll (S. 2 unten).

5.3    MSc D.___, Therapeutische Leiterin Konsiliardienst, und Dr. med. E.___, Assistenzarzt, Y.___, stellten in ihrem Bericht vom 30. April 2025 (Urk. 10/82/1-5) folgende Diagnosen (Ziff. 2.3):

- mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD10 F32.1), Erstdiagnose (ED) 2001

- PTBS (ICD-10 F43.1), ED 2001

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

    Die Fachpersonen führten aus, dass es seit September 2012 zur Wiederaufnahme der ambulanten psychiatrischen Behandlung der Beschwerdeführerin gekommen sei. Seit dem Jahr 2022 finde eine fortlaufende ambulante Betreuung an der F.___ der Y.___ statt. Die medikamentöse Behandlung werde aktuell mit Duloxetin 30mg/d durchgeführt (S. 2 Mitte).

    Der Beschwerdeführerin sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Auch in einer optimal angepassten Tätigkeit, die den aktuellen körperlichen und psychischen Einschränkungen gerecht würde, sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. Angesichts der chronischen Beschwerden und der aktuellen psychischen Belastung sei eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit kurz- bis mittelfristig nicht zu erwarten. Langfristig, nach intensiver Therapie sowie einer möglichen weiteren Anpassung der Tätigkeit, könnte eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit denkbar sein. Eine vollständige Rückkehr in den Arbeitsmarkt bleibe jedoch vorerst nicht absehbar (Ziff. 3.4).

    In ihrer Beurteilung hielten die Fachpersonen fest, dass bei der Patientin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine langjährige PTBS sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit erheblichen, psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen bekannt seien. Trotz kontinuierlicher, unter anderem ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, bestehe durch die genannten Diagnosen eine starke Einschränkung der psychosozialen und beruflichen Funktionsfähigkeit. Eine nachhaltige Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt sei aus heutiger Sicht folglich nicht realistisch (Ziff. 2.6).

5.4    Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 28. Juli 2025 (Urk. 10/88/4-7) aus, dass aus ihrer Sicht keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin vorlägen. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. G.___ eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), eine PTBS (ICD-10 F43.1) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Dr. G.___ hielt fest, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als selbständig erwerbende Coiffeuse (2013 bis 2024) keine Einschränkungen durch psychische Fähigkeitsstörungen nachvollziehbar seien. Die seit 12. Juli 2024 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. In der seit dem Jahr 2022 durchgeführten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung werde Duloxetin 30 mg/d ohne Erfolg eingesetzt bei empfohlener Erhaltungsdosis 60 mg/d. Eine Anpassung der Medikation müsste erfolgen, um einen Effekt zu erzielen. Bezüglich der angegebenen PTBS werde keine traumspezifische Behandlung durchgeführt. Eine chronische Schmerzstörung müsste leitliniengerecht mit multimodaler Schmerztherapie behandelt werden, was ebenfalls nicht erfolge. Die Beschwerdeführerin habe ab dem Jahr 2013 selbständig einen Friseursalon geführt, bei der Familienspitex sei sie von Januar bis März 2024 gewesen. Nach dem Tod des Ehemannes im März 2024 habe ihr Sohn die Leitung des Friseursalons übernommen.

    Dr. G.___ führte aus, dass von den behandelnden Fachpersonen der Y.___ eine mittelgradige depressive Störung beziehungsweise eine mittelgradige Episode einer rezidivierenden Depression, bestehend seit dem Jahr 2001 angegeben worden sei. Eine ausreichende Behandlung bestehe nicht. Unter der seit vielen Jahren unverändert angegebenen mittelgradigen depressiven Störung (ohne Verschlechterung, sondern chronifiziert) sei die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, über Jahre ihre Tätigkeit als selbständig erwerbende Coiffeurin auszuüben, ohne dass von psychischen Einschränkungen berichtet worden sei. Schwere funktionelle Einschränkungen seien daher nicht nachvollziehbar.

    Auch die PTBS werde seit dem Jahr 2001 bestehend angegeben. Eine entsprechende Symptomatik sei in der psychiatrischen Begutachtung bei angegebenen Traumatisierungen jedoch nicht festgestellt worden. Die als langjährig chronifiziert und unverändert angegebene Symptomatik habe zu keinen funktionellen Einschränkungen in ihrer selbständig erwerbenden Tätigkeit geführt. Die Symptomatik habe sich seitdem nicht verschlechtert. Daher seien schwere funktionelle Einschränkungen nicht nachvollziehbar.

    Weiter führt Dr. G.___ aus, dass seit vielen Jahren eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) angegeben worden sei. Die angegebenen Schmerzen könnten im Rahmen der affektiven Störung zu verstehen sein, kongruent mit den Codierungsrichtlinien der ICD-10, die eine Diagnose neben einer affektiven Störung nicht zulasse. Die chronischen Schmerzen hätten die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht an der langjährigen Tätigkeit als selbständig erwerbende Coiffeuse gehindert. Sie hätten sich nicht verändert, weshalb aus psychiatrischer Sicht keine funktionellen Einschränkungen dadurch nachvollziehbar seien. Im Bericht der Y.___ vom 30. April 2025 werde hauptsächlich auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin abgestellt, schwere funktionelle Einschränkungen seien nicht nachvollziehbar.

    Als psychosoziale Belastungen nannte Dr. G.___ die Stellenlosigkeit und dass die Beschwerdeführerin seit März 2024 Witwe sei. Als Ressourcen nannte sie die langjährige selbständige Erwerbstätigkeit und die familiäre Einbindung. Dr. G.___ hielt abschliessend fest, dass ein dauerhafter psychiatrischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen sei.

5.5    MSc D.___, Oberpsychologin, und Dr. E.___, Y.___, führten in ihrer Stellungnahme vom 24. September 2025 (Urk. 10/93) zum Vorbescheid aus, dass bei der Beschwerdeführerin im Rahmen einer intensiven Behandlung und differenzialdiagnostischen Abklärung durch eine spezialisierte psychiatrische Fachklinik für Traumafolgestörungen eine PTBS (ICD-10 F43.1) bestätigt worden sei. Komorbid liege eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), vor. Zusätzlich bestünden anhaltende somatoforme Schmerzsymptome (ICD-10 F45.41) mit psychischer Überlagerung. Die Aktenlage zeige zudem, dass es seit dem Jahr 2022 zu einer deutlichen Verschlechterung der Funktionsfähigkeit gekommen sei, was unter anderem die Schliessung des eigenen Coiffeursalons nach zehn Jahren und die in der Folge mehrfach missglückten Arbeitsversuche sowie ein zunehmender sozialer Rückzug verdeutlichten. Der entsprechende Bericht aus dem Jahr 2022 liege bei (S. 1 Mitte).

    Die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach die Symptomatik der Beschwerdeführerin seit 2001 unverändert und ohne funktionelle Einschränkungen bestehe, sei folglich unzutreffend. Wie ausgeführt, sei im Jahr 2022 eine erneute spezialisierte Abklärung in einer Fachklinik für Traumafolgestörungen erfolgt, wobei die Diagnose einer PTBS habe bestätigt werden können (S. 1 unten).

    Eine bezogen auf die somatischen Einschränkungen angepasste Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht durch die massiven überlagerten psychischen Einschränkungen nicht realistisch. Zudem sei die Beschwerdeführerin im Verlauf der Behandlung mehrmals mit objektiv sichtbaren Hämatomen im Gesichtsbereich in die Sitzungen vor Ort gekommen. Auf Nachfrage habe sie angegeben, dass diese Sturzereignisse im häuslichen Bereich erfolgt seien. Dies sei weiterer Hinweis für eine erhebliche und zusätzlich physische Beeinträchtigung, welche weiter abzuklären sei (S. 2 Mitte).

    Die Fachpersonen hielten zusammenfassend fest, dass eine gesicherte PTBS mit komorbider depressiver Symptomatik und chronischer Schmerzstörung vorliege. Die Symptomatik sei seit 2020/2021 progredient mit massiver Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die ebenfalls bestätigten multiplen somatischen Diagnosen seien zusätzlich belastend, auch wenn keine akute Verschlechterung der degenerativen Veränderung vorliege. Die wiederholten Sturzereignisse mit sichtbaren Hämatomen im Gesicht verdeutlichten nochmals mehr die objektivierbare Alltagsbeeinträchtigung und mögliche Gefährdung der Patientin (S 2 unten).

5.6    Dr. G.___, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2025 (Urk. 10/107/3) zum Bericht der Fachpersonen der Y.___ zum Vorbescheid aus, dass keine neuen, unberücksichtigten medizinischen Fakten oder Tatsachen vorgebracht worden seien. Es könne daher an der letzten Stellungnahme vom 28. Juli 2025 festgehalten werden.


6.    

6.1    Mit den neu aufgetretenen Befunden an der Wirbelsäule sowie den Kniebeschwerden (vorstehend E. 4) liegt eine veränderte Befundlage im Vergleich zur letztmaligen Anspruchsprüfung im Zusammenhang mit der Verfügung vom 3. Juni 2013 (Urk. 10/43; vorstehend E. 3) und damit ein Revisionsgrund vor, welcher zur Folge hat, dass der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen ist, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vorstehend E. 1.7).

    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung betreffend den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gestützt auf die Stellungnahmen von RAD-Ärztin Dr. G.___ vom 28. Juli und vom 30. Oktober 2025 (vorstehend E. 5.4 und 5.6) davon aus, dass aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Die psychosozialen Belastungsfaktoren, so die Stellenlosigkeit und der Verlust des Ehemannes, seien nicht IV-relevant. Es sei ihr somit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar (vorstehend E. 2.1).

6.2    Was den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, liegt lediglich ein fachärztlicher Bericht verfasst durch Dr. C.___ (vorstehend E. 5.2) vor, welcher jedoch vor dem rentenrelevanten Zeitraum ab frühestens Januar 2025 (Urk. 10/66, Art. 29 Abs. 1 IVG) vom 9. August 2022 datiert. Seinem Bericht lässt sich jedoch entnehmen, dass es im Jahr 2022 bei der Beschwerdeführerin zu einer Zunahme von Fähigkeitsbeeinträchtigungen gekommen ist, welche sich nach ihren Angaben deutlich auf ihre Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben. Eine zureichende Auseinandersetzung hiermit nahm RADÄrztin Dr. G.___ in ihrer Stellungnahe vom 30. Oktober 2025 (vorstehend E. 5.6) jedoch nicht vor. Ihre Annahme, wonach keine schweren funktionellen Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin nachvollziehbar seien, zumal sie bei vorbekannten Diagnosen ohne Einschränkungen ihrer selbständig erwerbenden Tätigkeit habe nachgehen können, lässt unberücksichtigt, dass sich psychische Beschwerden im Laufe der Zeit nicht immer im gleichen Ausmass präsentieren und unterschiedlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken können. Dr. C.___ diagnostizierte nach Konsultation der Beschwerdeführerin im Juli 2022 eine schwere depressive Episode (ICD10 F32.1; vorstehend E. 5.2), was eine Verschlechterung des depressiven Krankheitsgeschehens im Vergleich zu dem im Gutachten von Dr. B.___ vom 19. April 2013 diagnostizieren leicht- bis mittelgradigen depressiven Syndrom (vorstehend E. 3) darstellt.

    Im Weiteren greift die Betrachtungsweise von RAD-Ärztin Dr. G.___ (vorstehend E. 5.3) zu kurz, soweit sie das Vorliegen einer PTBS mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einfach unter Hinweis auf das im Rahmen der letzten Rentenanspruchsprüfung eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 19. April 2013 (Urk. 10/38) verneinte. So handelt es sich gemäss den Ausführungen von Dr. C.___ in seinem Bericht vom 9. August 2022 (vorstehend E. 5.2) bei der diagnostizierten PTBS um die Folge einer fortwährenden, über Jahre hin anhaltenden Traumatisierung der Beschwerdeführerin während der Ehe, welche dann im Juli 2022 zu einer psychischen Dekompensation führte. Dr. C.___ legte im Übrigen auch nachvollziehbar dar, weshalb eine Traumatherapie ohne Trennung vom gewalttätigen Ehemann zu diesem Zeitpunkt keinen Sinn machte.

    Der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab rentenrelevantem Zeitraum lässt sich vorliegend jedoch auch nicht gestützt auf die Berichte der behandelnden Fachpersonen der Y.___ vom 30. April und vom 24. September 2025 (vorstehend E. 5.3 und E. 5.5) beurteilen. So handelt es sich dabei nicht um eine fachärztliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, zumal weder die Psychologin MSc D.___ noch Dr. E.___ über einen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügen. Ihre Berichte lassen sodann kein schlüssiges Bild über einen allfälligen Krankheits- respektive Behandlungsverlauf zu, und erweisen sich als zu undifferenziert, insbesondere auch mit Blick auf die zwischenzeitlich bestehende Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als selbständige Coiffeuse ab dem Jahr 2013 bis wohl ins Jahr 2022 und eine allfällige, hernach eingetretene Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Im Weiteren fand auch eine Vermischung von psychiatrischen mit somatischen Diagnosen statt, und eine den gestellten Diagnosen und der attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit entsprechende, als leitliniengerecht zu qualifizierende Behandlung lässt sich, wie RAD-Ärztin Dr. G.___ zu Recht ausführte (vorstehend E. 5.4), den Berichten nicht entnehmen. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach das psychische Leiden der Beschwerdeführerin seine Erklärung in psychosozialen Belastungsfaktoren, so der Stellenlosigkeit und dem Tod des Ehemannes, findet, wird der gesamten Situation, insbesondere mit Blick auf den von Dr. C.___ verfassten Bericht (vorstehend E. 5.2), nicht gerecht. Vor diesem Hintergrund, aber auch mit Blick auf den unklaren Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht (vorstehend E. 4), können auch keine verlässlichen Schlussfolgerungen hinsichtlich der tatsächlich vorhandenen Auswirkungen einer somatoformen Schmerzstörung (IC-10 F45.41) gezogen werden.

6.3    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).

6.4    Aufgrund des Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Es fehlt vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in somatischer und in psychischer Hinsicht. Zur Beurteilung ihrer invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen im Sinne eines Gutachtens unter anderem mit den Disziplinen Psychiatrie und Orthopädie sowie gegebenenfalls weiterer Fachrichtungen, welches sich zu den offenen Fragen äussert und den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügt.

    Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, als dass die angefochtene Verfügung (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.


7.

7.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

7.3    Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

7.4    Der von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz mit Eingabe vom 1. Juni 2026 geltend gemachte Aufwand von 15 Stunden und 55 Minuten à Fr. 280.-- und Fr. 133.70 Barauslagen (Urk. 26) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses gerade noch angemessen.

    Somit ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 4'962.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. November 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'962.15 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21; Urk. 25 sowie von Urk. 26

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensSchucan