Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2025.00824

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00824


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin O'Hara

Urteil vom 30. April 2026

in Sachen

X.___, geb. 2017

Beschwerdeführer


gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 2017, wurde von seinen Eltern und gesetzlichen Vertretern am 5. September 2017 unter Hinweis auf ein Geburtsgebrechen bei der Invalidenversicherung zwecks Gewährung medizinischer Massnahmen angemeldet (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 9/7/4-6) und erteilte mit Mitteilung vom 27. Oktober 2017 Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Hypospadie (Urk. 9/8).

1.2    Am 26. Juni 2025 ersuchten die Eltern des Versicherten, nunmehr unter Hinweis auf eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS, ICD-10 F90.0), um die Gewährung weiterer medizinischer Massnahmen (Urk. 9/9; vgl. dazu auch Urk. 9/14). Die IV-Stelle holte den Bericht von A.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, vom 24. Juli 2025 ein (Urk. 9/19) und legte diesen Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor (Urk. 9/20). Mit Vorbescheid vom 2. September 2025 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/21), wogegen die Eltern des Versicherten (Eingang bei der IV-Stelle am 19. September 2025) insbesondere durch die Einreichung diverser ärztlicher Berichte Einwand erhoben (Urk. 9/23/1-53). In der Folge verfügte die IV-Stelle am 10. November 2025 nach erneuter Vorlage der Angelegenheit an den RAD (Urk. 9/25) im angekündigten Sinne (Urk. 9/26 = Urk. 2). Daraufhin äusserten sich die Eltern von X.___ erneut zur Sache (Eingang der Eingabe bei der IV-Stelle am 3. Dezember 2025; Urk. 9/28), dies unter Beilage einer Stellungnahme des Fachpsychologen lic. psych. C.___, Psychologe und Psychotherapeut, vom 20. November 2025 (Urk. 9/27), woraufhin die IV-Stelle die Eltern des Versicherten am 5. Dezember 2025 auf das mit Verfügungserlass abgeschlossene Verwaltungsverfahren hinwies und darüber hinaus auf die Möglichkeit zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. November 2025 (Urk. 9/29).


2.    Am 5. Dezember 2025 erhob der Vater des Versicherten in dessen Namen Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. November 2025 (Urk. 1), die er innert gewährter Nachfrist (vgl. Urk. 3) mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 verbesserte (Urk. 5, Urk. 6/1-24). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Übernahme der angezeigten medizinischen Massnahmen im Rahmen des Geburtsgebrechens Ziff. 404 (Urk. 1; vgl. auch Urk. 9/28/2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2026 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worüber der Versicherte mit Verfügung vom 17. Februar 2026 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sowie eine Neufassung der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; neu GgV-EDI) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 2 Abs. 1 GgV, Art. 3ter Abs. 1 nIVV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2016 vom 18. Juli 2016 E. 4.4). Vorliegend wurde das Leistungsgesuch am 26. Juni 2025 gestellt und die medizinischen Massnahmen wurden nach dem 1. Januar 2022 verordnet bzw. eingeleitet (vgl. Urk. 9/14). Damit sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.

1.2    Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die:

a.    fachärztlich diagnostiziert sind;

b.    die Gesundheit beeinträchtigen;

c.    einen bestimmten Schweregrad aufweisen;

d.    eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und

e.    mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV). Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3ter Abs. 1 IVV). Er erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 20. Altersjahr vollendet hat (Art. 3ter Abs. 2 IVV). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erstellt die Liste nach Artikel 14ter Absatz 1 Buchstabe b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Artikel 13 IVG gewährt werden (Art. 3bis Abs. 1 IVV). Es kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3bis Abs. 2 IVV).

1.3    Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 Anhang GgV-EDI sind angeborene Störungen des Verhaltens bei Kindern ohne Intelligenzminderung mit kumulativem Nachweis von Störungen des Verhaltens im Sinne einer krankhaften Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, von Störungen des Antriebes, des Erfassens (perzeptive Funktionen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung [ADHS]; früher «psychoorganisches Syndrom», POS; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2016 vom 4. November 2016 E. 4); die Diagnosestellung und der Beginn der Behandlung müssen vor der Vollendung des 9. Lebensjahres erfolgt sein (Abs. 2 von Ziff. 404 Anhang GgV-EDI, vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_855/2017 vom 19. Dezember 2018 E. 2.3 mit Hinweisen sowie Ziff. 1.3 ff. des Anhangs 4 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [KSME], Medizinischer Leitfaden zu Ziff. 404 GgV-EDI, Stand: 1. Januar 2025).

1.4    Autismus-Spektrum-Störungen werden als Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 405 Anhang GgV-EDI anerkannt, sofern die Diagnose durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder Entwicklungspädiatrie bestätigt worden ist.

1.5    Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind (Abs. 1).

    Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt (Abs. 3).

Gemäss Urteil 9C_551/2018 vom 4. Januar 2019 bezweckt Art. 12 IVG namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört (vgl. etwa Urteile 9C_452/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 2.1; 9C_912/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, die inhaltlichen Kriterien des Geburtsgebrechens Ziff. 404 seien nicht erfüllt. Es sei keine Störung des Erfassens respektive Erkennens ausgewiesen, es fehle der Nachweis einer Gedächtnisstörung und es liege keine Antriebsstörung vor (Urk. 2 S. 2 f.). Zudem seien die Schwierigkeiten als sekundäre Folge einer ausgeprägten Sprachentwicklungsstörung hergeleitet worden. Da die Kriterien zur Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 nicht erfüllt seien, könnten auch nicht die Kosten der Psychotherapie in diesem Zusammenhang übernommen werden. Da es sich um eine Leidensbehandlung handle, könnten diese Kosten auch nicht nach Art. 12 IVG getragen werden (Urk. 2 S. 2). Die behandelnde Therapeutin für sensorische Integrationstherapie sei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS) vorliege. Um eine solche anerkennen zu können, bedürfe es zuvor einer entwicklungspädiatrischen Diagnostik und Bestätigung der Diagnose. Die Untersuchungen des O.___spitals hätten keine ASS ergeben, ebenfalls sei kein ADHS diagnostiziert worden.

2.2    In der Beschwerde wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen (Urk. 1, Urk. 5). Insbesondere der direkt an die Beschwerdegegnerin gerichteten Stellungnahme zur angefochtenen Verfügung (Urk. 9/28) ist zu entnehmen, dass vor Vollendung des neunten Lebensjahres Hinweise auf ein ADHS vorgelegen hätten. Es habe sich um deutliche Schwierigkeiten bei der Aufmerksamkeit und der Konzentration, eine erhöhte Ablenkbarkeit, Leistungs- und Verhaltensschwankungen je nach Situation, ein verlangsamtes Arbeitstempo und deutliche Probleme in Gruppensituationen im Vergleich zu Einzelsettings gehandelt (S. 1 Ziff. 1). Die Diagnose sei durch lic. psych. C.___ mittels standardisierter Verfahren fachärztlich gesichert worden (S. 1 Ziff. 2). Eine funktionelle Beeinträchtigung sei im Alltag nachgewiesen und eine entsprechende medizinische Behandlung sei angezeigt und notwendig (S. 2).


3.

3.1    Die Therapeutin für Sensorische Integrationstherapie, D.___, berichtete am 5. Oktober 2023 über die von ihr durchgeführte ganzheitliche Funktionsdiagnostik (Urk. 9/23/1-3 = Urk. 6/5). Auf kognitiver Ebene sei die Aufmerksamkeit des Versicherten reduziert und die Sprache sei atypisch sowie altersunangemessen (Urk. 9/23/1). Auf kommunikativer Ebene bestünden keine Synchronität und kein Zusammenspiel. Beim Spielen innerhalb der Peergroup störe der Versicherte oftmals und gehe nicht auf die interpersonellen Interaktionen ein. Hinsichtlich Hörvermögen sei die phonemische Wahrnehmung beeinträchtigt. Es bestünden Schwierigkeiten mit der phonemischen Analyse. Auf Aufforderung hin reagiere der Junge verzögert und habe Probleme mit der auditiven Aufmerksamkeit. Des Weiteren bestünden Störungen des Binokularsehens und manchmal komme es auch bei der Ausführung einer für ihn schwierigen Aufgabe zu einem Nystagmus. Der Versicherte weise sowohl eine taktile, auditive und visuelle Überempfindlichkeit als auch eine propriozeptive Unterempfindlichkeit auf. Bei der vorliegenden Symptomtrias aus Autismus-Spektrum-Störungen auf der sprachlichen, kommunikativen und sozialen Ebene wäre es sinnvoll, die Diagnostik um ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten mit der Frage nach Autismus-Spektrum zu erweitern (Urk. 9/23/2).

3.2    

3.2.1    Die Ärzte des O.___spitals nannten im Bericht vom 24. November 2023 (Urk. 9/23/31-37 = Urk. 6/6) die folgenden Diagnosen (Urk. 9/23/31):

- altersentsprechende nonverbal-kognitive Entwicklung (SFI 100)

- Schwäche in der auditiven Merkfähigkeit

- Spracherwerbsstörung (Mehrspracherwerb Polnisch, Deutsch)

- leichte Auffälligkeiten in der sozialen Interaktion und anamnestisch Sonderinteressen und rigide Verhaltensweisen

Sie führten aus, der Versicherte weise eine Sprachentwicklungsstörung auf, welche in der Zweitsprache Deutsch ausgeprägt sei. Anamnestisch seien Schwierigkeiten in der sozialen Interaktion beschrieben worden, welche eher mit Emotionsregulation und Impulskontrolle zusammenhingen; der Versicherte habe immer einige gute Freunde gehabt. Sie, die Fachpersonen, gingen aufgrund der aktuellen Beobachtung während der Untersuchung und den aktuellen Testbefunden eher nicht von einer primären Störung aus dem Bereich Autismus-Spektrum aus, sondern vermuteten, dass ein grosser Teil der sozialen Schwierigkeiten mit anderen Kindern und Verhaltensauffälligkeiten im schulischen Setting mit vermehrter Ablenkbarkeit reaktiv durch die Spracherwerbsstörung bedingt sei. Aufgrund der von den Eltern und der Schule beschriebenen Sonderinteressen und rigiden Verhaltensweisen, sei in einem Jahr eine Verlaufskontrolle durchzuführen (Urk. 9/23/35 ff.).

3.2.2    Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 14. November 2024 stellten die Ärzte des O.___spitals nachfolgende Diagnosen und hielten sie in ihrem Bericht vom 17. November 2024 (Urk. 9/19/6-10 = Urk. 9/23/18-22 = Urk. 6/13) fest (Urk. 9/19/6):

- altersentsprechende nonverbal-kognitive Entwicklung (nonverbaler Index 106) mit/bei:

- überdurchschnittlicher Leistung in der visuell-räumlichen Verarbeitung

- leichter Schwäche in der auditiven Merkfähigkeit

- ausgeprägte Sprachentwicklungsstörung bei Mehrsprachigkeit

Der Versicherte habe überdurchschnittliche Leistungen im Bereich der visuell-räumlichen Verarbeitung, hingegen eine leicht verminderte auditive Merkfähigkeit (Zahlen Nachsprechen vorwärts WP6) bei altersentsprechender visueller Merkfähigkeit und durchschnittlicher Verarbeitungsgeschwindigkeit gezeigt. Es zeige sich nach wie vor die schwere Sprachentwicklungsstörung mit deutlich unterdurchschnittlichem Sprachverständnis und stark eingeschränktem aktivem und passivem Wortschatz, zumindest in der Zweitsprache Deutsch, welcher dem Niveau eines etwa vierjährigen Kindes entspreche. Anamnestisch bestünden auch in der Erstsprache nach wie vor grosse Schwierigkeiten. Sowohl die Verarbeitungsgeschwindigkeit als auch die Testung der selektiven Aufmerksamkeit seien altersentsprechend ausgefallen, so dass die von den Eltern und Lehrpersonen beschriebenen Schwierigkeiten in der Konzentration und Fokussierung mit grosser Wahrscheinlichkeit sekundär bedingt seien, dies aufgrund der ausgeprägten Sprachentwicklungsstörung und der dazu passenden leichten auditiven Merkfähigkeitsschwäche. Auch die Schwierigkeiten in der sozialen Interaktion, welche sich im Laufe des letzten Jahres deutlich gebessert hätten, seien auf die Sprachentwicklungsstörung zurückzuführen. Es gebe aktuell keine Hinweise auf eine zugrunde liegende primäre Störung der sozialen Interaktion (Urk. 9/19/9).

3.3    Lic. psych. C.___ nannte im Bericht vom 24. Juni 2025 (Urk. 9/19/11-18 = Urk. 9/23/23-30 = Urk. 6/18) die Diagnose Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS), kombinierter Typ (ICD-10 F90.0; Urk. 9/19/17). Im psychopathologischen Befund hielt er zusammengefasst fest (Urk. 9/19/13), der Versicherte sei ein altersgemäss entwickelter achtjähriger Junge, der sich im Kontakt freundlich, kooperativ und aufgeschlossen zeige. Die Beziehungsgestaltung gelinge im diagnostischen Setting rasch und stabil. Die sprachliche Ausdrucksfähigkeit sei seinem Alter entsprechend, ebenso das Spiel- und Kommunikationsverhalten. Die Affektlage sei grundsätzlich ausgeglichen, es habe sich jedoch im Verlauf der Untersuchungssituation eine deutlich erhöhte Irritierbarkeit in Belastungssituationen gezeigt. Die Frustrationstoleranz erscheine insgesamt deutlich reduziert.

    Im Bereich der Aufmerksamkeitssteuerung und Impulskontrolle hätten sich ausgeprägte Schwierigkeiten gezeigt. Motorisch habe sich der Versicherte in hohem Masse unruhig gezeigt, mit deutlichem Bewegungsdrang. Im Vergleich zwischen den unterschiedlichen Testteilen sei aufgefallen, dass er bei visuell-räumlich konstruktiven Aufgaben sehr gute Leistungen gezeigt habe. Diese habe er konzentriert mit hoher Genauigkeit und Motivation bearbeitet. In Aufgaben, die schnelles, serielles Arbeiten oder sprachgebundene Aufmerksamkeit erforderten, habe er sich hingegen verlangsamt mit Leistungseinbrüchen und erhöhter Fehlerquote gezeigt. Die emotionale Reagibilität, reduzierte Frustrationstoleranz sowie der ausgeprägte Bewegungsdrang verstärkten die Annahme einer Regulationsstörung mit Aufmerksamkeitskomponente (Urk. 9/19/17).

    Der klinische Eindruck bestätige die Befunde der Testungen. Trotz klar vorhandener Motivation sei es dem Versicherten schwergefallen, längere Zeit konzentriert und strukturiert zu arbeiten. Die standardisierten Fremdeinschätzungen (DISPYS-III) hätten aus schulischer Sicht ein sehr auffälliges Bild in allen Kernbereichen (Unaufmerksamkeit, Impulsivität, Hyperaktivität) gezeigt, ergänzt durch eine ausgeprägte funktionelle Beeinträchtigung. Die elterliche Einschätzung sei differenzierter, zeige aber ebenfalls Auffälligkeiten im Bereich Impulskontrolle und Alltagsstruktur (Urk. 9/19/17).

3.4    Am 24. Juli 2025 erstattete die behandelnde Kinderärztin A.___ einen Bericht (Urk. 9/19/1-5). Sie führte bezugnehmend auf die von den Ärzten des O.___spitals und von lic. psych. C.___ gestellten Diagnosen (Urk. 9/19/3) aus, in den Konsultationen halte der Versicherte wenig Blickkontakt und überlasse die Gespräche meist seinen Eltern. Ihr gegenüber habe er sich ruhig gezeigt (Urk. 9/19/1). Er zeige Auffälligkeiten im Sozialverhalten, in der Kommunikation, insbesondere mit rigiden Verhaltensweisen, und er habe Konzentrationsprobleme bei schriftlichen Aufgaben mit Vermeidungsverhalten. In der Kommunikation komme es darüber hinaus zu Missverständnissen, die zu Beleidigungen und Aggressionen in der Peergroup führen könnten. Es lägen keine Antriebsstörungen vor. Darüber hinaus bestehe eine schwere Spracherwerbsstörung in der Zweitsprache Deutsch, und der Versicherte habe insbesondere in der Schriftsprache Erfassungsprobleme aufgrund der Spracherwerbsstörung. Ferner liege eine auditive Merkfähigkeitsstörung vor (Urk. 9/19/2). Der Versicherte stehe seit Anfang 2025 einmal wöchentlich in psychotherapeutischer Behandlung (Urk. 9/19/3).

3.5

3.5.1    Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) berichtete am 20. August 2025, die Kriterien für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 seien nicht erfüllt. Sowohl in der ärztlichen Untersuchung im November 2024 als auch in der fachpsychologischen Untersuchung im Juni 2025 sei keine Störung des Erfassens und Erkennens nachgewiesen worden. Es fehle auch der Nachweis einer Gedächtnisstörung. Zudem seien in der entwicklungspädiatrisch-ärztlichen Abklärung im November 2024 im Gegensatz zur fachpsychologischen Abklärung im Juni 2025 die Schwierigkeiten als sekundäre Folge einer ausgeprägten Sprachentwicklungsstörung hergeleitet worden. Es könne damit nicht davon ausgegangen werden, dass die ADHSSymptomatik eine primäre Störung darstelle. Aus ärztlicher Sicht sei diese sekundär und entspreche damit nicht einer angeborenen Pathologie. Das Geburtsgebrechen Ziff. 404 sei damit nicht ausgewiesen (Urk. 9/20/2).

3.5.2    RAD-Ärztin dipl. med. E.___, Fachärztin für Innere Medizin/Prävention und Gesundheitswesen, führte am 10. November 2025 zusammengefasst aus, alle fünf Kriterien des Geburtsgebrechens Ziff. 404 müssten erfüllt sein. Den im Einwandverfahren eingereichten Unterlagen lasse sich indessen keine Antriebsstörung entnehmen. Daher sei weiter auf die RAD-Stellungnahme vom 20. August 2025 (vgl. vorstehende E. 3.5.1) abzustellen. Des Weiteren hätten die Untersuchungen im O.___spital keine Autismus-Spektrum-Störung ergeben (Urk. 9/25/2).


4.

4.1

4.1.1    Vorab ist anzumerken, dass es bei der Beurteilung eines Antrages an die IV-Stelle um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen um die Zuordnung des Leistungsträgers und nicht um die Beurteilung der Therapiebedürftigkeit eines versicherten Kindes geht. Die Ablehnung eines Antrages durch die Invalidenversicherung ist demzufolge nicht ein Entscheid gegen das Kind oder eine Verneinung seiner Behandlungsbedürftigkeit, sondern ein versicherungsrechtlicher Entscheid bezüglich der Zuordnung des Leistungsträgers (vgl. KSME, Anhang 4, Medizinischer Leitfaden zu Ziff. 404 GgV-EDI, Ziff. 1.1).

4.1.2    Ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 GgV-EDI Anhang ist nur dann anzuerkennen und die entsprechend notwendigen medizinischen Massnahmen sind nur dann nach Art. 13 IVG von der Invalidenversicherung zu übernehmen, wenn zusätzlich zur diagnostizierten Verhaltensstörung des normal intelligenten Kindes auch sämtliche Teilleistungsstörungen (Störung des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, Störung des Antriebs, Störung des Erfassens/Erkennens, Störung der Konzentrationsfähigkeit und Störung der Merkfähigkeit/des Gedächtnisses) kumulativ ausgewiesen sind (vgl. vorstehende E. 1.3).

Die Definition des Geburtsgebrechens im Sinne von Ziff. 404 Anhang GgV-EDI geht weit über das Vorliegen eines ADHS hinaus, indem zusätzlich weitere Teilleistungsstörungen diagnostiziert werden müssen. Wenn nur einzelne der erwähnten Symptome ärztlich festgestellt werden, sind die Voraussetzungen für die Anerkennung als Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 Anhang GgV-EDI nicht erfüllt (vgl. vorstehende E. 1.3). Bis zu einer sicheren Diagnosestellung ist die Kostenträgerin notwendiger medizinischer Massnahmen die Krankenversicherung (KSME, Anhang 4, Medizinischer Leitfaden zu Ziff. 404 GgV-EDI, Ziff. 1.2 a.E.).

4.2    

4.2.1    Die Diagnose eines ADHS, kombinierter Typ (ICD-10 F90.0), bestätigte lic. psych. C.___ in seinem Bericht vom 24. Juni 2025 (Urk. 9/23/29) und folglich, bevor der Versicherte am 3. März 2026 das 9. Altersjahr vollendet hatte. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Geburtsgebrechen als Krankheiten im Rechtssinne (Art. 3 Abs. 2 ATSG) grundsätzlich von einem (Fach-)Arzt diagnostiziert werden müssen, um als solche anerkannt zu werden. Diesbezüglich hält Rz. 404.5 KSME fest, dass die im ersten Teilsatz von Ziff. 404 Anhang GgV-EDI erwähnten Symptome ärztlich festgestellt sein müssen. Beim Fachpsychologen C.___ handelt es sich jedoch nicht um einen Facharzt; die behandelnde Kinderärztin A.___ ist Fachärztin für Kinder und Jugendmedizin ohne eine Zusatzqualifikation in Neuro- oder Entwicklungspädiatrie, indessen nicht Kinder- und Jugendpsychiaterin (vgl. vorstehende E. 1.4). Im Übrigen stellte sie selbst keine Diagnose, sondern verwies bezüglich des ADHS auf die Diagnosestellung durch den Fachpsychologen C.___ (vgl. Urk. 9/19/3 Ziff. 5.1 f.). Wie die Ärztinnen des RAD darüber hinaus zutreffend festhielten (Urk. 9/20/2, Urk. 9/25/1 f.), hatten die Ärztinnen des O.___spitals, Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___, beide Fachärztinnen für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Entwicklungspädiatrie, ebenfalls kein ADHS diagnostiziert (Urk. 9/23/18, Urk. 9/23/31). Zusammengefasst liegt kein fachärztlich diagnostiziertes ADHS vor, was gegen das Bestehen eines Geburtsgebrechens im Sinne von Ziff. 404 GgV-EDI Anhang spricht und kein Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG besteht.

4.2.2    Die Beschwerdegegnerin prüfte gleichwohl die für das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-EDI Anhang relevanten Teilleistungsstörungen. Voraussetzung ist eine normale Intelligenz, was bei einem Intelligenzquotienten (IQ) ab 70 der Fall ist (vgl. KSME, Anhang 4, Medizinischer Leitfaden zu Ziff. 404 GgV-EDI, Ziff. 2.1.6). Der Versicherte wies anlässlich der Verlaufskontrolle im O.___spital am 14. November 2024 einen Gesamt-IQ von 89 auf (Urk. 6/13 S. 2) und erreichte anlässlich der Testung vom 7. Mai 2025 bei lic. psych. C.___ sodann einen Gesamt-IQ von 102, was einem durchschnittlichen Intelligenzniveau entspricht (Urk. 6/17 S. 4 f., Urk. 6/18 S. 4).

Als Störung des Verhaltens in Betracht fallen deutliche Störungen der Affektivität und/oder der Kontaktfähigkeit (vgl. KSME, Anhang 4, Medizinischer Leitfaden zu Ziff. 404 GgV-EDI, Ziff. 2.1.1). Bezüglich der sozialen Schwierigkeiten mit anderen Kindern (vgl. vorstehende E. 3.1) hielt Dr. F.___ am 24. November 2023 fest, dass diese eher reaktiv im Rahmen der Spracherwerbsstörung zu interpretieren seien (Urk. 9/23/16). Dr. G.___ stufte diese Auffälligkeiten im Bericht vom 17. November 2024 als leicht ein und hielt fest, dass diese im Laufe des vergangenen Jahres deutlich gebessert hätten (Urk. 6/13 S. 4). Ausserdem hat der Versicherte inzwischen sowohl im schulischen als auch im privaten Umfeld deutlich besseren Anschluss an andere Kinder gefunden (Urk. 6/13 S. 3). Damit liegt keine deutliche Störung der Kontaktfähigkeit vor.

Lic. psych. C.___ berichtete über eine grundsätzlich ausgeglichene Affektlage, wobei die von ihm beschriebene deutlich erhöhte Irritierbarkeit in Belastungssituationen mit der ausgeprägten Sprachentwicklungsstörung zusammenhängt. So beobachteten Dr. G.___ und der Fachpsychologe selbst, dass der Versicherte in erster Linie bei sprachgebundenen Aufgaben Mühe hatte; er wurde dabei sehr unruhig, versuchte ständig auszuweichen, liess sich leicht ablenken und zeigte eine verminderte Frustrationstoleranz. Ebenso zeigte er sich verlangsamt, mit Leistungseinbrüchen und erhöhter Fehlerquote (Urk. 9/23/21, Urk. 6/18 S. 3).

Insgesamt ist nicht von einer Störung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit in deutlichem Ausmass auszugehen. Da im Falle des Vorliegens einer fachärztlich gestellten Diagnose eines ADHS kumulativ alle in Ziff. 404 GgV-EDI Anhang genannten Teilleistungsstörungen erfüllt sein müssen (vgl. vorstehende E. 1.3), kann es hier offenbleiben, ob gegebenenfalls weitere Teilleistungsstörungen zu bejahen wären.

4.3    Wie RAD-Ärztin dipl. med. E.___ in ihrer Stellungnahme sodann zutreffend ausführte, hatten die Untersuchungen durch die Fachärztinnen für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Entwicklungspädiatrie des O.___spitals auch keine Autismus-Spektrum-Störung (ASS) im Sinne eines Geburtsgebrechens nach Ziff. 405 ergeben (Urk. 9/23/21, Urk. 9/23/35 ff.).


5.    

5.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung eine Kostenübernahme für die Psychotherapie gestützt auf Art. 12 IVG, da es sich um eine Leidensbehandlung handle (Urk. 2 S. 2, Urk. 8 S. 2 Ziff. 8).

5.2    Als medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 12 IVG gelten chirurgische, physiotherapeutische und namentlich auch psychotherapeutische Behandlungen. Sie haben, nach der Behandlung des Leidens an sich und nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheitszustands, unmittelbar die Eingliederung nach Art. 12 Abs. 3 IVG zum Ziel (Art. 2 Abs. 1 IVV).

    Gemäss Rz. 645-647/845-847.5 KSME (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2016 vom 18. Juli 2016 E. 4.1 f. mit weiteren Hinweisen) sind die Voraussetzungen zur Kostenübernahme einer Psychotherapie ausnahmsweise dann gegeben, wenn nach intensiver fachgerechter Behandlung von einem Jahr Dauer keine genügende Besserung erzielt wurde und gemäss spezialärztlicher Feststellung bei einer weiteren Behandlung erwartet werden kann, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit zu einem grossen Teil verhindert wird. Vor Erteilung der Kostengutsprache zur psychotherapeutischen Behandlung wird vom behandelnden Leistungserbringer zwecks Beurteilung der Indikation und der Angemessenheit ein Bericht eingeholt. Dieser enthält Angaben zur Diagnose, zu den Befunden mit Auswirkung auf Arbeit oder Schule, zum bisherigen Verlauf, zur vorgesehenen Behandlungsmethode, zum Ziel und zum Zweck sowie zur geplanten Dauer der Behandlung (Anzahl Sitzungen). Die medizinische Nachvollziehbarkeit und Relevanz dieser Angaben sind sorgfältig zu überprüfen. Die IV-Stelle verfügt danach, ob die Kostenübernahme ab dem zweiten Behandlungsjahr erfolgen soll oder nicht. Die Psychotherapie ist dabei jeweils für maximal zwei Jahre zu verfügen. Psychotherapeutische Massnahmen gehen nicht zu Lasten der Invalidenversicherung, wenn die Prognose unbestimmt ist und/oder die Behandlung eine medizinische Vorkehr von zeitlich unbegrenzter Dauer darstellt.

5.3    Gemäss Angaben der Mutter des Versicherten vom 14. Juli 2025 besucht dieser seit 14. April 2025 eine psychologische Beratung bei H.___, Psychologin FSP (Urk. 9/14). Selbst wenn auf die Angabe der behandelnden Kinderärztin (Urk. 9/19/3) abgestellt würde, wonach die Psychotherapie bereits Anfang 2025 aufgenommen wurde, war die einjährige Karenzfrist zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 10. November 2025 (Urk. 2) noch nicht erfüllt. Die durchgeführte Psychotherapie kann in diesem Zusammenhang mit Blick auf Sinn und Zweck der Rz. 645-647/845-847.5 KSME (vgl. dazu ausführlich das Urteil des Bundesgerichts I 372/05 vom 12. Januar 2006 E. 2.8) nicht berücksichtigt werden. Folglich hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Kostenübernahme der Psychotherapie gemäss Art. 12 IVG im Ergebnis zu Recht verneint. Im Übrigen ist anzumerken, dass die vom Versicherten wahrgenommene Therapie gemäss Rechnung der Behandlerin vom 14. April 2025 nach Tarif-Nr. 595 Abrechnungsziffer 5025 Prävention und Gesundheitsförderung VVG abgerechnet wurde (Urk. 9/18), womit die Therapie nicht unter die Deckung der Grundversicherung fällt und damit auch offenbleibt, inwiefern dem behandelten Leiden effektiv Krankheitswert zuzumessen ist.

Was die von lic. psych. C.___ am 24. Juni 2025 empfohlene medikamentöse Therapie und die Ergotherapie betrifft (Urk. 9/19/18), war bei Erlass der angefochtenen Verfügung, falls diese Behandlungen inzwischen aufgenommen wurden, die Frist von einem Jahr ebenfalls noch nicht erfüllt. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass eine medizinische Eingliederungsmassnahme für eine allfällige Kostenübernahme vor Beginn der Behandlung bei der zuständigen IV-Stelle beantragt werden muss (Art. 2 Abs. 3 IVV).


6.    Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzung für die Gewährung medizinischer Massnahmen nicht erfüllt sind und daher die angefochtene Verfügung vom 10. November 2025 (Urk. 2) nicht zu beanstanden ist; die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.


7.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippO'Hara