Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2025.00801

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00801


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 30. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der im Jahre 1969 geborene X.___ besuchte in der Türkei die Grundschule und erwarb in der Folge keine berufliche Ausbildung. Nach seiner Einreise in die Schweiz Ende 2002 war er als Koch erwerbstätig (Urk. 6/13, Urk. 6/81/11-12, Urk. 6/185). Im Zusammenhang mit einem symptomatischen Knick-Senkfuss rechts wurde am 19. März 2014 eine korrigierende Double-Arthrodese am rechten Rückfuss durchgeführt (Urk. 6/38/11). Aufgrund persistierender Fussbeschwerden meldete sich der Versicherte erstmals am 23. September 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/13); die Anmeldung zum Hilfsmittelbezug (orthopädische Serienschuhe) war am 11. September 2014 erfolgt (Urk. 6/8). Mit Mitteilung vom 29. Januar 2015 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (Urk. 6/37).

1.2    Infolge anhaltender Beschwerden am rechten Fuss fand am 30. September 2015 die Entfernung der talonavikulären Schrauben im rechten Fuss statt (Urk. 6/48/4). Am 1. März 2017 erfolgte ein weiterer Eingriff am rechten Fuss (plantarflektierende TMT I-Arthrodese, TMT II-Arthrodese, Cheilektomie MT I und Akin-Osteotomie Dig. I; Urk. 6/90/7). Nach Einholung eines interdisziplinären Gutachtens (Expertise vom 27. März 2017, Urk. 6/81) verneinte die IV-Stelle ausgehend von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit Verfügung vom 17. April 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 6/103).

1.3    Am 17. September 2019 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/111). Mit Mitteilung vom 31. Januar 2020 erteilte diese erneut Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (Urk. 6/119). Mangels Veränderung wies sie demgegenüber das Rentenbegehren mit Verfügung vom 16. März 2020 erneut ab (Urk. 6/123).

1.4    Am 18. Februar 2022 wurde am rechten Fuss erneut ein operativer Eingriff durchgeführt (naviculocuneiforme Arthrodese mit ipsilateralem bikortikalem Beckenkammspann und Spongiosa, OSME Calcaneus und partiell Lisfranc-Gelenk; Urk. 6/134/6). In diesem Zusammenhang meldete sich der Versicherte am 16. August 2022 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/129). Mit Verfügung vom 3. Juli 2024 wies diese das Rentenbegehren ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab (Urk. 6/174).

1.5    Am 20. August 2025 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/183). Mit Vorbescheid vom 5. September 2025 stellte die IV-Stelle dem Versicherten das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 6/188) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 5. November 2025 Beschwerde (Urk. 1, Urk. 3) und beantragte, die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten; weiter sei eine neue medizinische Abklärung durchzuführen und der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu beurteilen (Urk. 1 S. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Januar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

    b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).

    Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

    Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver-weigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub-würdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 mit weiteren Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen keine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht sei, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass es seit dem letzten Entscheid vom 3. Juli 2024 zu einer nachweislichen und erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gekommen sei (Urk. 1).

2.3    Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung vom 3. Juli 2024, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren dannzumal ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abgewiesen hat (Urk. 6/174). In medizinischer Hinsicht stützte sich die genannte Verfügung im Wesentlichen auf den Sprechstundenbericht der Klinik Y.___ vom 26. April 2023 (Urk. 6/160/62 f.) sowie auf die Einschätzung von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 19. Oktober 2023 (Urk. 6/161/4 ff.).

    PD Dr. med. A.___, Leitender Arzt Orthopädie an der Klinik Y.___, führte im Sprechstundenbericht vom 26. April 2023 aus, dass von einer tendenziellen Besserung – auch hinsichtlich der Konsolidierung - der vor allem belastungsabhängigen Fussbeschwerden rechts auszugehen sei. Bezüglich einer erneuten Operation sei deshalb weiterhin ein abwartendes Prozedere gewählt worden. Aktuell sei in der angestammten Tätigkeit (gehend/stehend) von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % auszugehen (Urk. 6/160/63). Gestützt auf diese Ausführungen ging Dr. Z.___ in seiner RAD-Stellungnahme vom 19. Oktober 2023 in einer angepassten Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit aus, dies aufgrund der schmerzbedingt nötigen zusätzlichen Pausen (Urk. 6/161 S. 6, vgl. auch Urk. 6/173 S. 2 f.).


3.

3.1    In seinem Sprechstundenbericht vom 21. August 2024 ging PD Dr. A.___ von den folgenden Diagnosen aus (Urk. 6/177/1 f.):

- Non Union Fuss rechts mit/bei Status nach naviculocuneiformer Arthrodese mit ipsilateralem bikortikalem Beckenkammspann und Spongiosa und OSME Calcaneus und partiell Lisfranc-Gelenk vom 18.02.2022 rechts mit/bei

- Naviculocuneiformer Arthrose, oligosymptomatischer OSG- und calcaneocuboidaler Arthrose bei Status nach Ansprechen in der diagnostischen Phase auf die naviculocuneiforme Infiltration rechts

- Status nach plantar flektierender TMT I-Arthrodese, TMT II-Arthrodese, Cheilektomie MT I und Akin-Osteotomie Dig. I Fuss rechts vom 1.03.2017 bei OSME P1 Dig. I Fuss rechts vom 24.04.2017, symptomatischer MTP I-Arthrose, Status nach Entfernung der talonavikulären Schraube Fuss rechts am 30.09.2015 bei störendem Osteosynthesematerial Fuss rechts, Status nach Double-Arthrodese Rückfuss rechts am 19.03.2014 bei symptomatischem Knick-/Senkfuss beidseits, Überlastung Lisfranc-Gelenksreihe bei alteriertem Gangbild

- Pes planovalgus links mit/bei

- Mittelfussarthrose

- Status nach paradoxer Reaktion auf Infiltration naviculocuneiforme rechts 4/2016

- Naviculocuneiforme, talonavikuläre Arthrose bei Knick-/Senkfuss links

- Diabetes mellitus Typ 2 unter OAD

- Adipositas, BMI 32 kg/m2

    Der Beschwerdeführer berichte über unveränderte belastungsabhängige Beschwerden im rechten Fuss. Die Gehstrecke werde mit maximal 200 Metern angegeben, anschliessend komme es zu immobilisierenden Schmerzen im rechten Fuss. Es sei weiterhin von einer unzufriedenstellenden Situation mit ausbleibender Heilung und zunehmendem Materialversagen im Mittelfuss auszugehen. Da die Prognose einer weiteren Operation nicht sicher zu stellen sei, würden sie weiterhin ein konservatives Vorgehen vereinbaren (Urk. 6/177/2).

3.2    In seinem Sprechstundenbericht vom 31. Oktober 2024 führte PD Dr. A.___ – ausgehend von einer unveränderten Diagnosestellung – aus, dass die Beschwerden nun auch in Ruhe auftreten würden. Für körperlich beanspruchende Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer mit dem aktuellen Beschwerdebild nicht arbeitsfähig, Bürotätigkeiten seien grundsätzlich denkbar (Urk. 6/178).

3.3    In seinem Sprechstundenbericht vom 5. Juni 2025 äusserte sich PD Dr. A.___ dahingehend, dass eine Revision induziert sei, er sehe den Endpunkt des Zumutbaren erreicht (Urk. 6/182).

3.4    In seiner Stellungnahme vom 26. August 2025 führte Dr. Z.___ aus, dass die eingereichten medizinischen Unterlagen vom 20. August 2024, 31. Oktober 2024 sowie 5. Juni 2025 keine Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur letzten Stellungnahme des RAD vom 19. Oktober 2023 beziehungsweise 18. März 2024 begründen würden (Urk. 6/187 S. 2).


4.

4.1    Bezüglich der gestellten Diagnosen ist anzumerken, dass die Auflistung gemäss Bericht vom 21. August 2024 betreffend den rechten Fuss im Wesentlichen derjenigen im Sprechstundenbericht vom 26. April 2023 entspricht (vgl. Urk. 6/160/62 und Urk. 6/177/1). Neu ist demgegenüber aber, dass der Beschwerdeführer nun auch an diagnosewürdigen Beschwerden am linken Fuss leidet, welche seine Mobilität aufgrund der persistierenden Beschwerden am rechten Fuss zusätzlich einschränken dürften. Schon allein deshalb erscheint es fraglich, ob nicht aufgrund dieses Umstandes von der Glaubhaftmachung einer Zustandsverschlechterung auszugehen ist.

    Daneben scheint es zudem auch hinsichtlich der Situation am rechten Fuss zu einer Verschlechterung gekommen zu sein. So ging PD Dr. A.___ in seinem Sprechstundenbericht vom 26. April 2023 selbst in der angestammten Tätigkeit (gehend/stehend) noch von einer Arbeitsfähigkeit von 20 % aus (Urk. 6/160/63), was aufgrund der dannzumal vorliegenden ärztlichen Sachlage ohne weiteres nachvollzogen werden konnte. So führte der Beschwerdeführer anlässlich der Sprechstunde vom 9. März 2023 etwa aus, dass er nach langem Laufen von ungefähr 2 Stunden seit 10 Tagen wieder Schmerzen in seinem rechten Fuss habe (Urk. 6/160/60). Dies bestätigt, dass dannzumal die Belastbarkeit des rechten Fusses - wenn auch nicht optimal – so doch erheblich grösser war als aktuell. So ist entsprechend der neusten Berichte von einer Gehstrecke von 200 Metern auszugehen bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit in einer belastenden Tätigkeit. Auch werden nun Ruheschmerzen und Materialversagen im Mittelfuss erwähnt; gemäss Dr. A.___ ist dabei der Endpunkt des Zumutbaren erreicht, sodass die über längere Zeit aufgeschobene Revisionsoperation ins Auge gefasst werden muss.

4.2    Zusammengefasst enthalten die vorliegenden medizinischen Akten verschiedene Anhaltspunkte dafür, dass es sowohl im Bereich des linken wie auch des rechten Fusses zu einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands gekommen ist. Hinzuweisen ist dabei auf die Tatsache, dass mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden sind.

    Die Beschwerdegegnerin ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers einzutreten und den massgebenden Sachverhalt umfassend abzuklären.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete und diese materiell prüfe.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty