Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00698
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 21. August 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Mengis
Procap Schweiz
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1983 geborene X.___, Mutter dreier in den Jahren 2006, 2010, sowie 2013 geborener Kinder (Urk. 9/7 Ziff. 3), war zuletzt von April 2017 bis Februar 2024 als Coiffeuse bei der Y.___ AG tätig (vgl. Urk. 9/7 Ziff. 5.4). Am 7. Dezember 2023 meldete sie sich unter Hinweis auf Ganglien am rechten Handgelenk bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 9/9, Urk. 9/15, Urk. 9/27). Am 23. Juli 2024 teilte sie der Versicherten mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 9/23). Die IV-Stelle veranlasste in der Folge eine Abklärung im Haushalt (Urk. 9/38). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/41, Urk. 9/48) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 23. September 2025 (Urk. 9/51 = Urk. 2) ab.
2. Die Versicherte erhob am 22. Oktober 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. September 2025 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr seien unverzüglich berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie rückwirkend ab 1. Juni 2024 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 (Urk. 5) reichte die Versicherte einen Bericht vom 22. Oktober 2025 von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 6). Am 1. Dezember 2025 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 3. März 2026 (Urk. 11) reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 3. März 2026 (Urk. 12/1) sowie den dieser zugestellten Austrittsbericht der Klinik F.___ vom 27. Februar 2026 (Urk. 12/2) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
05.2025Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 23. September 2025 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin seit dem 27. Februar 2023 aus gesundheitlichen Gründen in der Ausübung ihres Berufes als Coiffeuse eingeschränkt sei. Aufgrund einer verspäteten Anmeldung zum Leistungsbezug sei der Rentenanspruch ab Juni 2024 geprüft worden. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Allerdings bestehe in einer angepassten Tätigkeit seit 17. Januar 2024 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (S. 1). Ein Einkommensvergleich ergebe eine Einschränkung von 32 %. Die Beschwerdeführerin würde bei guter Gesundheit zu 90 % erwerbstätig sein und sich zu 10 % der Haushaltführung widmen. Im Erwerbsbereich resultiere ein Teilinvaliditätsgrad von 31 %. Im Haushaltbereich sei sie gemäss Erhebung zu 12.6 % eingeschränkt. Dies ergebe einen Teilinvaliditätsgrad von 1 %. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von insgesamt 32 %. Da die Beschwerdeführerin in der Stellensuche nicht eingeschränkt sei bestehe kein Grund für ein Arbeitstraining im geschützten Rahmen (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin gehe gestützt auf die vertrauensärztliche Beurteilung der Helsana von Dr. A.___ vom 20. Januar 2024 und die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3. März 2025 weiterhin davon aus, dass ihr in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit Januar 2024 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zumutbar sei. Diese Einschätzung widerspreche der Beurteilung sämtlicher behandelnden Fachärzte, welche seit Februar beziehungsweise Mai 2023 eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit attestierten (S. 4 Ziff. 2). Der Arztbericht der Chirurgie B.___ vom 13. Februar 2024, in welchem ein Complex Regional Pain Syndrome (CRPS) im rechten Arm diagnostiziert worden sei, sei von Dr. A.___ nicht berücksichtigt worden, weshalb sich der RAD auf veraltete Akten gestützt habe. Der RAD sei von einer funktionellen Einarmigkeit ausgegangen, was sich nicht mit einer fast uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit vereinbaren lasse. Die medizinischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien ungenügend und sie verletze damit den Untersuchungsgrundsatz (S. 4 f. Ziff. 3). Zum Zeitpunkt der Mitteilung vom 23. Juli 2024 betreffend Ablehnung beruflicher Eingliederungsmassnahmen sei das Wartejahr bereits abgelaufen gewesen, weshalb zumindest Anspruch auf eine befristete Invalidenrente bestehe (S. 5 Ziff. 4). Die Beschwerdegegnerin habe sich nicht zum Umschulungsanspruch geäussert (S. 6 Ziff. 5). Die Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung werde nicht bestritten. Allerdings sei die Einschränkung im Aufgabenbereich angesichts der vom RAD-Orthopäden anerkannten, funktionellen Einarmigkeit deutlich höher als die anerkannten 12.6 %. Ihr Ehemann leide seit einer Hirnblutung unter starker Müdigkeit und Erschöpfung, weshalb seine Belastbarkeit erheblich eingeschränkt sei. Deshalb sei bei seiner Rentenprüfung davon ausgegangen worden, dass die Ehefrau sämtliche Haushaltstätigkeiten übernehme. Auch die Kinder könnten wegen Schule und Lehre nur punktuell im Haushalt mitarbeiten, weshalb die Mehrheit der Haushaltstätigkeiten von ihr selbst verrichtet werden müssten (S. 7 Ziff. 6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen und eine Rente.
3.
3.1 Die Ärzte der Chirurgie B.___ nannten nach einer Sprechstunde vom 17. August 2023 mit Bericht vom 29. August 2023 (Urk. 9/9/31-32) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1):
- Tendovaginitis de Quervain rechts
- Status nach offener Ganglionexzision radiopalmar rechts am 8. Juni 2023
- Epicondylitis radialis rechts
Die Beschwerdeführerin leide seit zwei bis drei Wochen wieder an starken Schmerzen im Handgelenk. Bei ulnarseitigen Handgelenkschmerzen sei eine Arthroskopie geplant (S. 1).
Die Ärzte der Chirurgie B.___ nannten nach einer Sprechstunde vom 18. Oktober 2023 mit Bericht vom 31. Oktober 2023 (Urk. 9/9/43) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1):
- Status nach Handgelenksarthroskopie rechts, Synovektomie, Ganglionresektion dorsal am 14. September 2023
- Epicondylitis radialis rechts
- Tendovaginitis de Quervain rechts
Der Beschwerdeführerin gehe es gut. Die Ergotherapie sollte weitergeführt werden. Eine Belastung sollte vermieden werden (S. 1).
3.2 Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, gab am 3. November 2023 (Urk. 9/9/38-39) ihre vertrauensärztliche Beurteilung zuhanden der Krankentaggeldversicherung ab. Dr. C.___ nannte als Diagnosen ein Ganglion und ein Karpaltunnelsyndrom beidseitig. Sie führte aus, insgesamt scheine eine ausgeprägte Schmerzempfindung zu bestehen, sodass ein prolongierter Eingliederungsprozess nicht erstaunlich sein würde. Je nach Verlaufsbericht von der Operateurin würde eventuell eine Plausibilisierung zu empfehlen sein (S. 1).
Dr. C.___ gab am 29. November 2023 (Urk. 9/9/51-52) erneut eine vertrauensärztliche Beurteilung zuhanden der Krankentaggeldversicherung ab. Die Beschwerdeführerin sei seit 27. Februar 2023 arbeitsunfähig. Sie sollte ab Januar wieder zu 50 % arbeiten können. Wenn die 50%ige Arbeitsfähigkeit und eine weitere Steigerung auf 100 % innerhalb von vier Wochen nicht realisiert werden könne, sollte eine Plausibilisierung stattfinden (S. 1).
3.3 Dr. med. A.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Rheumatologie, erstattete im Auftrag der Krankentaggeldversicherung am 20. Januar 2024 (Urk. 9/27/111-118) eine Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit und nannte nach einer persönlichen Untersuchung vom 17. Januar 2024 (vgl. S. 1) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 5):
- Handgelenksschmerzen rechts nach zweifachem operativem Eingriff mit persistierenden Ruhe- und Belastungsschmerzen und deutlich eingeschränkter Handgelenksbeweglichkeit rechts in die Flexion
- Epikondylopathia humeri radialis rechts mit myofaszialer Schmerzausweitung gesamter Arm und Schultergürtel rechts
Es seien Diagnosen vorhanden, welche die aktuelle Arbeitsunfähigkeit begründen würden (S. 5 Mitte). Bezogen auf das angestammte Anstellungspensum bestehe aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 6 oben). Die Beschwerdeführerin sei eine heute 40-jährige Coiffeuse, welche noch bis Ende Februar 2024 mit einem Pensum von 60 % in einem Coiffeur-Salon am Y.___ angestellt sei. Ihr sei auf Ende Februar 2024 gekündigt worden, nachdem seit Frühjahr 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund von rechtsseitigen Handgelenks- und inzwischen auch Armschmerzen attestiert worden sei. Die Ursache für die anamnestisch auch im Alltag bestehenden und in der aktuellen Untersuchung nachvollziehbaren, beziehungsweise konsistent geschilderten Beschwerden und Funktionseinschränkungen hätten bislang pathologisch nicht sauber erfasst werden können. Am Beginn sei wohl eine Überlastungssymptomatik gestanden, welche den gesehenen Ganglien zugeschrieben worden sei. Die Entfernung der Ganglien habe aber das Problem nicht gelöst. Es sei in der Gesamtschau zu einer Symptomverschlimmerung gekommen. Klinisch bestünden keine Hinweise auf ein CRPS, eine entzündlich-rheumatische Erkrankung, ein Karpaltunnelsyndrom oder eine neurologische Störung. Die Beweglichkeit des rechten Handgelenkes sei in die Flexion eingeschränkt und es würden konsistent Ruhe- und Belastungsschmerzen beklagt, welche auch die Funktionen im Alltag so einschränkten, dass eine Arbeitstätigkeit als Coiffeuse aktuell nicht möglich sei. Eine rasche Linderung sei aufgrund des inzwischen chronifizierten Zustandes mit Symptomausweitung auf den gesamten Arm nicht zu erwarten. Die Prognose sei, solange keine klare, die Symptomatik unterhaltende Pathologie eruiert worden sei, grundsätzlich gut (S. 6). Ab dem 22. Januar 2024 bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Eine leidensangepasste Tätigkeit, entsprechend einer sehr leichten Wechseltätigkeit (ohne Heben und Tragen von Gewichten über 250 g mit der rechten Hand und ohne repetitive Tätigkeiten mit der rechten, dominanten Hand, inklusive zum Beispiel Tastaturschreiben beziehungsweise Tätigkeiten wie der als Coiffeuse) sei ganztags zumutbar (S. 7). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Coiffeuse bestehe aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine weitere Diagnostik werde empfohlen (S. 8).
3.4 Die Ärzte der Chirurgie B.___ nannten mit Bericht vom 13. Februar 2024 (Urk. 9/27/193-194) folgende Diagnosen (S. 1):
- leichtes CRPS Arm rechts
- Status nach Handgelenksarthroskopie rechts, Synovektomie, Ganglionresektion dorsal am 14. September 2023
- Status nach Exzision eines radiopalmaren HG-Ganglions rechts im Juni 2023
- Epicondylitis Humeri radialis rechts
- Tendovaginitis de Quervain rechts
- Tendovaginitis stenosans A1-RB I rechts
Sie führten aus, am 7. Januar 2024 sei eine Infiltration über dem Epicondylus humeri radialis durchgeführt worden und habe keine Besserung gebracht (S. 1). Es bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 2).
3.5 Dr. D.___, Facharzt für Chirurgie, führte mit Bericht vom 19. April 2024 (Urk. 9/27/166-169) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit sechs Wochen (Ziff. 17). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1):
- CRPS Hand rechts
- Status nach Handgelenksarthroskopie rechts September 2023
- Status nach Exzision eines radiopalmaren Handgelenkganglions rechts Juni 2023
Die rechte Hand könne noch nicht belastet werden (Ziff. 18). Eine nicht belastende Arbeit für die rechte Hand sollte theoretisch in drei bis vier Monaten realisierbar sein (Ziff. 19). Zurzeit seien der Beschwerdeführerin keine Belastungen zumutbar (Ziff. 21). Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei in zirka sechs bis acht Wochen realistisch. Es sei anzunehmen, dass eine Arbeit als Coiffeuse nicht mehr möglich sein werde (Ziff. 24).
3.6 Dr. C.___ gab am 24. Juni 2024 (Urk. 9/27/201-202) eine erneute vertrauensärztliche Beurteilung zuhanden der Krankentaggeldversicherung ab. Die Therapie bei CRPS sei angemessen und ausgebaut. Die Prognose sei bei dieser Erkrankung schwierig (S. 1).
3.7 Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Chefarzt Rheumatologie, Klinik F.___, nannte mit Bericht vom 4. Dezember 2024 (Urk. 9/34/10-12) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1):
- aktenanamnestisch CRPS I Hand rechts, dominant, in partieller Remission, Differentialdiagnose (DD) noziplastisches Schmerzsyndrom obere Extremität rechts
- aktuell: sonographisch leichte Tenosynovitis extensor carpi radialis brevis rechts
- Epicondylopathia humero-radialis rechts
- Tendovaginitis stenosans
Die Zuweisung sei zur Zweitmeinung erfolgt, insbesondere zur Evaluation von weiteren Therapieoptionen. Anlässlich der heutigen Konsultation hätten sich keine Anhaltspunkte auf ein florides CRPS ergeben. Die heute durchgeführte Sonographie der rechten Hand habe eine leichte Tenosynovitis der Extensor capi radialis brevis Sehne gezeigt. Aufgrund des bisherigen Verlaufs werde nicht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit beruflich integriert werden könne. Entsprechend werde die Forcierung von IVMassnahmen empfohlen (S. 3).
3.8 Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, führte mit handschriftlichem Bericht vom 13. Dezember 2024 (Urk. 9/34/1-6), soweit leserlich, aus, die letzte Kontrolle sei am 13. Dezember 2024 erfolgt (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei als Coiffeuse seit 8. Juni 2023 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.3). Dr. G.___ diagnostizierte ein CRPS I rechts, eine chronische Epicondylitis rechts und eine reaktive Depression (Ziff. 2.5). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei ungünstig (Ziff. 2.7). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Ziff. 4.1). Eine leidensangepasste Tätigkeit sei 1.5 Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.2). Im Haushalt seien nur leichte Arbeiten möglich (Ziff. 4.5).
3.9 Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, nannte mit Stellungnahme vom 3. März 2025 (Urk. 9/40/3-5) folgende Diagnose (S. 1):
- aktenanamnestisch CRPS der rechten (dominanten) Hand, in partieller Remission, mit/bei noziplastischem Schmerzsyndrom der oberen Extremität rechts, aktuell (Dezember 2024): ohne Anhalt für ein florides CRPS
- Zustand nach Handgelenksarthroskopie rechts September 2023 mit Synovektomie und Ganglionresektion
- Zustand nach Exzision eines radiopalmaren Handgelenkganglions rechts Juni 2023
- moderate Epicondylitis humeroradialis rechts (MRI rechter Ellenbogen 9. Februar 2024)
- Tendovaginitis stenosans de Quervain rechts
Er führte weiter aus, bei der erst 41-jährigen Beschwerdeführerin sei unter Berücksichtigung der vorliegenden Arztberichte der oben genannte, somatische Gesundheitsschaden ausgewiesen einschliesslich der sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Dieser Gesundheitsschaden sei derzeit offenkundig noch nicht endgültig stabil. Die aktenkundigen Angaben zur Bewertung der Arbeitsunfähigkeit seien sich primär beziehend auf die bisherige Tätigkeit als Coiffeuse und seien aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht uneingeschränkt plausibel. Dies bedeute, dass für diese Tätigkeit aktuell und bis auf weiteres, retrospektiv schon seit Februar 2023, keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Für die theoretische Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gebe es aktenkundig fast keine Angaben. Lediglich Dr. G.___ postuliere eine minimale Arbeitsfähigkeit von 1.5 Stunden pro Tag. Aus rein orthopädischer Sicht sei im Hinblick auf den im Bericht der Klinik M.___ ausführlich beschriebenen klinischen Befund medizintheoretisch davon auszugehen, dass überwiegend wahrscheinlich aktuell und bis auf weiteres die rechte (dominante) Hand - somit die sogenannte Gebrauchshand - im Alltag nur sehr eingeschränkt und überwiegend nur als Haltehand einsetzbar sei (qualitative Einschränkung), die Beschwerdeführerin somit als funktionelle Einhänderin anzusehen sei. Retrospektiv gelte dies überwiegend wahrscheinlich ab 27. Februar 2023. Eine wesentliche zeitliche (quantitative) Einschränkung sei jedoch aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht nicht plausibel, vielmehr sei überwiegend wahrscheinlich - wie auch schon Dr. A.___ in seinem vertrauensärztlichen Gutachten festgestellt habe - eine ganztägige Tätigkeit möglich bei allerdings anzunehmender Einschränkung der Leistungsfähigkeit von zirka 20 % auf Grund einer gewissen «Ungeschicklichkeit» und Verlangsamung durch vorwiegenden Einsatz der linken, adominanten Hand. Als Fazit hielt Dr. H.___ fest, für eine optimal angepasste Tätigkeit sei aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht von folgendem Verlauf der Arbeitsfähigkeit auszugehen: Vom 27. Februar 2023 bis 16. Januar 2024 habe keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Ab 17. Januar 2024 bis auf weiteres bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (ganztägige Präsenz, Leistungsminderung 20 %). Zum Belastungsprofil wurde ausgeführt: körperlich sehr leichte Tätigkeit, wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von Gewichten über 250 g mit der rechten Hand, ohne alle regelmässigen/ repetitiven Tätigkeiten mit eben der rechten (dominanten) Hand (zum Beispiel Tastaturschreiben oder Tätigkeiten einer Coiffeuse), letztendlich dem zumutbaren Belastungsprofil bei «funktioneller Einarmigkeit» mit Betroffensein der Gebrauchshand entsprechend (S. 2).
3.10 Am 20. Mai 2025 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 3. Juni 2025, Urk. 9/38). Zur privaten Ist-Situation erklärte die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sei aufgrund einer erlittenen Hirnblutung im April 2020 und Rückenbeschwerden seit November 2023 arbeitsunfähig. Ein IV-Verfahren laufe, wobei eine Einsprache hängig sei. Ihr Ehemann habe in der Pflege gearbeitet. Die Tochter sei in der Lehre, der mittlere Sohn besuche die zweite Sekundarschule und ihr jüngster Sohn besuche die fünfte Klasse (S. 2 Ziff. 2.2). Zur beruflichen Ist-Situation führte die Beschwerdeführerin aus, die Kündigung sei per Ende Februar 2024 aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation ausgesprochen worden. Als Coiffeuse werde sie vermutlich nicht mehr arbeiten können, was sie sehr bedauere. Aktuell fühle sie sich aufgrund ihrer Schmerzproblematik nicht arbeitsfähig (S. 3 Ziff. 3.3). Zur Frage nach der beruflichen Situation ohne Gesundheitsschaden gab die Beschwerdeführerin an, sie habe 60 % gearbeitet, da die Kinder noch klein gewesen seien. Im Jahr 2020 habe der Ehemann einen Insult erlitten und sie sei familiär sehr engagiert, respektive nebst dem 60%igen Pensum ausgelastet gewesen. Aus diesem Grund habe sie das Pensum nicht erhöht. Der Plan sei eigentlich gewesen, sobald der ältere Sohn in die Oberstufe und der jüngere Sohn in die vierte Klasse komme, das Pensum auf 90 % zu erhöhen. So hätte sie am Mittwochnachmittag jeweils frei gehabt. Der Ehemann hätte an einem bis zu zwei Tagen pro Woche den Kindern schauen können. Er habe in der Pflege gearbeitet und auch verschiedene Dienste gehabt. Die Kinderbetreuung sei mit schulischen und ausserschulischen Betreuungsangeboten immer abgedeckt gewesen, auch als beide noch gearbeitet hätten. Auch aus finanziellen Gründen hätte sie das Pensum mindestens seit August 2023 aufgestockt. Da die Handproblematik Ende 2022, anfangs 2023 begonnen habe, habe sie vorerst nicht mehr über eine Aufstockung des Pensums nachdenken können (S. 3 Ziff. 3.4). Die Abklärungsperson legte die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 90 % im Erwerb und zu 10 % im Haushalt Tätige fest (S. 3 Ziff. 3.5). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Angaben der Beschwerdeführerin, dass geplant gewesen sei, dass sie zirka ab August 2023 auch aufgrund der finanziellen Situation der Familie (der Ehemann sei seit 2020 arbeitsunfähig geschrieben und beziehe eine Berufsinvalidenrente), das Pensum hätte auf 90 % erhöhen müssen, würden plausibel und nachvollziehbar scheinen (S. 3 Ziff. 3.5.1).
Zu den Tätigkeiten im Aufgabenbereich erkläre die Beschwerdeführerin, dass sich der Ehemann aufgrund seiner Rückenbeschwerden kaum an den Haushaltarbeiten beteiligen könne. Sie versuche so viele Arbeiten wie möglich mit der linken Hand beziehungsweise dem linken Arm zu erledigen. Da sie die linke Hand beziehungsweise den linken Arm jedoch stetig überbelaste, beginne der Schmerz auch dort. Die 19-jährige Tochter, welche noch zu Hause wohne, entlaste das Ehepaar bei den anfallenden Haushaltarbeiten massgeblich. Die Abklärungsperson hielt fest, im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es zumutbar, die Arbeiten im Haushalt dem Zustand entsprechend aufzuteilen und diese in Etappen zu erledigen. Zudem sei es zumutbar, Abläufe anzupassen, diese zu vereinfachen und entsprechende Hilfsmittel anzuschaffen. Ein vermehrter Zeitaufwand könne nur begrenzt berücksichtigt werden. Im nachfolgenden Betätigungsvergleich würden diese Faktoren einbezogen. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sei dem Ehemann und den Kindern die unten aufgeführte Mithilfe zumutbar. Bei Gesundheit wäre die Beschwerdeführerin zu 90 % erwerbstätig. Sie wäre im Haushalt ebenfalls auf die Mithilfe der Familie angewiesen. Der Familie sei schadenmindernde Mithilfe somit zumutbar. Arbeiten, die schon immer gemeinsam ausgeführt oder übernommen worden seien, könnten bei der Einschränkung nicht berücksichtigt werden (S. 4 Ziff. 6).
Betreffend den mit 38 % gewichteten Tätigkeitsbereich Ernährung wurde eine Einschränkung von 17 % festgehalten. Es wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie nur noch sehr selten eine warme Mahlzeit zubereite. Sie bereite für den Ehemann und die Kinder über den Mittag eine einfache Mahlzeit zu oder wärme Reste auf. Das Hantieren mit Geschirr und Pfannen falle ihr aufgrund der Handproblematik sehr schwer. Der Ehemann helfe bei den anfallenden Haushaltarbeiten seit der erlittenen Hirnblutung im Jahr 2020 kaum mehr mit, er fühle sich zu müde und habe Rückenschmerzen. Die Tochter koche jeweils ein warmes Abendessen für die Familie. Die oberflächlichen Reinigungsarbeiten im Anschluss an die Mahlzeiten erledigten die Kinder, ihr sei auch eine Mithilfe möglich, wobei sie nur die ganz leichten Sachen übernehme. Den Wochenkehr erledige die Familie an den Wochenenden, sie leite jeweils die Kinder an und diese würden die Arbeiten dann stellvertretend übernehmen. Sie versuche immer mitzuhelfen, sie arbeite in Etappen. Die gründlichen Reinigungsarbeiten im Küchenbereich seien liegen geblieben. Die Abklärungsperson hielt dazu fest, im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es der Beschwerdeführerin zuzumuten in Etappen mit Pausen zwischendurch zu arbeiten. Auch sei es den Kindern und dem Ehemann im Rahmen der Schadenminderungspflicht durchaus zuzumuten die Beschwerdeführerin bei den anfallenden Haushaltarbeiten zu entlasten. Der Ehemann sei den ganzen Tag zu Hause. Im Vordergrund seiner Beschwerden würde die Rückenproblematik und die schnelle Erschöpfbarkeit liegen. Dennoch sei ihm in Etappen und angepasstem Tempo zuzumuten, die Beschwerdeführerin bei den Kochabläufen und den Reinigungsarbeiten zu entlasten. Bei der Planung und Organisation sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt (S. 5 Ziff. 6.1).
Betreffend den mit 27 % gewichteten Tätigkeitsbereich Wohnungspflege wurde eine Einschränkung von 19 % festgehalten. Es wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin beschreibe, dass sie die offensichtlichen Verunreinigungen am Boden mit dem Handstaubsauger aufsauge. Einmal pro Woche staubsauge sie in Etappen. Die Bodenpflege feucht übernehme sie in der Regel einmal in der Woche in Etappen, wobei sie die Tochter unterstütze. Die oberflächliche Badreinigung übernehme sie mit der linken Hand in Etappen. Die Tochter würde die Badezimmerreinigung gründlich durchführen. Belaste sie die linke Hand zu fest, schmerze sie auch die rechte Hand beziehungsweise der rechte Arm bis zum Nacken. Die Kinder würden das Betten beziehen selber übernehmen, was zumutbar sei. Da sie ihren Arm nur noch bis Brusthöhe anheben könne, sei es für sie schwierig den Bezug der Betten zu erledigen. Diesen erledige sie gemeinsam mit ihrem Ehemann, was zumutbar sei. Die Fensterpflege sei seit Eintritt des Gesundheitsschadens liegen geblieben. Die Abklärungsperson hielt dazu fest, im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es der Beschwerdeführerin zuzumuten, in Etappen mit Pausen zwischendurch zu arbeiten. Auch sei es den Kindern und dem Ehemann im Rahmen der Schadenminderungspflicht durchaus zuzumuten, die Beschwerdeführerin bei den anfallenden Haushaltarbeiten zu entlasten. Der Ehemann sei den ganzen Tag zu Hause. Im Vordergrund seiner Beschwerden würde die Rückenproblematik und die schnelle Erschöpfbarkeit liegen. Dennoch sei ihm in Etappen und angepassten Tempo zuzumuten, die Beschwerdeführerin bei den anfallenden Reinigungsarbeiten zu entlasten. Den Kindern sei es auch zuzumuten ihre Zimmer selbst zu reinigen und sich an den Reinigungsarbeiten im Wohnbereich zu beteiligen. Bei der Planung und Organisation sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt (S. 5 f. Ziff. 6.2).
Betreffend den mit 7 % gewichteten Tätigkeitsbereich Einkauf und weitere Besorgungen wurde keine Einschränkung festgestellt und ausgeführt, die Beschwerdeführerin erkläre, der Ehemann sei aufgrund seiner Rückenproblematik nicht in der Lage, Einkäufe zu tragen. Man habe sich deshalb einen Einkaufswagen angeschafft. Einen Grosseinkauf im eigentlichen Sinne gebe es nicht, man gehe unter der Woche mehrmals einkaufen, was zumutbar sei. Auch die Kinder entlasteten das Paar bei den Einkäufen, was ebenfalls zumutbar sei. Das Administrative erledige das Ehepaar seit je her gemeinsam. Die Abklärungsperson hielt dazu fest, im Rahmen der Schadens- und Mitwirkungspflicht sei es dem Ehepaar zuzumuten, die Einkäufe in Etappen, über die Wochentage verteilt zu erledigen. Zumutbar sei auch, sich einen Einkaufswagen anzuschaffen und dass die Kinder bei den Einkäufen mithelfen würden. In diesem Bereich könnten keine invaliditätsbedingten Einschränkungen angerechnet werden (S. 6 Ziff. 6.3).
Betreffend den mit 16 % gewichteten Tätigkeitsbereich Wäsche wurde eine Einschränkung von 6 % festgehalten. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, im Mehrfamilienhaus gebe es eine Waschplan. Einmal pro Woche stünde der Familie ein Waschtag zur Verfügung. Sie wasche jeweils am Abend, wenn alle zu Hause seien. Sie sei in der Lage die Wäsche zu sortieren und die Programme zu wählen. Der Transport der Wäsche in die Waschküche und wieder in die Wohnung gelinge ihr, indem sie nur sehr wenige Kleidungsstücke in Etappen in die Waschküche transportiere, was zumutbar sei. Mit der linken Hand belade sie die Maschinen und räume sie auch wieder aus. Die Wäsche hänge stellvertretend die Tochter auf. Das Zusammenlegen und Wegräumen der Wäschestücke erledige sie in Etappen. Die Übernahme der Bügelarbeiten gelinge ihr heute nicht mehr. Die Abklärungsperson hielt dazu fest, auch in diesem Bereich sei es den Familienangehörigen zuzumuten die Beschwerdeführerin zu entlasten. Angerechnet werde, dass nicht mehr gebügelt werde (S. 7 Ziff. 6.4).
Insgesamt bestehe eine Einschränkung von 12.6 % im Haushalt (S. 7 Ziff. 6.6). Der Invaliditätsgrad im Haushaltbereich betrage bei einer Gewichtung von 10 % 1.26 % (S. 8 Ziff. 7).
3.11 Dr. H.___ führte mit Stellungnahme vom 13. August 2025 (Urk. 9/50/2-3) aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht habe sich seit der letzten RAD-Stellungnahme im Hinblick auf objektive medizinische Befunde nichts geändert (S. 1).
3.12 Die Abklärungsperson führte mit Stellungnahme vom 16. September 2025 (Urk. 9/50/3-4) aus, der Bezug einer Invalidenrente heisse nicht automatisch, dass der Ehemann sich nicht in Etappen und angepasstem Tempo, seinem Gesundheitszustand entsprechend, an den anfallenden Haushaltarbeiten mitbeteiligen könne. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehmann seien den ganzen Tag zu Hause. Dem Ehemann sei eine tägliche Mithilfe von drei Stunden pro Tag zuzumuten. Dadurch entstehe keine unverhältnismässige Belastung (S. 1). Eine Verlangsamung bei der Vornahme der Tätigkeiten beziehungsweise das Arbeiten in Etappen könne nicht als ein invaliditätsbedingter Ausfall mitberücksichtigt werden. Gewisse Arbeiten könne die versicherte Person nur noch mühsam und mit einem höheren Zeitaufwand ausführen. Das sei zumutbar. Die medizinischen Beschwerden der Beschwerdeführerin seien bei der Bemessung der Einschränkungen deutlich mitberücksichtigt worden. Ihr seien im Abklärungsbericht nur leichte Arbeiten in Etappen zugemutet worden. Der volljährigen Tochter sei es ebenfalls zuzumuten, sich an den anfallenden Haushalt-, Wäsche- und Kocharbeiten zu beteiligen sowie ihr Zimmer selbst in Ordnung zu halten und zu reinigen. Auch dem 15-jähigen Sohn und der 12-jährigen Tochter sei es zuzumuten, ihr Zimmer selbst in Ordnung zu halten und zum Beispiel den Tisch zu decken, die Wäsche zu falten und zu verräumen und den Geschirrspüler ein- und auszuräumen. Bei guter Gesundheit würde die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 90 % ausserhäuslich erwerbstätig sein und auch auf die vermehrte Unterstützung der Familienmitglieder angewiesen sein. Der Abklärungsdienst halte am Abklärungsergebnis fest (S. 2).
3.13 Im Beschwerdeverfahren wurden folgende Berichte eingereicht:
Die Ärzte der Klinik I.___, Handchirurgie, nannten mit Bericht vom 23. September 2025 (Urk. 3/3) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1):
- Residualzustand nach aktenanamnestisch CRPS I Hand rechts, dominant, in partieller Remission, DD noziplastisches Schmerzsyndrom obere Extremität rechts
- Epicondylopathia humeri radialis rechts
- mögliche Tendovaginitis stenosans Dig I Hand rechts
Es zeige sich ein Schmerzsyndrom der oberen Extremität rechts mit eher diffuser Schmerzverteilung und keinem klaren Fokus auf die vermuteten Foci im Bereich des ersten Strecksehnenfachs oder der FPL-Sehne über dem A1-Ringband. Eine ausgeprägte Druckdolenz bestehe auch über der Extensorenmuskulatur, allerdings könne nicht sicher zugeordnet werden, ob im Rahmen der im MRI gesehenen Epicondylopathie mit dort beschriebener nur minimaler Partialruptur oder im Rahmen des Schmerzzustandes der gesamten oberen Extremität. Insbesondere auch bei vollständig fehlendem Effekt der unterschiedlichen Infiltrationen an den verschiedenen Lokalisationen wäre eine operative Behandlung sehr zurückhaltend zu empfehlen, insbesondere im Wissen um das abgelaufene CRPS in der Vergangenheit, und es werde nicht davon ausgegangen, dass mit einer operativen Behandlung die Schmerzsituation verbessert werden könne. Es werde sich der Beurteilung von Prof. E.___ insgesamt angeschlossen und der Beschwerdeführerin werde das Ausschöpfen der schmerztherapeutischen Massnahmen und das Wiedererwägen des vorgeschlagenen stationären Aufenthalts in der Klinik F.___ zur multimodalen Schmerztherapie empfohlen (S. 2).
3.14 Die Ärzte der Chirurgie B.___ nannten mit Bericht vom 21. Oktober 2025 (Urk. 3/4) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1):
- Residualzustand nach aktenanamnestisch CRPS I Hand rechts, dominant, in partieller Remission, DD noziplastisches Schmerzsyndrom obere Extremität rechts
- Epicondylitis Humeri radialis rechts
- Tendovaginitis stenosans A1-RB I rechts
- Tendovaginitis de Quervain rechts
- Status nach Handgelenksarthroskopie rechts, Synovektomie, Ganglionresektion dorsal am 14. September 2023
- diffuse Handgelenksschmerzen links
Der Beschwerdeführerin gehe es unverändert mit nach wie vor diffusen Schmerzen im rechten Handgelenk, die bis weit nach proximal über den Ellenbogen und in den Oberarm ausstrahlten. Zusätzlich berichte sie nun auch über diffuse Schmerzen im linken Handgelenk (S. 1). Mit der Empfehlung von Dr. E.___ und auch der Klinik I.___ werde einig gegangen und ein operatives Vorgehen werde zum jetzigen Zeitpunkt nicht als gewinnbringend gesehen. Sicherlich würde der Vorschlag einer stationären Rehabilitation in der Klinik F.___ ein guter nächster Schritt sein (S. 2).
3.15 Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte mit Bericht vom 22. Oktober 2025 (Urk. 6) als Diagnose eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1) bei Status nach mehreren Operationen Hand rechts mit CRPS. Im Erstgespräch im März 2025 habe die Beschwerdeführerin von starken Schmerzen im Handgelenk rechts, welche in den ganzen Arm ausstrahlen, berichtet (S. 1). Sehr wahrscheinlich sei das depressive Syndrom zu mindestens mittelschwerem Grad im Rahmen der Entwicklung des CRPS Hand rechts entstanden. Die Behandlung bestehe aus stützenden Gesprächen, Psychoedukation und Psychopharmakotherapie. Die Gesprächstermine fänden aktuell alle zwei Wochen statt. Die Beschwerdeführerin vertrage das Medikament Saroten (50 mg/die) gut. Zu einer namhaften Aufhellung der Stimmungslage sei es leider noch nicht gekommen. Aktuell und längerfristig sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, auf dem ersten Arbeitsmarkt zu arbeiten. Eine längerfristige Prognose sei aktuell schwierig zu stellen und hänge wesentlich vom rechten Handgelenk ab (S. 2).
3.16 Die Ärzte der Klinik F.___ nannten mit Bericht vom 27. Februar 2026 (Urk. 12/2) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen: (S. 1 f.):
- chronisches nozizeptiv-noziplastisches Schmerzsyndrom obere Extremität rechts, EM 2023
- chronische Handgelenksschmerzen links
- Tendovaginitis stenosans A1-RB I rechts
- Vitamin D-Mangel, Erstdiagnose 6. Februar 2026
- Verdacht auf rezidivierende Urticaria
Die Beschwerdeführerin sei vom 4. bis 27. Februar 2026 für eine stationäre multimodale Schmerztherapie hospitalisiert gewesen (S. 1). Unter der etablierten Therapie habe sich ein protrahierter Verlauf mit nur einzelnen Verbesserungen gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe stets eine gute Compliance und Eigeninitiative gezeigt. Die Schulterbeweglichkeit habe von Ein- bis Austritt um 10 Grad verbessert werden können (aktive Schulterelevation Eintritt 120 Grad, Austritt 130 Grad). Weiter habe auch die Beweglichkeit der HWS deutlich verbessert werden können (Eintritt 35/0/45°; Austritt 70/0/70°; S. 3). Im Finger-Boden Abstand habe leider keine Verbesserung erzielt werden können. Auch die Wiederholungen vom Sitzen ins Stehen hätten bis zum Austritt nicht gesteigert werden können (S. 3. f.). Die Beschwerdeführerin habe während des stationären Aufenthalts über eine deutliche Schmerzzunahme berichtet. Dies vor allen Dingen auch im Rahmen der vermehrten körperlichen Aktivität. In Anbetracht der Gesamtsituation werde aus rheumatologisch-funktioneller Sicht von einem medizinischen Endzustand der rechten Hand ausgegangen. Die Arbeitstätigkeit im angestammten Beruf als Coiffeuse könne so nicht ausgeübt werden. Es werde eine Tätigkeit mit Wechselbelastung mit einem Einstiegs-Pensum von 30-50 % verteilt auf fünf Tage empfohlen. Folgende Limite sollte beachtet werden: maximal 30 Minuten laufen, linker Arm gelegentliches Heben und Tragen 3 bis 5 kg, eine zudienende Funktion des rechten Arms sei gelegentlich möglich (S. 4).
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 m.w.H.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend für die nach Verfügungserlass ergangenen Berichte (vorstehend E. 3.13 ff.) erfüllt, weshalb sie berücksichtigt werden können.
4.
4.1 Unstreitig und gestützt auf die Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Coiffeuse seit Februar 2023 vollständig arbeitsunfähig ist (vorstehend E. 2, E. 3.9). Streitig ist hingegen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist.
4.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid, was die Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anbelangt, im Wesentlichen auf die Beurteilungen von Dr. A.___ vom 20. Januar 2024 (vorstehend E. 3.3) und von RAD-Arzt Dr. H.___ vom 3. März 2025 (vorstehend E. 3.9). Bei der Beurteilung von Dr. A.___ handelt es sich um ein vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten, weshalb diesem, wie auch der RAD-Beurteilung von Dr. H.___, der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2022 vom 27. Juni 2022 E. 3.2.2 mit Hinweis). Folglich sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen (BGE 145 V 97 E. 8.5 in fine).
4.3 RAD-Arzt Dr. H.___ kam nach Einsicht sämtlicher medizinischer Akten zum Schluss (vorstehend E. 3.9), es bestehe aktenanamnestisch ein CRPS der rechten dominanten Hand, wobei es in partieller Remission sei. Zudem bestehe ein Zustand nach Handgelenksarthroskopie rechts von September 2023 mit Synovektomie und Ganglionresektion sowie ein Zustand nach Exzision eines radiopalmaren Handgelenkganglions rechts von Juni 2023. Die Beschwerdeführerin leide zudem an einer moderaten Epicondylitis humeroradialis rechts und an einer Tendovaginitis stenosans de Quervain rechts. Er kam zum Schluss, überwiegend wahrscheinlich sei aktuell und bis auf weiteres die rechte (dominante) Hand - somit die sogenannte Gebrauchshand - im Alltag nur sehr eingeschränkt und überwiegend nur als Haltehand einsetzbar (qualitative Einschränkung). Die Beschwerdeführerin sei somit als funktionelle Einhänderin anzusehen. Retrospektiv gelte dies überwiegend wahrscheinlich ab 27. Februar 2023. Eine wesentliche zeitliche (quantitative) Einschränkung sei jedoch aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht nicht plausibel, vielmehr sei überwiegend wahrscheinlich ab 17. Januar 2024 - der Untersuchung durch Dr. A.___ - eine ganztägige Tätigkeit möglich bei allerdings anzunehmender Einschränkung der Leistungsfähigkeit von zirka 20 % auf Grund einer gewissen «Ungeschicklichkeit» und Verlangsamung durch vorwiegenden Einsatz der linken, adominanten Hand.
4.4 Die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. H.___ genügt den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht, auch wenn Dr. H.___ die Beschwerdeführerin selbst nicht untersuchte. Seiner Stellungnahme lagen sämtliche medizinischen Akten zugrunde. Er bezog insbesondere die vertrauensärztliche Beurteilung von Dr. A.___ vom 20. Januar 2024 mit ein, welcher die Beschwerdeführerin persönlich untersucht hatte. Dr. A.___ legte überzeugend dar, dass die Beschwerdeführerin in einer sehr leichten Wechseltätigkeit ohne Heben und Tragen von Gewichten über 250 g und ohne repetitive Tätigkeiten mit der rechten Hand vollständig arbeitsfähig ist. Dr. H.___ trug darüber hinaus dem Umstand des vorwiegenden Gebrauches der dominanten rechten Hand als Haltehand und des Einsatzes der adominanten linken Hand mit einer Einschränkung von 20 % Rechnung. Die Argumentation von Dr. H.___ ist schlüssig und nachvollziehbar. Es ist insbesondere nachvollziehbar begründet, dass seit spätestens der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr. A.___ am 17. Januar 2024 (vgl. vorstehend E. 3.3) in einer näher umschriebenen angepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit besteht.
4.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Arztbericht der Chirurgie B.___ vom 13. Februar 2024 (vorstehend E. 3.4), in welchem ein CRPS im rechten Arm diagnostiziert worden sei, sei in der vertrauensärztlichen Beurteilung von Dr. A.___ vom 20. Januar 2024 nicht berücksichtigt worden, weshalb sich der RAD auf veraltete Akten gestützt habe (vorstehend E. 2.2). Dem kann nicht gefolgt werden. Der RAD-Arzt Dr. H.___ bezog neben der vertrauensärztlichen Beurteilung von Dr. A.___ auch den Bericht von Prof. E.___ von der Klinik M.___ vom Dezember 2024 und insbesondere den dort ausführlich beschriebenen klinischen Befund in seine Beurteilung vom März 2025 ein (vgl. vorstehend E. 3.7, E. 3.9). Prof. E.___ konnte im Dezember 2024 keine Anhaltspunkte auf ein florides CRPS mehr erkennen (vorstehend E. 3.7), und auch die Ärzte der Klinik I.___ gingen lediglich von einem Residualzustand nach aktenanamnestischen CRPS aus (E. 3.13). Hinzu kommt, dass die Ärzte der Chirurgie B.___ das CRPS am rechten Arm im Februar 2024 (vorstehend E. 3.4) nur als leicht einstuften und die genaue Diagnose eines CRPS in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von untergeordneter Bedeutung ist. Es zählen die körperlichen Beeinträchtigungen und die dadurch bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2011 vom 24. August 2011 E. 4.2). Allein gestützt auf ein CRPS drängen sich somit keine weiteren medizinischen Abklärungen auf, wie dies die Beschwerdeführerin beantragt.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, eine funktionelle Einarmigkeit, wie sie der RAD angenommen habe, lasse sich nicht mit einer fast uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit vereinbaren (vgl. vorstehend E. 2.2), ist festzuhalten, dass die faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand zwar praxisgemäss Tatbestände einer erheblich erschwerten Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit darstellen. Doch hat die Rechtsprechung wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen bestehen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können (Urteile des Bundesgerichts 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E. 4.4.1 und 8C_23/2021 vom 20. April 2021 E. 6.3, je mit Hinweisen). Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz von rechtem Arm und rechter Hand voraussetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E. 4.4.1; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2020 vom 27. August 2020 E. 5.1, 9C_300/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 5.3.3 und 8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.2.2, je mit weiteren Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin kann auch aus den zahlreichen Arbeitsunfähigkeitsattesten (Urk. 9/9/68-73, Urk. 9/47) nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sich diese auf die bisherige Tätigkeit als Coiffeuse beziehen. Des Weiteren äussern sich die behandelnden Ärzte entweder nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vorstehend E. 3.1, E. 3.4, E. 3.7, E. 3.13, E. 3.14) oder schliessen eine solche zumindest nicht aus. So empfahl Prof. E.___ von der Klinik F.___ die Forcierung von IV-Massnahmen (vorstehend E. 3.7) und Dr. D.___ (vorstehend E. 3.5) hielt im April 2024 eine nicht belastende Arbeit für die rechte Hand theoretisch in drei bis vier Monaten für realisierbar (vorstehend E. 3.5). Auch Dr. G.___ erachtete eine leidensangepasste Tätigkeit als zumutbar, wenngleich nur während 1.5 Stunden pro Tag (vorstehend E. 3.8). Weshalb eine angepasste Tätigkeit nur in solch tiefem Pensum möglich sein sollte, begründete er nicht, soweit der Bericht überhaupt leserlich ist. Zudem ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Aus den im Verfügungszeitpunkt vorliegenden Berichten lässt sich somit nicht ableiten, dass eine Gesundheitsstörung die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit um mehr als 20 % einschränkt. Auch die Beurteilung der Ärzte der Klinik F.___ im Rahmen der nach Verfügungserlass durchgeführten stationären multimodalen Schmerztherapie ist nicht geeignet, geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilungen von Dr. H.___ und Dr. A.___ zu wecken. So schlossen sie eine hochprozentige Arbeitstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht aus, indem sie sich für ein Pensum von 30 bis 50 % als Einstiegs-Pensum ausgesprochen haben. Das von ihnen festgelegte Belastungsprofil nannte zwar eine weitere Einschränkung in Form des lediglich gelegentlich zumutbaren Hebens und Tragens von Lasten von drei bis fünf Kilogramm mit dem linken Arm und eine Limite von maximal 30 Minuten laufen, jedoch findet sich für diese Beeinträchtigungen kein entsprechendes Befundkorrelat (vgl. vorstehend E. 3.16; Urk. 12/2 S. 3 f.).
4.6 In psychischer Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin beschwerdeweise einzig die Beurteilung ihrer somatischen Beeinträchtigungen rügte. Erst im Nachgang zur Beschwerde reichte sie einen Bericht von Dr. J.___ vom 22. Oktober 2025 ein (vorstehend E. 3.15).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Dr. J.___ nannte in seinem Bericht als Diagnose eine mittelschwere depressive Episode bei Status nach mehreren Operationen Hand rechts mit CRPS (vorstehend E. 3.15). Seiner Beurteilung lässt sich keine nachvollziehbare Begründung für die von ihm postulierte vollständige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die bisherige Tätigkeit und angepasste Tätigkeiten entnehmen. Insbesondere ist daraus nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin in funktioneller Hinsicht durch eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung in Bezug auf jegliche Erwerbstätigkeit vollständig eingeschränkt sein sollte. Zudem machte Dr. J.___ eine Prognose zur Arbeitsfähigkeit vom Handgelenk rechts abhängig, womit fraglich erscheint, ob er nur psychische Beschwerden in seine Beurteilung einbezogen hat.
Es gilt zu beachten, dass psychiatrische Experten gemäss der Rechtsprechung bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit substanziiert darzulegen haben, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 17. November 2021 E. 6.2.1; BGE 143 V 418 E. 6). Sodann lässt sich selbst bei als schwer bezeichneten psychischen Leiden nicht automatisch auf eine ausgeprägte funktionelle Einschränkung schliessen. Hingegen kann grundsätzlich nur eine schwere psychische Störung invalidisierend im Rechtssinn sein (BGE 143 V 418 E. 5.2.2; BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Demgegenüber lässt sich eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Es ist Aufgabe der medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Attestieren die psychiatrischen Fachpersonen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung ohne schlüssige Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizinisch-psychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen (BGE 148 V 49 E. 6.2.2).
Eine substanziierte Begründung, inwiefern und aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht derart zu schmälern vermöchten, lässt sich der Beurteilung durch Dr. J.___ nicht entnehmen. Eine Therapieresistenz der depressiven Störung wurde von Dr. J.___ wohl zurecht nicht festgestellt, befindet sich die Beschwerdeführerin doch erst seit März 2025 bei ihm in Behandlung (vgl. vorstehend E. 3.15). Mithin gilt es diesbezüglich zu berücksichtigen, dass ein depressives Beschwerdebild gemäss der Rechtsprechung erfahrungsgemäss im Allgemeinen erfolgreich medikamentös zu behandeln ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_689/2014 vom 19. Januar 2015 E. 3.4 und 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2). Schliesslich ist wiederum auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung der behandelnden Therapeuten und deren Auswirkung auf den Beweiswert ihrer Beurteilung hinzuweisen.
Nach Gesagtem vermag die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. J.___ mangels einer nachvollziehbaren Begründung der von ihm postulierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nicht zu überzeugen.
4.7 Insgesamt vermögen somit die objektivierten Befunde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mehr als 20 % in einer angepassten Tätigkeit nicht zu begründen. Bei dieser Aktenlage ist die vom RAD-Arzt im März 2025 abgegebene Beurteilung schlüssig und nachvollziehbar. Darauf durfte die Beschwerdegegnerin abstellen. Weitere medizinische Abklärungen erscheinen nicht notwendig, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen).
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 90 % erwerbstätig und zu 10 % im Haushalt tätig wäre. Diese vorgenommene Qualifikation, die sich auf den Haushaltsabklärungsbericht stützt (vorstehend E. 3.10), ist nicht zu beanstanden und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt (vgl. vorstehend E. 2.2).
5.2 Gemäss Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV:
a. das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;
b. das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;
c. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV:
a. der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;
b. der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.
5.3 Der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 9/39) wird nicht substantiiert bestritten (vgl. Urk. 1) und ist nicht zu beanstanden. Im Erwerbsbereich ist somit von einer Einschränkung von 32 % auszugehen. Bei einem Anteil des Erwerbsbereiches von 90 % entspricht dies in Abweichung zur Berechnung der Beschwerdegegnerin (vgl. vorstehend E. 2.1) einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 28.8 % (32 % x 0.9).
5.4 Es ist im Weiteren der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Haushaltbereich zu ermitteln.
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3600 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand: 1. Januar 2026) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltbereich wurde die Beschwerdeführerin am 20. Mai 2025 zu Hause besucht. Der Haushaltabklärungsbericht vom 3. Juni 2025 (vorstehend E. 3.10) erfüllt die genannten Kriterien vollumfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann.
Die Beschwerdeführerin wendete ein, die Einschränkung im Aufgabenbereich sei angesichts der vom RAD-Orthopäden anerkannten, funktionellen Einarmigkeit deutlich höher als die anerkannten 12.6 %. Ihr Ehemann leide seit einer Hirnblutung unter starker Müdigkeit und Erschöpfung, weshalb seine Belastbarkeit erheblich eingeschränkt sei. Deshalb sei bei seiner Rentenprüfung davon ausgegangen worden, dass die Ehefrau sämtliche Haushaltstätigkeiten übernehme. Auch die Kinder könnten wegen Schule und Lehre nur punktuell im Haushalt mitarbeiten, weshalb die Mehrheit der Haushaltstätigkeiten von der Beschwerdeführerin verrichtet werden müssten (vorstehend E. 2.2).
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin ändern nach dem Gesagten nichts an der Beweiskraft des Haushaltsabklärungsberichts. Es ist zudem auf die nachvollziehbaren ergänzenden Ausführungen der Abklärungsperson zu verweisen (vgl. vorstehend E. 3.12). Die vorliegend im Rahmen der Schadenminderungspflicht angerechnete Mithilfe des Ehemannes und der zu Hause lebenden Kinder bewegen sich in einem zumutbaren Rahmen und sind daher nicht zu beanstanden.
Im Haushaltbereich ergibt sich insgesamt eine Einschränkung von 12.6 % (vorstehend E. 3.10). Bei einem Anteil des Haushaltbereiches von 10 % entspricht dies einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 1.26 % (12.6 % x 0.1).
5.5 Der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet sich mittels Addition der Teilinvaliditätsgrade. Bei einem Teilinvaliditätsgrad von 28.8 % im Erwerbsbereich (vgl. vorstehend E. 5.3) sowie einem solchen von 1.26 % im Haushaltbereich (vgl. vorstehend E. 5.4) beträgt der Gesamtinvaliditätsgrad 30.06 % und liegt damit unter der rentenbegründenden Grenze von 40 %.
6.
6.1 Betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren am 28. Juli 2025 mit Verweis auf die von den Ärzten der Klinik F.___ abgegebene Empfehlung von beruflichen Massnahmen ein Arbeitstraining im geschützten Rahmen beantragt hat (vgl. Urk. 9/48/2-3). In der angefochtenen Verfügung stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, aufgrund einer fehlenden Einschränkung bei der Stellensuche bestehe kein Grund für ein Arbeitstraining im geschützten Rahmen (S. 2). Beschwerdeweise beantragte die Beschwerdeführerin die Zusprechung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen, insbesondere eine Umschulung. Dies begründete sie damit, dass sie über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) als Coiffeuse verfüge.
6.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. das Alter;
b. der Entwicklungsstand;
c. die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d. die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).
Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft (Abs. 1ter). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit. b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater), Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
6.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
Hiervon kann namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (BGE 124 V 108 E. 3c). Mit «jungen Versicherten» sind Personen gemeint, die eher am Anfang ihres Erwerbslebens stehen, ihren erlernten Beruf aufgrund eines Gesundheitsschadens nicht mehr ausüben können und ohne Umschulungsmassnahmen nur noch für unqualifizierte Hilfstätigkeiten einsetzbar sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_491/2024 vom 15. April 2025 E. 4.5.2 mit Hinweisen). Massgebend ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. BGE 143 V 190 E. 7.4).
6.4 Wie dargelegt (vorstehend E. 4.1), ist gestützt auf die Akten ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als ausgebildete Coiffeuse seit Februar 2023 vollständig arbeitsunfähig ist. In einer angepassten Tätigkeit ist hingegen von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vorstehend E. 4.7). Mit ihrem Invaliditätsgrad von 30 % erreicht die im Verfügungszeitpunkt erst 42jährige Beschwerdeführerin die erforderliche Erwerbseinbusse von etwa 20 %, respektive erfüllt sie die Voraussetzung der leistungsspezifischen Invalidität der Umschulung. Die Eignung der Umschulung ist unter Berücksichtigung der konkreten in Aussicht zu nehmenden Umschulungsmassnahme zu prüfen. Objektiv ist die Beschwerdeführerin eingliederungsfähig, ist sie in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Hinweise auf eine (aktuelle) subjektive Eingliederungsunfähigkeit im Sinne einer Eingliederungsunwilligkeit sind keine aktenkundig. Der Sachverhalt erscheint somit hinsichtlich der beantragten beruflichen Eingliederungsmassnahmen als ungenügend abgeklärt.
7. Nach Gesagtem ist die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als damit der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneint wurde, und die Sache ist diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie solche, insbesondere eine Umschulung, prüfe. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Art. 69 Abs. 1bis IVG enthält (anders als Art. 61 lit. g ATSG) keine Kostenverteilungsregeln, also keine Anweisungen an die kantonalen Versicherungsgerichte, nach welchen Grundsätzen sie die Verfahrenskosten auf die Parteien aufzuteilen haben (BGE 137 V 57 E. 2.2). Massgebend für die Kostenverteilung im kantonalen Prozess ist ausschliesslich kantonales Recht (Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2020 vom 9. April 2021 E. 3, 9C_254/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 2.1). Gemäss § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) finden unter anderem Art. 104 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.2.2). Demnach werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt beziehungsweise nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).
8.2 Die Gerichtskosten sind auf Fr. 900.-- festzusetzen. Die Beschwerdeführerin unterliegt hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf eine ganze Invalidenrente, obsiegt hingegen bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Die Gerichtskosten sind den Parteien daher anteilsmässig je hälftig (Fr. 450.--) aufzuerlegen.
8.3 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 GebV SVGer).
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG auf Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. September 2025 betreffend den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, insbesondere eine Umschulung, neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Andrea Mengis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensKeller