Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00528
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Rüttimann
Urteil vom 17. August 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
schadenanwaelte AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die zur kaufmännischen Angestellten ausgebildete (Urk. 9/27/17) 1982 geborene X.___, welche zuletzt als Assistentin arbeitete, meldete sich am 15. Dezember 2014 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Beschwerden an den Handgelenken bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Diese zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 9/10 und 9/22) und tätigte berufliche sowie medizinische Abklärungen (Urk. 9/13 und 9/16). Die Versicherte stellte im Verlauf ein Gesuch um Hilfsmittel am Arbeitsplatz (Urk. 9/15), welches mit Schreiben vom 24. März 2015 bewilligt wurde (Urk. 9/20). Mit Mitteilung vom 26. Juni 2015 informierte die IV-Stelle die Versicherte, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Massnahmen zum Arbeitsplatzerhalt erfüllt seien (Urk. 9/23). Am 19. Oktober 2015 schloss die IV-Stelle diese ab, da die Versicherte wieder zu 100 % in ihrer bisherigen Funktion bei ihrem bisherigen Arbeitgeber tätig sei (Urk. 9/25).
1.2 Am 7. Mai 2021 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Erschöpfung, eine anhaltende Schmerzproblematik, Anhedonie, Insuffizienzerleben, psychosoziale Belastungsfaktoren und körperliche Dekonditionierung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/28). Die IV-Stelle zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 9/42 und 9/86) und tätigte berufliche (Urk. 9/39, 9/45-48, 9/80-81, 9/89 und 9/92) sowie medizinische Abklärungen (Urk. 9/50, 9/53, 9/61-62, 9/68, 9/70, 9/72 und 9/74). Mit Schreiben vom 18. Juli 2022 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aktuell keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/95). Nach Aktualisierung der medizinischen Aktenlage stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Vorbescheid vom 2. Februar 2023, Urk. 9/129). Dagen erhob die Versicherte am 6. März 2023 Einwand (Urk. 9/136; mit nachgereichter Begründung vom 28. April 2023 [Urk. 9/147] sowie medizinischen Berichten [Urk. 9/139-146, 9/148 und 9/151]). Nach Eingang weiterer medizinischer Akten eröffnete die IVStelle der Versicherten am 21. August 2023, dass eine polydisziplinäre Begutachtung durchgeführt werde (Urk. 9/163 und 9/172). Am 22. Januar 2024 erstattete die Y.___ AG (nachfolgend: Y.___) ihr Gutachten (Urk. 9/189190). Die IV-Stelle stellte Rückfragen (Urk. 9/191), welche von den Gutachtern am 12. Februar 2024 beantwortet wurden (Urk. 9/197). Mit Vorbescheid vom 8. Juli 2024 stellte die IV-Stelle der Versicherten ab Oktober 2023 eine Rente in der Höhe von 50 % einer ganzen Rente und ab Januar 2024 eine in der Höhe von 55 % in Aussicht (Urk. 9/204), wogegen die Versicherte am 9. September 2024 Einwand erhob (Urk. 9/221; mit nachgereichten Stellungnahmen zu den Tonaufnahmen [Urk. 9/231 und 9/233]; unter Auflage weiterer Akten: Urk. 9/214-220). Mit Verfügungen vom 11. und 28. März 2025 wurde ihr ab dem 1. Februar 2022 eine Rente in der Höhe von 62 % einer ganzen Rente und ab 1. Januar 2024 in der Höhe von 66 % zugesprochen (Urk. 9/214, 243 und 236-237). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft (vgl. Urk. 9/259-260).
Am 22. September 2023 (Eingangsdatum) stellte die Versicherte ein Gesuch um eine beidseitige orthopädische Schuhzurichtung und beidseitige Innenschuhe (Urk. 9/173 und 9/177-181), wofür ihr Kostengutsprache erteilt wurde (Urk. 9/185 und 9/188). Am 17. Juli 2024 (Eingangsdatum) ersuchte sie um Abgabe eines Rollstuhls (Urk. 9/205-207), für welchen sie die Kostengutsprache mit Schreiben vom 12. September 2024 (Urk. 9/225) erhielt.
Am 27. September 2024 (Eingangsdatum) beantragte X.___ bei der IV-Stelle die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 9/228). Am 3. März 2025 (recte: 3. April 2025, vgl. 9/240) wurde bei der Versicherten zu Hause eine Abklärung durchgeführt (Abklärungsbericht vom 24. April 2025 [Urk. 9/250]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. Mai 2025 [Urk. 9/251]; Einwand vom 5. Juni 2025 [Urk. 9/265]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Juni 2025 einen Anspruch der Versicherten auf Hilflosenentschädigung (Urk. 2 [= Urk. 9/268]).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 19. August 2025 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte die Zusprache einer Hilflosenentschädigung sowie die Wiederholung der Abklärung vor Ort (Urk. 1 S. 2).
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 angezeigt wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_343/2025 vom 8. August 2025 E. 2.3.1 mit Hinweisen):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange-wiesen ist.
1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).
Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_444/2023 vom 28. Februar 2024 E. 2.3).
1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
1.5 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass in keiner der alltäglichen Lebensverrichtungen eine Hilflosigkeit habe bestätigt werden können. Sie stütze sich auf den Entscheid des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), welcher eine Erwerbsfähigkeit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit bestätige. Der Hilfsbedarf sei nicht nachvollziehbar und das Leistungsbegehren müsse abgewiesen werden (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, der Abklärungsbericht stelle keine genügende Grundlage dar, um zu entscheiden, ob Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestehe. Sie benötige Hilfe in allen alltäglichen Lebensbereichen. Der Abklärungsbericht sei lückenhaft und die Verneinung der Hilflosigkeit mit Verweis auf die Restarbeitsfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Sie sei von der Abklärungsperson nicht zur lebenspraktischen Begleitung befragt worden, weshalb der Bericht auch in diesem Bereich nicht beweiswertig sei (Urk. 1 Ziff. 16-43).
3.
3.1
3.1.1 Zum gesundheitlichen Zustand aus ärztlicher Sicht lassen sich dem Y.___-Gutachten vom 22. Januar 2024 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen (Urk. 9/189/7):
- Hypermobility spectrum disorders (HSD), Erstdiagnose (ED) 12/2022 bei Hypermobilität (Beighton-Score aktuell 7 von 9 möglichen Punkten), ICD10: M35
- Degeneratives Schulterleiden beidseits mit Tendinopathie der Supra- und Infraspinatussehne rechts und Bursitis subacrominalis rechts sowie Labrumirregularität und leichter Vernarbung des Labrums links, ICD-10: M75
- Degeneratives Halswirbelsäulensyndrom mit aktivierter Osteochondrose C6/C7, Diskusprotrusionen C3-C7, Unkarthrosen linksbetont C7 links mit leichter Einengung des Neuroforamens auf Höhe C4/C5 und C5/C6 mit Zeichen einer Insuffizienz des rechten Ligamentum alare bei Haltungsinsuffizienz und myofaszialer Dysbalancen, ICD-10: M50, M42, M47
- somatische Belastungsstörung, nach DSM-5: 300.32; entsprechend einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, nach ICD-10: F45.41
- mittelgradige depressive Episode, ICD-10: F32.1
3.1.2 Die Gutachter hielten zur Begründung der Gesamtarbeitsfähigkeit dafür, aus polydisziplinärer Sicht seien die psychiatrische und rheumatologische Einschätzung massgeblich, wobei die rheumatologisch bedingten Funktionseinschränkungen in der somatischen Belastungsstörung aufgehen würden. Da auf psychiatrischem Fachgebiet zusätzlich noch eine affektive Störung vorliege, ergebe sich eine höhere Arbeitsunfähigkeit als auf rheumatologischem Fachgebiet - ohne Notwendigkeit einer Summation der Arbeitsunfähigkeiten. Keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit würden auf neurologischem und allgemein-internistischem Gebiet bestehen. Zusammenfassend bestehe aus polydisziplinärer Sicht in der bisherigen Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit müsse eine flexible und vermehrte Pausengestaltung zulassen und ohne enges Zeitlimit, ohne vermehrte nervliche Belastung sowie mit einfachen repetitiven Aufgaben sein. Es müsse sich um eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit einem verständnisvollen Umfeld, ohne repetitives Heben/Tragen und ohne dauerndes Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen beziehungsweise in ergonomisch ungünstiger Wirbelsäulenhaltung handeln (Urk. 9/189/8).
3.1.3 Hinsichtlich der aktuellen Beschwerden notierten die Gutachter, die Beschwerdeführerin klage über eine ausgeprägte Erschöpfung, körperliche Schwäche und ein Zittern am gesamten Körper. Sie gebe an, Stöcke zum Gehen zu benötigen. Ebenso klage sie über Schmerzen in verschiedenen Körperregionen, Blasen- und Darmbeschwerden, Muskelschmerzen und -krämpfe sowie über Kieferschmerzen, die das Essen erschwerten. Die Schmerzen hätten allgemein eine Intensität von 7 bis 9 auf einer Skala von 1 bis 10 und unter Belastung träten verstärkte Schmerzspitzen auf. Aufgrund der Schmerzen, aber vor allem aufgrund grosser Existenzängste und Ohnmachtsgefühlen habe sie Schlafprobleme (Urk. 9/189/13, ähnlich auch Urk. 9/189/23-25, 9/189/42 und 9/189/50-51). Am zweiten Explorationstag klage sie, die Müdigkeit habe sich verstärkt und sie habe sich seit dem ersten Explorationstag zwei Tage zuvor nicht adäquat erholen können (Urk. 9/189/13 und 9/189/49). Der Tagesablauf hänge stark von den Erschöpfungszuständen ab (Urk. 9/189/14).
3.1.4 Zu den Verhaltensbeobachtungen hielt der psychiatrische Gutachter fest, dass ein langsames und unsicheres Gangbild beobachtet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich psychomotorisch unruhig gezeigt. Es sei nach ca. einer Stunde zu einem Unterbruch wegen eines Toilettengangs gekommen und das Gespräch habe auch wegen Auffassungs- sowie Konzentrationsstörungen wiederholt unterbrochen werden müssen. Das Sprechtempo sei verlangsamt. Nach dem Untersuchungsgespräch habe die Beschwerdeführerin angestrengt sowie ermüdet gewirkt (Urk. 9/189/15). Zum Untersuchungsbefund hielt er fest, die Beschwerdeführerin wirke die gesamte Zeit wach, bei klarem Bewusstsein sowie zu allen Qualitäten orientiert. Es könne ein normaler und adäquater Kontakt hergestellt werden. Bei der Schilderung von belastenden Ereignissen und der aktuellen Belastungssituation zeige sich die Beschwerdeführerin affektiv erheblich belastet. Die Beschwerdeführerin beklage Konzentrationseinbussen, es bestünden jedoch keine Hinweise auf eine substanzielle Merkfähigkeits- oder Gedächtnisstörung. Im formalen Denken wirke sie weitschweifig jedoch ausreichend geordnet und ohne Hinweise für eine ausgeprägte Denkhemmung. Es zeige sich jedoch eine Einengung auf die Schmerzproblematik beziehungsweise die körperlichen Beschwerden. Anhaltspunkte für inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen, Wahrnehmungsstörungen, Depersonalisations- oder Derealisationssymptome, Intrusionen, Flashbacks, zwanghafte Gedanken oder Zwangshandlungen bestünden nicht. Sie beklage existenzielle Befürchtungen und Zukunftssorgen. Anhaltspunkte für unangemessene Befürchtungen, Panikattacken oder spezifische Phobien lägen nicht vor. In der Grundstimmung imponiere sie erheblich belastet, verzweifelt und gedrückt mit Überforderungs- sowie Schuldgefühlen, vor allem dem Partner gegenüber. Sie sei kaum in der Lage, Freude bei angenehmen Aktivitäten zu empfinden, und könne für diese kaum Interesse aufbringen. Der Antrieb zeige sich vermindert bei deutlich gesteigerter Ermüdbarkeit beziehungsweise rascher Erschöpfbarkeit, sodass normale Tätigkeiten einen erheblich höheren Kraftaufwand als früher erforderten. Es bestehe ein anhaltendes und belastendes Schmerzempfinden wechselnder körperlicher Lokalisation. Der Schlaf sei bei auftretenden Ein- und Durchschlafschwierigkeiten sowie fehlendem Erholungseffekt beeinträchtigt. Der Appetit sei erhalten. Es träten wiederholt lebensmüde beziehungsweise lebensüberdrüssige Gedanken auf, Anhaltspunkte für eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung bestünden jedoch nicht (Urk. 9/189/16).
3.1.5 Die rheumatologische Gutachterin führte zum Befund aus, das Barfussgangbild sei langsam mit verminderter Abrollbewegung. Die Beschwerdeführerin bevorzuge es, an Stöcken zu gehen, sei jedoch in der Lage, ohne Handstöcke zu gehen. Zehen-, Fersengang und -stand habe sie ebenso wie den Einbeinstand beidseits ordentlich demonstriert. Sie sei nur mit der linken Seite gekniet und habe angegeben, dass ein beidseitiges Knien aufgrund der Schmerzen im Fussrückbereich nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin neige zu Haltungsinsuffizienzen. Betreffend der Hypermobilität seien 7/9 Beighton-Score-Punkte erreicht worden. Die Beine könnten langsam gestreckt von der Untersuchungsliege gehoben werden. Ein flaches Liegen und der Langsitz, wobei die Fingerspitzen beidseitig die Fussballen umfassten, seien möglich. Der Kinn-Jugulum-Abstand könne nur eingeschränkt aufgrund der von der Beschwerdeführerin erwarteten Brechreiz-Möglichkeit kontrolliert und die Reklination könne nicht überprüft werden. Die Kopfrotation und die Seitenneigung habe die Beschwerdeführerin unter Angabe von endgradigen Funktionsschmerzen in den kurzen Nackenmuskeln demonstriert. Es bestünden keine Druckdolenzen an der unteren und oberen Nackenlinie, der kurzen Nackenmuskulatur oder im Schultergürtelbereich, ein Hartspann sei aber tastbar. Bei Klopfen im Bereich Th2/3/4 entstehe ein Schmerz, der in den Bereich des linken Schulterblattes ausstrahle. Ansonsten bestünden keine Druckdolenzen. Bei der Rotation und der Seitenneigung der Brustwirbelsäule (BWS) bestünden ziehende Schmerzen im Becken- und Flankenbereich. Im Bereich der Schultern bestehe ein unauffälliger Befund. Es bestünden Druckdolenzen im Sulcus Ulnaris links in der Stärke von 5 auf der visuellen Analogskala (VAS) sowie weniger stark im Epikondylenbereich radial und ulnar links. Im rechten Ellenbogenbereich habe die Beschwerdeführerin nur ein Unannehmlichkeitsgefühl. Es bestehe kein Hartspann, aber es bestünden Myogelosen entlang der Unterarmextensoren. Im Bereich der Hände werde kein auffälliger Befund festgestellt. Auch der Befund im Bereich der Hüfte und Knie sei unauffällig. Es bestünden Querdruckschmerzen an beiden Vorfüssen bei beidseitigem Knick/Spreizfuss. Rechts bestehe eine leichte Aussenrotationsfehlstellung. Es bestünden im Bereich des oberen und des untern Sprunggelenkes Druckdolenzen, welche links stärker als rechts seien (Urk. 9/189/31-32). Eine entzündlich-rheumatische Grunderkrankung liege nicht vor, aber eine Hypermobilitätsspektrumstörung (HSD), welche im Dezember 2022 erstdiagnostiziert worden sei. Ein Ehler-Danlos-Syndrom habe demgegenüber nicht bestätigt werden können. Zudem bestehe eine Instabilität des Ligamentum alare mit atlantoaxialer Instabilität neben nicht höhergradigen degenerativen Veränderungen des Achsenskelettes (Urk. 9/189/33).
Im Rahmen der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität erklärte die Gutachterin, es sei aufgrund der Hypermobilität nachvollziehbar, dass bei statischen Fehlhaltungen und zu starker sowie hoher Gewichtsbelastung Schmerzen entstünden. Die klassische Hypermobilität könne indessen die bereits in Ruhe beschriebenen und auch bei normaler Belastung geklagten Beschwerden nicht erklären. Demgegenüber habe eine Diskrepanz zum demonstrierten eingeschränkten Gang mit Stöcken bei der Ankunft und beim Gehen sowie dem offensichtlich normalen Vermögen, einen Positionswechsel während der Exploration einzunehmen, bestanden. Die Versicherte sei in der Lage gewesen, bei Brechreiz ohne Stöcke flott aufzustehen sowie sich im Raum zu bewegen, sich hinzulegen und wieder aufzustehen. Zudem suche sie die Physiotherapie ohne Stöcke auf und nutze das Auto des Partners. Insgesamt präsentiere die Versicherte ein durchwegs sehr klagsames Selbstbild. Die Angst im Rollstuhl zu landen, sei rheumatologisch nicht begründbar. Anhand des Gesamtbildes müsse daran gedacht werden, dass tiefergreifende nicht somatisch bedingte Elemente dieses Krankheitsgeschehen dominierten (Urk. 9/189/34).
3.1.6 Die neurologische Gutachterin hielt fest, dass klinisch-neuropsychologisch ein unauffälliger Befund vorliege. Insbesondere bestünden keine Hinweise für Müdigkeit oder rasche Ermüdbarkeit. Auch die Aufmerksamkeit und Konzentration entsprächen der nach dem biografischen Hintergrund erwartbaren Kapazität. Hinweise für konsistente Gedächtnisstörungen bestünden nicht. Beim Mundöffnen bestehe ein ausgeprägter Würgereiz ohne Erbrechen. Ansonsten bestehe ein unauffälliger Befund im Hirnnervenstatus, der Motorik und im Reflexstatus. Es bestünden fleckförmige Dysästhesien beim Berühren vom untern Schienbeindrittel bis zum Fussrist. Ansonsten liege die Sensibilität im Normbereich. Das Gangbild sei kleinschrittig und verkrampft, das Gehen ohne Stöcke sei jedoch problemlos möglich. Der Zehen- und Fersengang seien schmerzhaft. Der Knie-Hacke-Versuch (KHV) habe aufgrund von Schmerzen mehrfach unterbrochen werden müssen. Der Einbeinstand sei wackelig und nur mit Festhalten möglich, beim Ankleiden jedoch problemlos und ohne Festhalten möglich. Ansonsten sei die Koordination regelrecht. Die Extrapyramidalmotorik und das Vegetativum seinen unauffällig. Im muskuloskelettalen Status bestehe ein leichter Hartspann des gesamten Rückenstreckers und der Schultergürtelmuskulatur beidseitig (Urk. 9/189/46).
Zur Frage von Konsistenz und Plausibilität hielt die Gutachterin fest, es hätten sich Diskrepanzen zwischen den von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptomen und damit verbundenen Einschränkungen und dem klinischen Untersuchungsbefund gezeigt. So sei sie an Gehstöcken zur neurologischen Untersuchung gekommen und habe berichtet, dass sie kaum mehr gehfähig sei. Beim An- und Auskleiden habe sie indessen problemlos auf einem Bein stehen können. Das Gangbild habe grotesk anmutend gewirkt, ohne dass sich in der Untersuchung ein Hinweis auf eine Koordinationsstörung, Paresen oder andere neurologische Ausfallserscheinungen ergeben hätte. Auch die ausgeprägte Angst vor einer Immobilisierung und Rollstuhlpflichtigkeit sei aus neurologischer Sicht unbegründet. Es gebe keinen Anhalt für eine progrediente, neurologische Erkrankung, welche die Notwendigkeit eines Rollstuhls rechtfertigen würde. Zudem habe die Versicherte einen starken Würgereiz gezeigt, welcher als funktionell zu werten sei. Auch hier sei der Gang zum Waschbecken problemlos möglich gewesen (Urk. 9/189/47).
3.1.7 Die allgemeininternistische Gutachterin erhob einen unauffälligen Befund. Zu den Verhaltensbeobachtungen hielt sie insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin die Orthesen selbstständig schnell aus- und anziehen könne, die Unterarmgehstützen unterschiedlich eingestellt seien sowie das häufige Trinken aus einer Wasserflasche ohne Schwierigkeiten möglich sei (Urk. 9/189/55-56).
3.1.8 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurden aus somatisch orientierter Sicht wiederholt Diskrepanzen in der Symptomschilderung beziehungsweise -präsentation und den objektivierbaren Befunden beschrieben. Aus rheumatologischer und neurologischer Sicht sei insbesondere auf den demonstriert eingeschränkten Gang an Stöcken bei Ankunft und das normale Gehen sowie Positionswechsel während der Untersuchung hinzuweisen. Aus neurologischer Sicht seien diese Diskrepanzen im Verhalten als funktionell zu werten und könnten unter psychiatrischen Gesichtspunkten als Symptomausprägung der attestierten somatischen Belastungsstörung eingeordnet werden (Urk. 7/189/6).
3.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2024 fest, aus den seit der Durchführung des Gutachtens eingereichten Unterlagen ergebe sich keine neue Diagnose. Die festgestellte bakterielle Fehlbesiedelung des Dünndarms lasse sich behandeln und sei nicht mit einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit verbunden. Sodann beschreibe der Bericht des Schmerzambulatoriums ein stabiles Zustandsbild. Auch aus dem Schreiben des Fachpsychologen könne keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes abgeleitet werden, da der Behandler Bezug auf das ältere Gutachten des Krankentaggeldversicherers nehme, als eine Remission der Depression bestanden habe (Urk. 9/235/3).
3.3 Seit der - den rentenzusprechenden Verfügungen vom März 2025 zugrunde liegenden - Einschätzung der Gutachter und der RAD-Stellungnahme wurde insbesondere der Bericht des Spital A.___ vom 15. April 2025 über die Untersuchungen via Videokonferenz vom 26. März 2025 und 14. April 2025 aufgelegt. Darin wurde neben der bereits genannten Diagnose HSD die Diagnose Post Covid Syndrom mit Verlauf einer myalgischen Encephalomyelitis/Chronical Fatigue Syndrom (ME/CFS, ICD-10: G93.3) gestellt (Urk. 9/248/1).
Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, sie sei im März 2022 an Covid-19 erkrankt und es habe sich nach vier Wanderungen in Juni/Juli 2022 ein multidimensionaler Symptomenkomplex mit führender Komponente einer körperlichen Belastungsintoleranz mit Post-Exertional Malaise über mehrere Tage und massiver muskulärer/körperlicher Schwäche entwickelt. Diverse Abklärungen hätten keine Hinweise auf eine organisch fassbare Ursache der Symptomatik gezeigt. Im Rahmen einer weiteren körperlichen Überlastung im März 2024 (Treppensteigen) habe sich eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit konsekutiver Belastbarkeit von 2’000-3'000 Schritten pro Tag bei ansonstiger Rollstuhlpflichtigkeit ergeben (Urk. 9/248/4-5).
Die internationalen Konsenskriterien für die Diagnose ME/CFS seien erfüllt. Der Bell Score attestiere im September 2024 mit 10-20 % massive Einschränkungen im Alltagsleben. Eine primär psychiatrische Genese sei höchst unwahrscheinlich, da die Post-Exertional Malaise hierfür nicht typisch sei und zudem eine regelmässige psychotherapeutische Anbindung bestehe. Es gelte weiterhin, Überlastungen im Alltag durch ein konsequentes Energie- und Pausenmanagement zu vermeiden, da hieraus oft langfriste Zustandsverschlechterungen resultierten (Urk. 9/248/6).
3.4 Die Diagnose ME/CFS wurde auch im Bericht der B.___ Klinik vom 1. April 2025 gestellt. Die Beschwerdeführerin habe nur noch Energie zur Aufrechterhaltung der Körperfunktionen (Urk. 9/245/6).
4.
4.1 Aus dem Abklärungsbericht vom 24. April 2025 über die Erhebung vom 3. März 2025 (recte: 3. April 2025, vgl. 9/240) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebenspartner, der an drei Tagen im Homeoffice arbeite und an den Wochenenden zu Hause sei, zusammenlebe. Die Spitex Mitarbeiterin habe der Abklärungsperson die Tür geöffnet, während die Beschwerdeführerin im Bett gelegen habe. Der Händedruck und die Stimme seien schwach gewesen. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie seit einigen Tagen einen «Crash» habe, welcher auf anstrengende Wochen zurückzuführen sei. Neben einigen Abklärungsterminen in den letzten Wochen sei der Schwiegervater in Südafrika verstorben, weshalb ihr Partner für drei Wochen im Ausland gewesen sei. Die Diagnose ME/CFS sei vom Spital A.___ und von der B.___ Klinik bestätigt worden. Der Alltag koste sie viel Energie. Sie liege den ganzen Tag im Bett und stehe nur auf, um zur Toilette zu gehen oder wenn sie ein Wärmekissen, Getränke oder Snacks benötige. Zum Kochen reiche die Energie nicht. Neben dem Partner helfe die Schwiegermutter regelmässig, auch Nachbarn könnten bei Bedarf angefragt werden. Sie habe seit 2014 Einschränkungen in beiden Händen und an schlechten Tagen könne sie die Brille kaum halten. Bis 2021 habe sie gearbeitet und sei in den alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der Haushaltführung selbstständig gewesen. Vereinzelt habe sie Hilfe beim Essen und Schneiden benötigt. Seit Juli 2022 sei der Schwächezustand konstant (Urk. 9/250/2).
4.2 Dem Abklärungsbericht ist des Weiteren zu entnehmen, die Beschwerdeführerin könne die Ober- und Unterbekleidung der Alltagskleidung selber an- und ausziehen. Sie benötige jedoch Hilfe beim Anziehen der Kompressionsstrümpfe. Sie sei zu schwach und habe feinmotorische Einschränkungen. Die Orthesenschuhe, die sie nur draussen trage, könne sie auch nicht ohne Dritthilfe anziehen. Die Schuhe seien steif und sie habe kaum Kraft um reinzuschlüpfen. Sie trage Kleidung ohne Knöpfe und könne in die Hausschuhe hineinschlüpfen (Urk. 9/250/4).
Die Abklärungsperson hielt fest, dass Hilfe beim Anziehen der Kompressionsbekleidung und der -strümpfe sowie der Orthesen, welche nicht zur Aufrechterhaltung einer alltäglichen Lebensverrichtung dienten, im Bereich der medizinischen Behandlung angerechnet werde. Schadenmindernd könne erwartet werden, dass angepasste Kleidung wie Hosen ohne Knöpfe getragen würden. Im Bereich «Ankleiden, Auskleiden» könne keine Dritthilfe angerechnet werden (Urk. 9/250/4).
4.3 Zum Bereich «Aufstehen, Absitzen, Abliegen» habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie könne selber in das Bett beziehungsweise aus dem Bett steigen, sich auf einen Stuhl/Rollstuhl setzen und aufstehen. Aufs WC könne sie ebenfalls transferieren. Beim Aufstehen vom Boden oder vom TV-Sessel erhalte sie Hilfe. Auf dem Anmeldungsformular sei ausgeführt worden, dass ca. zwei Mal im Monat Hilfe benötigt werde (Urk. 9/250/4).
Gemäss den Ausführungen der Abklärungsperson könne dieser Bereich nicht angerechnet werden, da sich die Beschwerdeführerin selbstständig transferieren könne. Auch sei sie zwei Tage pro Woche alleine zu Hause (Urk. 9/250/4).
4.4 Zum Bereich «Essen» habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie das Messer nicht mehr benutze. Koordinatives Essen mit Messer und Gabel sei nicht mehr gegeben. Essen mit Gabel oder Löffel sei möglich. Schneiden oder Brotstreichen sei zu anstrengend sowie feinmotorisch zu schwierig. Dies sei eine Folge der Bindegewebsschwäche und von Long Covid. Phasenweise sei das Essen zum Beispiel von Reis schwierig und ihr Partner müsse dann gegen Ende der Mahlzeit helfen. Sie benütze leichte Becher mit Strohhalmen und Trinkflaschen anstelle von Gläsern. Wenn sie Kauprobleme habe, müsse das Essen püriert werden. In der Anmeldung habe sie angegeben, dass sie ca. zweimal in der Woche Hilfe beim Führen der Gabel benötige (Urk. 9/250/4).
Die Abklärungsperson erläuterte, gestützt auf die Abklärungen des RAD, welche eine Erwerbsfähigkeit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit bestätigten, sei der Hilfsbedarf nicht nachvollziehbar, und es könne im Bereich «Essen» aus versicherungsmedizinischer Sicht kein Hilfsbedarf angerechnet werden (Urk. 9/250/4).
4.5 Zum Bereich «Körperpflege» habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie könne aufgrund der Schwäche nicht täglich duschen. Die Intimpflege erledige sie auf dem Dusch-WC selbstständig. An schlechten Tagen erfrische sie sich mit einem Waschlappen. Die Zahnpflege nehme sie erst abends vor, nicht selten sei sie jedoch zu schwach und würde lediglich eine Mundspülung anwenden und auch der Partner habe schon geholfen. Eine Gesichtspflege-Routine habe sie seit Sommer 2022 nicht mehr. Der Partner helfe beim Kämmen. Beim Transfer auf das Duschbrett erhalte sie Hilfe vom Partner oder der Spitex. Die Haarpflege könne sie nicht mehr alleine durchführen, beim Duschen nehme sie momentan noch keine Hilfe in Anspruch (Urk. 9/250/5).
Auch in diesem Bereich - so die Abklärungsperson - könne aus versicherungsmedizinischer Sicht gestützt auf die Abklärungen des RAD kein Hilfsbedarf angerechnet werden (Urk. 9/250/5).
4.6 Zum Bereich «Verrichtung der Notdurft» hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin gehe selbstständig zur Toilette. Sie sei nicht inkontinent, müsse jedoch aufgrund der Bindegewebserkrankung häufig und auch nachts die Toilette aufsuchen. Tagsüber sei der Toilettengang anstrengender als nachts, da sie nachts über etwas mehr Energie verfüge. Hilfsmittel seien keine vorhanden. Therapien wie Beckenbodentraining und Transkutane Elektrische Nervenstimulation (TENS) könnten mangels Energie im Moment nicht durchgeführt werden. Sie habe ein Dusch-WC und reinige sich nach Stuhlgang nochmals manuell nach (Urk. 9/250/5).
Im Bereich «Verrichtung der Notdurft» könne keine Hilfsbedürftigkeit angerechnet werden, da die Beschwerdeführerin selbstständig die Toilette aufsuchen könne und stuhl- sowie urinkontinent sei (Urk. 9/250/5).
4.7 Dem Abklärungsbericht ist des Weiteren zu entnehmen, die Beschwerdeführerin könne sich in der Wohnung zu Fuss bewegen. Wenn sie zu schwach sei, rolle sie mit dem Bürostuhl durch die Wohnung. Im Arztbericht werde von einer Gehdistanz von 15 Metern berichtet. Oft sei der Weg in die Küche bereits sehr anstrengend. An schlechten Tagen meist gegen Abend gehe ihr Partner hinter ihr her und schiebe sie. Treppensteigen sei mangels Kraft kaum möglich. Gehe sie zum Arzt, schiebe sie der Taxifahrer die Treppe hoch und sie versuche sich am Geländer hochzuziehen. Ausser Haus sei sie auf einen Rollstuhl angewiesen. Seit Sommer 2022 sei sie an die Wohnung gefesselt und verlasse das Haus nur für notwendige Abklärungen. Sie habe stechende Schmerzen im Fuss. Zu Terminen begleite sie der Partner, auch da sie Konzentrationsprobleme habe und zu schwach sei mitzuschreiben, oder sie buche das Tixitaxi oder Zeitwerk (Urk. 9/250/5-6).
Auch in diesem Bereich verneinte die Abklärungsperson gestützt auf die Einschätzung des RAD einen Hilfebedarf (Urk. 9/250/6).
4.8 Schliesslich sei Bedarf an lebenspraktischer Begleitung gemäss der Abklärungsperson nicht ausgewiesen. Anzuerkennen sei, dass die Beschwerdeführerin wegen des Gesundheitszustandes Hilfe bei der Tagesstrukturierung und der Bewältigung des Alltages erhalte. Die Voraussetzung der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung seien unter Einbezug der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. Der Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche werde nicht erreicht (Urk. 9/250/6).
Bei der Grundreinigung habe die Schwiegermutter von 2014 bis 2021 mitgeholfen. Diese könne aufgrund kardiologischer Probleme nur noch wenig Unterstützung leisten. Alle zwei Wochen leiste inzwischen die Spitex Hilfe und der Partner übernehme kleine Putzarbeiten. Seit 2014 könne die Beschwerdeführerin keine Mithilfe im Haushalt mehr leisten. Das Paar besitze einen Staubsaugroboter und der Partner wechsle die Bettwäsche. Gemäss Einschätzung der Abklärungsperson werde ein Aufwand von 45 Minuten pro Woche angerechnet (Urk. 9/250/6).
Bis Sommer 2022 habe das Paar gemeinsam die Kleidung gewaschen. Die Beschwerdeführerin könne Schmutzwäsche selber in die Trommel geben, das Ausräumen übernehme der Partner. Die Beschwerdeführerin versuche beim Versorgen der Kleidung zu helfen. Die Abklärungsperson legte für die Teilübernahme einen anrechenbaren Aufwand von 15 Minuten fest (Urk. 9/250/6).
Im Bereich Ernährung seien Rüsten und Schneiden nicht möglich. Diverse Hilfsmittel seien ausprobiert worden. Das Gemüse werde weicher gekocht und an schlechten Tagen püriert. Die Beschwerdeführerin hätte eine strikte Diät einzuhalten, was im Alltag kaum umsetzbar sei. Wenn nicht gekocht werde, esse sie gezwungenermassen Fertigmenüs, etwas vom Bäcker oder Snacks wie Bananen und Reiswaffeln. Die Auswahl beim Mahlzeitendienst sei bescheiden, weshalb sie nicht regelmässig dort bestelle. Der Partner sei mit der Zubereitung von Menüs überfordert. Tagsüber könne sie sich mit Snacks und Getränken selber versorgen. Die Abklärungsperson rechnete für die Teilübernahme 20 Minuten pro Woche an (Urk. 9/250/6-7).
Bei überwiegend funktionaler Einschränkung sei die Hilfe im Bereich der Fortbewegung und nicht bei der lebenspraktischen Begleitung anzurechnen. Gesamthaft sei bei der lebenspraktischen Begleitung somit ein Mehraufwand von 80 Minuten pro Woche anzurechnen.
4.9 Im Bereich der medizinisch-pflegerischen Hilfe sei das Richten und die Einnahme von Medikamenten selbstständig möglich. Aktuell - in einer Krise - benötige die Beschwerdeführerin Hilfe beim Ordnen der 30 Nahrungsergänzungsmittel. Zweimal pro Woche erhalte sie Hilfe von der Spitex beim Anziehen der Kompressionsbekleidung, Kompressionsstrümpfe, Innenschuhorthesen und Bandagen. An den restlichen Tagen helfe der Partner. Es bestehe keine erhöhte Selbst- oder Fremdgefährdung, weshalb keine persönliche Überwachung angerechnet werden könne (Urk. 9/250/7).
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz. 8011 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit [KSH], Stand: 1. Januar 2026). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2024 vom 13. Juni 2024 E. 4.1 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).
5.2 Der Abklärungsbericht vom 24. April 2025 wurde von einer Abklärungsperson des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin und damit von einer qualifizierten Fachperson verfasst, was seitens der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt wird. Sodann hatte die Abklärungsperson Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus dem Leiden ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten. Die getätigten Angaben der Beschwerdeführerin wurden dokumentiert. Die Beschwerdeführerin machte zwar geltend, dass aus Zeitmangel keine Erhebungen zur lebenspraktischen Begleitung gemacht worden seien (Urk. 1 Ziff. 42). Dafür ergeben sich jedoch keinerlei Hinweise in den Akten: Die anwesende Spitex-Mitarbeiterin protokollierte kein solches Vorgehen (Urk. 9/262/2), die Abklärungsperson machte vielmehr detaillierte Angaben zu den im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung zu berücksichtigenden Beeinträchtigungen und anrechenbaren Zeitaufwand (Urk. 9/250/6-7). Auch in der Stellungnahme vom 17. Juni 2025 hielt die Abklärungsperson fest, dass der Hilfebedarf entsprechend der Angaben vor Ort berücksichtigt worden sei (Urk. 9/267/3). Gesamthaft wurde nicht substantiiert geltend gemacht, dass die Angaben falsch protokolliert worden seien. Im Übrigen ist der Bericht plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen und zeigt auch die Differenzen - insbesondere die Differenzen aus versicherungsmedizinischer Sicht - zu den Angaben der Beschwerdeführerin auf. Das Gericht greift daher in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (vgl. E. 5.1 vorstehend).
5.3 In den alltäglichen Lebensverrichtungen «Essen», «Körperpflege» und «Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme» verneinte die Beschwerdegegnerin eine Hilfsbedürftigkeit mit Verweis auf die Einschätzung des RAD, der eine Erwerbsfähigkeit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit bestätigte. Ein Hilfebedarf sei nicht nachvollziehbar (Urk. 9/250/4-6). Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, in allen drei Bereichen auf Dritthilfe angewiesen zu sein (Urk. 1 Ziff. 27-34 und Ziff. 38-41).
Vorliegend nahm die Abklärungsperson Rücksprache mit dem RAD (Urk. 9/246, 9/250/4-6 und 9/267/2-3), wie dies bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen notwendig ist (siehe oben E. 5.1). Die Einschätzung, dass die angegebene Hilfsbedürftigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvoll-ziehbar sei, ist mit Blick auf die Akten nicht zu beanstanden. Zwar reichte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärung zur Hilflosenentschädigung insbesondere den Bericht des Spital A.___ vom 15. April 2025 ein, in welchem ein Post Covid Syndrom mit Verlauf einer ME/CFS diagnostiziert und eine belastungsabhängige Beschwerdesymptomatik beschrieben wurde. Im Bericht werden aber einzig Befunde, die deutlich früher erhoben und damit bereits anlässlich der Rentenprüfung berücksichtigt worden waren, genannt (Urk. 9/248). In der Abklärung zur Hilflosenentschädigung machte die Beschwerdeführerin denn auch geltend, dass der Schwächezustand seit Juli 2022 konstant bestehe (Urk. 9/250/2), was sich mit den Angaben im Anmeldungsformular zum Bezug einer Hilflosenentschädigung deckt (vgl. Urk. 9/228). So finden sich Klagen über belastungsabhängige Beschwerden, eine ausgeprägte Erschöpfung, eine körper-liche Schwäche und Schmerzen bereits im polydisziplinären Gutachten der Y.___ vom 22. Januar 2024, welche bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurden (vgl. insb. Urk. 9/189/8, 9/189/13, 9/189/23-25 und 9/189/42). Die Beschwerdeführerin klagte zudem bereits zum damaligen Zeitpunkt über Probleme beim Essen und bei der Fortbewegung (Urk. 9/189/13 und 8/189/42) und machte geltend, die Wohnung kaum noch verlassen zu können (Urk. 9/189/24), was in Diskrepanz zu den Befunden und Verhaltensbeobachtungen während der Begutachtung stand. So schilderten die Gutachter wiederholt Diskrepanzen zwischen der Symptomschilderung beziehungsweise -präsentation und den objektivierbaren Befunden und hielten fest, die Angst im Rollstuhl zu landen, sei unbegründet (vgl. E. 3.1.5 und 3.1.6). Es ist daran zu erinnern, dass ein Administrativgutachten nicht stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen ist, wenn die behandelnden Arztpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.). Eine Veränderung des Befundes seit der polydisziplinären Begutachtung lässt sich nicht erkennen. Ergänzend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass nicht die gestellten Diagnosen, sondern die funktionellen Auswirkungen der erhobenen Befunde ausschlaggebend für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2017 vom 13. Februar 2018 E. 3.3). Die medizinische Grundlage des Abklärungsberichts ist somit auch nicht einzig aufgrund der anderslautenden Diagnose im Bericht des Spital A.___ vom 15. April 2025 bei gleichem Befund in Frage zu stellen. Sodann lässt sich auch keine Differenz zwischen der medizinischen Grundlage und dem Abklärungsbericht erkennen. Eine Wiederholung der Abklärung vor Ort oder gar eine Rentenrevision drängen sich nicht auf. Mithin liegt keine klar feststellbare Fehleinschätzung in den Lebensbereichen «Essen», «Körperpflege» und «Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme» vor.
5.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie während eines «Crash» nur in der Not alleine aufstehen könne und sie vom Boden oder Sofa nur mit Hilfe aufstehen könne. Es sei daher die Hilflosigkeit im Lebensbereich «Aufstehen, Absitzen, Abliegen» anzuerkennen (Urk. 1 Ziff. 23-26).
Im Bereich «Aufstehen, Absitzen, Abliegen» liegt Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter nicht aufstehen, sich nicht hinsetzen oder sich nicht hinlegen kann. Kann die versicherte Person aber alleine die Position wechseln, liegt keine Hilfslosigkeit vor (KSH Rz. 2030). Die Hilfe Dritter beim Aufstehen von niedrigen Sitzflächen, auf welche die versicherte Person nicht angewiesen ist, oder vom Boden ist nicht erheblich und alltäglich (KSH Rz. 2032).
Vorliegend gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärung an, dass sie Transfers alleine ausführen könne (Urk. 9/250/4) und auch im Rahmen der Anmeldung machte sie lediglich geltend, zweimal im Monat aufgrund von Rippenwirbelblockaden sowie bei ME/CFS-Schwächeschüben auf Hilfe angewiesen zu sein (Urk. 9/228/3). Da die Hilfe bei einer alltäglichen Lebensverrichtung nur als regelmässig gilt, wenn die versicherte Person sie täglich benötigt oder hypothetisch täglich nötig haben kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3 m.w.H.) und objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person beurteilt werden muss, ob Dritthilfe notwendig ist, wobei allein massgebend ist, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, eine Lebensverrichtung selbständig ausüben könnte oder hierfür erhebliche Dritthilfe benötigen würde (BGE 150 V 334 E. 3.5, Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 4.3), ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson keine Hilflosigkeit anerkannte. Einerseits gab die Beschwerdeführerin an, sich selber transferieren zu können, andererseits führte sie aus, dass der Partner an zwei Tagen in der Woche ausser Haus arbeite und ihr Partner vor dem Abklärungstermin für drei Wochen im Ausland gewesen sei (Urk. 9/250/2), mithin gelang es ihr in dieser Zeit auch, sich ohne Hilfe zu transferieren. Ebenso wurden im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung Ende 2023 diverse Positionswechsel beobachtet (Urk. 9/189/15, 9/189/30, 9/189/46-47 und 9/189/55), wobei daran zu erinnern ist, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2022 eine konstante Schwäche geltend macht (Urk. 9/250/2). Dass sie immer Hilfe beim Aufstehen vom Boden oder dem Sofa benötigt, würde bereits mangels Erheblichkeit sowie Alltäglichkeit keine Hilflosigkeit begründen (vgl. KSH Rz. 2032). Schliesslich ist auch angesichts dessen, dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärung möglich war, auf einem Bein zu stehen und der Gang im Untersuchungszimmer problemlos gelang (E. 3.1.6), eine klar feststellbare Fehleinschätzung der Abklärungsperson nicht zu erkennen.
5.5 Im Weitern macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei ihr nicht möglich bei einem «Crash» ohne Not selbst auf die Toilette zu transferieren oder nach verrichteter Notdurft wieder aufzustehen, weshalb in diesem Lebensbereich eine Hilfsbedürftigkeit anzuerkennen sei (Urk. 1 Ziff. 35-37).
In der Anmeldung verneinte die Beschwerdeführerin eine Hilfsbedürftigkeit (Urk. 9/228/4) und auch im Rahmen der Abklärung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die Notdurft selbstständig verrichten könne. Sie gab lediglich an, dass sie aufgrund einer Blasenentleerungsstörung häufig zur Toilette gehen müsse, was vor allem am Tag sehr anstrengend sei (Urk. 9/250/5). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen grundsätzlich keine Hilflosigkeit begründet (Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2012 vom 8. Januar 2013 E. 3.4). Die vermehrte Anstrengung genügt demnach nicht, um eine Hilflosigkeit zu begründen. Im Übrigen ist auch an dieser Stelle auf die von den Gutachtern erhobenen Diskrepanzen, wonach sich die Beschwerdeführerin problemlos ohne Gehstöcke bewegen und auf einem Fuss stehen konnte, hinzuweisen, was eine klare Fehleinschätzung der Abklärungsperson ausschliesst. Mithin kann im Bereich «Verrichtung der Notdurft» ebenfalls keine Hilfsbedürftigkeit anerkannt werden.
5.6 Die alleinige Bejahung einer Hilfsbedürftigkeit im Lebensbereich «Ankleiden, Auskleiden» würde noch keine leichte Hilflosigkeit begründen (vgl. oben E. 1.2). Vor diesem Hintergrund kann somit offengelassen werden, ob die Kompressionsstrümpfe ärztlich verordnet sind und somit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Lebensbereich «Ankleiden, Auskleiden» zu berücksichtigen wären (Urteil des Bundesgericht 8C_314/2025 vom 9. Februar 2026 E. 5.3.2). Ebenso kann offengelassen werden, ob die Schienen, Bandagen und Kompressionskleider dem Ausgleich eingeschränkter Funktionen, mithin zur Aufrechterhaltung einer alltäglichen Lebensverrichtung, dienen, wie diese die behandelnde Ärztin geltend machte (Urk. 3/3), und somit im Lebensbereich «Ankleiden, Auskleiden» zu berücksichtigen wären (KSH Rz. 2027). Es ist jedoch zumindest fraglich, ob die Beschwerdeführerin überhaupt Hilfe mit der Orthese benötigt, war es ihr doch im Rahmen der polydisziplinären Untersuchung möglich, die Orthesen schnell und ohne Hilf aus- und anzuziehen (Urk. 9/189/55; vgl. auch Urk. 9/189/37, wonach der Einschätzung der Rheumatologin zufolge das Tragen von OSG-Orthesen nicht indiziert, sondern vielmehr kontraproduktiv sei).
5.7 Zu prüfen bleibt, ob eine leichte Hilflosigkeit aufgrund der Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung gegeben ist.
Die Abklärungsperson hat einen gewissen Hilfebedarf - insbesondere bei der Wohnungspflege, der Kleiderwäsche und der Mahlzeitenzubereitung - bejaht; dies im Umfang von 80 Minuten pro Woche. Der Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche sei somit für die Bejahung lebenspraktischer Begleitung nicht gegeben (Urk. 9/250/6-7).
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin beschränkten sich auf den bereits besprochenen und unsubstantiierten Vorwurf, es seien wegen Zeitmangels keine Abklärungen zur lebenspraktischen Begleitung erfolgt (vgl. oben E. 5.2). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass eine klare Fehleinschätzung der Abklärungsperson bezüglich der lebenspraktischen Begleitung vorliegt.
5.8 Die Beschwerdeführerin macht abschliessend geltend, dass ihr die Abklärungsperson während der Abklärung zugesichert habe, die Voraussetzung zur Zusprache einer Hilflosenentschädigung seien erfüllt, womit eine anspruchsbegründende Hilflosigkeit überwiegend wahrscheinlich und eine nachträgliche Änderung der Feststellungen nicht zulässig sei (Urk. 1 Ziff. 45).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3).
Vorliegend gibt es abgesehen von der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass eine solche mündliche Zusicherung stattgefunden habe, keinerlei Hinweise auf ein solches Versprechen. Auch wird weder geltend gemacht noch gibt es Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin Dispositionen getroffen hätte, was jedoch unabdingbare Voraussetzung für eine Rechtswirkung aus einer allfälligen unrichtigen Auskunft wäre (vgl. vorstehend).
5.9 Nach dem Dargelegten ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist und verneinte einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung daher zu Recht.
6. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde-führerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippRüttimann