Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2025.00495

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00495


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 23. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer

Peyer Partner Rechtsanwälte

Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, Mutter von zwei erwachsenen Kindern (Jahrgang 1995 und 1997), war zuletzt vom 20. Juni 2023 bis 29. Februar 2024 zu 40 % bei der Y.___ GmbH als Assistentin im Sekretariat tätig (Urk. 6/2 S. 8 Ziff. 5.4). Unter Hinweis auf die Autoimmunerkrankung Hashimoto, eine Skoliose, eine Histaminintoleranz, eine Fibromyalgie sowie «schmerzende Symptome» meldete sich die Versicherte am 12. Februar 2024 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab (Urk. 6/8, Urk. 6/11, Urk. 6/13-15, Urk. 6/19-21).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/28, Urk. 6/31-33, Urk. 6/40) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Juni 2025 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/48 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 14. Juli 2025 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 11. Juni 2025 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihr insbesondere ab 1. August 2024 eine unbefristete, ganze Invalidenrente auszurichten, eventuell sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen und neu im Sinne des Hauptantrages über die Sache zu entscheiden, subeventuell sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und insbesondere zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 1).

    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2025 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 8. September 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) erwog die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin seit einiger Zeit aus gesundheitlichen Gründen in der Ausübung ihrer Tätigkeit eingeschränkt sei. Gemäss den Abklärungen könne ihre gesundheitliche Situation durch weitere medizinische Massnahmen (Anpassung der Dosis der Schilddrüsenhormone oder bei Bedarf Zuweisung zu einem Endokrinologen) verbessert werden. Es bestünden demnach keine langandauernden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es liege eine gut behandelbare Erkrankung vor. Diese begründe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.

2.2    Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend (Urk. 1), den bei den Akten liegenden medizinischen Berichten könne entnommen werden, dass sie unter multiplen somatischen und auch psychischen Beschwerden leide, welche seit Jahren in zunehmendem Ausmass Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nehmen würden. Die Beschwerden hätten bildgebend wie auch anhand einer neuropsychologischen Testung objektiviert werden können. Zuletzt habe sie einen Arbeitsversuch in einem 40%-Pensum abbrechen müssen. Seitens der Beschwerdegegnerin sei der Sachverhalt lediglich vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) medizinisch beurteilt worden und dies im Rahmen einer fachfremden Stellungnahme. Obwohl sie bereits mit Eingabe vom 7. Februar 2025 darauf hingewiesen habe, dass sie unter erheblichen Rückenbeschwerden leide, und obwohl sie damals den Bericht des MRI der Halswirbelsäule (HWS) vom 30. Januar 2023 eingereicht habe, welchem diverse Befunde unter anderem mit Beteiligung neuraler Strukturen entnommen werden könnten, habe sich die RAD-Ärztin nicht zu diesen bildgebend nachgewiesenen Beschwerden vernehmen lassen (S. 5 f.). Sollte das angerufene Gericht wider Erwarten nicht von einer ausgewiesenen, vollschichtigen Arbeitsunfähigkeit ausgehen, sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin den vorliegenden Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und ihren Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens zu Unrecht abgelehnt habe (S. 6).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt genügend abgeklärt hat, mithin ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliegt, die Arbeitsfähigkeit sowie der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung.


3.

3.1    Dr. med. Z.___, praktische Ärztin, A.___, berichtete am 11. Dezember 2018 (Urk. 6/14) und nannte folgende Diagnosen:

- Torsionsskoliose adult thorakal links-konvex (vgl. auch Röntgen vom 4. Dezember 2018, Urk. 6/15)

- Knick-Spreizfüsse

Sie führte aus, die Diagnosen beruhten auf Anamnese, klinischen Befunden plus Bildgebung. Im Vordergrund stehe die Skoliose. Es bestünden keine Hinweise für eine sekundäre Form der Skoliose mit zugrundeliegender spezifischer Pathologie. Aktuell bestünden keine Hinweise für eine signifikante Gleit-Drehdynamik. Das Problem sei einer aktiv-funktionellen Therapie zugänglich, wobei mit der Beschwerdeführerin besprochen worden sei, dass die Fehlhaltung nicht völlig verschwinden werde. Später könne eine Behandlung der Spreizfüsse und der Vorstufe des Hallux valgus durchgeführt werden. Für die Handgelenksproblematik könne bei Bedarf eine Ergotherapie stattfinden. Weitere diagnostisch-therapeutische Massnahmen würden anlässlich der Verlaufskontrolle evaluiert.

3.2    In der MRI-Untersuchung der HWS vom 30. Januar 2023 (Urk. 6/32) wurde auf Höhe C3/4 eine erstgradige degenerative Antrolisthesis, eine bilaterale mittelschwere bis schwere Spondylarthrose und moderate Foraminalstenose mit Stenosierung der Wurzel C4 rechts, auf Höhe C4/5 eine diskrete Antrolisthesis, eine leicht aktivierte, moderate Spondylarthrose links sowie eine moderate bis hochgradige osteodiskäre Foraminalstenose C5 links mit Deformation der Wurzel intraforaminal und auf Höhe C5/6 eine diskret aktivierte Osteochondrose, eine schwere Unkarthrose beidseits sowie eine osteodiskäre hochgradige Foraminal-stenose mit Kompression der Wurzel C6 linksbetont festgestellt.

3.3    B.___, Oberpsychologin, Fachleiterin Neuropsychologie, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, C.___ AG, D.___, berichtete am 17. Oktober 2023 (Urk. 6/13) über die neuropsychologischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2023 und 18. Juli 2023 und führte aus, die Zuweisung sei durch die Psychologin Frau E.___ auf Anraten der Hausärztin erfolgt. Sie nannte folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1 f.):

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- Verdacht auf eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)

Sie führte zur Anamnese aus, die neuropsychologische Untersuchung sei in die Wege geleitet worden, da die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren grosse Schwierigkeiten habe mit der Konzentration, der Aufnahmefähigkeit und der Behaltensleistung. Sie sei jeweils sehr schnell erschöpft und gestresst und fühle sich, als wäre ihr Kopf in einem Nebel. Begonnen hätten die Schwierigkeiten schleichend zirka 2012 mit körperlichen Schmerzen, Kraftlosigkeit und Konzentrationsproblemen, weswegen sie 2013 ihre selbständige Arbeit in der Schönheitsbranche aufgegeben habe. Nach einer längeren Ursachensuche sei dann 2014 eine Autoimmunerkrankung (Hashimoto-Thyreoiditis) diagnostiziert worden. Mithilfe von Schilddrüsenmedikamenten und Ernährungsumstellung habe sich die Situation einigermassen stabilisiert. 2016 habe sie eine 50%-Stelle als Sachbearbeiterin gefunden. 2018 habe sie einen heftigen Infekt durchgemacht, wovon sie sich nie richtig erholt habe. Die Arbeit sei zunehmend zu stressig geworden und auch eine Veränderung innerhalb des Teams sei zu einem Stressfaktor geworden. Im April 2022 sei ihr aufgrund einer Umstrukturierung gekündigt worden. Seit Ende Juni 2023 habe sie nun einen Job begonnen zu 40 %. Dies funktioniere in diesem Pensum relativ gut und die Arbeit sei nicht extrem fordernd. Nun sei es jedoch etwas stressiger geworden aufgrund der Ferienabwesenheit einer Mitarbeiterin, was in ihr gleich wieder Schlafstörungen und Stressgefühle auslöse. Für den Arbeitstag selber könne sie sich zusammennehmen und dabei auch gute Leistung zeigen, allerdings bemerke sie dann abends und am nächsten Tag einen totalen Einbruch, welcher für einige Tage anhalten könne (S. 2).

Im Rahmen der ausführlichen, jedoch zeitlich begrenzten neuropsychologischen Untersuchung habe sich bei der Beschwerdeführerin ein grösstenteils unauffälliges Leistungsprofil objektivieren lassen. Leichte Defizite seien bei der Konzentrationsfähigkeit sowie in einem Teilbereich der Exekutivfunktionen objektivierbar gewesen. Die Belastbarkeit habe für die Dauer der Untersuchung reduziert gewirkt und die Konzentrationsfähigkeit habe geschwankt. Dennoch sei klar ersichtlich gewesen, dass die Beschwerdeführerin bemüht gewesen sei, eine möglichst gute Leistung zu zeigen. Die leichten kognitiven Defizite könnten zusammen mit der deutlich erhöhten Fatigue als mindestens leicht- bis mittelgradige neuropsychologische Störung interpretiert werden und somit Auswirkungen auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit haben. Als Ursache der Defizite sei eine multifaktorielle Genese anzunehmen. Es sei bekannt, dass eine Hashimoto-Thyreoiditis mit kognitiven Defiziten und einer Fatigue einhergehen könnten
(S. 5).

3.4    Dr. Z.___ berichtete am 15. Juni 2024 (Urk. 6/11) und nannte folgende Diag-nosen (S. 2):

- chronisches Erschöpfungs-Syndrom (CFS)

- Differentialdiagnose Burnout nach jahrelanger extremer Arbeitsbelastung

- Skoliose thorakolumbal linkskonvex zirka 35°

- zervikospondylogenes Syndrom mit Spannungskopfschmerzen, Differentialdiagnose Migräne

- leichte kognitive Störung Dg. psychologische Testung C.___

- rezidivierende depressive Erkrankung

- Hypothyreose bei Hashimoto-Thyreoiditis

    Sie führte aus, die Behandlung durch sie sei für einige Konsultationen seit 2018 im A.___ und seit Anfang 2020 in der Hausarzt Praxis erfolgt. Die letzte Konsultation sei am 23. Mai 2024 erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei je nach Bedarf zwischen mehrmals pro Monat und einmal im Monat bei ihr in Behandlung. Rückblickend bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 2014. Die Beschwerdeführerin habe seit 2014 ihr Arbeitspensum entsprechend reduziert. Von Mai bis Oktober 2022 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab November 2022 habe die Beschwerdeführerin wieder versucht, eine Arbeit zu finden. Vom 20. Juni 2023 bis 29. Februar 2024 habe die Beschwerdeführerin noch einmal einen Arbeitsversuch mit einem 40%-Pensum versucht. Dieser sei jedoch gescheitert, vor allem auch durch die vegetative Symptomatik (Schlaflosigkeit, Erbrechen, Durchfall, körperliche Schlaflosigkeit, Migräne, Schmerzen am gesamten Bewegungsapparat, Schmerzen der rechten Schulter, im Nacken rechtsbetont bis zum Ohr ausstrahlend, im Becken), die eine massive Überforderung gezeigt habe (S. 1 Ziff. 1.1 bis 1.3).

    Die Entwicklung der schweren Erschöpfung habe schon vor vielen Jahren begonnen. Bereits 2018 habe sie die Beschwerdeführerin für einige Termine im A.___ gesehen. Auch damals hätten bereits Schmerzen im gesamten Bewegungsapparat vom Nacken über die gesamte Wirbelsäule bis zu den Füssen bestanden. Die Symptomatik habe sich über die Jahre verstärkt. Die Beschwerdeführerin habe seit 2014 nur noch 50 % gearbeitet, weil sie bereits damals überfordert gewesen sei. Sie habe auch viele – auch komplementär arbeitende – Ärzte aufgesucht und viele komplementärmedizinische Behandlungen aus eigener Tasche bezahlt, um eine Besserung zu erfahren. Dies sei nicht gelungen. Es sei ab 2022 zu einer mehrere Monate andauernden Arbeitsunfähigkeit gekommen. Auch jetzt sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 Ziff. 2.1). Im Vordergrund stünden die chronische Erschöpfung und die multilokalen Schmerzen des Bewegungsapparates, die täglich bestünden. Sie könne ihren Haushalt nur eingeschränkt führen, brauche sehr viel Ruhepausen und viel mehr Zeit für alle Tätigkeiten im Vergleich zur Zeit, als sie noch gesund gewesen sei. Die gesamte Wirbelsäule, insbesondere die HWS, sei schmerzhaft bewegungseingeschränkt und die Unterarme, Handgelenke und Finger seien schmerzhaft und steif. Bezüglich der Energie gebe es eine starke Unberechenbarkeit ihrer Tagesform, so dass Aktivitäten nicht planbar seien (S. 2 Ziff. 2.2). Die Untersuchungsbefunde ergäben eine Skoliose mit Beckenschiefstand, starke Muskelanspannung zervikal thorakal und lumbal, schmerzbedingte Einschränkungen der Kraft in den Händen und Fingern. Die Beschwerdeführerin sei sehr erschöpft, verzweifelt, habe Konzentra-tionsstörungen, Merkfähigkeitsstörungen, Überforderungsgefühle. Sie berichte von Schlafstörungen bereits seit Jahren (S. 2 Ziff. 2.4). Sie sei eine sehr disziplinierte Arbeitsnehmerin und habe über Jahre versucht, ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Dies sei nicht gelungen. Derzeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Es sei davon auszugehen, dass das so bleiben werde (S. 2 Ziff. 2.7).

3.5    Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Infektiologie, RAD, nahm am 14. Oktober 2024 Stellung (Urk. 6/41 S. 3) und führte aus, die Beschwerdeführerin berichte 2014 über die Diagnose einer Autoimmunthyreoiditis (Hashimoto). Diese Erkrankung führe zu Zerstörung von Schild-drüsengewebe, was zu einer Unterfunktion der Schilddrüse führe und Symptome (wie Antriebslosigkeit, Müdigkeit) bereiten könne. Eine Behandlung mit Schilddrüsenhormon und regelmässige Kontrollen ermöglichten jedoch in der Regel ein normales Leben. Bei gut eingestellten Schilddrüsenwerten sollten keine Symptome auftreten. In der neuropsychologischen Untersuchung von Oktober 2023 habe sich eine leicht- bis mittelgradige neuropsychologische Störung gefunden. Die Defizite seien am ehesten als multifaktoriell bedingt (Hashimoto-Thyreoiditis und mittelgradige depressive Episode) interpretiert worden. Bei gut eingestellten Schilddrüsenwerten werde die Schilddrüsenerkrankung nicht als ursächlich für die eingeschränkten kognitiven Leistungen gehalten. Ein psychiatrischer Bericht mit Behandlungsplan und Bestätigung der Diagnose einer Depression liege nicht vor. Die von der Hausärztin aufgeführten Körperstörungen könnten insgesamt keiner ICD-Codierung zugeordnet werden. Die erwähnte depressive Erkrankung werde nicht klassifiziert. Unklar sei auch, ob eine psychiatrische Begleitung stattfinde. Eine rückwirkende Plausibilisierung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit 2014 sei aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht nicht möglich.

3.6    RAD-Ärztin Dr. F.___ nahm am 12. Dezember 2024 erneut Stellung (Urk. 6/41 S. 4 f.) und führte aus, eine psychotherapeutische Behandlung bestehe nicht. Durch die Beschwerdeführerin und die Hausärztin werde ausgesagt, dass keine psychiatrischen Diagnosen bestünden und daher auch kein Psychiater beigezogen werde. Die fachfremd aufgeführte Diagnose einer Depression werde daher in der Beurteilung nicht mitberücksichtigt beziehungsweise sei vermutlich Symptom der Hypothyreose und nicht genuin. Anhand der aktuellen Schilddrüsenwerte gehe eine deutliche Unterfunktion der Schilddrüsenfunktion hervor. Es werde dringend eine Anpassung der Dosis der Schilddrüsenhormone oder bei Bedarf eine Zuweisung zu einem Endokrinologen empfohlen. Klassische Symptome einer Hypothyreose seien depressive Verstimmungen, Erschöpfung, Antriebslosigkeit etc. Es handle sich nicht um einen langandauernden Gesundheitsschaden, sondern dieser sei in der Regel gut behandelbar.


4.

4.1    Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei aufgrund ihrer verschiedenen somatischen Beschwerden vollständig arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 4).

    Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass neben der Hypothyreose bei Hashimoto-Thyreoiditis bildgebend degenerative Veränderungen der HWS sowie eine Torsionsskoliose thorakal links konvex sowie ein zervikospondylogenes Syndrom festgestellt und aus neuropsychologischer Sicht leichte kognitive Defizite und eine erhöhte Fatigue festgehalten wurden. Bezüglich der kognitiven Defizite sowie der erhöhten Fatigue wurde von der Neuropsychologin festgehalten, es sei bekannt, dass diese mit der Hashimoto-Thyreoiditis einhergehen könnten (vorstehend E. 3.3). Auch RAD-Ärztin Dr. F.___ führte diesbezüglich aus, dass die Schilddrüsenerkrankung (Hashimoto-Thyreoiditis) zu einer Zerstörung von Schilddrüsengewebe führe, was sich in einer Unterfunktion der Schilddrüse äussere und Symptome wie Antriebslosigkeit, Müdigkeit, Erschöpfung, depressive Verstimmungen etc. bereiten könne (vorstehend E. 3.5-3.6). Die aktuellen Schilddrüsenwerte zeigten eine deutliche Unterfunktion, weshalb dringend eine Anpassung der Dosis der Schilddrüsenhormone empfohlen werde (vorstehend E. 3.6). RAD-Ärztin Dr. F.___ ging deshalb davon aus, dass es sich vorliegend nicht um einen langandauernden Gesundheitsschaden handle, sondern dieser gut behandelbar sei (vorstehend E. 3.6). Diese Beurteilung ist vor dem Hintergrund der sich in den Akten befindlichen Berichten nachvollziehbar. Die behandelnde Hausärztin Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin zwar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.4), begründete diese jedoch nicht mit funktionellen Einschränkungen, sondern wies lediglich auf die vegetative Symptomatik hin. Sie machte auch keine weiteren Angaben, ob und in welchem Umfang eine Einschränkung auch in einer allenfalls angepassten Tätigkeit bestehe. Aus den Akten ergeben sich indes keine Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten in einem relevanten Ausmass eingeschränkt ist. So wies die Hausärztin auch in Bezug auf die Beschwerden der Wirbelsäule lediglich auf multilokale Schmerzen und Bewegungseinschränkungen am Bewegungsapparat hin, ohne auf pathologische Befunde hinzuweisen oder nähere Ausführungen zu machen. Die Torsionsskoliose beurteilte Dr. Z.___ als therapierbar (vorstehend E. 3.1). Ihre Beurteilung erging in wesentlichen Teilen gestützt auf die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin, was nicht zu überzeugen vermag. Hinzu kommt, dass die gemäss Dr. Z.___ seit Jahren bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht durch echtzeitliche entsprechende ärztliche Einschätzungen untermauert wird. Insgesamt vermögen somit die objektivierten Befunde eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht zu begründen, zumal wie von der RAD-Ärztin beurteilt, die Schilddrüsenunterfunktion gut behandelbar ist. Soweit psychische Komponente in den Berichten erwähnt werden, fehlt es an einer fachpsychiatrischen Einschätzung respektive an einer psychiatrischen, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützten Diagnose, welche indes unabdingbare Voraussetzung für die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne des Gesetzes bildet (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Zudem gab die Beschwerdeführerin auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin an, nach Rücksprache mit ihrer Hausärztin bestünden keine psychiatrischen Diagnosen und es werde daher auch kein Psychiater beigezogen (vgl. Urk. 6/23).

4.2    Bei dieser Aktenlage ist die von der RAD-Ärztin am 14. Oktober 2024 und 12. Dezember 2024 abgegebene Beurteilung, wonach die Beschwerden der Beschwerdeführerin als medizinisch behandelbar gelten und versicherungsmedizinisch nicht als sich dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend eingeordnet werden nachvollziehbar. Darauf durfte die Beschwerdegegnerin abstellen. Die von der Hausärztin abgegebene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vermag hingegen nicht zu überzeugen. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

4.3    Nach dem Gesagten ist kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher dauerhaft und in erheblichem Masse eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermag. Weitere medizinische Abklärungen erscheinen nicht notwendig, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde entsprechend abzuweisen.


5.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei-len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde-führerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Grimmer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes-gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




BachofnerSchüpbach