Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00753
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin O'Hara
Urteil vom 17. März 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker
Fricker Füllemann Rechtsanwälte GmbH
Merkurstrasse 25, Postfach 1760, 8400 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1982 geborene X.___ arbeitete nach ihrer Einreise in der Schweiz von 2011 bis 2014 in Kleinstpensen in der Reinigungsbranche, danach war sie nicht mehr regelmässig erwerbstätig (Urk. 8/19, Urk. 8/50 E. 4.3). Sie meldete sich am 28. Februar 2018 unter Hinweis auf eine eingeschränkte Nierenfunktion bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung an (Urk. 8/3). Am 23. März 2018 erfolgte die Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 8/15). Mit Schreiben vom 9. April 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es könnten keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (Urk. 8/18). In der Folge wurden medizinische und berufliche Abklärungen getätigt. Am 2. April 2019 wurde eine Haushaltsabklärung durchgeführt (Urk. 8/29). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/31, Urk. 8/39) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 32.5 % einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung unter Zugrundelegung der Qualifikation als Hausfrau (Urk. 8/43). Die am 7. November 2019 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/47/3 ff.) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2019.00797 vom 19. November 2020 ab, erachtete dabei jedoch die Versicherte im Umfang von 30 % als teilerwerbstätig (Urk. 8/50).
1.2 Unter Hinweis auf einen Morbus Lupus meldete sich die Versicherte am 22. September 2021 erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/52). Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 3. November 2021 nicht auf das Leistungsbegehren ein, da keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden sei (Urk. 8/56). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Am 17. Juli 2023 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen Lupus erythematodes mit Lupusnephritis mit schwer eingeschränkter Nierenfunktion wiederum zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/62). Die IV-Stelle führte am 28. August 2023 ein Standortgespräch mit der Versicherten (Urk. 8/67). Des Weiteren tätigte sie medizinische (Urk. 8/74, 8/76-78, 8/81, 8/91, 8/93, 8/98, 8/104) und berufliche (Urk. 8/84, 8/87-90) Abklärungen. Vom 16. September bis 15. Dezember 2024 arbeitete die Versicherte in einer Werkstatt zur Klärung des Eingliederungspotentials im ersten Arbeitsmarkt (Urk. 8/84, 8/88). Am 17. Dezember 2024 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen seien, im Vordergrund stünden jetzt medizinische Massnahmen (Urk. 8/86). Vom 12. März bis 1. April 2025 befand sich die Versicherte stationär im Y.___ Klinik Z.___ zur Rehabilitation (Urk. 8/104). Am 22. Juli 2025 führte die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 8/111). Mit Vorbescheid vom 15. August 2025 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 38 % in Aussicht (Urk. 8/114), wogegen die Versicherte am 4. September 2025 Einwand erhob (Urk. 8/124). Am 10. Oktober 2025 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne, wobei sie die Versicherte als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig einstufte (Urk. 2 = Urk. 8/128).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. November 2025 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des medizinischen Sachverhaltes und unter Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde unter dem Hinweis, dass sie an den Beurteilungen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) und des Abklärungsdienstes festhalte (Urk. 7), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln nach Art. 17 ATSG demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.
1.4 Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV:
a. das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;
b. das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;
c. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV:
a. der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;
b. der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.
1.5 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IVStellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invaliden-versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen).
1.6 Die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen ist rechtsprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die medizinischen Fachpersonen zu beantworten. Den Erkenntnissen von Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen respektive Programmen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit kommt nur beschränkte Aussagekraft zu; sie beruhen in der Regel nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (Urteile des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.2.2 und 8C_21/2020 vom 8. April 2020 E. 4.1.2, je mit Hinweisen).
Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist jedoch einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen. Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen. Diesfalls ist eine klärende medizinische Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteile des Bundesgerichts 8C_217/2023 vom 1. September 2023 E. 4.1.1 und 8C_266/2022 vom 8. März 2023 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.7
1.7.1 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.7.2 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3600 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand: 1. Januar 2026) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin sei für jegliche Tätigkeiten zu 50 % erwerbsunfähig und zu 16.7 % im Haushalt eingeschränkt, was bei der Qualifikation von je zur Hälfte im Erwerbsleben und im Haushalt tätig, einen Gesamtinvaliditätsgrad von 38 % ergebe (Urk. 2 S. 1 f.). Im Einwand seien keine neuen medizinischen Unterlagen eingereicht worden, welche eine Veränderung der Tatsachen begründeten. Die Beschwerdeführerin sei durch mehrere Fachärzte untersucht und beurteilt worden. Es bestehe somit keine Notwendigkeit für ein polydisziplinäres Gutachten. Des Weiteren habe eine ausführliche Abklärung im Haushalt durch den Abklärungsdienst vor Ort stattgefunden. Es hätten sich keine neuen unberücksichtigten Tatsachen ergeben und die Einschränkungen im Haushaltsbereich seien unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht ausreichend berücksichtigt worden (Urk. 2 S. 2).
2.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die angefochtene Verfügung beruhe auf einem unvollständig abgeklärten medizinischen Sachverhalt und verletze den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 ATSG. Die progrediente Niereninsuffizienz G4 und die hinzugekommene Fatigue-Symptomatik stellten eine deutliche Verschlechterung dar. Die IV-Stelle habe sich ausschliesslich auf vorhandene Arztberichte und eine Haushaltsabklärung gestützt, ohne ein neutrales, polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Angesichts der komplexen Multimorbidität wäre eine interdisziplinäre Abklärung zwingend erforderlich gewesen. Zudem liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da der begründete Einwand inhaltlich nicht behandelt worden sei. Die Verfügung enthalte keinerlei Auseinandersetzung mit den zentralen Punkten zur funktionalen Verwertbarkeit, zur medizinischen Entwicklung oder zu methodischen Mängeln der Haushaltsabklärung. Schliesslich weise die Invaliditätsbemessung methodische Fehler auf (Urk. 1 Ziff. 11 ff.).
3. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung verletze die Begründungspflicht beziehungsweise ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Urk. 1 Ziff. 22 ff.), ist vorab zu prüfen, da sie formeller Natur ist (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2).
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H., Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.1).
Aus dem angefochtenen Entscheid vom 10. Oktober 2025 geht hervor, dass die IV-Stelle eine Begutachtung aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin von mehreren Fachärzten untersucht worden war, als nicht notwendig erachtete. Sie verwies zudem darauf, dass bezüglich allfälliger Einschränkungen im Aufgabenbereich eine ausführliche Abklärung vor Ort stattgefunden habe (Urk. 2 S. 2). Damit hat die IV-Stelle die Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und die ihrem Entscheid zu Grunde liegen. Es war für die Beschwerdeführerin erkennbar, dass sich die IV-Stelle auf die in den Akten liegenden ärztlichen Berichte sowie auf den Haushaltsabklärungsbericht stützte. Die Beschwerdeführerin zeigte nicht auf, inwiefern die Verfügung infolge einer ungenügenden Begründung nicht sachgerecht anfechtbar gewesen wäre. Die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs erweist sich somit als unbegründet.
4.
4.1
4.1.1 Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 beurteilte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin letztmals materiell (Urk. 8/43), und sie wurde durch das hiesige Gericht im Resultat geschützt (Urk. 8/50). Jene Verfügung bildet damit – zusammen mit dem Urteil - den zeitlichen Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seither in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2.1 mit Hinweis). In medizinischer Hinsicht dienten damals folgende Berichte als Grundlage:
Dr. med. A.___, leitende Ärztin der Klinik für Nephrologie am Spital B.___ (B.___), führte im Bericht vom 23. Mai 2018 aus, die Patientin leide unter einem Lupus erythematodes mit Lupusnephritis und einer chronischen Niereninsuffizienz Stadium G3a, A2. Die Mitralinsuffizienz habe sich erholt und sei nur noch leichtgradig ausgeprägt, sodass keine kardiologischen Kontrollen mehr nötig seien (Urk. 8/23/1-3). Der Verlauf sei durch eine ausgeprägte Fatigue-Symptomatik geprägt. Die Beschwerdeführerin habe einen deutlich erhöhten Schlafbedarf und gehe oft, wenn die Kinder in der Schule seien, nochmals schlafen (Urk. 8/23/2 und 4). Im Verlaufe der Jahre habe sie eine arterielle Hypertonie entwickelt (Urk. 8/23/2). Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ aus, eine angepasste Tätigkeit in sitzender oder stehender Position, bei welcher sich die Patientin zwischendurch auch einmal hinlegen oder eine Pause machen könne, sei während vier bis sechs Stunden täglich möglich. Die Beschwerdeführerin könne prinzipiell alle Haushaltarbeiten durchführen, benötige aber zwischendurch mehr Erholungsphasen und Pausen (Urk. 8/23/4).
Im Bericht vom 17. Januar 2019 nannte Dr. A.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Lupus erythematodes mit Lupusnephritis (Stadium G3a, A2 bei eGFR 50ml/min) sowie eine valvuläre Herzkrankheit mit schwerer Mitralinsuffizienz (Urk. 8/26/1 f.). Im Vordergrund stünden immer noch die Belastungsdyspnoe und die Fatigue-Symptomatik als Ursache einer verminderten Belastbarkeit bei der Arbeit. Tendenziell habe sich diese geringgradig verbessert (Urk. 8/26/2). Bei einer körperlich nicht anspruchsvollen Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin ca. vier, evtl. nach Absolvieren des Rehabilitationsprogramms sechs Stunden täglich arbeitsfähig. Empfehlungsweise sei initial mit einer 50%igen Arbeitstätigkeit zu starten und dann die Arbeitsfähigkeit weiter zu steigern. Es sollte der Beschwerdeführerin auch beim Ausüben einer Arbeitstätigkeit genügend Zeit für Erholungsphasen und ein Erhaltungs-fitnessprogramm bleiben (Urk. 8/26/3).
4.1.2 Auf diese Einschätzung stützte sich das Gericht in seinem Urteil und ging von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bei einer Erwerbsquote von 30 % gegenüber einer Haushaltsquote von 70 % aus. Selbst bei einer Einschränkung im Haushalt von 32,5 % ergab sich mit der Gewichtung gesamthaft keine rentenbegründende Invalidität (Urk. 8/50 E. 4.4.2-4.4.4).
4.2
4.2.1 Im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens wurden insbesondere folgende medizinische Berichte zu den Akten genommen:
Am 29. November 2024 berichtete Dr. med. C.___, Oberarzt an der rheumatologischen Klinik des B.___, über die Erstkonsultation, welche aufgrund zunehmender Knieschmerzen beidseits mit Fatigue stattgefunden habe. Er diagnostizierte ein multilokuläres myofasziales Schmerzsyndrom bei Dekonditionierung und Übergewicht ohne Hinweise auf entzündliche Komponenten im Rahmen des systemischen Lupus erythematodes (SLE; Urk. 8/93/1). Bei fehlendem Hinweis auf eine entzündliche Genese der Beschwerden habe er auf weitere Bildgebungen verzichtet und eine leicht angepasste Verordnung zur gezielten Physiotherapie abgegeben. Zudem habe er insbesondere selbständige Übungen und regelmässige körperliche Aktivität empfohlen (Urk. 8/93/5). Dem Bericht sind keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen.
4.2.2 Dr. A.___ führte im Verlaufsbericht vom 6. Juni 2024 aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Bericht vom 29. Januar 2019 verschlechtert, und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/76/2 ff.):
- Lupus erythematodes mit Lupusnephritis
- Aktuell (30. Mai 2024) Verschlechterung der Nierenfunktion (CKD Stadium G4, A3 nach KDIGO)
- eGFR nach CKD EPI Formel Kreatinin basiert 23 ml/min, Cystatin C basiert 20, kombiniert berechnet 20 ml/min/1.73m2
- Proteinurie nach wie vor verschlechtert seit 1/2024, jedoch seit Start von Amlodipin im 3/2024 etwas rückläufig auf aktuell 0.57 g/g, Albuminurie auf 0.35 g/g errechnet aus dem Spoturin
- Homozygote APOL1 Risikoallel G1 Trägerin (Progressionsverstärker)
- renale Folgeerkrankungen: renale Anämie unter Therapie mit Mircera, renale Azidose unter Therapie mit Nephrotrans, sekundärer Hyperparathyreoidismus unter Therapie mit Rayaldee ab 11/2022
- Valvuläre und hypertensive Herzkrankheit mit mittelschwerer Mitralinsuffizienz
- Insgesamt stabiler Befund mit mindestens mittelgradiger Mitralinsuffizienz. Bei der asymptomatischen Beschwerdeführerin sei noch keine Intervention bezüglich der Mitralklappe indiziert.
Es liege eine weitere deutliche Verschlechterung der Nierenfunktion vor. Der eGFR-Wert sei von 50 ml/min im Jahr 2019 auf 20 ml/min gesunken. Somit liege nun eine schwer eingeschränkte Nierenfunktion im Stadium G4 A3 vor (Urk. 8/76/4, 8/76/7 oben). Die Hauptbeschwerde sei weiterhin eine ausgeprägte Fatigue-Symptomatik multifaktoriellen Ursprungs. Die Patientin beschreibe eine schnelle Erschöpfbarkeit/Atemlosigkeit bei anstrengenden Hausarbeiten wie strengeren Putzarbeiten oder Einkaufen (Urk. 8/76/4).
In der bisherigen Tätigkeit als Hausfrau könne sie einfache Tätigkeiten wie Kochen, Staubsaugen, Wäsche waschen etc. während vier Stunden täglich durchführen. Eine angepasste Tätigkeit von täglich vier Stunden in wechselnder Position (sitzend und stehend) mit Möglichkeiten zu Pausen, ohne ausgeprägte körperliche Belastung, ohne Heben von schweren Gewichten, sei möglich. Die Leistungsfähigkeit sei aufgrund der Fatiguesymptomatik um 50 % reduziert. Es müssten regelmässige Pausen bei einer Arbeitstätigkeit möglich sein und es sollte sich um keine körperlich sehr anstrengenden Arbeiten handeln. Ein Berufseinstieg mit initial zwei Stunden pro Tag, welche sukzessive auf vier Stunden täglich gesteigert werden könnten, wäre sinnvoll (Urk. 8/76/4). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit könne eventuell eine stationäre Rehabilitation mit im Anschluss ein- bis zweimal wöchentlichem Krafttraining eine Verbesserung bringen. Es bestehe eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von vier Stunden, wenn Pausen möglich seien. Die Motivation der Beschwerdeführerin beurteile sie mit neun von zehn Punkten als sehr hoch. Die Fatigue sei ein bekanntes und schwer behandelbares Symptom der Autoimmunerkrankung und dürfe nicht mit fehlender Motivation verwechselt werden (Urk. 8/76/7).
Im Verlaufsbericht vom 12. Januar 2025 hielt Dr. A.___ folgende Befunde fest (Urk. 8/91/3):
- schwer eingeschränkte Nierenfunktion (CKD Stadium G4, A2 nach KDIGO)
- eGFR nach CKD EPI Formel Kreatinin basiert (ohne Korrekturfaktor) 27 ml/min
- Proteinurie seit Start von Amlodipin im 3/2024 etwas rückläufig auf aktuell 0.146 g/g, Albuminurie auf 0.059 g/g errechnet aus dem Spoturin
Entsprechend der tiefen eGFR bestünden deutliche renale Folgeerkrankungen, welche alle medikamentöser Therapien bedürften. Trotz ambulantem Rehabilitationsprogramm im Jahr 2019 mit damals leichter Verbesserung der Symptomatik habe diese im Verlaufe der letzten Jahre wieder zugenommen, sodass der Haushalt aktuell praktisch vollständig vom Ehemann und der älteren Tochter übernommen werde; die Haushaltstätigkeit werde höchstens ein bis zwei Stunden täglich ausgeführt. Tagsüber benötige die Beschwerdeführerin zusätzlichen Schlaf und liege mehrere Stunden im Bett (Urk. 8/91/4 f.). Die Fatigue-Symptomatik sei einerseits durch den Lupus erythematodes, andererseits durch die sehr eingeschränkte Nierenfunktion sowie durch das seit 2010 zunehmende muskuläre Deconditioning bedingt. Ein weiterer Faktor könnten die gesicherte Covid-Infektion im Jahr 2021 bzw. die vermutete Covid-Infektion im Januar 2024 sein (Urk. 8/91/5). Aktuell sei keine angepasste Tätigkeit möglich (Urk. 8/91/5 oben). Ziel wäre ein erneuter Arbeitsversuch. Nach einer Rehabilitation sei maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, halbtags mit Möglichkeit zu Pausen, realistisch. Es sei mit zwei Stunden täglich zu starten. Die Motivation der Beschwerdeführerin betrage acht von zehn Punkten (Urk. 8/91/6 oben).
4.2.3 Die Fachpersonen der Klinik Z.___ führten in ihrem Bericht vom 28. März 2025 die bereits von den Zuweisern gestellten Diagnosen auf und berichteten, dass sich die Beschwerdeführerin vom 12. März bis 1. April 2025 in stationärer Behandlung befunden habe (Urk. 8/104/1). Bei Eintritt habe sie sich in reduziertem Allgemeinzustand präsentiert und über eine generalisierte Erschöpfung sowie generalisierte Muskelschmerzen berichtet. Sie habe ein multimodales Therapieprogramm erhalten und sich stets normokard sowie afebril gezeigt. Laborchemisch habe eine leichte Anämie festgestellt werden können. Die Nierenwerte seien relativ stabil geblieben. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin ihre Kraft- und Ausdauerfähigkeit erhöhen können und habe bei Austritt weniger Müdigkeit angegeben; im 6-Minuten-Gehtest sei eine Strecke von 330 Metern erreicht worden. Sie habe in leicht gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (Urk. 8/104/5).
4.2.4 RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Innere Medizin und Infektiologie, nannte in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2025 den Lupus erythematodes mit Lupusnephritis als Diagnose, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die valvuläre und hypertensive Herzkrankheit mit mittelschwerer Mitralinsuffizienz sowie das multilokuläre Schmerzsyndrom bei Dekonditionie-rung, Übergewicht und keinen Hinweisen auf entzündliche Komponenten im Rahmen des SLE erachtete sie als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Gesamthaft seien die Massnahmen noch nicht ausgeschöpft und die behandelnde Nephrologin halte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit weiterhin für realistisch. Nach der Rehabilitation sollten erneut berufliche Massnahmen versucht werden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien sowohl eine Rehabilitation als auch berufliche Massnahmen zumutbar (Urk. 8/112/6).
Am 9. Mai 2025 führte Dr. D.___ aus, im Austrittsbericht der Klinik Z.___ werde eine Verbesserung der Kraft- und Ausdauerleistung sowie der Müdigkeit dokumentiert. In Zusammenschau mit diesem Befund und der Aussage der Nephrologin liege keine Kontraindikation für die Wiederaufnahme von Eingliederungsbemühungen vor. Prognostisch werde keine Arbeitsfähigkeit über 50 % erreicht werden können (Urk. 8/112/8). Gleichentags – nachdem die Beschwerdeführerin telefonisch gefragt worden war, ob Interesse an Eingliederungsmassnahmen bestünde, was sie mit Hinweis darauf, dass ihr eine Medizinische Trainingstherapie verordnet worden sei und ihr die Kraft für die gleichzeitige Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen fehle, verneint hatte (Urk. 8/112/9) - hielt Dr. D.___ fest, dass eine Medizinische Trainingstherapie keinen Hinderungsgrund für Eingliederungsmassnahmen darstelle. Die subjektive Einschätzung alleine stelle keine Kontraindikation für Eingliederungsmassnahmen dar und belege keine Arbeitsunfähigkeit. Aus medizinischen Gründen seien Eingliederungsmassnahmen nicht kontraindiziert (Eingliederung vor Rente). Das Eingliederungspotential sei jedoch fraglich, da die Beschwerdeführerin offenbar nur an einer Teilrente interessiert sei, was einen limitierenden Faktor für den Erfolg von Eingliederungsmassnahmen sein könne. Aus medizinischer Sicht seien solche möglich und es bestehe krankheitsbedingt keine Erklärung für die Ablehnung (Urk. 8/112/9). Am 12. Mai 2025 ergänzte sie, die Nephrologin prognostiziere eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, welche realistisch sei. Mehr werde die Beschwerdeführerin mit der gegebenen Diagnose nicht arbeiten können, sie sei somit bei möglichem Rentenbeginn in angestammten wie auch angepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/112/9). In ihrer Stellungnahme zum Einwand bestätigte Dr. D.___ am 8. Oktober 2025 ihre bisherige Beurteilung (Urk. 8/126/2 f.).
4.3 Aus den obigen Arztberichten geht zumindest hinsichtlich des Lupus erythematodes mit Lupusnephritis eine veränderte Befundlage hervor. Die Einschränkung der Nierenfunktion hat sich von Grad drei im Erstanmeldungsverfahren (vgl. vorstehende E. 4.1.1) inzwischen zu Grad vier verschlechtert (vgl. vorstehende E. 4.2.2). Insofern liegt eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vor, womit der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen ist (vgl. vorstehende E. 1.1).
5. Die IV-Stelle stützte sich auf die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. D.___ und ging von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich aus (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit diesem Vorgehen habe die IV-Stelle ihre Untersuchungspflicht verletzt. Die Einschätzungen der Nephrologie und Rheumatologie würden der Annahme einer 40%igen Restarbeitsfähigkeit widersprechen. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung wäre die IV-Stelle aufgrund dessen, dass eine Multimorbidität vorliege, gehalten gewesen, ein neutrales Gutachten einzuholen (Urk. 1 Ziff. 17 ff.).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann allein aus dem Umstand, dass eine Multimorbidität vorliegt, nicht auf die Notwendigkeit einer Begutachtung geschlossen werden. Entscheidend ist gemäss ständiger Rechtsprechung vielmehr, ob die ärztliche Einschätzung zuverlässig und schlüssig erscheint, wobei bei versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen keine auch nur geringen Zweifel vorliegen dürfen (statt vieler BGE 145 V 97 E. 8.5).
Unbestrittenermassen leidet die Beschwerdeführerin unter einem Lupus erythematodes mit Lupusnephritis sowie einer valvulären und hypertensiven Herzkrankheit mit mittelschwerer Mitralinsuffizienz. Bezüglich der Herzkrankheit liegt ein asymptomatischer, stabiler, bezüglich der Insuffizienz im Vergleich zum Jahr 2019 ein leicht gebesserter Zustand vor (vgl. Urk. 8/26/1, 8/76/2). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die RAD-Ärztin Dr. D.___ darauf schloss, die Herzkrankheit würde sich nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (Urk. 8/112/6). Berichte, welche Zweifel an dieser Einschätzung wecken würden, liegen nicht in den Akten, weshalb sich diesbezügliche weitere Abklärungen als nicht notwendig erwiesen.
Der behandelnde Rheumatologe hielt fest, es lägen keine Hinweise auf eine entzündliche Genese vor (Urk. 8/93/5). Allerdings holte die Beschwerdegegnerin bei ihm keine Auskünfte bezüglich der aus rheumatologischer Sicht zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein.
Hinsichtlich dessen, wie sich der Lupus erythematodes mit Lupusnephritis und die dadurch hervorgerufene Fatigue auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, übernahm Dr. D.___ die von der behandelnden Nephrologin in ihrem Bericht vom 6. Juni 2024 (Urk. 8/76/2) geäusserte Beurteilung. Zwar hat sich die Niereninsuffizienz im Vergleich zum Jahr 2019 insofern verschlechtert, als inzwischen das Stadium 4 statt Stadium 3 (von insgesamt 5 möglichen Stadien) eingetreten ist. Dr. A.___ erachtete eine Tätigkeit von täglich vier Stunden in wechselnder Position und mit Möglichkeiten zu Pausen, ohne ausgeprägte körperliche Belastung, dennoch als zumutbar (Urk. 8/76/4). Angesichts dessen, dass sie in ihrem Bericht vom 23. Mai 2018 noch von einer Arbeitsfähigkeit von vier bis sechs Stunden täglich ausgegangen war (Urk. 8/23/4) und im Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. November 2020 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit festgelegt wurde (Urk. 8/50 E. 4.4.2), erscheint ihre Beurteilung grundsätzlich nachvollziehbar. Dies zunächst auch mit Blick darauf, dass bereits damals über eine ausgeprägte Fatigue-Symptomatik berichtet worden war, welche in den aktuellen Berichten weiterhin als Hauptbeschwerde erachtet wird (Urk. 8/76/4). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Ziff. 11) handelt es sich bei der Fatigue-Symptomatik demnach nicht um ein neu aufgetretenes Leiden, jedoch scheint sich dieses seit der letzten materiellen Beurteilung verschlimmert zu haben, zumal Dr. A.___ am 12. Januar 2025 über eine verschlechterte Leistungsfähigkeit zu Hause berichtete (vgl. Urk. 8/91/6).
Vom 16. September bis 15. Dezember 2024 nahm die Beschwerdeführerin an beruflichen Abklärungen teil. Die Fachpersonen der Eingliederung kamen dabei zum Schluss, aktuell stünden die gesundheitlichen Einschränkungen einer Integration in den ersten oder zweiten Arbeitsmarkt entgegen. Die chronische Müdigkeit der Versicherten, die wiederkehrenden Schmerzen und die fehlende Belastbarkeit würden eine berufliche Tätigkeit unter den aktuellen Bedingungen nahezu unmöglich machen (Urk. 8/88/4). Sie erachteten indes eine 50%ige Arbeitsfähigkeit nach einer Verbesserung der Belastbarkeit innerhalb von zwei Jahren unter Umständen als möglich (Urk. 8/88/3). Korrelierend dazu hielt die behandelnde Nephrologin im Verlaufsbericht vom 12. Januar 2025 eine aktuelle Verschlechterung des Gesundheitszustandes fest mit gegenwärtiger Unmöglichkeit zu einer angepassten Tätigkeit. Sie empfahl eine stationäre oder intensive ambulante Rehabilitation, welche zu einer erneuten 50%igen Arbeitsfähigkeit führen sollte (Urk. 8/91/6). Das von der Beschwerdeführerin in der Folge absolvierte Rehabilitationsprogramm führte zwar zu einer Verbesserung der Kraft- und Ausdauerfähigkeit und einer verminderten Müdigkeit. Insgesamt konnte sie aber nur in leicht gebessertem Zustand entlassen werden (Urk. 8/104/5).
Bei der Einschätzung der behandelnden Nephrologin zur maximal möglichen Arbeitsfähigkeit von 50 % – halbtags mit Pausen – handelt es sich um eine Prognose, die vom Ausgang der Rehabilitation abhängig gemacht wurde (vgl. Urk. 8/91/6). Dabei wies sie in diesem Zusammenhang auf einen Einstieg mit lediglich zwei Stunden pro Tag hin, weshalb nicht ohne Weiteres von einer umsetzbaren fachärztlich attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit gesprochen werden kann. Die Beschwerdegegnerin unterliess es, nach besagtem stationären Rehabilitationsaufenthalt bei ihr einen Bericht einzuholen, um abzuklären, ob die prognostizierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden konnte. Eine eigene Untersuchung durch die RAD-Ärztin fand nicht statt. Zudem unterliess es die RAD-Ärztin, sich mit dem Bericht über die Eingliederungsmassnahme auseinanderzusetzen, was vorliegend angesichts des Aussagegehalts des Eingliederungsberichts zwingend notwendig gewesen wäre (vgl. E. 1.6). Damit bestehen zumindest geringe Zweifel an der Aktenbeurteilung von Dr. D.___, weshalb weitere Abklärungen angezeigt sind.
Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Es fehlt vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Es bedarf daher weiterer medizinischer Abklärungen durch die IV-Stelle, wobei angesichts des Krankheitsbildes die Einholung eines bi- oder polydisziplinären Gutachtens sinnvoll erscheint.
6. Zur Abklärung einer allfälligen Einschränkung im Aufgabenbereich nahm die Beschwerdegegnerin am 22. Juli 2025 eine Haushaltsabklärung vor (Urk. 8/111). Diesbezüglich monierte die Beschwerdeführerin, die Abklärung sei methodisch unzureichend erfolgt, die Mitwirkung der Familienmitglieder sei übermässig berücksichtigt worden und Tätigkeiten wie Kochen, Einkaufen, Wäschepflege und Reinigung seien laut Bericht nur unter erheblicher Anstrengung oder gar nicht möglich, weshalb mindestens eine Einschränkung von 20-25 % und nicht eine solche von 16,7 % vorliege (Urk. 1 Ziff. 27).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind keine methodischen Mängel in der Abklärung ersichtlich. Die Abklärungsperson erhob eine Anamnese, legte die Qualifikation fest und berücksichtigte die üblichen Teilbereiche einer im Haushalt tätigen Versicherten (vgl. vorstehende E. 1.6 sowie KSIR Rz. 3602 und Rz. 3609). Rechtsprechungsgemäss werden sodann an die Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen hohe Anforderungen gestellt. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder eine unverhältnismässige Belastung entsteht (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). Auch diesbezüglich kann dem Vorbringen der Beschwerdeführerin daher nicht gefolgt werden. Insofern sie eine mindestens 20-25%ige Einschränkung geltend macht, vermag sie nicht aufzuzeigen, in welchem Bereich die Abklärungsperson ihr Ermessen konkret überschritten hätte.
Fraglich erscheint demgegenüber, ob die Beschwerdeführerin – wie dies die Abklärungsperson und mit ihr die Beschwerdegegnerin machte - als zu 50 % im Erwerbsbereich tätig qualifiziert werden kann. Diesbezüglich berücksichtigte die Abklärungsperson die Gesamtsituation der Familie, den Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereit war, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen sowie die «Aussage der ersten Stunde» (die Beschwerdeführerin gab an, dass sie sich heute vorstellen könne, ein Pensum von 50 % zu erfüllen, Urk. 8/111/5). Zu berücksichtigen ist vorliegend bezüglich der «Aussage der ersten Stunde» indes, dass es sich nicht um ein Erstanmeldungsverfahren handelt, bei welchem die versicherte Person erstmals spontan zu ihrer Erwerbssituation im Gesundheitsfall befragt worden wäre. Vielmehr hatte die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 ein Gerichtsverfahren vor hiesigem Gericht angestrebt, in welchem sie geltend machte, sie sei zu Unrecht als zu 100 % im Haushalt tätig qualifiziert worden. Richtigerweise wäre sie als zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren (Urk. 8/50/6). Mithin war der Beschwerdeführerin die Bedeutung der Beantwortung dieser Frage im Rahmen der Haushaltsabklärung bewusst, was die Beweiskraft der «Aussage der ersten Stunde» relativiert. Unberücksichtigt liess die Abklärungsperson zudem den Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2002 (Urk. 8/51-52) nie einer Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % nachgegangen ist, dies auch vor Geburt des ersten Kindes im Jahr 2005 und vor ihrer Eheschliessung im Jahr 2007 nicht (Urk. 8/52/2-3, 8/63). Im IK-Auszug finden sich einzig Einträge in den Jahren 2011-2014 und im Jahr 2016, wobei sich das höchste von ihr erwirtschaftete Jahreseinkommen auf Fr. 1'422.-- beläuft (Urk. 8/66).
Wie die Beschwerdeführerin zu qualifizieren ist, kann vorliegend indes offen gelassen werden, ist doch die Sache aufgrund der medizinisch unzureichenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Nach erfolgten medizinischen Abklärungen wird diese zu entscheiden haben, ob die Aktenlage auch bezüglich allfälliger Einschränkungen im Haushaltsbereich zu ergänzen sein wird, was angesichts dessen, dass es sich um ein progredientes Krankheitsbild handelt, durchaus wahrscheinlich erscheint.
7. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2025 (Urk. 2) aufgrund des ungenügend abgeklärten Sachverhaltes aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
8.
8.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädi-gung hat.
Rechtsanwalt Matthias Fricker machte mit Honorarnote vom 27. November 2025 einen Gesamtaufwand von 10.8 Stunden à Fr. 360.-- sowie pauschale Barauslagen von Fr. 116.64 (3 % des Zeitaufwandes) geltend (Urk. 5 f.). Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien erweist sich dieser Aufwand als angemessen, weshalb die von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu leistende Parteientschädigung unter Berücksichtigung des praxisgemässen Vergütungsansatzes von Fr. 280.-- pro Stunde auf Fr. 3'367.-- festzusetzen ist (Fr. 3'024.-- [10.8 Stunden x Fr. 280.--] + Fr. 90.70 [3 % Barauslagen] + Fr. 252.30 [Mehrwertsteuer von 8.1 %]).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'367.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Matthias Fricker
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Urk. 5-6
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrO'Hara