Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2025.00612

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00612


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 28. Mai 2026

in Sachen

X.___, geb. 2024

Beschwerdeführerin


gesetzlich vertreten durch die Eltern X.___ und Y.___


diese vertreten durch Rechtsanwältin Emsale Selmani

schadenanwaelte AG

Monbijoustrasse 34, Postfach, 3001 Bern


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die Eltern von X.___, geboren 2024, meldeten diese am 8. April 2024 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen Ziff. 313 (Urk. 7/1/5) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (medizinische Massnahmen) an (Urk. 7/1-2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin den Bericht des Spitals A.___ vom 2. Mai 2024 ein (Urk. 7/8) und sprach der Versicherten mit Mitteilung vom 19. Juli 2024 die Kostenvergütung für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 313 des Anhangs der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern über die Geburtsgebrechen (GgV-EDI; angeborene Herz- und Gefässfehlbildungen) für den Zeitraum vom 21. März 2024 bis 28. Februar 2038 (ohne Vorbeugemassnahmen gegen Herzinnenhautentzündung [Endocarditis]) zu (Urk. 7/11). Mit Vorbescheid vom 19. Juli 2024 kündigte die IV-Stelle zudem an, die Kostenvergütung für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 314 Anhang GgV-EDI (angeborene Kardiomyopathien und Rhythmusstörungen) werde abgelehnt, da keine Therapie (medikamentös, katheterinterventionell oder operativ) notwendig sei (Urk. 7/12). Mit Verfügung vom 25. September 2024 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 314 Anhang GgV-EDI wie angekündigt ab (Urk. 7/14). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Am 21. Januar 2025 beantragte Dr. med. O.___, leitender Arzt Kinderneurologie des Zentrums für Kinder- und Jugendmedizin des Spitals B.___, für die Versicherte die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Physio- und Ergotherapie) zur Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 395 respektive Ziff. 390 Anhang GgV-EDI (Urk. 7/15). Die IV-Stelle holte daraufhin den Bericht von Dr. O.___ vom 21. März 2025 ein (Urk. 7/28). Mit Mitteilung vom 15. April 2025 sprach die IV-Stelle der Versicherten die Kostenvergütung für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 395 Anhang GgV-EDI (pathologische neuromotorische Symptome) für den Zeitraum vom 15. Juli 2024 bis längstens am 28. Februar 2026 (vollendetes zweites Altersjahr) zu (Urk. 7/34). Mit weiteren Mitteilungen vom 15. April 2025 sprach die IV-Stelle der Versicherten die Kostenvergütung für Ergotherapie zweimal wöchentlich vom 10. Februar 2025 bis 28. Februar 2026 (Urk. 7/35) und für ambulante Physiotherapie vom 19. Dezember 2024 bis 28. Februar 2026 (Urk. 7/36) nach ärztlicher Verordnung im Rahmen des Geburtsgebrechens Ziff. 395 Anhang GgV-EDI zu.

1.3    Mit Schreiben vom 8. April 2025 unterstützte Dr. O.___ zusätzlich den Antrag auf Kostengutsprache für die Behandlung der Versicherten im Kindertherapiezentrum der C.___ mittels intensiver Kinderphysiotherapie im Umfang von vier- bis sechsmal eine Woche pro Jahr mit jeweils vier Therapieeinheiten pro Tag während sechs Behandlungstagen bis Ende 2028 und der Nutzung eines TheraTogs-Anzugs (Rumpforthese; Urk. 7/32). Hierzu verwies er auf den Bericht des Kindertherapiezentrums C.___ vom 1. April 2025 (Urk. 7/30). Mit Vorbescheid vom 12. Mai 2025 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens um Kostenübernahme der Behandlung mittels intensiver Kinderphysiotherapie und der TheraTogs-Orthese in Aussicht (Urk. 7/43). Dagegen wurde von Seiten der Versicherten am 27. Mai 2025 (Urk. 7/48) und am 16. Juli 2025 (Urk. 7/62) unter Beilage des Berichts der heilpädagogischen Frühberatung vom 15. Juli 2025 (Urk. 7/61) Einwände erhoben. Mit Verfügung vom 23. Juli 2025 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren betreffend intensive Kinderphysiotherapie und TheraTogs-Orthese wie vorbeschieden ab (Urk. 7/65 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhoben die Eltern der Versicherten, vertreten durch Rechtsanwältin Emsale Selmani, mit Eingabe vom 15. September 2025 Beschwerde und beantragten, die Verfügung vom 23. Juli 2025 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (intensive Kinderphysiotherapie und TheraTogs-Orthese) zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung vom 23. Juli 2025 aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Medizinische Massnahmen nach Abs. 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die:

a.    fachärztlich diagnostiziert sind;

b.    die Gesundheit beeinträchtigen;

c.    einen bestimmten Schweregrad aufweisen;

d.    eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und

e.    mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.

    Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Er erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 20. Altersjahr vollendet hat (Art. 3ter Abs. 2 IVV). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erstellt die Liste nach Art. 14ter Abs. 1 lit. b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt werden (Art. 3bis Abs. 1 IVV). Es kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3bis Abs. 2 IVV).

    Der Leistungsanspruch bei Geburtsgebrechen gemäss Art. 13 IVG besteht - anders als nach der allgemeinen Bestimmung des Art. 12 IVG - unabhängig von der Möglichkeit einer späteren Eingliederung in das Erwerbsleben (Art. 8 Abs. 2 IVG). Eingliederungszweck ist die Behebung oder Milderung der als Folge eines Geburtsgebrechens eingetretenen Beeinträchtigung (BGE 143 V 1 E. 5.2.4.2, 115 V 202 E. 4e/cc; Urteil des Bundesgerichts I 897/05 vom 13. Februar 2006 E. 1).

1.2

1.2.1    Art. 14 IVG konkretisiert die mit der Gesetzesreform «Weiterentwicklung der IV» (WEIV; in Kraft ab 1. Januar 2022) angestrebte Vereinheitlichung und Harmonisierung der Praxis der Invalidenversicherung und der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) bezüglich der Leistungen von medizinischen Massnahmen. So orientiert sich die Aufzählung der von der IV übernommenen medizinischen Massnahmen in Abs. 1 an Art. 25-25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; vgl. BBl 2017 2562 und 2651; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage 2022, Art. 13 Rz. 1 S. 147, Art. 14 Rz. 1 S. 165 f.).

    Die medizinischen Massnahmen umfassen nach Art. 14 Abs. 1 IVG unter anderem die Behandlungen und die dazugehörenden Untersuchungen, die ambulant oder stationär, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durchgeführt werden von Ärztinnen oder Ärzten, Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren und Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag einer Ärztin oder eines Arztes beziehungsweise einer Chiropraktorin oder eines Chiropraktors Leistungen erbringen (lit. a). Gemäss Art. 14 Abs. 4 IVG ist beim Entscheid über die Gewährung von ambulanten oder stationären medizinischen Behandlungen auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.

1.2.2    Die medizinischen Massnahmen müssen - wie in der OKP (vgl. Art. 32 KVG) - wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (WZW-Kriterien; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 IVG).

    Eine Leistung gilt als wirksam, wenn sie objektiv geeignet ist, auf den angestrebten medizinischen (diagnostischen, therapeutischen oder pflegerischen) Nutzen hinzuwirken bzw. wenn sie den Verlauf einer Krankheit günstig beeinflusst (BGE 151 V 158 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein; im Fall von seltenen Krankheiten wird die Häufigkeit des Auftretens einer Krankheit berücksichtigt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 IVG). Massgebend ist der medizinische Wissenschaftlichkeitsbegriff, das heisst die Betrachtungsweise gemäss OKP, welche prinzipiell auch auf die medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung Anwendung findet (vgl. BGE 145 V 97 E. 7.1, 123 V 53 E. 2b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Als wissenschaftlich anerkannt gilt eine Behandlungsmethode, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis akzeptiert ist. Entscheidend sind dabei das Ergebnis der Erfahrungen und der Erfolg einer bestimmten Behandlung (BGE 121 V 289 E. 7a; Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 2.2, Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 14 Rz. 12 S. 169). Der Nachweis der Wirksamkeit ist in der Regel nach international anerkannten Richtlinien verfassten wissenschaftlichen (Langzeit-)Studien zu erbringen. Dabei geht es um eine vom einzelnen Anwendungsfall losgelöste und retrospektive allgemeine Bewertung der Behandlungsergebnisse (vgl. BGE 133 V 115 E. 3.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts K 156/01 vom 30. Oktober 2003 E. 4.3.2; vgl. auch Rz. 1219 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [KSME; gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 2025]).

    Die Zweckmässigkeit setzt die Wirksamkeit der Behandlung voraus. Zweckmässig ist jene Anwendung, die gemessen am angestrebten Erfolg und unter Berücksichtigung der Risiken aus vorausschauender Sicht den besten diagnostischen oder therapeutischen Nutzen im Einzelfall aufweist (BGE 151 V 158 E. 3.3.2, 145 V 116 E. 3.2.2). Die Zweckmässigkeit fragt unter anderem nach der medizinischen Indikation der Leistung. Fehlt im Einzelfall die medizinische Indikation für eine bestimmte Massnahme, kann nur der Verzicht darauf zweckmässig sein (BGE 125 V 95 E. 4a f.; vgl. Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Rz. 331 ff. S. 508 f.).

    Das Kriterium der Wirtschaftlichkeit dient als Massstab für die Auswahl unter den wirksamen und zweckmässigen Behandlungsalternativen. Bei vergleichbarem medizinischem Nutzen gilt die kostengünstigste Alternative als wirtschaftlich; zwischen Kosten und Nutzen soll ein optimales Verhältnis erreicht werden. Eine vergleichsweise grössere medizinische Zweckmässigkeit kann die Übernahme einer teureren Applikation rechtfertigen. Unwirksame und unzweckmässige Behandlungen sind stets auch unwirtschaftlich (BGE 151 V 158 E. 3.3.3 mit Hinweisen).

1.3    Medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG werden gemäss Art. 1 GgV-EDI (in Kraft ab dem 1. Januar 2022) i.V.m. Ziff. 390 Anhang GgV-EDI unter anderem gewährt für angeborene infantile Zerebralparese (spastisch, dyskinetisch, ataktisch).

    Als Geburtsgebrechen nach Art. 13 IVG gelten laut Ziff. 395 Anhang GgV-EDI ausserdem neuromotorische Symptome im Sinne eindeutig pathologischer Bewegungsmuster (asymmetrische Bewegungsmuster, eingeschränkte Variabilität der Spontanmotorik [Stereotypien]) oder weitere, im Verlauf als zunehmend dokumentierte Symptome (asymmetrisches Haltungsmuster, Opisthotonus, persistierende Primitivreaktionen sowie ausgeprägte qualitative Auffälligkeiten des Muskeltonus [Rumpfhypotonie bei erhöhtem Tonus im Bereiche der Extremitäten]), welche in den ersten zwei Lebensjahren auftreten, als mögliche Frühsymptome einer zerebralen Lähmung gelten und therapiebedürftig sind. Ein motorischer Entwicklungsrückstand und ein Plagiozephalus gelten nicht als Geburtsgebrechen im Sinne der Ziff. 395 Anhang GgV-EDI.


2.

2.1    Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die entsprechenden Stellungnahmen von Dr. med. B.___, Fachärztin der Neurologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vom 28. April 2025 (Urk. 7/42) und vom 22. Juli 2025 (Urk. 7/64/2-3) aus, die beantragten medizinischen Massnahmen einer intensiven Kinderphysiotherapie und eines TheraTogs-Anzug (Rumpforthese) seien in den entsprechenden Richtlinien der IV nicht als leitliniengerechte Therapiemassnahmen aufgeführt. Es sei dem Antrag auch keine wissenschaftliche Evidenz beigelegt worden, welche darauf hinweise, dass mit diesen Massnahmen im Vergleich zur konventionellen Therapie eine längerfristig verbesserte Behandlung der neurologischen Auffälligkeiten erreicht werden könne. Das Geburtsgebrechen Ziff. 395 Anhang GgV-EDI sei nur bis zum Erreichen des zweiten Geburtstages gültig und werde anerkannt, sofern sich in den ersten zwei Lebensjahren eine zerebrale Parese zeige. Das Geburtsgebrechen Ziff. 390 Anhang GgV-EDI werde ab dem zweiten Lebensjahr verfügt, sofern die zerebrale Parese endgültig bestätigt werde. Eine gleichzeitige Anerkennung beider Geburtsgebrechen erfolge damit nicht, was allerdings auch keine Konsequenzen bezüglich der Kostenübernahme habe, da über beide Geburtsgebrechen die gleichen Massnahmen übernommen würden. Mit dem Nachweis von Anzeichen einer zerebralen Parese bestehe zwar die Indikation zur Physiotherapie, weshalb die Kostenübernahme für diese Massnahme auch erfolgt sei (vgl. Verfügungen vom 15. April 2025, Urk. 7/34-36). Bezüglich der beantragten und aktuell allein beurteilten Intensivtherapie bis 2028 mit vier bis sechs Intensivwochen pro Jahr mit jeweils vier Therapieeinheiten pro Tag gelte dagegen, dass in Einzelfällen eine einmalige Intensivtherapieeinheit übernommen werden könne. Kinder mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 395 und Ziff. 390 Anhang GgV-EDI hätten heterogene gesundheitliche Einschränkungen; denn diese Geburtsgebrechen würden Folgen verschiedener Störungen und Erkrankungen des Nervensystems darstellen. Die Intensivwochen würden gemäss verschiedener Einzelbeobachtungen und auch der Literatur jeweils zu einer kurzfristigen Verbesserung des Bewegungsapparates führen, was bei der Beschwerdeführerin auch beobachtet worden sei und durch die Heilpädagogin im Schreiben vom 15. Juli 2025 bestätigt worden sei. Bisher sei jedoch unklar, ob durch diese Intensivwochen eine Verbesserung im langfristigen Verlauf erzielt werden könne, dies im Vergleich zur regelmässig erfolgenden Einzelphysiotherapie. Des Weiteren gehe aus dem Schreiben des behandelnden Kinderneurologen Dr. O.___ vom 8. April 2025 (Urk. 7/32) hervor, dass die Eltern der Beschwerdeführerin das Intensivprogramm und die im Programm beinhaltete Nutzung eines TheraTogs-Anzuges gewünscht hätten. Dieses Ansinnen werde zwar vom Kinderneurologen unterstützt, jedoch habe dieser die Indikation dazu nicht gestellt. Eine medizinische Notwendigkeit für diese Intensivbehandlung könne daraus nicht gefolgert werden. Der TheraTogsDouble-Anzug werde vom Institut (Kindertherapiezentrum C.___; Urk. 7/30) empfohlen, welches die Intensivwochen durchführe. Gemäss dem Institut führe es zu einem sanften sensorischen Input und unterstütze nachhaltige Therapieerfolge zuhause. Im Gegensatz zu den von der Invalidenversicherung bereits übernommenen ärztlich verordneten Knöchelorthesen entspreche dieser Anzug keinem IV-anerkannten Hilfsmittel. Auch in der Literaturliste des Instituts seien keine Studien aufgeführt, welche dem aktuell gültigen Standard einer Zulassungsstudie entsprächen (z.B. Doppelblindstudie). Es könne daher keine Kostenübernahme für die intensive Kinderphysiotherapie und einen TheraTogs-Anzug erteilt werden, zumal die wissenschaftliche Evidenz der Überlegenheit dieser Therapiemethode gegenüber der konventionellen regelmässigen Physiotherapie fehle (Urk. 2 S. 2 f.).

2.2    Von Seiten der Beschwerdeführerin wird dagegen vorgebracht, ihre Eltern hätten die vom Kindertherapiezentrum C.___ empfohlene Therapie ihrer Tochter trotz finanzieller Schwierigkeiten im Juni 2025 auf eigene Kosten begonnen. Bereits nach kurzer Zeit hätten sich deutliche Verbesserungen gezeigt. Die Beschwerdeführerin schiele weniger und könne ihre linke Hand besser öffnen. Dass die Eltern bereit seien, diese Belastung auf sich zu nehmen, unterstreiche die Bedeutung der Therapie für die Entwicklung ihrer Tochter. Die beantragte DMI-Therapie (Dynamic Movement Intervention = dynamische Bewegungsintervention) und die TheraTogs-Orthese seien für diese nachweislich wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich. Für die Voraussetzung der Wirksamkeit sei erforderlich, dass eine Massnahme nachweislich geeignet sei, die Folgen eines Geburtsgebrechens zu mildern und die Entwicklung des Kindes im Hinblick auf die Eingliederung zu fördern. Dies sei hier erfüllt. Denn mehrere Fachpersonen hätten konkrete Fortschritte bestätigt. So habe die Physiotherapeutin die eindrücklichen Fortschritte der Beschwerdeführerin nach den Intensivwochen bei C.___ (im Schreiben vom 15. Juli 2025; Urk. 3/8 = Urk. 7/61) festgehalten. Zudem habe der behandelnde Kinderneurologe Dr. O.___ die beantragten Massnahmen bereits im April 2025 unterstützt und in der E-Mail vom 12. September 2025 (Urk. 3/9) bestätigt, dass die Beschwerdeführerin Fortschritte mache und von der Intensivtherapie profitiere. Diese ärztliche Bestätigung aktueller Verbesserungen sei ein starkes Indiz für die Wirksamkeit. Auch die Voraussetzung der Zweckmässigkeit der Massnahmen sei erfüllt. Denn nach den vorliegenden ärztlichen und therapeutischen Stellungnahmen erweise sich die DMI-Intensivtherapie in Kombination mit der TheraTogs-Orthese als jene Behandlung, die hinsichtlich der angestrebten Verbesserung der Motorik und Selbständigkeit der Beschwerdeführerin den grössten Erfolg verspreche. Die blockweise Intensivtherapie «Massed Practice» setze gezielte Reize in hoher Frequenz, die nachweislich die Neuroplastizität fördern und neue Bewegungsmuster verankern würden. Die Beschwerdeführerin habe dadurch bereits messbare Fortschritte erzielt, etwa beim Aufbau von Körperspannung, beim stabileren Sitzen und in der Anbahnung des Kriechens. Die Einzelphysiotherapie dagegen ermögliche (nur) eine gewisse Stabilisierung und reiche nicht aus, um die erheblichen Entwicklungsrückstände der Beschwerdeführerin aufzuholen. Die ergänzende Versorgung mit einer TheraTogs-Orthese sei ebenfalls zweckmässig. Sie verbessere die Rumpfstabilität und Haltung und wirke als Verstärker der physiotherapeutischen Übungen. Studien würden eine signifikante Verbesserung der posturalen Kontrolle und der funktionellen Fähigkeiten bei Kindern mit Zerebralparese belegen. Die Orthese sei zudem nicht invasiv, individuell anpassbar und mit anderen Hilfsmitteln kombinierbar, so dass keine zusätzlichen Risiken entstünden. Damit seien die beantragten Massnahmen aus vorausschauender Sicht die bestmögliche Behandlung im konkreten Einzelfall; sie seien geeignet, die motorische Entwicklung der Beschwerdeführerin zu fördern, ihre Selbständigkeit zu erhöhen und damit ihre Integration in Alltag und Gesellschaft zu sichern. Das Kriterium der Wirtschaftlichkeit sodann sei erfüllt, da zwischen Kosten und Nutzen der beantragten Therapie ein optimales Verhältnis bestehe, diese im konkreten Einzelfall die besten Erfolgsaussichten biete und die mittel- und langfristigen Einsparungen sowie die erhebliche Steigerung der Eingliederungschancen der Beschwerdeführerin die Aufwendungen bei weitem überwiegen würden. Zwar handle es sich um ein kostenintensiveres Programm als die regelmässig verordneten Therapien. Jedoch sei die angeblich kostengünstigere Alternative faktisch nicht verfügbar und mit dieser würde im Ergebnis wegen den Unterbrüchen von mehreren Wochen keine wirksame Behandlung sichergestellt werden. Denn die Beschwerdeführerin habe wegen der Kündigung der Ergotherapeutin über Monate hinweg nur einmal im Monat ergotherapeutisch behandelt werden können. Die Intensivtherapie weise zudem eine deutlich grössere medizinische Zweckmässigkeit als die vereinzelten konventionellen Therapiesitzungen auf. Die durch die Physiotherapeutin dokumentierten Fortschritte würden die Eignung der Massnahmen zur Förderung einer nachhaltigen motorischen Entwicklung belegen. Damit seien die Massnahmen nicht nur wirksamer, sondern auch langfristig kostensparender. Hinzu komme, dass die Kosten der Intensivwochen an die Stelle der ohnehin ärztlich verordneten Therapien treten würden und nicht zu einer Verdoppelung der Aufwendungen führen würden. Die vorhandenen Ressourcen würden gebündelt eingesetzt und eine grössere therapeutische Wirkung erzielen, was die Wirtschaftlichkeit der beantragten Massnahmen unterstreiche. Im Übrigen bestehe im Sinne einer Ausnahmeregelung die Möglichkeit eine medizinische Eingliederungsmassnahme auch dann zu vergüten, wenn eines der WZW-Kriterien noch nicht erfüllt sei. So sei eine Kostenübernahme beispielsweise auch dann möglich, wenn die Wirksamkeit noch nicht vollständig belegt sei und weitere Erfahrungen notwendig seien. Art. 2 Abs. 2 IVV sehe gerade für Konstellationen, in denen die wissenschaftliche Evidenz noch nicht vollständig abgesichert sei, die Möglichkeit einer Vergütung ausdrücklich vor, sofern die Eingliederungschancen besonders hoch seien. Diese seien bei der Beschwerdeführerin angesichts der dokumentierten Fortschritte durch die Intensivtherapie gegeben. Die Argumentation der RAD-Ärztin, wonach unklar sei, ob die Intensivtherapie langfristig wirksamer sei als konventionelle Physiotherapie, greife daher nicht. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin schlechter gestellt werden sollte, als andere Kinder, für welche verschiedene IV-Stellen in vergleichbaren Fällen eine Kostengutsprache für die beantragten Massnahmen erteilt hätten. Damit anerkenne die IV-Praxis selbst, dass eine Kostenübernahme trotz noch nicht abschliessender Evidenz gerechtfertigt sei. Die Verweigerung der Leistung im vorliegenden Fall stelle eine sachlich nicht erklärbare Ungleichbehandlung dar. Die Ablehnung durch die Beschwerdegegnerin sei somit unbegründet und aufzuheben (Urk. 1 S. 6 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kostenvergütung der beantragten medizinischen Massnahmen einer intensiven Kinderphysiotherapie mit vier bis sechs Intensivwochen pro Jahr und eines TheraTogs-Anzugs (Rumpforthese) zu Recht abgelehnt hat.


3.

3.1    Bei der als Zwilling in der 30. Schwangerschaftswoche (Urk. 7/13/3) frühgeborenen Beschwerdeführerin wurde gemäss dem Bericht der Klinik für Neonatologie des Spitals A.___ vom 15. Juli 2024 anlässlich der neurologischen Entwicklungskontrolle gleichen Datums ein knapp altersentsprechende motorischer Entwicklungsstand mit Störung der Muskeltonusregulation mit einer an den Extremitäten betonten muskulären Hypertonie festgestellt. Es sei die Fortsetzung der Physiotherapie zur Förderung der Bewegungs- und Haltungskontrolle, vor allem in der Bauchlage, indiziert (Urk. 7/13/3-4). Am 14. August 2024 meldeten die Ärzte des E.___ der Beschwerdegegnerin die Indikation zur dementsprechenden Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 395 Anhang GgV-EDI mit/bei neuromotorischen Symptomen im Sinne einer muskulären Tonusregulationsstörung, eines auffälligen Haltungsmusters und einer pathologischen Spontanmotorik (Urk. 7/13/1).

    Dr. O.___, leitender Arzt Kinderneurologie vom Spital B.___, erklärte zu seinem Antrag auf Kostengutsprache für medizinische Massnahmen für die Geburtsgebrechen Ziff. 395 beziehungsweise Ziff. 390 Anhang GgV-EDI sowie für Physiotherapie und Ergotherapie vom 21. Januar 2025, die Beschwerdeführerin zeige eine Spastizität mit erhöhtem Muskeltonus in den Extremitäten und erniedrigtem Rumpftonus. Sie werde physiotherapeutisch behandelt. Da sie auch eine beeinträchtigte Greiffunktion zeige, empfehle er zusätzlich Ergotherapie (Urk. 7/15/1).

    In seinem Bericht vom 21. März 2025 führte Dr. O.___ dazu aus, nach Zuweisung vom Spital A.___ in die Kinderneurologie des Spitals B.___ sei die Diagnose einer bilateralen spastischen Zerebralparese gestellt worden. In der Magnetresonanztomographie (MRT) vom 24. Februar 2025 habe sich eine periventrikuläre Leukomalazie als Ursache für die Zerebralparese gezeigt. Es lägen die Geburtsgebrechen Ziff. 395 beziehungsweise Ziff. 390 Anhang GgV-EDI vor. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig und die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben könne durch medizinische Massnahmen wesentlich verbessert werden. Die Beschwerdeführerin benötige im Sinne einer Langzeittherapie, zunächst für zwei Jahre, Kinderphysiotherapie zweimal pro Woche zur Behandlung der Spastizität mit regelmässigen Dehnungsübungen und Kräftigung der Muskulatur sowie zur Unterstützung einer möglichst physiologischen motorischen Entwicklung und Verhinderung von orthopädischen Sekundärschäden. Zudem sei Ergotherapie indiziert in einer Frequenz von einmal pro Woche zunächst für zwei Jahre, gegebenenfalls auch als Intervalltherapie zur Verbesserung der Handfunktion, Förderung möglichst physiologischer Bewegungsmuster und zur Ausnutzung der in dieser Entwicklungsphase noch besser ausgeprägten neuronalen Plastizität. Prognostisch sei von einer bleibenden motorischen Beeinträchtigung mit der Notwendigkeit einer therapeutischen Unterstützung mindestens bis zum Abschluss des Längenwachstums auszugehen (Urk. 7/28/1-3).

    Im Schreiben vom 8. April 2025 mit dem Titel «Antrag für Kostengutsprache für intensive Kinderphysiotherapie 4-6x1 Woche/Jahr im Kindertherapiezentrum C.___ und TheraTogs Orthese» erklärte Dr. O.___ sodann, die Beschwerdeführerin sei vor Kurzem im Kindertherapiezentrum C.___ untersucht worden und die Eltern wollten mit ihr das darin beschriebene Intensivprogramm, bestehend aus vier- bis sechsmal jährlich eine Woche Intensivtherapie mit vier Therapieeinheiten pro Tag während sechs Behandlungstagen bis Ende 2028 durchführen. Zusätzlich beinhalte das Programm die Nutzung eines TheraTogs-Anzugs als Rumpforthese. Er unterstütze dieses Ansinnen aus fachärztlicher Sicht und verweise auf den ausführlichen Bericht des Kindertherapiezentrums C.___ (Urk. 7/30) mit den Empfehlungen und eingesetzten Verfahren (Urk. 7/32/1).

    Im besagten Bericht des Kindertherapiezentrums C.___ vom 1. April 2025 mit dem Titel «Kurzbericht physiotherapeutische Untersuchung & Therapieempfehlung» wurde ausgeführt, es bestünden bei der Beschwerdeführerin eine deutliche Muskelschwäche in Gesäss- und Beinmuskulatur sowie ein erhöhter Muskeltonus in Händen, Füssen, Sprunggelenken, Knien und Hüften ohne Kontrakturen oder Verkürzungen der grossen Gelenke oder Muskeln. Indiziert seien und empfohlen würden eine DMI ABC-Intensivphysiotherapie, eine TheraTogs-Orthese und eine Galileo Vibrationsplatte. Die DMI ABC-Intensivphysiotherapie ziele darauf ab, durch gezielte Übungen die Neuroplastizität zu fördern und korrekte Bewegungsmuster zu erlernen. Bei der TheraTogs-Orthese handle es sich um eine senso-motorisch dynamische Orthese, die zur Verbesserung der Rumpfstabilität und Haltung beitrage. Die Galileo Vibrationsplatte diene zur Stimulation der Muskeln und der sensorischen Wahrnehmung sowie der Muskeltonusregulation. Weiter würden kindgerecht spielerische und funktionelle Kräftigungsübungen (konzentrisch, isometrisch, exzentrisch) in der sagittalen, frontalen und transversalen Ebene mittels Therasuit und Spidercage sowie funktionelle Elektrostimulation NISE-STIM / TASES empfohlen (Urk. 7/30/3-7). Die empfohlene Frequenz von vier Therapieeinheiten täglich (zwei Sitzungen am Vormittag, zwei am Nachmittag) während einer Woche mit sechs Behandlungstagen vier- bis sechsmal jährlich bis Ende 2028 unterstütze das Konzept des «Massed Practice Learning», um durch gezielte Wiederholungen optimale motorische Fortschritte und neuroplastische Veränderungen zu erzielen. Das Konzept des «Massed Practice Learning» basiere auf der Annahme, dass häufige und intensive Wiederholungen innerhalb kurzer Zeiträume zu einem besseren motorischen Lernen führen würden. Die vorgeschlagene Frequenz gewährleiste somit die bestmögliche therapeutische Unterstützung, um den Patienten in seiner motorischen Entwicklung optimal zu fördern und langfristige Behandlungserfolge zu sichern (Urk. 7/30/8).

    Im Schreiben vom 15. Juli 2025 erklärte D.___ von der Heilpädagogischen Frühberatung, sie bestätige die eindrücklichen Fortschritte der Beschwerdeführerin, welche jeweils nach den Intensivwochen bei C.___ beobachtet werden könnten. Es sei der Beschwerdeführerin gelungen, mehr Körperspannung aufzubauen, wodurch sie aufrechter und stabiler sitzen könne. Dies ermögliche ihr eine bessere Kopf- und Augenkontrolle; sie könne fokussierter und zielgerichteter ihre Umgebung erkunden. Auch sei sie in der Bewegungsentwicklung vorangekommen; sie könne sich vorwärts ziehen und dabei bereits die Hüfte leicht abheben, so dass die Anbahnung zum Kriechen sichtbar sei. Sie zeige zudem mehr Selbstvertrauen und wehre sich gegenüber der Schwester. Sie bleibe vermehrt an einer Herausforderung dran, bis sie das Gewünschte erreicht habe (Urk. 3/8 = Urk. 7/61).

    Dr. O.___ erklärte in der E-Mail vom 12. September 2025, er habe sich anlässlich der klinischen Verlaufskontrolle vom 2. Juli 2025 vergewissern können, dass die Beschwerdeführerin gute Fortschritte mache und von der Intensivtherapie habe profitieren können (Urk. 3/9).

3.2

3.2.1    Es ist ausgewiesen, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der bei ihr festgestellten neuromotorischen Symptome im Sinne einer muskulären Tonusregulationsstörung, eines auffälligen Haltungsmusters und einer pathologischen Spontanmotorik (Urk. 7/13/1) das Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 395 Anhang GgV-EDI beziehungsweise aufgrund der später, am 17. Januar 2025 schliesslich diagnostizierten bilateralen spastischen Zerebralparese (Urk. 7/28/1-2) das Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 390 Anhang GgV-EDI gegeben sind. Unstrittig hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG grundsätzlich Anspruch auf Kostenvergütung der zur Behandlung dieser Geburtsgebrechen - im Sinne der WZW-Kriterien (Art. 14 Abs. 2 IVG) - notwendigen medizinischen Massnahmen. Die Beschwerdegegnerin bejahte ihre Leistungspflicht zunächst zur Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 395 Anhang GgV-EDI - entsprechend dem Text im Anhang GgV-EDI welche in den ersten zwei Lebensjahren auftreten»; vgl. auch Rz. 395.1 KSME) - bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr der im Frühjahr 2024 geborenen Beschwerdeführerin (vgl. Mitteilungen vom 15. April 2025; Urk. 7/34-36). Dazu führte die RAD-Ärztin Dr. P.___ in ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2025 nachvollziehbar aus, mit der Physiotherapie, welche mit dem Nachweis von Anzeichen einer zerebralen Parese indiziert sei, könne zwar keine Heilung des geschädigten Hirngewebes erfolgen, die Bewegungsabläufe könnten jedoch entscheidend gefördert werden, sekundäre Schädigungen wie Kontrakturen, Luxationen und Überlastungen könnten damit reduziert werden. Die Physiotherapie sei damit eine unbestrittene medizinische Massnahme, welche daher für die Dauer der Anerkennung zugesprochen worden sei (Urk. 7/64/2). Grundlage für diese Kostengutsprache für medizinische Massnahmen in grundsätzlicher Hinsicht (Urk. 7/34) und im Besonderen für Physiotherapie und Ergotherapie nach ärztlicher Verordnung je zweimal wöchentlich (Urk. 7/35-36) bildeten der Antrag von Dr. O.___ vom 21. Januar 2025 (Urk. 7/15/1) und sein Bericht vom 21. März 2025 (Urk. 7/28/1-3). Darin hatte Dr. O.___ die Indikation zur Behandlung der Beschwerdeführerin mit regelmässiger, zweimal respektive einmal wöchentlicher Physiotherapie und Ergotherapie dargelegt. Ausserdem liegen ärztliche Verordnungen vor (Urk. 7/20, Urk. 7/22).

3.2.2    Dagegen ist eine ärztlich attestierte Indikation zur strittigen und hier zu beurteilenden Intensivbehandlung mit vier bis sechs Intensivwochen à sechs Behandlungstagen (vier Therapieeinheiten pro Tag) Kinderphysiotherapie pro Jahr und mit der Nutzung eines TheraTogs-Anzugs weder den Berichten von Dr. O.___ noch anderen ärztlichen Berichten zu entnehmen. Dr. O.___ hat in seinem Schreiben vom 8. April 2025 lediglich erklärt, dass er das Ansinnen der Eltern zu dieser Behandlung unterstütze (Urk. 7/32), nicht jedoch, dass er aus medizinischen Gründen eine Erweiterung der von ihm lediglich ein- bis zweimal pro Woche empfohlenen Physiotherapie und Ergotherapie als indiziert erachte. Es liegt auch keine ärztlichen Verordnung zur therapeutischen Intensivbehandlung der Beschwerdeführerin im Kindertherapiezentrum C.___ vor (vgl. Rz. 1203 KSME). Die RAD-Ärztin Dr. P.___ hat in ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2025 dazu mithin korrekt erklärt, es gehe aus dem Schreiben des Kinderneurologen vom 8. April 2025 hervor, dass die Eltern das Intensivprogramm und die im Programm beinhaltete Nutzung eines TheraTogs-Anzugs wünschten. Er unterstütze zwar dieses Ansinnen, er habe jedoch die Indikation dazu nicht gestellt. Eine medizinische Notwendigkeit für diese Intensivbehandlung könne daraus nicht gefolgert werden (Urk. 7/64/3). Dem ist zuzustimmen. Ohne ärztlich bestätigte medizinische Indikation ist die Zweckmässigkeit der Behandlungen (Art. 14 Abs. 2 IVG) nicht ausgewiesen (vgl. BGE 125 V 95 E. 4b; Eugster, a.a.O., Rz. 334 S. 509). Die betreffenden therapeutischen Behandlungen liegen damit auch nicht innerhalb des (dort abschliessend aufgeführten) Umfangs für medizinische Massnahmen nach Art. 14 Abs. 1 IVG; namentlich sind es keine Leistungen nach Art. 14 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 IVG, welche von Personen durchgeführt werden, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder eines Chiropraktors erbracht werden.

3.3

3.3.1    In Bezug auf das WZW-Kriterium (Art. 14 Abs. 2 IVG) der Wirksamkeit der Behandlungen hat die Beschwerdegegnerin sodann zu Recht auf eine allgemeine, von den Behandlungsergebnissen des vorliegenden Anwendungsfalls losgelöste Beurteilung der RAD-Ärztin abgestellt, wonach die wissenschaftliche Evidenz der Überlegenheit der betreffenden Therapiemethode gegenüber der konventionellen regelmässigen Physiotherapie fehle (Urk. 7/64/3). Dagegen wurde von Seiten der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 f.) nichts vorgebracht, was darauf schliessen liesse, dass es sich bei der DMI-Therapie mit vier bis sechs Intensivwochen pro Jahr im Kinderphysiotherapiezentrum C.___ - gegenüber der ärztlich verordneten konventionellen regelmässigen Physio- und Ergotherapie - um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode handelt. Im Bericht der C.___ vom 1. April 2025 wurde im Anhang 4 mit dem Titel «Kinderphysiotherapie - Dynamic Movement Intervention» angemerkt, dass erste Fallstudien (Case Reports) erstellt worden seien, welche die Effizienz der DMI-Therapie dokumentieren und aufzeigen würden, dass die Methode vielversprechende Ergebnisse in der Behandlung von Kindern mit motorischen Entwicklungsverzögerungen liefere. Auch das Kindertherapiezentrum C.___ dokumentiere mittels «Gross Motor Function Measure» (GMFM) und, wenn angebracht, mittels «Peabody Development Scale den Fortschritt der therapierten Kinder und erarbeite erste Case Reports, um die Grundlage für wissenschaftliche Untersuchungen zu bilden (Urk. 7/30/18). Die Erforschung der Wirksamkeit der DMI-Therapie ist mit anderen Worten erst in den Anfängen. Weitere einschlägige Studien, die über erste Fallstudien (ohne Therapievergleiche) hinausgehen (wie publizierte randomisierte kontrollierte Studien, Doppelblindstudien), wurden nicht genannt. Der Nachweis im Sinne von Art. 14 Abs. 2 IVG, namentlich mit nach international anerkannten Richtlinien verfassten wissenschaftlichen (Langzeit-)Studien (BGE 133 V 115 E. 3.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts K 156/01 vom 30. Oktober 2003 E. 4.3.2, Rz. 1219 KSME), ist (noch) nicht erbracht. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2) zu Recht den nachvollziehbaren Ausführungen der RAD-Ärztin gefolgt, wonach die Intensivwochen gemäss verschiedener Einzelbeobachtungen und auch der Literatur jeweils zu einer kurzfristigen Verbesserung des Bewegungsverhaltens führen würden, wobei im Vergleich zur regelmässig erfolgenden Einzelphysiotherapie unklar sei, ob eine Verbesserung im langfristigen Verlauf erzielt werden könne (Urk. 7/64/3). Dagegen sind die geltend gemachten konkreten Fortschritte der Beschwerdeführerin nach den Intensivwochen bei C.___, welche durch die Physiotherapeutin im Schreiben vom 15. Juli 2025 (Urk. 3/8 = Urk. 7/61) und von Dr. O.___ in der E-Mail vom 12. September 2025 (Urk. 3/9) bestätigt worden seien (Urk. 1 S. 6 f.), in Bezug auf die Voraussetzung der Wirksamkeit ohne einen allgemeingültigen Nachweis nach wissenschaftlichen Methoden (Art. 14 Abs. 2 IVG; vgl. dazu oben E. 1.2.2) nicht entscheidend. Denn für den Nachweis der therapeutischen Wirksamkeit reicht der blosse Hinweis auf die Wirkung im Einzelfall nach der Formel «post hoc ergo propter hoc» praxisgemäss nicht aus (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.4, Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 4.2, je mit Hinweisen). Die Voraussetzung der Wirksamkeit der DMI-Intensivphysiotherapie ist somit (unabhängig von den Fortschritten der Beschwerdeführerin) nicht erfüllt.

    Nicht stichhaltig ist ferner auch das Vorbringen von Seiten der Beschwerdeführerin, die (bereits zugesprochene) Alternative der Behandlung mit regelmässiger wöchentlicher Physio- und Ergotherapie (Urk. 7/35-36) sei wegen der Kündigung der Ergotherapeutin faktisch nicht verfügbar, weshalb keine wirksame Behandlung sichergestellt sei (Urk. 1 S. 9). Denn die Ergotherapie ist auch bei einem anderen Ergotherapeuten / einer anderen Ergotherapeutin durchführbar. Eine allgemeine faktische Unmöglichkeit einer regelmässigen wöchentlichen Ergotherapie kann aus den geltend gemachten Umständen jedenfalls nicht abgeleitet werden. Die Wirksamkeit des beantragten Intensivprogramms ist zudem unabhängig davon zu beurteilen.

3.3.2    Bezüglich des von der C.___ (Urk. 7/30/5) empfohlenen TheraTogs-Anzugs befand die RAD-Ärztin, dass es sich dabei nicht um ein von der IV anerkanntes Hilfsmittel handle (Urk. 7/64/3), was von Seiten der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wurde (Urk. 1 S. 6 ff.). Dazu ist anzumerken, dass für die Abgabe von Behandlungsgeräten, die einen notwendigen Bestandteil einer medizinischen Eingliederungsmassnahme im Sinne der Art. 12 und 13 IVG bilden und die nicht in der im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) enthaltenen Liste aufgeführt sind, die Art. 3-9 HVI sinngemäss gelten (Art. 1 Abs. 2 HVI). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht Anspruch auf Abgabe von Gegenständen unter diesem Titel nur, wenn sie notwendigerweise Bestandteil einer medizinischen Eingliederungsmassnahme nach Art. 12 oder 13 IVG bilden. Dafür ist entscheidend, ob sie in engem, unmittelbarem Zusammenhang mit der von der Invalidenversicherung übernommenen medizinischen Vorkehr stehen (vgl. BGE 131 V 9 E. 5.2.2.1 mit Hinweisen).

Hier wurde die Versorgung der Beschwerdeführerin mit einem TheraTogs-Anzug als unterstützende Ergänzung zur DMI-Physiotherapie respektive zum Programm der C.___ im Sinne eines Gesamtprogramms geltend gemacht. Dr. O.___ beschrieb die Nutzung des TheraTogs-Anzugs (Rumpforthese) im Schreiben vom 8. April 2025 als Teil des Intensivprogramms im Kindertherapiezentrum C.___ (Urk. 7/32/1). Jedoch ist - wie ausgeführt (E. 3.2.2 und E. 3.3.1) - die DMI-Physiotherapie nicht als indizierte und wirksame Behandlung ausgewiesen. Eine davon unabhängige, separate Nutzung und Kostenvergütung eines TheraTogs-Anzugs oder einer anderen Rumpforthese wurde nicht beantragt und ist nicht angezeigt, zumal hierfür keine ärztliche Indikation festgestellt wurde und keine ärztliche Verordnung vorliegt (vgl. oben E. 3.2.2). Damit hat es sein Bewenden.

3.4

3.4.1    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Kostenvergütung der im Kindertherapiezentrum C.___ durchgeführten intensiven Kinderphysiotherapie mit vier bis sechs Intensivwochen pro Jahr und eines TheraTogs-Anzugs (Rumpforthese; Urt. 7/32/1) abgelehnt hat.

3.4.2    Sämtliche Vorbringen von Seiten der Beschwerdeführerin führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Namentlich ist die Berufung auf die Ausnahmeregelung in Art. 2 Abs. 2 IVV (Urk. 1 S. 10 f.) unbehelflich. Denn diese basiert auf der Kompetenzbestimmung von Art. 14ter Abs. 2 IVG, wonach der Bundesrat vorsehen kann, dass die Kosten für medizinische Eingliederungsmassnahmen nach Art. 12 IVG übernommen werden, die den WZW-Grundsätzen nach Art. 14 Abs. 2 IVG nicht entsprechen, wenn diese Massnahmen für die Eingliederung notwendig sind. Er bestimmt Art und Umfang der Massnahmen. Art. 14ter Abs. 2 IVG ermöglicht somit eine Ausnahme zu Art. 14 Abs. 2 IVG für die medizinischen Massnahmen, die für die Eingliederung notwendig sind. Diese Regelungskompetenz bezieht sich allein auf medizinische Eingliederungsmassnahmen nach Art. 12 IVG und nicht auch auf die hier zu beurteilenden anfechtungs- und streitgegenständlichen medizinischen Massnahmen nach Art. 13 IVG, die unabhängig von der Möglichkeit einer späteren Eingliederung in das Erwerbsleben zu gewähren sind (Art. 8 Abs. 2 IVG). Mit Art. 2 Abs. 2 IVV hat der Bundesrat von seiner Regelungskompetenz denn auch im Rahmen von Art. 14ter Abs. 2 IVG Gebrauch gemacht, indem er die Übernahme von medizinischen Eingliederungsmassnahmen (nach Art. 12 IVG) unter bestimmten, die Eingliederung betreffenden Voraussetzungen einräumt. Und zwar können laut Art. 2 Abs. 2 IVV medizinische Eingliederungsmassnahmen, die den WZW-Grundsätzen nach Art. 14 Abs. 2 IVG nicht entsprechen, von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn es sich um einen Fall mit hohem Eingliederungspotenzial handelt (lit. a) und die möglichen Einsparungen durch eine Eingliederung höher sind als die Kosten der medizinischen Eingliederungsmassnahmen (lit. b; vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 2 IVV in Rz. 33.2 f. KSME unter dem 2. Teil mit dem Titel «Medizinische Massnahmen zur Eingliederung nach Art. 12 IVG»; dagegen Rz. 6.2 f. KSME im 1. Teil «Der Anspruch auf medizinische Massnahmen der IV bei Geburtsgebrechen nach Art. 13 IVG», wonach medizinische Leistungen, welche die WZW-Kriterien nicht erfüllen, von der IV nicht übernommen werden).

    Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Ansicht von Seiten der Beschwerdeführerin, die Verweigerung der Leistung im vorliegenden Fall stelle eine sachlich nicht erklärbare Ungleichbehandlung dar, da verschiedene IV-Stellen in vergleichbaren Fällen eine Kostengutsprache für die beantragten Massnahmen einer DMI-Intensivtherapie und Versorgung mit einer TheraTogs-Orthese erteilt hätten (Urk. 1 S. 11). Dazu erklärte die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2025 schlüssig, dass in Einzelfällen eine einmalige Intensivtherapieeinheit übernommen werden könne. Kinder mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 395 und Ziff. 390 Anhang GgV-EDI hätten jedoch heterogene gesundheitliche Einschränkungen; denn diese Geburtsgebrechen würden Folgen verschiedener Störungen und Erkrankungen des Nervensystems darstellen (Urk. 7/64/3). Die vorgelegten Fallbeispiele (Urk. 3/11/1-3) sind mit dem vorliegenden Sachverhalt denn auch nicht vergleichbar. So stammt die Kostengutsprache vom 12. Juni 2025 (Urk. 3/11.1) aus dem Kanton Solothurn und wurde für ein anderes Geburtsgebrechen, nämlich nach Ziff. 470 Anhang GgV-EDI (Stoffwechselstörungen), sowie für lediglich zwei Wochen verfügt. Der weiter vorgelegten zum Teil geschwärzten, wahrscheinlich von der Beschwerdegegnerin erlassenen Mitteilung von 2025 (weiteres Datum geschwärzt; Urk. 3/11.2) ist ferner nicht zu entnehmen, für welches Geburtsgebrechen die Kostengutsprache erfolgte und welche Störungen sowie Erkrankungen respektive medizinischen Indikationen mit der zugesprochenen intensiven DMI-Physiotherapie behandelt werden sollten. Auch aus der vorgelegten Mitteilung der IV-Stelle Schwyz vom 11. Februar 2025 betreffend eine Kostengutsprache für eine Rumpforthese (Urk. 3/11.3) gehen die zu behandelnden Störungen und Erkrankungen respektive medizinischen Indikationen nicht hervor. Ausserdem wurde dort zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 390 Anhang GgV-EDI eine Kostengutsprache für eine Kombination von zwei Orthesen-Systemen, und zwar für das TheraAlign-Dragonfly-TLSO-System inklusive eines TheraTogs-Systems erteilt, wobei dies - anders als hier - nicht im Rahmen eines Intensivprogramms zur Unterstützung der physiotherapeutischen Behandlung vorgesehen wurde. Schliesslich stammt auch dieser Entscheid aus einem anderen Kanton. Eine ungleiche Behandlung in der Rechtsanwendung (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung: Gebot der rechtsgleichen Behandlung) respektive ein willkürlicher Entscheid (Art. 9 BV: Grundsatz des Willkürverbots; BGE 149 I 125 E. 5.1, 147 V 312 E. 6.3.2, 145 II 32 E. 5.1, 125 I 166 E. 2a, 122 I 343 E. 4a), was rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nur dann gegeben ist, wenn die nämliche Behörde gleichartige Fälle ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt hat (vgl. BGE 138 I 321 E. 5.3.6, 115 Ia 81 E. 3c, 104 Ia 156 E. 2b), lässt sich damit jedenfalls nicht begründen.

3.4.3    Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung vom 23. Juli 2025 (Urk. 2) als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.


4.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sowie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Emsale Selmani

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrHartmann