Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2025.00675

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00675


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 12. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich

Sozialzentrum Y.___, Z.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

    Am 9. Oktober 2025 (Urk. 1) erhob X.___, geboren 1967, beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. September 2025, mit der die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf Rentenleistungen verneint hatte (Urk. 2). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Sistierung des Verfahrens bis zur Mitteilung der IV-Stelle, ob sie die Verfügung vom 11. September 2025 aufhebe. Ferner beantragte der Versicherte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2026 beantragte die IV-Stelle die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Streitsache zur Durchführung des Einwandverfahrens (Urk. 10). Davon wurde dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2026 Kenntnis gegeben (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerdeschrift aus, am 28. August 2025 habe er gegen den von der Beschwerdegegnerin am 1. Juli 2025 erlassenen Vorbescheid Einwand erhoben, das Einwandschreiben aber fälschlicherweise an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gesandt. Am 11. September 2025 habe die Beschwerdegegnerin die Verfügung erlassen und – wie mit dem Vorbescheid in Aussicht gestellt – den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint. Da der Einwand rechtzeitig erhoben worden sei, habe die Beschwerdegegnerin diesen zu berücksichtigen, wobei es ohne Bedeutung sei, dass dieser an eine nicht zuständige Behörde gesandt worden sei. Um zu verhindern, dass die Verfügung vom 11. September 2025 in Rechtskraft erwachse, sei dagegen Beschwerde erhoben worden. Bis zum weiteren Entscheid der Beschwerdegegnerin, sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren (Urk. 1 S. 3 f.).

1.2    Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Vernehmlassung aus, gegen den am 1. Juli 2025 erlassenen Vorbescheid habe die Beschwerdeführerin am 28. August 2025 Einwand erhoben, das diesbezügliche Schreiben aber an das Sozialversicherungsgericht gesandt. Auf den Einwand sei das Gericht mit Beschluss vom 10. September 2025 nicht eingetreten und habe im Entscheid festgehalten, nach Eintritt der Rechtskraft werde die Sache an die IV-Stelle zwecks Durchführung des Einwandverfahrens überwiesen. Ohne Kenntnis davon habe sie, die Beschwerdegegnerin, am 11. September 2025 die Verfügung erlassen. Vom Einwand gegen den Vorbescheid vom 1. Juli 2025 habe sie erst am 24. November 2025, das heisst rund einen Monat nach Erhebung der vorliegenden Beschwerde, Kenntnis genommen. Die Verfügung vom 11. September 2025 sei mithin in Unkenntnis des Umstandes erlassen worden, dass gegen den Vorbescheid vom 1. Juli 2025 Einwand erhoben worden sei. Aufgrund der Umstände sei somit die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zwecks Durchführung des Einwandverfahrens zurückzuweisen (Urk. 10 S. 1 f.).


2.

2.1    Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit (Satz 1); die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Satz 2). Gemäss Art. 57a Abs. 3 IVG können die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen. Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so beschliesst die IV-Stelle gemäss Art. 74 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) über das Leistungsbegehren; die Begründung des Beschlusses hat sich mit den für den Beschluss relevanten Einwänden zum Vorbescheid der Parteien auseinanderzusetzen.

    Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 mit Hinweisen). Das Vorbescheidverfahren dient zwar auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit bietet, sich zur vorgesehenen Rechtsanwendung sowie zum beabsichtigten Endentscheid zu äussern. Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbescheids im umschriebenen Rahmen wie überhaupt Verstösse gegen die bei der Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu beachtenden Regeln über die Gehörs- respektive Akteneinsichtsgewährung sind, soweit es sich nicht um blosse Ordnungsvorschriften handelt, nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (BGE 116 V 182; Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 4.2 mit Hinweisen).

    Nach der Rechtsprechung erweist sich die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann als schwerwiegend, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde. Dies hat erst recht für den Fall zu gelten, dass überhaupt kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine rentenablehnende Verfügung erlassen wird. Es kann lediglich in speziell gelagerten Ausnahmefällen auf das Vorbescheidverfahren verzichtet werden (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 und 2.9.1 mit Hinweisen; vgl. nunmehr Art. 74ter IVV). Die Möglichkeit der Heilung einer entsprechenden Unterlassung im Rahmen des nachfolgenden Beschwerdeprozesses wird sodann nur sehr zurückhaltend gewährt (BGE 134 V 97 E. 2.9.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 4.3.2 mit Hinweisen).

2.2    Gegen den von der Beschwerdegegnerin am 1. Juli 2025 erlassenen Vorbescheid, mit dem sie dem Beschwerdeführer die Verneinung des Anspruch auf eine Invalidenrente in Aussicht stellte (Urk. 11/160), erhob der Beschwerdeführer am 28. August 2025 unbestrittenermassen rechtzeitig Einwand, sandte die betreffende Eingabe aber irrtümlich nicht an die Beschwerdegegnerin, sondern an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, welches in der Folge am 10. September 2025 ohne Anhörung der Gegenpartei einen Nichteintretensbeschluss erliess und die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung des Einspracheverfahrens überwies (Verfahren IV.2025.00556; Urk. 11/164). Bereits am 11. September 2025 erliess die Beschwerdegegnerin in der Sache im Sinne des Vorbescheides die Verfügung, das heisst, sie verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente (Urk. 11/163). Diese Verfügung erliess die Beschwerdegegnerin mithin ohne Kenntnis der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände und somit ohne dessen vorgängige Anhörung. Der Umstand, dass der Einwand an eine nicht zuständige Behörde gesandt wurde, vermag mit Blick auf Art. 30 ATSG eine Heilung des Mangels nicht zu rechtfertigen. Dies sieht im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin nicht anders, indem sie ihrerseits die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache an sie zwecks Durchführung des Einwandverfahrens beantragt (Urk. 10). Die Beschwerde ist somit antragsgemäss gutzuheissen und die Sache ist zur Durchführung des Einwandverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


3.    Umständehalber sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 33 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. September 2025 aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensWilhelm