Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2025.00724

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

b

IV.2025.00724




II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 28. Mai 2026

in Sachen

KPT Krankenkasse AG

Wankdorfallee 3, 3014 Bern

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


X.___, geb. 2011

Beigeladene


gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___ (nachfolgend: die Versicherte), geboren 2011, wurde am 3. Juni 2020 von ihren Eltern unter Hinweis auf eine Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) beziehungsweise ein psychoorganisches Syndrom (POS) bei der Invalidenversicherung zum Bezug medizinischer und beruflicher Massnahmen angemeldet (Urk. 8/1 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, anerkannte das Vorliegen des Geburtsgebrechens Ziff. 404 des Anhangs der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über Geburtsgebrechen (GgV-EDI) und erteilte am 9. September 2020 für die Zeit vom 5. Dezember 2019 bis 31. Januar 2025 Kostengutsprachen für die Kosten der Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV-EDI sowie konkret für die ambulante Psychotherapie nach ärztlicher Verordnung (Urk. 6 S. 2 oben, Urk. 8/7-8 = Urk. 8/9-10). Am 22. April 2021 erteilte die IV-Stelle für die Zeit vom 6. April 2021 bis 31. Januar 2025 Kostengutsprache für ambulante Ergotherapie im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-EDI (Urk. 8/13).

1.2    Die KPT Krankenkasse AG (nachfolgend: KPT) teilte der IV-Stelle mit E-Mail vom 5. Dezember 2024 mit, dass sie als obligatorische Krankenpflegeversicherung zugunsten der Versicherten psychiatrische Leistungen (Notfallbehandlung und Home Treatment) bezahlt habe, und ersuchte die IV-Stelle um Prüfung einer Kostenübernahme der Leistungen für den Zeitraum vom 25. September bis zum 4. Dezember 2024 (Urk. 8/21, Urk. 8/22 = Urk. 8/25). Die IV-Stelle antwortete in der E-Mail vom 20. Dezember 2024 abschlägig auf das Gesuch der KPT (Urk. 8/23, vgl. auch Urk. 8/26, Urk. 8/29). In der Folge tätigte sie medizinische Abklärungen (Urk. 8/51, Urk. 8/53, Urk. 8/63) und erteilte am 26. Juni 2025 bis zum 31. August 2031 Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV-EDI (Urk. 8/55).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 8/56) lehnte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für Psychotherapie mit Verfügung vom 8. September 2025 (Urk. 8/76) mit der Begründung ab, dass die angegebene Therapeutin als Durchführungsstelle nicht auf der Liste des Bundesamts für Sozialversicherungen aufgeführt sei.

Mit Vorbescheid vom 15. August 2025 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass sie die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache für Kinderspitexleistungen für den Zeitraum vom 25. September bis zum 4. Dezember 2024 zugunsten der Versicherten als nicht erfüllt erachten werde (Urk. 8/74-75), wogegen die KPT am 15. September 2025 Einwände (Urk. 8/79) erhob. Mit Verfügung vom 29. September 2025 (Urk. 8/85 = Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheids und lehnte eine Kostengutsprache für Kinderspitexleistungen ab. Der KPT wurde eine Kopie der Verfügung zugestellt.

Am 16. September 2025 erteilte die IV-Stelle für die Zeit vom 4. August bis 4. Dezember 2025 Kostengutsprache für die beantragte teilstationäre Behandlung (Urk. 8/78).


2.    Die KPT erhob am 28. Oktober 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. September 2025 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei die IV-Stelle zur Übernahme der Kosten des Home Treatments im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-EDI zu verpflichten. Von der KPT übernommene Vorleistungen seien von der IV-Stelle zurückzuerstatten. Eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3 oben).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2025 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 26. Januar 2026 wurde die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, zum Prozess beigeladen und der KPT eine Kopie der Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8 Dispositiv Ziff. 1-3). Die Eltern der Versicherten liessen sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sowie eine Neufassung der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; neu GgV-EDI) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3ter Abs. 1 IVV). Vorliegend wurde das Leistungsgesuch am 3. Juni 2020 gestellt (Urk. 8/1). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da vorliegend die Kostenübernahme für ab September 2024 erbrachte Leistungen in Frage steht (Urk. 8/22 = Urk. 8/25), sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die:

a.    fachärztlich diagnostiziert sind;

b.    die Gesundheit beeinträchtigen;

c.    einen bestimmten Schweregrad aufweisen;

d.    eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und

e.    mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.

    Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erstellt die Liste nach Artikel 14ter Absatz 1 Buchstabe b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Artikel 13 IVG gewährt werden (Art. 3bis Abs. 1 IVV). Es kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3bis Abs. 2 IVV).

1.3    Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 GgV-EDI sind angeborene Störungen des Verhaltens bei Kindern ohne Intelligenzminderung mit kumulativem Nachweis von Störungen des Verhaltens im Sinne einer krankhaften Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, von Störungen des Antriebes, des Erfassens (perzeptive Funktionen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung [ADHS]; früher «psychoorganisches Syndrom», POS; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2016 vom 4. November 2016 E. 4); die Diagnosestellung und der Beginn der Behandlung müssen vor der Vollendung des 9. Lebensjahres erfolgt sein (Abs. 2 von Ziff. 404 GgV-EDI; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_855/2017 vom 19. Dezember 2018 E. 2.3 mit Hinweisen sowie Ziffer 1.3 ff. des Anhangs 4 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [KSME], Stand 1. Januar 2025).

1.4    Die medizinischen Massnahmen umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG:

a. die Behandlungen und die dazugehörenden Untersuchungen, die ambulant oder stationär, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durchgeführt werden von:

1. Ärztinnen oder Ärzten,

2. Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren,

3. Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag einer Ärztin oder eines Arztes beziehungsweise einer Chiropraktorin oder eines Chiropraktors Leistungen erbringen;

b.    medizinische Pflegeleistungen, die ambulant erbracht werden;

c.    die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren verordneten Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände;

d.    die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation;

e.    den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung;

f.    die Leistung der Apothekerinnen und Apotheker bei der Abgabe von nach Buchstabe c verordneten Arzneimitteln;

g.    die medizinisch notwendigen Transportkosten.

    Die medizinischen Massnahmen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein; im Fall von seltenen Krankheiten wird die Häufigkeit des Auftretens einer Krankheit berücksichtigt (Art. 14 Abs. 2 IVG). Die Versicherung übernimmt keine Kosten für logopädische Massnahmen (Art. 14 Abs. 3 IVG). Beim Entscheid über die Gewährung von ambulanten oder stationären medizinischen Behandlungen ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 4 IVG).


2.    

2.1    Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Beschwerdegegnerin trotz ihrer einspracheweise geltend gemachter Vorbringen in der Verfügung vom 29. September 2025 weiterhin von Spitex-Leistungen ausgehe. Die Beschwerdegegnerin sei nicht darauf eingegangen, weshalb die strittigen Leistungen unter diese Kategorie fallen würden. Sie verletze damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Es bleibe unklar, ob und wie die Beschwerdegegnerin eine Kategorisierung der Leistungen vorgenommen habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 1 unten).

    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.).

Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet, wie erwähnt, nicht, dass sich der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vorliegend lehnte die Beschwerdegegnerin eine Kostengutsprache für die beantragten Leistungen, auch wenn sie diese ohne entsprechende Begründung als «Kinderspitex-Leistungen» bezeichnete, mit dem Hinweis auf das IV-Rundschreiben Nr. 394 des Bundesamtes für Sozialversicherungen ab. Trotz der insgesamt knappen Begründung in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) war der Beschwerdeführerin eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides im vorliegenden Beschwerdeverfahren gleichwohl möglich. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher zu verneinen.

2.2    Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 29. September 2025 (Urk. 2) fest, in Hauspflege vorgenommene Vorkehren, deren Durchführung nicht zwingend eine medizinische Berufsqualifikation erforderten, stellten keine medizinische Massnahme im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG dar und könnten nicht von der Invalidenversicherung übernommen werden (S. 1). Im IV-Rundschreiben Nr. 394 seien die im Rahmen der Untersuchung und Behandlung möglichen medizinischen Massnahmen aufgelistet, für welche die Invalidenversicherung eine Kostenübernahme leisten könne. Im Leistungskatalog seien keine Massnahmen erfasst, die von den Verrichtungen her dem Home Treatment zugeordnet werden könnten. Es werde davon ausgegangen, dass das Home Treatment den psychiatrischen Pflegeleistungen zuzuordnen sei. Das Bundesamt für Sozialversicherung habe sich dazu in einem Schreiben vom 31. März 2022 geäussert. Die subsidiäre Leistungspflicht der Krankenversicherung sei für medizinische Spitex-Leistungen auch bei Vorliegen einer Verfügung der Invalidenversicherung weiterhin gegeben (S. 2).

2.3    Die Beschwerdeführerin brachte vor, im Arztbericht vom 11. Mai 2020 werde ein eindeutiges Gesamtbild einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung festgestellt. Zudem werde die Notwendigkeit einer intensiven Unterstützung im Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten und der schulischen Belastung der Versicherten unterstrichen. Sie verfüge für das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-EDI über Kostengutsprachen für ambulante Psychotherapie und medizinische Massnahmen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1-2). Im Herbst 2024 sei es im Anschluss an eine längerfristige ambulante Behandlungssituation zu einer Verschärfung der Symptomatik gekommen, was aus Sicht des A.___ es eine Behandlung in stationärer Dichte notwendig gemacht habe. Eine Klinikeinweisung hätte dabei nicht den sachgerechten ersten Schritt dargestellt, dies aus Gründen der Kontinuität, der Eingliederung in die obligatorische Schule und der familiären Stabilität. Die psychiatrische Klinik B.___ habe vor diesem Hintergrund für den Zeitraum vom 24. September bis 28. Oktober 2024 ein stationsersetzendes Home Treatment angeordnet und durchgeführt. Die Behandlungsform sei gezielt gewählt worden. Gemäss dem Bericht des Vertrauensarztes der Beschwerdeführerin stehe das Home Treatment in Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-EDI und entspreche einer stationären Akutbehandlung (S. 3 f. Ziff. 3-4 oben).

    Die Versicherte habe keine pflegerische Alltagsunterstützung im Sinne einer Spitex-Leistung erhalten, sondern eine befristete, multiprofessionelle, hochintensive psychiatrische Behandlung durch Therapeuten. Diese sei als Alternative zur stationären Versorgung konzipiert und durchgeführt worden. Die Kinderspitex sei strukturell auf Unterstützung im Alltag, Pflegehandlungen und punktuelle Begleitung ausgerichtet. Das durchgeführte Home Treatment ziele dagegen darauf ab, eine stationäre Psychiatrie zu substituieren oder zu entlasten. Dies zeige sich in der Struktur und Zielsetzung und auch in der Tarifierung. Es handle sich um eine durch Therapeuten durchgeführte medizinische Behandlung, welche einer stationären Akutbehandlung entspreche, die jedoch im häuslichen Umfeld stattfinde (S. 5 Ziff. 2). Im Bericht der A.___ vom 1. Januar 2025 werde ausdrücklich davon gesprochen, dass es sich um ein stationsersetzendes Home Treatment beziehungsweise ein psychiatrisches Spezialangebot handle. Gemäss dem Bericht sei die Versicherte durch das stationsübergreifende Home Treatment zehn Wochen lang begleitet worden, was insbesondere eine Vertiefung im Umgang mit schwierigen Situationen, ein Skilltraining, die gemeinsame Exposition (Schulweg und Schulbesuch) sowie eine psychoedukative Aufarbeitung beinhaltet habe (S. 5 f. Ziff. 2). Damit zeige sich wiederum klar, dass es sich nicht um eine rein pflegerische Alltagsunterstützung (Spitex) gehandelt habe, sondern um eine psychiatrische Behandlung. Die Leistungen seien dementsprechend auch von einer Therapeutin vorgenommen worden. Gemäss dem Bericht vom 1. Januar 2025 könne die Versicherte die erarbeiteten Skills in Anspannungszuständen häufig einsetzen und die Anspannung so senken.

    Aus dem Umstand, dass das IV-Rundschreiben Nr. 394 - als Leistungskatalog für Kinderspitex - die streitigen Leistungen nicht aufführe, könne nicht geschlossen werden, dass das Home Treatment keine medizinische Massnahme in Zusammenhang mit einem Geburtsgebrechen darstelle. Die Behandlung sei kausal durch das Geburtsgebrechen veranlasst worden. Nur das erfolgte Setting habe sodann die erforderliche Intensität, Krisennähe und Alltagsintegration gewährleisten können. Eine ambulante Regelversorgung hätte die notwendige Behandlungsfrequenz und -dichte verfehlt (S. 6).

Die streitige Massnahme erfülle primär den Anspruch nach Art. 13 IVG, aber auch die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 1 IVG. Gemäss Art. 12 Abs. 3 müssten die medizinischen Eingliederungsmassnahmen die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahren. Gemäss dem Bericht der Fachleute der A.___ vom 1. Januar 2025 sei das Home Treatment unmittelbar auf die Sicherung und Stabilisierung der schulischen Eingliederung ausgerichtet gewesen (S. 7 Ziff. 3).

2.4    Bei der Versicherten liegt unbestrittenermassen das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-EDI vor. Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten für ein Home Treatment der A.___ vom 25. September bis 4. Dezember 2024 zu Recht abgelehnt hat. Dabei sind die Voraussetzungen für eine Übernahme medizinischer Massnahmen gestützt auf Art. 13 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 IVG zu prüfen. Weiter ist darauf einzugehen, ob es sich beim Home Treatment der A.___ um Kinderspitex-Leistungen handelt, wie die Beschwerdegegnerin annimmt.


3.

3.1    C.___, eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, und Dr. med. D.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, stellten im Bericht vom 11. Mai 2020 (Urk. 8/5/6-10; Diagnostik - delegierte Psychotherapie) die Diagnose einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) bei durchschnittlicher Intelligenz und ernsthafter sozialer Beeinträchtigung in mindestens ein oder zwei Bereichen (S. 5 Ziff. 9). C.___ und Dr. D.___ hielten in ihrer Beurteilung fest, es ergebe sich eindeutig das Gesamtbild einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. Die Versicherte und ihre Familie benötigten intensive Unterstützung im Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten sowie hinsichtlich der schulischen Belastung (S. 5 Ziff. 8).

3.2    E.___, Psychologin, und med. pract. F.___, Oberarzt a.i., A.___, berichteten am 1. Januar 2025 (Urk. 3/8 = Urk. 8/51) über das stationsersetzende Home Treatment der A.___, das vom 25. September bis 4. Dezember 2024 dauerte (S. 1 oben). Die Fachleute gaben an, die Zuweisung sei durch den A.___ aufgrund einer Angstsymptomatik und daraus resultierendem Schulabsentismus erfolgt. Zur Anamnese wurde ausgeführt, die Eltern hätten die Versicherte aufgrund eines früheren Schulabsentismus (Frühjahr 2021 bis Sommer 2022) auf einer Privatschule für die Oberstufe angemeldet, da es dort familiärer sei. Der Wechsel sei ihr schwergefallen. Ab der zweiten Schulwoche habe sie den Unterricht nicht mehr besucht. Die Versicherte berichte, dass sie in die Schule gehen wolle, sich aber häufig am Morgen oder kurz vor der Schule wie blockiert fühle. Von den Eltern werde berichtet, dass sie sich sozial zunehmend zurückgezogen habe. Sie sei fast nur noch zu Hause und meide Freunde der Familie oder öffentliche Plätze (S. 1).

    E.___ und med. pract. F.___ stellten die Diagnosen einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), Erstdiagnose Mai 2020, und mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1; S. 1). Zum Verlauf wurde angegeben, die Versicherte sei durch das stationsersetzende Home Treatment zehn Wochen lang begleitet worden. Anfangs habe sie sich im Kontakt eher schüchtern und zurückhaltend, im Verlauf aber zunehmend kontaktfreudiger gezeigt. Durch den schnellen Beziehungsaufbau hätten offene Gespräche stattfinden können. Die Versicherte habe ihre Gefühle meist gut benennen können. Der Kontakt mit Gleichaltrigen falle ihr oft schwer. Lieber verbringe sie Zeit allein oder passe auf jüngere Kinder auf. Aktivitäten im Freien vermeide sie. Sie habe die Therapeuten immer herzlich empfangen, sei motiviert gewesen und habe die dargebotenen Interventionen angenommen. Ein Belastungsfaktor stelle die Trennung der Eltern dar. Therapeutisch sei im Verlauf der Behandlung der Umgang mit schwierigen Situationen vertieft worden. Diese habe ein Skilltraining sowie eine gemeinsame Exposition (Schulweg und Schulbesuch) beinhaltet. Die Versicherte habe dabei wiederholt berichtet, dass sie sich für einzelne Schritte mehr Zeit wünsche, was mit ihr psychoedukativ habe aufgearbeitet werden können (Thema Angst und Vermeidung; S. 3 unten).

Ein geplanter Schuleinstieg mit einem hohen Pensum sei frustran verlaufen. Sie habe starke Ängste angegeben und die Wohnung des Vaters nicht verlassen können. Im Gespräch zwischen der Versicherten und der Therapeutin sei nach einem weiteren Schulversuch die Enttäuschung präsent gewesen, was die Therapeutin versucht habe, aufzugreifen. Im Verlauf sei es der Versicherten gelungen, einzelne Schulstunden zu besuchen und das Schulpensum langsam zu steigern. Von Seiten des Home Treatments sei sie teils in den Schulbesuchen begleitet worden. In Anspannungszuständen habe sie die erarbeiteten Skills häufig einsetzen können. Diese würden ihr helfen, ihre Anspannung zu senken. Die körperlichen Stresssymptome hätten sich ebenfalls rückläufig gezeigt. Die vielen in der Pause umherlaufenden Schüler schienen ihr keine Mühe zu bereiten. Sie habe berichtet, dass sie sich in der Klasse sehr wohl fühle. Zum Ende der Behandlung sei zwar noch kein voller Schulbesuch etabliert worden. Die Versicherte habe sich jedoch stark motiviert gezeigt, die Anzahl der zu besuchenden Lektionen zu steigern. Eine medikamentöse Behandlung bezüglich der Aufmerksamkeitsstörung sei mit ihr und den Eltern thematisiert worden. Dies werde allerdings im Moment nicht gewünscht. Eine antidepressive Medikation sei nicht empfohlen worden, da die depressive Symptomatik mehr im Rahmen des Schulabsentismus interpretiert werde und die Versicherte von den psychotherapeutischen Interventionen deutlich profitiert habe. Eine solche Medikation werde auch bezüglich der Angstsymptomatik als nicht zielführend erachtet (S. 4).

3.3    G.___, Psychologin, und med. pract. H.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Oberarzt, A.___, antworteten am 29. Juli 2025 (Urk. 8/63) auf die Fragen der Beschwerdegegnerin zu einer bevorstehenden teilstationären Behandlung. Sie nannten als Diagnosen eine einfache Aktivität- und Aufmerksamkeitsstörung, eine mittelgradige depressive Episode und einen Verdacht auf eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1), mit konsekutiv chronifiziertem schulvermeidendem Verhalten seit 2021. Sie gaben an, die Verdachtsdiagnose sei am 16. April 2025 im Vorgespräch für die geplante teilstationäre Behandlungsphase gestellt worden. In der Anamnese werde von einer seit dem Kleinkindesalter bestehenden Abneigung, das Haus zu verlassen und mit Personen ausserhalb der Kernfamilie in Kontakt zu treten, berichtet. Die Versicherte habe sich seit dem Kindergartenalter nicht auf Gruppensituationen mit Kindern einlassen können und nur wenige Kontakte zu einzelnen Mädchen geknüpft. Im Verlauf des chronifizierten Schulabsentismus habe zwischen September bis Dezember 2024 eine aufsuchende Behandlungsphase durch das A.___-Home Treatment stattgefunden. Eine nachhaltige Reintegration in einen Schulalltag sowie in ein altersgemäss autonomes Sozialleben habe nicht etabliert werden können. Durch die Kollegen des Home Treatment sei daher die Zuweisung für eine teilstationäre Behandlungsphase erfolgt. Es sei mit den Eltern erwogen worden, ob allenfalls eine vollstationäre Behandlungsphase dem Chronifizierungsgrad der Störung besser entspräche (S. 1 Ziff. 1).

3.4    Der beratende Arzt der Beschwerdeführerin, I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab in der Stellungnahme vom 5. August 2025 (Urk. 3/9) an, im Bericht der A.___ vom 1. Januar 2025 werde als Erstdiagnose eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) aufgeführt. Dies entspreche dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-EDI beziehungsweise einem infantilen POS. Folglich sei die Indikation für das Home Treatment vom 25. September bis 4. Dezember 2024 gegeben. Das stationsersetzende Home Treatment der A.___ entspreche einer stationären Akutbehandlung, jedoch im häuslichen Umfeld. Zur Aufnahme in ein Home Treatment müsse die Versicherte akut hospitalisationsbedürftig sein. Nachdem sie die Hospitalisationsbedürftigkeit nicht mehr erfülle, werde sie aus dem Home Treatment entlassen (Ziff. 1-2).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stellte darauf ab, dass es sich beim erbrachten Home Treatment um Kinderspitex-Leistungen handelt, und lehnte eine Kostengutsprache für die Leistungen ab. In der angefochtenen Verfügung verwies sie insbesondere auf das IV-Rundschreiben Nr. 394 des Bundesamtes für Sozialversicherungen (Urk. 2 S. 2). Das Rundschreiben regelt Kinderspitex-Leistungen nach Art. 13 in Verbindung mit Art. 14 IVG.

4.2    Nach dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Auszug aus der Internetseite der A.___ und dem Hinweis in der Beschwerde (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2 unten) ist von einem stationsersetzenden Home Treatment auszugehen. Wie die A.___ angab, bestehe die Möglichkeit, beim Kind oder Jugendlichen zuhause an Schwierigkeiten zu arbeiten und dabei die Eltern und weitere Familienmitglieder intensiv miteinzubeziehen. Das stationsersetzende Home Treatment entspreche einer stationären Akutbehandlung, jedoch im häuslichen Umfeld. Die durchschnittliche Dauer der Behandlung sei auf sechs Wochen ausgelegt. Dabei würden akut erkrankte Kinder und Jugendliche durch ein interprofessionelles Team im häuslichen Umfeld täglich begleitet, auch am Wochenende und während der Schulferien. Im stationsersetzenden Home Treatment unterstütze ein interprofessionelles Team aus Ärztinnen und Ärzten, Psychologinnen und Psychologen sowie Fachpersonen aus den Bereichen Sozialpädagogik und Pflege die Kinder und Jugendlichen (Urk. 3/12 S. 1 f.).

4.3    Die Beschwerdeführerin wies in der Beschwerde zu Recht auf die Unterscheidung zwischen einer pflegerischen Alltagsunterstützung im Sinne einer Spitex-Leistung und dem zu prüfenden stationsersetzenden Home Treatment hin (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2 Mitte). Für die Einordnung der erbrachten Leistungen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Massnahmen nicht von einer Spitex-Organisation, sondern von Fachärzten, Psychologen und weiteren Fachpersonen der A.___ erbracht wurden. Gemäss Art. 3quinquies Abs. 1 IVV gelten als ambulant erbrachte medizinische Pflegeleistungen nach Art. 14 Abs. 1 lit. b IVG solche Massnahmen, die von Pflegefachpersonen erbracht werden und die der Abklärung, Beratung und Koordination sowie der Untersuchung und Behandlung der versicherten Person dienen. In diesem Sinne werden Spitex-Leistungen durch qualifizierte Pflegefachpersonen erbracht und von Spitex-Organisationen angeboten. Nach den Angaben der A.___ handelt es sich vorliegend indes nicht um Pflegeleistungen, sondern um Massnahmen, die einer stationären Akutbehandlung in einer psychiatrischen Klinik entsprechen und die interdisziplinär von einem Team von Ärzten, Psychologen und Fachpersonen aus dem Bereich der Sozialpädagogik und auch der Pflege erbracht werden. Dabei handelt es sich grundsätzlich um intensiv-therapeutische Massnahmen in stationärer Dichte. Medizinische Pflegeleistungen stehen somit jedenfalls nicht im Vordergrund. Diese Einschätzung ergibt sich auch aus dem Bericht der Fachleute der A.___ vom 1. Januar 2025. Die Behandlung beinhaltete, dass mittels eines Skilltrainings, gemeinsamer Exposition und einer anschliessenden therapeutischen Aufarbeitung der Themen intensiv an den Schwierigkeiten des Kindes in Zusammenhang mit dem ADHS und einem Schulabsentismus gearbeitet wurde, wobei Fortschritte erzielt werden konnten (E. 3.2). Im Weiteren wurden medikamentöse Behandlungen besprochen, was in den Aufgabenbereich eines Arztes fällt. Im Vordergrund der Behandlung standen demnach intensive therapeutische und nicht blosse pflegerische Massnahmen. Die erbrachten Leistungen sind, wie erwähnt, mit einer akuten stationären Behandlung gleichzusetzen. Die Versicherte befand sich als Folge des Geburtsgebrechens sodann in einer akuten Behandlungsbedürftigkeit, was von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wurde. Für eine teilstationäre Behandlung rund ein halbes Jahr nach dem Ende des stationsersetzenden Home Treatment erteilte die Beschwerdegegnerin in der Folge mit Verfügung vom 16. September 2025 (Urk. 8/78) Kostengutsprache. Das erfolgte Home Treatment lässt sich gemäss den Angaben der A.___ mit einer teilstationären Behandlung vergleichen.

Nach den vorliegenden Abrechnungen wurden in der Zeit vom 25. September bis 4. Dezember 2024 für beinahe jeden Tag Leistungen gemäss Tarmed (Ziff. 02.0865.00.02, Home Treatment - Tagespauschale KJPP HSK) mit einem Ansatz von Fr. 300.-- pro Tag abgerechnet. Die Höhe der Tagespauschale spricht ebenfalls gegen eine Einordnung als blosse Pflegeleistung der Spitex.

    Wie auch der Vertrauensarzt der Beschwerdeführerin, Dr. I.___, darlegte, war die medizinische Massnahme aufgrund des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV-EDI geboten. Die erbrachten Leistungen sind demnach kausal auf das Geburtsgebrechen zurückzuführen, was von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wurde.

4.4    Nach Art. 54a Abs. 2 IVG und Art. 49 Abs. 1 IVV besteht die Funktion des J.___ darin, aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen, die vorhandenen Befunde zu würdigen und sich dazu zu äussern, ob zusätzliche Untersuchungen vorzunehmen sind (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, S. 533 Rz. 2 zu Art. 54a). Die Beschwerdegegnerin hat zu den zu prüfenden Leistungen des stationsersetzenden Home Treatments von September bis Dezember 2024 keine fachärztliche Beurteilung ihres J.___ eingeholt. Dr. med. K.___, Fachärztin für Neurologie, äusserte sich in der Stellungnahme vom 29. August 2025 lediglich zur Kostengutsprache für die teilstationäre Behandlung ab dem 4. August 2025. Sie bejahte den direkten Zusammenhang zwischen dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-EDI und den gestellten Diagnosen der ADHS, der depressiven Episode, des Verdachts auf eine soziale Phobie und dem chronifizierten Schulabsentismus und empfahl die Kostenübernahme für die teilstationäre Behandlung (Urk. 8/77 S. 2). Die Diagnosen einer ADHS beziehungsweise des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV-EDI sowie einer depressiven Episode bei Schulabsentismus lagen auch dem stationsersetzenden Home Treatment von September bis Dezember 2024 zugrunde. Mangels Einholens einer entsprechenden Einschätzung legte der J.___ beziehungsweise die Beschwerdegegnerin sodann nicht dar, inwiefern es sich beim zu beurteilenden stationsersetzenden Home Treatment bloss um pflegerische Leistungen handeln sollte. Dementsprechend wurde die Einordnung des Home Treatments durch den J.___ der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt. Es ist daher insgesamt von einer medizinischen Massnahme zur Behandlung des Geburtsgebrechens auszugehen, welche - mangels gegenteiliger Hinweise - wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich war. Für die Massnahmen bestand und besteht weiterhin eine Kostengutsprache der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/8, Urk. 8/55).

Das Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen Nr. 394 bezieht sich auf Kinderspitex-Leistungen, welche von Pflegefachpersonen vorgenommen werden. Solche liegen, wie erwähnt, nicht vor. Der Hinweis der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf das Rundschreiben geht daher fehl und es erstaunt nicht, dass dieses keine Regelung zum Home Treatment der A.___ enthält. Die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 1 IVG für eine Kostengutsprache der vom 25. September bis 4. Dezember 2024 erbrachten Leistungen sind somit erfüllt.

4.5    Ob im September 2024 ein stabilisierter Gesundheitszustand als Voraussetzung für eine Leistungszusprache gestützt auf Art. 12 IVG vorlag (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 3), muss ausgangsgemäss nicht weiter geprüft werden (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, a.a.O., Rz. 10 sowie 12-17 zu Art. 12 IVG, Rz. 18 zu Art. 13 IVG)..

4.6    Zusammenfassend handelt es sich bei dem von der A.___ vom 25. September bis 4. Dezember 2024 erbrachten stationsersetzenden Home Treatment um medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV-EDI. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf Art. 13 Abs. 1 IVG für die erbrachten Leistungen aufzukommen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.


5.

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie von Sonderfällen abgesehen den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 8).

    Der Beschwerdeführerin ist als obligatorische Krankenpflegeversicherung, die überdies nicht anwaltlich vertreten ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen.




Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. September 2025 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin für die Behandlung von X.___ durch die psychiatrische Klinik B.___ vom 25. September bis 4. Dezember 2024 leistungspflichtig ist.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- KPT Krankenkasse AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Y.___ und Z.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrugger