Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2025.00582

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00582


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 1. April 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1967, war vom 1. Juli 1990 bis im Februar 2001 als Mitarbeiter Warenlogistik bei der Genossenschaft Y.___ tätig (Urk. 8/1/4, Urk. 8/10/1). Am 13. Mai 2002 meldete er sich unter Hinweis auf eine Herzrhythmusstörung, Angst und psychosomatische Schmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 70 % mit Verfügung vom 3. November 2004 mit Wirkung ab 1. Februar 2002 eine ganze Invalidenrente zu (vgl. Urk. 8/24/3, Urk. 8/25). Dies insbesondere gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Juli 2004 (Urk. 8/23), in welchem eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) diagnostiziert worden war (Urk. 8/23/4).

1.2    Nach Einholung des Revisionsfragebogens (Urk. 8/30), eines Auszugs aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/31) sowie des Berichtes von Dr. med. A.___, Neurologie / EEG (Urk. 8/33), bestätigte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente bei unverändertem Invaliditätsgrad mit Mitteilung vom 3. Dezember 2008 (Urk. 8/35).

1.3    Anlässlich eines im November 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 8/37 ff.) tätigte die IV-Stelle medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und hob die Rente des Versicherten gestützt auf die Schlussbestimmung a. der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 (lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) auf (Verfügung vom 22. April 2014; Urk. 8/55). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2014.00543 vom 23. Dezember 2014 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 22. April 2014 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung zurückgewiesen wurde (Urk. 8/69).

1.4    In Nachachtung dieses Urteils vom 23. Dezember 2014 holte die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten der B.___ AG (B.___) vom 8. Oktober 2015 ein (Urk. 8/93) und liess einen Facharzt für Neurologie des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) am 4. September (richtig: November) 2015 dazu Stellung nehmen (Urk. 8/97/3-4). Nach Durchführung eines Einkommensvergleichs (Urk. 8/96) stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 23. März 2016 die Einstellung seiner Invalidenrente per erstem Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung in Aussicht (Urk. 8/99). Hiergegen erhob der Versicherte am 3. Mai 2016 (Urk. 8/105) unter Beilage von Arztberichten und von weiteren Unterlagen (Urk. 8/103-104) Einwand. Daraufhin ergänzte die B.___ AG ihr Gutachten am 21. Juni 2016 (Urk. 8/111). Dazu nahm der Versicherte am 22. August 2016 Stellung (Urk. 8/114). Mit Eingabe vom 29. August 2016 reichte er weitere medizinische Berichte ein (Urk. 8/117-118). Daraufhin holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurochirurgie, vom 16. Dezember 2016 ein (Urk. 8/122), wozu sich der Versicherte am 24. Januar 2017 äusserte (Urk. 8/125). Am 8. März 2017 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn (Urk. 8/128). Die dagegen vom Versicherten am 26. April 2017 erhobene Beschwerde (Urk. 8/132/3-26) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2017.00451 vom 27. Februar 2018 ab (Urk. 8/141). Die dagegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde zog der Versicherte wieder zurück (vgl. Verfügung des Bundesgerichts 9C_350/2018 vom 29. August 2018; Urk. 8/144).

1.5    Am 8. Juli 2020 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Schmerzen und Depression sowie unter Beilage diverser Arztberichte (Urk. 8/146) erneut bei der IV-Stelle zum Bezug einer Invalidenrente an, wobei er eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend machte (Urk. 8/147; vgl. auch Urk. 8/148).

    Die IV-Stelle legte das Dossier dem RAD vor, für welchen Dr. med. D.___ am 24. Juli 2020 Stellung nahm (Urk. 8/151/2-3), und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 14. August 2020 ein Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 8/152). Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte am 4. September 2020 (Urk. 8/155), ergänzt am 13. Oktober 2020 (Urk. 8/158), unter Beilage eines weiteren medizinischen Berichts (Urk. 8/157), Einwand. Mit Verfügung vom 12. November 2020 trat die IV-Stelle wie angekündigt nicht auf das Leistungsbegehren ein (Urk. 8/161). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2020.00856 vom 12. Mai 2021 ab (Urk. 8/166).

1.6    Am 21. Oktober 2024, eingegangen bei der IV-Stelle am 22. Oktober 2024, meldete sich der Versicherte unter Beilage von Arztberichten (Urk. 8/172) erneut zum Leistungsbezug (Rente, eventualiter Eingliederungsmassnahmen) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/173-174). Die IV-Stelle holte dazu die RADStellungnahmen von Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und von Dr. med. F.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 22. Mai 2025 ein (Urk. 8/176/2-3) und liess einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 8/177). Daraufhin stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Mai 2025 in Aussicht, dass sie auf sein neues Leistungsbegehren nicht eintreten werde (Urk. 8/178). Dagegen erhob der Versicherte am 26. Juni 2025 Einwand (Urk. 8/179). Mit Verfügung vom 8. Juli 2025 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 8/182 = Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung vom 8. Juli 2025 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11September 2025 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab dem 22. Oktober 2024 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen zuzüglich Verzugszins von 5 %. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ein gerichtliches, neutrales und spezialärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit einzuholen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 3). Dieses Gesuch zog er am 17Oktober 2025 wieder zurück (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2025 auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle, damit diese auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2024 eintrete, um eine Neuberechnung des Invaliditätsgrades unter Anwendung des Pauschalabzugs vom Tabellenlohn vorzunehmen. Zugleich sei festzustellen, dass keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht worden sei (Urk. 7). Der Beschwerdeführer modifizierte daraufhin mit Eingabe vom 15. Januar 2026 seinen Subeventualantrag dahingehend, dass die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen sei, damit diese auf seine Neuanmeldung vom 22. Oktober 2024 eintrete, um eine Neuberechnung des Invaliditätsgrades unter Anwendung des Pauschalabzugs vorzunehmen (Urk. 13 S. 1). Im Übrigen hielt er an seinen Rechtsbegehren fest (Urk. 13 S. 2). Zugleich reichte er weitere Arztberichte ein (Urk. 14/1-2). Die Beschwerdegegnerin hielt am 9. Februar 2026 an den in der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 10. Februar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Juli 2025 lautet auf Nichteintreten auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2024 (Urk. 2).

    Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b).    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versicherungsträger (oder im Beschwerdeverfahren das Gericht) von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Das Gericht legt sodann der beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt beziehungsweise die Aktenlage zu Grunde, wie sie sich der Verwaltung bei Erlass der Nichteintretensverfügung boten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019 E. 1.1 mit Hinweisen).

    Die Anträge des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Invalidenrente und eventualiter auf Einholung eines Gerichtsgutachtens (vgl. Urk. 1 S. 2) sind nach dem Gesagten nicht zu behandeln.

    

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid vom 8. Juli 2025 damit, dass mit den der Neuanmeldung beigelegten medizinischen Berichten keine dauerhafte Veränderung - weder aus orthopädischer noch aus psychiatrischer Sicht - glaubhaft gemacht worden sei. Dabei ging sie davon aus, dass das Leistungsbegehrens letztmals am 12. November 2020 abgewiesen worden sei (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer legte in seiner Beschwerde unter Bezugnahme auf medizinische Berichte dar, weshalb sich sein Gesundheitszustand seit der letzten Beurteilung wesentlich verschlechtert habe und nun eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % selbst in einer optimal angepassten Tätigkeit vorliege (Urk. 1 S. 8-12). Ferner wies er darauf hin, dass ihm entsprechend der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Bestimmung nun ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % zu gewähren sei (Urk. 1 S. 12-13).

2.3    Die Beschwerdegegnerin anerkannte in ihrer Beschwerdeantwort, dass sie auf die Neuanmeldung hätten eintreten müssen, da unter Anwendung des Pauschalabzugs ein Invaliditätsgrad von über 40 % resultieren könnte. Im Übrigen hielt sie daran fest, dass in tatsächlicher Hinsicht keine anspruchserhebliche Veränderung glaubhaft gemacht worden sei, wobei sie nun zum Vergleich den Sachverhalt heranzog, welcher dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2017.00451 vom 27. Februar 2019 (richtig: 2018) zugrunde gelegen hatte (Urk. 7).

2.4    Der Beschwerdeführer machte daraufhin weiterhin geltend, auch eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands und seiner Erwerbsfähigkeit seien glaubhaft gemacht; dies anhand der mit der Neuanmeldung eingereichten sowie auch der aktuellen beiliegenden Berichte (Urk. 13).

2.5    Die Beschwerdegegnerin antwortete darauf, dass sich aus den medizinischen Berichten keine Hinweise auf eine anspruchserhebliche Änderung ergäben, und dass die neu eingereichten Berichte überdies unbeachtlich seien (Urk. 16).


3.

3.1    Seit dem 1. Januar 2024 steht folgende Regelung des Abzugs vom Tabellenlohn bei der Bestimmung des Einkommens mit Invalidität in Kraft: Vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität (Art. 26bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (nach Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV).

3.2    Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 18. Oktober 2023 (AS 2023 635) lautet wie folgt: «Wurde eine Rente oder eine Umschulung vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 18. Oktober 2023 wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird auf eine erneute Anmeldung eingetreten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Anwendung der Regelung von Artikel 26bis Absatz 3 neu zu einem Rentenanspruch oder zu einem Anspruch auf eine Umschulung führen kann».

    Für die Glaubhaftmachung einer für den Anspruch erheblichen Änderung reicht es aus, wenn die versicherte Person aufzeigt, dass die Anwendung der neuen Regelung von Artikel 26bis Absatz 3 IVV zu einem Invaliditätsgrad führen würde, welche einen Rentenanspruch begründet; mithin zu einem Invaliditätsgrad von 40 % oder mehr (erläuternder Bericht [nach Vernehmlassung] des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] vom 18. Oktober 2023 betreffend Änderung der IVV, Umsetzung der Motion SGK-N 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads», S. 16).

    Für die Beurteilung der Glaubhaftmachung wird auf die für die Rentenablehnung damals massgebende Invaliditätsgradbemessung abgestellt, ohne Berücksichtigung eines allfällig erfolgten leidensbedingten Abzuges. Wird durch die Anrechnung des Pauschalabzuges neu ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % erreicht, ist auf die Neuanmeldung einzutreten (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Januar 2025, Rz. 9203; IV-Rundschreiben Nr. 432 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 9. November 2023, Ziff. 3).

3.3

3.3.1    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.4).

3.3.2    Mit Verfügung vom 8. März 2017 (Urk. 8/128), welche mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2017.00451 vom 27. Februar 2018 bestätigt wurde (Urk. 8/141), war der Rentenanspruch des Beschwerdeführers letztmals materiell beurteilt worden. Die Verfügung vom 8. März 2017 bildet demnach den zeitlichen Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob eine seitherige anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht wurde.

    Im besagten Urteil wurde von einer Arbeitsfähigkeit von 85 % in angepasster Tätigkeit ausgegangen (Urk. 8/141/18-19). Für das Jahr 2014 ergab sich ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 87'283.-- (Urk. 8/141/21) und das Invalideneinkommen wurde gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 auf Fr. 56'485.-- festgesetzt (Urk. 8/141/22). Es wurde kein Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen, womit bei einem invaliditätsbedingten Minderverdienst von Fr. 30'798.-- ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 35 % resultierte (Urk. 8/141/25).

3.3.3    Glaubhaft gemacht worden ist mit Blick auf die seit 1. Januar 2024 geltende Regelung von Artikel 26bis Absatz 3 IVV (vgl. E. 3.1 vorstehend) sowie auf den in der Neuanmeldung erfolgten - zwar unpräzisen - Hinweis auf die Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 18. Oktober 2023 (Urk. 8/174/1), dass nun vom Invalideneinkommen zumindest 10 % abgezogen werden müssten. Dies ergäbe ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 50'837.-- (0,9 x Fr. 56'485.-), eine Erwerbseinbusse von Fr. 36'446.-- (Fr. 87'283.-- minus Fr. 50'837.--) und somit einen Invaliditätsgrad von rund 42 % (Fr. 36'446.-- x 100 % : Fr. 87'283.--). Folglich hätte die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eintreten müssen, was sie in ihrer Beschwerdeantwort anerkennt.

3.4    Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2022 vom 23. August 2023 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Pflicht zur umfassenden Prüfung gilt nicht nur bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (z.B. des Gesundheitszustandes), sondern auch bei einer reinen Rechtsänderung (vgl. BGE 130 V 253, wo sich der Invaliditätsgrad nicht verändert hatte, jedoch zufolge des Eintretens auf die Neuanmeldung die veränderte Rechtslage mitzuberücksichtigen war). Auch gemäss dem obgenannten erläuternden Bericht des EDI hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch grundsätzlich wie bei einer erstmaligen Anmeldung abzuklären, wenn sie auf die Neuanmeldung eingetreten ist (S. 16). Da sie auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen beziehungsweise nun muss, hat sie folglich das Leistungsbegehren umfassend - in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht - zu prüfen.

    Streitgegenstand in diesem Verfahren bildet lediglich die Frage des Eintretens (E. 1 vorstehend). Die Frage, ob auch in gesundheitlicher Hinsicht eine wesentliche Veränderung glaubhaft gemacht wurde, ist daher vom Gericht nicht zu beantworten. Die Beschwerdegegnerin indessen wird nach dem Gesagten zufolge des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) von Amtes wegen abzuklären haben, ob sich die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers verändert hat.

3.5    Folglich ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie auf die am 22. Oktober 2024 bei ihr eingegangene Neuanmeldung des Beschwerdeführers eintrete und seinen Leistungsanspruch materiell prüfe.


4.

4.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- zu bemessen und sind vorliegend auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]). Die Rechtsvertreterin hat keine Honorarnote eingereicht. Unter Berücksichtigung besagter Grundsätze ist die dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zustehende Parteientschädigung daher ermessensweise auf Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, vom 8. Juli 2025 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese auf die am 22. Oktober 2024 bei ihr eingegangene Neuanmeldung eintrete und das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers materiell prüfe.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippWidmer