Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00807
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 5. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1968 geborene X.___ meldete sich am 4. November 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 6/15). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/16-17) und holte beim Z.___ (Z.___) ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 13. August 2021 erstattet wurde (Urk. 6/88). Mit Verfügung vom 1. April 2022 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 6/111). Mit Verfügung vom 12. April 2022 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 1. April 2022 wiedererwägungsweise auf, damit das Dossier durch einen fachspezifischen Psychiater/Psychotherapeuten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) beurteilt werden könne (Urk. 6/115). Mit Verfügung vom 12. Mai 2022 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten erneut (Urk. 6/118).
Mit Urteil vom 16. März 2023 (Prozess Nr. IV.2022.00338; Urk. 6/129) hob das hiesige Gericht die Verfügung der IV-Stelle auf und wies die Sache an diese zurück, damit sie nach ergänzenden Abklärungen über den Anspruch der Versicherten neu verfüge. Die IVStelle tätigte medizinische Abklärungen und sprach der Versicherten schliesslich mit Verfügung vom 6. November 2025 eine ganze Rente ab dem 1. Juni 2020 zu (Urk. 6/301, Urk. 6/279), wobei betreffend die fällig werdende Nachzahlung von Fr. 98'687.-- eine externe Auszahlung von Fr. 3'458.-- an die Gemeinde A.___ und Fr. 22'152.75 an die SWICA Gesundheitsorganisation als externe Verrechnung vorgesehen wurde.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 2. Dezember 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die verfügte externe Verrechnung auf Nachzahlungen der Gemeinde A.___ und der SWICA Gesundheitsorganisation sei aufzuheben und der Betrag von Fr. 25'610.75 nebst Zins zu 5 % ab dem 1. Juni 2025 sei ihr zuzusprechen, eventuell sei die verfügte Verrechnung auf Nachzahlung aufzuheben und der verfügte Entscheid in diesem Punkt an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Am 27. Januar 2026 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2. Februar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 5. März 2026 (Urk. 8) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 16. März 2026 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-versicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen.
Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG).
1.2 Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Zusprechung von Invalidenrenten sind nach dem Gesetz zwischen den IV-Stellen und den Ausgleichskassen aufgeteilt: Die IV-Stellen klären unter anderem die versicherungsmässigen Voraussetzungen ab, bemessen die Invalidität und verfügen über die Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Ausgleichskassen wirken bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen mit und berechnen die Renten (Art. 60 Abs. 1 lit. a und b IVG, vgl. auch BGE 134 V 97 E. 2.3.1).
Nach Art. 57a IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Berührt der vorgesehene Entscheid die Leistungspflicht eines anderen Versicherungsträgers, so hört die IV-Stelle diesen vor Erlass der Verfügung an (Art. 57a Abs. 2 IVG).
1.3 Im Bereich der Sozialversicherungen ist nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig. Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch abgetreten werden: a) dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten; b) einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt (Art. 22 Abs. 2 ATSG).
1.4 Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sieht vor, dass hinsichtlich der Verrechnung im Rahmen der Invalidenversicherung Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss Anwendung findet. Demnach können unter anderem die Rückforderungen von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung (nach KVG) mit fälligen Leistungen verrechnet werden.
1.5 Art. 85bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) regelt die Nachzahlung an bevorschussende Dritte. Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen oder öffentliche und private Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 AHVG. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Abs. 1). Als Vorschussleistungen gelten freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat, und vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Abs. 2). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3).
1.6 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
Einen wesentlichen Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Pflicht der Verwaltungsbehörden und der Sozialversicherungsgerichte, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Partei ermöglichen, die Verfügung oder den Gerichtsentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Partei als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung bzw. ihr Urteil stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 102 E. 2b).
1.7 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 6. November 2025 (Urk. 2) bezüglich der externen Verrechnungen auf Nachzahlungen nicht. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2026 (Urk. 5) führte sie aus, die Gemeinde A.___ habe als öffentliche Sozialhilfe die Beschwerdeführerin unterstützt. Entsprechend habe sie einen Verrechnungsantrag stellen dürfen. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde A.___ auch das Gesuch um Drittauszahlung eingereicht habe, welches die Beschwerdeführerin am 1. September 2022 unterschrieben habe. Die SWICA Gesundheitsorganisation trete vorliegend als Krankentaggeldversicherung des Arbeitgebers auf. Es handle sich also auch bei der SWICA Gesundheitsorganisation um einen bevorschussenden Dritten. Die SWICA Gesundheitsorganisation habe die Beschwerdeführerin zudem mit Schreiben vom 22. August 2025 über die Verrechnung informiert. Wie der Korrespondenz vom 1. Oktober 2025 zu entnehmen sei, sei der Rückforderungsbetrag sogar noch reduziert worden.
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1), dass bezüglich Verrechnungen eine Pendenz bestanden habe, habe sie sich zusammenreimen können. So habe sie ein Schreiben vom 22. August 2025 der SWICA erhalten. Mit Schreiben vom 28. August 2025 habe sie zudem ein Schreiben der Beschwerdegegnerin mit der Anrede «Guten Tag Herr B.___» erhalten. Dieses Schreiben sollte nicht an sie, sondern an Herrn B.___ von der SWICA. Dieses Schreiben habe so interpretiert werden müssen, dass der geltend gemachte Anspruch der SWICA nicht bestehen würde. Was dann zwischen der Beschwerdegegnerin und der SWICA ausgedealt worden sei, entziehe sich ihrer Kenntnis. Die Umstände, wie es zu den Verrechnungen gekommen sei, seien ihr nicht bekannt. Es sei verfügt worden, ohne dass sie vorgängig ins Bild gesetzt worden sei, dass Verrechnungen in dieser Grössenordnung vorgenommen werden sollten. Es müsse von einem heillosen Chaos gesprochen werden, zumal bezüglich des vermeintlichen Anspruchs der SWICA auch keine Klarheit geherrscht habe und die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 28. August 2025 der SWICA mitgeteilt habe, der Betrag von Fr. 24'622.75 entspreche nicht der Zeitperiode vom 1. Juni 2020 bis 24. Juli 2021. Verfügt worden sei schliesslich ein Betrag von Fr. 22'152.75. Die Beschwerdegegnerin hätte sie anhören müssen bevor bezüglich dieser zwei Positionen verfügt worden sei. Ihr hätte dargelegt werden müssen, wie sich die zwei Verrechnungsbeträge zusammensetzten und auf was sie sich stützten. Sie hätten dann Stellung nehmen dürfen. Die beiden bestrittenen Verrechnungsbeträge seien rein willkürlich und nicht nachvollziehbar festgelegt worden, tangierten ihre Rechtsposition massiv und verletzten das Recht, die beiden Forderungen substantiiert bestreiten zu können. Sie habe die Korrektheit der beiden Beträge nicht verifizieren können. Sinnvollerweise sei die Verfügung in diesem Punkt aufzuheben und die beiden Verrechnungspositionen seien durch die Beschwerdegegnerin neu zu beurteilen. Aktuell gebe es keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte, dass die beiden Beträge so richtig seien.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin verrechnete einen Teil der Nachzahlung der der Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2020 bis 30. September 2025 auszurichtenden IV-Rente von Fr. 98'687.-- im Umfang von Fr. 3'458.-- mit Forderungen der Gemeinde A.___ (vgl. Urk. 6/287) sowie im Umfang von Fr. 22’152.75 mit Forderungen der SWICA Gesundheitsorganisation (vgl. Urk. 6/289, Urk. 6/298).
Streitigkeiten über Bestand und Höhe der Rückforderung sind zwischen dem Vorschussleistenden und dem Versicherten auszutragen (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage 2014, S. 532 Rz 169). Im vorliegenden Verfahren ist jedoch auch die Rechtmässigkeit der Verrechnung zu prüfen. Wie bereits dargelegt, können bevorschussende Stellen verlangen, dass Rentennachzahlungen bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, verrechnet und an sie ausbezahlt werden. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Art. 85bis Abs. 1 IVV).
3.2 Den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen sind zwar die erforderlichen Verrechnungsanträge (Urk. 6/287, Urk. 6/289) zu entnehmen, andere Kassenakten, insbesondere eine detaillierte Abrechnung über die erbrachten Leistungen sowie anderweitige Unterlagen betreffend die Verrechnungsforderungen, fehlen hingegen. Weder der Klientinnenkontoauszug des Sozialamtes der Gemeinde A.___ vom 1. Januar 1800 bis 31. Dezember 2100 (Urk. 6/287/7), welcher ausserdem nicht die Beschwerdeführerin sondern einen «C.___» betrifft, noch das Schreiben der SWICA vom 22. August 2025 (Urk. 6/289/6) geben genügend Auskunft über mögliche Verrechnungen. Letzteres erscheint insbesondere auch mit Blick auf die Korrektur des Betrages von Fr. 24'622.75 (Urk. 6/289/4) auf Fr. 22'152.75 (Urk. 6/298) ohne jegliche Begründung beziehungsweise detaillierter Abrechnung fraglich und erklärungsbedürftig.
Es ist nicht Sache des Gerichts, bei allen eine Verrechnung beantragenden Stellen die für die Prüfung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen einzuholen und an Stelle der Beschwerdegegnerin die Akten zu vervollständigen.
3.3 Gestützt auf die in Art. 49 Abs. 3 ATSG enthaltene Begründungspflicht und die dargelegte Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör, sind Verfügungen so zu begründen, dass ersichtlich ist, auf welchen Überlegungen der Entscheid basiert, so dass die betroffene Partei in Kenntnis dieser Überlegungen prüfen kann, ob und mit welchen Argumenten sie den Entscheid gerichtlich anfechten will.
Die angefochtene Verfügung vom 6. November 2025 (Urk. 2) enthält bezüglich der beantragten Verrechnungen nichts, das als Begründung im Rechtssinn erkennbar wäre, und genügt den erwähnten Anforderungen demnach nicht. Es fehlt vorliegend nicht nur eine genügende Begründung, vielmehr fehlt diese gänzlich. So ist in der Verfügung mit keinem Wort begründet und es fehlen jegliche Ausführungen dazu, aufgrund welcher tatsächlichen, auf den konkreten Fall bezogenen Gegebenheiten und aufgrund welcher geleisteten Zahlungen die Verrechnungen vorgenommen wurden. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit den Auszahlungsansprüchen und den zeitlichen Perioden, während welchen wer Leistungen erbracht hat, gänzlich. So ist nicht ersichtlich, ob sämtliche verrechneten Leistungen im selben Zeitraum wie die der Beschwerdeführerin nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse erbracht worden sind.
Aufgrund der Aktenlage bleibt zudem fraglich, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Verrechnungsgesuche vor Verfügungserlass zur Kenntnis gebracht hatte. Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung nicht dazu äussern konnte, obwohl der Entscheid erheblich in ihre Rechtsstellung eingreift.
3.4 Wie vorstehend erwähnt, sind an die Begründungsdichte von Verfügungen, welche nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens gemäss Art. 57a IVG erlassen wurden, erhöhte Anforderungen zu stellen. Die angefochtene Verfügung vom 6. November 2025 kommt diesen Anforderungen nicht nach. Indem sich die Beschwerdegegnerin weder mit den eingereichten Verrechnungsanträgen noch mit einer detaillierten Auflistung der verrechneten Beträge auseinandersetzte, kam sie der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht in rechtsgenügender Weise nach und verletzte dadurch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin.
Mangels einer Begründung war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage zu beurteilen, ob die angefochtene Verrechnung zu Recht gewährt wurde oder nicht. Zur Wahrung ihrer Rechte blieb der Beschwerdeführerin kein anderer Weg, als die fragliche Verfügung beschwerdeweise anzufechten. Dies kann nicht im Sinne der Verfahrensökonomie liegen.
3.5 Aufgrund dieser Verfahrensmängel ist die angefochtene Verfügung betreffend die externen Verrechnungen auf Nachzahlungen im Betrag von total Fr. 25'610.75 aufzuheben und die Sache zur Vervollständigung der Unterlagen, zur Durchführung eines gehörigen Verwaltungsverfahrens und zu neuem Entscheid über die externe Verrechnung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.
4.1 Vorliegend handelt es sich nicht um eine Streitigkeit um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario BGE 129 V 362 E. 7).
4.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Ansatzes für juristisch geschulte Vertreterinnen und Vertreter von Fr. 185. pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1’400. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. November 2025 betreffend die vorgesehene externe Verrechnung im Betrag von Fr. 25'610.75 auf den verfügten Nachzahlungen aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
KächSchüpbach