Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2025.00722

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00722


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Stark

Urteil vom 22. April 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1991 geborene X.___ erwarb im Jahr 2014 am Y.___ einen Bachelorabschluss in Applied Arts and Sciences und war ab dem 1. Oktober 2016 in einem Vollzeitpensum als Wirtschaftsprüferin tätig, zuletzt ab 1. März 2018 bei der Z.___ AG (Urk. 10/6, Urk. 10/7/5 f.). Am 9. November 2017 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine seit Mai 2017 bestehende Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte unter Hinweis auf die vorübergehende Natur der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit mit Verfügung vom 5. Februar 2018 den Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 10/19). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

1.2    Seit 1. März 2018 war die Versicherte wiederum zu 100% für die Z.___ AG tätig (Urk. 10/33). Mit Gesuch vom 26. Juli 2024 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit 10. Januar 2024 bestehende Arbeitsunfähigkeit wegen einer Depression erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/21-22). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen zu den beruflichen und gesundheitlichen Verhältnissen (Urk. 10/23 ff.) und zog insbesondere die Akten der Krankentaggeldversicherung der Versicherten bei, darunter das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, vom 21. November 2024 (Urk. 10/51/46-69). Nach Erlass des Vorbescheides am 24. Juli 2025 (Urk. 10/53) verfügte die IV-Stelle am 25. September 2025 die Abweisung des Leistungsbegehrens, da keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 10/60 = Urk. 2).


2.    Am 27. Oktober 2025 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. September 2025 (Urk. 1) unter Beilage eines Berichts ihrer behandelnden Ärztin, Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Urk. 3). Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2026 unter Beilage einer in der Zwischenzeit eingeholten Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 und 9). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Januar 2026 mitgeteilt (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Nachdem mit Bezug auf das im November 2017 gestellte erste Gesuch ein Leistungsanspruch mit am 5. Februar 2018 erlassener und unangefochten gebliebener Verfügung verneint worden war, könnten aufgrund des im Juli 2024 anhängig gemachten neuerlichen Gesuchs allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2025 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).

1.5    Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). Wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde, kann das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).


%1.

1.%2 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, gemäss ihren Abklärungen seien die Beschwerden der Beschwerdeführerin auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen. Eine klar ausgewiesene und therapieresistente psychische Erkrankung, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führe, liege nicht vor. Damit würden die vorliegenden Belastungen nicht in den versicherungsrechtlichen Leistungsbereich fallen (Urk. 2). Nach dem Einholen des RAD-Berichtes vom 11. Dezember 2025 (Urk. 9) hielt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort an ihrer Darstellung fest und erklärte, es sei dem RAD-Bericht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten Tätigkeit wie auch im Haushalt vollständig arbeitsfähig sei und damit keine weiteren Abklärungen angezeigt seien (Urk. 8).

2.%2 Die Beschwerdeführerin brachte beschwerdeweise vor, es sei aufgrund der divergierenden medizinischen Berichte ausgewiesen, dass ihr Gesundheitszustand noch nicht stabil und dieser ungenügend abgeklärt sei. Die Abweisung des Leistungsbegehrens durch die Beschwerdegegnerin sei verfrüht erfolgt. Es müsse zuerst mit den noch anstehenden Therapien geprüft werden, ob ein langfristiger Gesundheitsschaden vorliege, und hernach sei ein Verlaufsbericht der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ einzuholen bzw. seien weitere Abklärungen vorzunehmen und erst dann der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder eine Rente zu prüfen (Urk. 1).

3.%2 Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die IV-Stelle den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt ausreichend abgeklärt hat und ob über den Leistungsanspruch entschieden werden kann.

Obschon sich die Beschwerdeführerin bereits am 9. November 2017 erstmals zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 10/7), ist die vorliegend strittige Anmeldung vom 26. Juni 2024 nicht unter dem Blickwinkel einer Neuanmeldung zu prüfen (BGE 97 V 58; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 2022, N. 120 zu Art. 30). Denn die Verfügung vom 5. Februar 2018 erging sowohl vor Ablauf des Wartejahres bezüglich der erstmals ab dem 28. März 2017 attestierten Arbeitsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; Urk. 10/3/4-5, vgl. Urk. 10/2/6 Ziff. 6.2) als auch vor Ablauf der sechsmonatigen Karenzfrist nach Geltendmachung des Leistungsanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG).


3.    

3.1    Die Beschwerdeführerin ist seit dem 12. Juni 2017 in Behandlung bei Dr. B.___ (Urk. 10/51/79). Diese hatte der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2017, ab Juni 2017 bis Ende Februar 2018, aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt sowie erneut vom 13. November 2021 bis 31. Dezember 2021 (Urk. 10/51/6). Seit dem 10. Januar 2024 attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin wiederum eine fortdauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/51/5). Im Verlaufsbericht vom 1. Juli 2024 zu Handen der Krankentaggeldversicherung nannte Dr. B.___ als Diagnosen wiederum eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0 [recte F33.1]), ferner ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) sowie zusätzlich eine subsyndromale Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätsstörung (ADHS; ICD-10 F90.8) und führte aus, es bestehe weiterhin und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Berufliche Massnahmen seien zu einem späteren Zeitpunkt angezeigt und eine Prognose sei derzeit nicht möglich (Urk. 10/51/14 f.). Mit Bericht an die Krankentaggeldversicherung vom 3. Januar 2025 (Urk. 10/51/79-81) sowie mit im Gerichtsverfahren aufgelegten Bericht vom 20. August 2025 (Urk. 3) bestätigte Dr. B.___ diese Diagnosen mit den Ergänzungen, die Depression sei teilweise regredient, allerdings ohne volle zwischenzeitliche Remission seit 2016, und es bestehe zusätzlich eine Essstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F50.9). Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte sie im Bericht vom 3. Januar 2025 aus, die Beschwerdeführerin sei bis auf Weiteres nicht arbeitsfähig. Ein beruflicher Wiedereinstieg hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit eine schnelle und massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes zur Folge und sei daher derzeit nicht möglich (Urk. 10/51/81). Mit Schreiben vom 21. April 2025 an die Krankentaggeldversicherung führte Dr. B.___ aus, ein beruflicher Wiedereinstieg sei für die Beschwerdeführerin frühestens ab Januar 2026 möglich (Urk. 10/51/104). Im Bericht vom 20. August 2025 bestätigte sie eine fortbestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ging von einer eher ungünstigen Prognose aus (Urk. 3).

3.2    Am 31. Januar 2024 diagnostizierte Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) sowie eine subsyndromale ADHS-Symptomatik (ICD-10 F90.8). Die im Rahmen der Abklärung ausgefüllten Fragebögen seien quantitativ wenig auffällig, in qualitativer Hinsicht bestehe aber die typische Symptomatik (Urk. 10/51/17).

3.3    Die Krankentaggeldversicherung gab zur Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit ein Gutachten bei Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag. Am 12. November 2024 fand die Untersuchung der Beschwerdeführerin statt (Urk. 10/51/46). Dr. A.___ bestätigte die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Diese sei bis am 31. Januar 2025 ausgewiesen und stütze sich auf die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21; Urk. 10/51/58). Aufgrund der belastenden privaten sowie der Arbeitsplatzsituation und bei offensichtlich reduzierten Ressourcen und Bewältigungsstrategien im Hinblick auf einen adäquaten Umgang mit Konfliktsituationen sei es zur Entwicklung der erwähnten Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion gekommen (Urk. 10/51/60). Er verwies auf und bestätigte die aktenkundige Diagnose des Asperger-Syndroms (ICD-10 F84.5) sowie die zusätzliche subsyndromale bzw. leichte ADHS-Symptomatik (ICD-10 F90.8; Urk. 10/51/58; Urk. 10/51/62-65). Diese letztgenannten Beeinträchtigungen hätten jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/51/58). Die von Dr. B.___ gestellte Diagnose einer rezidivierenden Depression, gegenwärtig mittelgradige Episode, erachtete er für nicht nachvollziehbar (Urk. 10/51/50; Urk. 10/51/65).

    Dr. A.___ hielt fest, dass es sich bei der Diagnose einer Anpassungsstörung um eine leichtgradige psychische Störung handle, die etwa den Schweregrad für eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) respektive eine Angststörung (ICD-10: F40, F41) nicht erreiche bzw. das Ausmass einer Angst- und depressiven Störung gemischt (ICD-10 F41.2) respektive von anderen gemischten Angststörungen (ICD-10 F41. 3) nicht übersteige. Daher könne durch die Auswirkungen dieser Störung aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine dauerhafte und vor allem keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, zumindest nicht in einer optimal angepassten Tätigkeit, begründet werden (Urk. 10/51/65).

    Dr. A.___ erklärte weiter, aufgrund der aktuellen Exploration und der in der psychiatrischen Untersuchung erhobenen Befunde könne der Selbstbeurteilung der Beschwerdeführerin, zurzeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Business-Strategist nicht arbeitsfähig zu sein, allenfalls vorübergehend, das heisst bis Ende Januar 2025 gefolgt werden (Urk. 10/51/66). Weiter hielt er fest, dass die voraussichtliche Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht eingeschätzt werden könne (Urk. 10/51/67). Bei einer den Beschwerden optimal angepassten Tätigkeit, die kein hohes Mass an Daueraufmerksamkeit, Dauerkonzentration, Kreativität sowie keinen hohen Kundenkontakt voraussetze, ging er von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 12. November 2024 bis 31. Januar 2025 aus, danach von einer Arbeitsfähigkeit von 100% (Urk. 10/51/67).

    In Bezug auf das Asperger-Syndrom und die ADHS-Symptomatik führte Dr. A.___ aus, dass es sich bei Erstdiagnosen im Erwachsenenalter fast ausschliesslich um den hoch-funktionalen Autismus bzw. das Asperger-Syndrom handle. Dabei blieben insbesondere intuitive, automatische Anteile der sozialen Kognition defizitär, während inferenzielle, regelbasierte Komponenten in gewissem Umfang erlernt werden könnten. Hochfunktional autistische Personen könnten auf dieser Grundlage eine gewisse soziale Leistungsfähigkeit aufbauen, die meist auf wenigen und starren Regeln beruhe und daher differenzierten sozialen Kontexten nicht gerecht werden könne. Dr. A.___ argumentierte weiter, dass unter Berücksichtigung der Biografie der Beschwerdeführerin (Schul- und Berufsausbildung, abgeschlossenes Hochschulstudium, langjährige Berufstätigkeit, Familiengründung) diese aber weder durch die Autismus-Spektrum-Störung (ASS) noch durch die ADHS-Erkrankung beeinträchtigt gewesen sei, daher hätten diese Diagnosen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit keine Relevanz (Urk. 10/51/64 f.).

3.4    Die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ hob mit Bericht vom 3. Januar 2025 (Urk. 10/51/79-81) sowie mit Bericht vom 20. August 2025 (Urk. 3) hervor, es sei für die Beschwerdeführerin nur unter grosser Anstrengung möglich («ständiger Kampf»), im Leben zu funktionieren (Urk. 3 S. 2). Es bestehe bei ihr eine erhöhte Stressintoleranz, was in ihrem Leben immer wieder zu Erschöpfungszuständen und einer ängstlich-depressiven Symptomatik geführt habe. Dr. B.___ wies darauf hin, dass bereits 2017 eine monatelange mittelgradige depressive Episode bestanden habe. Diese sei durch sie behandelt worden, insbesondere mit einer Medikation mit Mirtazapin. Seit November 2021 nehme die Beschwerdeführerin erneut regelmässige Konsultationen bei ihr wahr und sie sei zu jener Zeit für vier Wochen zu 100% arbeitsunfähig gewesen und für zwei Wochen zu 50% (Urk. 10/51/80). Davor sei sie stationär im D.___ wegen psychischer Dekompensation aufgrund von Angstzuständen in Behandlung gewesen. Ab zirka September 2023 habe sich ihr Zustand erneut verschlechtert und im Januar 2024 habe sich die Symptomatik noch einmal massiv verstärkt, nachdem die Beschwerdeführerin nach dem Mutterschaftsurlaub für zwei Tage die Arbeitstätigkeit wieder aufgenommen habe (Urk. 10/51/80). Die Medikation sei in der Zwischenzeit angepasst worden (Urk. 3 S. 2).

3.5     Die Krankentaggeldversicherung holte am 14. Februar 2025 sowie am 1. Juni 2025 zwei vertrauensärztliche Stellungnahmen ein, zum einen bei Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 10/51/88-89), und zum anderen bei Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie (Urk. 10/51/107108). Dr. E.___ hielt zusammenfassend fest, Dr. B.___ stelle für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Stressintoleranz sowie die verminderte psychophysische Belastbarkeit der Beschwerdeführerin aufgrund des Asperger-Syndroms und der ADHS-Symptomatik in den Vordergrund, während Dr. A.___ die ASS und das ADHS-Subsyndrom für nicht leistungsrelevant erachte (Urk. 10/51/89), was ihrer Ansicht nach eine Bagatellisierung der Problematik darstelle. Die enorme psychosoziale Belastung der Beschwerdeführerin führe aufgrund der ASS und der ADHS-Problematik zu einer kompromittierten Regenerationsfähigkeit, zu einer verzögerten Remission und auch zu einer grossen Rezidivneigung. Sie bescheinigte eine fortbestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine solche von 50 % in einer angepassten Tätigkeit bis Ende April 2025, unter der Voraussetzung, dass arbeitsrehabilitative Massnahmen diskutiert und etabliert würden (Urk. 10/51/89). Dr. F.___ hingegen verwies auf die volle Arbeitsleistung, die die Beschwerdeführerin daheim mit den beiden Kindern erbringe, und schloss, sie sei vollständig arbeitsfähig (Urk. 10/51/108).

3.6    Am 4. Dezember 2025 ersuchte die IV-Stelle den RAD um eine Stellungnahme. Der RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, schloss in der Folge gestützt auf die vorhandenen Akten, es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Einschätzung des Gutachters Dr. A.___ vom 12. November 2024 abgestellt werden (Urk. 9 Seite 2). Es sei unklar, warum Dr. B.___ eine volle Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten wie auch in angepasster Tätigkeit aufführe und warum sie keine Eingliederungsmassnahmen für möglich halte. Hätte sie eine Teilarbeitsunfähigkeit, gegebenenfalls mit Eingliederungsbestreben, geltend gemacht, wäre dies vielleicht nachvollziehbar gewesen (Urk. 9 S. 2).


4.

4.1    Zwischen den Beurteilungen der involvierten Ärzte bestehen klare Widersprüche. Während die behandelnde Ärztin Dr. B.___ weiterhin eine anhaltende 100%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der ASS und der ADHS-Symptomatik mit einhergehender depressiv-ängstlicher Erkrankung postulierte, ging Dr. A.___ von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion aus, wies allerdings darauf hin, dass die mutmassliche Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht eingeschätzt werden könne (Urk. 10/51/67). Dr. E.___ ging von einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit und von 50 % in einer angepassten Tätigkeit bis April 2025 aus, forderte allerdings arbeitsrehabilitative (medizinische) Massnahmen (Urk. 10/51/89). Dr. F.___ verneinte jegliche Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin und hielt damit auch arbeitsrehabilitative Massnahmen für obsolet (Urk. 10/51/108). Der RAD-Arzt erklärte die Einschätzung von Dr. A.___ für überzeugend, äusserte aber, dass allenfalls auch die Annahme einer Teilarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit im Rahmen des Autismus nachvollziehbar gewesen wäre bzw. Eingliederungsmassnahmen angezeigt sein könnten (Urk. 9 S. 2).

4.2    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger.

    Der Umstand, wonach insbesondere ein Gutachten im Auftrag eines Krankentaggeldversicherers – und somit nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG – erstellt wurde, spricht praxisgemäss nicht gegen dessen Beweiskraft für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung. Einer zwingenden medizinischen Beurteilung nach den Grundsätzen von Art. 44 ATSG bedarf es daher nicht. Indessen sind auch hier an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer solchen Expertise, so sind, wie bei versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).

4.3    Der von der Krankentaggeldversicherung hinzugezogene Gutachter Dr. A.___ führte eine Untersuchung der Beschwerdeführerin durch, setzte sich mit den vorhandenen ärztlichen Berichte auseinander und nahm eine eigene Würdigung der Situation vor. Allerdings begründete Dr. A.___ seine Ansicht, dass die ASS und ADHS-Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin keinen Einfluss habe, nicht näher und liess dabei die früheren krankheitsbedingten Absenzen der Beschwerdeführerin ausser Acht (Urk. 10/51 64 f.). Sodann nahm er keine Gesamtwürdigung der verschiedenen Symptome der Beschwerdeführerin vor, obwohl - worauf Dr. A.___ selber hinwies - gerade beim Vorliegen einer ASS-Diagnose (und ADHS-Symptomatik) eine hohe Komorbidität mit Depressionen (affektiven Störungen) und Angsterkrankungen bekannt ist (Urk. 10/51/64). Warum die vorliegenden Symptome einer ASS-Erkrankung und die auch von Dr. A.___ anerkannte affektive Störung in Form einer Anpassungsstörung gleichwohl losgelöst voneinander beurteilt wurden, ist anhand seiner Ausführungen nicht gänzlich nachvollziehbar. Dass diese Symptome nicht losgelöst voneinander zu betrachten sind, da sie sich gegenseitig beeinflussen könnten, wurde sodann nicht nur von der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ (Urk. 3 S 3), sondern auch von der von der Krankentaggeldversicherung zu Rate gezogenen Vertrauensärztin Dr. E.___ hervorgehoben (Urk. 10/51/89).

Psychische Leiden und Komorbiditäten werden im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen gewürdigt. Seit BGE 143 V 418 ist es nicht mehr erforderlich, dass eine Begleiterkrankung (Komorbidität) nur dann rechtlich massgebend ist, wenn sie selbst invalidisierend ist (Meier, in: Kieser ATSG-Kommentar, 5. Aufl., Zürich 2024, Art. 7 N. 64). Eine Ausscheidung einzelner Beschwerden aus der Gesamtbetrachtung wegen fehlender invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz wird dem Leiden nicht gerecht. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1.).

Aus den Ausführungen von Dr. A.___ ergibt sich damit kein schlüssiges Gesamtbild zu den funktionellen Auswirkungen der Störungen der Beschwerdeführerin, was auch die Prognose in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit unklar erscheinen lässt. Dies gilt umso mehr, als sich dessen Prognosen zur Steigerbarkeit der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit nur geringfügig unterscheiden (Urk. 10/51/67), was angesichts der erheblichen qualitativen Unterschiede der Leistungsprofile von angestammter und angepasster Tätigkeit erklärungsbedürftig wäre.

4.4    Die Stellungnahme des RAD-Arztes vom 19. Januar 2026 (Urk. 9) überzeugt ebenfalls nicht. Zum einen bleibt offen, ob nicht auch eine Teilarbeitsunfähigkeit vorliegen könnte oder Eingliederungsmassnahmen erforderlich wären. Zum anderen liess er den Bericht von Dr. E.___ gänzlich unerwähnt, die sich zum Gutachten von Dr. A.___ kritisch geäussert und die Arbeitsfähigkeit zurückhaltender eingeschätzt hatte. Auch die krankheitsbedingten Absenzen der Beschwerdeführerin vor und zwischen den Geburten der beiden Kinder blieben unerwähnt. Die Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen und bleiben im Resultat vage. Insgesamt zeichnet auch die Einschätzung des RAD-Arztes damit kein klares Bild und es kann gestützt darauf kein Leistungsentscheid erfolgen. Auch aus den übrigen ärztlichen Unterlagen lassen sich keine zuverlässigen Erkenntnisse hinsichtlich der gegebenenfalls längerdauernden erwerblichen Auswirkungen des Leidens der Beschwerdeführerin gewinnen, zumal namentlich eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Fachpersonen kaum je in Frage kommt (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5).

4.5    Nach dem Gesagten erlauben die vorliegenden medizinischen Akten keine abschliessende Beurteilung, ob und gegebenenfalls ab wann und in welchem Ausmass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Erkrankung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt. Ein abschliessender materieller Entscheid anhand des gegebenen medizinischen Dossiers ist damit nicht möglich. Da der für den Entscheid wesentliche Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt ist, ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde zur Vornahme der noch nötigen Abklärungen, insbesondere zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, das sich gegebenenfalls auch mit den rechtserheblichen Indikatoren zu befassen haben wird, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. vorstehende E. 1.5).


5.    

5.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende vertretene Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine ermessenweise mit Fr. 1'800.- festzusetzende Parteientschädigung (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. September 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch neu entscheide.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippStark