Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2025.00650

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00650



III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 2. Juli 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss

Holbeinstrasse 34, Postfach, 8008 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1990 im E.___ geborene X.___ (verheiratet und Vater von 5 Kindern, geboren 2015, 2017, 2018, 2024 und 2025), ohne Berufsausbildung, wohnte und arbeitete von 2008 bis 2015 in F.___ und reiste 2016 heiratsbedingt in die Schweiz ein (mit Aufenthaltsbewilligung B). Seither arbeitete er als Bauarbeiter, zuletzt seit dem 1. April 2019 bei der Y.___ AG als Schaler/Betonierer bei einem 100%-Pensum (Urk. 7/3). Am 30. September 2022 erlitt der Versicherte bei der Arbeit einen Unfall mit schweren Kopfverletzungen (Urk. 7/5 S. 99). Die Suva trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld (Urk. 7/5 S. 95). Auf deren Empfehlung hin (Urk. 7/5 S. 37) meldete sich X.___ am 4. April 2023 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen, führte ein Standortgespräch durch (Urk. 7/6), zog die Akten der Suva Unfallversicherung (samt neurologischem Gutachten vom 19. September 2023, Urk. 7/9 S. 8-17) bei und verlangte beim behandelnden Arzt (vgl. Urk. 7/7-8) einen Arztbericht ein. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, da er sich aktuell nicht arbeitsfähig fühle (Urk. 7/11-12). Gestützt auf die ärztliche Beurteilung von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie, vom 28. Februar 2024 (Urk. 7/15 S. 11-18) stellte die Suva ihre Leistungen ab dem 7. März 2024 ein mit der Begründung, dass die erlittenen Verletzungen folgenlos abgeheilt seien und in der Bildgebung keine strukturellen Schädigungen vorlägen, welche im Zusammenhang mit dem Unfallereignis stünden (vgl. Suva-Verfügung vom 6. März 2024, Urk. 7/155.20f.). Gestützt auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen aus orthopädischer und aus neurologischer Sicht des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 29. Juni resp. 29. Juli 2024 (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 15. August 2024, Urk. 7/23 S. 4 ff.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. September 2024 mangels Vorliegens einer langandauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 7/25).

1.2    Am 17. März 2025 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ wegen anhaltenden Kopfschmerzen seit dem Arbeitsunfall am 30. September 2022 erneut zum Leistungsbezug an mit dem Hinweis, dass ihn die Krankentaggeldversicherung als zu 80 % arbeitsfähig erachte (Urk. 7/30-31). Seit dem 1. März 2025 arbeitet der Versicherte bei seiner bisherigen Arbeitgeberin wieder in einem 80%-Pensum. Mit Schreiben vom 25. März 2025 forderte die IV-Stelle X.___ zur Einreichung von entsprechenden Beweismitteln auf (Urk. 7/49), woraufhin er das von der Helsana Versicherungen AG als Krankentaggeldversicherung eingeholte bidisziplinäre psychiatrisch-neurologische Gutachten vom 4. Februar 2025 einreichte (Urk. 7/50). Mit Vorbescheid vom 9. Mai 2025 (Urk. 7/54) kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten, da er nicht glaubhaft gemacht habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Rentenablehnung wesentlich verändert hätten. Dagegen erhob X.___ am 4. Juli 2025 Einwand (Urk. 7/59) und beantragte Eingliederungsmassnahmen. Mit Verfügung vom 26. August 2025 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 29. September 2025 Beschwerde und beantragte, es seien ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die gesetzlichen Leistungen - insbesondere Eingliederungsmassnahmen - auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-64). Am 2. März 2026 ging die Replik ein (Urk. 14). Der Verzicht auf Duplik wurde dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2026 mitgeteilt (Urk. 17).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a).

1.3    Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft – trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» – zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen anderen Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (vgl. BGE 130 V 64 E. 2, 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a, je mit Hinweisen; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 und Urk. 6) fest, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. So sei es dem Beschwerdeführer möglich, mit seiner ihm zumutbaren und ausgeübten 80%igen Erwerbstätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Eine Änderung des Invaliditätsgrades in anspruchserheblicher Weise liege damit nicht vor. Die Eintretensvoraussetzungen seien nicht erfüllt.

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, durch das eingereichte bidisziplinäre Gutachten vom 4. Februar 2025 sei eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden. So sei aufgrund der neu hinzugetretenen Diagnose, welche im Rahmen der Arbeitsunfähigkeit von 20 % auch konkrete Auswirkungen auf die angestammte Tätigkeit habe, offensichtlich eine Veränderung des relevanten Sachverhaltes gegeben. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb anzuweisen, zur Prüfung von Eigliederungsmassnahmen auf die Neuanmeldung einzutreten und weitere Abklärungen zu tätigen (Urk. 1). Gemäss BGE 149 V 177 E. 4 sei auch betreffend Eingliederungsmassnahmen das Glaubhaftmachen einer rechtserheblichen Tatsachenveränderung erforderlich, was mit der gutachterlich festgestellten psychiatrischen Diagnose bei einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % - leistungsspezifisch - gegeben sei (Urk. 14).

2.3    Mit der angefochtenen Verfügung vom 26. August 2025 (Urk. 2) ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 17. März 2025 nicht eingetreten. Prozessthema bildet daher einzig der Nichteintretensentscheid. Dabei ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. August 2025 im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft dargetan hat, dass sich der Sachverhalt seit Erlass der letzten leistungsverneinenden Verfügung vom 24. September 2024 anspruchs-relevant verschlechtert hat.


3.

3.1    Die massgebende medizinische Aktenlage stellte sich bei der letztmaligen materiellen Prüfung, in deren Rahmen ein Rentenanspruch verneint wurde (vgl. Verfügung vom 24. September 2024, Urk. 7/25), wie folgt dar:

3.2    Im Austrittsbericht des Kantonsspitals A.___ (A.___) vom 30. September 2022 (Urk. 7/5 S. 68 ff.), wo der Beschwerdeführer nach dem Arbeitsunfall bis zum 3. Oktober 2022 hospitalisiert war, wurde folgende Hauptdiagnose gestellt:

- Panfaziales Trauma vom 30. September 2022 mit:

- Skalpierungsverletzung frontoparietal mittig/links

- Subamputation Ohr rechts

- Mastoidfraktur rechts

- Fraktur Processus Styloideus rechts

- Corticalisfraktur Kieferwinkel rechts

- Alveolarfortsatzfraktur Regio 15 rechts

- Kronenfraktur 11

- RQW Kieferwinkel rechts

    Der Beschwerdeführer sei durch die Rettung via Schockraum zugewiesen worden, nachdem er auf der Baustelle zwischen Mulde und Betonwand eingeklemmt worden sei. Er sei operativ versorgt worden, wobei sich der peri- und postoperative Verlauf insgesamt komplikationslos gestaltet habe. Er sei rasch beschwerdearm geworden und habe am 3. Oktober 2022 in gutem Allgemeinzustand, afebril, mit reizlosen Wundverhältnisses und in subjektiv gebessertem Wohlbefinden in die häusliche Umgebung entlassen werden können. Vom 30. September bis 31. Oktober 2022 wurde dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.

3.3    Im von der Suva in Auftrag gegebenen neurologischen Gutachten vom 19. September 2023 (Urk. 7/9 S. 8-17) wurden folgende Diagnosen aufgeführt:

- Postkommotionelles Syndrom

- Anhaltender Kopfschmerz zurückzuführen auf eine leichte traumatische Verletzung des Kopfes (ICHD-3 5.2.2)

- Konstante neuropathische Schmerzen nach Rissquetschwunde im linken Kopf (ICHD-3 119)

- Bekannte arterielle Hypertonie

    Der Beschwerdeführer habe über den Unfall am 30. September 2022 am Arbeitsplatz bei einer Baustelle berichtet, dass er mit dem Kopf und dem Gesicht zwischen eine Mulde und Betonwand geschlagen sei, nachdem ein Arbeitskollege das Fahrzeug zum Muldentransport falsch positioniert habe. Er sei dabei bei Bewusstsein geblieben. Es sei der Rettungsdienst alarmiert worden und während des Transportes zum A.___ habe er sich nur leicht verwirrt gefühlt, erinnerlich ohne sonstige neurologische Ausfälle. Seit dem Unfall habe er konstante Kopfschmerzen im mittigen und linksparietalen Anteil vom Kopf. Der Beschwerdeführer beschreibe ein konstantes Brenn- und Einschlafgefühl in dieser Kopfregion. Die Schmerzen nähmen bei körperlicher Anstrengung zu (bis auf VAS 7/10). Aufgrund der belastungsbedingten Schmerzexazerbationen habe sich der Beschwerdeführer in den letzten Monaten nur sehr wenig bewegen können. Aktuell sei er durch den Hausarzt zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Die Erinnerung des Unfalls belaste den Beschwerdeführer noch psychisch. Zusätzlich seien in den letzten Monaten Einschlafschwierigkeiten aufgetreten. Er finde auf jeden Fall psychologische Unterstützung in seiner Familie. Die Konsistenz und Plausibilität beurteilend könne neurologisch in der heutigen Untersuchung kein funktionsrelevantes Defizit objektiviert werden und auch das MRI des Schädels vom 17. Juli 2023 habe keine strukturellen zerebralen Läsionen in Folge des Traumas detektieren können. Die berichteten Beschwerden seien insgesamt am ehesten im Rahmen eines postkommotionellen Syndroms zu interpretieren. Die Ausdehnung der vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Schmerzen sei daher der limitierende Faktor für die Prognose, auch im Hinblick auf die berufliche Wiedereingliederung. Bei fehlenden objektivierbaren neurologischen Defiziten falle die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand dieser neurologischen Standortbestimmung aus. Essenziell sei aber eine optimale Behandlung der Schmerzen. Des Weiteren könnten auch psychiatrische Faktoren in der Verarbeitung des Unfalls eine Rolle spielen. Zusätzlich könnte mit der Arbeitgeberin die Möglichkeit erörtert werden, auf weniger physisch anstrengende Tätigkeiten (gegebenenfalls nur zuerst vorübergehend) umzusteigen, wie z.B. Büroarbeit.

3.4    Die Versicherungsmedizinerin der Suva Dr. Z.___ führte in ihrer ärztlichen Beurteilung vom 28. Februar 2024 (Urk. 7/15 S. 11-18) aus neurologischer Sicht aus, dass sich der Beschwerdeführer durch das Ereignis vom 30. September 2022 überwiegend wahrscheinlich eine Schädelprellung mit Frakturen des Schädels und Verletzungen der Weichteile ohne leichte traumatische Hirnverletzung und ohne Läsionen peripherer Nerven im Bereich des Kopfes zugezogen habe. Die subjektiv seitens des Beschwerdeführers angegebenen Areale von Sensibilitätsänderungen/Hypästhesien seien in den verschiedenen fachärztlichen Berichten wechselhaft angegeben worden und korrelierten nicht mit den durch den Unfall verursachten Läsionen der Weichteile und des Gesichtsschädels. Hinweise für das Vorliegen einer traumatischen Läsion der Nerven im Bereich des Kopfs habe es kernspintomografisch bei normaler Darstellung von Nervus trigeminus, Nervus ophthalmicus, Nervus mandibularis und Nervus maxillaris beidseits nicht gegeben. Die wechselhaft beschriebenen Kopfschmerzen, welche auch bei leichter Belastung (zum Beispiel Treppensteigen) deutlich exazerbierten, seien im Verlauf des Dossiers erst viele Monate später dokumentiert worden und könnten nicht mehr kausal auf den Unfall vom 30. September 2022 zurückgeführt werden. Im Rahmen eines Kopfanpralls mit Schädelverletzung und Verletzung der Weichteile könnten Kopfschmerzen auftreten. Diese besserten in der Regel nach wenigen Tagen bis wenigen Wochen langsam und sistierten dann vollends, spätestens jedoch nach drei Monaten. Persistierende Beschwerden (einschliesslich Kopfwehbeschwerden) könnten nicht mehr überwiegend wahrscheinlich das neurologische Fachgebiet betreffend kausal auf den Unfall vom 30. September 2022 zurückgeführt werden. Weitere Abklärungen/Therapien zulasten der Suva seien nicht indiziert. Neurologisch unfallkausal beständen keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit.

3.5    Der den Beschwerdeführer seit 2020 als Hausarzt behandelnde Dr. med. B.___, Facharzt Chirurgie FMH, nannte in seinem Bericht vom 14. März 2024 (Urk. 7/16) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische Kopfschmerzen und eine traumatische Belastung. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe eine Hypertonie. Er habe dem Beschwerdeführer vom 25. April bis 1. Mai 2022, vom 18. bis 28. August 2022 und seit dem 15. November 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Bauarbeiter attestiert. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer während zwei Stunden pro Tag arbeitsfähig. Die Prognose sei schlecht, da in der Behandlung Fortschritte fehlten.

3.6

3.6.1    Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 29. Juni 2024 (Urk. 7/23 S. 4 f.) - die medizinische Aktenlage würdigend - fest, dass der Beschwerdeführer am 30. September 2022 einen Arbeitsunfall erlitten habe, bei dem er sich die Kopfverletzungen zugezogen habe, welche am Unfalltag im A.___ durch eine Rekonstruktion der linken Ohrmuschel versorgt worden seien. Die erlittenen somatischen Verletzungen seien gemäss neurologischen Berichten folgenlos abgeheilt. Der Beschwerdeführer beklage jedoch weiterhin Kopfschmerzen, ohne dass hierfür bislang ein anatomisch-strukturelles Korrelat habe gefunden werden können. Die Arbeitsunfähigkeits-Bewertungen der Suva bezögen sich wie üblich primär auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Demnach sei der Beschwerdeführer vom Unfalltag bis am 6. März 2024 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 7. März 2024 betrage die Arbeitsunfähigkeit 0 %. Mit Verfügung vom 6. März 2024 habe die Suva unter Abstützung auf eine fachärztlich-neurologische Beurteilung den Fall abgeschlossen und die Taggeldleistungen per 7. März 2024 eingestellt. Für eine angepasste Tätigkeit gebe es aktenkundig lediglich die Angabe im Bericht des Hausarztes Dr. B.___, wonach die bisherige Tätigkeit gar nicht mehr und selbst eine angepasste Tätigkeit nur zwei Stunden täglich möglich sei. Angesichts des Fehlens jeglichen strukturellen Korrelats für die beklagten subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers sei diese hausärztliche Beurteilung aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbar. Nachdem aber eine Arbeitsunfähigkeits-Bewertung seitens des RAD, sofern differierend von derjenigen eines behandelnden Arztes, ohne eigene Untersuchung oder externe Begutachtung hier als «nicht rechtsgenüglich» gelte, bedürfe es zunächst in jedem Fall einer ergänzenden RAD-internen fachspezifisch-neurologischen Evaluation.

3.6.2    Daher führte Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie und zertifizierte Gutachterin SIM, in ihrer ergänzenden neurologischen RAD-Stellungnahme vom 29. Juli 2024 (Urk. 7/23 S. 5) aus, dass der fachfremden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ vom 14. März 2024 nicht gefolgt werden könne. Es seien keine neuen, bisher ungewürdigten medizinischen Erkenntnisse vorgelegt worden, welche die fachärztliche Beurteilung durch Dr. Z.___ vom 28. Februar 2024 in Frage stellten. Es fehle eine nachvollziehbare Herleitung objektivierbarer Einschränkungen, welche den Schweregrad und die Höhe der beurteilten Arbeitsfähigkeit hinreichend erklärten. Hinweise für eingeleitete fach- und störungsspezifische Therapie fehlten. Der Leidensdruck sei nicht beurteilbar. Daher sei an der Beurteilung von Dr. Z.___ festzuhalten.


4.    Die Verfügung vom 26. August 2025 (Urk. 2), mit welcher auf das Rentenbegehren nicht eingetreten wurde, basierte auf dem auftrags der Helsana erstellten psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 4. Februar 2025 (Urk. 7/50). Aus bidisziplinärer Sicht wurden darin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 91 f.):

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)

- Kopfschmerz, zurückzuführen auf psychiatrische Störungen, somatoform (auf neurologischem Gebiet funktionell), d.h. im Rahmen der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41, ICHD-3: 12.1)

    Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein Status nach Schädelprellung mit Frakturen des Schädels und Weichteilverletzungen ohne leichte traumatische Hirnverletzung (Schädel-Hirn-Trauma) und ohne Schädigung peripherer Nerven im Kopfbereich am 30. September 2022.

    Im psychiatrischen Teilgutachten wurde - unter konsensualer Würdigung der neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse, wonach eine minimale neuropsychologische Störung mit leichten Einbussen bei der kognitiven Flexibilität bestehe (S. 103 ff.) - zur diagnostischen Einordnung (S. 64 f.) ausgeführt, im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Exploration und Untersuchung des Beschwerdeführers imponiere ein subjektives Schmerzsyndrom, wodurch er sich insuffizient und im Selbstwertgefühl reduziert erlebe. Aufgrund der vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen und Missempfindungen und der beklagten Intensität sowie der nicht ausreichenden Erklärbarkeit durch ein somatisches Korrelat sei mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gemäss ICD-10-Kriterien eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) zu diagnostizieren. Dabei handle es sich um eine leichtere Form der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Analog den Parametern der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an das Mini-ICF-APP bestünden leichtgradige Störungen der Aktivität und Partizipation in den Bereichen Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, Durchhaltefähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit sowie Fähigkeit zu Spontanaktivitäten (S. 96).

    In der bidisziplinären versicherungsmedizinischen Beurteilung (S. 92 ff.) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer zuletzt seit dem 1. April 2019 bis zum Beginn seiner Erkrankung bei der Firma Y.___ AG als Bauarbeiter mit einem Arbeitspensum von 100 % tätig gewesen sei, bis er diese Tätigkeit infolge eines Unfallereignisses am 30. September 2022 krankheitsbedingt habe aufgeben müssen. Seither sei der Beschwerdeführer nicht mehr erwerbstätig gewesen und habe bis zum 7. März 2024 Suva-Leistungen bezogen. Seither beziehe er Krankentaggeldleistungen der Helsana. Aus bidisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter zu 80 % arbeitsfähig bei vollem Rendement (20%ige Arbeitsunfähigkeit). Ausgehend von einem Arbeitspensum von 40.5 Stunden pro Woche, 8.1 Stunden am Tag an 5 Tagen pro Woche sei der Beschwerdeführer somit 6.48 Stunden am Tag arbeitsfähig bei vollem Rendement. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter sei am besten an die Ressourcen des Beschwerdeführers angepasst. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei nicht davon auszugehen, dass er in einer anderen Tätigkeit ein höheres Arbeitspensum erreichen könnte. Das aktuell ermittelte Belastungsprofil gelte seit der aktuellen Abklärung. Aus bidisziplinärer Sicht sei aufgrund der funktionellen (somatoformen) Störung eine multimodale psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, vorzugsweise im ambulanten Rahmen einer Schmerzklinik, zum Erlernen positiver Copingstrategien im Umgang mit chronischen Schmerzen dringend indiziert, zusätzlich sei die psychopharmakologische Therapie anzupassen. Es seien keine beruflichen Massnahmen erforderlich und angesichts der Gesamtsituation, insbesondere der ausgeprägten Selbstlimitierung, auch nicht erfolgversprechend. Die gutachterliche Konsistenzprüfung ergab Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen, weshalb von einer massiven Symptomausweitung und überwiegend wahrscheinlichen Aggravation auszugehen sei. Beim Beschwerdeführer lägen sodann folgende nicht versicherungsmedizinisch relevanten psychosozialen Belastungsfaktoren vor wie Migrationshintergrund, unzureichende Sprachkenntnisse, keine Berufsausbildung, Arbeitsplatzverlust, Erkrankung der Ehefrau (Ehefrau sei IV-Rentnerin), Ehefrau im zweiten Monat schwanger, Vater von vier schulpflichtigen Kindern, geringe ökonomische Stabilität. Als positive Ressourcen seien beim Beschwerdeführer sein zielgerichtetes Verhalten und Handeln mit der Migration zuerst nach F.___ und dann in die Schweiz, seine guten familiären Kontakte, seine Visionen, Ziele, Ideen sowie seine Fähigkeiten/Kompetenzen hervorzuheben. Die Leistungsmotivation sowie Veränderungsmotivation seien als niedrig zu beurteilen.


5.

5.1    Wie eingangs dargelegt, obliegt es der versicherten Person, die relevante Sachverhaltsänderung glaubhaft zu machen; diesbezüglich spielt der Untersuchungsgrundsatz nicht. Deshalb hat das Gericht der beschwerdeweisen Überprüfung einer Nichteintretensverfügung den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

5.2    Wie aus dem Feststellungsblatt für den Beschluss (vorstehend E. 3.6.1-2) hervorgeht, erging die Verfügung vom 24. September 2024 (Urk. 7/25) gestützt auf die abschliessenden RAD-Beurteilungen vom 29. Juni resp. 29. Juli 2024. In somatischer Hinsicht wurde auf die fachärztliche-neurologische Beurteilung der Suva-Ärztin Dr. Z.___ vom 28. Februar 2024 abgestellt (vgl. vorstehend E. 3.4). Dr. Z.___ kam nach der Würdigung der Aktenlage, insbesondere dem zuvor schon von der Unfallversicherung in Auftrag gegebenen neurologischen Gutachten vom 19. September 2023 und dem MRI-Befund des Schädels vom 17. Juli 2023 zum Schluss, dass die durch den Unfall erlittene Schädelverletzung folgenlos abgeheilt sei und kein strukturelles Korrelat für die vom Beschwerdeführer beklagten subjektiven Beschwerden bestehe, weshalb sie auf keine weiter andauernde Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht schloss.

    Was den psychischen Zustand des Beschwerdeführers anbelangt, wurden seitens des RAD keine Feststellungen gemacht. Im neurologischen Gutachten vom 19. September 2023 (vgl. E. 3.3) findet sich aber der Hinweis, dass die Ausdehnung der vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Schmerzen der limitierende Faktor bei der Prognose sei und dabei auch psychiatrische Faktoren eine Rolle spielen könnten. Der behandelnde Hausarzt Dr. B.___ erwähnte bei den die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Diagnosen nebst den chronischen Kopfschmerzen auch eine traumatische Belastung (vgl. E. 3.5) - wohl aus dem Unfallereignis resultierend. Eine psychische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde zum damaligen Zeitpunkt nicht festgestellt.

5.3    Der Beschwerdeführer stützt sich zur Glaubhaftmachung der von ihm mit der Neuanmeldung vom 17. März 2025 (Urk. 7/30) geltend gemachten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auf das nachgereichte, von der Helsana als Krankentaggeldversicherung eingeholte bidisziplinäre Gutachten vom 4. Februar 2025 (vgl. E. 4). Dabei anerkennt auch die Beschwerdegegnerin die gutachterlich attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit, macht aber geltend, dass der Beschwerdeführer damit und mit seiner tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit in diesem Pensum noch ein rentenauschliessendes Einkommen erzielen könne, womit keine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades vorliege (Urk. 2 und Urk. 6). Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass mit einer nun um 20 % reduzierten Arbeitsfähigkeit aufgrund einer neu hinzugetretenen psychiatrischen Diagnose eine leistungsspezifische, auf Eingliederungsmassnahmen bezogene und somit rechtserhebliche Veränderung ausgewiesen sei (Urk. 1 und insbesondere Urk. 14).

5.4    Ein veränderter gesundheitlicher Zustand in somatischer Hinsicht lässt sich mit Blick auf die früheren neurologischen Beurteilungen (vgl. E. 3.3-4) dem bidisziplinären Gutachten vom 4. Februar 2025 (vgl. E. 4) nicht entnehmen. Die Gutachter hielten ausdrücklich fest, dass sich beim Beschwerdeführer weiterhin unveränderte Kopfschmerzen ohne ein diese erklärendes organisches Korrelat gezeigt hätten. So wurde ein Status nach Schädelprellung mit Frakturen des Schädels und Weichteilverletzungen ohne leichte traumatische Hirnverletzung und ohne Schädigung peripherer Nerven im Kopfbereich - ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - diagnostiziert.

    Nachdem im Rahmen der letzten Anspruchsprüfung mit der Verfügung vom 24. September 2024 (Urk. 7/25) einem psychischen Faktor keine Relevanz zugemessen worden war, geht aus dem neu vorliegenden bidisziplinären Gutachten vom 4. Februar 2025 jedoch hervor, dass sich beim Beschwerdeführer nun eine neu diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen (Kopfschmerzen) und psychischen Faktoren nach ICD-10: 45.41 auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkt. Den damaligen Hinweisen auf eine mögliche psychische Überlagerung (vgl. E. 5.2) wurde nicht nachgegangen, weshalb diese erst im bidisziplinären Gutachten festgestellt wurden.

5.5    Eine neu hinzugetretene Diagnose genügt per se nicht, um eine erhebliche Verschlechterung glaubhaft zu machen; entscheidend ist vielmehr die daraus resultierende Leistungseinschränkung, die durch die veränderte Befundlage dazulegen ist (vgl. so auch zuvor E. 1.3).

    Mit der nun diagnosewürdigen Schmerzstörung, welche gestützt auf die detailliert dargelegten und einlässlich gewürdigten Befunde und insbesondere mit den anhaltenden subjektiven Kopfschmerzen nachvollziehbar erscheint, ist allein deshalb schon fraglich, ob nicht aufgrund dieses Umstandes von der Glaubhaftmachung einer Zustandsverschlechterung auszugehen ist. Es handelt sich bei dieser Diagnose auch nicht bloss um eine andere Beurteilung derselben gesundheitlichen Beeinträchtigung.

    Trotz Auffälligkeiten bei den geprüften Standardindikatoren wurde dem Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestiert. Dabei anerkennt die Beschwerdegegnerin selbst, dass beim Beschwerdeführer - basierend auf dem Gutachten der Krankentaggeldversicherung - eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht (vgl. zuvor E. 5.3). Dies stellt jedenfalls eine ohne Weiteres glaubhaft gemachte relevante Veränderung dar.

    Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist sodann für die Bejahung einer anspruchserheblichen Tatsachenveränderung nicht erforderlich, dass nunmehr ein rentenberechtigender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % glaubhaft zu machen ist (so sinngemäss in Urk. 6), sondern es genügt jegliche bedeutende Veränderung, welche Einfluss auf einen Leistungsanspruch hat, also auch auf einen leistungsspezifischen Eingliederungsanspruch wie vom Beschwerdeführer beantragt (vgl. zuvor E. 5.3-4).

5.6    Mit dem neu diagnostizierten psychischen Leiden und der daraus resultierenden - und anerkannten - 20%igen Arbeitsunfähigkeit (gegenüber der in der Verfügung vom 24. September 2024 angenommenen 100%igen Arbeitsfähigkeit) ist rechtsgenüglich mit dem für den Eintretensentscheid erforderlichen herabgesetzten Beweismass eine Tatsachenänderung glaubhaft gemacht. Die Beschwerdegegnerin hätte daher auf die Neuanmeldung eintreten müssen. Dies gilt trotz Hinweis im Gutachten, das berufliche Massnahmen aufgrund der gezeigten Selbstlimitierung wohl nicht erfolgsversprechend wären (vgl. E. 4), da diese nunmehr seit dem Vorbescheid beantragt werden und es zunächst einlässliche materielle Abklärungen für eine umfassende Beurteilung braucht.

5.7    Folglich ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 26. August 2025 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, auf die Neuanmeldung einzutreten und insbesondere über die beantragten beruflichen Massnahmen materiell zu befinden.


6.

6.1    Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.

6.2    Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 2’100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. August 2025 aufgehoben, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 17. März 2025 eintrete und insbesondere über die beantragten beruflichen Massnahmen materiell befinde.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Wyss

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).





Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubGeiger