Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2025.00657

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00657


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer

Urteil vom 23. Dezember 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1983, absolvierte in seiner Heimat Bulgarien das Gymnasium und schloss eine Berufsausbildung zur diplomierten Pflegefachperson ab (Urk. 7/4 S. 5 Ziff. 5.2 und 5.3, Urk. 7/12), welche nach seiner Einreise in die Schweiz (1. März 2013, Urk. 7/4 S. 2 Ziff. 1.4) mit Verfügung des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 9. April 2014 als Ausbildungsabschluss mit Diplom anerkannt wurde (Urk. 7/3). Seit 1. Dezember 2015 arbeitet er als diplomierter Pflegefachmann im Spital Y.___ der Z.___ AG in einem Pensum zwischen 70 und 100% (Urk. 7/11, 7/12). 2020 absolvierte er sämtliche Module zum medizinischen Masseur, hat aber die Abschlussprüfung noch nicht abgelegt und arbeitet seit 2023 nebenberuflich als Masseur in eigener Praxis (Urk. 7/31/5, 7/39/9-10).

    Am 29. Oktober 2024 meldete sich X.___ unter Hinweis auf einen Morbus Stargardt bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4 Ziff. 6.1). Anlässlich eines Standortgesprächs vom 12. November 2024 erklärte der Versicherte, eine Umschulung zum Therapeuten für Sehbehinderte machen zu wollen (Urk. 7/6). Am 15. Februar 2025 absolvierte er die Aufnahmeprüfung zur Physiotherapeutenausbildung für Sehbehinderte an der A.___ (Urk. 7/39/10), welche er bestand (Urk. 7/39/14, vgl. auch Semesterbestätigung Herbstsemester 2025, Urk. 3/3). Am 10. März 2025 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für ein sehbehindertentechnisches Assessment bei der B.___ (B.___, Urk. 7/19, Low Vision Bericht vom 19. März 2025 zum am 18. März 2025 durchgeführten Assessment, Urk. 7/30, sowie Assessmentbericht vom 26. März 2025, Urk. 7/31). Mit Schreiben vom 14. Mai 2025 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, vorgelagert zu allfälligen weiteren beruflichen Massnahmen die von der B.___ empfohlene Grundschulung während zwei bis drei Quartalen zu absolvieren und in diesem Zusammenhang die Bereitschaftserklärung bis 30. Mai 2025 unterschrieben zurückzuschicken. Gleichzeitig wies sie den Versicherten als Folgen einer Nichteinhaltung seiner Mitwirkungspflicht darauf hin, dass die Berufsberatung beendet, keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt würden und sein Verhalten ebenfalls Auswirkungen auf den Rentenanspruch haben könnte (Urk. 7/33). Mit Vorbescheid vom 11. Juni 2025 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, keine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zu erteilen, da er nicht bereit gewesen sei, den nächsten Eingliederungsschritt in Form einer Schulung geeigneter Hilfsmittel sowie sehbehindertengerechter Arbeitstechnik (Grundschulung) wahrzunehmen (Urk. 7/35). Dagegen erhob der Versicherte am 23. Juni 2025 Einwand und ersuchte um Übernahme der Umschulungskosten für die Ausbildung zum Physiotherapeuten für Sehbehinderte (Urk. 7/36). Mit Verfügung vom 3. September 2025 hielt die IV-Stelle am vorbeschiedenen Entscheid fest (Urk. 7/38 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 6. Oktober 2025 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verpflichten, ihm ab Anspruchsbeginn die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zuzusprechen, insbesondere die Kostengutsprache für die Umschulung zum Physiotherapeuten, Taggelder während der Umschulung und Wartezeittaggelder (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 13. November 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. November 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:

a.    das Alter;

b.    der Entwicklungsstand;

c.    die Fähigkeiten der versicherten Person; und

d.    die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater), Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.2    In der Regel besteht nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Dabei lässt sich der Umfang der erforderlichen Vorkehren nicht in abstrakter Weise festlegen, indem ein Minimum an Wissen und Können vorausgesetzt wird und nur diejenigen Massnahmen als berufsbildend anerkannt werden, die auf dem angenommenen Minimalstandard aufbauen; auszugehen ist vielmehr von den Umständen des konkreten Falles, wozu auch die von Person zu Person unterschiedliche subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit (Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation etc.) gehört (BGE 142 V 523 E. 6.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_503/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3.3 und 9C_131/2022 vom 12. September 2022 E. 2.3.1, je mit Hinweisen).

    Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 143 V 190 E. 2.2; 142 V 523 E. 2.3, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_71/2023 vom 5. September 2023 E. 3.3.1 und 8C_266/2022 vom 8. März 2023 E. 2.2).

1.3

1.3.1    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.    

    Unter Umschulung ist dabei rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (BGE 130 V 488 E. 4.2 S; SVR 2021 IV Nr. 72 [Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2020 vom 8. März 2021 E. 2]).

1.3.2    Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

1.4    Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsunfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).

    Diese Bestimmung ist auch auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1 IVG), wird aber im IVG wie folgt ergänzt: Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und Massnahmen beruflicher Art (Art. 7 Abs. 2 lit. b und c IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7b Abs. 1 IVG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).

    Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG sind streng, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst oder perpetuiert. Nach Art. 7a IVG gilt als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht und Ausdruck des Prinzips «Eingliederung statt Rente» der Grundsatz der Zumutbarkeit jeder Massnahme, die der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen Aufgabenbereich dient (BGE 145 V 2 E. 4.2.3). Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt bei der versicherten Person. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leistungskürzung oder -verweigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahrgenommen hätte. Für die Frage nach dem mutmasslichen Eingliederungserfolg bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine je nach den Umständen zu konkretisierende gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, erfolgreich gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.4.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid damit, der Beschwerdeführer sei, indem er sich nicht bereit erklärt habe, an der sehbehindertentechnischen Grundschulung bei der B.___/C.___ in Basel teilzunehmen, seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb keine weiterführenden Eingliederungsmassnahmen durchgeführt würden. Zudem habe er mit der Ausbildung zum medizinischen Masseur bereits eine gesundheitsangepasste Ausbildung absolviert. Die Möglichkeit einer Unterstützung durch die Invalidenversicherung bei der Vorbereitung und Absolvierung der noch fehlenden Berufsprüfung nach der Grundschulung bei der B.___ sei als Möglichkeit besprochen worden. Diese Massnahme sei einfach und zweckmässig und der Gesundheit angepasst. Ausserdem seien die Erwerbsmöglichkeiten vergleichbar mit denjenigen als Pflegefachmann. Eine zusätzliche mehrjährige Ausbildung zum Physiotherapeuten erfülle die Kriterien der Einfachheit und Zweckmässigkeit nicht. Auch sei diese Ausbildung im Vergleich zu derjenigen zum medizinischen Masseur gesundheitlich weniger passend, weil zum Beispiel die Bewegungen von Patienten beobachtet werden müssten (Urk. 2 S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer bringt dagegen in seiner Beschwerde vor (Urk. 1), er habe bereits im Zeitpunkt der Auferlegung der Eingliederungsmassnahme bei der B.___ durch die Beschwerdegegnerin (14. Mai 2025, Urk. 7/33) alle Anforderungen zum Studiengang zum Physiotherapeuten an der A.___, Lehrgang Physiotherapie für Sehbehinderte, erfüllt, wovon die Beschwerdegegnerin Kenntnis gehabt habe. Dabei würden speziell für blinde und sehbehinderte Studierende auf der Homepage der A.___ Voraussetzungen beschrieben wie unter anderem gute PC-Kenntnisse, eigenes Notebook, das Beherrschen geeigneter Lernstrategien und ein eigenes mobiles Notizsystem, eine hohe Mobilität und gute räumliche Orientierung sowie ein akzeptierender und unkomplizierter Umgang mit der eigenen Sehbehinderung, welche er offensichtlich erfüllt habe (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 14, Ziff. 15 und Ziff. 17).

    Die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Massnahme, im Anschluss an das Assessment einen weiteren Kurs während dreier Quartale durchzuführen mit dem Inhalt der Abklärung von geeigneten Hilfsmitteln und dem Erlernen kompensatorischer Arbeitstechniken sowie des konzentrierten Trainings einer effizienten und sehbehindertengerechten Arbeitsweise an zwei bis drei Tagen pro Woche, wäre offensichtlich nicht zielführend und daher auch unangemessen gewesen. Erschwerend hätte er hierfür auch noch von Zürich nach Basel pendeln müssen, ohne seinem Eingliederungsziel, nämlich so rasch als möglich ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, näher gekommen zu sein. Die auferlegte Massnahme sei weder wirtschaftlich, verhältnismässig noch zielführend gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Unrecht wegen mangelnder Mitwirkung ihre Leistungspflicht verneint habe (S. 6 f. Ziff. 18 bis Ziff. 20).

    Was die beantragte Umschulung zum Physiotherapeuten anbelange, sei diese sowohl mit Blick auf die Verdienstmöglichkeiten als auch Qualität, Ausbildungsdauer und Weiterbildungsmöglichkeit im Gegensatz zur Ausbildung zum medizinischen Masseur als gleichwertig zu betrachten. Als medizinischer Masseur würde er nicht nur deutlich weniger verdienen, denn als Pflegefachmann. Die Ausbildung erweise sich auch unter qualitativen Gesichtspunkten nicht als gleichwertig (S. 8 ff. Ziff. 24 ff.).

2.3    Mit dem angefochtenen Entscheid wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf die beantragte Umschulung zum Physiotherapeuten an der A.___, Lehrgang Physiotherapie für Sehbehinderte einerseits mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe seine Pflicht zur Mitwirkung bei der Eingliederung verletzt, weshalb weitere Eingliederungsmassnahmen gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG und Art. 7b Abs. 1 IVG verweigert würden (vgl. auch gesetzliche Grundlagen, QR-Code, Urk. 2 S. 3). Andererseits verneinte sie einen Anspruch auf die beantragte Umschulung auch materiell, indem sie diese als weder einfach und zweckmässig noch als gesundheitlich angepasst beurteilte.

2.4    Unter streitgegenständlichen Gesichtspunkten gilt es dabei zunächst die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer, hätte er die auferlegte vorbereitende Eingliederungsmassnahme erfüllt, was er unbestritten nicht tat, einen Anspruch auf die beantragte Umschulung hätte. Denn nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leistungskürzung oder -verweigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahrgenommen hätte (E. 1.4), was umgekehrt bedeutet, dass Leistungen, welche bei gesetzeskonformem Verhalten dennoch zu erbringen wären, nicht gekürzt oder verweigert werden können (vgl. SVR 2008 IV Nr. 7 S. 19; Urteil des Bundesgerichts 8C_830/2012 vom 13. März 2013 E. 2.2).


3.

3.1    Aktenmässig erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer an einer schwergradigen Sehstörung rechts und links aufgrund eines Morbus Stargardt mit fortgeschrittener Makuladystrophie leidet (vgl. unter anderem Urk. 7/20/3). Ebenfalls unbestritten und nicht in Frage zu stellen ist, dass er aufgrund dieser Gesundheitsstörung seiner bis anhin ausgeübten Tätigkeit als Pfleger im Nachtdienst bei der Z.___ auf Dauer nicht mehr nachkommen kann (vgl. dazu: Urk. 7/31/3) und, hätte er die Behinderung gegenüber der Arbeitgeberin kommuniziert, zumindest seit Februar 2025 als arbeitsunfähig zu betrachten wäre (vgl. Urk. 7/39/9), weshalb er jedenfalls von einer Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 1novies IVV bedroht ist.

3.2    Was die vorausgesetzte Mindesthöhe des Invaliditätsgrades für den Umschulungsanspruch anbelangt, erzielte der Beschwerdeführer 2023 in einem 80%Pensum als Pfleger im Nachtdienst (vgl. dazu: Urk. 7/39/6) einen Bruttolohn von Fr. 69'745.-- (Urk. 7/8/1) und arbeitete daneben als selbständiger medizinischer Masseur (Urk. 7/39/10). Der Nominallohnentwicklung angepasst führt dies zu einem Einkommen als Pfleger im Jahr 2024 im bisher ausgeübten 80%-Pensum von Fr. 71'990.-- (Fr. 69'745.--: 99.4 [2023] x 102.6 [2024]; Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex Männer, 2021-2024, Tabelle T1.1.20). Als selbständigerwerbender medizinischer Masseur verdiente er gemäss eigenen Angaben zwischen Fr. 500.-- bis 2000.-- pro Monat, wobei diese Einnahmen bisher AHV-rechtlich noch nicht verabgabt wurden (Urk. 7/39/10 f.; vgl. auch Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 7/8). Rechnet man zum Einkommen als Pfleger von Fr. 71'990.-- ein Nebeneinkommen von Fr. 15'000.-- (Fr. 500.-- + Fr. 2’000.--: 2 x 12), welches auch auf Seiten des Invalideneinkommens zu berücksichtigen sein wird, hinzu, resultiert ein Validenlohn von Fr. 86'990.--.

    Verglichen mit dem monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) von Fr. 5'305.--, resultiert bei einem 80%-Pensum als Pfleger unter Berücksichtigung des weiterhin zurechenbaren Nebenverdienstes von Fr. 15'000.-- ein Invaliditätsgrad von gerundet 27 % (Fr. 5'305.-- x 12: 40 x 41.7 [Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T. 03.02.03.01.04.01]: 100.3 x 102 [Tabelle T1.1.20] x 0.8 ./. 10% [Art. 26bis Abs. 3 IVV] = Fr. 48'593.- + Fr. 15'000.-- = Fr. 63'593.--; Fr. 86'990.-- - Fr. 63'593 = Fr. 23'397.-- x 100: Fr. 86'990.--). Noch höher fiele die Mindesterwerbseinbusse aus, würde auf den statistischen Lohn für Hilfstätigkeiten im Gesundheits- und Sozialwesen von monatlich Fr. 4'983.-- abgestellt (LSE 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Männer, Ziff. 86-88).

    Ebenfalls erfüllt wäre die Anspruchsvoraussetzung einer Mindesterwerbseinbusse von 20%, würde man dem Beschwerdeführer die per Selbsteingliederung angeeignete Erwerbsmöglichkeit als medizinischer Masseur zu 100% anrechnen. Dass er den im Nebenverdienst erzielten Lohn hochgerechnet auch in einem 100%Pensum auf Dauer erzielen könnte, scheint nicht nur mit Blick auf den notwendigen Patientenstamm, sondern auch unter Berücksichtigung der körperlichen Belastung dieser Tätigkeit als unwahrscheinlich. Der mittlere Lohn eines medizinischen Masseurs in den ersten vier Berufsjahren belief sich im Kanton Zürich im Jahr 2024 denn auch «nur» auf Fr. 57'600.-- (vgl. Lohnbuch 2024, Alle Löhne der Schweiz auf einen Blick, Zürich 2024, S. 543, vgl. auch unter: https://www.medinside.ch/post/das-wird-aktuell-in-der-gesundheitsbranche-entloehnt mit dem Verweis auf die Lohnempfehlungen des Schweizerischen Verbandes für Medizinische Massage [SVBM], zuletzt besucht am 25. November 2025). Er lag damit gar tiefer als der Bruttolohn gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Männer, Kompetenzniveau 1.

3.3    Soweit die Beschwerdegegnerin von der annähernden Gleichwertigkeit der Verdienstmöglichkeiten eines medizinischen Masseurs mit denjenigen eines diplomierten Pflegers ausgeht (Urk. 2 S. 2), trifft dies nach dem unter E. 3.2 Dargelegten nicht zu. Ihre einzig gestützt auf den Stundenansatz für medizinische Massage gestützte Betrachtungsweise (Urk. 7/39/17) greift hier offensichtlich zu kurz und berücksichtigt weder Aufwendungen für Sozialversicherungsabzüge, Weiterbildungen, Raummiete, administrative Aufgaben und Krankenkassenanerkennung etc. noch die tatsächlichen Erwerbsmöglichkeiten auf dem entsprechenden Arbeitsmarkt. Wenn auch wenn immer möglich an die bereits vorhandenen Kenntnisse und Erfahrungen anzuknüpfen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2019 vom 28. Februar 2020 E. 4.2), so würde der Beschwerdeführer alleine durch die Absolvierung der Berufsprüfung zum medizinischen Masseur nicht in die Lage versetzt, eine seiner früheren Verdienstmöglichkeit annähernd gleichwertige Erwerbstätigkeit auszuüben. Auch ist angesichts des qualitativen Stellenwerts der Ausbildung, welche «nur» mit einem eidgenössischen Fachausweis abschliesst (EFA, vgl. unter: https://www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=7743, zuletzt besucht am 25. November 2025) sowie mit Blick auf die Lohnangaben gemäss Lohnbuch 2024 (a.a.O., S. 243) nicht auf eine überdurchschnittliche Einkommensentwicklung zu schliessen (BGE 124 V 108; AHI 1997 83).

    Zudem gilt es mit Blick darauf, dass der angestrebte Eingliederungserfolg von einer gewissen Dauer sein sollte, zu berücksichtigen, dass eine hochprozentige Tätigkeit als medizinischer Masseur, soweit der Markt diese überhaupt erlaubt, angesichts der erheblichen körperlichen Anforderungen dieses Berufs kaum bis ans Ende des Erwerbslebens des 1983 geborenen Beschwerdeführers durchführbar wäre (vgl. dazu auch Urk. 7/39/17).

    Dagegen können Physiotherapeuten gemäss dem Lohnbuch 2024 zumindest in Kliniken im Kanton Zürich ein deutlich höheres Einkommen von jährlich Fr. 86'858.85 erzielen (a.a.O., S. 529 f. [inklusive 13. Monatslohn]; vgl. auch unter: https://www.medi-karriere.ch/medizinische-berufe/physiotherapeut-lohn/, zuletzt besucht 25. November 2025). Damit hätte der Beschwerdeführer, welcher eine langjährige Berufserfahrung in einem Spital aufweist, eine annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit wie in der bisherigen Tätigkeit als Pfleger im Nachtdienst.

    Im Einzelfall kann auch eine Ausbildung, die eine - verglichen mit der Arbeit vor Invaliditätseintritt - anspruchsvollere Tätigkeit erlaubt, von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn Art und Ausmass der Invalidität und deren berufliche Auswirkungen so schwerwiegend sind, dass die Arbeitsleistung nur auf dieser höheren Berufsstufe optimal verwertet werden kann (Art. 6bis Abs. 2 IVV; Urteile des Bundesgerichts 9C_580/2021 vom 4. Februar 2022 E. 3.2, 9C_122/2012 vom 5. Juni 2013 E. 5.2.1 mit Hinweis). Dass es sich beim Berufsabschluss zum Physiotherapeuten um einen Bachelor of Science handelt und damit um einen höheren Berufsabschluss als den anerkannten zum diplomierten Pflegefachmann, steht der Annahme der Gleichwertigkeit im hier zu beurteilenden Fall angesichts der vergleichbaren Verdienstmöglichkeiten nicht entgegen.

    Sodann ist die Tätigkeit als Physiotherapeut, wenn auch körperlich, so doch angesichts der verschiedenen Therapieformen überwiegend wahrscheinlich deutlich weniger anstrengend als diejenige eines medizinischen Masseurs, was für die zeitliche und damit auch die wirtschaftlich-finanzielle Angemessenheit der Eingliederungsmassnahme spricht, hat doch der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1983 noch mehr als 20 Jahre Erwerbsleben vor sich (Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2019 vom 28. Februar 2020 E. 4.2, in welchem eine ein- bis zweijährige Ausbildung selbst bei einem 56-jährigen noch ohne weiteres als angemessen bezeichnet wurde).

3.4    Was die Eignung der Umschulung anbelangt und damit einhergehend die sachliche und persönliche Angemessenheit derselben, erachtete die Beschwerdegegnerin die Ausbildung zum Physiotherapeuten als nicht geeignet, weil zum Beispiel Bewegungen des Patienten beobachtet werden müssten (Urk. 2 S. 2). Angesichts dessen, dass für blinde oder sehbehinderte Menschen relativ wenige Berufe im Gesundheitsbereich in Frage kommen, die A.___ aber den Lehrgang in Physiotherapie explizit für blinde und sehbehinderte Menschen anbietet, dieser mithin auf deren Bedürfnisse zugeschnitten und fraglos auf eine wirtschaftliche Verwertbarkeit des Erlernten ausgerichtet ist, kann der grundsätzlichen Verneinung der Eignung dieses Berufs durch die Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden. Auch sprach sich die zuständige Berufscoachin der B.___ im Assessmentbericht vom 26. März 2025 nicht nur für die Geeignetheit der Tätigkeit als medizinischer Masseur mit einer Sehbehinderung aus, sondern bezeichnete auch den Beruf als Physiotherapeut grösstenteils als mit einer Sehbehinderung vereinbar (Urk. 7/31/5). Zwar erachtete sie nicht die ganze Bandbreite der anfallenden Aufgaben als ausführbar, je nach visueller Situation fielen Teilbereiche weg und brauche es Anpassungen (Urk. 7/39/17). Indes lässt dies nicht auf die Ungeeignetheit der Umschulung schliessen, sind derartige Anpassungen und Rücksichtnahmen doch insbesondere in einem Team durchaus realistisch und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen beachtlichen Teil der Aufgaben bewältigen könnte. Dies gilt umso mehr, als er mit seinen medizinischen Vorkenntnissen hierfür als persönlich besonders geeignet erscheint.

3.5    Nach dem Gesagten entspricht die beantragte Umschulung zum Physiotherapeuten an der A.___ den Erfordernissen der Gleichwertigkeit und Geeignetheit der Massnahme. Auch erweist sie sich mit Blick auf die verbleibende Aktivitätsdauer als zeitlich und wirtschaftlich angemessen (vgl. zu den Studiengebühren: Urk. 1 S. 7). Dass das Eingliederungsziel auch mit dem weniger aufwändigen Abschluss als medizinischer Masseur erreicht werden könnte, ist insbesondere unter dem Blickwinkel der Gleichwertigkeit der Verdienstmöglichkeiten zu verneinen (E. 3.3.).

3.6    Der Beschwerdeführer hat das Aufnahmeverfahren für die Physiotherapeutenausbildung für Sehbehinderte der A.___, welches unter anderem einen Eignungstest bei der B.___ beinhaltet und voraussetzt, dass die sehbehinderten Anwärter ein eigenes mobiles Notizsystem und geeignete Lernstrategien beherrschen sowie über sehr gute PC-Kenntnisse verfügen, offensichtlich bestanden und die Ausbildung im Herbstsemester 2025 begonnen (Urk. 3/3). Betreffend Hilfsmittel während der Ausbildung wird er gemäss eigenen Angaben sehr gut vom Blindenverband unterstützt (Urk. 7/39/14).

    Ob die von der B.___ aufgrund des Assessments vom 18. März 2025 als notwendig erachtete Grundschulung von zwei bis drei Quartalen, um eine effiziente sehbehindertengerechte Arbeitsweise am PC zu erreichen, die visuelle Belastung und Ermüdung zu reduzieren und um seine Effizienz und Leistungsfähigkeit zu erhöhen (Urk. 7/31/6), angesichts der vom Beschwerdeführer im Aufnahmeverfahren gezeigten Qualitäten weiterhin angezeigt ist und eingliederungswirksam wäre, sei dahingestellt. Erstellt ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer, hätte er die auferlegte vorbereitende Eingliederungsmassnahme erfüllt, dennoch einen Anspruch auf die beantragte Umschulung hätte. Entsprechende begleitende berufsvorbereitende Massnahmen könnten auch begleitend zum Studium oder gegebenenfalls im Anschluss daran erfolgen.


4.    Wie unter E. 2.4 dargelegt, müssen nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip das Mass der Sanktion (Leistungskürzung oder -verweigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahrgenommen hätte, was umgekehrt bedeutet, dass Leistungen, welche bei gesetzeskonformem Verhalten dennoch zu erbringen wären, nicht gekürzt oder verweigert werden können.

    Damit erweist sich die Verweigerung einer Umschulungsmassnahme gemäss Art. 17 IVG zufolge der Nichterfüllung der Auflage in Form der vorbereitenden beruflichen Massnahme bei der B.___ als nicht rechtmässig. Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten Anspruch auf Umschulung in Form der beantragten Ausbildung zum Physiotherapeuten an der A.___ ab Herbstsemester 2025. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen.

    Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet der Anspruch auf Taggelder nach Art. 22 IVG und Taggelder in Sonderfällen gemäss Art. 22bis Abs. 7 IVG in Verbindung mit Art. 18 IVV. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin wird hierüber zu verfügen haben.


5.

5.1    Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf Fr. 2‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzulegen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird diese gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. September 2025 wird aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf die Umschulung zum Physiotherapeuten für Sehbehinderte an der A.___ ab dem Herbstsemester 2025 hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensGasser Küffer