Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00694
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin O'Hara
Urteil vom 22. Dezember 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1973 geborene X.___ meldetet sich nach Durchführung des Früherfassungsverfahrens (vgl. Urk. 7/10-29) am 23. Juni 2022 unter Hinweis auf Schmerzen, welche von der Hüfte aus in den ganzen Körper ausstrahlten, auf Angstzustände und eine Depression, auf Magen-Darm-Probleme sowie auf sehr schlechten Schlaf bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/33). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 16. November 2022 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/51). Am 17. Januar 2023 führte die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 7/58) und zog anschliessend weitere Arztberichte bei (Urk. 7/61; Urk. 7/67 f.; Urk. 7/88 f. = Urk. 7/94 f.; Urk. 7/96). Das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten ging am 16. Juli 2024 ein (Urk. 7/105/1-172). Zur weiteren Abklärung führte der regionale ärztliche Dienst (RAD) am 21. Januar 2025 eine psychiatrische Untersuchung durch (Urk. 7/111).
1.2 Mit Vorbescheid vom 28. Februar 2025 stellte die IV-Stelle rückwirkend ab Dezember 2022 die Zusprechung von abgestuften, bis Januar 2025 befristeten Renten in Aussicht (Urk. 7/116). Mit Eingabe vom 10. März 2025 zeigte Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess unter Beilage der Vollmacht ihre Mandatierung an (Urk. 7/119 f.). Nach Einsichtnahme in die Akten (vgl. Urk. 7/121) erhob sie am 20. März 2025 Einwand gegen den Vorbescheid und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Einwandverfahren (Urk. 7/125). Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab Dezember 2022 abgestufte Invalidenrenten zu, wobei diese teilweise höher als mit dem Vorbescheid angekündigt und nunmehr unbefristet waren (Urk. 7/133 i.V.m. Urk. 7/140-143).
1.3 Im Schreiben vom 4. Juli 2025 an die IV-Stelle wies Rechtsanwältin Oehmke Schiess darauf hin, nachdem die Rentenverfügung vom 2. Juli 2025 zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen sei, stehe noch der Entscheid bezüglich der für das Einwandverfahren beantragten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung aus, und legte ihre Honorarnote im Betrag von Fr. 2'110.55 bei (Urk. 7/157). Mit Verfügung vom 25. September 2025 wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit ab (Urk. 2 = Urk. 7/167).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Oehmke Schiess, mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Einwandverfahren zu bestellen und sie für ihren Aufwand von Fr. 2'110.55 (inkl. MWST) zu entschädigen. Für das vorliegende Gerichtsverfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 f.).
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. November 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitgegenstand bildet in diesem Verfahren der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
1.2. Nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV]). Insbesondere die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je m.w.H.).
1.3 Ob eine unentgeltliche anwaltliche Vertretung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die bedürftige Partei hat Anspruch darauf, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der bedürftigen Partei einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die bedürftige Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 144 IV 299 E. 2.1, 130 I 180 E. 2.2, je m.w.H.).
2.
2.1Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren für nicht erfüllt. Rechtsanwältin Oehmke Schiess habe im Namen des Beschwerdeführers Einwand gegen den Vorbescheid vom 28. Februar 2025 erhoben und habe die Zusprechung einer unbefristeten ganzen Rente ab 1. Dezember 2022 beantragt sowie den Antrag um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestellt. Daraufhin habe sie, die Beschwerdegegnerin, mit Verfügung vom 2. Juni 2025 wie angekündigt, dem Beschwerdeführer eine ganze Rente von Dezember 2022 bis April 2024 zugesprochen. Die angekündigte Rente von 51 % einer ganzen Rente von Mai bis November 2024 habe sie auf eine Rente von 59 % einer ganzen Rente und von Dezember 2024 bis Januar 2025 die Rente von 25 % einer ganzen Rente auf eine Rente von 50 % einer ganzen Rente erhöht. Ab Februar 2025 habe sie eine unbefristete Rente von 37.5 % einer ganzen Rente zugesprochen (Urk. 2 S. 1).
Im Einwandverfahren seien unter anderem die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad strittig gewesen. Diese Aspekte stellten keine besonders komplexen Rechtsfragen dar. Es sei deshalb auch nicht ersichtlich, weshalb die Unterstützung nicht durch soziale Institutionen, etwa die Sozialhilfe Affoltern am Albis, habe erfolgen können (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, er sei rechtsunkundig und psychisch angeschlagen. Er sei deshalb für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf anwaltliche Unterstützung angewiesen (Urk. 1 S. 3).
Mit Blick auf das Verwaltungsverfahren legte er dar, der Sachverhalt könne nur als hochkomplex, teilweise widersprüchlich und über weite Strecken als unübersichtlich bezeichnet werden (Urk. 1 S. 5). Im Einwandverfahren seien nicht nur zahlreiche medizinische Berichte der behandelnden Ärzte, sondern zwei von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Abklärungen – Gutachten und RAD-Abklärung – zu würdigen gewesen mit unterschiedlichen Diagnosen und Schlussfolgerungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 5 f.). Auch bezüglich Qualifikation und massgeblichem Valideneinkommen stelle sich die Aktenlage als hochkomplex und ausgesprochen unübersichtlich dar (Urk. 1 S. 7 f.), was den Beizug eines Anwalts als notwendig erscheinen lasse. Angesichts des Aktenumfanges und der Unübersichtlichkeit wäre jede soziale Institution überfordert gewesen (Urk. 1 S. 8).
3.
3.1 Umstritten ist, ob die Voraussetzung der Notwendigkeit beziehungsweise Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren erfüllt war. Die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung ist dabei prospektiv zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.4.2).
3.2
3.2.1 Dem Vorbescheid vom 28. Februar 2025 (Urk. 7/116) lagen im Wesentlichen Berichte der behandelnden Ärzte, das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ AG vom 16. Juli 2024 (Urk. 7/105), der Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 15. März 2023 (Urk. 7/58; vgl. Urk. 7/113/6), der psychiatrische Untersuchungsbericht des RAD vom 23. Januar 2025 (Urk. 7/111) sowie weitere RAD-Stellungnahmen (Urk. 7/113/4-26) zugrunde.
3.2.2 Ist in einem Verwaltungsverfahren die rechtliche Relevanz ärztlicher Berichte zu beurteilen, erfordern diese Fragestellungen in der Regel zwar gewisse Kenntnisse im Umgang mit der medizinischen Aktenlage und juristischen Sachverstand, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Über beides verfügen versicherte Personen gemeinhin nicht. Trotzdem kann nach konstanter Rechtsprechung allein deswegen nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als Ausnahmeregelung widerspräche (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 5, 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.5 und 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2 mit Hinweisen). Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig beziehungsweise sachlich geboten erscheinen lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_436/2017 E. 3.5 vom 14. Dezember 2017, 8C_669/2016 E. 3.2 vom 7. April 2017, Urteil 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2 mit Hinweisen, 9C_676/2012 vom 21. April 2013 E. 3, 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.4.2). Der Massstab ist streng (BGE 132 V 200 E. 5.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3). Diese Voraussetzungen sind rechtsprechungsgemäss beispielsweise bei komplexer Sachlage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2014 vom 17. Juni 2014 E. 3.2) oder einer langen Verfahrensdauer, insbesondere nach (mehrfachen) gerichtlichen Rückweisungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2) gegeben.
3.2.3 Während den Abklärungen der Beschwerdegegnerin war der Beschwerdeführer nicht vertreten. Die nach Erlass des Vorbescheids dazugetretene Rechtsanwältin (Urk. 7/119) rügte im Einwand zur Hauptsache die Bestimmung der Vergleichseinkommen und die Qualifikation des Beschwerdeführers, während sie das Gutachten als schlüssig betrachtete (Urk. 7/125). Unter diesen Umständen kann nicht von einem auffallend komplexen und unübersichtlichen Sachverhalt gesprochen werden und es stellten sich auch keine besonders schwierigen Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur. Strittig war eine erstmalige Rente und das Verwaltungsverfahren verlief unauffällig und ohne Schwierigkeiten, sodass im Einwandverfahren insoweit keine Rügen erforderlich waren und auch keine erhoben wurden. Besondere Umstände, welche die anwaltliche Vertretung als notwendig beziehungsweise geboten erscheinen liessen, sind entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Namentlich sind - verglichen mit zahlreichen anderen Konstellationen des Sozialversicherungsrechts - weder die Verfahrensdauer übermässig lang noch die Akten besonders umfangreich. Zudem vermögen weder die im vorliegenden Gerichtsverfahren geltend gemachte gesundheitliche Angeschlagenheit des Beschwerdeführers, welche im Verwaltungsverfahren immerhin eine aktive und zielführende Teilhabe zuliess (Urk. 7/65; Urk. 7/78; Urk. 7/82), noch fehlende Rechtskenntnisse (Urk. 1 S. 3 oben) eine Notwendigkeit zu begründen. Auch die verfügungsweise zugesprochenen - mit Blick auf den Vorbescheid - teilweise höheren bzw. unbefristeten Renten vermögen daran nichts zu ändern, da jedenfalls eine prospektive Beurteilung zu erfolgen hat und die Frage der Bemessung der Vergleichseinkommen nicht als komplex betrachtet werden kann.
Im Besonderen ist jedoch weder ersichtlich noch substantiiert dargetan, inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, Hilfe durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- oder Vertrauensleute sozialer Institutionen in Anspruch zu nehmen. Dabei fällt ins Gewicht, dass er bereits durch die Fürsorgebehörde unterstützt wurde (Urk. 4B Anhang, Urk. 7/33/4) und diese teilweise ins Verfahren involviert war (Urk. 7/14-15; Urk. 7/54-56). Die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung setzt indessen voraus, dass eine solche Verbeiständung nicht in Betracht fällt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 5; 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.2), was selbst bei Vorliegen eines Gutachtens - das nicht nur vorliegend, sondern in der Regel in einem gewissen Widerspruch zur übrigen Aktenlage steht - gilt; denn rechtsprechungsgemäss wird doch davon ausgegangen, eine Fürsorgebehörde sei in der Lage, eine versicherte Person in diesem Rahmen zu vertreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2 [in BGE 142 V 342 nicht publizierte Erwägung]; ferner Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 5.2.2).
Insgesamt kann nicht gesagt werden, eine kompetente nichtanwaltliche Vertretung wäre im Verwaltungsverfahren nicht möglich und unzumutbar gewesen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen jedenfalls eine sachliche Gebotenheit beziehungsweise Notwendigkeit einer rechtsanwaltlichen Vertretung nicht zu begründen.
3.3 Zusammenfassend ist die Notwendigkeit des Beizugs einer Anwältin im Einspracheverfahren zu verneinen, weshalb die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung zu Recht mangels Notwendigkeit abgewiesen hat. Dies führt zur Abweisung der gegen die Verfügung vom 25. September 2025 erhobenen Beschwerde. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, wie es sich mit den weiteren Leistungsvoraussetzungen (Bedürftigkeit, Aussichtslosigkeit) verhält.
4.
4.1 Da es vorliegend nicht um die Gewährung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren nicht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, Art. 61 lit. fbis ATSG).
4.2 Was das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren betrifft, ist festzuhalten, dass die Gewinnaussichten bei Beachtung der einfachen rechtlichen und tatsächlichen Fragestellung sowie der dazu ergangenen, in der angefochtenen Verfügung erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (strenger Massstab) ex ante betrachtet beträchtlich geringer einzustufen waren als die Verlustgefahren, zumal sich die Vorbringen in der Beschwerde höchstens knapp mit der massgebenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung auseinandersetzen. Insgesamt konnte die Beschwerde kaum als erfolgversprechend eingestuft werden, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist.
Die Einzelrichterin verfügt:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
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FehrO'Hara