Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00819
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 7. Juli 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, meldete sich im Januar 2025 unter Hinweis auf eine seit dem 15. August 2024 bestehende Erkrankung in Form eines Burnouts und einer Depression erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/20). Gestützt auf die durchgeführten Abklärungen (Urk. 9/22 ff.) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/52 ff.) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 23. Juni 2025 den Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 9/70). Dieser Entscheid blieb unangefochten.
1.2 Am 5. September 2025 stellte die Versicherte namentlich unter Hinweis auf einen weiterhin beeinträchtigten psychischen Gesundheitszustand erneut ein Leistungsgesuch (Urk. 9/85). Mit Vorbescheid vom 23. September 2025 setzte die IV-Stelle die Versicherten davon in Kenntnis, sie gedenke auf das erneute Leistungsgesuch nicht einzutreten (Urk. 9/88). Am 3. November 2025 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 8/89).
2. Gegen die Verfügung vom 3. November 2025 erhob die Versicherte am 4. Dezember 2025 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei auf ihr Leistungsbegehren einzutreten und es seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere sei eine Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung des Leistungsanspruchs an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um eine Nachfrist zwecks Beschwerdeergänzung respektive um die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1). Mit ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2026 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 23. April 2026 äusserte sich die Beschwerdeführerin ergänzend zur Sache (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (vgl. Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.3.2, 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 und 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).
Zu beachten ist darüber hinaus, dass in diesem Zusammenhang der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versicherungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht spielt (Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht ausschliesslich zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation allein den formellen Gesichtspunkt des vorinstanzlichen Nichteintretens zum Gegenstand. Mit den materiellen Anträgen hat sich das Gericht dagegen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 121 V 159 E. 2b, 116 V 266 E. 2a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, die mit der Neuanmeldung im September 2025 eingereichten Unterlagen zeigten, dass die Beschwerdeführerin eine tagesklinische psychiatrische Behandlung begonnen habe. Die medizinischen Befunde seien jedoch im Vergleich zum Zeitpunkt des Entscheides vom Juni 2025 unverändert. Namentlich hätten die Behandler in der Tagesklinik eine mittelgradige depressive Episode und eine Panikstörung genannt. Mittelgradige Depressionen seien generell gut behandelbar und im Rahmen der tagesklinischen Behandlung habe der Antrieb denn auch bereits verbessert werden können. Auch die Panikattacken hätten gebessert. Sie träten noch auf, seien aber durch die medikamentöse Behandlung weniger intensiv und sie seien seltener geworden. Die behandelnden Ärzte gingen sodann davon aus, dass mit entsprechender Unterstützung eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt mittelfristig möglich sei, was auch dem Wunsch der Beschwerdeführerin entspreche. Da die Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien und überdies keine nennenswerten Wechselwirkungen mit psychischen Komorbiditäten bestünden, könne nicht auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 8 S. 1 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei vorliegend von einer Erst- und nicht von einer Neuanmeldung auszugehen. Nach Erlass der Verfügung vom 23. Juni 2025 seien ihr in der Folge mehrfach falsche Auskünfte erteilt worden, aufgrund derer sie - damals nicht anwaltlich vertreten - im Glauben gelassen worden sei, dass die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch nach Abschluss ihrer Behandlung vollumfänglich prüfen werde. Im Übrigen sei es hinreichend ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand seit Juni 2025 verschlechtert habe. Zur seinerzeit vorhandenen reduzierten Konzentration, zum sozialen Rückzug, zur verminderten Belastbarkeit und zur Grübelneigung seien eine Antriebsminderung, Freudlosigkeit, innere Unruhe, Gedankenkreisen, Ein- und Durchschlafstörungen, Zukunftsängste und lebensmüde Gedanken hinzugekommen. Ferner sei anlässlich der tagesklinischen Behandlung in der Psychiatrischen Klinik Y.___ nicht mehr eine leicht- bis mittelgradige, sondern eine mittelgradig bis schwer ausgeprägte Depression diagnostiziert worden. Die von der Beschwerdegegnerin als anwendbar erachteten, auf BGE 148 V 49 basierenden Grundsätze seien hier nicht massgeblich. Es bestehe überdies auch kein Grund, die Grundsätze betreffend das strukturierte Beweisverfahren nicht zu beachten. Zu beachten sei überdies, dass auch körperliche Beschwerden, allem voran eine benigne essentielle Hypertonie und eine Hyperlipidämie bestünden. Seit Mitte August 2024 sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestiert. Damit sei ein über das Wartejahr hinaus bestehender, die funktionelle Leistungsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden ausgewiesen. Da die Anmeldung rechtzeitig erfolgt sei, sei mit Wirkung ab dem 1. August 2025 eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter seien vor dem Entscheid über den Leistungsanspruch weitere Abklärungen vorzunehmen, insbesondere durch Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 6 S. 3, Urk. 14 S. 6 ff.).
3.
3.1 Zu ihrem Standpunkt, es sei vorliegend von einer Erst- und nicht von einer Neuanmeldung auszugehen, führte die Beschwerdeführerin aus, falsch seien die nach Erlass der Verfügung vom 23. Juni 2025 erteilten Auskünfte deswegen gewesen, weil ihr mitgeteilt worden sei, sie könne nach Abschluss der Therapie in der Klinik Y.___ nochmals Unterlagen einreichen und der Fall werde danach erneut geprüft werden. Es sei ihr nicht mitgeteilt worden, dass auf ein Zusatzgesuch nur eingetreten werde, wenn sich der gesundheitliche Zustand seit dem letzten Verfügungserlass verschlechtert habe. Vielmehr sei sie im Glauben gelassen worden, dass die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch nach Abschluss der Behandlung in der Klinik Y.___ neu und vollumfänglich prüfen werde (Urk. 6 S. 3).
3.2 Die Verfügung vom 23. Juni 2025, mit der die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2025 (Urk. 9/20) einen Leistungsanspruch verneint hat, enthält - wie dies in Art. 49 Abs. 3 ATSG vorgesehen ist - dahingehend eine Rechtsmittelbelehrung, dass gegen die Verfügung innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde erhoben werden könne (Urk. 9/70/2). Eine solche erhob die Beschwerdeführerin in der Folge nicht. Gemäss einer sich in den Akten der Beschwerdegegnerin findenden Notiz (Urk. 9/71) hinterliess die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 30. Juni 2025 eine Voicemail folgenden Inhalts: Sie habe die Verfügung vom 23. Juni 2025 erhalten und sei damit nicht einverstanden. Sie könne am 14. Juli 2025, nach einer Wartezeit, die Therapie an der Tagesklinik starten. Sie wolle wissen, wie sie vorgehen müsse. Auf der Notiz wird von der zuständigen Kundenberaterin festgehalten, die Beschwerdeführerin sei nach Hinterlassen der Nachricht telefonisch nicht mehr erreichbar gewesen. Aufgrund der hinterlassenen Voicemail fasste die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 30. Juni 2025 zusammen, sie halte an der mit der Verfügung vom 23. Juni 2025 getroffenen Entscheidung fest. Die eingereichten Unterlagen führten zu keiner anderen Beurteilung. Es sei davon auszugehen, dass unter adäquater Behandlung wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erlangt werden könne. Sollte sich der Gesundheitszustand nach der Behandlung nicht gebessert haben, könne die Beschwerdeführerin ein erneutes Gesuch mit medizinischen Unterlagen einreichen (Urk. 9/72).
3.3 Die Beschwerdegegnerin behandelte die seitens der Beschwerdeführerin hinterlassene Nachricht (E. 3.2) offensichtlich als Wiedererwägungsgesuch. Eine Beschwerdeschrift, welche gemäss Art. 58 Abs. 3 ATSG zur Weiterleitung ans hiesige Gericht verpflichtet hätte, lag denn auch unbestrittenermassen nicht vor. Zu einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) ist die Verwaltung indessen weder verpflichtet noch kann sie dazu verhalten werden. Der Entscheid darüber, ob eine Wiedererwägung vorgenommen wird, liegt im alleinigen Ermessen der Verwaltung, ohne dass ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch darauf bestünde (statt vieler: BGE 133 V 50 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2022 vom 8. Februar 2023 E. 5.2.3 mit Hinweis). Die Beschwerdegegnerin lehnte eine Wiedererwägung ihres Entscheides vom 23. Juni 2025 denn auch ab. Stattdessen wies sie die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit hin, bei ausbleibender Besserung des Gesundheitszustandes erneut ein Leistungsgesuch zu stellen (Urk. 9/72). Inwiefern daraus darauf zu schliessen wäre, die Beschwerdegegnerin hätte der Beschwerdeführerin verbindlich in Aussicht gestellt, sie werde von sich aus nach Abschluss der Behandlung in der Klinik Y.___ den Leistungsanspruch erneut materiell überprüfen, erschliesst sich aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin nicht. Davon ging offensichtlich auch die Beschwerdeführerin gar nicht aus, stellte sie doch von sich aus bereits am 5. September 2025 ein erneutes Leistungsgesuch (Urk. 9/85). Überdies erschliesst es sich auch nicht, gestützt worauf die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, die Beschwerdeführerin über die Modalitäten einer Neuanmeldung im Detail zu informieren, nachdem letztere um eine solche Auskunft nach Lage der Akten zu keinem Zeitpunkt gebeten hatte. Es besteht denn auch keine Pflicht der Beschwerdegegnerin bei verfügungsweiser Verneinung eines Leistungsanspruchs über die Rechtsmittelbelehrung hinaus von Amtes wegen auf die Voraussetzungen im Zusammenhang mit einer Wiedererwägung oder einer Neuanmeldung zu informieren. Für eine telefonische Beratung war die Beschwerdeführerin offenbar nicht mehr erreichbar (E. 3.2).
4.
4.1
4.1.1 Am 28. Februar 2025 berichtete Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zu Handen der Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin, der Zürich Versicherungs Gesellschaft AG. Dr. Z.___ nannte in ihrem Bericht als Diagnose eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und hob hervor, sie behandle die Beschwerdeführerin in dreiwöchentlichen Abständen. Parallel dazu sei die Beschwerdeführerin ebenfalls in dreiwöchentlichem Rhythmus in psychologischer Behandlung (Urk. 9/28/2). Den Befund betreffend führte Dr. Z.___ aus, die Patientin sei wach, bewusstseinsklar und bezüglich aller Modalitäten orientiert. Im Kontaktverhalten sei sie freundlich. Die Konzentration sei subjektiv reduziert, im Gespräch sei sie vorhanden. Das Auffassungsvermögen und das Gedächtnis seien intakt. Es lägen keine inhaltlichen, keine Denkstörungen, keine Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen vor. Die Beschwerdeführerin leide unter existenziellen Sorgen, der Antrieb sei reduziert und psychomotorisch falle eine innere Unruhe auf. Es komme auch zu Panikattacken. Sozial lebe die Beschwerdeführerin zurückgezogen und der Appetit sei reduziert. Das Gewicht sei aber stabil. Es bestehe weder eine akute Selbst- noch eine Fremdgefährdung (Urk. 9/28/1). Durch die Behandlung, namentlich durch die medikamentöse antidepressive Therapie seit Januar 2025, habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin gebessert. Einerseits sei der Schlaf besser und andererseits träten die Panikattacken seltener auf. Weiterhin aber bestehe eine depressive Symptomatik mit reduzierter Belastbarkeit, sozialem Rückzug und anhaltendem Grübeln. Die Beschwerdeführerin werde psychoedukativ begleitet, um ihr ein besseres Verständnis für ihre Erkrankung und die möglichen Bewältigungsstrategien zu vermitteln. Es sei ihr überdies die Anmeldung in einer Tagesklinik empfohlen worden, was sie selbst auch befürworte. Die Wiederaufnahme der Arbeit in der bisherigen Tätigkeit sei aufgrund der weiterhin bestehenden depressiven Symptomatik kurz- bis mittelfristig noch nicht möglich. Die frühere Arbeitsstelle sei aufgrund eines angespannten Arbeitsklimas stark belastend gewesen. Auch für eine angepasste Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne keine Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Die geringe Belastbarkeit, die ausgeprägte Erschöpfung und der soziale Rückzug sprächen gegen eine Reintegration innerhalb der nächsten zwei bis drei Monate. In Betracht falle eine schrittweise Eingliederung. Eine tagesklinische Behandlung könne dazu beitragen, den Antrieb und die soziale Aktivität zu steigern. Eine Arbeitsfähigkeit sei in dieser Zeit jedoch weiterhin nicht gegeben. Eine Reevaluation sei nach Abschluss der tagesklinischen Behandlung angezeigt (Urk. 9/28/2 f.).
4.1.2 Zu Handen der Krankentaggeldversicherung berichtete auch Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, am 10. Dezember 2024. Dr. A.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin sei aufgrund einer Mobbing-Situation am Arbeitsplatz seit dem 15. August 2024 vollständig arbeitsunfähig. Die Erstkonsultation habe am 19. September 2024 stattgefunden und die Beschwerdeführerin sei in der Folge an Dr. Z.___ überwiesen worden. Sie leide unter einem Erschöpfungszustand mit typischer Burnout-Symptomatik. Derzeit sei von einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen (Urk. 9/42/5-9).
4.1.3 Am 7. Mai 2025 hielt Dr. Z.___ zu Handen der Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 8. Dezember 2024 bei ihr in Behandlung. Diese finde dreiwöchentlich statt. Parallel werde die Beschwerdeführerin auch psychologisch behandelt. Es liege eine anhaltende depressive Symptomatik mit reduzierter Konzentration, sozialem Rückzug, Grübeln und depressiver Symptomatik vor. Die Beschwerdeführerin sei derzeit vollständig arbeitsunfähig. Es sei eine Intensivierung der Therapie mittels Aufnahme einer tagesklinischen Behandlung geplant. Derzeit warte die Patientin auf einen Eintrittstermin. Danach sei eine Neuevaluation der Arbeitsfähigkeit angezeigt. Mittelfristig werde eine von der Invalidenversicherung unterstützte Arbeitsintegration empfohlen (Urk. 9/56/1 = Urk. 9/58/1 = Urk. 9/62/1).
4.2 Die Beschwerdegegnerin zog aus diesen ärztlichen Informationen den Schluss, es sei von einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode mit Panikstörung auszugehen. Eine Besserung sei aufgrund der eingeleiteten Behandlung bereits eingetreten. Die Problematik habe durch eine psychosoziale Belastungssituation am Arbeitsplatz begonnen. Eine tagesklinische Behandlung sei geplant gewesen. Jedoch sei diese bislang nicht begonnen worden. Nach Auskunft der Klinik Y.___ sei die Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin nicht erfolgreich gewesen. Dies lasse auf einen geringen Leidensdruck schliessen. Die von den behandelnden Ärzten genannten Leiden seien gut behandelbar und die therapeutischen Optionen seien noch nicht ausgeschöpft. Eine langanhaltende gesundheitliche Beeinträchtigung sei nicht zu erwarten. Die volle Arbeitsfähigkeit sollte wieder erreicht werden. Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen (Urk. 9/51/2, Urk. 9/68/2). Vor diesem Hintergrund erliess die Beschwerdegegnerin am 31. März 2025 zunächst ihren Vorbescheid (Urk. 9/52) und am 23. Juni 2025 die Verfügung (Urk. 9/70), mit der sie einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verneinte.
4.3 In ihrem Bericht vom 5. September 2025 führten die Ärzte der Klinik Y.___ aus, die Beschwerdeführerin leide unter einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1), unter einer Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0), unter einem Zahnverlust durch Unfall, Extraktion oder lokalisierte parodontale Krankheit (ICD-10 K08.1), unter einer benignen essentiellen Hypertonie (ICD-10 I10.00) und unter einer Hyperlipidämie, nicht näher bezeichnet (ICD-10 E78.5; Urk. 8/85/1). Darüber hinaus führten die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin sei von der ambulanten Behandlerin aufgrund einer mittel- bis schwergradigen depressiven Symptomatik mit Antriebsminderung, Freudlosigkeit, ausgeprägten Konzentrationsstörungen, innerer Unruhe, Gedankenkreisen, Ein- und Durchschlafstörungen, Zukunftsängsten, passiven Lebensüberdrussgedanken in die tagesklinische Behandlung überwiesen worden. Die Beschwerdeführerin habe aktiv an der Therapie teilgenommen. Durch eine geeignete Tagesstruktur habe der Antrieb gesteigert werden können. Es persistierten aber Konzentrationsstörungen, das Gedankenkreisen, die Schlafstörungen, die innere Unruhe, die Zukunftsängste sowie eine gedrückte Stimmung und eine reduzierte Belastbarkeit. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin vollständig arbeitsunfähig. Die weitere Behandlung erfolge wiederum ambulant. Prognostisch sei zu beachten, dass eine Depression eine grundsätzlich behandelbare Erkrankung sei, so dass bei gegebener Therapieadhärenz und Förderung durch Therapie eine (Teil-)Remission zu erwarten sei. Eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt sei mit entsprechender Unterstützung möglich und entspreche auch dem Wunsch der Beschwerdeführerin. Die Einbindung in eine sinngebende Tagesstruktur sei aus arbeitsrehabilitativer Sicht sinnvoll. In der Zusammenschau der Befunde sei eine IV-gestützte Eingliederung ab dem 11. Oktober 2025, das heisst nach Beendigung der tagesklinischen Behandlung, mit dem Erreichen einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % innerhalb von wenigen Monaten realisierbar (Urk. 9/85/2).
4.4 Der zentrale Aspekt der Verfügung vom 23. Juni 2025 war, dass die Beschwerdegegnerin aus psychiatrischer Sicht von einer vorübergehenden Erkrankung ausging. Die Beschwerdegegnerin hatte in der Verfügung explizit festgehalten, unter Fortführung der begonnenen Behandlung, die bereits zu einer Besserung geführt habe, könne wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Aus medizinischer Sicht sei die entstandene Arbeitsunfähigkeit zwar nachvollziehbar, allerdings begründe sie aus rechtlicher Sicht keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, denn eine dauerhafte die Arbeitsfähigkeit einschränkende gesundheitliche Einschränkung könne nicht nachvollzogen werden (Urk. 9/70/1 f.). So stellt sich der revisionsrechtlich bedeutsame Sachverhalt dar und davon ausgehend ist zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Neuanmeldung eine leistungsrelevante Sachverhaltsänderung glaubhaft gemacht hat. Letzteres ist zu bejahen. Aus den Darlegungen der Ärzte der Klinik Y.___ ist zu schliessen, dass sich aus psychiatrischer Sicht zwar nicht die Diagnosen und Befunde wesentlich geändert haben, wobei diese nunmehr eine mittelgradige und nicht mehr nur leicht- bis mittelgradige depressive Erkrankung diagnostizierten. Indessen ist die der Verfügung vom 23. Juni 2025 zu Grunde liegende Annahme, es liege nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vor, so nicht mehr haltbar. Die Arbeitsunfähigkeit, welche die Beschwerdegegnerin gemäss Erwägungen zur Verfügung vom 23. Juni 2025 ausdrücklich als nachvollziehbar anerkannt hatte (Urk. 9/70/1), wurde erstmals am 15. August 2024 ärztlich bescheinigt (Urk. 9/33/8) und dauert seither an (vgl. Urk. 9/29, Urk. 9/31-35/7, Urk. 9/56, Urk. 9/85). Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2025 dauerte sie mittlerweile über ein Jahr an. Ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 23. Juni 2025 (Urk. 9/70) noch davon aus, es liege kein potenziell invalidisierender Gesundheitsschaden vor, ist aufgrund der - gemäss Angaben der behandelnden Ärzte (E. 4.3) - persistierenden Symptomatik und Arbeitsunfähigkeit nach Intensivierung der Behandlung in Form eines tagesklinischen Settings zumindest die Bedrohung durch eine Invalidität glaubhaft gemacht. Insbesondere die Prüfung von Integrations- und Eingliederungsmassnahmen drängt sich entsprechend auf. Anders als bei Erlass der Verfügung vom 23. Juni 2025 (Urk. 9/70) ist aufgrund der Darlegungen der Ärzte der Klinik Y.___ vom 5. September 2025 zumindest glaubhaft dargetan, dass zwischenzeitlich aus psychiatrischer Sicht nicht mehr im vornherein von einem invalidenversicherungsrechtlich unbedeutsamen Gesundheitsschaden ausgegangen werden kann. Damit sind die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Neuanmeldung erfüllt. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte, am 24. Februar 2026 und damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, verfasste Bericht (Urk. 15), ist zwar für den hier zu treffenden Entscheid, für welchen die Verhältnisse bis zum Verfügungserlass beachtlich sind, nicht ausschlaggebend, indessen deuten dessen Darlegungen auf eine unter Umständen auch tatsächlich veränderte Befundlage im Zusammenhang mit der depressiven Erkrankung der Beschwerdeführerin hin.
4.5 Die Klinik Y.___-Ärzte nannten auch verschiedene somatische Diagnosen (Urk. 9/85/1). Hierbei handelt es sich um nicht fachärztlich gestellte Diagnosen und es ist überdies fraglich, inwieweit mit diesen überhaupt eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit einhergeht. Da es sich aber bereits aus psychiatrischer Sicht rechtfertigt, auf die Neuanmeldung einzutreten, ist der Aspekt der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht und inwiefern dies eine leistungsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes darstellt, im vorliegend massgeblichen Kontext nicht weiter zu erörtern.
5. Zusammenfassend ist aufgrund der ärztlichen Darlegungen im Zusatzgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. September 2025 eine leistungsrelevante Veränderung des der seinerzeitigen Verfügung vom 23. Juni 2025 zu Grunde gelegten massgeblichen Sachverhaltes in dem Sinne glaubhaft dargetan worden, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern diese vielmehr auch mehr als ein Jahr nach deren Auftreten noch immer andauert und überdies nicht absehbar ist, wann und in welchem Umfang eine vollständige berufliche Reintegration möglich respektive zumutbar ist. Dies rechtfertigt das Eintreten auf die Neuanmeldung. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 5. September 2025 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 19. September 2025) eintrete und das Leistungsgesuch materiell prüfe.
Anzufügen bleibt, dass ein Entscheid in der Sache, wie ihn beide Parteien eventualiter beantragten (Urk. 1 S. 2, Urk. 8 S. 1), mit Blick auf das in vorstehender E. 1.2 Ausgeführte ausser Betracht fällt und daher auf die damit im Zusammenhang stehenden Darlegungen der Parteien auch nicht weiter einzugehen ist. Soweit die Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen für angezeigt erachtet (Urk. 14 S. 8), so gilt das nämliche. Es ist hier nicht über den Anspruch auf konkrete Leistungen zu befinden, sondern einzig über die Frage, ob mit der Neuanmeldung eine relevante Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes glaubhaft gemacht wurde.
6.
6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind die Gerichtskosten auf Fr. 700.-- festzusetzten und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis).
6.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 GebV SVGer). In Nachachtung der genannten Grundsätze ist die unterliegende Beschwerdegegnerin zu verpflichten der Beschwerdeführerin eine mit Fr. 3’200.--- zu beziffernde Prozessentschädigung (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. November 2025 aufgehoben und die Sache wird an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese auf die am 19. September 2025 bei ihr eingegangene Neuanmeldung eintrete und das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin materiell prüfe.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Grimmer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
BachofnerWilhelm