Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2025.00583

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00583



II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer

Urteil vom 20. August 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1972, ist gelernter Offset-Drucker und arbeitete ab Februar 1997 bei der Y.___ AG. Am 4. Januar 2010 meldete er sich unter Hinweis auf seit 1990 bestehende Drogen- und Alkoholprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/1). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2010 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 15/23). Ab 1. Januar 2013 arbeitete der Versicherte als Medientechnologe (früher Offset-Drucker) bei der A.___ AG (Urk. 15/44).

1.2    Nach einer am 24. Dezember 2020 erlittenen Schulterverletzung (Urk. 15/32/4, Urk. 15/40/96) meldete er sich am 30. September 2022 neuerlich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 15/35), dies unter Hinweis auf die Suchterkrankung und ein residuales Defizit am Schultergelenk nach dem Unfall vom 24. Dezember 2020 (S. 7 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle gab in Abklärung der Verhältnisse am 14. November 2023 bei der B.___ AG ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 15/81). Nachdem der Versicherte mehrfach aufgefordert worden war, seiner Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit der Begutachtung nachzukommen (Urk. 15/93, Urk. 15/100, Urk. 15/112), stellte ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 16. April 2024 in Aussicht, sein Leistungsbegehren gestützt auf die Akten abzulehnen (Urk. 15/117), wogegen der Versicherte Einwand erhob (Urk. 15/121, ergänzt in Urk. 15/131). Am 25. Februar 2025 konnte die B.___ AG ihre Expertise nach im Januar 2025 erfolgten Explorationen erstellen (Urk. 15/150). Mit Schreiben vom 3. März 2025 auferlege die IV-Stelle dem Versicherten im Hinblick auf zukünftige Leistungsansprüche eine psychiatrische suchttherapeutische Massnahme, insbesondere eine Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung des Beigebrauchs, welche ihm neben der Opiatsubstitution zumutbar sei (Urk. 15/154). Nach neuerlich durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 15/155, Urk. 15/162, ergänzt in Urk. 15/168) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 11. August 2025 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 15/170 = Urk. 2).


2.    Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 11. September 2025 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Rente ab April 2023. Eventualiter sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und anschliessend neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Prozessual ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort von 27. November 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2025 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs vom 11. September 2025 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Schwarz als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 16). Der Beschwerdeführer stellte in der Replik vom 17. März 2026 (Urk. 20) zusätzlich Antrag, es sei festzustellen, dass die Erfüllung der Auflage vom 3. März 2025 dem Beschwerdeführer aktuell und bis auf Weiteres aus gesundheitlichen und suchtbedingten Gründen nicht zumutbar und dass über die Zumutbarkeit der Auflage (Massnahme zur Schadenminderungspflicht) nach erfolgter erneuter polydisziplinärer Begutachtung zu befinden sei. Im Übrigen hielt er an den mit der Beschwerde gestellten Anträgen fest (S. 2 und S. 4). Mit Eingabe vom 26. März 2026 reichte er einen Bericht des Spitals C.___ vom 11. März 2026 ein (Urk. 23, Urk. 24), welcher der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme innert laufender Frist zur Duplik zugestellt wurde (Urk. 25). Der Beschwerdeführer wurde am 27. Mai 2026 über den Verzicht der Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer Duplik in Kenntnis gesetzt (Urk. 26).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt.


1.4    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 6515/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.5    Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).

1.6    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, der Beschwerdeführer sei zwar nach seinem Unfall vom 24. Dezember 2020 zunächst zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit Oktober 2021 sei er aber in der angestammten Tätigkeit zu 70 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig, dies aus psychischen Gründen. Das Gutachten der B.___ AG sei hierfür beweistauglich, eine Verschlechterung seit der Begutachtung sei nicht belegt. Auch unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 10 % resultiere ein Invaliditätsgrad von höchstens 37 % und damit kein Rentenanspruch (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber mit seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend machen, das Gutachten der B.___ AG sei - aus näher dargelegten Gründen - nicht beweiskräftig. Insbesondere erfülle es die Anforderungen gemäss der mit BGE 145 V 215 geänderten Rechtsprechung nicht (S. 8 f. lit. 2.f). Die Annahme einer hohen Teilarbeitsfähigkeit sei vor dem Hintergrund des massiven Rückfalls in die Drogensucht nach dem Unfall vom 24. Dezember 2020 in keiner Weise realistisch (S. 6 f. Ziff. 2.a-2.c). Die Auswirkungen der Suchterkrankung hätten seither massiv zugenommen (S. 7 Ziff. 2.e). Zudem habe sich sein gesundheitlicher Zustand seit der Begutachtung massiv verschlechtert. Eine Kontaktaufnahme mit ihm, dem Beschwerdeführer, sei selbst für die Beiständin kaum mehr möglich gewesen. Es zeige sich eine zunehmende Verwahrlosung zufolge der krankheitsbedingten Verschlechterung (S. 12 Ziff. 4.a und 4.b). Eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sei jedenfalls zu verneinen, verlange eine solche doch selbst in äusserst angepassten Tätigkeiten eine gewisse Zuverlässigkeit und Konzentrationsfähigkeit (S. 13 f. Ziff. 4.d, vgl. auch Ziff. 5a und 5.b). Ein rechtskonformer Einkommensvergleich führe ausserdem jedenfalls zu einem rentenerheblichen Invaliditätsgrad (S. 13 f. Ziff. 5).

2.3    Mit der Beschwerdeantwort bekräftigte die Beschwerdegegnerin insbesondere die Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens der B.___ AG, welches auch die Indikatoren gemäss dem strukturierten Beweisverfahren rechtsgenüglich einbezogen habe. Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprächen, lägen keine vor (Urk. 14).

2.4    Mit der Replik (Urk. 20) liess der Beschwerdeführer ergänzen, eine Verlaufsbegutachtung sei angesichts der ausgewiesenen massiven Verschlechterung seit der Begutachtung unabdingbar (S. 3 Ziff. 1.b). Sodann sei die Auflage vom 3. März 2025 (psychiatrisch-suchttherapeutische Massnahme, insbesondere Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung des Beigebrauchs) abzunehmen und dieser Realakt mangels Zumutbarkeit aufzuheben (S. 5 Ziff. 3).



3.

3.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

3.2    Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet der Rentenanspruch des Beschwerdeführers, welchen die Beschwerdegegnerin mit einer materiellen Unbegründetheit des Anspruchs verneinte. Eine sanktionsweise Rentenverweigerung zufolge einer nichterfüllten Behandlungsauflage gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG wurde mit dem angefochtenen Entscheid nicht verfügt. Eine Mahnung im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG, wie sie mit dem Schreiben vom 3. März 2025 (Urk. 15/154) erlassen wurde, stellt rechtsprechungsgemäss sodann keine anfechtbare Verfügung dar (BGE 146 I 62 E. 5.4.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_510/2011 vom 17. Oktober 2012 E. 3.2). Entsprechend ist auf die Beschwerde, soweit sie den replicando gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der fehlenden Zumutbarkeit der Auflage vom 3. März 2025 (Urk. 20 S. 2) betrifft, mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 30. September 2022 (Urk. 15/35) unstrittig eingetreten. Daher gilt es zu prüfen, ob sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum Sachverhalt, welcher der rentenverweigernden Verfügung vom 11. Oktober 2010 zugrunde lag, rentenrelevant verschlechtert hat (E. 1.4).

4.2    

4.2.1    Mit der Verfügung vom 11. Oktober 2010 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, es liege kein Gesundheitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung vor, dies bei ausgewiesener Suchtproblematik (Urk. 15/23).

4.2.2    Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Verfügung vom 11. Oktober 2010 in medizinischer Hinsicht insbesondere auf die aktenbasierte Stellungnahme von Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), vom 13. Juli 2010 (Urk. 15/20/3). Diese nahm zu den Berichten der Behandler und dabei unter anderem zum aktuellsten Bericht des Sanatoriums E.___ vom 23. März 2010 (Urk. 15/11) Stellung, wo der Beschwerdeführer vom 5. November 2009 bis 15. Januar 2010 und zuletzt vom 15. Februar bis 6. März 2010 zum Methadon-, wie auch Alkohol- und Benzodiazepinentzug hospitalisiert war. Die Diagnosen darin lauteten wie folgt (S. 1 Ziff. 1.1):

- Mittelgradig depressive Episode (F32.1)

- Störung durch Alkohol, Alkoholabhängigkeitssyndrom (F10.25)

- Störung durch Opiate, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an ärztlich überwachtem Ersatzdrogenprogramm (F11.22)

- Störung durch Kokain, schädlicher Gebrauch (F14.1)

- Störung durch Benzodiazepine, Abhängigkeitssyndrom (F13.25)

    Beim Beschwerdeführer bestehe eine über 15-jährige Substanzabhängigkeit mit diversen Entzugsversuchen, welche wiederholt disziplinarisch abgebrochen worden seien, so auch der letzte stationäre Aufenthalt (S. 2 Ziff. 1.4). Suchtbedingt sei der Beschwerdeführer im formalen Denken eingeengt, die Konzentration sei vermindert, die Stimmung gedrückt bei Antriebs- und Motivationslosigkeit sowie Grübelneigung. Die bisherige Tätigkeit sei - so die Beurteilung der verantwortlich zeichnenden Ärzte - weiterhin zumutbar mit schrittweiser Adaption des Pensums, wobei nach Beendigung des Entwöhnungsprogramms (L.___ in L.___, vgl. Ziff. 1.5) voraussichtlich mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit von 40 - 60 % gerechnet werden könne, letztlich aber keine verminderte Leistungsfähigkeit zu erwarten sei, wenn die stufenweise Anpassung der Arbeitszeit gewährleistet sei (S. 3 f. Ziff. 1.7 und Ziff. 1.8).

    Gemäss Stellungnahme von Dr. D.___ könne von keinem IV-relevanten Gesundheitsschaden ausgegangen werden. Zwar könnte die von den Behandlern diagnostizierte mittelschwere depressive Episode (vgl. dazu auch: Urk. 15/10/2 Ziff. 2.1, Urk. 15/10/7) durchaus durch die Sucht und die Entzugsversuche (mit)bedingt sein, was aber erst nach stabiler Abstinenz beurteilt werden könne. Zur Schwere der Suchtstörung nahm sie keine Stellung (Urk. 15/20/3).

4.3

4.3.1    Der Beschwerdeführer zog sich bei einem Fahrradsturz vom 6. August 2014 eine CMC V Fraktur an der linken Hand zu, welche am 26. August 2014 operativ versorgt wurde (Urk. 15/43/11, Urk. 15/43/2). Der Fall wurde von der Suva im Oktober 2014 folgenlos abgeschlossen, nachdem der Beschwerdeführer seine Arbeit wieder aufgenommen hatte (Urk. 15/43/5). Nach einem Aufprall auf die rechte Schulter am 24. Dezember 2020 (Urk. 15/40/96-97) und persistierenden Beschwerden wurde am 27. April 2021 eine MRT-Arthrographie durchgeführt, welche eine ansatznahe Distorsion der Supra- und der Infraspinatussehne erkennen liess (Urk. 15/40/71-72). Ab 1. Oktober 2021 wurde gemäss den von der Beschwerdegegnerin eingeholten Suva-Akten in diesem Zusammenhang kein Taggeld mehr bezahlt (vgl. Urk. 15/40/4).

4.3.2    Der seit 17. Dezember 2013 behandelnde Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, attestierte in seinem Bericht vom 12. November 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 27. Januar 2021 (Kündigung des Arbeitsvertrags). Aktuell konsumiere der Beschwerdeführer 160 mg Kethalgin täglich flüssig. Er sei in sehr schlechtem Zustand (Urk. 15/59/3-4). Physisch könnte der Beschwerdeführer eine Tätigkeit ausüben. Psychisch sei die Situation als schwer zu betrachten, doch weigere sich der Beschwerdeführer zu einem Psychiater oder zum G.___ (Zentrum für Suchtmedizin) zu gehen. Für eine Eingliederung fehle es an der psychischen Stabilität. Diese sei bis zum Unfall 12/2022 (gemeint wohl: 12/2020) noch einigermassen erhalten gewesen (Urk. 15/61/3). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei schlecht. Der Beschwerdeführer sei sehr instabil. Er verpasse fünf von sechs Terminen. Er melde sich nicht bei Freunden. Die Polizei müsse häufig kontrollieren, ob er noch am Leben beziehungsweise unter «Overdosis» sei (Urk. 15/65/10).

4.3.3    Der Beistand des Beschwerdeführers erklärte mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 16. April 2024, er habe in Kooperation mit dem Beschwerdeführer und dessen Hausarzt versucht, die Zuführung zur Begutachtung sicherzustellen. Da der Beschwerdeführer jedoch anfangs März den Kontakt zum Hausarzt und zu ihm, dem Beistand, gänzlich abgebrochen habe, sei dies nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer sei gesundheitlich bedingt (akute Sucht/Persönlichkeitsstörung) aktuell nicht in der Lage, die geforderte Mitwirkung zu erfüllen (Urk. 15/116).

4.3.4    Dies bestätigte Dr. F.___ mit E-Mail vom 7. Juni 2024 (Urk. 15/130) und Bericht vom 27. August 2024 und führte ergänzend aus, beim Beschwerdeführer sei es in den letzten Jahren zu einer Tag-Nacht-Umkehr gekommen, so dass er Probleme habe, Termine wahrzunehmen. Zurzeit sei die Situation so schwer, dass der Beschwerdeführer wegen intravenösen Heroinkonsums und rezidivierender Infektionen hospitalisiert habe werden müsse. Er benötige eine Entzugs-Behandlung, habe bis anhin aber entgegen der hausärztlichen Empfehlung nichts unternommen (Urk. 15/133/1).

4.4

4.4.1    Vom 13. bis 15. Januar 2025 konnten die gutachterlichen Explorationen der B.___ AG letztlich durchgeführt werden (Urk. 15/150/3). Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Dr. I.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. univ. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. sc. hum. Dipl.- Psych. univ. K.___ stellten im Gutachten vom 25. Februar 2025 (Urk. 15/150/1-45) im Rahmen der Konsensbeurteilung folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 4.3.1):

    Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, aktive Abhängigkeit (Opiate, Kokain, Alkohol, Tabak, Benzodiazepine) (ICD-10: F19.24).

    Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen sie unter anderem dem diagnostizierten Status nach Schulterluxation und Prellung Schulter links, beschwerdefrei, dem Status nach operativer Behandlung einer Metakarpale-Basisfraktur 5 links, beschwerdefrei, sowie dem Status nach depressiver Episode bei (S. 6 Ziff. 4.3.2).

    Polydisziplinär führend sei die psychiatrische Beurteilung. In der Zusammenschau der erhobenen Informationen und Befunde lasse sich in der bisherigen Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestieren, dies seit Anfang 2021. In einer angepassten Tätigkeit, wo die geistigen Anforderungen reduziert und die körperlichen Anforderungen ebenfalls nicht ausgeprägt seien, wäre eine 80%ige Arbeitsfähigkeit zu erwarten, dies auch seit Anfang 2021 (S. 7 Ziff. 4.6 und 4.7).

4.4.2    Allgemein-internistisch fanden sich gemäss der Beurteilung von Dr. H.___ keine Erkrankungen von Relevanz und mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff. 6.1). Gegenüber dem orthopädischen Gutachter erklärte der Beschwerdeführer, er glaube, dass er vom Bewegungsapparat her uneingeschränkt als Offset-Drucker arbeiten könnte (S. 16 Ziff. 3.2.12), was Dr. I.___ gestützt auf seine Exploration bestätigte (S. 19 Ziff. 8).

4.4.3    Der psychiatrische Gutachter Dr. J.___ führte anamnestisch an (S. 20 f. Ziff. 3.2.1), der Beschwerdeführer berichte, im Alter von zwölf bis 13 Jahren mit dem Konsum von Alkohol begonnen zu haben, anschliessend mit Cannabis, mit härteren Drogen ab dem 17. Altersjahr. Ab 2007/2008 habe sich sein Drogenkonsum deutlich verschlechtert. Er habe verschiedene Entwöhnungstherapien absolviert und sei 2010 zur letzten Massnahme für fast ein Jahr in ein Drogenentzugsprogramm nach L.___ geschickt worden. 2013-2021 sei er wieder als Offset-Drucker tätig gewesen und habe in dieser Zeit kaum mehr illegale Drogen konsumiert, jedoch immer eine gewisse Menge Alkohol innegehabt. Seine Suchtproblematik sei seit 2021 deutlich stärker geworden. Er habe zwar im Jahr 2021 auch ein Schulterproblem gehabt, was aber für seine Arbeitsunfähigkeit nicht ausschlaggebend gewesen sei. Der Beschwerdeführer gebe an, täglich drei bis fünf Liter Bier zu trinken und ein bis zu fünf mg Kokain, 160 mg Methadon beziehungsweise zwei bis drei Tabletten Diaphine und zwei bis drei Tabletten Dormicum zum Schlafen zu konsumieren (S. 22 Ziff. 3.2.2).

    Das dargestellte Ausmass des Drogen- und Alkoholkonsums sei durchaus vollstellbar. Während der aktuellen Untersuchung sei der Beschwerdeführer von Suchtmitteln indes nicht stark beeinträchtigt gewesen. Er sei zwar wortkarg und auch etwas protrahiert gewesen, die Antworten erschienen jedoch überlegt und kongruent zu den Angaben im Dossier. Das Aktivitätenniveau sei nicht wesentlich beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer gebe an, den ganzen Tag mit Kollegen oder Bekannten unterwegs zu sein. Seine negative Einschätzung der eigenen Arbeitsfähigkeit sei konträr zu seiner Fähigkeit, bis zu fünf Gramm Kokain am Tag mit einem etwaigen Marktwert von Fr. 400.-- bis 500.-- neben Alkohol und Heroin zu «erwirtschaften». Die unauffälligen Leberwerte und der noch im Normbereich liegende CDT-Wert erschienen angesichts des angegebenen Konsums ungewöhnlich (S. 26 Ziff. 6.2).

    Dr. J.___ stellte neben der Diagnose von psychischen und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, aktive Abhängigkeit (Opiate, Kokain, Alkohol, Tabak, Benzodiazepine) (ICD10: F19.24), diejenige eines Status nach depressiver Episode (S. 27 Ziff. 6.3.2). Zur Herleitung seiner Diagnosen führte er aus (S. 27 Ziff. 6.3.1), der Beschwerdeführer leide seit der Adoleszenz an ausgeprägter Drogenabhängigkeit in Bezug auf Opiate, Kokain, Alkohol, Benzodiazepine und Tabak, wobei sich insgesamt ein schweres Abhängigkeitssyndrom durch multiplen Substanzgebrauch feststellen lasse und die Kriterien der Abhängigkeit im Sinne des ICD-10 sowohl für Opiate als auch für Kokain, Alkohol und Benzodiazepine erfüllt seien. Die Kriterien einer depressiven Episode seien aktuell nicht erfüllt.

    Hinsichtlich der Persönlichkeit liessen sich dysfunktionale Verhaltensweisen und Muster in Bezug auf die Verlässlichkeit, das soziale Gewissen, Verant-wortungsgefühl und die Impulskontrolle explorieren, die sehr wahrscheinlich durch die jahrelange Substanzabhängigkeit bedingt sein dürften und die im Sinne einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen zu interpretieren seien (S. 27 Ziff. 6.3.1). Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung durch Dipl.Psych. K.___ habe lediglich eine leichte neuropsychologische Störung mit mittelschweren Einbussen bei der gerichteten Aufmerksamkeit erhoben werden können (S. 27 Ziff. 6.3.1).

    Bei langjährigem multiplem Substanzgebrauch und Abhängigkeiten befinde sich der Beschwerdeführer seit zehn Jahren nicht mehr in suchtmedizinischer oder psychiatrischer Behandlung. Seit er 2021 aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden sei, habe sich sein Drogenkonsum massiv ausgeweitet und er fühle sich aktuell nicht in der Lage zu arbeiten und auch nicht, etwaige Anstrengungen einer Entzugsbehandlung zu verkraften. Um einige Stunden Schlaf zu ermöglichen, benötige er zudem hochdosierte Benzodiazepine. Der Tagesablauf sei unstrukturiert, der Tag-Nacht-Rhythmus verzerrt. Gleichzeitig leide der Beschwerdeführer an einem Schlafapnoe-Syndrom mit Tagesmüdigkeit, fehlender Belastbarkeit und fehlender Adhärenz. Die Therapiemassnahmen bis 2013 seien insofern erfolgreich gewesen, als der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, seinen Beruf zu 100 % auszuüben. Die fehlende Therapie in den letzten zwölf Jahren habe möglicherweise die Ausweitung des Drogenkonsums begünstigt. Neuerliche Behandlungsmassnahmen zur Entwöhnung seien prinzipiell möglich und auch zumutbar. Der Beschwerdeführer fühle sich hierzu nicht in der Lage (S. 28 Ziff. 7.1).

    Aufgrund der aktuellen Beeinträchtigungen durch multiple Abhängigkeiten und die Suchtentwicklung sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, ein volles Arbeitspensum in der angestammten Tätigkeit zu versehen. Obwohl er angegeben habe, vor der aktuellen Untersuchung einen Liter Bier und zirka ein Gramm Kokain konsumiert zu haben, sei er indes in der Konzentrationsfähigkeit nur leicht und auch in der Auffassung nicht wesentlich beeinträchtigt gewesen. Die Belastbarkeit werde aber vom Beschwerdeführer eher als stärker beeinträchtigt angegeben, dies, obwohl er in der Lage sei, seinen täglichen Konsum zu «erwirtschaften». In der Zusammenschau der erhobenen Informationen und Befunde lasse sich in der bisherigen Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestierten, dies seit Anfang 2021 (S. 29 Ziff. 8.1). In einer Tätigkeit mit reduzierten geistigen und nicht sehr ausgeprägten körperlichen Anforderungen bestehe seither eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (S. 29 Ziff. 8.2).

4.5

4.5.1    Am 7. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführer im Spital C.___ notfallmässig aus dem Gefängnis vorgestellt, dies aufgrund einer Vigilanzminderung nach Einnahme von 30mg Seresta. Der Beschwerdeführer konnte am selben Tag in ordentlichen Allgemeinzustand austreten (Bericht des C.___ vom 7. Juni 2025, in: Urk. 21/1). Am 17. August 2025 stellte sich der Beschwerdeführer wiederum notfallmässig im C.___ vor, dies bei seit zehn Tagen bestehenden schmerzhaften Schwellungen beider ventraler Unterarme bei rezidivierenden Spritzenabszessen. Er konnte nach erfolgter Diagnostik (Hauptdiagnosen: rezidivierende Phlegmone und Spritzenabszesse Hand/Unterarm beidseits, Heroin- und Kokain- sowie Alkoholabusus seit Alter von 13 Jahren) und Therapie mit Co-Amoxicillin in die Häuslichkeit entlassen werden (Bericht des C.___ vom 17. August 2025, in: Urk. 21/1).

    Nach einer neuerlichen notfallmässigen Selbstvorstellung im C.___ aufgrund eines Weichteilinfekts Dig. Pedis I links am 23. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführer zur operativen Versorgung in die Klinik für Traumatologie des C.___ überführt, von wo er am 27. Oktober 2025 mit reizlosen Wundverhältnissen entlassen wurde (Bericht des C.___ vom 28. Oktober 2025, Urk. 21/2).

4.5.2    Mit Schreiben vom 19. Februar 2026 an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erklärte Dr. F.___, diesen seit längerem nicht mehr gesehen zu haben und daher nicht über seine aktuellen Beschwerden berichten zu können. Die gutachterlich attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit fände er aber völlig unzureichend. Auf der anderen Seite lasse sich der Beschwerdeführer weder psychiatrisch noch anderweitig behandeln, weshalb es immer wieder zu Komplikationen, Unfällen und Infektionen komme. Eine Bereitschaft, etwas an dieser Situation ändern zu wollen, wäre medizinisch sinnvoll. Aufgrund der regelmässigen Drogeneinnahme sei eine dauerhafte Arbeitsfähigkeit auch in kleinem Mass nicht realistisch (Urk. 21/3).


5.    

5.1    

5.1.1    Bei der Würdigung der medizinischen Akten stellt sich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zunächst die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum medizinischen Sachverhalt, welcher der rentenverweigernden Verfügung vom 11. Oktober 2010 zugrunde lag, wesentlich verändert hat, mithin ein Revisionsgrund vorliegt, welcher die allseitige Prüfung des Rentenanspruchs nach sich zieht (E. 1.5).

5.1.2    Dabei ist zu Recht unbestritten, dass von orthopädischer Seite jedenfalls ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, mithin ab April 2023 (Art. 29 Abs. 1 IVG), bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom 11. August 2025 keine funktionell einschränkenden gesundheitlichen Störungen (mehr) vorlagen und sich der Sachverhalt insoweit nicht anspruchsrelevant verändert hat. Soweit der Beschwerdeführer mit den im gerichtlichen Verfahren eingereichten Berichten des C.___ eine revisionsrechtlich relevante Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes geltend macht (Urk. 20 S. 3), ist den Berichten des C.___ (E. 4.5.1, Urk. 24) zu entnehmen, dass er sich wiederholt notfallmässig wegen Hautentzündungen bei rezidivierenden Spritzenabszessen und Weichteilinfekten vorstellte, der Beschwerdeführer indes jeweils nach kurzer Zeit in ordentlichen Allgemeinzustand entlassen werden konnte. Hinweise, auf dadurch verursachte funktionelle Einschränkungen von längerer Dauer (Art. 8 Abs. 2 ATSG), welche unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten relevant sein könnten, lassen sich den Berichten nicht entnehmen. Was den Bericht des C.___ vom 11. März 2026 und dem darin neu diagnostizierten Verdacht auf eine beginnende Osteomyelitis Malleolus lateralis links (Urk. 24 S. 1) anbelangt, wurde diese Gesundheitsstörung im März 2026 erst als Verdachtsdiagnose angeführt und lässt keine Rückschlüsse auf den relevanten medizinischen Sachverhalt im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 11. August 2025 zu (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 m.w.H).

5.1.3    Der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich gemäss der gutachterlichen Beurteilung von Dr. J.___ insoweit verändert, als im Zeitpunkt der Exploration keine relevante affektive Störung mehr feststellbar war (E. 4.4.3), was vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wurde und mit der diesbezügliche Befundlage (Urk. 15/150/26 Ziff. 4.3) korrespondiert. Fraglich ist, inwiefern sich die multiplen Substanzstörungen des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zustand, welcher der Verfügung vom 11. Oktober 2010 zugrunde lag, verändert haben. Da bis zum Erlass des BGE 145 V 215 galt, dass primäre Abhängigkeits-syndrome bzw. Substanzkonsumstörungen von vornherein keine invalidenver-sicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können, bedurften ihre funktionellen Auswirkungen bis dahin regelhaft keiner näheren Abklärung. Mit Blick darauf verzichtete die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 11. Oktober 2010 denn auch darauf, die Schwere der Suchterkrankungen und deren funktionelle Auswirkungen abschliessend abzuklären und zu beurteilen (E. 4.2.2).

    Die Schwere der Suchtstörungen war aktenausweislich schon dannzumal erheblich und der Beschwerdeführer von mehreren Substanzen abhängig. Doch unterzog sich der Beschwerdeführer in den Jahren 2007 bis 2010 noch freiwillig diversen Entzugsbehandlungen (Urk. 15/10/7-18), welche zumindest vorübergehend zu einem erfolgreichem Alkoholentzug und Benzodiazepinabbau führten. Sodann trat er im Jahr 2010 ein Entwöhnungsprogramm in L.___ (L.___) an, welches bis 2011 dauerte (vgl. dazu u.a. Urk. 15/11 S. 2 f. Ziff. 1.4 und Ziff. 1.5) und während welchem mutmasslich kein Substanzkonsum möglich war. Die Störung durch Kokain wurde im Bericht des Sanatoriums E.___ vom 23. März 2010 sodann erst als schädlicher Gebrauch, noch nicht als Abhängigkeit codiert und das Erreichen einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit nach der Entwöhnung prognostiziert (E. 4.2.2).

    Im Zeitpunkt der Begutachtung in der B.___ AG konsumierte der Beschwerdegegner neben allen anderen Substanzen ein bis fünf Gramm Kokain täglich und Dr. J.___ ging nachvollziehbar davon aus, es liege nunmehr auch diesbezüglich eine Abhängigkeitserkrankung vor (E. 4.4.3). Gemäss dessen Einschätzung ist der Drogenkonsum des Beschwerdeführers seit Januar 2021 denn auch ausgeufert. Zudem benötige der Beschwerdeführer zum Schlaf nunmehr zusätzlich ein bis drei Tabletten Dormicum und sei der Tag-Nacht-Rhythmus verzerrt (Urk. 15/150/29). Wenn auch Dr. J.___ nicht explizit dazu Stellung nahm, wie sich die Substanzstörungen im Vergleich zum Zustand, welcher der Verfügung vom 11. Oktober 2010 zugrunde lag, verändert haben, so rechtfertigt sich in Würdigung der gesamten Aktenlage doch der Schluss auf eine diesbezüglich revisionsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit das Vorliegen eines Revisionsgrundes.

5.2    

5.2.1    Dies führt zur allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs (E. 1.5). Dabei gilt es aufgrund der Parteivorbringen und der Aktenlage in erster Linie zu prüfen, ob sich gestützt auf das Gutachten der B.___ AG und dabei insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. J.___ die funktionellen Auswirkungen der unbestrittenen Suchterkrankung des Beschwerdeführers mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellen lassen.

5.2.2    Im Lichte der praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (E. 1.6) drängen sich an der Beurteilung von Dr. J.___ insoweit keine Zweifel auf, als er unter Berücksichtigung der klinischen Befunde, der Vorakten und der Angaben des Beschwerdeführers diagnostisch von einer nunmehr aktiven Abhängigkeit hinsichtlich sämtlicher Substanzen (Opiate, Kokain, Benzodiazepine, Alkohol) und einem insgesamt schweren Abhängigkeitssyndrom ausging.

    Was die in der neuropsychologischen Zusatzuntersuchung festgestellte leichte neuropsychologische Störung hinsichtlich der gerichteten Aufmerksamkeit anbelangt (vgl. Urk. 15/150 S. 25 Ziff. 4.3.1), beurteilte Dr. J.___ dieselbe offensichtlich als nicht pathologisch, führte er sie doch diagnostisch nicht an. Ein Bericht zur neuropsychologischen Abklärung liegt nicht bei den Akten. Zwar wurde die neuropsychologische Beurteilung im psychiatrischen Teilgutachten wiedergegeben (Urk. 15/150/26 Ziff. 4.3.1) und das gesamte Gutachten auch von Dipl.Psych. K.___ mittels qualifizierter elektronischer Signatur mitunter-zeichnet (Urk. 15/150/43). Dennoch erweist sich die Aktenlage insoweit als unvollständig und lässt sich die neuropsychologische Beurteilung wie auch der Verzicht von Dr. J.___ auf eine Diagnosestellung mangels neuropsycholo-gischen Abklärungsberichts nicht abschliessend nachvollziehen.

    Dasselbe gilt für seine Schlussfolgerung, wonach die dysfunktionalen Verhaltensweisen und Muster des Beschwerdeführers in Bezug auf Verlässlichkeit, soziales Gewissen, Verantwortungsgefühl und Impulskontrolle, welche seiner Einschätzung nach durch die jahrelange Substanzabhängigkeit bedingt sein dürften (E. 4.4.3), als akzentuierte Persönlichkeitszüge zu interpretieren seien, fehlt es hierfür doch an jeglicher Begründung und dabei auch an einer Abgrenzung zu einer allfälligen Persönlichkeitsstörung. Eine formale Diagnose im Sinne einer sogenannten Z-Diagnose gemäss ICD-10 stellte Dr. J.___ auch hierzu keine. Ob dies Ausdruck einer gewissen Bagatellisierungstendenz seitens des Gutachters ist oder Folge dessen, dass er der Persönlichkeitsakzentuierung keine klinische Auswirkungen beimass, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen.

    Hinzu kommt, dass sich die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. J.___ (70 % in angestammter/80 % in angepasster Tätigkeit) im Lichte der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) nicht als hinreichend und nachvollziehbar begründet erweist (vgl. nachfolgende E. 5.3).

5.3

5.3.1    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).


5.3.2    Was den funktionellen Schweregrad anbelangt, ging Dr. J.___ von einer schweren Suchterkrankung durch multiplen Substanzgebrauch aus. Relevante Komorbiditäten führte er weder diagnostisch noch im Rahmen der fachärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit an. Die Konzentrationsfähigkeit beurteilte er in der Exploration trotz vorherigem Konsum von Alkohol und Kokain als nur leicht beeinträchtigt (E. 4.4.3).

    Die als akzentuierte Persönlichkeitszüge interpretierten dysfunktionalen Verhaltensweisen und Muster des Beschwerdeführers würden, selbst wenn Dr. J.___ diese als Z-codierte Diagnose nach ICD-10 angeführt hätte, als solche nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 14.1 mit Hinweis). Allerdings kann ein solcher Faktor den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen ebenfalls beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.2).

    Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringen lässt, werden in den Akten deutliche Dysfunktionalitäten insbesondere im Bereich der Verlässlichkeit bei Terminen, aber auch Kontaktabbrüche zu Hausarzt und Beistand beschrieben (vgl. u.a. E. 4.3.2 und E. 4.3.3). Am 26. August 2025, mithin kurz nach Erlass des angefochtenen Entscheids, erhielt er eine Kündigungsandrohung seiner Vermieterin unter anderem wegen des bedenklichen Zustandes seiner Wohnung und erheblicher nächtlicher Ruhestörungen (Urk. 3). Wenn auch bei Suchterkrankungen oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliegt und letztere auszuklammern sind, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2), so sind die aktenausweislichen Dysfunktionalitäten und Verwahrlosungstendenzen im Falle einer schweren Abhängigkeitserkrankung wie derjenigen des Beschwerdeführers doch jedenfalls im Rahmen der normativen Prüfung zu thematisieren.

    Im Rahmen der "Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen" (Urk. 15/150 S. 28 Ziff. 7.2) schloss Dr. J.___ in Anlehnung an das MINI-ICF-App zwar auf eine mittelgradige psychiatrische Beeinträchtigung bei der Anpassung an Regeln und Routinen wie auch in der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie auf geringe bis leichte Beeinträchtigungen bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Proaktivität und bei Spontanaktivitäten und der Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen. Ob und inwieweit er den dysfunktionalen Verhaltensweisen und Mustern des Beschwerdeführers aber tatsächlich ressourcenhemmende Wirkung beimass und diese konkret berücksichtigte, ist dem psychiatrischen Gutachten nicht nachvollziehbar zu entnehmen. Jedenfalls wurden diese bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht sichtbar miteinbezogen und auch in ihrer konkreten Ausprägung nicht dargestellt. Dasselbe gilt für den von Dr. J.___ zwar anamnestisch erhobenen und unter Ziff. 7.1 (S. 28) angeführten unstrukturierten Tagesablauf des Beschwerdeführers, die Tag-Nacht-Umkehr und die im Befund als selbstdestruktiv bezeichnete Lebensweise (Urk. 15/150 S. 24 f. Ziff. 3.2.10 und Ziff. 4.3 sowie S. 28 Ziff. 7.1), fehlt doch auch diesbezüglich ein sichtbarer Einbezug bei der Beurteilung des Leistungsfähigkeit.

    Dr. J.___ beschränkte sich mit Blick auf die massgeblichen Indikatoren vielmehr auf eine Konsistenzprüfung und beurteilte die Aktivitätenniveaus des Beschwerdeführers als inkonsistent. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Fähigkeiten des Beschwerdeführers, sich täglich seinen Substanzkonsum im Wert wohl mehrerer 100 Franken zu finanzieren, zwar tatsächlich aktivierbare Ressourcen erkennen lassen. Indes handelt es sich dabei um milieuspezifische Aktivitäten, welche mit der Abhängigkeitserkrankung in engem Zusammenhang stehen. Dasselbe gilt für Treffen und soziale Kontakte im suchtspezifischen Milieu (vgl. dazu: Urk. 15/150 S. 26 Ziff. 6.2). Diese Verhaltensweisen sind nicht ohne Weiteres - jedenfalls nicht ohne eine vertiefte Auseinandersetzung - mit regelmässigen Aktivitäten im Haushalt, der Freizeitgestaltung oder mit regen anderen sozialen, kulturellen, sportlichen oder religiösen Aktivitäten gleichzustellen, welche in der Rechtsprechung wiederholt als potentiell inkonsistent zu geltend gemachten gesundheitlichen und die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden beurteilt wurden (vgl. zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, in: Michael E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter 11. Juli 2016 S. 32 ff). Im Rahmen einer ergebnisoffenen Prüfung gemäss BGE 141 V 281 darf nicht ausgeklammert werden, dass der suchtbedingte Konsumdruck Beschaffungsaktivitäten geradezu zwanghaft nach sich ziehen kann und bis anhin noch erhaltene Funktionalitäten eben dadurch verloren gehen können.

5.3.3    Indem sich Dr. J.___ trotz der schweren Suchterkrankung des Beschwerdeführers darauf beschränkte, die Aktivitätenniveaus unter Berücksichtigung der milieuspezifischen Aktivitäten als inkonsistent zu beurteilen, dabei weder die Auswirkungen des suchtbedingten Beschaffungsstresses noch die konkreten Dysfunktionalitäten und den unstrukturierten Tagesablauf mit destruktivem Lebensstil hinreichend thematisierte, fehlt ärztlicherseits eine vertiefte Auseinandersetzung mit den gemäss BGE 141 V 281 massgeblichen Gesichtspunkten.

    Eine ergebnisoffene Prüfung der Auswirkungen des Abhängigkeitssyndroms auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fand nicht statt und ist weiterhin notwendig. Aufgrund der Mangelhaftigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens der B.___ AG fehlen aber die Grundlagen für ein solches strukturiertes Beweisverfahren.

    Die Beschwerdegegnerin erachtete eine Ressourcenprüfung als nicht angezeigt (Urk. 15/153/6) und tätigte hierzu keine weiteren Abklärungen. Die Sache ist daher zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, welches sich mit den massgeblichen Beweisthemen gemäss BGE 141 V 283 hinreichend auseinandersetzt, an diese zurückzuweisen. Ob sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass des hier angefochtenen Entscheids relevant verschlechtert hat und sich in diesem Zusammenhang ebenfalls weitere Abklärungen aufdrängen, lässt sich aufgrund der momentanen Aktenlage nicht beurteilen. Gegebenenfalls sind auch hierzu weitere Abklärungen in die Wege zu leiten.

5.3.4    Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf die neuerliche Begutachtung eindringlich an seine Mitwirkungspflicht bei der Abklärung seines Gesundheitszustandes und die Folgen einer fehlenden Mitwirkung gemäss Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 7b Abs. 1 IVG zu erinnern.

5.4    Was die mit Schreiben vom 3. März 2025 auferlege Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung des Beigebrauchs (Urk. 15/154) anbelangt, bildet diese zwar nicht Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren (E. 3.2). Jedoch ist mit Blick auf einen allfälligen Rentenanspruch des Beschwerdeführers deutlich darauf hinzuweisen, dass die Schadenminderungspflicht praxisgemäss insbesondere auch bei Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms gilt. Dabei kann namentlich eine Suchtmittelabstinenz beziehungsweise eine Entzugsbehandlung angeordnet werden (BGE 151 V 66 E. 5.5, 145 V 215 E. 5.3.1; SVR 2020 IV Nr. 11 S. 41; Urteil des Bundesgerichts 8C_287/2025 vom 28. Januar 2026 E. 3 m.w.H.).

    Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG sind streng, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (SVR 2007 IV Nr. 34 S. 120, I 744/06 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_128/2015 vom 25. Juni 2015 E. 1.2) oder perpetuiert. Widersetzt sich die versicherte Person den ihr auferlegten Pflichten, ist auch in diesem Fall eine Leistungskürzung oder -verweigerung zulässig, dies - soweit erforderlich - nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (Urteil des Bundesgericht 8C_560/2024 vom 27. August 2025 E. 3.2).

5.5    Die Beschwerde ist nach dem Gesagten, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne des Eventualantrags gutzuheissen und die Sache ist unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und neuerlichem Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab April 2023 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche ungekürzt auszurichten ist, hat doch sein «Überklagen» den Prozess-aufwand nicht wesentlich beeinflusst (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 7.1). Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen.

    Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in der eingereichten Kostennote vom 1. Juni 2026 (Urk. 28) für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 22 Stunden und 15 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 186.90 aus. Diese Aufwendungen erscheinen angesichts des doppelten Schriftenwechsels und unter Berücksichtigung der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beistandschaft beziehungsweise den Abklärungen zum Prozessführungsrecht des Beschwerdeführers, dem Aufwand im Zusammenhang mit dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie dem Einholen zusätzlicher medizinischer Bericht gerade noch als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 280.-- resultiert daraus eine Entschädigung von Fr. 6‘936.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), welche der Rechtsvertreterin auszuzahlen ist.




Das Gericht erkennt:

1.    Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird diese in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. August 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, eine Parteientschädigung von Fr. 6'936.70 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




BachofnerGasser Küffer