Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2025.00806 [Rechtsmittel hängig]

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00806


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 20. April 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1969, zuletzt zu 80 % als Intensivpflegefachfrau im Y.___ angestellt, erlitt im März 2016 einen Skisturz und im Mai 2016 einen Treppensturz (Urk. 13/18, Urk. 13/530/12). Im Dezember 2016 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/11). Die IV-Stelle zog unter anderem die Akten der Unfallversicherung bei. Nach Ergehen des Urteils des Bundesgerichts vom 15. Mai 2024 im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren, mit dem das höchste Gericht die Einstellung von Unfalltaggeldern und Heilbehandlung per 14. September 2016 mangels eines Kausalzusammenhangs zwischen den anhaltenden Beschwerden und dem Skiunfall bestätigt hatte (Urk. 13/419; Prozess 8C_283/2023; vgl. dazu auch Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2023 UV.2019.00214), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 5. August 2024 in Aussicht, einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen (Urk. 13/424). Dagegen erhob die Versicherte am 16. September 2024 Einwand (Urk. 13/435-436, Urk. 13/439). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle bei der Z.___ AG ein polydisziplinäres (internistisches, neurologisches, orthopädisches, psychiatrisches und neuropsychologisches) Gutachten, welches am 19. Mai 2025 erstattet wurde (Urk. 13/530). In der Folge wurden den Gutachtern der Z.___ AG weitere medizinische Unterlagen zugestellt (vgl. Urk. 12 S. 7), wozu sie sich mit Stellungnahme vom 28. Mai 2025 äusserten (Urk. 13/565).

    Gestützt auf die Stellungnahmen ihres regionalen ärztlichen Diensts (RAD) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 2. Oktober 2025 mit, es sei eine erneute medizinische Abklärung in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Neuropsychologie erforderlich. Als Experten vorgesehen seien Dr. med. A.___ und lic. phil. B.___ (Urk. 13/574; Urk. 12 S. 7, 10 f.). Dagegen opponierte die Versicherte. Im Rahmen eines mehrfachen Korrespondenzwechsels machte sie geltend, es sei eine polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen, ohne somatische Fächer sei die Expertise unvollständig. Insbesondere seien diese notwendig, um Behandlungsfehler nachzuweisen. Unter Hinweis auf ein laufendes Strafverfahren verlangte sie zudem die Sistierung des IV-Verfahrens. Den anberaumten Gutachtenstermin vom 17. November 2025 nahm sie – wie von ihr angekündigt - nicht wahr (Urk. 13/581, Urk. 13/582, Urk. 13/590, Urk. 13/593, Urk. 13/601, Urk. 13/607, Urk. 13/615, Urk. 13/623, Urk. 13/627, Urk. 13/632; vgl. auch Urk. 13/589, Urk. 13/591, Urk. 13/595, Urk. 13/605, Urk. 13/617, Urk. 13/626). Mit Schreiben vom 25. und 27. November 2025 forderte die IV-Stelle die Versicherte unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht auf, bis spätestens am 5. Dezember 2025 eine Bereitschaftserklärung zur Begutachtung zu unterzeichnen (Urk. 13/629, Urk. 13/643).


2.    Mit Eingabe vom 30. November 2025 erhob die Versicherte gegen die IV-Stelle Rechtsverweigerungsbeschwerde und beantragte, es sei die IV-Stelle anzuweisen, mittels Verfügung über ihr Sistierungsgesuch zu entscheiden resp. diesem stattzugeben und sodann ein polydisziplinäres Gutachten, insbesondere unter Einbezug somatischer Disziplinen und zur Abklärung eines möglichen Behandlungsfehlers, einzuholen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Diese liess sich überdies mit zahlreichen Eingaben vernehmen und reichte mehrere Arztberichte ein (Urk. 5, Urk. 6/1-8, Urk. 8, Urk. 9/1-4, Urk. 14, Urk. 15/1-2, Urk. 17, Urk. 18/1-8, Urk. 19/1-8, Urk. 20, Urk. 20/1-3, Urk. 23, Urk. 24/1-4, Urk. 25, Urk. 26/1-9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie der Verord-nung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) in Kraft getreten.

    Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen in der Regel mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar. Dieser intertemporalrechtliche Grundsatz beruht auf der relativen Wertneutralität des Prozessrechts und erscheint jedenfalls dann zweckmässig sowie geboten, wenn mit dem neuen Recht keine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen wird, mithin zwischen neuem und altem Recht eine Kontinuität des verfahrensrechtlichen Systems besteht (BGE 136 II 187 E. 3.1; vgl. auch BGE 144 II 273 E. 2.2.4).

1.2    Im Hinblick auf eine einheitliche Regelung für alle Sozialversicherungen wurden die Partizipationsrechte der Versicherten und die Rolle der Durchführungsstellen im Rahmen des Amtsermittlungsverfahrens neu auf Gesetzesstufe verankert. Unter anderem wurden die Abklärungsmassnahmen insbesondere im Zusammenhang mit medizinischen Begutachtungen in Art. 44 ATSG einheitlich geregelt: Erachtet der Versicherungsträger ein Gutachten als notwendig, so legt er, je nach Erfordernis, die Art fest (mono-, bi- oder polydisziplinär; Abs. 1). Ist ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einzuholen, so gibt der Versicherungsträger der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen (Abs. 2). Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen (Abs. 3). Hält er trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit (Abs. 4). Bei mono- und bidisziplinären Gutachten werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei polydisziplinären Gutachten von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt (Abs. 5).

1.3    Gemäss Randziffer 3067.1 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invali-denversicherung (KSVI), gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2025, ent-scheidet die IV-Stelle abschliessend, ob und in welcher Form (mono-, bi- oder polydisziplinär) ein externes medizinisches Gutachten erstellt wird. Bestreitet die versicherte Person diesen Entscheid, so ist keine Zwischenverfügung zu erlassen.

1.4    Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).

1.5    Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungs-beschwerde; Art. 56 Abs. 2 ATSG). Zuständig zur Beurteilung einer solchen Beschwerde ist das Sozialversicherungsgericht (Art. 57 ATSG; BGE 130 V 90 E. 2).

    Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 m.w.H.) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3, 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.2). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung); die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie der Art, Bedeutung und des Umfangs des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie, des Verhaltens der Beteiligten, der Bedeutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu prüfen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1).

1.6    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum verfassungsmässigen Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) entzieht sich die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer starren Regeln. Ob sich die Dauer eines Verfahrens als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen. Die Sistierung eines Verfahrens kann mit dem Beschleunigungsgebot in Konflikt geraten. Sie kann sich insbesondere aus Gründen der Verfahrensökonomie anbieten, wenn ein präjudizieller Entscheid einer anderen Behörde bevorsteht. Die Sistierung eines Verfahrens soll grundsätzlich die Ausnahme bleiben. Im Zweifelsfall ist dem Beschleunigungsgebot der Vorrang einzuräumen. Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, mit der die mit der Sistierung verbundenen Vorteile einerseits und die voraussichtliche Sistierungsdauer andererseits abgewogen werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_647/2024 vom 12. Juni 2025 E. 4.1).


2.

2.1    Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie am 9. November 2025 und dann nochmals am 25. November 2025 ein Sistierungsgesuch gestellt habe. Grund für dieses Gesuch sei ein laufendes Strafverfahren wegen eines mutmasslichen Behandlungsfehlers. Über dieses Sistierungsgesuch habe die Beschwerdegegnerin formell nicht entschieden, was eine Rechtsverweigerung darstelle. Stattdessen beharre die Beschwerdegegnerin auf der Durchführung einer psychiatrisch-neuropsychologischen Begutachtung. Die Beschwerdegegnerin habe bereits das MEDAS-Gutachten der Z.___ AG vom 19. Mai 2025 veranlasst. In diesem Rahmen sei jedoch der von ihr geltend gemachte Behandlungsfehler nicht untersucht worden, obwohl dessen Kausalität für den Leistungsanspruch massgebend sei. Entsprechend seien weitere somatische Abklärungen notwendig. Die Beschwerdegegnerin verweigere jedoch Abklärungen in dieser Hinsicht. Im Weiteren legte die Beschwerdeführerin ihre medizinische Sicht der Dinge dar (Urk. 1).

2.2    Die Beschwerdegegnerin brachte vor, sie habe das Gutachten der Z.___ AG vom 19. Mai 2025 zu dessen Validierung dem RAD vorgelegt. Dieser erachte das Gutachten aus somatischer Sicht als überzeugend, jedoch nicht aus psychiatrischer Sicht. Die RAD-Fachärzte hätten festgehalten, dass die Gutachter in allen somatischen Fachbereichen Inkonsistenzen festgestellt hätten. Eine somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit hätten die Gutachter verneint. Im Fachbereich Psychiatrie sei eine nicht im ICD-10 kodifizierte Diagnose gestellt und gestützt darauf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die neuropsychologische Begutachtung habe die Beschwerdeführerin abgebrochen. Die RAD-Fachärzte seien deshalb zum Schluss gekommen, dass eine erneute psychiatrische und neuropsychologische Begutachtung durchzuführen sei. Im weiteren Verlauf habe die Beschwerdeführerin sich trotz mehrmaliger Aufforderung, letztmals am 25. November 2025, geweigert, sich einer psychiatrisch-neuropsychologischen Begutachtung zu unterziehen. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass im Verfahren der Invalidenversicherung einzig die Befunde und die dadurch bewirkte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit massgeblich seien, ohne dass zwischen kausaler Ursache oder haftungsrechtlicher Verantwortlichkeit zu unterscheiden sei. Eine umfassende polydisziplinäre Begutachtung inklusive der somatischen Disziplinen, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, liefe auf eine unzulässige «second opinion» hinaus. Das Abklärungsverfahren sei weiter voranzubringen und nicht zu sistieren (Urk. 11).


3.

3.1    Die Rechtsverweigerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin ist - neben ihrem Antrag um Sistierung des Verfahrens - eine Reaktion darauf, dass die Beschwerdegegnerin eine (zusätzliche) psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung angeordnet hat. Es stellt sich die Frage und ist mithin zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mittels einer formellen Zwischenverfügung die vorgesehene psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung hätte anordnen müssen, nachdem sie die erste polydisziplinäre Begutachtung bloss in somatischer, aber nicht in psychiatrisch-neuropsychologischer Hinsicht als beweistauglich erachtet.

3.2    Im Urteil vom 20. Oktober 2023 im Verfahren Nr. IV.2023.00352 setzte sich das hiesige Gericht mit der Frage nach dem Erfordernis einer Zwischenverfügung bei Geltendmachung von materiellen oder formellen personenbezogenen Einwänden gegen eine Begutachtung unter der seit 1. Januar 2022 geltenden Rechtslage auseinander (vgl. die dortigen E. 3.2-3.3). Das Gericht gelangte zum Schluss, es sei nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung von Art. 44 ATSG von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Mitwirkungsrechten der versicherten Person im Zusammenhang mit der Anordnung von Administrativgutachten (BGE 137 V 210, 138 V 271, 139 V 349 und 140 V 507) habe abweichen wollen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die bisherige Rechtsprechung zu den Mitwirkungsrechten in Konformität zur BV und zur EMRK auf Gesetzesstufe habe kodifizieren wollen. Demzufolge sei davon auszugehen, dass die Bestimmung von Art. 44 ATSG auch nach deren am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderung keine abschliessende Regelung der Mitwirkungsrechte der versicherten Person bei der Anordnung von Administrativgutachten enthalte, dass auf die Mitwirkungsrechte bei der Gutachtensanordnung weiterhin gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) und namentlich Art. 57 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP) anzuwenden seien, und dass der diesbezüglichen bisherigen Rechtsprechung (BGE 137 V 210, 138 V 271, 139 V 349 und 140 V 507) grundsätzlich weiterhin Geltung zukomme (E. 3.4). Vor diesem Hintergrund entspreche die für das Gericht nicht verbindliche Verwaltungsweisung von KSVI Rz 3067.1 (vgl. vorstehende E. 1.3), insoweit sie die Gutachtensanordnung als solche («Die IV-Stelle entscheidet abschliessend, ob […] ein externes medizinisches Gutachten erstellt wird.») sinngemäss der abschliessenden Entscheidung des Versicherungsträgers zuweise und von einer anfechtbaren Zwischenverfügung ausschliesse, weder dem Wortlaut von Art. 44 ATSG, in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung, noch dem Sinn dieser Bestimmung und widerspreche der erwähnten, bisherigen Rechtsprechung. In diesem Punkt stelle die Verwaltungsweisung von KSVI Rz 3067.1 daher keine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen dar (E. 3.5 mit Hinweis auf die Urteile des hiesigen Gerichts IV.2023.00169 vom 30. August 2023 E. 3.6 und IV.2022.00385 vom 2. März 2023 E. 4.5). […] Bei fehlendem Konsens über die Begutachtung genüge eine blosse Mitteilung für die Gutachtensanordnung daher nicht. Vielmehr sei die Beschwerdegegnerin gehalten, die Begutachtung mittels einer formellen Zwischenverfügung (Art. 49 ATSG in Verbindung mit Art. 5 VwVG) anzuordnen (E. 3.6).

    Den soeben erwähnten Entscheid vom 20. Oktober 2023 hat das hiesige Gericht in der Folge wiederholt bestätigt (Urteile IV.2024.00337 vom 14. November 2024 E. 1.5, IV.2023.00352 vom 20. Oktober 2023 E. 3, IV.2023.00169 vom 30. August 2023 E. 3.6, IV.2022.00385 vom 2. März 2023 E. 4.5, IV.2024.00644 vom 11. April 2025 E. 4.2 sowie IV.2025.00224 vom 10. Juni 2025 E. 3.4).

3.3    Es ist somit daran festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin auch unter der Herrschaft der Neufassung von Art. 44 ATSG eine anfechtbare Zwischenverfügung über die Anordnung einer Begutachtung zu erlassen hat, wenn die zu begutachtende Person mit dieser Anordnung nicht einverstanden ist und materielle oder formelle personenbezogene Einwände geltend macht, etwa so wie hier, es sei eine polydisziplinäre statt eine mono- oder bidisziplinäre Begutachtung notwendig. Die Fragen, ob der Sachverhalt liquide ist beziehungsweise ob die neue Expertise eine unzulässige «second opinion» darstellt, sind Gegenstand des zu erlassenden Zwischenentscheids betreffend Begutachtungsanordnung.

    Es ist zu beachten, dass es sich bei der zu erlassenden Zwischenverfügung betreffend die Begutachtung um eine einheitliche Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich handelt, in welcher sämtliche formellen und materiellen Einwände der versicherten Person integral in Form eines anfechtbaren Zwischenentscheids beurteilt werden (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3). Andernfalls könnten je nach Einwänden der versicherten Person mehrere zeitlich gestaffelte Zwischenverfügungen betreffend die Anordnung einer Begutachtung, den Fragenkatalog und die gewählten Gutachter (zunächst bezüglich der medizinischen Fachgebiete, hernach wegen Ablehnungsgründen gegen die einzelnen Gutachter, etwa wegen deren Fachkompetenz) anfallen, was zu gänzlich unangemessenen Verfahrensdauern führen könnte (vgl. das Urteil des hiesigen Gerichts IV.2024.00644 vom 11. April 2025 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen).


4.    Die Beschwerdeführerin rügte eine Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit ihrem Gesuch um Sistierung des Verwaltungsverfahrens. Die Beschwerdegegnerin hat in der Vernehmlassung zwar die Überlegungen dargetan, weshalb sie das Verfahren nicht sistiert hat (Urk. 11). Sie hat es jedoch zu Unrecht unterlassen, den Entscheid über die Verfahrenssistierung in eine - unter der Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils direkt beim hiesigen Gericht anfechtbare (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_485/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 2 und 3.1) - Zwischenverfügung zu kleiden, was sie umgehend nachzuholen hat.

    Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen.

    

5.    Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, vorab und umgehend über das Sistierungsbegehren zu entscheiden. Zur gegebenen Zeit wird sie auch in Bezug auf die Anordnung der vorgesehenen Begutachtung eine einheitliche, sämtliche Fragen der Beweisvorkehr beschlagende formelle Zwischenverfügung zu erlassen haben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

    Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die materiellen Ausführungen der Beschwerdeführerin resp. auf die von ihr in diesem Zusammenhang gestellten Anträge auf Vornahme medizinischer Abklärungen (vgl. Urk. 23) nicht einzugehen. Immerhin ist sie darauf hinzuweisen, dass die Invalidenversicherung im Unterschied zur Unfallversicherung als finale Versicherung nicht zwischen krankheits- oder unfallbedingten Leiden unterscheidet (BGE 124 V 174 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_41/2024 vom 5. August 2025 E. 8.2.2) und in diesem Rahmen daher unbeachtlich und durch die Beschwerdegegnerin nicht abzuklären ist, ob eine allenfalls bestehende Arbeitsunfähigkeit auf einen ärztlichen Behandlungsfehler zurückzuführen ist oder nicht.

    Im Weiteren bleibt zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin die Mitwirkungspflicht nach Art. 28 ATSG trifft, worunter die Mitwirkung an einer Begutachtung zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung von Leistungen fällt. Kommt die versicherte Person den Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Unter diesem Blickwinkel sind die von der Beschwerdeführerin als «Drohungen» gerügten Verfahrensschritte der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2) zu verstehen.


6.    Bei der Rechtsverweigerungsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb das vorliegende Verfahren kostenlos ist. Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos. Soweit sie Antrag stellte auf die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 1 S. 2), kann ihr nicht gefolgt werden, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was die Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung ihrer persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H.; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, angewiesen, im Sinne der Erwägungen zu verfahren und umgehend über das Sistierungsgesuch zu verfügen; zur gegebenen Zeit hat sie zudem eine Zwischenverfügung bezüglich der Anordnung der vorgesehenen Begutachtung zu erlassen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17, Urk. 18/1-8, Urk. 19/1-8, Urk. 20, Urk. 21/1-3, Urk. 22/1-3, Urk. 23 und Urk. 24/1-4, Urk. 25 und Urk. 26/1-9

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrSonderegger