Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2025.00628

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00628


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer

Urteil vom 25. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1968 geborene X.___ meldete sich nach am 11. April 2021 erlittener Unterschenkelfraktur am 16. Oktober 2021 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/5, 9/18/2-3). Zur Klärung der Leistungsansprüche gab die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, über die SuisseMED@P ein bidisziplinäres Gutachten (Orthopädie, Psychiatrie) in Auftrag (Urk. 9/71, 9/75), welches dem Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. Y.___, und der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, Dr. med. Z.___, zugeteilt wurde (Urk. 9/78). Mit Schreiben vom 18. Juli 2025 teilte die IVStelle der Versicherten die vorgesehenen Gutachterpersonen unter Hinweis auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Ausstandsgründen innert zehn Tagen mit (Urk. 9/79). Mit Schreiben vom 30. Juli 2025 brachte die Versicherte Einwendungen gegen die Gutachter vor und ersuchte um eine erneute Zuteilung mittels Zufallsprinzips (Urk. 9/81). Am 5. August 2025 hielt die IV-Stelle am vorgesehenen Sachverständigen-Zweierteam fest (Urk. 9/82). Mit Schreiben vom 12. August 2025 ersuchte die Versicherte noch einmal, von den beiden Sachverständigen Abstand zu nehmen, andernfalls ersuche sie um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 9/84). Mit Mitteilung vom 21. August 2025 hielt die IV-Stelle an ihrer Mitteilung vom 18. Juli 2025 fest und sah vom Erlass einer Zwischenverfügung explizit ab (Urk. 9/85). Auf neuerlichen Einwand der Versicherten und bitte um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 9/87) hielt die IV-Stelle mit Schreiben vom 3. September 2025 am Schreiben vom 21. August 2025 fest (Urk. 9/89).


2.    Am 19. September 2025 liess die Versicherte Beschwerde erheben, wobei sie in der Begründung auf Art. 56 Abs. 2 ATSG und damit eine Rechtsverweigerungsbeschwerde verwies, und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2 und S. 4 Ziff.2.6):

«1.Es seien die Ausstandsbegehren vom 12. August 2025 gegen die Dres. Z.___ und Y.___ gutzuheissen.

2.Es seien neue Gutachter für die anstehende bidisziplinäre Begutachtung durch die SuisseMed@P bestimmen zu lassen.

3.Eventualiter: Es die Begutachtung durch Dr. Z.___ und Y.___ bis Abschluss des Strafverfahrens gegen Prof. Dr. med. A.___ und Dr. med. B.___ zu sistieren.

4.Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vorzumerken.»

    Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 26. November 2025, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Sache zum Verfügungserlass an sie zurückzuweisen (Urk. 8). Hierüber wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 in Kenntnis gesetzt (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der Invalidenversicherung revidierte Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht.

1.2    Im Hinblick auf eine einheitliche Regelung für alle Sozialversicherungen wurden die Partizipationsrechte der Versicherten und die Rolle der Durchführungsstellen im Rahmen des Amtsermittlungsverfahrens neu auf Gesetzesstufe verankert. Unter anderem wurden die Abklärungsmassnahmen insbesondere im Zusammenhang mit medizinischen Begutachtungen in Art. 44 ATSG einheitlich geregelt: Erachtet der Versicherungsträger ein Gutachten als notwendig, so legt er, je nach Erfordernis, die Art fest (mono-, bi- oder polydisziplinär; Abs. 1). Ist ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einzuholen, so gibt der Versicherungsträger der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen (Abs. 2). Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen (Abs. 3). Hält er trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit (Abs. 4). Bei mono- und bidisziplinären Gutachten werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei polydisziplinären Gutachten von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt (Abs. 5).

1.3    

1.3.1    Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen formellen und materiellen Ausstandsgründen. Die gesetzlichen Ausstandsgründe des Art. 36 ATSG und des Art. 10 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), nach dessen Vorbild erstere Bestimmung geschaffen wurde, zählen zu den formellen Einwendungen, weil sie geeignet sind Misstrauen in die Unparteilichkeit des Betreffenden zu erwecken (Betschart, in: BSK ATSG, 2. Aufl. 2025, N. 11 zu Art. 36). Gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG treten Gutachterinnen und Gutachter in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die in objektiver Weise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person zu erwecken (BGE 148 V 225 E. 3.4; 132 V 93 E. 7.1; vgl. auch BGE 140 III 221 E. 4.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass das Ergebnis der Abklärung (nach wie vor) als offen und nicht vorbestimmt erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_893/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 1.2.1 mit Hinweisen, in: SVR 2010 IV Nr. 36 S. 112; Urteil des Bundesgerichts 9C_731/2017 vom 30. November 2017 E. 3.1). Formelle Einwendungen sind personenbezogene Einwendungen. Pauschale Ausstandsbegehren sind unzulässig (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_232/2020 vom 17. Juli 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).

1.3.2    Materielle Einwendungen beschlagen demgegenüber nicht die Unparteilichkeit, sondern oftmals die Fachkompetenz der betreffenden Person oder wenn die Gutachterperson aus persönlichen Gründen nicht geeignet erscheint (BGE 132 V 93 E. 6.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2012 vom 15. Januar 2013 E. 3.2; Kieser, in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 51 zu Art. 44 mit Hinweis).

1.4

1.4.1    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Verfügungen der IV-Stellen ist in Abweichung von Art. 52 ATSG direkt beim örtlich zuständigen kantonalen Versicherungsgericht oder beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben (Art. 69 Abs. 1 IVG).

    Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2). Art. 56 Abs. 2 ATSG bezieht sich auf Sachverhalte von Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung (Kieser, in: ATSG-Kommentar, 5. Aufl., 2024., Nr. 26 zu Art. 56).

1.4.2    Gegen selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen ist eine Beschwerde unter anderem dann zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG). Rechtsprechungsgemäss muss ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 m.w.H.; relativierend BGE 135 II 30 E. 1.3.4).

    Bejaht wird ein solcher Nachteil etwa, wenn die Frage der Befangenheit der sachverständigen Person strittig ist (BGE 141 V 330 E. 3.1, 137 V 210 E. 3.4.1.2 m.w.H.). Über selbständig eröffnete Verfügungen über den Ausstand besteht denn auch ein direktes Beschwerderecht (Art. 45 Abs. 1 VwVG).

1.4.3    Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 174 m.w.H.) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3, 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.2).    

    Das mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2007 vom 26. März 2008, E. 2; vgl. BGE 131 V 407 E. 1.1)

    Wo die Beschwerde in der Hauptsache nicht zulässig ist, ist auch keine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_74/2021 vom 11. März 2021 E. 2 mit Hinweis). 


2.

2.1    Die Beschwerdeführer machte beschwerdeweise zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin habe entgegen ihrem Begehren keine Verfügung zur Frage des Ausstandes der vorgeschlagenen Gutachter erlassen, weshalb gestützt auf Art. 56 Abs. 2 ATSG Beschwerde erhoben werden könne (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.6).

    Sowohl Dr. Z.___ als auch Dr. Y.___ seien langjährig für die C.___ AG tätig gewesen. Diese Gutachterstelle habe sich gemäss dem Überprüfungsbericht der D.___ vom 7. November 2023 nicht an die Vorgaben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) gehalten. Die Gutachten hätten zahlreiche Mängel und Defizite aufgewiesen, worauf die Kommission dem BSV empfohlen habe, die Zusammenarbeit mit der C.___ AG zu beenden (S. 9 f. Ziff. 8.3 ff.). Insbesondere hätten sämtliche in den Jahren 2022/2023 formulierten psychiatrischen Gutachten dem grundlegenden Lehrwissen in der Psychiatrie widersprochen und sei Dr. Z.___ in dieser Zeit für die C.___ AG tätig gewesen, weshalb nicht erstellt sei, dass sie sich an die Vorgaben des BSV und das grundlegende Lehrbuchwissen gehalten habe (S. 11 Ziff. 8.5.5). Die laufenden Strafverfahren gegen Dr. med. A.___, den Gründer der C.___, und Dr. med. B.___ würden weitere Erkenntnisse liefern (S. 11 f. Ziff. 8.5). Zudem liefen in Deutschland neun Strafverfahren gegen C.___-Gutachter wegen Steuerhinterziehung (S. 14 Ziff. 8.9). Die C.___ AG habe sodann ihren Sitz an derselben Adresse gehabt wie die nunmehrige Praxisgemeinschaft der beiden vorgeschlagenen Gutachterpersonen (S. 12 Ziff. 8.).

    Weshalb das BSV 33 Zweierteams von ehemaligen C.___-Gutachtern zulasse, sei angesichts dessen absolut nicht nachvollziehbar (S. 14 Ziff. 8.10). Aufgrund der zahlreichen Verfehlungen der ehemaligen C.___-Gutachter würde grosses Misstrauen in deren Unparteilichkeit erweckt, bestehe der Anschein der Befangenheit und sei die fachliche Qualifikation ernsthaft zu bezweifeln (S. 14 Ziff. 8.11).

2.2    Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vom 26. November 2025 (Urk. 8) dagegen vor, gemäss der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung von Art. 44 ATSG beurteile sich der Ausstand nach Art. 36 Abs. 1 ATSG. Mit der Gesetzesänderung sei der Begriff der triftigen Gründe aufgegeben worden (S. 3 Ziff. 10). Art. 36 ATSG erfasse stets nur natürliche Personen, nicht aber den Versicherungsträger beziehungsweise das Durchführungsorgan. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen gegen die einzelnen Sachverständigen gingen nicht über die Kritik an der ehemaligen Gutachterstelle als solche hinaus. Der Umstand allein, dass diese für die C.___ AG tätig gewesen seien, genüge nicht als Nachweis der Befangenheit. Personenbezogene Ablehnungsgründe würden keine geltend gemacht. Dass Dr. Z.___ und Dr. Y.___ in einer Praxisgemeinschaft in denselben Räumlichkeiten tätig seien wie vormals die C.___ begründe ebenfalls keine Befangenheit.

    Da vorliegend keiner der gesetzlichen Ausstandsgründe geltend gemacht worden sei und auch bei objektiver Betrachtung keine Gegebenheiten vorlägen, die den Anschein von Befangenheit oder der Voreingenommenheit gäben, bestehe nach der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Fassung von Art. 44 ATSG keine Verfügungspflicht. Der Beschwerdeführerin entstehe kein nicht wiedergutzumachender Nachteil, stünde ihr doch die Geltendmachung ihrer Einwände im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den materiellen Entscheid weiterhin offen (S. 4 Ziff. 12).


3.

3.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden innerhalb des Anfechtungsgegenstandes die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge den Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 2a). Die Beschwerdeführerin verlangte in ihrer Beschwerdeschrift unter Hinweis auf das im Verwaltungsverfahren gestellte Ausstandsbegehren in ihren Hauptanträgen Ziff. 1 und 2 die Gutheissung derselben und die Bestimmung neuer Gutachter durch die SuisseMed@P, eventualiter in Ziff. 3 die Sistierung der Begutachtung bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen Dr. A.___ und Dr. B.___ (Urk. 1 S. 2).

    Eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 44 Abs. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 45 und 46 VwVG wurde von der Beschwerdegegnerin im Nachgang zum Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin vom 30. Juli 2025 explizit nicht erlassen, weshalb bezüglich der diesbezüglichen Beschwerdeanträge kein formal erlassener, in diesem Verfahren direkt anfechtbarer Entscheid vorliegt. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Mitteilung betreffend Anordnung einer bidisziplinären medizinischen Untersuchung vom 18. Juli 2025 (Urk. 2) als Verfügung bezeichnete (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2.1), wäre eine Beschwerde dagegen, soweit ihr Verfügungscharakter zuzusprechen wäre (vgl. dazu: BGE 137 V 201 E. 3.4.2.6 ff.), jedenfalls verspätet, ging die Mitteilung doch am 21. Juli 2025 bei ihr ein (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2.1), weshalb die Beschwerdefrist am 15. September 2025 und damit vor Beschwerdeerhebung abgelaufen war.

3.2    Die Beschwerdeführerin machte mit ihrer Beschwerde unter Ziff. 2.6 explizit eine Rechtsverweigerung sowie ein Recht auf eine Zwischenverfügung geltend (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin bestritt, dass sie eine Zwischenverfügung hätte erlassen müssen und beantragte ein Nichteintreten auf die Beschwerde mit der Begründung, sie sei gemäss der neuen Rechtslage nicht zum Verfügungserlass verpflichtet gewesen, habe die Beschwerdeführerin doch keine Ausstandsgründe gemäss Art. 44 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 36 ATSG geltend gemacht und lägen gemäss objektiver Betrachtung auch keine solchen vor (E. 2.2).

3.3    Mit ihrem Ausstandsbegehren vom 30. Juli 2025 brachte die Beschwerdeführerin vor, die vorgeschlagenen Gutachterpersonen seien für die C.___ AG tätig gewesen, welche sich gemäss dem Überprüfungsbericht der D.___ vom 7. November 2023 nicht an die Vorgaben des BSV gehalten habe. Die Gutachten hätten Mängel aufgewiesen, worauf das BSV die Zusammenarbeit mit der C.___ AG aufgekündigt habe. Zwischenzeitlich würden in Deutschland Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen zwölf Gutachter geführt. Auch laufe ein Strafverfahren gegen den ehemaligen Leiter der C.___ AG. Die vorgeschlagenen Gutachterpersonen seien eng mit der C.___ AG und deren Praxis verflochten, weshalb ernsthafte fachliche Zweifel an ihrer Qualität aufgeworfen würden (Urk. 9/81). Darauf machte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. August 2025 neuerlich geltend, es lägen klare Ausstandsgründe vor. Sie machte unter anderem geltend, es bestehe der Verdacht, dass auch Dr. Y.___ und Dr. Z.___ in Verfahren wegen Steuerhinterziehung verwickelt seien, weshalb das Misstrauen in die Unparteilichkeit der vorgeschlagenen Gutachter enorm sei. Sodann habe die Abklärung durch die D.___ klar bestätigt, dass die Probanden massiv überproportional häufiger gesundgeschrieben worden seien. Angesichts der langjährigen Tätigkeit der vorgeschlagenen Gutachter bei der C.___ müsse davon ausgegangen werden, dass auch Dr. Y.___ und Dr. Z.___ die Probanden überproportional gesundschreiben würden. Für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin nicht Abstand nehme von den beiden Gutachtern, ersuche sie um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 9/84).

3.4    

3.4.1    Rechtsprechungsgemäss kann sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, können befangen sein (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3; SVR 2016 IV 8 S. 23). Dies setzt jedoch voraus, dass gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsgründe geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde oder Gutachterstelle als solche seien befangen. Pauschale Ausstandsbegehren sind unzulässig. Einwendungen gegen Gutachterpersonen, die sich nicht aus den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls ergeben, zielen nicht auf einen personenbezogenen Ablehnungsgrund. Hierzu gehören Rügen hinsichtlich mangelnder Ergebnisoffenheit der Gutachterstelle, die einzig in einem Vortragen negativer Erfahrungen mit einer bestimmten Abklärungsstelle bestehen sowie in der Behauptung, in deren angeblichen Fehlleistungen manifestierten sich systemimmanente Gefährdungen der Verfahrensfairness (vgl. BGE 138 V 271 E. 2.2.2 und E. 4; Urteil des Bundesgerichts 9C_232/2020 vom 17. Juli 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Soweit sich das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin im Ergebnis in der Kritik an der ehemaligen Arbeitgeberin von Dr. Y.___ und Dr. Z.___, der C.___ AG, erschöpft, macht sie damit einen pauschalen und keinen – zulässigen – personenbezogenen Ausstandsgrund (E. 1.3.1) geltend, weshalb die Weigerung der Beschwerdegegnerin, hierzu eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, nicht zu beanstanden ist.

3.4.2    Gegen die mit der Begutachtung beauftragten Dr. Y.___ und Dr. Z.___ wurde unter anderem vorgebracht, es sei aufgrund der Umstände – ihres ehemaligen langjährigen Anstellungsverhältnisses bei der C.___ AG - davon auszugehen, dass auch diese beiden die Probanden überproportional gesundgeschrieben hätten (vgl. dazu auch E. 2.2). Die Beschwerdeführerin stellt damit deren Ergebnisoffenheit in Frage und impliziert, die beiden Gutachterpersonen verletzten die Rechte der versicherten Person auch weiterhin systematisch. Nach der Rechtsprechung vermag eine dezidierte parteiliche Stellungnahme zu einer sich aktuell und konkret stellenden Thematik tatsächlich eine Befangenheit in einem konkreten Verfahren zu begründen (vgl. BGE 108 Ia 48 E. 2 und 3 ff. betreffend den Ausstand einer Richterperson in einem Verfahren aufgrund eines von ihr unterstützten öffentlichen Aufrufs im gleichen Zusammenhang). Dies bedingt aber, dass substanziiert dargetan wird, wie sich aus der (angeblichen) Fehlleistung eines Experten in früheren Fällen auf eine Befangenheit dieses Experten im konkreten Fall schliessen lässt (Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 6.2 mit Hinweis). Das Bundesgericht liess bisher offen, ob sich aus einer Tendenz, Arbeitsunfähigkeiten zurückhaltend oder grosszügig anzuerkennen, rechtliche Folgerungen ziehen lassen (BGE 144 I 70 E. 7.6). Mit Urteil 9C_232/2020 vom 17. Juli 2020 unterstrich das höchste Gericht, dass es für die Annahme einer Befangenheit einer sachbezogenen Begründung bedarf, aus welcher ersichtlich wird, dass aktuell Unregelmässigkeiten vorlägen (E. 4.1 und E. 4.2). Das BSV veröffentlichte am 1. Juli 2025 für das Jahr 2024 gestützt auf Art. 41b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Liste über beauftragte Sachverständige und Gutachterstellen in der Invalidenversicherung (abrufbar unter: https://www.bsv.admin.ch/de/qualitaetssicherung-gutachten). Gemäss der darin dokumentierten statistischen Datenlage erstatteten Dr. Y.___ und Dr. Z.___ im Jahr 2024 15 bidisziplinäre Gutachten im Auftrag der Invalidenversicherung. In sieben Fällen schlossen sie auf eine (fast) vollständige Arbeitsunfähigkeit (91-100 %) in angestammter und in vier Fällen auf eine solche auch angepasster Tätigkeit. In drei Fällen attestierten sie teilweise Arbeitsunfähigkeiten zwischen 41 und 60 % in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit (S. 23). Inwiefern sich aus diesem Datenmaterial auf aktuelle Unregelmässigkeiten in den Begutachtungen durch Dr. Y.___ und Dr. Z.___ schliessen lässt, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan.

3.4.3    Einen Ausstand zu begründen vermögen im Sinne der Generalklausel «andere Gründe» (Art. 36 Abs. 1 ATSG) rechtsprechungsgemäss aber auch, ein früheres, wiederholtes und krass gesetzwidriges Verhalten respektive eine schwere Verletzung einer entsprechenden Amtspflicht (Urteile des Bundesgerichts 1B_507/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.3, 9C_245/2020 vom 12. Juni 2020 E. 6.3.1, 9C_499/2013 vom 20. Februar 2024 E. 5 und E. 5.3, 9C_159/2014 vom 7. April 2024 E. 4.2.1). Auf ein solches Verhalten beruft sich die Beschwerdeführerin, begründete sie ihr Ausstandsbegehren doch unter anderem damit, es bestehe der Verdacht, dass Dr. Y.___ und Dr. Z.___ in Strafverfahren im Zusammenhang mit ihrer ehemaligen Tätigkeit bei der C.___ AG verwickelt sein könnten (E. 3.1). Zwar konnte sie in diesem Zusammenhang keine konkreten Verfahren anführen, jedoch hat sie sich damit explizit auf einen Ausstandsgrund gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG berufen. Auch das Vorbringen, Dr. Z.___ habe sich mutmasslich wiederholt nicht an die Vorgaben des BSV und das grundlegende Lehrbuchwissen gehalten (E. 2.2), gilt es unter diesem Aspekt zu behandeln.

    Da die Beschwerdeführerin für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin ihrem Ausstandsgesuch nicht Folge leiste, unbestrittenermassen wiederholt den Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung verlangt (Urk. 9/84/, 9/87) und die zehntägige Frist gemäss Art. 44 Abs. 2 ATSG gemäss Aktenlage eingehalten hat (vgl. unter: https://service.post.ch/, abrufbare Track & Trace-Informationen zur Sendungsnummer «…», vgl. Urk. 9/81/3), hätte die Beschwerdegegnerin sie verfahrensrechtlich in die Lage versetzen müssen, die Frage einer allfälligen Befangenheit gerichtlich klären zu lassen (BGE 138 V 271 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_296/2021 vom 22. Juni 2021 E. 4.2.3). Entsprechend wäre sie bereits aus diesem Grund zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung verpflichtet gewesen.


4.

4.1    Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Ausstandsgesuch die fachliche Kompetenz oder persönliche Eignung von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ in Frage stellt, macht sie Ausstandsgründe materieller Natur geltend (E. 1.3.2), welche gemäss Argumentation der Beschwerdegegnerin nach der neuen Rechtslage zu keiner Verfügungspflicht führen.

    Dieser Auffassung der Beschwerdeführerin liegt die im Rahmen der Vorlage «Weiterentwicklung der IV» per 1. Januar 2022 in Kraft getretene Neufassung von Art. 44 ATSG zugrunde (E. 1.1 und 1.2). Gemäss dem Wortlaut von Art. 44 Abs. 2 ATSG kann die sachverständige Person aufgrund der Ausstandsgründe nach Art. 36 Abs. 1 ATSG abgelehnt werden und nicht mehr - wie bis dahin - aus «triftigen» Gründen (vgl. aArt44 Satz 2 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Fassung; BBl 2017 2682; Betschart, a.a.O., N. 8 zu Art. 36). Gemäss Abs. 4 von Art. 44 ATSG hat der Versicherungsträger eine Verfügung zu erlassen, wenn er trotz Ablehnungsantrag der Partei an den vorgesehenen Sachverständigen festhält.

4.2    

4.2.1    Was die bis 31. Dezember 2021 anwendbaren Rechtsgrundlagen anbelangt, umfassten die triftigen Gründe gemäss aArt44 ATSG neben den gesetzlichen Ausstandsgründen gemäss Art. 36 ATSG auch sogenannte materielle Ausstandsgründe (vgl. E. 1.3). In BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht erstmals festgehalten, dass die (bei fehlendem Konsens zu treffende) Anordnung, eine Expertise einzuholen, in die Form einer Verfügung gemäss Art. 5 VwVG zu kleiden sei (E. 3.4.2.6 m.w.H.). Bei dieser Verfügung handle es sich um eine Zwischenverfügung, die bei Bejahung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden könne. Hinsichtlich des nicht wiedergutzumachenden Nachteils hat das Bundesgericht sodann erwogen, dass an die Auslegung der Garantien für das Abklärungsverfahren anzuknüpfen sei und ins Gewicht falle, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar sei. Mithin komme es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmenbedingungen durchgesetzt werden könnten. Würden die Mitwirkungsrechte erst nachträglich greifen, so könne hieraus ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutachten bestehe. Hinzu komme, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten würden. Aus diesen Gründen sowie angesichts der Merkmale der Vergabepraxis bestehe ein gesteigertes Bedürfnis nach gerichtlichem Rechtsschutz.

    Daher sei im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung die Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken werde. Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer second opinion entspräche. Gerügt werden können ausserdem (personenbezogene) Ausstandsgründe (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). So kann ein triftiger Grund gemäss dieser Bestimmung auch etwa gegeben sein, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht geeignet erscheint (Kieser, in: ATSG-Kommentar., 4. Aufl., N. 51 und N. 58 Art 44).

    Die Anordnung einer Begutachtung habe immer dann in Form einer Zwischenverfügung zu ergehen, wenn eine Festlegung zu treffen sei, welche geeignet sei, die Verfahrensrechte der versicherten Person zu berühren (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.8).

4.2.2    Dazu präzisierte das Bundesgericht in BGE 140 V 507, in einem ersten Schritt teile die IV-Stelle der versicherten Person mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gebe sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung
(poly-, mono- oder bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium könne die versicherte Person nicht personenbezogene materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen, wie beispielsweise die Einwendungen, die Begutachtung stelle eine unnötige second opinion dar oder die Wahl der medizinischen Disziplinen sei unzutreffend (BGE 140 V 507 E. 3.1). In einem zweiten Schritt teile die IV-Stelle der versicherten Person die Gutachterstelle und die Namen der Sachverständigen inklusive Facharzttitel mit. In der Folge habe die versicherte Person die Möglichkeit, materielle oder formelle personenbezogene Einwendungen geltend zu machen. Bei erneuter Nichteinigkeit sei eine Zwischenverfügung zu erlassen (BGE 140 V 507 E. 3.1).

4.2.3    Was die Anfechtbarkeit dieser Zwischenverfügungen anbelangt, sind kantonale Entscheide und solche des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten nicht an das Bundesgericht weiterziehbar, sofern nicht formelle Ausstandsgründe beurteilt worden sind (BGE 138 V 271 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2017 vom 12. April 2017 E. 3.1). Indessen war im erstinstanzlichen Verfahren auf Zwischenentscheide betreffend unter anderem personenbezogene materielle Ausstandsgründe gemäss der Rechtslage bis Ende 2021 einzutreten (BGE 138 V 271 E. 3.2), mithin der nicht wiedergutzumachende Nachteil (E. 1.4.2) zu bejahen.

4.3

4.3.1    Der Wortlaut des neuen Art. 44 Abs. 2 Satz 2 ATSG, wonach die vorgesehenen Sachverständigen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG abgelehnt werden können, scheint das Äusserungsrechts der versicherten Person in diesem Verfahrensstadium auf die sogenannt formellen Einwände gegen die Gutachterpersonen zu beschränken. Hingegen deklariert Art. 44 Abs. 4 ATSG eine grundsätzliche Pflicht zum Erlass einer Zwischenverfügung, wenn einem Ablehnungsantrag der versicherten Person nicht stattgegeben wird und schliesst Art. 44 Abs. 2 ATSG die Geltendmachung materieller Einwände nicht explizit aus, was mit der Formulierung, dass die Sachverständigen «nur» aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 abgelehnt werden könnten, hätte klargestellt werden können. Wortlaut und Aufbau der neuen Bestimmung lassen damit auf keine klare Absicht des Gesetzgebers schliessen, die Mitwirkungsrechte diesbezüglich einzuschränken.

4.3.2    Das Bundesgericht hat sich bislang noch nicht dazu geäussert, ob und inwiefern die Revision von Art. 44 ATSG per 1. Januar 2022 eine Änderung der Mitwirkungsrechte bei der Gutachtenseinholung mit sich bringt. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat dies verneint. Es hat wiederholt festgestellt, dass sich mit der Revision von Art. 44 ATSG per 1. Januar 2022 an den Mitwirkungsrechten bei der Gutachtenseinholung nichts geändert habe. Insbesondere würden die Mitwirkungsrechte bei der Gutachtenseinholung in Art. 44 ATSG weiterhin nicht abschliessend geregelt, weshalb der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Mitwirkungsrechten der versicherten Person (BGE 137 V 210, 138 V 271, 139 V 349 und 140 V 507) weiterhin Geltung zukomme (Urteile des hiesigen Gerichts IV.2024.00644 vom 11. April 2025 E. 4, IV.2024.00337 vom 14. November 2024 E. 1.5, IV.2023.00352 vom 20. Oktober 2023 E. 3, IV.2023.00169 vom 30. August 2023 E. 3.6 und IV.2022.00385 vom 2. März 2023 E. 4.5; Melchior Volz in: Hurst/Pfiffner/Zünd [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2024, S. 161 f. Rz. 94d).

    Zur Frage, ob Art. 44 Abs. 2 ATSG die sogenannt materiellen Rügen betreffend zum Beispiel der mangelnden Fachkompetenz des Sachverständigen oder dessen fehlender persönlicher Eignung ausschliesst und den Versicherungsträger insoweit keine Verfügungspflicht gemäss Art. 44 Abs. 4 ATSG trifft, sind – soweit ersichtlich – bis anhin keine Entscheide ergangen.

4.3.3    In Bezug auf die Entstehungsgeschichte von Art. 44 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EATSG lässt sich der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 15. Februar 2017 entnehmen, Art. 44 Abs. 2 E-ATSG übernehme den Inhalt des bisherigen Absatzes 1. Der Begriff «triftige Gründe» für die Ablehnung von Gutachterinnen und Gutachtern werde aufgehoben. Der Absatz verweise jedoch auf die Ablehnungsgründe nach Artikel 36 Abs. 1 ATSG, der die Gründe von Artikel 10 VwVG übernehme. Gemäss dem Entwurf zu Abs. 4 habe der Versicherer eine Zwischenverfügung vorzulegen, wenn die Ablehnungsgründe nicht berücksichtigt und die Gutachterwahl bestätigt würden (BBl 2017 2682 f.). Weiter führte der Bundesrat zu den Auswirkungen der Vorlage auf die Invalidenversicherung aus, die Änderungen hätten keine materiellen Folgen für die IV, da die bestehende Praxis im Gesetz verankert worden sei. Dadurch werde die Rechtssicherheit gestärkt. Zudem werde das Verfahren durch klare Kompetenzen und kurze Fristen so weit als möglich gestrafft, was die IV-Stellen entlaste (BBl 2017 2707).

    Dass mit dem Verzicht auf die «triftigen Gründe» und dem Verweis auf Art. 36 Abs. 1 ATSG eine bewusste Einschränkung der Mitwirkungsrechte der Versicherten und damit eine Abkehr von der mit BGE 137 V 210 begründeten Rechtsprechung zur Geltendmachung materieller Einwände gegen Gutachterpersonen, insbesondere deren Fachkompetenz, angestrebt wurde, lässt sich aus den bundesrätlichen Erläuterungen nicht schliessen. Vielmehr wird in der Botschaft verdeutlicht, dass die bisherige Regelung übernommen und die bestehende Praxis im Gesetz verankert werden sollten.

    Dass keine Änderung, sondern lediglich eine Kodifizierung der geltenden Gerichtspraxis angestrebt wurde, lässt sich auch dem Votum von Bundesrat Alain Berset in der parlamentarischen Debatte zu Art. 44 E-ATSG entnehmen. Im Zusammenhang mit medizinischen Gutachten führte er aus, dass dazu eine umfangreiche Rechtsprechung bestehe. Es werde lediglich vorgeschlagen, diese Rechtsprechung auf Gesetzesstufe zu heben (Amtliches Bulletin [AB] 2019 S. 112 oben, Sitzung des Nationalrats vom 6. März 2019 zu Geschäft 17.022). Was den Minderheitsantrag von Silvia Schenker angeht, wonach Art. 44 Abs. 2 E-ATSG unter anderem dahingehend abgeändert werden solle, dass die Partei den Gutachter (weiterhin) aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen könne (AB 2019 S. 115), so wurde dieser Antrag bezüglich der Aufgabe des triftigen Grundes vom Nationalrat ohne inhaltliche Diskussion und in einer mehrere Anträge umfassenden Blockabstimmung abgelehnt (AB 2019 S. 115). Allein daraus lässt sich nicht ableiten, dass - im Umkehrschluss – die Geltendmachung von materiellen Ausstandsgründen und damit einhergehend die diesbezügliche Verfügungspflicht der Versicherung ausgeschlossen werden sollte.

4.3.4    Hierauf schlossen denn auch Loher und Aliotta, gemäss deren Auffassung die Einschränkung der Ablehnungsgründe auf die formellen Ausstandsgründe nach Art. 36 ATSG eine erhebliche Einschränkung der Gehörs- und Partizipationsrechte, wie sie mit BGE 137 V 210 eingeführt worden seien, darstellen würde. Dass der Gesetzgeber einen solchen Systemwechsel habe vornehmen wollen, lasse sich den Materialien nicht entnehmen (Loher/Aliotta, in: ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2025, N. 64 f und N. 102 zu Art. 44; abweichend: Wiederkehr, in: ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2015, N. 51, 54 und 61 zu Art. 44; in gleichem Sinne: Weiss, Anmerkungen zur geplanten Revision des Art. 44 ATSG, in: SZS 2018 S. 487; gemäss Flückiger ist wohl davon auszugehen, dass das Gericht im Beschwerdeverfahren einzig das Vorliegen formeller Ablehnungsgründe sowie allenfalls die fachliche Qualifikation der für die Begutachtung vorgesehenen Personen prüfen könne, in: Flückiger, Rechtsschutz im Sozialversicherungsrecht – Entwicklungen und Grenzen, in: Kieser Ueli [Hrsg], Sozialversicherungsrechtstagung 2021, Brennpunkte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – samt einer Einordnung, Zürich/St. Gallen 2022 [=IPR 118], S. 71; Gehring postuliert sodann, die Ausstandsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 seien weniger streng zu handhaben, als bisher, was der Gesetzeswortlaut durchaus zuliesse, in: Gehring, Gutachten und Qualitätssicherung, in: HAVE 2021, S. 328).

4.3.5    Zusammenfassend bleibt die Geltendmachung von materiellen Ausstandsgründen gegen Gutachterpersonen auch nach dem neuen Verfahrensrecht möglich, sodass die IV-Stelle auch hierzu eine anfechtbare Verfügung hätte erlassen müssen.

4.4    Die Beschwerdegegnerin hätte folglich dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung zum Ausstandsbegehren entsprechen müssen. Indem sie dies unterliess, hat sie den Tatbestand der Rechtsverweigerung erfüllt.

    Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten (E. 1.4.3). Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen). Entsprechend kann über die «materiellen» Anträge Ziff. 1-3 der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) auch unter diesem Titel nicht entschieden werden. Gegen die Annahme eines direkten Beschwerderechts aus prozessökonomischen Gründen spricht vorliegend denn auch, dass die Beschwerdegegnerin zu den geltend gemachten materiellen Ausstandsgründen (E. 4.1) noch keine Stellung bezogen hat (vgl. dazu: Fleischanderl/Lendfers, in: BSK ATSG, 2. Aufl., N. 52 zu Art. 56).

    Soweit die Beschwerdeführerin in Rechtsbegehren Ziff. 4 (Urk. 1 S. 2) um Vormerkung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte, ist sie darauf hinzuweisen, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung betreffend die Anordnung eines Gutachtens nicht entzogen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8c_774/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.2.2.). Zudem hat die Beschwerdegegnerin in Nachachtung von Randziffer 3111 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI), gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2025, den Auftrag zur Begutachtung mit E-Mail 26. September 2025 vorläufig sistiert (Urk. 9/97), weshalb für eine diesbezügliche Vormerkung kein Anlass besteht.

    Zusammengefasst ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen, und die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, in Bezug auf das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin eine formelle Zwischenverfügung zu erlassen.


5.

5.1    Bei der Rechtsverweigerungsbeschwerde wie auch bei Verfahren betreffend den Ausstand handelt es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb das vorliegende Verfahren kostenlos ist (BGE 124 V 22; Urteil des Bundesgerichts I 61/04 vom 20. September 2006).

5.2    Nachdem ihr «Überklagen» den Prozessaufwand nur unwesentlich beeinflusst hat (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 7.1), steht der Beschwerdeführerin eine ungekürzte Parteientschädigung zu. Diese wird vom Gericht in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und ohne Rücksicht auf den Streitwert festgesetzt. Entsprechend ist ihr eine Parteientschädigung von Fr. 1’900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird diese gutgeheissen und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen zu verfahren und eine Zwischenverfügung bezüglich des Ausstandsbegehrens der Beschwerdeführerin zu erlassen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).





Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




BachofnerGasser Küffer