Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2025.00816

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00816


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 2. April 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch lic. iur. Y.___

recht u. beratung

Stauffacherstrasse 101, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1968 geborene X.___, dreifacher Vater, ohne Berufsausbildung, zuletzt selbständig erwerbend im Auto-Export-Handel und seit Juli 2006 von der Sozialhilfe abhängig, meldete sich im April 2011 unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Nach medizinischen und beruflich-erwerblichen Abklärungen sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach ihm die Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügungen vom 3./11. Juli 2012 rückwirkend ab Oktober 2011 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/34; Urk. 8/42-45; Urk. 8/48-51). Die dagegen am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde (Urk. 8/54/3-10) wurde nach Androhung einer möglichen Schlechterstellung (reformatio in peius, vgl. Beschluss vom 27. November 2013, Urk. 8/56/1-6) mit Urteil IV.2012.00923 vom 29. Januar 2014 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 8/57/1-11).

1.2    Die IV-Stelle stellte die Rentenleistungen per sofort ein (Mitteilung vom 27. März 2014, Urk. 8/62) und veranlasste die psychiatrische Expertise von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Oktober 2014 (Urk. 8/73/1-25, mit ergänzender Stellungnahme vom 14. Juni 2015, Urk. 8/107). Der Versicherte ersuchte die IV-Stelle wiederholt um einen raschen Verfahrensabschluss (Urk. 8/92, Urk. 8/120, Urk. 8/124) und erhob schliesslich am 11. Mai 2016 bei derselben Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde (Urk. 8/125). Die am 22. Juli 2016 am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhobene Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde mit Urteil IV.2016.00818 vom 29. November 2016 in dem Sinne gutgeheissen, dass die IV-Stelle angewiesen wurde, das Verfahren umgehend mit den als notwendig erachteten Schritten voranzutreiben und hernach innert nützlicher Frist über den Leistungsanspruch des Versicherten zu verfügen (Urk. 8/140).

1.3    Daraufhin veranlasste die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von PD Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie leitender Arzt, B.___ (B.___), vom 5. Juli 2017 (Urk. 8/155/1-73, mit ergänzender Stellungnahme vom 1. September 2017, Urk. 8/164/1-7). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, im Rahmen dessen der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend machte (Urk. 8/172, Urk. 8/176, Urk. 8/181, Urk. 8/183), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren gestützt auf die internen Stellungnahmen ihres Rechtsdienstes (Urk. 8/171, Urk. 8/187/3) mit Verfügung vom 31. Januar 2018 ab (Urk. 8/188). Die am 5. März 2018 am hiesigen Gericht dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/193) wurde mit Urteil IV.2018.00226 vom 8. August 2018 abgewiesen (Urk. 8/199). Dagegen erhob der Versicherte am 21. September 2018 (Eingangsdatum) Beschwerde am Bundesgericht (Urk. 8/200), welche mit Urteil 8C_654/2018 vom 1. April 2019 abgewiesen wurde (Urk. 8/202).

1.4    Mit Schreiben vom 9. April 2019 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, das Bundesgericht habe mit Urteil 8C_654/2018 vom 1. April 2019 festgestellt, dass er einen rechtlichen Anspruch auf berufliche Massnahmen gemäss Art. 8 ff. des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) habe. Daher ersuche er um eine zeitnahe Einleitung beruflicher Eingliederungsmassnahmen. Ebenso sei ihm zeitnah mitzuteilen, wann das Abklärungsgespräch stattfinde (Urk. 8/201). Am 30. April 2019 teilte ihm die IV-Stelle gestützt auf den beschwerdeweise vor Bundesgericht eingereichten Austrittsbericht des B.___ vom 28. Januar 2019 (Urk. 8/202/11 f.) mit, derzeit stehe die psychotherapeutische Behandlung im Vordergrund und eine berufliche Eingliederung könne erst nach Erreichen einer stabilen gesundheitlichen Situation angegangen werden (Urk. 8/203). Daraufhin hielt der Versicherte mit Schreiben vom 3. Mai 2019 fest, das hiesige Gericht habe im Urteil [IV.2018.00226] vom 8. August 2018 einen IVGrad von 30 % festgestellt; ergo seien die formellen Voraussetzungen «von Art. 7 ff. IVG» erfüllt; soweit die IV-Stelle das besagte Gerichtsurteil wider Erwarten nicht respektieren bzw. umsetzen wolle, sei darüber eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen (Urk. 8/204). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/206 ff.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. September 2019 einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitsvermittlung (Urk. 8/217). Die vom Versicherten am 8. November 2019 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/219) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2019.00799 vom 26. März 2020 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/224).

1.5    Nach weiteren Abklärungen im Sinne des vorgenannten Gerichtsurteils erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung in der C.___ (C.___) vom 30. Januar bis 24. Februar 2023 (vgl. Mitteilung vom 18. Januar 2023, Urk. 8/269; vgl. auch Abschlussbericht vom 9. März 2023, Urk. 8/297) und für ein Aufbautraining bei der D.___ AG vom 3. April bis 3. Oktober 2023 (vgl. Mitteilung vom 29. März 2023, Urk. 8/280; vgl. auch Abschlussbericht vom 3. Oktober 2023, Urk. 8/296). Daraufhin schloss sie ihre Bemühungen in Sachen beruflicher Wiedereingliederung mit Mitteilung vom 11. Oktober 2023 ab (vgl. Urk. 8/287).

1.6    Mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 stellte der Versicherte unter Hinweis auf den aktenkundigen Abschlussbericht der Potentialabklärung vom 3. Oktober 2023, wonach sich seine gesundheitlichen Verhältnisse verschlechtert hätten, ein «Zusatzgesuch im Sinne von Art. 87 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV» (Urk. 8/291). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 forderte die IVStelle den Versicherten auf, zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung seit Erlass der Verfügung vom 31. Januar 2018 bis spätestens am 30. November 2023 entsprechende aktuelle Beweismittel nachzureichen (Urk. 8/292). Daraufhin gab der Versicherte das Schreiben von Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Oberärztin, B.___, vom 24. November 2023, den Abschlussbericht über die Potenzialabklärung C.___ vom 9. März 2023 und den Abschlussbericht der D.___ AG vom 3. Oktober 2023 zu den Akten (Urk. 8/294-297). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/299, Urk. 8/302 ff.) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Mai 2024 auf das Leistungsbegehren des Versicherten nicht ein (Urk. 8/311). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2024.00408 vom 24. Januar 2025 ab (Urk. 8/317).

1.7    Mit Schreiben vom 7. April 2025 gelangte der Versicherte, vertreten durch lic. iur. Y.___, erneut an die IV-Stelle und stellte sich auf den Standpunkt, im zuletzt genannten Urteil habe das Gericht festgestellt, dass die IV-Stelle die falschen beruflichen Massnahmen durchgeführt habe. Damit seien alle Rückmeldungen/Einschätzungen der Fachleute nicht verwertbar. Infolgedessen habe die IV-Stelle so bald wie möglich korrekte und zielgerichtete berufliche Massnahmen einzuleiten, durchzuführen und erfolgreich abzuschliessen – mit Arbeitsvermittlung (Urk. 8/319). Nach Rücksprache mit ihrem Rechtsdienst nahm die IVStelle dieses Schreiben als Neuanmeldung für berufliche Eingliederungsmassnahmen entgegen (vgl. Urk. 8/323). Entsprechend forderte sie den Versicherten am 16Juli 2025 auf, zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung seit Erlass der Verfügung vom 30Mai 2024 bis spätestens am 25August 2025 aktuelle Beweismittel nachzureichen (Urk. 8/324). Daraufhin teilte dieser mit Schreiben vom 18. Juli 2025 mit, gestützt auf das Gerichtsurteil IV.2024.00408 vom 24. Januar 2025 sei die IV-Stelle für das Scheitern der beruflichen Massnahmen verantwortlich. Überdies verweigere sie ihm seit 2020 die gesetzlichen IV-Leistungen. Da sie berufliche Massnahmen erneut verweigere, werde eine beschwerdefähige Verfügung verlangt (Urk. 8/327). Nach Beizug einer Stellungnahme durch den Rechtsdienst (Urk. 8/331) setzte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 8. September 2025 erneut Frist an, um eine wesentliche Veränderung glaubhaft zu machen (Urk. 8/332). Dieser teilte fristgerecht mit, es werde auf die IV-Akten verwiesen. Diesen könne zusammengefasst entnommen werden, dass die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen aufgrund der Rückmeldungen der Leistungserbringer [gemeint: Durchführungsstellen] beendet habe, obschon er (der Versicherte) jederzeit bereit gewesen sei, die beruflichen Massnahmen weiterzuführen. Es werde zeitnah ein beschwerdefähiger Entscheid verlangt (Urk. 8/333). Nach erneuter Rücksprache mit dem Rechtsdienst (Urk. 8/335) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. September 2025 in Aussicht, auf sein Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 8/336), woran sie nach Eingang der von diesem dagegen erhobenen Einwände (Urk. 8/338) mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 (Urk. 2) festhielt.


2.    Dagegen erhob X.___ am 4. Dezember 2025 Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 29. Oktober 2025 die gesetzlichen IVG-Leistungen sowie geeignete und zweckmässige berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. Eventualiter sei der Streitgegenstand – im Sinne der Erwägungen – zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2026 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer angezeigt wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a).

1.2    Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft – trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» – zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen anderen Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (vgl. BGE 130 V 64 E. 2, 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a, je mit Hinweisen; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2 mit Hinweisen).

1.3    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.2 und 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen).

1.4    Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versicherungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen).

1.5    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht ausschliesslich zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation allein den formellen Gesichtspunkt des vorinstanzlichen Nichteintretens zum Gegenstand. Mit den materiellen Anträgen hat sich das Gericht dagegen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 121 V 159 E. 2b, 116 V 266 E. 2a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe mit Zusatzgesuch vom 8. April 2025 berufliche Massnahmen beantragt. Mit Schreiben vom 16. Juli 2025 und 8. September 2025 sei er darauf aufmerksam gemacht worden, dass er eine Veränderung der Verhältnisse mit entsprechenden Unterlagen glaubhaft machen müsse. Da der Beschwerdeführer keine Unterlagen eingereicht habe, werde auf das Gesuch nicht eingetreten (Urk. 2).

2.2    Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, das Sozialversicherungsgericht habe die Beschwerdegegnerin im Urteil vom 26. März 2020 verpflichtet, zwecks Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt geeignete berufliche Massnahmen durchzuführen. Wegen verschiedener Abklärungen (Unfall) seien die beruflichen Massnahmen erst am 8. März 2023 mit einer Einladung zur Potentialabklärung eingeleitet worden. Nach Abschluss der Potentialabklärung und eines Arbeitsintegrationsprogramms habe die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen beendet. Dies sei mit den Rückmeldungen der Leistungserbringer begründet worden, wonach der Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig sei. Daraufhin habe der Beschwerdeführer ein Zusatzgesuch betreffend Rentenprüfung gemäss Art. 87 ff. IVV gestellt, auf welches mit Verfügung vom 30. April 2024 nicht eingetreten worden sei, da aus Sicht der Beschwerdegegnerin keine Veränderung des Gesundheitszustandes vorgelegen habe. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde habe das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 24. Januar 2025 abgewiesen. Diesem Urteil könne eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Rückmeldungen der Leistungserbringerinnen der beruflichen Massnahmen entnommen werden. Gemäss Sozialversicherungsgericht habe die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ungeeignete berufliche Massnahmen absolvieren lassen. Daher seien die Rückmeldungen der Leistungserbringerinnen nicht geeignet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu belegen. Zudem habe das Gericht festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Urteil 2018 nicht verändert habe bzw. dass weiterhin ein IV-Grad von 30 % vorliege. Entgegen der Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. April 2025 kein Revisionsgesuch gemäss Art. 87 ff. IVV eingereicht. Auf diese Tatsache sei unter anderem auch im Einwandverfahren (erfolglos) hingewiesen worden. Mit der vorliegenden Beschwerde werde die unsachgemässe Sachverhaltsabklärung, die Verletzung der Abklärungspflicht sowie die nicht rechtskonforme Rechtsanwendung gerügt. Der Anspruch gemäss Art. 8 ff. IVG setze eine Erwerbseinbusse von 20 % voraus. Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung setze zusätzlich voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig sei. Das Sozialversicherungsgericht habe mit Urteil vom 24. Januar 2025 unter anderem festgestellt, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ zu 30 % arbeitsunfähig sei. Somit sei die Voraussetzung der zumindest 20%igen Arbeitsunfähigkeit erfüllt. Weiter sei dem Gerichtsurteil zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sowohl objektiv als auch subjektiv geeignet sei, engagiert und motiviert an beruflichen Massnahmen teilzunehmen. Ferner könne dem Urteil entnommen werden, dass der Beschwerdeführer aus Sicht der Leistungserbringerinnen bzw. der Abteilung berufliche Massnahmen Unterstützung benötige für eine erfolgreiche Integration in den ersten Arbeitsmarkt. Schliesslich habe das Sozialversicherungsgericht festgestellt, dass die durchgeführten beruflichen Massnahmen nicht zweckmässig gewesen seien. Hierbei habe das Gericht explizit auf das gutachterliche Belastungsprofil [Belastbarkeitsprofil] hingewiesen, wonach der Beschwerdeführer in einer sehr geräuscharmen Umgebung zu 70 % arbeitsfähig sei. Gemäss Sozialversicherungsgericht hätten die Bürotätigkeiten den Beschwerdeführer überfordert, da zu komplex und nicht in einer geräuscharmen Umgebung. Aus Sicht des Sozialversicherungsgerichts seien die beruflichen Massnahmen nicht zweckmässig gewesen, da sie das Belastungsprofil nicht berücksichtigt hätten. Gemäss geltender Rechtsprechung hätten die versicherten Personen Anspruch auf zweckmässige Massnahmen, welche die vorhandenen Ressourcen für eine erfolgreiche Integration in den ersten Arbeitsmarkt verwendeten bzw. Anspruch darauf, dass das Belastungsprofil für eine zumutbare Verweistätigkeit berücksichtigt werde. Zusammenfassend seien die rechtlichen Voraussetzungen für eine Weiterführung der beruflichen Massnahmen sowie Wiedereingliederungsmassnahmen erfüllt und habe der Beschwerdeführer (weiterhin) Anspruch auf eine rechtskonforme Beratung und Abklärung sowie Durchführung von beruflichen Massnahmen (Belastungstraining [Belastbarkeitstraining], Integrationsprogramm, Beschäftigungsprogramm sowie Arbeitsvermittlung). Mithin sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin zweckmässige und zielführende berufliche Massnahmen gemäss Art. 8 ff. IVG zu gewähren. Eventualiter sei der Streitgegenstand im Sinne der Erwägungen zur Neuverteilung [recte: Neubeurteilung] an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).


3.    

3.1    Mit Mitteilung vom 11. Oktober 2023 hatte die Beschwerdegegnerin ihre Bemühungen in Sachen berufliche Eingliederung abgeschlossen (Urk. 8/287). Dagegen erhob der – bereits damals vertretene – Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres keinerlei Einwände. Dies ist unbestritten. Mit Zusatzgesuch vom 20. Oktober 2023 (Urk. 7/291) verlangte er sinngemäss eine Rentenprüfung (vgl. Urteil IV.2024.00408 vom 24. Januar 2025 E. 3). Die Rechtsbeständigkeit gilt bei zulässigerweise formlos ergangenen Entscheiden (vgl. Art. 51 Abs. 1 ATSG und betreffende spezialgesetzliche Bestimmungen) als eingetreten, wenn anzunehmen ist, die betroffene Person habe sich mit einer getroffenen Regelung abgefunden. Dies ist dann der Fall, wenn die nach den Umständen zu bemessende Überlegungs- und Prüfungsfrist abgelaufen ist, welche der betroffenen Person zusteht, um sich gegen den formlosen oder faktischen Verwaltungsentscheid zu verwahren (vgl. Art. 51 Abs. 2 ATSG; BGE 134 V 145 E. 5.3.1, 132 V 412 E. 5, 129 V 110 E. 1.2.2, je m.w.H.). Da dies nach dem Gesagten hier zutrifft, hat die Mitteilung vom 11. Oktober 2023 Rechtsbeständigkeit erlangt.

3.2    Vor diesem Hintergrund und nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst (Urk. 8/323, vgl. auch Urk. 8/331) nahm die Beschwerdegegnerin die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. April 2025 als Neuanmeldung entgegen. Dieses Vorgehen teilte sie ihm resp. seinem Rechtsvertreter telefonisch (vgl. Gesprächsnotiz vom 17. Juli 2025, Urk. 8/325) sowie mit Schreiben vom 16. Juli 2025 (Urk. 8/324) und 8. September 2025 (Urk. 8/332) zweifach schriftlich mit. Gleichzeitig setzte sie dem Beschwerdeführer Frist an, zwecks Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung aktuelle Unterlagen einzureichen.

3.3    Daraufhin führte der Beschwerdeführer im Schreiben vom 18. Juli 2025 aus, die Beschwerdegegnerin verweigere ihm seit 2019 die gesetzlichen Leistungen. Überdies habe sie entgegen der gerichtlichen Vorgabe im Urteil 2020 erst 2023 berufliche Massnahmen durchgeführt. Dabei habe er (der Beschwerdeführer) engagiert und motiviert alle Massnahmen absolviert, bis diese von der Beschwerdegegnerin einseitig beendet worden seien bzw. bis am 4. Oktober 2023 festgestellt worden sei, dass wegen fehlender Eingliederungsfähigkeit und Aussichtslosigkeit keine weiteren beruflichen Massnahmen mehr geboten würden. Somit seien die beruflichen Massnahmen vom Beschwerdeführer unverschuldet beendet worden. Aufgrund dessen habe er ein Zusatzgesuch gestellt, worauf die IV-Stelle nicht eingetreten sei mit der Begründung, es bestehe lediglich eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit. Mit Urteil vom 24. Januar 2025 habe das Sozialversicherungsgericht bestätigt, dass der Beschwerdeführer weiterhin zu 30 % arbeitsunfähig sei. Zudem habe das Gericht festgestellt, dass die IV-Stelle den Beschwerdeführer offensichtlich schlecht beraten und falsch integriert habe bzw. dass das Scheitern der beruflichen Massnahmen durch handwerkliche Fehler der Beschwerdegegnerin verursacht worden sei. Sinngemäss habe das Gericht festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die gesetzlichen IV-Leistungen vorenthalten habe und folglich für das Scheitern der Umsetzung des Urteils vom 26. März 2020 verantwortlich sei, da sie ihre Aufgabe nicht rechtskonform ausgeführt habe. Demgegenüber müsse davon ausgegangen werden, dass aus Sicht der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführer einseitig für das Scheitern der beruflichen Massnahmen verantwortlich sei und sie ihre Aufgabe rechtskonform erledigt habe. Somit werde eine beschwerdefähige Verfügung verlangt, damit der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, die erneute Verweigerung von beruflichen Massnahmen gemäss Art. 7 ff. IVG gerichtlich prüfen zu lassen (Urk. 8/327).

    Im Schreiben vom 10. September 2025 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin ferner mit, es werde auf die IV-Akten verwiesen. Diesen könne zusammengefasst entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen aufgrund der Rückmeldungen der Leistungserbringer beendet habe und sein Gesuch um Arbeitsvermittlung plus habe ablehnen müssen. Er selbst sei jederzeit bereit gewesen, die beruflichen Massnahmen weiterzuführen. Leider werde ihm dies seit 2010 strikt verweigert. Ergo werde zeitnah ein beschwerdefähiger Entscheid verlangt (Urk. 8/333).

3.4    Festzuhalten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer dem Vorgehen nach Art. 87 Abs. 3 IVV im Verwaltungsverfahren nichts entgegen hielt. Dass seine Eingabe vom 7. April 2025 keine Neuanmeldung darstelle, bringt er erstmals in seiner Beschwerde (explizit) vor. Fest steht und unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung einreichte. Da der Untersuchungsgrundsatz im Neuanmeldungsverfahren nicht spielt (vgl. oben E. 1.4), ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemachter, wesentlicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Da vorliegend allein die formellen Gesichtspunkte des vorinstanzlichen Nichteintretens verfahrensgegenständlich (vgl. E. 1.5) sind, erweisen sich die beschwerdeweisen Ausführungen als irrelevant und unbehelflich. Zudem gehen sie in stossender Weise an den tatsächlichen Erwägungen des Gerichtsurteils IV.2024.000480 vom 24. Januar 2025 vorbei.

    Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.


4.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.






5.

5.1    Zu prüfen bleibt der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von lic. iur. Y.___ als unentgeltlicher Rechtsvertreter (vgl. Urk. 1 S. 2).

5.2    Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Verfahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.).

5.3    Im Neuanmeldungsverfahren hat der Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse aufgelegt. Darüber hinaus fusste seine Argumentation im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren auf einer verzerrten bis hin zur Fiktion ausufernden (Miss-)Interpretation der Erwägungen im Gerichtsurteil IV.2024.00408 vom 24. Januar 2025 (vgl. insbesondere das Schreiben vom 18. Juli 2025, Urk. 8/327/2). Bei dieser Ausgangslage waren die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und konnten deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden.

5.4    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung ist demnach wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht beschliesst,

    Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2025 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von lic. iur. Y.___ als unentgeltlicher Rechtsvertreter wird abgewiesen,



und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaHediger