Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00566
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I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin O'Hara
Urteil vom 16. März 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1974, arbeitete seit 1. September 2009 beim Y.___ in der Administration und meldete sich am 18. Februar 2021 unter Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung sowie auf eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte am 8. März 2021 ein Standortgespräch durch (Urk. 7/4). Gleichentags teilte sie dem Versicherten mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien (Urk. 7/7), und zog die Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/8/1-23). Nach durchgeführtem Einwandverfahren (Urk. 7/14 ff.) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. Mai 2021 ab (Urk. 7/22). Dieser Entscheid blieb unangefochten.
1.2 Unter Hinweis auf eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und narzisstischen Anteilen (ICD10 F61.0) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), meldete sich der Versicherte am 3. November 2023 (Eingangsdatum) erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/30). Die IV-Stelle holte beim behandelnden Psychiater einen Bericht ein (Urk. 7/37), zog am 23. Februar 2024 einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (IK-Auszug, Urk. 7/38) und legte die Unterlagen am 27. März 2024 dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vor (Urk. 7/40/3). Mit Vorbescheid vom 9. April 2024 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/41). Hiergegen erhob der Versicherte am 10. Mai 2024 summarisch Einwand (Urk. 7/42), welchen er am 22. August 2024 (Urk. 7/46) und 27. September 2024 (Urk. 7/49) ergänzte sowie den Bericht des behandelnden Psychotherapeuten vom 20. September 2024 auflegte (Urk. 7/48). Die IV-Stelle holte beim RAD eine Stellungnahme ein, welche am 12. Februar 2025 erstattet wurde (Urk. 7/50/2 ff.). Daraufhin verfügte sie am 16. Juli 2025 im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk. 7/51).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 5. September 2025 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm spätestens ab dem 1. Mai 2024 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei er psychiatrisch begutachten zu lassen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 angezeigt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.
1.3
1.3.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln (Art. 17 ATSG) demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.3.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).
1.3.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.4).
1.4 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IVStellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
1.5 Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanamnestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 6.1.2, 8C_663/2021 vom 9. Februar 2022 E. 5.6.5 und 8C_534/2021 vom 18. November 2021 E. 4.1, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, insgesamt könne eine kombinierte Persönlichkeitsstörung weitgehend nachvollzogen werden. Diese habe jedoch angesichts der Indikatorenprüfung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer verfüge über gute Ressourcen und eine stabile Erwerbsbiografie. Psychosoziale Faktoren könnten bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt werden. Insgesamt sei keine langandauernde Invalidität im Sinne des Invalidengesetzes ausgewiesen. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (Urk. 2 S. 2).
2.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 5. September 2025 machte der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der gesundheitlichen Verschlechterung habe er die zweite Anmeldung vorgenommen (Urk. 1 Ziff. 5.13). Die Aktenbeurteilung des RAD sei unvollständig und widersprüchlich, weshalb zumindest eine psychiatrische Begutachtung hätte durchgeführt werden müssen (Urk. 1 Ziff. 5.19). Der RAD-Arzt habe zumindest indirekt einen ungenügend abgeklärten medizinischen Sachverhalt bestätigt (Urk. 1 Ziff. 6.4 und Ziff. 7.4). Sodann sei seine Einschätzung bezüglich einer 100%igen Erwerbsfähigkeit diametral zu denjenigen der behandelnden Therapeuten (Urk. 1 Ziff. 7.4). Der behandelnde Psychotherapeut habe in seiner Stellungnahme vom 1. September 2025 insbesondere die Negierung der generalisierten Angststörung und die vom RAD fehlerhaft durchgeführte «Indikatorenprüfung» kritisiert. Die generalisierte Angst- und Persönlichkeitsstörung hätten zur Arbeitsunfähigkeit geführt und nicht die neue Vorgesetzte (Urk. 1 Ziff. 5.21). Sinngemäss habe die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht nach Art. 43 ATSG verletzt (Urk. 1 Ziff. 6.5). Des Weiteren sei die Therapierbarkeit an sich kein Ausschlussgrund für die Entstehung eines Rentenanspruchs (Urk. 1 Ziff. 6.3).
3.
3.1
3.1.1 Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 beurteilte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers letztmals materiell (Urk. 7/22). Diese bildet damit den zeitlichen Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seither in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2.1 mit Hinweis). In medizinischer Hinsicht dienten damals folgende Berichte als Grundlage:
3.1.2 Die Fachpersonen des Z.___ nannten im Bericht vom 18. Dezember 2020 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Traumafolgestörung, exazerbiert wegen zunehmendem Druck bei der Arbeit und schwerer Erkrankung des Hundes (ICD-10 F43.1). Differentialdiagnostisch komme eine psychosoziale Belastungssituation in Betracht (Urk. 7/8/12 Ziff. 5). Der Beschwerdeführer sei zu 100 % krankgeschrieben. Insgesamt sei von einer Wiederherstellung zumindest einer Teilarbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/8/12 Ziff. 7).
3.1.3 Am 5. März 2021 berichteten die Fachpersonen des Z.___, seit dem letzten Bericht vom 18. Dezember 2020 (vgl. vorstehende E. 3.1.2) habe insgesamt keine Verbesserung des psychischen Zustands stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei weiterhin sehr belastet durch seine schwierigen Lebensumstände (Urk. 7/8/3 Ziff. 1 und Urk. 7/8/4 f. Ziff. 9). Folgende Diagnosen wurden aufgeführt (Urk. 7/8/4 Ziff. 3):
- Traumafolgestörung, exazerbiert wegen zunehmendem Druck bei der Arbeit und schwerer Erkrankung des Hundes (ICD-10 F43.1)
- Differentialdiagnose: psychosoziale Belastungssituation mit depressiver Reaktion
- Verdacht auf Persönlichkeitsakzentuierung bzw. -störung
Der Beschwerdeführer sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Prognostisch werde davon ausgegangen, dass er bezüglich Arbeitsintegration durch Massnahmen der Invalidenversicherung unterstützt werden müsse (Urk. 7/8/3 Ziff. 4).
3.1.4 Zu Handen der IV-Stelle führten die Fachpersonen des Z.___ am 29. April 2021 aus, dass insgesamt keine Verbesserungen des psychischen Gesundheitszustandes hätten erreicht werden können und sie mit einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit rechneten (Urk. 7/16).
3.1.5 Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit der Begründung, es stünden psychosoziale Faktoren im Vordergrund, welche keine langdauernde Arbeitsunfähigkeit begründen würden, ab (Urk. 7/22, vgl. auch Urk. 7/21/2).
3.2 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 3. November 2023 (Urk. 7/30) wurden insbesondere folgende medizinische Berichte zu den Akten genommen:
3.2.1 A.___, Fachpsychologe für Psychotherapie, berichtete am 18. September 2023, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Verfügung der Invalidenversicherung vom Mai 2021 wesentlich verschlechtert habe, und führte folgende Diagnosen auf (Urk. 7/28/1 Ziff. 1):
- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)
Die Verschlechterung lasse sich medizinisch objektivieren durch das Vorliegen der im ICD-10 [Internationale Klassifikation psychischer Störungen] beschriebenen Symptomatik des Codes F41.1 (generalisierte, anhaltende und «frei flottierende» Angst mit Beschwerden wie Nervosität, Schwitzen und Bauchschmerzen) und F61.0 (tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigten). Diese gründeten in belastenden Erfahrungen in seiner Kindheit. Die beschriebenen Diagnosen wirkten komplex zusammen und wirkten sich aktuell stark auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 7/28/1 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/28/1 Ziff. 1 und Urk. 7/28/3 Ziff. 6). Die Prognose für eine teilweise oder vollständige Arbeitsfähigkeit sei zurzeit schlecht (Urk. 7/28/3 Ziff. 7).
3.2.2 Dipl. Arzt B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte am 20. Februar 2024 im Formularbericht eine schwere narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) als Diagnose, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 7/37/3 Ziff. 2.5). Unter dem Betreff objektiver Befund führte er aus, der Beschwerdeführer sei nicht einsichtig, emotional instabil und kaum reflektionsfähig (Urk. 7/37/3 Ziff. 2.4). Die Prognose sei ungünstig und der Beschwerdeführer sei austherapiert (Urk. 7/37/3 Ziff. 2.7 f.). Die Funktionsbeeinträchtigungen bestünden bezüglich Flexibilität, Selbstbehauptung und Beziehungen (Urk. 7/37/4 Ziff. 3.4). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt (Urk. 7/37/2 Ziff. 1.3). Die Zumutbarkeit sowohl der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit liege unter zwei Stunden (Urk. 7/37/5 Ziff. 4.1 f.). Seit 25. Oktober 2022 sei der Beschwerdeführer bei ihm in Behandlung und einmal im Monat fänden kurze Telefonate zur Evaluation der Arbeitsfähigkeit und der Medikation statt (Urk. 7/37/2 Ziff. 1.1 f.).
3.2.3 Im Bericht vom 20. September 2024 attestierte Fachpsychologe A.___ unter Nennung derselben Diagnosen (vgl. vorstehende E. 3.2.1) dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt (Urk. 7/48/3 Ziff. 2.5 und Ziff. 2.7). Er schilderte im Befund nach AMDP zusammengefasst: Bewusstseinsklarer, allseits orientierter Klient. Im Kontaktverhalten starker Redefluss über diverse Ängste und vegetative Symptome (ständige Nervosität, Schwitzen, Zittern, Atembeschwerden, grosse Angst vor Kontrollverlust, Ruhelosigkeit und Unfähigkeit zur Entspannung). Der Beschwerdeführer gebe an, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen zu haben. Er sei misstrauisch gegenüber anderen Personen, mache immer wieder negative Erfahrungen im Zwischenmenschlichen. Kein Zwang, jedoch starke Ängste seit Jahren (frei flottierend). Keine Wahrnehmungsstörungen, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen sowie keine Ich-Störungen. Im Affekt innerlich stark unruhig, zeitweise affektlabil sowie -inkontinent und er berichte über starke Grandiosität («ich habe kein Problem mit anderen, die anderen haben einfach alle ein Problem»). Antrieb regelrecht. Er erzähle von erhöhter Erschöpf- und Ermüdbarkeit. Muskulär stark angespannt sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Er trinke immer wieder Alkohol und rauche, um sich zu beruhigen. Er distanziere sich klar von Suizidalität. Keine Hinweise auf Fremdgefährdung (Urk. 7/48/2 Ziff. 2.2).
Da die generalisierte Angststörung chronifiziert sei und Veränderungen auf der Persönlichkeitsebene eine lange Zeit beanspruchten, sei von einer langen Therapiedauer auszugehen (Urk. 7/28/4 Ziff. 7, Urk. 7/48/3 Ziff. 2.7).
3.2.4 RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2025 aus, die in den Akten genannte posttraumatische Belastungsstörung sei psychopathologisch nicht nachvollziehbar, zumal auf Symptomebene die Traumatrias fehle. Die Ereignisse in der Kindheit könnten als Trauma bestätigt werden.
Im Rahmen der Neuanmeldung werde neu eine generalisierte Angststörung diagnostiziert. Die Diagnose werde nicht hergeleitet. Es werde zwar eine «frei flottierende» Angst erwähnt, die Aussage werde jedoch nicht durch Beispiele untermauert. Ausserdem würden in der gesamten Aktenlage keine vegetativen Symptome beschrieben, weshalb die Diagnose nicht gestellt werden könne.
Neu werde eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Die Diagnose werde nicht hergeleitet. In ein paar Absätzen würden die ICD-10 Kriterien der narzisstischen Persönlichkeitsstörung als erfüllt wiedergegeben, wobei auch hier die Angaben als pauschal erschienen und keine Auseinandersetzung mit der langjährig stabilen Erwerbsbiografie stattfinde. Immerhin sei es dem Beschwerdeführer gelungen, sich bei der Arbeit anzupassen und sich zurückzunehmen, was gegen eine schwerwiegende Persönlichkeitsstörung spreche. Des Weiteren sei es ihm gelungen, auch eine vertrauensvolle und sichere Beziehung zum psychologischen Psychotherapeuten aufzubauen und schliesslich bestünden wenige, aber immerhin engere Freundschaften, was beides auch gegen eine schwere Persönlichkeitsstörung spreche (Urk. 7/50/3).
Insgesamt könne eine leichte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) nachvollzogen werden. Weitere Diagnosen liessen sich nicht bestätigen. Des Weiteren stünden nicht versicherte, soziale Faktoren stark im Vordergrund. Der Vorgesetztenwechsel habe kausal zur aktuellen Arbeitsunfähigkeit geführt. Daneben hätten Partnerschaftskonflikte, welche zur Trennung geführt hätten, und die Erkrankung seiner Hündin, welche leider im Sommer 2022 verstorben sei, bestanden. Immerhin habe er sich einen neuen Hund anschaffen können, um den er sich selbst kümmere. Selbständig kümmere er sich ausserdem um den Haushalt und könne eine stabile Tagesstruktur einhalten. Eine Intensivierung der Behandlung sei bislang nicht notwendig gewesen, was ebenfalls gegen einen schweren Gesundheitsschaden spreche. Weitere Abklärungen seien aus Sicht des RAD nicht notwendig (Urk. 7/50/4 f.).
In der Gesamtschau könne eine kombinierte Persönlichkeitsstörung weitgehend nachvollzogen werden, diese habe jedoch angesichts der Indikatorenprüfung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Nicht versicherte, soziale Faktoren seien ausschlaggebend für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Bezüglich Belastungsprofil sollte es sich aufgrund der Persönlichkeitsstörung um einen wohlwollenden Arbeitgeber handeln (Urk. 7/50/5).
4.
4.1 Nach dem Eintreten auf die Neuanmeldung (vgl. Urk. 7/40/2) verneinte die IVStelle einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung, insgesamt könne eine kombinierte Persönlichkeitsstörung weitgehend nachvollzogen werden, diese habe jedoch angesichts der Indikatorenprüfung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es sei keine langandauernde Invalidität im Sinne des IVG ausgewiesen. Dabei stützte sie sich auf die RADStellungnahme von Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2.4).
4.2 RAD-Arzt Dr. C.___ nahm lediglich gestützt auf die Akten eine Beurteilung vor und tätigte selbst keine allseitigen und umfassenden Untersuchungen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann zwar auch reinen Aktengutachten ein voller Beweiswert zukommen. Dies jedoch nur dann, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2024 vom 30. Mai 2025 E. 5.1 mit Hinweisen).
Dr. C.___ schloss sich der Beurteilung der behandelnden Fachpersonen nicht an. Er kam zum Schluss, dass einzig eine leichte Persönlichkeitsstörung nachvollzogen werden könne, die sich jedoch nicht relevant auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 7/50/5). Zwar erscheinen seine Ausführungen nachvollziehbar. So legte er überzeugend dar, dass die stabile Erwerbsbiografie gegen das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsstörung sprechen würde, da es dem Beschwerdeführer über lange Zeit gelungen sei, sich anzupassen und sich zurückzunehmen. Plausibel erscheint auch der Hinweis darauf, dass die Herleitung der Diagnose der generalisierten Angststörung – welche im Übrigen nur vom behandelnden Psychologen, nicht jedoch vom behandelnden Psychiater genannt wurde – fehle. Angesichts dessen, dass seine Beurteilung von denjenigen der behandelnden Fachpersonen entscheidend abweicht, kann jedoch nicht von einem an sich feststehenden medizinischen Sachverhalt gesprochen. Hinzu kommt, dass es gerade bei psychiatrischen Beurteilungen in der Regel eines Gesprächs mit dem Patienten bedarf, ist doch im Rahmen der Psychiatrie der persönliche Eindruck von ausschlaggebender Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2014 vom 27. April 2015 E. 7.3). Die IV-Stelle wäre daher gehalten gewesen, weitere Abklärungen – mindestens eine Untersuchung durch einen RAD-Arzt – vorzunehmen. Damit, dass sie dies unterliess, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen veranlasse.
5. Die Beschwerdegegnerin wird je nach Ausgang der medizinischen Abklärungen auch die Qualifikation des Beschwerdeführers zu prüfen haben. Bei der Erstanmeldung wurde er als zu 100 % erwerbstätig beurteilt (Urk. 7/21/1), obschon er anlässlich des Standortgesprächs vom 8. März 2021 angegeben hatte, das Pensum wegen seiner Hündin auf 90 % reduziert zu haben (Urk. 7/4/3). Nach Erkrankung und Tod dieser Hündin im Sommer 2022 hält der Beschwerdeführer inzwischen einen anderen Hund (vgl. Urk. 7/50/5). Im Neuanmeldungsverfahren wurde im Feststellungsblatt, ohne erneute Abklärung, wie viel der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall tätig sein würde, die Qualifikation als zu 90 % erwerbstätig festgehalten (Urk. 7/50/2). Bei gegebenenfalls vorliegender Teilerwerbstätigkeit des Beschwerdeführers sind allenfalls weitere Abklärungen betreffend Einschränkungen im Aufgabenbereich bzw. betreffend den Aufgabenbereich an sich vorzunehmen.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2025 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere Abklärungen veranlasse und über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung erneut entscheide.
7.
7.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, ermessensweise auf Fr. 2’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrO'Hara