Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00745
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 16. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1998 geborene X.___ absolvierte in Y.___ 10 Jahre Primar- und Sekundarschule (vgl. Urk. 6/5 Ziff. 5.2). Er besuchte von 2016 bis 2018 die «Z.___» für Metallbau und Informatik, wobei er keinen Abschluss erwarb (vgl. Urk. 6/5 Ziff. 5.3), und arbeitete von 2019 bis 2020 bei einer Gemeinde in Y.___ (vgl. Urk. 6/5 Ziff. 5.4). Im Oktober 2022 reiste er in die Schweiz ein (vgl. Urk. 6/5 Ziff. 1.4) und absolvierte von November 2023 bis Juli 2024 ein Praxisjahr beim A.___ (vgl. Urk. 6/5 Ziff. 5.5). Am 14. Mai 2025 meldete er sich unter Hinweis auf «Angststörungen, psychische Probleme» bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei der B.___ AG, C.___, einen Bericht ein (Urk. 6/12) und verfügte nach Erlass des Vorbescheids vom 25. August 2025 (Urk. 6/16) am 6. Oktober 2025 die Abweisung des Leistungsbegehrens.
2. Der Versicherte erhob am 6. November 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2025 (Urk. 2) und beantragte die Aufhebung der ablehnenden Verfügung, die erneute vollständige Prüfung seiner gesundheitlichen und beruflichen Situation sowie die Gewährung geeigneter Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1 S. 2). Am 11. Dezember 2025 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H.).
1.2 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit (Satz 1); die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Satz 2). Gemäss Art. 57a Abs. 3 IVG können die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen. Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so beschliesst die IV-Stelle gemäss Art. 74 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) über das Leistungsbegehren; die Begründung des Beschlusses hat sich mit den für den Beschluss relevanten Einwänden zum Vorbescheid der Parteien auseinanderzusetzen.
Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 mit Hinweisen). Das Vorbescheidverfahren dient zwar auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit bietet, sich zur vorgesehenen Rechtsanwendung sowie zum beabsichtigten Endentscheid zu äussern. Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbescheids im umschriebenen Rahmen wie überhaupt Verstösse gegen die bei der Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu beachtenden Regeln über die Gehörs- respektive Akteneinsichtsgewährung sind, soweit es sich nicht um blosse Ordnungsvorschriften handelt, nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (BGE 116 V 182; Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 4.2 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung erweist sich die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann als schwerwiegend, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde. Dies hat erst recht für den Fall zu gelten, dass überhaupt kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine rentenablehnende Verfügung erlassen wird. Es kann lediglich in speziell gelagerten Ausnahmefällen auf das Vorbescheidverfahren verzichtet werden (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 und 2.9.1 mit Hinweisen; vgl. nunmehr Art. 74ter IVV). Die Möglichkeit der Heilung einer entsprechenden Unterlassung im Rahmen des nachfolgenden Beschwerdeprozesses wird sodann nur sehr zurückhaltend gewährt (BGE 134 V 97 E. 2.9.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 4.3.2 mit Hinweisen).
1.3 Nach der Rechtsprechung ist es Sache der Verwaltung, den Beweis zu erbringen, dass und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt ihre Verfügung der angeschriebenen Person zugestellt worden ist (BGE 136 V 295 E. 5.9 m.w.H., 103 V 63 E. 2a; vgl. auch BGE 142 IV 125 E. 4.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2016 vom 8. Februar 2017 E. 3.2). Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, ZGB), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6, 117 V 261 E. 3b).
Wählt der Versicherungsträger den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann er auf postalischem Weg den Nachweis nicht erbringen, dass und wann eine Verfügung der angeschriebenen Person ordnungsgemäss zugestellt worden ist. In diesem Fall obliegt es ihm, die Zustellung mit anderen Mitteln zu beweisen beziehungsweise mindestens glaubhaft zu machen (BGE 142 IV 125 E. 4.3, 124 V 400 E. 2a, 103 V 63 E. 2a, je m.w.H.). Wird die Tatsache oder das Datum uneingeschriebener Sendungen bestritten, ist im Zweifel auf die Darstellung der Empfängerin oder des Empfängers abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 4 mit Hinweis).
1.4 Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 6. Oktober 2025 (Urk. 2) damit, dass beim Beschwerdeführer die Diagnose Angst und depressive Störung gemischt vorliege. Aus den Berichten gingen Zukunftsängste sowie alltägliche Sorgen hervor. Es bestünden psychosoziale Belastungsfaktoren. Die Diagnose begründe keine bleibende oder länger andauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Sinne der Invalidenversicherung (S. 2). Arbeitsunfähigkeitsangaben seien dem Bericht des B.___ nicht zu entnehmen (Urk. 5 S. 1). Da die Entscheide nicht eingeschrieben zugestellt würden, könne deren Zustellung regelmässig nicht bewiesen werden. Von einer Rückweisung der Sache sei abzusehen. Der beschwerdeweise nachgereichte Bericht des Psychotherapeuten vom 5. November 2025 vermöge den Entscheid nicht umzustossen. Psychosoziale Belastungsfaktoren seien auszuklammern. Zusammenfassend werde am Entscheid festgehalten, wonach überwiegend wahrscheinlich keine invalidisierende Beeinträchtigung vorliege (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es liege ein Verfahrensfehler vor. Er habe keinen vorläufigen Bescheid erhalten und habe seine Einwände nicht vorgängig geltend machen können (S. 1 oben). Die Angaben im Austrittsbericht der Tagesklinik seien lückenhaft. Es bestünden seit Jahren erhebliche psychische Einschränkungen. Aufgrund seiner ausgeprägten Angstsymptomatik mit Panikanfällen habe er trotz grosser Bemühungen zweimal nach je einem halben Jahr eine Lehre abbrechen müssen. Es sei ihm nicht möglich, einer regulären Arbeitstätigkeit nachzugehen (S. 1 Ziff. 1). Er sei hoch motiviert, sich langfristig wieder in das Erwerbsleben zu integrieren, sofern er begleitende therapeutische und strukturierende Massnahmen (Psychotherapie, Integrationsmassnahmen, geschütztes Arbeitsumfeld) erhalte (S. 2 Ziff. 3).
2.3 Strittig und zu prüfen ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen. Vorweg ist die vom Beschwerdeführer in formeller Hinsicht gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen.
3.
3.1 M. Sc. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Chefärztin Psychiatrie, E.___, Oberarzt Psychiatrie und F.___, Psychotherapie Tagesklinik, B.___ AG, C.___, führten mit Austrittsbericht vom 22. Mai 2025 (Urk. 6/12) aus, der Beschwerdeführer habe sich vom 13. Januar 2025 bis 11. Juli 2025 zur teilstationären Behandlung in der integrierten psychiatrischen Tagesklinik befunden (S. 2 Mitte) und nannten als Hauptdiagnose eine gemischte Angst- und depressive Störung (ICD-10 F41.2). Als Nebendiagnose nannten sie psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2). Die therapeutische Arbeit habe sich vorwiegend auf emotionale Stabilisierung und auf die Strukturierung des täglichen Lebens konzentriert.
3.2 Lic. phil. G.___, Psychotherapeut, nannte mit Bericht vom 5. November 2025 (Urk. 3) folgende Diagnosen (S. 2):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1)
- Panikstörung (anamnestisch; ICD-10 F41.0)
- soziale Phobie (ICD-10 F40.1)
Der Psychotherapeut führte aus, seit Oktober hätten vier Therapiesitzungen stattgefunden. Ziel sei die Stabilisierung der psychischen Situation sowie die Abklärung der Belastungsfaktoren und der beruflichen Perspektive gewesen. Der Beschwerdeführer werde erneut eine ambulante Behandlung am Wohnort in der Tagesklinik aufnehmen (S. 1 Ziff. 1). Nach dem Austritt aus der psychiatrischen Tagesklinik ohne Nachsorge oder Tagesstruktur habe sich seine psychische Verfassung verschlechtert. Er habe sich zunehmend zurückgezogen, habe Vermeidungsverhalten und einen verschobenen Schlaf-Wach-Rhythmus bis fast gänzlichen Verbleib im Bett gezeigt. Die aktuelle Symptomatik sei geprägt von dysphorischer Stimmungslage und starker Selbstunsicherheit, Hoffnungslosigkeit, Zukunftsängsten, Grübeln, Antriebslosigkeit, Appetitlosigkeit, Selbstabwertungen und sozialer Unsicherheit, welche ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten motiviere. Entsprechend imponiere der Beschwerdeführer im Kontakt submissiv angepasst freundlich vermeidend und bagatellisierend (S. 1 f. Ziff. 3). Trotz ausreichender kognitiver Ressourcen sei aufgrund der wiederkehrenden und persistierenden psychischen Symptomatik derzeit keine stabile berufliche Leistungsfähigkeit gegeben. Die bisherigen Ausbildungsabbrüche sowie der aktuelle Rückzug und die depressive Symptomatik liessen keine realistische Chance auf eine erfolgreiche Erstausbildung im freien Arbeitsmarkt erkennen. Es bestehe ein deutlicher Bedarf an weiterführender psychotherapeutischer und sozialpädagogischer Begleitung sowie an einer geschützten oder stufenweise angepassten beruflichen Integrationsmassnahme (S. 2 Ziff. 5).
4.
4.1 In den Akten befindet sich ein am 25. August 2025 (Urk. 6/16) datierter Vorbescheid, welcher an den Beschwerdeführer adressiert ist, der diesen gemäss seiner Aussage aber offenbar nicht erhalten hat (vgl. vorstehend E. 2.2). Den Vorbescheid versandte die Beschwerdegegnerin nicht eingeschrieben (vgl. vorstehend E. 2.1), weshalb sie den Nachweis, dass der Beschwerdeführer diesen erhalten hat, nicht beibringen kann (vgl. vorstehend E. 1.3). Es ist damit auf die Darstellung des Beschwerdeführers abzustellen und davon auszugehen, dass der Vorbescheid nicht zugestellt wurde.
4.2 Nach der Rechtsprechung erweist sich die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann als schwerwiegend, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde. Dies hat erst recht für den Fall zu gelten, dass überhaupt kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine rentenablehnende Verfügung erlassen wird. Es kann lediglich in speziell gelagerten Ausnahmefällen auf das Vorbescheidverfahren verzichtet werden (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 und 2.9.1 mit Hinweisen; vgl. nunmehr Art. 74ter IVV; vgl. vorstehend E. 1.2).
4.3 Die vorliegende Ablehnung des Anspruchs auf IV-Leistungen fällt unbestrittenermassen unter die Materie, welche gemäss Art. 57a IVG in Verbindung mit Art. 73bis Abs. 1 IVV und Art. 57 Abs. 1 lit. i IVG Gegenstand eines Vorbescheids zu sein hat. Insbesondere liegt offenkundig keine Ausnahmekonstellation im Sinne von Art. 74ter IVV vor. Zu berücksichtigen ist zudem, dass neben der zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht auch die Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane sowie die Kostenlosigkeit des Vorbescheidverfahrens - im Gegensatz zur Kostenpflicht im Gerichtsverfahren - einem Verzicht auf dasselbe entgegenstehen. Insbesondere aber bedeutet eine Rückweisung keinen formalistischen Leerlauf. Bei der Durchsicht der Akten fällt vielmehr auf, dass die Beschwerdegegnerin ihre Beurteilung, wonach psychosoziale Belastungsfaktoren bestünden und die Diagnose einer Angst und depressive Störung gemischt keine bleibende oder länger andauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Sinne der Invalidenversicherung begründe, lediglich gestützt auf einen Arztbericht und ohne Beurteilung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) fällte.
Aus dem Bericht des B.___ vom Mai 2025 (vorstehend E. 3.1) geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2025 rund ein halbes Jahr in teilstationärer Behandlung im B.___ befunden hat, psychiatrische Fachärzte am Austrittsbericht mitgewirkt haben (vgl. vorstehend E. 1.4) und sie als Hauptdiagnose eine gemischte Angst und depressive Störung nannten. Auch der den Beschwerdeführer seit Oktober 2025 behandelnde Psychotherapeut nannte psychiatrische Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.2). Zwar können beiden Berichten psychosoziale Belastungsfaktoren entnommen werden, wie dies die Beschwerdegegnerin geltend macht (vorstehend E. 2.1). Soziale Belastungen sind aber nicht vorab und losgelöst von der Indikatorenprüfung, sondern in deren Rahmen im Gesamtkontext zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1). Dies hat die Beschwerdegegnerin offensichtlich unterlassen.
Damit fehlt es vorliegend an einer nachvollziehbaren Begründung der angefochtenen Verfügung. Die vorhandenen medizinischen Unterlagen erlauben keine zuverlässige Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Nachdem aber Hinweise auf eine krankheitswertige Störung bestehen, hat die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vorzunehmen und das Vorbescheidverfahren nachzuholen. Gemäss der Prioritätenordnung für gesetzliche Leistungen sind gegebenenfalls auch Eingliederungsmassnahmen näher zu prüfen (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_306/2025 vom 4. Februar 2026 E. 2.3)
4.4 Die angefochtene Verfügung ist demnach in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere medizinische Abklärungen tätige, ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Leistungsanspruch neu verfüge.
5. Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten weiteren medizinischen Abklärungen und Durchführung eines Vorbescheidverfahrens über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerKeller