Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00626
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 30. Juli 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Advokatur am Stampfenbach
Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1971 geborene X.___ war als Gebäudereinigerin bei der Y.___ AG in einem Pensum von 100 % angestellt, als sie am 23. Juni 2020 von einer Trittleiter stürzte (Urk. 13/7/108) und sich eine minimal dislozierte intraartikuläre distale Radiusfraktur links zuzog (Urk. 13/7/67). Die Suva, bei welcher X.___ gegen die Folgen von Unfällen versichert war, kam für Heilbehandlungskosten auf und richtete Taggelder aus (Urk. 13/7/100). Im Oktober 2020 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/3). Die IV-Stelle nahm in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen vor, wobei sie laufend die Akten der Suva beizog (Urk. 13/7, Urk. 13/22, Urk. 13/31, Urk. 13/38, Urk. 13/42). Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 sprach die IV-Stelle der Versicherten vom 1. Juni 2021 bis am 30. April 2022 eine befriste ganze Invalidenrente zu (Urk. 13/62; Verfügungsteil 2, Urk. 13/55). Die Suva verneinte mit Verfügung vom 8. März 2023 (Urk. 13/64) einen Rentenanspruch, sprach der Versicherten aber eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 8 % zu (vgl. auch Urk. 13/103).
1.2 Im März 2023 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 13/65). Die IV-Stelle forderte sie daraufhin auf, Beweismittel einzureichen, um eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der Verfügung vom 15. Februar 2023 glaubhaft zu machen (Urk. 13/68). Die Versicherte reichte in der Folge ärztliche Berichte ein (Urk. 13/74-78). Mit Vorbescheid vom 8. Juni 2023 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Leistungsanspruch zu verneinen (Urk. 13/86). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 13/92). Die IV-Stelle zog in der Folge die Akten der Suva bei (Urk. 13/97). Am 24. Oktober 2023 nahm Dr. med. Z.___, Fachärztin für Urologie und Chirurgie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zu den Akten Stellung (Urk. 13/130/2-3), worauf die IV-Stelle einen Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Belegarzt Spital B.___, einholte (Urk. 13/98). Am 29. November 2023 (Urk. 13/130/3-4) nahm RAD-Ärztin Dr. Z.___ erneut Stellung. In der Folge forderte die IV-Stelle die Versicherte auf (Urk. 13/99, Urk. 13/102), aussagekräftige Unterlagen mit folgenden Angaben einzureichen: momentane Behandlungen, Ansprechen auf die jeweiligen medizinischen Massnahmen, Aussagen zur aktuellen Arbeitsunfähigkeit. Am 20. Januar 2024 (Urk. 13/104) teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie mit Dr. A.___ vereinbart habe, die HWS-Infiltration im Januar 2024 durchzuführen. Aufgrund einer Erkrankung von Dr. A.___ habe sich der Behandlungstermin hinausgezögert. Nun habe sie einen Termin für den 6. Februar 2024 erhalten. Mit Schreiben vom 10. April 2024 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, Rückmeldung über das Ergebnis der Konsultation vom 6. Februar 2024 zu erstatten und die bereits zuvor eingeforderten Unterlagen einzureichen (Urk. 13/106). Am 24. Juni 2024 reichte die Versicherte verschiedene Berichte ein (Urk. 13/108, Urk. 13/109), worauf RAD-Ärztin Dr. Z.___ am 28. Juni 2024 erneut Stellung zu den Akten nahm (Urk. 13/130/5). In der Folge forderte die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom 1. Juli 2024 auf, Berichte von Dr. phil. C.___, Klinischer Psychologe, Berichte betreffend HWS-Infiltrationsverlauf und gegebenenfalls Berichte betreffend neurologische Abklärung bei Schwindel einzureichen (Urk. 13/110). Die Versicherte reichte am 25. Juli 2024 einen Bericht von dipl. Arzt D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. phil. C.___ und dipl. Psychologin E.___ vom F.___ vom 7. Juni 2024 ein (Urk. 13/113; vgl. Urk. 13/114). RAD-Ärztin Dr. Z.___ nahm darauf am 4. November 2024 erneut Stellung (Urk. 13/130/7-8). Am 12. März 2025 erstattete dipl. Arzt D.___ einen weiteren Bericht (Urk. 13/120), wozu sich RAD-Ärztin Dr. Z.___ am 9. Mai 2025 äusserte (Urk. 13/130/9-10). Nachdem die IV-Stelle mit dem Hausarzt der Versicherten, Dr. med. G.___, ein Telefongespräch geführt (Urk. 13/126) und dieser weitere Berichte eingereicht hatte (Urk. 13/127), nahm Dr. Z.___ am 4. August 2025 abermals Stellung (Urk. 13/130/11-12). Am 14. August 2025 liess sich zudem RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, zu den Akten vernehmen (Urk. 13/130/1213). Mit Verfügung vom 21. August 2025 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. September 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr (soweit möglich) berufliche Massnahmen (insbesondere Arbeitsvermittlung) sowie rückwirkend eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen und auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Largier als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2025 (Urk. 12) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. November 2025 angezeigt wurde (Urk. 14). Am 1. Dezember 2025 reichte Rechtsanwalt Dr. Largier seine Honorarnote ein (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Dasselbe gilt, wenn die Verwaltung rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese befristet hat (vgl. BGE 133 V 263 E. 6.1 f.). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast indessen nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids (Urk. 2), aus den neu vorgelegten Befunden resultiere keine ausgewiesene Veränderung. Bei ihrem letzten Entscheid sei jedoch die HWS-Problematik nicht berücksichtigt worden, daher gehe sie nicht mehr von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten aus. Versicherungsmedizinisch seien körperlich leichte Tätigkeiten in einem Pensum von sechs Stunden pro Tag oder mehr zumutbar. Das entspreche einem Pensum von mindestens 80 %. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege keine relevante Einschränkung der psychischen Gesundheit vor. Es wäre der Beschwerdeführerin möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1), es sei aktenkundig, dass sie unter mehreren gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit leide, nämlich insbesondere unter einer Minderbelastbarkeit der linken Hand, einem cervikocephalen Syndrom, einer rezidivierenden depressiven Störung und an Schwindel. RAD-Ärztin Dr. Z.___ beklage sich in ihren Stellungnahmen stets darüber, dass sie unvollständig dokumentiert sei. Da Dr. Z.___ trotz unvollständigen Befund- und Verlaufsangaben ohne Grundangabe keinen Anlass für eine RAD-Untersuchung oder dergleichen gesehen habe, lägen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ihrer Beurteilung vor. Ihren Stellungnahmen könne deshalb kein Beweiswert zukommen.
Die Schlussfolgerungen von RAD-Arzt Dr. H.___ vom 14. August 2025, dass «primär kein psychischer und relevant funktionell einschränkender psychischer Gesundheitszustand» vorliegen soll, sei mit den gegenteiligen Berichten des F.___ nicht vereinbar. Namentlich erkläre Dr. H.___ nicht, weshalb er der Meinung sei, der in diesen Berichten beschriebene Befund entspreche einer subdepressiven Verstimmung, derweil die Fachleute des F.___ den objektiven Befund detailliert beschrieben und zum Schluss gelangten, die Merkmale/Symptome belegten eine rezidivierende depressive Störung. Auch aus dem Vorhalt von Dr. H.___, die von Dr. phil. C.___ durchgeführte psychiatrische Behandlung sei keinesfalls ausreichend und leitliniengerecht, könne die Beschwerdegegnerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Vorwurf betreffe ja nicht sie, sondern den behandelnden Psychologen. Da erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Argumentation bestünden, könne nicht auf die Meinungsäusserung von Dr. H.___ abgestellt werden.
Die Beschwerdegegnerin habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Die Sache sei deshalb an sie zurückzuweisen, damit sie ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag gebe und danach über das Leistungsgesuch erneut entscheide.
3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Februar 2023 vom 1. Juni 2021 bis am 30. April 2022 eine befriste ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 13/62; Verfügungsteil 2 Urk. 13/55). Die Beschwerdegegnerin war dabei davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft nicht mehr zumutbar sei. Vom 23. Juni 2020 bis am 30. April 2022 sei ihr auch eine angepasste Tätigkeit nicht möglich gewesen. Ab Mai 2022 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert. Ab diesem Zeitpunkt sei sie in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.
3.1.2 Die Beschwerdegegnerin hatte sich dabei im Wesentlichen auf die Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. Z.___ gestützt. Diese hatte mit Stellungnahme vom 27. April 2022 (Urk. 13/48/5-7) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit angeführt: Minderbelastbarkeit der linken Hand (adominant) bei Status nach verschobener Speichenfraktur; Therapie mittels Gipsruhigstellung; ab August 2020 chronisches regionales Schmerzsyndrom CRPS I mit Schwellung, Überwärmung und Funktionseinschränkung der Hand, November 2020 partiell, Januar 2021 komplett zurückgebildet; unklare persistierende Schmerz- und Schwellungszustände an Handgelenk und Unterarm; Status nach Gelenkspiegelung, Entfernung der Gelenkhaut, Band- und Knorpelglättung linkes Handgelenk März 2021; postoperativ protrahierter Verlauf bei Verdacht auf posttraumatische chronische Schmerzstörung bei myofaszialem Schmerzsyndrom und positiven Triggerpunkten; aktuell: laut Aktenlage Nachweis von Sehnenscheidenentzündungen. Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___: leichtes linksbetontes HWS-Syndrom bei beginnenden degenerativen Veränderungen HWK4-6 ohne Myelopathie oder Nervenwurzelschädigung; unklare Kopfschmerzen, Verdacht auf Migräne.
Gemäss MRI vom 28. Juli 2021 bestünden Knorpelschäden an der Grenze von Speiche und angrenzendem Handwurzelknochen sowie eine leichte Arthrose am Daumensattelgelenk und im Handwurzelbereich. Dies dürfte körperlich schwere, manuell kraftvolle Arbeiten und solche unter Nässe, Kälte und Zugluft verbieten. Die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft sei seit dem 23. Juni 2020 anhaltend nicht mehr möglich.
In angepasster Tätigkeit bestehe ab dem 6. Juni 2022 keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Es seien nur noch körperlich leichte Tätigkeiten zumutbar. Zu vermeiden seien manuell anspruchsvolle Tätigkeiten mit kräftigem beidseitigem Zupacken, besonderen Ansprüchen an die Feinmotorik, häufige Umwendbewegungen im Hand- und Ellenbogengelenk, Überkopfarbeiten, Exposition gegenüber Vibrationen, Schlägen, Stössen, das Besteigen von Leitern und Gerüsten. Gewichte könnten mit der linken Hand bis maximal 5 kg, mit der rechten bis 10 kg gehoben/getragen werden.
3.2
3.2.1 Der Vorbescheid vom 8. Juni 2023, mit welchem die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren zunächst eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands verneinte, basierte auf der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. Z.___ vom 24. Mai 2023 (Urk. 13/85/2-3). Darin erklärte sie, die im Rahmen der Neuanmeldung neu von Dr. A.___ [mit Berichten vom 21. April 2023 (Urk. 13/75) und 5. Mai 2023 (Urk. 13/83)] vorgelegten Befunde seien wenig spektakulär: Sie beschrieben kein Wirbelgleiten und nur geringe degenerative Veränderungen der HWS HWK4-6, ähnlich dem Vorbefund von September 2021. Die beschriebene Spinalkanalstenose werde als leicht eingestuft. Eine OP-Indikation bestehe somit derzeit nicht. Eine neuroforaminale Enge werde im Original-MRI-Befund der HWS vom 3. Mai 2023 nicht benannt, wohl aber von Dr. A.___ in seinem Arztbericht vom 5. Mai 2023 geltend gemacht. Welche Traumatisierung der HWS und zu welchem Zeitpunkt diese erfolgt sei, gehe aus den Unterlagen des Kollegen indes auch nicht hervor. Insgesamt resultiere aus den neu vorgelegten Befunden keine ausgewiesene Veränderung des Gesundheitszustandes. Sowohl die Einschränkungen der linken oberen Extremität als auch die der HWS seien vorbekannt. Selbst im Fall eines HWS-Bandscheibenvorfalls mit rezidivierender Wurzelreizsymptomatik, wie sie derzeit von Dr. A.___ geltend gemacht werde, seien versicherungsmedizinisch körperlich leichte Tätigkeiten mit einem Pensum von sechs Stunden pro Tag und mehr zumutbar.
Nachdem die Beschwerdegegnerin nach erhobenem Einwand der Beschwerdeführerin auf den Vorbescheid vom 8. Juni 2023 zurückgekommen war, ergingen insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte:
3.2.2 Dr. A.___ hielt mit Bericht an den Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. G.___, vom 26. Juli 2023 (Urk. 13/95/8-9) als Diagnosen eine Verletzung von Nervenwurzeln der Halswirbelsäule C4-5, C5-6 links und eine distale Fraktur des Radius links, nicht näher bezeichnet, fest. Die konservative Therapie habe zu einer leichten Besserung geführt. Es bestünden vor allem in der Nacht noch Restbeschwerden. Symptomort seien Nacken, Schulter links, Oberarmaussenseite links, Ellbogen links, vorderer Arm Aussenseite links, Handgelenk links, Daumen links, Langfinger links. Die Beschwerdeführerin habe mässige morgendliche Anlaufbeschwerden und mässige Schmerzen bei Tagesaktivitäten. Sie habe starke Nachtschmerzen, eine Muskelschwäche Arm links, Gefühlsstörungen, Krämpfe Arm links. Das Symptom-Score betrage 45. Es bestehe eine physiologische Lordose der HWS, lokal leichte Druckdolenz im Nacken. Die HWS-Inklination sei endgradig schmerzhaft. Die HWS sei um 1/3 eingeschränkt schmerzhaft. Neurologie obere Extremität, Sensibilität und Kraft seien seitengleich und intakt. Die konservative Therapie werde weitegeführt. Es sei ein Rezept für Manualtherapie mitgegeben worden.
Mit Bericht an Dr. G.___ von 10. Oktober 2023 (Urk. 13/95/10-11) hielt Dr. A.___ fest, aufgrund des Verlaufs und der Situation denke er, dass die Beschwerdeführerin von einer CT-gesteuerten therapeutischen Infiltration auf der linken Seite profitieren könnte. Aktuell sei die Situation jedoch versicherungstechnisch sehr unklar.
3.2.3 RAD-Ärztin Dr. Z.___ erklärte mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2023 (Urk. 13/130/3), laut Bericht von Dr. A.___ vom 26. Juli 2023 sollte die Manualtherapie weitergeführt werden. Laut Bericht vom 10. Oktober 2023 sei eine CTgesteuert Infiltration im HWS-Bereich geplant. Deren Verlauf sollte abgewartet werden. Um Wiedervorlage des Dossiers im Januar 2024 - bitte mit Verlaufsbericht von Dr. A.___ - werde gebeten.
3.2.4 Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 20. November 2023 (Urk. 13/98/1-5) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei regelmässig in Behandlung. Die konservative Therapie werde weitergeführt.
3.2.5 Mit Stellungnahme vom 29. November 2023 erklärte RAD-Ärztin Dr. Z.___ (Urk. 13/130/3-4), der aktuelle Gesundheitszustand und die derzeitige Behandlung seien völlig unklar. Es seien eine Manualtherapie und eine CTgesteuerte Infiltration im Gespräch gewesen. Ob beide Verfahren mittlerweile zur Anwendung kämen, bleibe unklar.
3.2.6 Mit Stellungnahme vom 28. Juni 2024 erklärte RAD-Ärztin Dr. Z.___ zusammenfassend (Urk. 13/130/5), der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sei leider der Bitte auf Vorlage aussagekräftiger Berichte nicht nachgekommen. Die medizinische Situation sei befundtechnisch weiterhin völlig unklar. Es werde daher ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren eröffnet. Bis zum Ablauf der Frist müssten die für den RAD wichtigen Befunde (Berichte Dr. phil. C.___ auf psychiatrischem Gebiet, HWS-Infiltrationsverlauf, gegebenenfalls neurologische Abklärung bei Schwindel) vorliegen. Sollten die Berichte bis zum Ablauf der Frist nicht vorliegen, könnte man der Meinung sein, die mehrfach angeforderten Befundberichte existieren überhaupt nicht. In diesem Fall erlaube sich der RAD, anhand der ihm zur Verfügung stehenden Akten zu entscheiden. Dies könnte dann dazu führen, dass ein Rentenanspruch abgelehnt werde.
3.2.7 Dipl. Arzt D.___, Dr. phil. C.___ und dipl. Psychologin E.___ vom F.___ erklärten mit am 25. Juli 2024 (vgl. Aktenverzeichnis) bei der Beschwerdegegnerin eingegangenem Bericht vom 7. Juni 2024 (Urk. 13/113), die Beschwerdeführerin leide nicht nur wie bisher im Rahmen der versicherungsrechtlichen Verfahren suggeriert unter einem CRPS remittiert oder teilremittiert, sondern an einer bis zur Erstkonsultation bei ihnen nicht fachlich bestätigten schweren Depression. Die Fachpersonen des F.___ nannten als psychiatrische Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und führten an, mit Sicherheit dürfe sich die Debatte um die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr nur um die bisher wahrgenommenen somatischen Aspekte drehen. Auch müsse in der Frage der Unfallkausalität die psychiatrische Veränderung der Beschwerdeführerin als Folge des Unfalles miteinbezogen werden, gerade weil die Beschwerdeführerin auf die vorerst als Bagatellunfall aussehende Handfraktur massiv mit Rückzug, Hoffnungslosigkeit, Depression mit Verlust sämtlicher Überlebens- und Bewältigungsmöglichkeiten reagiert habe. Immerhin sei auch somatisch ein CRPS mit einem meist langjährigen und schlechten Heilungsverlauf mitdiagnostiziert worden. Die chronischen Schmerzen neben dem nur teilweise remittierten CRPS sowie den neu hinzugetretenen HWS-Schmerzen und deren Therapieresistenz bis heute hielten die Beschwerdeführerin in einer schweren Depression gefangen. Sie ziehe sich in regressives Verhalten zurück. Die bisher kurze Therapie habe diese Regression und auch die 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch für leichte Arbeiten nicht reduzieren können. Insgesamt sei die 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall vom 23. Juni 2020 unter Einbezug der schweren Depression auch für angepasste Tätigkeiten ausgewiesen. Die bisherigen Rentenentscheide der Suva und der Beschwerdegegnerin seien einseitig somatisch ausgerichtet und nicht objektiv.
3.2.8 Mit Stellungnahme vom 4. November 2024 erklärte RAD-Ärztin Dr. Z.___ (Urk. 13/130/7-8), Berichte über die geplanten schmerztherapeutischen Behandlungen nach Juli 2023 seien erneut nicht vorgelegt worden, obwohl mehrfach eingefordert. Auch betreffend geplante HWS-Infiltration existierten keine Berichte, die eine adäquate schmerztherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin in puncto HWS-Beschwerden belegten. Somit sei die Mitwirkungspflicht seitens der Beschwerdeführerin eindeutig verletzt. Was die anhaltenden Handbeschwerden links betreffe, so habe der Suva-Kreisarzt in seinem Bericht zur Untersuchung vom 9. Februar 2023 angegeben, die Beschwerdeführerin nehme Schmerzmittel bei Bedarf, nämlich Ibuprofen 400 mg, manchmal mittags und jeden zweiten Abend vor dem Schlafengehen. Bei persistierenden und immer vorhandenen Schmerzsensationen mit einer Intensität von 6-7/10 VAS in Ruhe scheine dies wenig zielführend.
Interessanterweise verlagere sich die Beschwerdesymptomatik nun offenbar auf die psychiatrische Ebene. Gemäss Beurteilung des Suva-Kreisarztes, basierend auf der Untersuchung vom 9. Februar 2023, gehe die Beschwerdeführerin vormittags für zwei bis zweieinhalb Stunden spazieren. Sie sei im Vorjahr stark depressiv gewesen, was eindeutig einem Symptombeginn 2022 und nicht bereits seit dem Unfall gleichkomme, wie im neu vorgelegten psychiatrischen Arztbericht postuliert. Unklar sei, warum bei solch schwerer psychischer Beeinträchtigung erst zwei Jahre später eine psychiatrische Behandlung begonnen worden sei und warum eine rezidivierende depressive Störung betitelt werde. Auch deute dieser späte Therapiebeginn auf einen fehlenden Leidensdruck hin.
Auch hinke die somatische Argumentation der Behandler des F.___: Ihrer Auffassung nach hätten die Folgen der praktisch nicht dislozierten intraartikulären Fraktur am Handgelenk links von Juni 2020 trotz Operation und Physiotherapie nicht zufriedenstellend reduziert werden können, was zunehmend zur Hoffnungslosigkeit und schlussendlich zur psychiatrischen Behandlung geführt habe. Man berufe sich hierbei auf chronische Schmerzen aufgrund eines CRPS mit einem meist langjährigen und schlechten Heilungsverlauf. Dabei seien gemäss Arztbericht des I.___ vom 22. August 2023 an den oberen Extremitäten, insbesondere für die linke Hand, unauffällige neurologische Befunde bestätigt worden. Die anhaltenden Schmerzen seien neurologisch nur ungenügend zu erklären. Auch im Untersuchungsbefund des Kreisarztes der Suva vom 9. Februar 2023 hätten sich keinerlei Hinweise auf ein persistierendes CRPS gezeigt. Sodann hätten die psychiatrischen Behandler eine Therapierefraktärität der HWS-Beschwerden betont. Dabei gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin seit Herbst 2023 in puncto HWS-Problematik überhaupt adäquat behandelt werde.
3.2.9 Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 12. März 2025 (Urk. 13/120) erklärten dipl. Arzt D.___ und Dr. phil. C.___ vom F.___, die Beschwerdeführerin sei seit 2020 (Unfall bei der Arbeit, Fraktur linker Arm, Nieren-OP, Kopfschmerzen, Schwindel, Herzbeschwerden sowie CRPS Hand) für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Der Alltag sei nicht mehr bewältigbar. Der Ehemann müsse beim Putzen und Kochen helfen. Sie könne mit einer Hand noch funktionieren. Sowohl zu Hause als auch bei einer möglichen Arbeit sei sie wegen des CRPS deutlich eingeschränkt. Sie habe deswegen nachts Schlafstörungen. Zum psychopathologischen Befund wurde ausgeführt: 52-jährige Beschwerdeführerin, äusserlich gepflegt, Kontaktaufnahme freundlich, Hilfe suchend, altersentsprechend, bewusstseinsklar und allseits orientiert (zeitlich, örtlich, situativ, zur eigenen Person), aufmerksam, gute Auffassung, gute Planung, introspektiv, problemlösungsorientiert, lernbereit, aktiv im Spontanverhalten, Vigilanz: wach, Antrieb und Psychomotorik gesteigert. Stimmung subdepressiv, im Gesprächsverlauf verbal redebedürftig, schildert ihr Symptomerleben und -verhalten in Zusammenhang mit Überlastung. Kognitiv in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis normal. Denken formal beweglich, lenkbar. Inhaltliches Denken ungestört. Keine Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen oder weitergehende Wahrnehmungsstörungen. Anamnestisch keine Suizidgedanken/-wünsche, vage Suizidvorstellungen, keine konkreten Ausführungspläne, aktuell keine akute Suizidalität.
3.2.10 Am 9. Mai 2025 erklärte RAD-Ärztin Dr. Z.___ (Urk. 13/130/9-10), es seien die weiterhin fehlenden Befundberichte einzuholen, diesmal direkt durch die Kundenberatung und direkt bei den durchführenden Stellen, nämlich: Verlaufsbericht Orthopädie J.___, Dr. A.___, nach Februar 2024 bis heute; Verlaufsbericht des K.___ nach Januar 2023; Abklärungsberichte über die seit Jahren bestehenden und laut F.___ relevanten Kopfschmerzen (bitte beim Hausarzt nachfragen, ob und wenn ja, wo dies untersucht worden sei); Abklärungsberichte über den beklagten Schwindel (HNO-ärztlich als auch neurologisch wäre hier zu untersuchen; dies bitte über den Hausarzt klären und gegebenenfalls dort Befunde einholen); Abklärungsberichte über die laut F.___ bestehenden somatischen Herzbeschwerden (beim Hausarzt nachfragen, ob eine kardiologische Untersuchung erfolgt sei).
3.2.11 In der Folge wandte sich die Beschwerdegegnerin an den Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. G.___. Dieser teilte der Beschwerdegegnerin am 26. Mai 2025 mit (Urk. 13/127; vgl. auch Urk. 13/126), dass er die Beschwerdeführerin zuletzt am 24. Oktober 2023 gesehen habe. Über die aktuellen Behandlungen sei er nicht informiert. Gleichzeitig reichte Dr. G.___ diverse ärztliche Berichte ein (Urk. 13/127/2-21).
3.2.12 Mit Stellungnahme vom 4. August 2025 (Urk. 13/130/11-12) führte RAD-Ärztin Dr. Z.___ aus, laut vorliegenden Akten habe die Beschwerdeführerin an unklarem Schwindel (Erstdiagnose 27. Mai 2024) gelitten. Die weiterführenden Untersuchungen im Spital B.___ hätten einen auffälligen Herzbefund als Ursache ausgeschlossen. Gemäss den neu vorgelegten Befunden erfahre man, dass im August 2022 bei Ausgussstein des rechten Nierenbeckenkelchsystems erfolgreich eine mehrzeitige endoskopische Steinsanierung durchgeführt worden sei. Im Oktober 2022 sei die Beschwerdeführerin - wie auch aktuell - steinfrei gewesen. Weiterhin gebe es trotz mehrfacher Bemühungen, diese vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Verfügung stellen zu lassen, keinerlei Befundberichte von Dr. A.___ nach Februar 2024 oder dem K.___ nach dem 23. Januar 2023, sodass davon auszugehen sei, dass keine Anbindung mehr an beide Behandler vorliege.
Weiterhin bestehe eine psychiatrische Anbindung ans F.___, wo trotz angeblich sich nicht verbessernder psychischer Situation lediglich eine monatliche Gesprächsfrequenz aufrechterhalten werde. Laut Aktenlage bestehe zudem derzeit eine Medikation mit Duloxetin 30 mg pro Tag: Dabei lägen sowohl die Startdosis als auch die empfohlene Erhaltungsdosis für diese Substanz normalerweise bei 60 mg pro Tag, also der doppelten Menge. Warum vor dem Hintergrund, dass - wie vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin angeführt - seit Sommer 2024 keine Verbesserung eingetreten sei, keine Steigerung der Behandlungsdichte oder eine Anpassung der Medikation erfolgt sei, sei unklar und so nicht nachvollziehbar. Auch könnten weder das vom F.___ wiederholt geltend gemachte teilremittiere CRPS, welches nachweislich schon lange nicht mehr bestehe, noch die von der Beschwerdeführerin präsentierte Armschwäche links bei mehrfach unauffälligem fachärztlich-neurologischem Untersuchungsbefund für die obere Extremität links noch die angeblich starken HWS-Beschwerden als Ursache einer somatischen Arbeitsunfähigkeit angeführt werden, da für letztere seit mehr als zweieinhalb Jahren keine adäquate Behandlung mehr stattfinde.
Zusammengefasst ändere sich rein somatisch nichts an der RAD-Beurteilung vom 24. Mai 2023: Auch bei Status nach Radiusfraktur links mit passagerem, mittlerweile seit Februar 2023 komplett remittiertem CRPS und einer bestehenden gewissen Bandscheibenproblematik mit leichter Wurzelreizsymptomatik ohne Nachweis einer Neurokompression seien versicherungsmedizinisch körperlich leichte Tätigkeiten mit einem Pensum von sechs Stunden pro Tag und mehr zumutbar, insbesondere dann, wenn die Beschwerdeführerin seit mehr als zweieinhalb Jahren keine entsprechenden Therapien mehr durchführe (fehlender Leidensdruck).
3.2.13 RAD-Arzt Dr. H.___ hielt mit Stellungnahme vom 14. August 2025 fest (Urk. 13/130/12-13), aus versicherungsmedizinischer psychiatrischer Sicht sei der Bericht vom 12. März 2025 nicht belastbar. Im psychopathologischen Befund werde eine subdepressive Verstimmung beschrieben. Der geschilderte psychopathologische Befund sei nicht mit einer schwergradig ausgeprägten depressiven Verstimmung kompatibel, schon gar nicht mit einer wiederkehrenden depressiven, phasenhaft verlaufenden endogenen Erkrankung. Es werde berichtet, dass die Beschwerdeführerin ihre psychischen Beschwerden auf den Unfall 2020 zurückführe, jedoch seien solche in keinem der ambulanten Behandler-Berichte erfasst. Erst Dr. A.___ erwähne am 14. Februar 2024 eine «schwierige Gesamtsituation» mit vermehrten psychosozialen Belastungen und empfehle auch aus versicherungstechnischen Gründen eine psychiatrische Vorstellung. Weiterhin sei anzuführen, dass die von Dr. C.___ durchgeführte psychiatrische Behandlung keinesfalls ausreichend bzw. den Leitlinien einer therapieresistenten depressiven Verstimmung entspreche. Die vermutete schlechte Prognose sei zum Zeitpunkt der Berichterstattung aus rein psychiatrischer Sicht nicht haltbar. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege somit kein primärer psychischer und relevant funktionell einschränkender psychischer Gesundheitsschaden vor. Vielmehr seien psychosoziale Belastungsfaktoren als Grund für die psychiatrische Mitbehandlung motivational als führend anzusehen. Eine intensive, der behaupteten Diagnose angemessene Behandlung sei nicht durchgeführt worden.
3.2.14 Mit Bericht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 16. September 2025 (Urk. 3) erklärten dipl. Arzt L.___ und Dr. phil. C.___ vom F.___, sie hätten am 7. Juni 2024 einen ausführlichen Bericht zur Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin gesendet. Im Wesentlichen hätten sie argumentiert, dass die psychische Veränderung seit dem Unfall von 2020 in der Versicherungsdebatte bisher nicht oder ungenügend berücksichtigt worden sei und sich der Zustand der Beschwerdeführerin daher verschlechtert habe. Das gleiche hätten sie im Bericht vom 12. März 2025 wiederholt. Trotzdem habe die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 21. August 2025 ohne genau Prüfung des Sachverhaltes erlassen. Darin werde keine Veränderung des Zustandes der Beschwerdeführerin behauptet, was ihrem Schreiben vom 7. Juni 2024 diametral widerspreche. Ihren beiden Schreiben vom 7. Juni 2024 und vom 12. März 2025 sei nichts beizufügen. Die Beschwerdeführerin leide unter einer schweren Depression als Folge des Unfalls vom 2020.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf die Beurteilungen von RAD-Ärztin Dr. Z.___ (E. 3.2.3, E. 3.2.5, E. 3.2.6, E. 3.2.8, E. 3.2.10, E. 3.2.12) und von RAD-Arzt Dr. H.___ (E. 3.2.13).
Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche im Streitfall über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_389/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.3.2 und 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5, je mit Hinweisen).
Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, zu denen die RAD-Berichte gehören, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2025 vom 24. März 2026 E. 2.3 mit Hinweisen).
Aktenbeurteilungen sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_499/2024 vom 30. Mai 2025 E. 5.1 und 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2, je mit Hinweisen).
4.2 Wie sich aus den Stellungnahmen von RAD-Ärztin Dr. Z.___ ergibt, erachtete sie sich als ungenügend dokumentiert über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. So erklärte sie mit Stellungnahme vom 29. November 2023 (E. 3.2.5), der aktuelle Gesundheitszustand und die derzeitige Behandlung seien völlig unklar. Mit Stellungnahme vom 28. Juni 2024 (E. 3.2.6) führte sie an, die medizinische Situation sei befundtechnisch weiterhin unklar. Am 9. Mai 2025 erklärte sie (E. 3.2.10), es seien die weiterhin fehlenden Befundberichte einzuholen. Mit ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 4. August 2025 (E. 3.2.12) hielt sie schliesslich unter anderem fest, dass trotz mehrfacher Bemühungen, diese vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Verfügung stellen zu lassen, weiterhin keinerlei Befundberichte von Dr. A.___ nach Februar 2024 oder dem K.___ nach dem 23. Januar 2023 vorlägen, sodass davon auszugehen sei, dass keine Anbindung mehr an beide Behandler vorliege.
4.3 Die Beschwerdegegnerin hatte die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter mehrmals aufgefordert, ärztliche Berichte einzureichen (Urk. 13/99, Urk. 13/102, Urk. 13/106, Urk. 13/110). Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter kam diesen Aufforderungen teilweise nach (Urk. 13/104+105; Urk. 13/108+109), sie reichte der Beschwerdegegnerin jedoch insbesondere keinen Bericht betreffend HWS-Infiltrationsverlauf (vgl. Urk. 13/110) ein. Wie dargelegt, schloss RADÄrztin Dr. Z.___ daraus, dass keine Anbindung mehr an Dr. A.___ und das K.___ vorliege. Es kann offenbleiben, ob diese Schlussfolgerung, welche von der Beschwerdeführerin nicht infrage gestellt wird, zulässig war. Feststeht jedenfalls, dass RAD-Ärztin Dr. Z.___ die Befundlage stets als ungenügend bezeichnete, die Beschwerdegegnerin mit Ausnahme des Beizugs eines Berichts des Hausarztes (E. 3.2.11) und der Fachpersonen des F.___ (E. 3.2.9) jedoch keine eigenen Abklärungen tätigte. Hierzu wäre die Beschwerdegegnerin bei unklarer Befundlage im Rahmen ihrer Abklärungspflicht jedoch gehalten gewesen (vgl. E. 1.4). So hatte denn auch RAD-Ärztin Dr. Z.___ mit Stellungnahme vom 9. Mai 2025 festgehalten, es seien (direkt) bei Dr. A.___ und dem K.___ Berichte beizuziehen (Urk. 13/130/10).
4.4 Nach dem Gesagten beruhen die Stellungnahmen von RAD-Ärztin Dr. Z.___ auf einer ungenügenden medizinischen Befundlage, unter anderem da die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nur ungenügend nachkam. Es bestehen deshalb zumindest gewisse Zweifel an den Beurteilungen von RADÄrztin Dr. Z.___, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.
4.5 Was den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, erscheint die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. H.___ als schlüssig, dass gestützt auf die Berichte der Fachpersonen des F.___ (E. 3.2.7, E. 3.2.9, E. 3.2.14) eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig ausgewiesen ist (E. 3.2.13), da er im psychopathologischen Befund lediglich eine subdepressive Störung als objektiviert erkannte.
4.6 Da es in erster Linie Aufgabe des Versicherungsträgers ist, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.7 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 7), ist die angefochtene Verfügung vom 21. August 2025 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach hat sie über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen.
5.
5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Largier, machte mit Honorarnote vom 1. Dezember 2025 (Urk. 16) einen zeitlichen Aufwand von 11,6 Stunden und Barauslagen von Fr. 67.60 geltend. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich mit Ausnahme von je einer Stunde für das Studieren des Urteils und der Besprechung des Urteils mit der Beschwerdeführerin als angemessen. Unter Berücksichtigung von total einer Stunde für das Studieren und die Besprechung des Urteils erweist sich insgesamt ein zeitlicher Aufwand von 10,6 Stunden als angemessen. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'281.50 ([10,6 x Fr. 280.-- + Fr. 67.60] x 1,081; inkl. Barauslagen und MWST) auszurichten.
Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Largier als unentgeltlichen Rechtsvertreter erweist sich bei diesem Ausgang als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. August 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’281.50 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubWyler