Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2025.00796 [Rechtsmittel hängig]

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00796


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 30. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Nadia Zink

Advokaturbüro Kernstrasse

Kernstrasse 8/10, Postfach 2074, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der im Jahre 1965 geborene X.___ war zuletzt ab dem 28. April 2014 für die Y.___ AG als Baggerführer tätig (Urk. 6/5). Aufgrund einer im Februar 2017 erstmals diagnostizierten koronaren Zweigefässerkrankung (letzter effektiver Arbeitstag: 28. Februar 2017; Urk. 6/5 S. 1) meldete sich der Versicherte am 22. September 2018 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Mit Mitteilung vom 20. August 2019 informierte die IV-Stelle den Versicherten dahingehend, dass aufgrund des Gesundheitszustandes derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/26). Mit Vorbescheid vom 1. Juli 2020 stellte die IV-Stelle – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 22 % – die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/46). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 hielt sie an dieser Einschätzung fest und wies zudem den im Vorbescheidverfahren gestellten Antrag auf Umschulung ab (Urk. 6/54, Urk. 6/61). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zur Anspruchsprüfung betreffend Umschulung und allfälligen Rentenprüfung nach Abschluss der beruflichen Eingliederung zurückwies (Urteil IV.2020.00826 vom 17. März 2021, Urk. 6/69).

1.2    Mit Mitteilung vom 3. Dezember 2021 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für Arbeitsvermittlung Plus (Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche, Urk. 6/91). Mit Mitteilung vom 28. März 2022 informierte die IV-Stelle über einen Arbeitsversuch in der Zeit vom 7. März bis 6. September 2022 (Urk. 6/105). Per 7. September 2022 konnte der Versicherte einen Arbeitsvertrag (50 %-Pensum) bei der Z.___ AG unterzeichnen, bei welcher er bereits im Rahmen des Arbeitsversuchs erwerbstätig gewesen war (Urk. 6/120). Mit Mitteilung vom 17. November 2022 informierte die IV-Stelle über den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen (Urk. 6/121). Ab 1. November 2023 war der Versicherte 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/162 ff.).

1.3    Im Rahmen der Rentenprüfung liess die IV-Stelle den Versicherten polydisziplinär abklären, das entsprechende Gutachten der A.___ AG datiert vom 19. Mai 2025 (Urk. 6/197). Mit Vorbescheid vom 26. Juni 2025 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/202) und hielt nach erhobenem Einwand (Urk. 6/212, Urk. 6/230) an dieser Einschätzung mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 27. November 2025 Beschwerde und beantragte, es sei das Gutachten der A.___ AG aus dem Recht zu weisen und dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei das Gutachten der A.___ AG aus dem Recht zu weisen und das Verfahren zur erneuten Abklärung und Zusprache einer Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, sub-eventualiter sei eine klärende medizinische Stellungnahme einzuholen und das Verfahren zur Prüfung der Zusprache einer Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Januar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im September 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 6/1) könnten allfällige Rentenleistungen frühestens ab März 2019 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.5    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf das Gutachten der A.___ AG in der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei; zu vermeiden seien allein körperlich schwere Tätigkeiten. Damit bestehe kein Anspruch auf eine IV-Rente (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sich das vorliegende Gutachten inhaltlich in keiner Weise mit den Erfahrungen, Beobachtungen und Ergebnissen der über mehrere Monate andauernden beruflichen Massnahmen auseinandersetze. Entgegen der Einschätzung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) werde von den Gutachtern auch keine Aggravation erwähnt, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der beruflichen Massnahmen als äusserst motiviert beschrieben worden sei (Urk. 1 S. 7). Der Arbeitgeber habe dabei neben den körperlichen Beschwerden auch kognitive Einschränkungen und einen erhöhten Pausenbedarf feststellen können; die Leistungsgrenze werde bei 50 % gesehen (S. 8). Weiter veranschauliche die Formulierung, dass der Explorand «keine Probleme gemacht habe», eine nicht neutrale Haltung des psychiatrischen Gutachters. Später führe dieser zudem aus, dass der Beschwerdeführer gerne in den B.___ reise, was mit der Aufzeichnung nicht übereinstimme (S. 9). Weiter seien hinsichtlich der kognitiven Einschränkungen der Leistungsfähigkeit keine geeigneten Tests durchgeführt worden (S. 10). Auf das vorliegende Gutachten könne deshalb nicht abgestellt werden. Es sei aus dem Recht zu weisen und gestützt auf die berufliche Abklärung von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen; allenfalls sei eine erneute Begutachtung durchzuführen (S. 11 f.).


3.

3.1    Anlässlich der ersten Standortbestimmung bei der Z.___ AG (Mail des Job Coachs vom 9. Mai 2022) führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit dem Nacken und den Zähnen Probleme habe, dazu kämen seine Sorgen wegen seinen finanziellen Schwierigkeiten und den Problemen mit dem Sozialamt. Er habe teilweise starke Zahnschmerzen und müssen starke Schmerzmittel nehmen. Er würde sein Pensum von 50 % gerne steigern, sei dazu aber körperlich nicht in der Lage (Urk. 6/122 S. 22). Der Beschwerdeführer sei seit dem ersten Tag voll motiviert, aber man merke ihm seine finanziellen Sorgen und die Sorgen mit dem Sozialamt an (S. 23).

    Im Zuge der zweiten Standortbestimmung (Mail vom 1. Juli 2022) führte die zuständige Betreuungsperson aus, dass es zu einer Festanstellung bei einem Pensum von 50 % kommen werde, eine Steigerung des Pensums sei nicht gelungen. Es habe sich gezeigt, dass die Leistungsfähigkeit auch durch kognitive Faktoren eingeschränkt sei, der Beschwerdeführer habe einen erhöhten Pausenbedarf und müsse am Nachmittag 2-3 Stunden schlafen, um wieder zu Kräften zu kommen (S. 23 unten). Der Arbeitgeber sehe die Leistungsfähigkeit bei 50 % (S. 24).

    Der Telefonnotiz vom 2. August 2022 ist weiter zu entnehmen, dass die Leistungsfähigkeit bei einem Pensum von 50 % auf 30-40 % eingeschätzt werde (S. 24 f; vgl. auch Bericht des Job Coachs vom 4. Oktober 2022 mit Angabe eines Leistungsoutputs von ca. 40-45 % bei 50%iger Anwesenheitszeit, Urk. 6/119). Der Notiz betreffend Besprechung mit dem RAD ist weiter zu entnehmen, dass sich die Leistungseinschränkung anhand der somatischen Diagnosen nicht erklären lasse und womöglich noch etwas anderes vorliege (S. 25).

3.2    Die für das Gutachten der A.___ AG vom 19. Mai 2025 verantwortlichen Fachärzte konnten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit keine Diagnose stellen. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit würden dabei die folgenden Diagnosen bleiben (Urk. 6/197 S. 10):

- Rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode (ICD-10 F33.00)

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- Koronare Zweigefässerkrankung mit/bei

- Status nach NSTEMI infero-posterior mit Rekanalisierung der subtotal stenosierten Mid-RCA und PCI einer 70%igen RCA-Stenose am 07.02.2017

- Rekoronarangiographie am 15.02.2017: 80%ige Stenose D1 mit FFR =8.89

- Kardiales MRI 23.01.2018: keine Ischämie nachweisbar und keine Narben

- Kardiologische Verlaufskontrolle 07.12.2018: Fahrradergometrie klinisch und elektrisch negativ mit maximal 150 Watt

- Kardiovaskuläre Risikofaktoren (arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt; Adipositas; fortgesetzter Nikotinkonsum; positive Familienanamnese)

- Chronischer Spannungskopfschmerz

- Chronische Beschwerden an Nacken und oberen Extremitäten beidseits

- Radiologisch mögliche Affektion der Nervenwurzel C7 links und Ausschluss relevanter Veränderungen an der Schulter dieser Seite (MRI 25.04.2019 und 23.10.2020)

    Die subjektiv wie auch ärztlich attestierte vollkommene Arbeitsunfähigkeit könne gutachterlich nicht nachvollzogen werden. Im Rahmen der psychiatrischen Teilbegutachtung habe sich ein auffälliges Gangbild auf der Treppe gezeigt, wobei sich dieses in vermeintlich unbeobachteten Momenten normalisiert habe. Weiter kontrastiere das alltägliche Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers stark mit der angeblich hochgradigen Arbeitsunfähigkeit. So könne dieser den eigenen Haushalt machen, sei mobil mit dem Auto, fahre öffentliche Verkehrsmittel, spaziere fast täglich und treffe sich mit Kollegen; auch könne er seine administrativen Tätigkeiten weitgehend selber verrichten (S. 10 Ziff. 4.2). Abgesehen von den kardiovaskulären Risikofaktoren würden aus allgemeininternistischer Sicht keine nennenswerten Befunde bestehen. Im Rahmen der orthopädischen Untersuchung hätten weiter keine relevanten funktionellen Einschränkungen festgestellt werden können. Aus neurologischer Sicht verbleibe als Diagnose einzig ein Spannungskopfschmerz, dessen Ausmass und Frequenz jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöge. Auch die psychiatrischen Diagnosen würden unterhalb der für die Arbeitsfähigkeit massgeblichen Schwelle bleiben; entsprechend könne aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Schliesslich hätten keine relevanten kognitiven Einschränkungen festgestellt werden können; soweit solche bestehen würden, hätten sie maximal ein leichtes Ausmass und seien mit grosser Wahrscheinlichkeit im Rahmen der psychiatrischen Problematik zu sehen. Für eine hirnorganische Genese bestünden keine Anhaltspunkte, weder anamnestisch noch klinisch (S. 10 f. Ziff. 4.3).

    Sowohl in der angestammten Tätigkeit wie auch jeder anderen leichten bis mittelschweren Tätigkeit sei nach Abschluss der kardialen Rehabilitation im Nachgang zum Herzinfarkt vom Februar 2007 spätestens seit Juni 2017 von einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit auszugehen (S. 12 f.).


4.

4.1    Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus gutachterlicher Sicht sowie anlässlich der beruflichen Eingliederung erheblich divergiert. Zu prüfen ist, wie dies aus versicherungsmedizinischer Sicht zu würdigen ist.

4.2    Den Gutachtern kann dabei nicht vorgeworfen werden, dass sie die Ergebnisse der im Jahr 2022 durchgeführten beruflichen Eingliederung nicht berücksichtigt hätten. So sind die Aussagen des Job Coachs bzw. der Eingliederungsfachperson bezüglich Erholungsbedarf sowie allfälliger kognitiver Einschränkungen in der Konsensbeurteilung zitiert (Urk. 6/197 S. 10 oben). Die Frage nach allenfalls bestehenden kognitiven Einschränkungen wurde sodann im Gutachten ausdrücklich beantwortet (S. 11, S. 13). Bei der Formulierung, dass der Beschwerdeführer «gerne in die Heimat B.___» reise (S. 38), handelt es sich um eine unpräzise Angabe im Rahmen der Zusammenfassung der Ressourcen im psychiatrischen Gutachten. So ist im Rahmen der detaillierten Erhebung des Tagesablaufs etc. festgehalten, dass der Beschwerdeführer im letzten Jahr letztmals in die Heimat gereist sei, als der Sohn eines Kollegen gestorben sei (S. 34), was den Angaben im Rahmen der Beschwerde entspricht (Urk. 1 S. 9). Allein diese Ungenauigkeit im Rahmen der Zusammenfassung der Ressourcen im psychiatrischen Gutachten vermag den Beweiswert des Gutachtens aber nicht in Frage zu stellen. Gleiches gilt für die Formulierung im psychiatrischen Gutachten, dass der Explorand «keine Probleme gemacht habe». So wird an gleicher Stelle darauf hingewiesen, dass das Untersuchungsgespräch gut habe durchgeführt werden können, der Beschwerdeführer aufmerksam gewesen sei und keine Zeichen von Ermüdbarkeit wie Gähnen oder verlangsamtes Sprechen gezeigt habe (S. 36). Auch wenn die Formulierung etwas unglücklich erscheint, vermag sie im Kontext der entsprechenden Passage des psychiatrischen Gutachtens den Beweiswert des Gesamtgutachtens nicht in Frage zu stellen. Es besteht kein Anlass, das Gutachten aus dem Recht zu weisen.

4.3    Auch wenn es zutrifft, dass die Gutachter nie explizit auf ein aggravatorisches Verhalten hingewiesen haben, so begründen sie doch in nachvollziehbarer Weise, weshalb sie von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch einer anderen angepassten Tätigkeit ausgehen.

    Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Begutachtung stets geltend, dass er aufgrund der Schmerzen nicht mehr arbeiten könne (S. 28, S. 33, S. 38, S. 42, S. 50, S. 58). Die vom Beschwerdeführer als im Vordergrund stehend beschriebenen Nackenschmerzen konnten im Rahmen der orthopädischen Untersuchung nicht objektiviert werden (vgl. S. 42 ff.). Daneben machte der Beschwerdeführer auch im Alltag keine funktionellen Defizite geltend, wie sich dies auch aus dem Tagesablauf ergibt (S. 40-42, S. 45). So gab der Beschwerdeführer etwa an, dass er den Haushalt problemlos selber machen könne, was auch für die Wäsche gelte (S. 27). Er könne für sich selber kochen und mache den Einkauf bei C.___ in der Nähe. Weiter treffe er Kollegen, empfange zum Teil auch Besuch und leihe sich manchmal auch das Auto eines Kollegen aus. Zur heutigen Untersuchung sei er allein mit dem Zug nach D.___ gefahren (S. 34). Vor diesem Hintergrund erscheint die Einschätzung der Gutachter betreffend Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und jeder anderen angepassten Tätigkeit nachvollziehbar. Bezüglich der Diskrepanz zur beruflichen Einschätzung ist dabei auf die Tatsache hinzuweisen, dass für die versicherungsmedizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit – gerade auch bei fehlenden funktionellen Defiziten im Alltag – die medizinisch-theoretische Einschätzung im Vordergrund steht, da die Erkenntnisse der Eingliederungsfachpersonen in der Regel (so auch hier) nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen beruhen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (Urteil des Bundesgerichts 8C_217/2023 vom 1. September 2023 E. 4.1.4). Zudem wurde im Rahmen der beruflichen Eingliederung die Leistungsfähigkeit nicht einheitlich beziffert und hat sich gezeigt, dass sich auch psychosoziale Faktoren auf die Leistungsfähigkeit auswirken, insbesondere die finanziellen Probleme sowie die Schwierigkeiten mit dem Sozialamt (E. 3.1), welche praxisgemäss keine Berücksichtigung finden (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 und 3.4.2.1).

4.4    Zusammenfassend ist die Einschätzung der für das Gutachten der A.___ AG verantwortlichen Fachärzte nicht zu beanstanden und es ist sowohl in der angestammten Tätigkeit wie auch jeder anderen leichten bis mittelschweren Tätigkeit nach Abschluss der kardialen Rehabilitation und damit spätestens seit Juni 2017 von einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit auszugehen.

    Vor diesem Hintergrund ist das Wartejahr nicht erfüllt, was in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung führt.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Nadia Zink

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty