Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00572
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova
Urteil vom 10. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Peyrot, Schlegel und Györffy Rechtsanwälte
Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962 und zuletzt tätig als selbständige Y.___-Therapeutin sowie als Angestellte in der Administration, meldete sich am 20. März 2021 unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/12). Am 21. Oktober 2021 teilte die IVStelle mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 7/38).
Mit Schreiben vom 24. Mai 2022 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie eine fachspezifische Abklärung der Verdachtsdiagnose Mastzellsyndrom mit Empfehlung eines Antidepressivums im Hinblick auf Wechselwirkungen mit den somatischen Diagnosen, eine mindestens vier- bis sechswöchige teilstationäre psychiatrische Behandlung mit Etablierung des Antidepressivums sowie danach einen nahtlosen Übergang in eine störungsspezifische ambulante pharmakologische und psychotherapeutische Behandlung mit einer Behandlungsfrequenz von einmal pro Woche aufzunehmen habe (Urk. 7/59). Am 16. Juni 2022 (Urk. 7/63) informierte die Versicherte über ihre Behandlung im Spital Z.___, und am 15. Juni 2022 (Urk. 7/64) meldete sich die behandelnde Psychotherapeutin. Die IV-Stelle forderte die Versicherte unter Hinweis auf eine abgesagte ambulante Verlaufskontrolle mit Schreiben vom 7. März 2023 auf, die Massnahmen durchzuführen, ansonsten ihr Leistungsgesuch nicht geprüft werden könne. Falls die Massnahme nicht bis Ende Juni durchgeführt worden sei, könne dies zur Folge habe, dass sie den Gesundheitszustand so beurteile, als ob die Massnahme durchgeführt worden wäre. Dasselbe gelte, wenn sie nicht bis zum 7. April 2023 mitgeteilt habe, wo sie die Massnahme durchführe. Dies könne zur Kürzung von Leistungen führen oder dazu, dass auf ein allfälliges «Verschlechterungsgesuch» nicht eingetreten werde (Urk. 7/74).
Nach Erklärungen der behandelnden Psychotherapeutin (Urk. 7/76) und dem (erneuten) Beizug der Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/79) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 13. April 2023 die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 7/81). Die Versicherte erhob hiergegen am 17. Mai 2023 Einwand (Urk. 7/82; ergänzende Einwandbegründung vom 23. Juni 2023, Urk. 7/88), woraufhin die IV-Stelle weitere Berichte einholte. Mit Vorbescheid vom 17. April 2025 stellte die IV-Stelle erneut die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 7/161), woraufhin die Versicherte am 22. April 2025 wieder Einwand erhob (Urk. 7/162; ergänzende Einwandbegründung vom 27. Mai 2025, Urk. 7/165). Mit Verfügung vom 4. Juli 2025 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 8. September 2025 Beschwerde am hiesigen Gericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien weitere Abklärungen vorzunehmen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen vornehme und hernach neu über den Leistungsanspruch entscheide. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-170), worüber die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass gestützt auf die medizinischen Unterlagen sowie die Einschätzung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Zudem seien nicht alle möglichen Therapieoptionen ausgeschöpft. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe nur, wenn eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % vorliege. In casu sei dies nicht der Fall (Urk. 2).
1.2 Die Beschwerdeführerin liess demgegenüber vorbringen (Urk. 1), dass die Begründung in der Verfügung nicht ausreichend sei, da sich die Beschwerdegegnerin nicht mit den Vorbringen im Vorbescheidverfahren auseinandergesetzt habe. Damit sei das rechtliche Gehör verletzt sowie der Anspruch auf ein faires Verfahren. Der RAD habe ausgeführt, dass sie zu 70 % arbeitsfähig sei. Insbesondere argumentiere der RAD, dass dies gestützt auf das Ressourcenniveau und die fehlende Therapieeskalation überwiegend wahrscheinlich sei. Bezüglich der Therapieoptionen, welche noch nicht ausgeschöpft seien, bleibe aber unklar, was damit gemeint sei und wovon auszugehen sei, wenn diese ausgeschöpft wären. Auch das hohe Aktivitätsniveau lasse sich nicht den Akten entnehmen und entspreche auch nicht den Tatsachen. Die vom RAD angegebenen Tätigkeiten übe die Beschwerdeführerin, wenn überhaupt, nur in geringem Ausmass aus. Die Tätigkeit als Y.___-Therapeutin habe sie aufgeben müssen und als Hundesitterin arbeite sie nur in kleinem Pensum, mehr sei ihr nicht möglich. Auch im Haushalt und bei der Versorgung des Ferienhauses sei sie eingeschränkt. Dies zeige auch der Bericht von Psychotherapeutin lic. phil. A.___ vom 18. März 2025. Sie habe einen unergiebigen medizinischen Abklärungs- und Behandlungsmarathon hinter sich, bei dem keine klare Einordnung der bestehenden Beschwerden habe vorgenommen werden können, womit es auch nicht gelungen sei, ein klares, aussichtsreiches Behandlungskonzept zu entwickeln. Ihr vorzuwerfen, sie schöpfe Therapieoptionen nicht aus, gehe daher nicht an. Der RAD vermöge ebenso wenig eine fundierte abschliessende Einordnung der bestehenden gesundheitlichen Beschwerden vorzunehmen.
Auch die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % sei nicht nachvollziehbar, da unklar bleibe, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestünden. Es liege nach wie vor keine umfassende Untersuchung und Beurteilung des Gesundheitszustandes vor. Es seien weitere Abklärungen vorzunehmen und die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung aller Befunde und Diagnosen sowie ihrer Wechselwirkungen festzulegen.
2.
2.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im März 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab September 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.5 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).
3. Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar:
3.1
3.1.1 Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 22. April 2021 notierten Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. A.___, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/21):
- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Erschöpfungssyndrom (Burn-out-Syndrom, ICD-10 Z73)
- Mastzellaktivierungssyndrom (MCAS)
Die Beschwerdeführerin sei im Herbst 2020 zugewiesen worden. Sie habe neben der therapeutischen Arbeit als Y.___-Therapeutin seit 20 Jahren die Administration einer C.___ geführt. An diesem Arbeitsplatz habe sie eine sich zuspitzende Situation von Ausgrenzung von wichtigen Entscheidungsprozessen erfahren, so dass sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, da zu arbeiten. Eine Rückkehr an diesen Arbeitsplatz sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich. Ende 2020 habe sie eine Ausbildung als D.___ und Hundesitterin abgeschlossen und begonnen, in diesem Bereich eine Selbständigkeit aufzubauen. Diese Arbeit sei von der gesundheitlichen Situation her längerfristig passend und befriedigend. Es sei nicht abzuschätzen, wie gut es ihr gelingen werde, daraus eine Existenzsicherung zu erwirtschaften.
3.1.2 Im Verlaufsbericht vom 6. Januar 2022 führten Dr. B.___ und lic. phil. A.___ aus, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit in der Administration aufgegeben habe. Als Therapeutin könne sie pro Woche ein bis zwei langjährige Patientinnen behandeln, neue Patientinnen lösten so grossen Stress aus, dass sich ihre körperlichen und psychischen Symptome rasch derart verstärkten, dass eine Arbeitstätigkeit nicht möglich sei. Sie betreue in der privaten Wohnung in sehr kleinem Rahmen Hunde. Mehr als wenige Stunden pro Woche sei dies nicht möglich, es bewege sich im Rahmen eines kleinen Zusatzverdienstes. Ihre Belastbarkeit sei so stark eingeschränkt, dass auch längerfristig ein Pensum von mehr als 20 % mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich sei - das bedeute langfristig eine Verminderung der Leistungsfähigkeit um 80 % (Urk. 7/44).
3.2 Am 7. September 2021 fand zuhanden der Krankentaggeldversicherung eine verhaltensneurologisch-leistungspsychologische Abklärung bei Dr. med. E.___, Fachärztin Neurologie, statt. Sie konstatierte zusammenfassend, dass aus verhaltensneurologisch-psychopathologischer bzw. verhaltensneurologisch-leistungspsychologischer Sicht, bei guter Mitarbeit und Anstrengungsbereitschaft, für die angestammte Tätigkeit als Büroangestellte und für jede andere bildungsadäquate Tätigkeit eine 20%ige Einschränkung der arbeitsbezogenen Capacity vorliege (20 % arbeitsunfähig bei Vollzeitpensum). Aufgrund der Besonderheiten der aktuell demonstrierten Ressourcen/Belastbarkeit sei in Bezug auf die Arbeitsbelastung eine volle Arbeitsunfähigkeit während 4-6 Wochen zu veranschlagen, nachfolgend sollte eine graduelle Steigerung erfolgen. Bei protrahiertem Verlauf sei eine Reevaluation vorzunehmen (Urk. 7/79/7).
3.3 Med. pract. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Rahmen ihres psychiatrischen Konsiliums vom 31. Januar 2022 zuhanden der Krankentaggeldversicherung eine mittelschwere bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2/3).
Bei der Beschwerdeführerin habe sich offensichtlich auf eine seit Jahren bestehende, einschränkende körperliche Symptomatik inzwischen auch ein depressives Zustandsbild entwickelt. Bei der körperlichen Erkrankung scheine es sich um ein relativ seltenes Krankheitsbild zu handeln, das bisher noch nicht hinreichend und lege artis diagnostiziert worden sei. Weitere Abklärungen seien hier sicherlich angezeigt. Durch den langjährigen Verlauf scheine die Beschwerdeführerin ausserdem eine grosse Skepsis entwickelt zu haben bezüglich schulmedizinischer Interventionen, was die Behandlung der hinzugekommenen depressiven Symptomatik erschwere. Durch die Kombination der körperlichen und psychischen Symptome scheine sie aktuell nicht mehr in der Lage zu sein, auf ihre zahlreichen Ressourcen (Freude an der therapeutischen Tätigkeit, berufliches Engagement, Reisen in ihr Ferienhaus in G.___ als Ausgleich und Kontakt zur dort lebenden Tochter) zurückgreifen zu können, was im Sinne eines Circulus vitiosus zu einer Abwärtsspirale und Verstärkung der Symptome geführt habe. Es sei hier zwingend eine klare somatische Abklärung und interdisziplinäres Vorgehen nötig, um den Leidensdruck zu vermindern und, wenn überhaupt, einen beruflichen Wiedereinstieg möglich zu machen. Eine Arbeitsunfähigkeit, auch aus psychiatrischer Sicht, scheine aktuell ausgewiesen.
Der weitere Verlauf werde aber überwiegend abhängig sein von der Behandelbarkeit der somatischen Grunderkrankung und auch vom Ansprechen auf die absolut indizierte, und durchaus trotz MCAS mögliche antidepressive Medikation.
Gesamthaft betrachtet scheine die aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus aktueller Sicht ausgewiesen. Aus rein psychiatrischer Sicht wäre möglicherweise eine rein administrative Tätigkeit ohne direkten Patientenkontakt denkbar, aber auch dies in nur eingeschränktem Masse (Urk. 7/55/9 f.).
3.4
3.4.1 Lic. phil. A.___ nahm am 15. Juni 2022 Stellung zur von der Beschwerdegegnerin auferlegten Schadenminderungspflicht. Sie hielt fest, dass die Depression in unmittelbarem Zusammenhang mit der somatischen Erkrankung stehe. Die vermutete Salicylat-Unverträglichkeit und das MCAS würden zur Zeit weiter abgeklärt. Die Beschwerdeführerin leide unter weiteren, zeitweise sehr starken Beschwerden. Die weitere Behandlung sei wesentlich abhängig von den weiteren somatischen Abklärungen. Bis dahin bitte sie, dass auf weitere Auflagen verzichtet werde (Urk. 7/64).
3.4.2 Nachdem ein erster Termin in der Allergologie des Spital Z.___ erfolgt war (vgl. Urk. 7/72), ersuchte lic. phil. A.___ die Beschwerdegegnerin erneut darum, von weiteren Auflagen abzusehen (Urk. 7/76).
3.5 Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht der Ärzte der Allergologie Spital Z.___ vom 3. August 2023 (Urk. 7/90) hielten diese folgende Diagnosen fest:
- Blähungen, Diarrhoe, Magen- und Darmkrämpfe sowie Nausea in zeitlichem Zusammenhang mit Konsum von histamin- und salicylatreicher Nahrung
- Rhinoconjunctivale Beschwerden
- Hand- und Lippenekzem
- Anstrengungsdyspnoe
Die Ärzte konstatierten, dass der Gesundheitszustand stationär sei. Sie hätten keine Arbeitsunfähigkeit attestiert und somit auch keine Beurteilung der Ressourcen bezüglich Tätigkeitsausübung vorgenommen. Aktuell warteten sie auf eine Kostengutsprache zur Histamintoleranzabklärung im stationären Setting.
3.6
3.6.1 Die Beschwerdeführerin befand sich vom 25. bis zum 28. September 2023 stationär in der Klinik H.___ zur oralen, doppelblinden, Nocebo-kontrollierten, gewichtsadaptierten, titrierten Histaminprovokationstestung. Die Behandler konstatierten, dass eine Histaminintoleranz vorliege. Sie empfählen die Fortführung der bereits durchgeführten histaminarmen Kost und hätten Empfehlungen zur Behandlung von histaminbedingten Beschwerden gegeben. Hinsichtlich der im Rahmen der Testung gesehenen Erhöhung der Pankreasamylase im Serum rieten sie zur Kontrolle der Bauchspeicheldrüse. Im Serum sei auch eine Verminderung des Vitamins B12 aufgefallen, sie hätten zur Durchführung einer Substitutionstherapie geraten (Urk. 7/104).
3.6.2 Im Anschluss an die Abklärung befand sich die Beschwerdeführerin vom 29. September bis 9. Oktober 2023 in der stationären Rehabilitationsbehandlung in der Dermatologie der Klinik H.___ (Austrittsbericht vom 31. Januar 2024, Urk. 7/118)
Die Ärzte notierten folgende Diagnosen:
- Histaminintoleranz
- Atopisches Ekzem, superinfiziert
- Verdacht auf Rhinoconjunctivitis allergica perennialis
- Anstrengungsdyspnoe
- Tinnitus
- Vertigo
- Cephalgien
- Vitamin-B12-Mangel
- ECP-Erhöhung im Serum
- Hyperpankreasamylasämie im Serum
Therapieziel war die Minderung des Juckreizes sowie die Besserung des Hautzustandsbildes.
Sie hielten an den bereits anlässlich der Abklärung gemachten Behandlungsempfehlungen fest und ergänzten, dass die Substitutionstherapie mit Vitamin-B12 bereits umgesetzt worden sei. Die gesehene Erhöhung des eosinophilen kationischen Proteins korreliere mit der Akuität des allergischen Asthmas und teilweise des atopischen Ekzems. Sie empfählen Verlaufskontrollen. Aufgrund des Nachweises einer bakteriellen Superinfektion der Haut der Hände mit Staphylococcus aureus hätten sie zur topischen Applikation von Cerave regenerierender Handcreme geraten, welche unterstützend die Hautbarriere zu stärken vermöge. Es empfählen sich Verlaufskontrollen.
3.7 Lic. phil. A.___ hielt in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Verlaufsbericht vom 10. November 2023 (Urk. 7/101) fest, dass der lange andauernde Stress durch die schulmedizinisch nicht eindeutig diagnostizierbaren körperlichen Beschwerden sowie die Auseinandersetzung mit Versicherungen und die damit verbundene finanziell unsichere Zukunft die Beschwerden verstärkten. Die Wechselwirkung zwischen lange andauerndem Stress und körperlichen Beschwerden bestärke die vermutete zusätzliche Diagnose einer somatoformen Störung (ICD-10 F45).
Die unberechenbar auftretenden körperlichen Symptome, insbesondere starker Juckreiz und Ekzeme an Mund und Händen sowie Verdauungsprobleme, machten zusätzlich zu den beschriebenen psychischen Beschwerden eine Tätigkeit als Therapeutin nicht mehr möglich. Sie sei weiterhin auf der Suche nach einer Tätigkeit im administrativen Bereich in einem Pensum bis maximal 30 %. Aus gesundheitlichen Gründen sei ein höheres Pensum auch langfristig nicht möglich.
Die selbständige Tätigkeit als Hundesitterin sei nur deshalb möglich, weil sie das Pensum sehr frei gestalten könne. Es gehe dabei um ein sehr kleines und wechselndes Arbeitspensum, das in keiner Weise existenzsichernd sei oder werden könne.
Als Therapeutin sei sie voll arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit 7080 %.
3.8
3.8.1 Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht der Allergologie des Spital Z.___ vom 1. März 2024 hielt der behandelnde Arzt eine Histaminintoleranz mit zunehmender Malnutrition und depressiven Episoden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Die Beschwerdeführerin arbeite aktuell drei Tage die Woche als Dogsitterin und ein bis zwei Stunden pro Woche als Selbständige, im gesamten im Durchschnitt damit ca. drei bis vier Stunden täglich in einer leichten Tätigkeit. Die Leistungsfähigkeit sei im Umfang von 80-90 % vermindert. Eine gastroenterologische Abklärung sei ausstehend (Urk. 7/123).
3.8.2 Die Behandler der Allergologie des Spital Z.___ konstatierten im Bericht vom 12. März 2024, dass die Diagnose der Histaminintoleranz bestätigt worden sei. Für ein differentialdiagnostisch mögliches Mastzellaktivierungssyndrom ergäben sich aufgrund der wiederholt normalen Tryptasewerte keine Hinweise. Die Beschwerdeführerin leide unter gastroenterologischen Beschwerden, welche auch durch eine hochdosierte Antihistaminikumtherapie nicht relevant gebessert hätten, sowie unter einer zunehmenden Malnutrition aufgrund der strikten Nahrungsmitteleinschränkung. In diesem Rahmen und erschwerend hinzu kämen persönliche Belastungsfaktoren, da sie nun auch zunehmend psychisch an depressiven Episoden leide. Sie sei bereits seit ca. zwei Jahren von ihrer Hausärztin voll arbeitsunfähig in ihrem Job (selbständige Praxis) sowie im Verlauf zu 65 % von einem stundenweise ausgeführten Bürojob krankgeschrieben worden. Aktuell arbeite sie an drei Tagen pro Woche als Hundesitterin (Urk. 7/122).
3.9 Im Bericht vom 8. Juli 2024 hielten die behandelnden Ärzte der Gastroenterologie und Hepatologie des Spital Z.___ fest, dass die Beschwerdeführerin zur Mitbeurteilung bei chronischen Abdominalbeschwerden überwiesen worden sei. Insgesamt präsentiere sie sich stark leidend unter der Symptomatik. Es zeige sich ein diffuses Symptombild mit insbesondere morgendlichen Beschwerden mit Nausea, Kopfschmerzen und Stuhlunregelmässigkeiten. Die Kriterien für ein Reizdarmsyndrom seien bei anamnestischem Fehlen von Schmerzen jedoch formal nicht erfüllt. Aktenanamnestisch könnten jedoch rezidivierende Schmerzepisoden in Erfahrung gebracht werden, weshalb ein Reizdarmsyndrom dennoch wahrscheinlich scheine. Als weitere Komponente könne bei postprandialer Aggravation der Beschwerden auch ein SIBO oder eine FODMAP-Intoleranz vorliegen. Obschon bis anhin nicht nachgewiesen, könnte in Kombination der oben beschriebenen Symptome ein Mastzellaktivierungssyndrom die Beschwerden gut erklären. Es sei die Durchführung eines H2-Atemtests zur Beurteilung eines SIBP bzw. einer FODMAP-Intoleranz besprochen worden, was sie ablehne. Ebenfalls lehne sie die Durchführung einer Gastroskopie bei dyspeptischen Beschwerden ab. Eine LowFODMAP-Diät sei ebenfalls besprochen worden, was sie nicht durchführen wolle. Sie hätten sich daher auf eine probatorische 4-6wöchige PPI-Therapie geeinigt, da dies bis anhin nicht erfolgt sei (Urk. 7/133).
3.10 Die Ärzte der Allergologie Spital Z.___ notierten in ihrem Bericht vom 16. August 2024, dass sie die Typ I-Sensibilisierung auf Hundeepithelien bei fehlender Klinik von untergeordneter klinischer Relevanz interpretierten, eine entsprechende nasale Provokationstestung sei negativ ausgefallen. Zusammenfassend könne abgesehen von der in H.___ objektivierten Histaminintoleranz keine allergologische Ursache der Beschwerden nachgewiesen werden. Sie empfählen die bereits zuvor empfohlene hochdosierte Therapie mit Antihistaminika sowie Daosin Kapseln vor den Mahlzeiten. Gegebenenfalls könne eine Therapie mit Cannabinoiden versucht werden. Bezüglich des persistierenden Juckreizes an den Händen gingen sie von einem atopisch bedingten Handekzem, differentialdiagnostisch Exsikkationsekzem aus. Die Beschwerdeführerin sei auf die Wichtigkeit der regelmässigen Rückfettung sowie Anwendung von topischen Steroiden im Akutfall aufmerksam gemacht worden. Sie empfählen die Durchführung einer UVBnb Lichttherapie, diese könne bei ihnen oder wohnortnah durchgeführt werden. Sie schlössen den Fall ab, eine Nachkontrolle sei nicht geplant (Urk. 7/139).
3.11 Die Ärzte der Endokrinologie am Spital I.___ sahen die Beschwerdeführerin am 15. und 30. August 2024. Im Bericht vom 30. August 2024 konstatierten sie, dass die Beschwerdeführerin bei diffusem Beschwerdebild zur Mitbeurteilung und Abklärung einer endokrinologischen Ursache überwiesen worden sei. Klinisch sowie im Labor finde sich kein Anhalt für eine endokrinologische Störung. Laborchemisch seien praktisch alle Hormonachsen getestet worden, wobei normwertige Parameter und keine signifikanten Auffälligkeiten gefunden worden seien (Urk. 7/149).
3.12 Dr. med. J.___, Fachärztin für Neurologie, RAD, notierte in ihrer Stellungnahme vom 12. November 2024, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege. Die psychologische Beurteilung zur Zumutbarkeit einer Behandlung halte einer fachärztlichen Einschätzung nicht stand. Zudem äussere sich die Psychologin fachfremd zu somatischen Diagnosen, zähle Diagnosen auf, welche nicht somatisch bestätigt seien und leite daraus eine Arbeitsunfähigkeit ab. In der Klinik H.___ sei eine Histamin-Intoleranz diagnostiziert worden. Gemäss Leitlinie würden eine Ernährungsumstellung und Medikation empfohlen, was auch von den Behandlern in H.___ empfohlen worden sei. Es sei zumutbar, diese Empfehlungen umzusetzen. Aus der Diagnose könne noch auf keine berufliche Leistungsminderung geschlossen werden. Es sei erneut eine ablehnende Haltung der Beschwerdeführerin zu einer empfohlenen Diagnostik dokumentiert, was nicht nachvollziehbar sei und die Schwere der geltend gemachten Funktionseinschränkungen in Frage stelle.
Eine Schadenminderungspflicht sei nicht mehr angezeigt. Der geltend gemachte Schweregrad der Einschränkungen sei mit dem hohen Aktivitätsniveau (Hundesitter-Tätigkeit, Haushalt, Versorgung des Ferienhauses in G.___) und der fehlenden Therapieeskalation nicht vereinbar. Es sei ein verbessertes psychische Funktionsniveau im Vergleich zur RAD-Stellungnahme vom 16. Mai 2022 überwiegend wahrscheinlich. Eine fachärztliche psychiatrische Behandlung fehle, eine mittelschwere bis schwere depressive Episode könne hieraus nicht abgeleitet werden.
Es liege weder eine fachärztliche dermatologische noch psychiatrische Beurteilung vor, die eine 90%ige Leistungseinschränkung hinreichend erkläre. Die Beurteilung der Psychologin sei nicht zulässig. Unter Berücksichtigung aller Dokumente, der Beurteilung des Schweregrades, Leidensdrucks und Aktivitätsniveaus sei mindestens eine 70%ige Arbeitsfähigkeit für jede Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgewiesen. Ein entsprechendes Ressourcenniveau mit ausreichender Flexibilität, Mobilität, Kommunikations-, Widerstands- und Selbstbehauptungsfähigkeit könne anhand der dokumentierten Art der Tätigkeiten (Büro, Hundesitterin) angenommen werden (Urk. 7/164/8 f.).
3.13 Prof. Dr. med. K.___, Fachärztin für Kardiologie, untersuchte die Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2024. Sie hielt fest, dass bei der Beschwerdeführerin atypische Beschwerden bestünden. Sie erreiche 177 % Soll auf der Laufband Ergometrie ohne schwere Ischämie. Aber es bestünden einerseits deutliche EKG-Veränderungen bei der Belastung und auch eine stark positive Familienanamnese für koronare Herzkrankheit (KHK) neben der Dyslipidämie. Zur besseren Beratung werde bei grenzwertigem Befund der Stress-Echokardiographie ein CT Herz geplant, danach werde über das weitere Vorgehen entschieden. Bezüglich der atrialen Tachykardie denke sie, dass es sich eher um eine supraventrikuläre Tachykardie als ein Vorhofflimmern handle gemäss den Bildern. Im Moment bestehe noch keine Indikation für eine Antikoagulation. Allerdings sei ein Statin zu empfehlen. Sie werde die Befunde auch noch mit dem Rhythmologen anlässlich der nächsten Konsultation besprechen (Urk. 3/3).
3.14 Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 18. März 2025 hielt lic. phil. A.___ aus psychiatrischer Sicht (1) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie (2) ein Erschöpfungssyndrom (Burn-out-Syndrom, ICD-10 Z73) fest. Des Weiteren hätten die Histamin-Intoleranz, die Neurodermitis, zunehmende dermatologische Probleme, in Abklärung befindliche kardiologische Probleme sowie die Verdachtsdiagnosen Salicylat-Unverträglichkeit und MCAS Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
Aktuell sei die Arbeit als Therapeutin gar nicht mehr möglich, unter anderem wegen der verstärkten dermatologischen Probleme. Sie werde ihren Therapieraum per Ende März 2025 aufgeben. Sie arbeite seit längerer Zeit in einem kleinen Pensum als Hundesitterin. Damit erziele sie ein sehr kleines Einkommen. Auch diese Arbeit führe sie immer mehr an ihre Grenzen. Zur immer mehr eingeschränkten Belastbarkeit kämen zunehmend allergische Reaktionen auf Tierhaare oder Tierfutter, die ihre Hautausschläge verstärkten.
Die Beschwerdeführerin leide unter einem sehr ausgeprägten Morgentief, Aktivität und Leistung seien ihr in den ersten Stunden nach dem Aufwachen unmöglich. Sie leide dann oft unter fast unerträglich stark juckenden Hautausschlägen, die sie längere Zeit unter Wasser kühlen müsse. Dazu kämen starke Kopfschmerzen, Übelkeit, laufende Nase, tränende Augen, Unregelmässigkeiten im Herzbereich sowie ein generalisiertes Krankheitsgefühl. Mehrmaliger Stuhlgang sei zusätzlich einschränkend, zeitweise trete unerklärlicher Durchfall auf. Diese Stunden seien begleitet von einer starken inneren Unruhe und Gefühlen von Hoffnungslosigkeit und Erschöpfung. Das Morgentief zeige sich in unterschiedlicher Ausprägung, aber tendenziell zunehmend. Nach dem Aufstehen vergingen mindestens drei Stunden, bis sie in der Lage sei, irgendeiner Aktivität nachzugehen. Diese Zeit sei für sie sehr kräfteraubend. Nach dem Mittagessen sei eine Ruhezeit unerlässlich und erst anschliessend werde die psychische und körperliche Befindlichkeit einigermassen erträglich. Gute Momente erlebe sie ausschliesslich am späteren Nachmittag und Abend. Sie habe aber keine Kraft für private Aktivitäten und soziale Kontakte, sondern sei erschöpft von den Aktivitäten des Tages und vom Ertragen ihrer vielfältigen Beschwerden. Nachts träten Einschlaf- und Durchschlafprobleme auf. CBD habe eine hilfreiche Wirkung bezüglich Einschlafens, nicht aber bezüglich Durchschlafens.
Die Arbeitsfähigkeit sei sowohl angestammt als auch angepasst wesentlich eingeschränkt. In ihrem Beruf als Therapeutin sei sie aktuell und künftig voll arbeitsunfähig. Dazu trügen die Unberechenbarkeit des Auftretens ihrer Symptome sowie ihre Erschöpfung und ihre stark eingeschränkte Belastbarkeit wesentlich bei. Eine Verbesserung ihrer gesundheitlichen Situation sei nicht realistisch. Die bisherige Zeit seit Therapiebeginn habe eine stetige Ver-schlechterung ihres Zustandes und der Leistungsfähigkeit gezeigt (Urk. 7/156).
3.15 Dr. med. L.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, notierte in ihrem von der Beschwerdeführerin eingeholten Bericht vom 11. August 2025, dass im Vordergrund eine ausgeprägte Fatigue, schnelle Erschöpfbarkeit, Mühe sich zu konzentrieren, rezidivierende Kopfschmerzen, Schwindel und Gelenksschmerzen stünden. Zudem leide sie unter sehr trockener und schuppender Haut, die sich schnell in Rötung, rhagadenbildende und juckende Hautveränderungen vor allem im Gesicht, an Lippen und Händen übergingen, die sie über Tage stark einschränkten. Unberechenbar träten abdominelle Beschwerden mit Nausea, Blähungen, Diarrhoe und Krämpfen auf. Innert kurzer Zeit sei ein Gewichtsverlust von 10 kg aufgetreten (aktueller BMI 19 kg/m2). Als Therapeutin sei sie voll arbeitsunfähig. Für die anderen Tätigkeiten habe sie die Beschwerdeführerin zu 65 % arbeitsunfähig geschrieben. In Anbetracht der komplexen medizinischen Sachlage sei die gesundheitliche Zumutbarkeit der Tätigkeiten sehr schwierig und nur interdisziplinär zu beurteilen. Hinzu komme, dass die Symptomatik sich zum Teil sehr unberechenbar verschlechtern könne (Urk. 3/3).
4.
4.1 Vorab ist zu prüfen, ob die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durchdringt, da diesfalls die angefochtene Verfügung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde aufzuheben wäre.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht mit den Vorbringen im Vorbescheidverfahren auseinandergesetzt, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie auf ein faires Verfahren verletzt sei (Urk. 1).
Die Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör bedeutet nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Es genügt, wenn die Begründung kurz die Überlegungen nennt, auf die sich der Entscheid stützt und dieser sachgerecht angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2007 vom 22. November 2007 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E.2.2).
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung in der Tat nicht spezifisch auf die Argumente der Beschwerdegegnerin ein. Sie erklärte aber, dass ihrer Meinung nach eine Arbeitsfähigkeit von 70 % vorliege und damit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiere. Damit konnte die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung sachgerecht anfechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder ein faires Verfahren liegt daher nicht vor.
5.
5.1 RAD-Ärztin Dr. J.___ nahm ihre Aktenbeurteilung in Kenntnis der relevanten Vorakten vor, berücksichtigte die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und nachvollziehbar. An der Schlüssigkeit ihrer Stellungnahme bestehen keine auch nur geringen Zweifel, wie nachfolgend darzulegen ist.
5.2
5.2.1 Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seiner arbeitsprognostischen Standortbestimmung fest, dass das objektiv zu schätzende berufliche Funktionspotenzial/Capacity leistungspsychologisch-verhaltensneurologisch zu schätzen sei (Urk. 7/56/37-38). In der Folge wurde am 7. September 2021 eine verhaltensneurologisch-leistungspsychologische Abklärung durch Dr. E.___ durchgeführt (E. 3.2). Sie ging von einer 20%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei vollem Pensum aus, wobei aufgrund der Belastbarkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit von 4-6 Wochen zu veranschlagen sei, danach sei eine graduelle Steigerung vorzunehmen.
5.2.2 Med. pract. F.___ attestierte am 31. Januar 2022 Folgendes (E. 3.3, Urk. 7/55/10): «Eine Arbeitsunfähigkeit, auch aus psychiatrischer Sicht, scheint aktuell ausgewiesen.» Des Weiteren konstatierte sie, dass weitere Abklärungen aus somatischer Sicht und damit die Option einer adäquaten Behandlung der körperlichen, aber auch der psychischen Problematik, Grundvoraussetzungen seien, damit die Arbeitsfähigkeit grundsätzlich gesteigert werden könne (Urk. 7/55/10). Damit berücksichtigte med. pract. F.___ nebst den psychischen Beschwerden auch die geklagten somatischen Beschwerden.
Des Weiteren empfahl med. pract. F.___ eine aus psychiatrischer Sicht leitliniengetreue Behandlung der Depression inklusive Gabe von Antidepressiva, nach welcher unter Umständen berufliche Massnahmen möglich und indiziert seien (Urk. 7/55/10). Aufgrund dessen wurde der Beschwerdeführerin die Auflage zur Behandlung gemacht, welche sie allerdings nicht durchführen liess (vgl. Urk. 7/59 sowie E. 5.2.3).
5.2.3 Lic. phil. A.___ hielt in ihrem Bericht vom 18. März 2025 - wie schon bereits in früheren Berichten (vgl. E. 3.1; E. 3.4, E. 3.7) - nebst psychiatrischen Diagnosen auch mehrere somatische Diagnosen, darunter die Verdachtsdiagnose MCAS, mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (vgl. E. 3.14). Hierzu ist festzuhalten, dass lic. phil. A.___ aus somatischer Sicht nicht hinreichend qualifiziert ist, eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Darüber hinaus wurde die Verdachtsdiagnose MCAS von den Allergologen des Spital Z.___ bereits ausgeschlossen (E. 3.8.2) und auch die von lic. phil. A.___ angegebenen vermehrten Reaktionen auf Tierhaare und Tierfutter konnte durch die Dermatologie des Spital Z.___ nicht objektiviert werden (vgl. E. 3.10). Ihre Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin basiert im Wesentlichen auf den von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden, welche zu einem grossen Teil somatischer Natur sind.
Des Weiteren ist der Leidensdruck der Beschwerdeführerin entgegen ihren eigenen Angaben gegenüber den Behandlern als mässig zu werten, da - soweit aus den Akten ersichtlich - trotz Empfehlung von Dr. B.___ und med. pract. F.___ (vgl. Urk. 7/55/8) keine intensivierte psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung mit Gabe von Antidepressiva aufgenommen wurde und auch diverse somatische Abklärungen und Behandlungen von ihr nicht in Anspruch genommen wurden (vgl. hierzu insbesondere E. 3.9).
Zusammenfassend vermögen die Berichte von lic. phil. A.___ die Beurteilung von Dr. J.___ nicht in Zweifel zu ziehen.
5.3
5.3.1 Aus allergologischer Sicht attestierte der behandelnde Arzt der Allergologie des Spital Z.___ im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 1. März 2024, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Histaminintoleranz mit zunehmender Malnutrition und depressiven Episoden zu 80-90 % in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei , wobei er gleichzeitig beim Ressourcenprofil für eine berufliche Tätigkeit festhielt, dass die Beschwerdeführerin drei Tage in der Woche Dogsitting sowie 1-2 Stunden wöchentlich einer selbständigen Tätigkeit nachgehe, was im Schnitt einer leichten Tätigkeit von ca. 3-4 Stunden täglich entspreche (Urk. 7/123/3, E. 3.8.1). Es ist entsprechend davon auszugehen, dass die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit insbesondere auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin bzw. anhand der Krankschreibung der Hausärztin sowie unter Berücksichtigung ihrer beklagten psychischen Beschwerden erfolgte, wie dies auch aus dem Bericht vom 12. März 2024 hervorgeht (vgl. E. 3.8.2).
Aus den weiteren im Recht liegenden Berichten der Allergologie und der Klinik H.___ geht keine Arbeitsunfähigkeit hervor (vgl. E. 3.5, E. 3.6, E. 3.10)
5.3.2 Aus gastroenterologischer Sicht wurden diverse weitere Abklärungen als auch Therapien empfohlen, welche die Beschwerdeführerin allerdings ablehnte. Dies lässt auf einen geringen Leidensdruck schliessen, da sie ansonsten zumindest die weiteren diagnostischen Abklärungen hätte durchführen lassen (vgl. E. 3.9).
Endokrinologisch wurden keine Auffälligkeiten entdeckt (E. 3.11).
5.3.3 Auch der erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Prof. Dr. K.___ ändert nichts an der Einschätzung von Dr. J.___: Kardiologisch wurde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert und die Beschwerdeführerin erreichte 177 % Soll auf der Laufband Ergometrie. Die EKG-Veränderungen bei Belastungen ziehen nicht überwiegend wahrscheinlich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich (vgl. E. 3.13).
5.3.4 Die von Dr. L.___ im Bericht vom 11. August 2025 attestierte Arbeitsunfähigkeit entspricht dem durch die Beschwerdeführerin ausgeübten Pensum. Warum ihr eine Tätigkeit als Therapeutin vollumfänglich nicht mehr möglich sein soll, aber die Dogsitter-Tätigkeit bzw. «die anderen Tätigkeiten» noch zu 35 % zumutbar seien, bleibt ohne Erklärung nicht nachvollziehbar (vgl. E. 3.15). Des Weiteren machte Dr. L.___ keine konkreten, objektiv fassbaren Aspekte namhaft, die Dr. J.___ entgangen sind) oder die zu einer anderen Beurteilung Anlass geben würden.
5.4 Zusammenfassend ist gestützt auf die Stellungnahme von Dr. J.___ insbesondere unter Berücksichtigung des behandlungsanamnestisch fraglich ausgewiesenen Leidensdrucks von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % im ersten Arbeitsmarkt auszugehen. Dies ist unter Berücksichtigung der nicht ausgeschöpften Behandlungsoptionen als grosszügig zu werten, da fraglich ist, ob die Beschwerden unter leitliniengerechter Behandlung überhaupt langandauernd bzw. invalidenversicherungsrechtlich relevant wären. Wie folgend gezeigt wird, kann dies allerdings offen bleiben (vgl. E. 6).
Von weiteren Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist.
6. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin mit einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens möglich ist (Urk. 2; vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 7/48), was aufgrund der Aktenlage plausibel ist und seitens der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten wurde (vgl. Urk. 1). Für eine nähere Prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c).
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
7. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubCasanova