Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2025.00643

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00643


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 28. April 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély

Anwaltsbüro Dr. Borbély

Florastrasse 44, Postfach, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1989 und zuletzt tätig als Bauarbeiter, meldete sich am 27. Mai 2020 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Leistungsbezug an unter Hinweis auf Kniebeschwerden infolge eines am 8. November 2019 erlittenen Unfalles (Urk. 7/5). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte die Akten der Suva ein (vgl. Urk. 7/7; Urk. 7/46; Urk. 7/58-60; Urk. 7/63; Urk. 7/93-94). Mit Schreiben vom 6. Juli 2020 teilte die IV-Stelle mit, dass der Versicherte keine Deutschkenntnisse und keine Berufsausbildung habe. Berufliche Massnahmen könnten entsprechend keine durchgeführt werden (Urk. 7/11). Mit Vorbescheid vom 8. Juni 2022 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/30). Hiergegen erhob der Versicherte am 16. August 2022 Einwand (Urk. 7/35; ergänzende Einwandbegründung vom 23. September 2022, Urk. 7/40). Die IV-Stelle lud den Versicherten daraufhin zu einem Gespräch zur Abklärung der Situation am 14. Februar 2023 ein (Urk. 7/44). Der Versicherte reagierte danach aber nicht mehr auf die Kontaktaufnahme der IV-Stelle, woraufhin die IV-Stelle ihm mit Schreiben vom 25. Juli 2023 eine Mitwirkungspflicht auferlegte mit Hinweis darauf, dass sie sonst die Abklärungen einstellen und aufgrund der Akten entscheiden werde, was zu einer Abweisung führe (Urk. 7/47). Die IV-Stelle teilte am 4. August 2023 mit, dass sie die Eingliederungsbemühungen einstweilen abschliessen würden (Urk. 7/54).

    Die IV-Stelle holte im Anschluss das Gutachten von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 4. Mai 2025 ein (Urk. 7/81) und erliess den neuen Vorbescheid vom 13. Mai 2025, mit welchem sie erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 7/87). Hiergegen erhob der Versicherte am 11. Juni 2025 Einwand (Urk. 7/90; ergänzende Einwandbegründung vom 18. August 2025, Urk. 7/100). Mit Verfügung vom 27. August 2025 hielt die IV-Stelle an der Abweisung des Leistungsbegehrens fest (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 28. September 2025 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihn mit Eingliederungsmassnahmen zu unterstützen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-103), worüber der Beschwerdeführer am 12. November 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 5. Februar 2026 liess der Versicherte mitteilen, dass er sich infolge psychischer Symptome erneut bei der eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet habe (Urk. 9), über welche Eingabe die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Februar 2026 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).


3.    Mit Schadenmeldung vom 18. November 2019 war der Suva angezeigt worden, dass der Versicherte am 8. November 2019 einen Unfall erlitten habe. Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 28. April 2020 stellte die Suva die Leistungen per 29. Februar 2020 ein, woran sie nach erhobener Einsprache mit Entscheid vom 8. Februar 2021 festhielt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 16. September 2021 ab (Verfahrensnr. UV.2021.00063). Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. Oktober 2022 (Verfahrensnr. 8C_765/2021) teilweise gut, hob den Entscheid des hiesigen Gerichts sowie den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zu neuer Verfügung an die Suva zurück. Die Suva tätigte weitere Abklärungen und stellte die Heilkosten und Taggeldleistungen mit Schreiben vom 20. Juni 2025 per 31. Juli 2025 ein (Urk. 7/93). Am 27. Juni 2025 verfügte die Suva, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine unfallversicherungsrechtliche Invalidenrente von 17 % sowie eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 7'410.-- entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 % habe (Urk. 7/94).


4.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass sie den Beschwerdeführer nach erstmalig erhobenem Einwand mit Eingliederungsmassnahmen habe unterstützen wollen. Am Gespräch vom 14. Februar 2023 habe er aber mitgeteilt, dass er aus seiner Sicht nicht arbeitsfähig sei. Es sei vereinbart worden, dass er einen Deutschkurs organisiere und dann über das weitere Vorgehen informiere. Er habe sich nicht mehr erreichen lassen, so dass sie ihn auf die Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht habe. Da er sich immer noch nicht eingliederungsfähig erachtet habe, habe sie die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen und eine orthopädische Begutachtung in Auftrag gegeben. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm demnach zu 80 % zumutbar, woraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiere, so dass sie die Abweisung des Leistungsbegehrens vorbeschieden habe. Er habe daraufhin wieder um Eingliederungsmassnahmen ersucht, habe allerdings nach wie vor keinen Deutschkurs absolviert und sei zur Verständigung auf Deutsch weiterhin auf Drittpersonen angewiesen. Er habe sich zwischenzeitlich auch nicht um eine Wiedereingliederung bemüht. Damit sei davon auszugehen, dass allfällige Unterstützungsmassnahmen nicht eingliederungswirksam wären. Er sei aufgrund des medizinischen Belastungsprofils nicht gesundheitsbedingt in der Stellensuche eingeschränkt (Urk. 2).

1.2    Der Beschwerdeführer liess vorbringen, dass die Feststellungen der Beschwerdegegnerin bestritten würden. Er sei klarerweise gewillt zur Eingliederung und habe die Mitwirkung nicht verweigert. Er sei jederzeit zur Kontaktaufnahme und Informationsgabe bereit gestanden. So habe er der Beschwerdegegnerin im Februar 2023 seinen Lebenslauf geschickt, habe im März 2023 einen Deutsch-Einstufungstest gemacht und die Beschwerdegegnerin darüber in Kenntnis gesetzt. Am 31. Juli 2023 habe er über die anstehende Operation informiert. Damit habe er die Mitwirkung nicht verweigert und im Rahmen seiner Möglichkeiten mit der Beschwerdegegnerin zusammengearbeitet. Im Rahmen des Einstufungstests habe er das Niveau A2 erhalten, er verstehe Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke und könne sich in routinemässigen Situationen verständigen. Er habe in den Jahren 2020 und 2022 Intensivkurse mit Hilfe des Sozialamts absolviert. Dies zeige deutlich, dass er gewillt sei, sich einzugliedern und über genügend sprachliche Kenntnis verfüge, um eingegliedert zu werden. Entsprechend sei er durch Eingliederungsmassnahmen zu unterstützen (Urk. 1).


2.    

2.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im Mai 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab November 2020 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

2.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.4

2.4.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

2.4.2    Sämtliche Eingliederungsmassnahmen unterliegen den allgemeinen Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG, weshalb jede Eingliederungsvorkehr neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen hat. In diesem Sinne ist insbesondere von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme - unter prospektiver Betrachtung - eingliederungswirksam ist, was auch beim Anspruch auf Umschulung (Art. 17 Abs. 1 IVG) eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (vgl. BGE 145 V 2 E. 4.3.3.2 mit Hinweisen).

2.4.3    Das Erfordernis der Notwendigkeit (Erforderlichkeit) ergibt sich aus dem allgemein für Eingliederungsmassnahmen geltenden Grundsatz, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen hat, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 139 V 115 E. 5.1; BGE 134 I 105 E. 3; BGE 131 V 9 E. 3.6.1). Dabei lässt sich der Umfang der erforderlichen Vorkehren nicht in abstrakter Weise festlegen, indem ein Minimum an Wissen und Können vorausgesetzt wird und nur diejenigen Massnahmen als berufsbildend anerkannt werden, die auf dem angenommenen Minimalstandard aufbauen. Auszugehen ist vielmehr von den Umständen des konkreten Falles, wozu auch die von Person zu Person unterschiedliche subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit (Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation etc.) gehört (BGE 142 V 523 E. 6.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_503/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3.3).

2.5    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).


3.    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. Y.___. Dr. Y.___ notierte mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine verminderte Kniebelastbarkeit links bei/mit:

- Status nach Arthroskopie und lateraler Teilmeniskektomie ca. 2012 (Spanien)

- Unfallereignis vom 8. November 2019 mit medialer Meniscusläsion und vorderer Kreuzbandläsion (Gutachten Z.___ vom 28. März 2023)

- Status nach vorderer Kreuzband(VKB)-Plastik und Meniskusnaht (4x Truespan all inside) Knie links vom 30. Juli 2020 (A.___)

- Status nach diagnostischer Arthroskopie, Stabilitätsprüfung VKB, VKB-Revision mit Bohrkanalauffüllung mitallogenen Knochen-Chips (Tutobone), mediale Meniskusnaht (2xOutside-In) sowie TME vom 13. November 2023 (Dr. B.___ C.___)

- Status nach arthroskopisch assistierter vorderer Revisions-Kreuzbandrekonstruktion mit Quadrizepssehne (8,5mm Durchmesser, 8cm Länge, ACL Fibre-Tag TR und Milagro 9x30mm und transossäre Knotenbrücke), Aussenmeniskusglättung und mod. Ellison-Plastik (LEAT) vom 19. März 2024 (Dr. B.___)

- Klinisch: VKB Instabilität, Hyperflexionsschmerz, patelläre Schmerzen, MRI Knie links vom 23. Dezember 2024: Exostose respektive Ossikel im Bereich des medialen Femurepicondylus. Radiärriss im Bereich der Pars intermedia des medialen Meniskus. Intramurale Veränderungen des posteromedialen Meniskus bei Status nach Meniskusnaht. Intaktes VKBTransplantat. Regelrechte Knorpelverhältnisse in sämtlichen drei Kompartimenten.

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte Dr. D.___ ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei unauffälligem MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 18. September 2024. 

    Dr. D.___ konstatierte, dass die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr möglich sei.

    Orthopädisch finde sich momentan das folgende Zumutbarkeitsprofil: Rein gehende und rein stehende Arbeiten seien nicht mehr zumutbar, wie auch Arbeiten verbunden mit ständigem Besteigen von Treppen oder Gerüsten und das Gehen auf unebenem Grund. Arbeiten in kniender und gehockter Position seien nicht mehr zumutbar, wie auch Arbeiten mit Tragen von schweren Lasten von mehr als 15 kg. In einer angepassten Tätigkeit sei eine volle Präsenz möglich, bei einer Leistungsfähigkeit von 80 %.

    Medizinisch-theoretisch habe sicherlich sechs Monate nach der ersten Operation vom Juli 2020 eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bestanden bis zur Reoperation im November 2023. Vom 8. November 2019 bis Dezember 2020 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit bestanden, wie auch von November 2023 bis Ende September 2024. Ab dann sei medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils möglich gewesen (Urk. 7/81/26 ff.).


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht grundsätzlich auf das Gutachten von Dr. Y.___ ab (vgl. hierzu Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Orthopädie, vom 12. Mai 2025, Urk. 7/86/10 ff.). Das Gutachten beruht auf ihren fachärztlichen Untersuchungen und sie verfasste es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese). Sie hat detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem hat sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten von Dr. Y.___ vom 4. Mai 2025 erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.5). Hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit ging die Beschwerdegegnerin allerdings davon aus, dass nach Operationen eine Arbeitsunfähigkeit von einzig sechs bis zwölf Wochen auch in leidensangepasster Tätigkeit bestand (Urk. 7/86/12), was nicht zu beanstanden ist. Dies blieb auch seitens des Beschwerdeführers unbestritten.

4.2    Dr. Y.___ attestierte in einer angepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin zog für das Valideneinkommen den Tabellenlohn gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) im Baugewerbe im Kompetenzniveau 1 heran und setzte dem das Invalideneinkommen als Hilfsarbeiter gemäss LSE in einem 80%Pensum gegenüber (vgl. Einkommensvergleich vom 13. Mai 2025, Urk. 7/85).

    Daraus errechnete die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 26 % im Jahr 2020 und hielt fest, dass auch unter Berücksichtigung der Gesetzesänderungen per 1. Januar 2022 und 1. Januar 2024 weiterhin ein Invaliditätsgrad von unter 40 % vorliege (vgl. hierzu Einkommensvergleich vom 13. Mai 2025, Urk. 7/85, IV-Grad 2022 26 %, IV-Grad 2024 34 %).

    Die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung ermittelten Vergleichseinkommen sowie die daraus resultierenden Invaliditätsgrade wurden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet (vgl. Urk. 1). Für eine nähere Prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c).


5.    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht Eingliederungsmassnahmen verweigerte.

5.1    Aus dem Protokoll der Eingliederungsberatung vom 4. August 2023 geht hervor, dass am 14. Februar 2023 ein Erstgespräch in der Eingliederungsberatung stattgefunden hat. Anlässlich dieses Gespräches wurde der Beschwerdeführer auf seine fehlenden Deutschkenntnisse angesprochen und es wurde vereinbart, dass er den Sozialarbeiter auf den Deutschkurs anspreche, da bessere Deutschkenntnisse für die Wiedereingliederung unumgänglich seien. Der zuständige Sozialarbeiter meldete sich daraufhin am 16. Februar 2023 per Mail und sicherte eine Kostenübernahme bis max. Fr. 4'000.-- zu. Der Beschwerdeführer solle einen geeigneten Kurs aussuchen (Urk. 7/55/5 ff.).

    Die Eingliederungsberatung teilte dies dem Beschwerdeführer am 17. Februar 2023 per Mail mit und forderte ihn auf, so viel Deutsch wie möglich zu lernen. Der Beschwerdeführer teilte am 22. Februar 2023 mit, er absolviere online einen Deutschkurs. Die Freundin des Beschwerdeführers teilte am 8. März 2023 mit, dass er einen Einstufungstest absolviert und das Niveau A2 erreicht habe. Er sei aber aktuell aus familiären Gründen in M.___ (Urk. 7/55/7 f.).

    Mitte Mai fragte der Eingliederungsberater nach, da er noch keine Unterlagen oder weitere Informationen erhalten habe (Urk. 7/55/8 f.). Mit Schreiben vom 25. Juli 2023 wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer daraufhin, dass er bis 9. August 2023 seinen Verpflichtungen nachzukommen habe, ansonsten würden sie die Abklärungen einstellen und aufgrund der Akten entscheiden, was zur Abweisung des Gesuches führen würde (Urk. 7/47).

    Auf weitere Rückfrage des Eingliederungsberaters per Mail am 31. Juli 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Suva wieder Taggelder bezahle, er sich vom Sozialamt abgemeldet habe und im September wieder eine Operation anstehe (Urk. 7/55/9).

    Weitere Informationen darüber, ob und falls ja wo ein Sprachkurs absolviert wurde, konnten seitens der Eingliederungsberatung nicht eingeholt werden. Entsprechend wurden die Eingliederungsbemühungen mit Schreiben vom 4. August 2023 erneut eingestellt (Urk. 7/54).

5.2    Im Rahmen der Begutachtung gab der Beschwerdeführer zwar an, dass er sich eine Arbeitsintegration wünschen würde, er könne nicht immer zu Hause sein (Urk. 7/81/17). Auch im Vorbescheid- und Beschwerdeverfahren bekräftigte er seinen Eingliederungswillen.

    Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Belege lassen allerdings nicht auf einen hinreichenden Eingliederungswillen schliessen, da der Beschwerdeführer zwar im März 2023 einen Einstufungstest absolvierte (vgl. Urk. 3/4 und Urk. 7/55/8), allerdings danach weder eine Anmeldung noch eine Absolvierung eines Kurses erfolgte.

    Zuletzt absolvierte er Intensivkurse im Niveau A1/1 und A1/2 von September bis November 2020. Gemäss Kontoauszug der Stadtverwaltung Schlieren wurde auch noch einmal ein Betrag von Fr. 128.79 für Deutschkurse abgebucht im April 2022, eine entsprechende Bestätigung für einen abgeschlossenen Kurs oder dergleichen findet sich allerdings nicht (Urk. 3/6). Dass er sich im Jahr 2023 um eine Anmeldung zum Deutschkurs bemüht hätte oder einen absolviert hätte, geht aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor.

    Damit ist infolge der fehlenden Eingliederungsbereitschaft des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ohne Durchführung von Eingliederungsmassnahmen den Rentenanspruch geprüft und verneint hat. Anzufügen ist, dass dem Beschwerdeführer die Verwertung der attestierten Restarbeitsfähigkeit ohne Weiteres zumutbar ist. Eine Ein-gliederungsunfähigkeit aus medizinischen Gründen besteht nicht (Urk. 7/81/28-29; vgl. dazu ferner 9C_42/2025 vom 4. August 2025 E. 4.2). Die sprachlichen Schwierigkeiten erschweren zwar die Eingliederung. Eine fehlende berufliche Eingliederung, die aus invaliditätsfremden Problemen resultiert und nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen ist, fällt jedoch nicht in die Zuständigkeit der IV-Stelle, sondern allenfalls der Organe der Arbeitslosenversicherung (Urteil des Bundesgerichts 8C_476/2025 vom 26. Februar 2026 E. 6).


6.    

6.1    Mit Eingabe vom 5. Februar 2026 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau angemeldet habe aufgrund neu aufgetretener psychischer Probleme (Urk. 9 und Urk. 10/1-2).

    Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Damit sind die neu eingereichten medizinischen Unterlagen im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen - was auch seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht wurde.

6.2    Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.


7.Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubCasanova