Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00511
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Rüttimann
Urteil vom 1. April 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Diane Günthart
ADVOMED
Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1963 geborene X.___, welche nicht über eine Berufsausbildung verfügt, ist Mutter von sechs volljährigen Kindern und reiste im Jahr 1999 in die Schweiz ein. Am 20. August 2024 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf Knieprobleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4). Die IV-Stelle holte die Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers ein (Urk. 9/13 und 9/19-21) und tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 9/23 und 9/25-36). Mit Schreiben vom 26. August 2024 teilte sie der Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/11). Die IV-Stelle stellte mit Vorbescheid vom 28. April 2025 eine Abweisung des Begehrens in Aussicht (Urk. 9/41), wogegen die Versicherte Einwand erhob (Einwand vom 9. Mai 2025 [Urk. 9/42]; Begründung vom 2. Juni 2025 [Urk. 9/47]) und weitere Arztberichte vorlegte (Urk. 9/48 und 9/50). Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden (Urk. 2 [= Urk. 9/53]).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. August 2025 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 15. Juli 2025 sei aufzuheben und ihr seien die gesetzlichen Rentenleistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur polydisziplinären Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. September 2025 angezeigt wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten prozentuale Anteile zwischen 25 % und 47.5 % (Abs. 4).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2025 damit, dass der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit, bei der es sich um eine vorwiegend sitzende Tätigkeit handle, ein 90 %-Pensum zumutbar sei, wodurch es möglich sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die im Einwandverfahren eingereichten Unterlagen seien geprüft worden. Gegen die in den Berichten vage angesprochene posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) spreche die lange Latenzzeit und sie sei nie fachärztlich diagnostiziert worden. Der Herzinfarkt habe einen unkomplizierten Verlauf genommen und das Elektrokardiogramm (EKG) am Folgetag habe keine relevanten Auffälligkeiten gezeigt (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde vom 7. August 2025 im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe fachärztlich nicht abgeklärt, welche Auswirkungen der erlittene Herzinfarkt auf die Arbeitsfähigkeit habe, und habe trotz des Wissens um weitere Abklärungen verfügt. Auch die im Raum stehende psychiatrische Erkrankung sei nicht gewertet und berücksichtigt worden. Ebenso sei unberücksichtigt geblieben, dass sie bereits 62 Jahre alt sei, und der zeitliche Horizont für eine berufliche Umstellung zu kurz sei, weshalb eine ganze Invalidenrente zusprechen sei (Urk. 1 S. 4-6).
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 20. Februar 2025 fest, im Verlauf sei es zu zunehmenden Knieschmerzen bei Belastung bis zur Dekompensation der Gonarthrose rechts gekommen. Eine Einwilligung zur Operation des Knies habe die Beschwerdeführerin bis anhin nicht gegeben. Aktuell bestünden persistierende Knieschmerzen rechts und eine ungenügend behandelte Hypertonie. Er stellte die Diagnose «dekompensierte Gonarthrose rechts» und mass ihr eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Er habe die Beschwerdeführerin ab dem 12. Januar 2024 bis 16. April 2024 in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben und an Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie, zur weiteren Behandlung überwiesen (Urk. 9/23/1-6).
3.2 Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 30. Mai 2024 fest, die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen in der rechten Kniekehle, die auf Teppen auch ventral im Knie aufträten.
Es sei bei einer intakten Beweglichkeit ein geringes retropatellares Reiben, beidseits, und im rechten Knie ein leichter Endphasenschmerz in der Flexion aufgefallen. In der Sonografie des rechten Knies sei eine geringe Gelenkspaltschmälerung lateral mit beginnenden Osteophyten, ein inhomogener Meniskus lateral ohne Chondrokalzinose und eine Baker-Zyste 18 x 35 mm festgestellt worden. Gestützt darauf stelle er die Diagnose einer beginnenden medialen und femoropatellaren Gonarthrose rechts mit Baker-Zyste. Die Zyste sei punktiert worden. Es sei Physiotherapie eingeleitet und es seien die weiteren Therapieoptionen besprochen worden. Die Beschwerdeführerin werde sich eine weniger belastende Arbeit suchen, wobei er sie darauf hingewiesen habe, dass sie aufgrund des Alters möglichst rasch eine Stelle suchen solle (Urk. 9/23/7-8).
3.3 In seinem Bericht vom 5. April 2025 führte Dr. Z.___ die Diagnose «Gonarthrose mit Baker-Zyste» auf und hielt fest, die Punktion der Zyste habe nur eine vorübergehende Linderung gebracht. Eine Steroid-Infiltration wünsche die Beschwerdeführerin nicht. Ein Training der Oberschenkelmuskulatur sei aufgrund der Kniebeschwerden nicht möglich gewesen und in der Physiotherapie habe man lokale analgetische Massnahmen umgesetzt. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei zwischen dem 17. April 1924 (recte: 2024) und dem 30. April 2025 attestiert worden. Die Prognose sei aufgrund der fehlenden Bereitschaft, eine aktive Therapie umzusetzen, ungünstig. Auch die längere Arbeitsunfähigkeit erschwere die Wiederaufnahme der Arbeit. Die Beschwerdeführerin sei zuletzt Zimmermädchen in einem Hotel ohne Lift gewesen. Das Laufen und vor allem das Treppenlaufen seien zeitlich limitiert. In einer angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bis 100 % gegeben (Urk. 9/25).
3.4 Im Austrittsbericht vom 18. Juni 2025 des A.___ über den Aufenthalt vom 15. Mai 2025 bis 22. Mai 2025 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund akut in Ruhe auftretender Palpationen und anschliessenden brennenden, retrosternalen Schmerzen sowie einem Angstgefühl selbst vorgestellt.
Als Ursache seien ein hypertensiver Notfall mit Blutdruckwerten bis 273/160 mmHg sowie elektrokardiografisch eine regelmässige Breitkomplextachykardie diagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin sei hämodynamisch durchgehend stabil gewesen. Es sei unter intravenöser Kalium- und Magnesiumsubstitution eine spontane Konversion in einen normo- bis leicht tachykarden Sinusrhythmus mit rückläufigen Blutdruckwerten gelungen. Die Rhythmusstörungen seien als supraventrikuläre Tachykardie mit frequenzabhängigem Linksschenkelblock gewertet worden. Eine Indikation für eine notfallmässige Koronarangiographie habe nicht bestanden. Die anschliessende Überwachung sei unauffällig geblieben.
Am Folgetag hätten sich echokardiographisch ausser Zeichen einer Linksherzhypertrophie keine relevanten Veränderungen gezeigt. Die systolischen Funktionen seien regelrecht gewesen. Es werde daher von einem Nicht-STHebungsinfarkt (NSTEMI) Typ 2 ausgegangen. Im weiteren Verlauf sei es zu keiner erneuten Episode gekommen. Der Blutdruck habe sich nach einem Wechsel des Medikamentes normalisiert. Die weiteren Abklärungen seien ambulant geplant. Die Beschwerdeführerin habe sich vom laufenden Verfahren bei der Invalidenversicherung stark psychisch belastet gezeigt. Sie sei in gutem Allgemeinzustand ausgetreten. Neben der Weiterführung der Behandlung des Bluthochdruckes, nephrologischer Abklärungen und kardiologischer Kontrollen sei auch die psychologische oder psychiatrische Betreuung zur Verarbeitung des Fluchttraumas und der anhaltend psychischen Belastung bei Verdacht auf eine PTBS und depressiver Episoden empfohlen worden (Urk. 9/50/3-4).
3.5 Am 20. Juni 2025 nannte Dr. Y.___ die Diagnose einer PTBS und überwies die Beschwerdeführerin zur Traumatherapie an einen in der Überweisung nicht genannten Psychiater (Urk. 9/50/1).
4.
4.1 Zu beurteilen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung und dabei zunächst die Frage nach der zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Dabei gehen die Parteien gestützt auf die Einschätzung von Dr. Z.___ (E. 3.3) übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der rheumatologischen Beschwerden in der angestammten Tätigkeit als Zimmermädchen nicht mehr arbeitsfähig ist (insbesondere Urk. 9/40/4).
Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 1 Ziff. 7-10).
4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf den Bericht des behandelnden Rheumatologen und ging von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit aus (Urk. 2 S. 2, 9/25/6 und 9/40/4). Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ist aus rheumatologischer Sicht nachvollziehbar begründet und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten (Urk. 1). Diese machte einzig geltend, dass medizinische Berichte zu anderen Beschwerden nicht berücksichtigt worden seien und dass die Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar sei (siehe nachfolgend).
4.3 Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass der erlittene Herzinfarkt und die neu diagnostizierte Herzerkrankung fachärztlich von der Beschwerdeführerin nicht geprüft und bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden seien. Obwohl aus den Akten hervorgehe, dass weitere Abklärungen vorgesehen seien, habe die Beschwerdegegnerin verfügt (Urk. 1 Ziff. 7-8).
Es besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein unbedingter gesetzlicher Anspruch darauf, dass fachärztliche Berichte dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vorgelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.3). Darauf kann die Verwaltung indessen nur verzichten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt in anderer Weise zweifelsfrei feststellen lässt (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2021.00761 vom 29. März 2022 E. 4). Anhand der Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht angemessen Rechnung getragen worden wäre. Im Austrittsbericht des A.___ vom 18. Juni 2025, in dem die Diagnose eines NSTEMI Typ 2 am 15. Mai 2025 beschrieben wurde, hielten die behandelnden Ärzte fest, dass bereits am Folgetag das EKG unauffällig gewesen sei. Bei einer hypertensiven Herzerkrankung und im weiteren Verlauf durchgehend hypertensiven Blutdruckwerten wurde die Medikation angepasst, wodurch sich der Blutdruck ohne Auftreten von Nebenwirkungen normalisiert hat. Nach einem einwöchigen Spitalaufenthalt wurde die Beschwerdeführerin in einem guten Allgemeinzustand entlassen, ohne dass im Bericht von fortbestehenden Einschränkungen gesprochen oder eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden wäre (Urk. 9/50/3-4). Es geht somit lediglich eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus diesem Bericht hervor. Der Sachverhalt ist vorliegend auch ohne fachärztliche Stellungnahme des RAD rechtsgenüglich erstellt und die von der Beschwerdegegnerin gezogene Schlussfolgerung ist nachvollziehbar.
Hierzu ist zudem zu erwähnen, dass bereits im Vorbericht des behandelnden Hausarztes von einer ungenügend behandelten Hypertonie berichtet wurde (Urk. 9/23/2). Dr. med. B.___, Facharzt für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, hielt in einem Bericht aus dem Jahr 2021 fest, dass die Hypertonie bereits seit Jahren schlecht eingestellt sei, diverse Antihypertensiva nicht gut vertragen würden, wobei die geschilderten Beschwerden nicht ganz plausibel seien, und eine Malcompliance vorliege (Urk. 9/23/11-12). Es handelt sich somit nicht um eine neu diagnostizierte Erkrankung, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurde. Gemäss den behandelnden Ärzten hat diese Diagnose denn auch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/23/3 und 9/25/4).
Auch aus dem Umstand, dass im Austrittbericht vom 18. Juni 2025 weitere Abklärungen, insbesondere nephrologische Abklärungen zur Evaluation einer sekundären Hypertonieursache empfohlen wurden (Urk. 9/50/4), vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal keine entsprechenden Weiterungen aktenkundig sind und keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde.
4.4 Die Beschwerdeführerin machte im Weiteren geltend, dass auch die im Raum stehende psychiatrische Erkrankung nicht berücksichtigt worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe einzig die Behandlungsbedürftigkeit der PTBS in Frage gestellt, obwohl eine Behandlung aus ärztlicher Sicht dringend indiziert und bereits aufgegleist sei (Urk. 1 Ziff. 9-10). Obwohl explizit in Aussicht gestellt wurde, dass psychiatrische Berichte bei Erhalt nachgereicht würden (Urk. 1 Ziff. 9), legte sie keine solche auf.
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Erstmals erwähnte Dr. B.___ im Jahr 2021 eine PTBS, wobei er lediglich darauf hinwies, dass sich die Beschwerdeführerin viele Sorgen mache, oft Angst habe und sich gestresst fühle. Es bestehe nicht nur eine PTBS als Kriegsflüchtling aus dem C.___, wo sie gemäss Angaben ihres Ehemannes allein mit sechs Kindern für ein Jahr im Wald gelebt habe, sondern es bestünden auch finanzielle Sorgen (Urk. 9/23/11). Im Austrittsbericht vom 18. Juni 2025 erwähnten die Stationsärzte, dass die Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund des laufenden Verfahrens betreffend Leistungen der Invalidenversicherung stark psychisch belastet gewesen sei. Sie empfahlen eine psychologische beziehungsweise psychiatrische Behandlung zur Verarbeitung des Fluchttraumas bei Verdacht auf eine PTBS und auf depressive Episoden (Urk. 9/50/4).
Dr. B.___, Dr. Y.___ und die behandelnden Ärzte des A.___ stellten die Diagnose beziehungsweise die Verdachtsdiagnose einer PTBS fachfremd (Urk. 9/23/2, 9/23/11, 9/50/1 und 9/50/4). Die Voraussetzung einer lege artis gestellten Diagnose ist somit nicht erfüllt. Ferner wurden auch keine Befunde erhoben (Urk. 9/23/2, 9/23/11, 9/50/1 und 9/50/4). Selbst wenn die Verdachtsdiagnose von einem psychiatrischen Facharzt gestellt worden wäre, wäre die Diagnose als Verdachtsdiagnose nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (BGE 146 V 51 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 11.2.3). Es ist der Beschwerdegegnerin demnach nicht vorzuwerfen, dass sie keine weiteren Abklärungen zu möglichen psychiatrischen Erkrankungen tätigte beziehungsweise diese nicht bei der Festlegung der Restarbeitsfähigkeit berücksichtigte, insbesondere auch, da sich die Beschwerdeführerin nicht in psychiatrischer Behandlung befand.
Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die lange Latenzzeit mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine Latenzzeit von mehr als sechs Monaten nach dem belastenden Ereignis nur bei besonderer Begründung und nur ganz ausnahmsweise zu berücksichtigen ist (BGE 142 V 342 E. 5.2.2 mit Hinweisen), nachvollziehbar erscheint. Es kann vorliegend offenbleiben, ob solche besonderen Umstände vorliegen, da es bereits an einer lege artis gestellten Diagnose mangelt. Auch aus der Feststellung der behandelnden Ärzte, die Beschwerdeführerin habe durch das Rentenprüfungsverfahren belastet gewirkt (Urk. 9/50/4), vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da psychosoziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen eigenständigen Gesundheitsschaden zu begründen vermögen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 4.3.3).
4.5 Zusammengefasst ist die dem angefochtenen Rentenentscheid zu Grunde liegende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu beanstanden. Von ergänzenden Beweismassnahmen, namentlich einer polydisziplinären Begutachtung (Urk. 1 S. 2), ist kein entscheidrelevanter Aufschluss zu erwarten. Entsprechend ist im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung davon abzusehen (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H.).
5.
5.1
5.1.1 Uneinigkeit besteht darüber, ob die Restarbeitsfähigkeit verwertbar ist. Die Beschwerdeführerin machte eine Unverwertbarkeit aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters, welches sich im Verfügungszeitpunkt auf 62 Jahre belaufe, geltend. Auch habe sie seit November 2017 für den gleichen Arbeitgeber gearbeitet (Urk. 1 Ziff. 12-13).
5.1.2 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel oder starren Altersgrenze bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 145 V 2 E. 5.3.1, 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_659/2024 vom 28. Januar 2026 E. 3.2). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_59/2025 vom 8. Januar 2026 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Der Zeitpunkt, in dem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, richtet sich nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (BGE 146 V 16 E. 7.1, 145 V 2 E. 5.3.1, 138 V 457 E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1, 138 V 457 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.1.2 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat für die altersbedingte Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit relativ hohe Hürden aufgestellt (Urteile des Bundesgerichts 8C_505/2022 vom 6. September 2023 E. 6.2 und 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 5.4.3, je mit Hinweisen).
5.1.3 Aus medizinischer Sicht stand lange vor dem Verfügungszeitpunkt fest, dass in einer angepassten, weniger belastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit besteht. Erstmals erwähnte Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 30. Mai 2024, dass sich die Beschwerdeführerin eine weniger belastende Arbeit suchen werde und dass er ihr aufgrund des Alters dazu geraten habe, möglichst rasch eine angepasste Stelle zu suchen (Urk. 9/23/8). Dies wiederholte der Behandler in seinem Bericht vom 7. Juni 2025, in welchem er detailliert beschrieb, dass er am 23. Mai 2024 eindringlich zur Suche einer angepassten Stelle geraten habe, da die Diagnose für eine Invalidenrente nicht ausreichend sei (Urk. 9/48/2). Dass aus medizinischer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zumutbar ist, war der im März 1963 geborenen Beschwerdeführerin demnach ab dem 23. Mai 2024 und somit kurz nach ihrem einundsechzigsten Geburtstag bekannt. Auf diesen Zeitpunkt ist für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit abzustellen (E. 5.1.2). Der Beschwerdeführerin verblieb eine Aktivitätsdauer von gut drei Jahren und sieben Monaten bis zum Erreichen des AHV-Referenzalters (Übergangsgeneration mit Jahrgang 1963: 64 Jahre und 9 Monate). Als angepasste, vorwiegend sitzend ausgeführte Tätigkeit kommen einfache Hilfsarbeitertätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 in Frage. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliesst auch eine verbleibende Aktivitätsdauer von drei Jahren und acht Monaten bei einer Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 75 % die Aufnahme einer neuen einfachen Erwerbstätigkeit nicht aus (Urteil des Bundesgericht 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.4.1). Demzufolge ist auch bei der Beschwerdeführerin, der in einer einfachen angepassten Tätigkeit ein Pensum von 90 % zumutbar ist, von einer Verwertbarkeit auszugehen. Die diversen Stellenwechsel und die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit langem immer bei mehreren Arbeitgebern in Teilzeitpensen angestellt war (Urk. 9/10), zeugen von der Fähigkeit, sich rasch an neue Umgebungen und Aufgaben anpassen zu können, was ebenso für eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit spricht. Auch das Belastungsprofil der Tätigkeit spricht nicht per se gegen die Verwertbarkeit, stellte das Bundesgericht doch fest, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt leichte Hilfsarbeiten ohne besondere Anforderungen an die Qualifikationen auch vorwiegend sitzend angeboten werden (Urteil des Bundesgericht 9C_500/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
Gesamthaft ist von der Verwertbarkeit der festgestellten Restarbeitsfähigkeit auszugehen.
5.2
5.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).
5.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Zu dessen Bestimmung werden vorab die in den entsprechenden Jahren erzielten Erwerbseinkommen je einzeln anhand der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Tabelle an die Entwicklung der Nominallöhne angepasst. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteile des Bundesgerichts 8C_123/2023 vom 7. September 2023 E. 4.2.2-4.3 und 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
5.2.3 Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.2.4 Vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität (Art. 26bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV) werden 10 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV).
5.3 Vorliegend sind für die Bestimmung des Valideneinkommens entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, welche auf statistische Werte abstellte (Urk. 9/39), die letzten erzielten Einkommen heranzuziehen. Da die Beschwerdeführerin in den Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei mehreren Arbeitgebern angestellt war und das Einkommen schwankte (Urk. 9/10/3), ist das Valideneinkommen anhand des Durchschnitts über mehrere Jahre zu ermitteln (E. 5.2.3) Selbst wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin das Valideneinkommen einzig gestützt auf die im Jahr 2023 erzielten Einkommen ermitteln würde, da in diesem Jahr - im Gegensatz zu den Vorjahren - keine Zahlungen der Arbeitslosenversicherung dokumentiert sind (Urk. 9/10/3) und die Einkommen höher ausfielen, wobei fraglich ist, ob sie dieses überdurchschnittliche Einkommen weiterhin verdient hätte (Urk. 9/10; Bundesamt für Statistik, BFS, LSE 2020, Kompetenzniveau 1 für Frauen, Branche «Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen [ohne 78]»), würde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren, wie im Folgenden zu zeigen ist.
Gemäss dem individuellen Kontoauszug (IK-Auszug, Urk. 9/10/3) verdiente die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 Fr. 67'221.-- (= Fr. 13'000.-- + Fr. 40'970.-- + Fr. 13'251.--). Zwischen 2023 und 2024 war die Lohnentwicklung in der einschlägigen Branche negativ (vgl. BFS, Tabelle T1.2.20, Nominallohnindex, Frauen, 2023-2024, N 77-82, Branche «sonstige wirtschaftliche Tätigkeiten»). Da kaum mit einer Reduktion des vereinbarten Lohnes zu rechnen ist, ist ein Valideneinkommen von Fr. 67'221.-- anzunehmen.
5.4 Nachdem die Beschwerdeführerin keiner angepassten Tätigkeit nachgeht, ist das Invalideneinkommen gestützt auf Tabellenlöhne festzusetzen (E. 5.2.3). Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über eine Berufsausbildung (Urk. 9/4/7), weshalb die LSE 2022, Kompetenzniveau 1 für Frauen, Total über alle Wirtschaftszweige, heranzuziehen und von einem Lohn von monatlich Fr. 4'367.--, beziehungsweise einem Jahreslohn von Fr. 52’404.-- (= Fr. 4'367.-- x 12) auszugehen ist. Angepasst an die betriebsüblichen Arbeitszeiten (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeiten nach Wirtschaftsabteilungen, Total, Jahr 2022) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2024 (vgl. BFS, Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2024, Frauen) resultiert bei 90%iger Arbeitsfähigkeit ein Einkommen von Fr. 51’329.-- (= Fr. 52’404.-- / 40 x 41.7 / 2822 [2022] x 2946 [2024] x 0.9). Von diesem Einkommen ist ein Pauschalabzug von 10 % vorzunehmen (E. 5.2.4). Somit ist ein Invalideneinkommen von Fr. 46'196.-- (= Fr. 51'329.—x 0.9) zu berücksichtigen.
5.5 Verglichen mit dem Valideneinkommen resultiert somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 21’025.-- (= Fr. 67'221.-- - Fr. 46'196.--). Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von gerundet 31 % (= Fr. 21’025.-- / Fr. 67'221.-- x 100).
6. Mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2025 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.
7. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Diane Günthart
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippRüttimann