Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2025.00489

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00489


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Stark

Urteil vom 17. Juni 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny

AMIKO Anwält:innen

Nordstrasse 20, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1990 geborene X.___, ohne erlernten Beruf, arbeitete seit dem 22. April 2014 als Verkäuferin bei der Y.___ (Urk. 6/29). Am 8. August 2017 meldete sie sich unter Hinweis auf seit dem 7. April 2017 bestehende postoperative Schmerzen im Bereich des rechten Ellbogens sowie Schmerzen, Taubheit und Schwäche der rechten Hand bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3; vgl. auch Urk. 6/10/4). Die Sozialversicherungsangstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte mit der Versicherten daraufhin ein Standortgespräch und tätigte Abklärungen zu den beruflichen und gesundheitlichen Verhältnissen (Urk. 6/7 ff.). Insbesondere zog sie die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/21 f.). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht angezeigt seien (Urk. 6/24). Am 23. März 2018 führte die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 6/31). Nach Einholen einer Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 6/32/3 f.) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 20. April 2018 mit, dass ab 1. April 2018 ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe (Urk. 6/34). Daraufhin verfügte sie am 10. Juli 2018 im angekündigten Sinne (Urk. 6/37 = Urk. 6/38).

1.2    Am 10. Mai 2022 reichte die Versicherte abermals ein Gesuch zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung ein (Urk. 6/46), nachdem sie aus gesundheitlichen Gründen ihre Teilzeitanstellung bei der Y.___ per 30. September 2021 gekündigt hatte (Urk. 6/55). Die IV-Stelle holte Auskünfte zu den beruflichen und gesundheitlichen Verhältnissen ein (Urk. 60/50 ff.) und ersuchte den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) um eine Stellungnahme, welche dieser am 8. September 2022 erstattete (Urk. 6/79/3 f.). Am 31. Oktober 2022 führte die IV-Stelle eine Abklärung zur Beeinträchtigung im Haushalt durch (Urk. 6/58). Ab November 2023 wurden Eingliederungsmassnahmen durchgeführt (Urk. 6/64 ff.), wobei die Versicherte das zuletzt am 8. April 2024 begonnene Aufbautraining am 22. April 2024 schmerzbedingt abbrach (Urk. 6/69). Daraufhin holte die IV-Stelle erneut ärztliche Berichte ein (Urk. 6/73) und am 4. Oktober 2024 nahm der RAD erneut Stellung (Urk. 6/79/9-11). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/85 ff.) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Juni 2025 die halbe Rente wiedererwägungsweise auf mit der Begründung, angesichts der vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit habe nie ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestanden (Urk. 2 = Urk. 6/100).

2.    Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 12. Juni 2025. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, weiterhin die gesetzlichen Leistungen nach IVG auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhaltes zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 15. September 2025 liess sich die Beschwerdegegnerin zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung (Urk. 5). Mit Verfügung vom 18. September 2025 wurde dies der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) bleibt der bisherige Rentenanspruch für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel 17 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ändert (lit. b Abs. 1). Der bisherige Rentenanspruch bleibt auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Artikel 28b dieses Gesetzes zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt (lit. b Abs. 2).

    Da nachfolgend in erster Linie zu prüfen sein wird, ob die Voraussetzungen einer Rentenaufhebung im Sinne der Wiedererwägung erfüllt sind, und darüber hinaus sodann auch, ob Anlass zu einer Anpassung der Rente aufgrund veränderter Verhältnisse besteht, werden die nachfolgenden Gesetzesbestimmungen, soweit nicht anders erwähnt, in der bis 31. Dezember 2021 in Kraft stehenden Fassung zitiert.

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.3    Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).

    Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hob mit der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2025 die mit Verfügung vom 30. Mai 2018 ab April 2018 zugesprochene halbe Invalidenrente wiedererwägungsweise auf (Urk. 2). Zur Begründung führte sie an, die Abklärungen hätten ergeben, dass seit Februar 2018 in einer leidensangepassten, körperlich leichten Tätigkeit mit wenig bis keiner Belastung des rechten (dominanten) Armes sowie ohne repetitive Bewegungen des Unterarms und des Ellenbogen- und Handgelenks eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe; damit ergebe sich unter Berücksichtigung eines Teilinvaliditätsgrades von 0.6 % im Haushaltsbereich (mit Anteil von 30 %) und einer Erwerbsunfähigkeit von 0 % im Erwerbsbereich (mit Anteil von 70 %) ein Invaliditätsgrad von 0.6 %, woraus kein Anspruch auf eine Invalidenrente resultiere. Der Entscheid vom 30. Mai 2018 sei nicht korrekt gewesen. An der vorgenommenen Qualifikation der Anteile von Erwerbstätigkeit und Tätigkeit im Aufgabenbereich werde festgehalten (Urk. 2 S. 1 f.).

In der Vernehmlassung vom 15. September 2025 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, die IV-Stelle habe im Jahr 2018 nur Angaben zur Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kassierin gehabt und entgegen den damaligen Anweisungen des RAD-Arztes seien der Operationsbericht des Kantonsspitals Z.___ und der Bericht zum Rehabilitationsverlauf im Juni 2018 sowie ein allfälliger weiterer Verlaufsbericht sechs Monate später nicht eingeholt worden. Damit habe die IV-Stelle den Untersuchungsgrundsatz verletzt und die Verfügung vom 10. Juli 2018 sei gestützt auf den damaligen Sachverhalt und die damalige Rechtslage zweifellos unrichtig gewesen (Urk. 5 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerdeschrift geltend, es bestehe vorliegend weder ein Wiedererwägungsgrund noch ein formeller oder materieller Revisionsgrund (Urk. 1 S. 5 ff.). Abweichend von der Argumentation im Einwand vom 30. Mai 2025 gegenüber der IV-Stelle brachte sie sodann im Sinne von Eventualausführungen vor, sie hätte im Gesundheitsfall ihr Arbeitspensum auf mindestens 80 % erhöht (Urk. 1 S. 6 ff.). Im Eventualantrag forderte sie die Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen, da nicht alleine gestützt auf die Einschätzung des RAD-Arztes entschieden werden könne, zumal es sich bei diesem um einen Orthopäden und nicht einen Neurologen handle (Urk. 1 S. 10).

2.3    Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom 30. Mai 2018 erfüllt sind. Es stellt sich damit die Frage, ob kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 148 V 195 E. 5.3).


3.

3.1    Die IV-Stelle beurteilte den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nach Eingang der Erstanmeldung vom 8. August 2017 gestützt auf verschiedene Unterlagen und Abklärungen:

Im Geburts- und Wochenbettbericht des Stadtspitals A.___ vom 9. April 2015 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin postoperativ von Hypästhesien am Digitus IV und V, ohne motorische Einschränkungen, berichtet habe (Urk. 6/26/13). In der Folge wurde von einem peripartalen Lagerungsschaden ausgegangen (Urk. 6/27/2). Im Bericht des Spitals B.___ vom 24. Oktober 2016 wurde ausgeführt, dass sich elektrophysiologisch eine Amplitudenminderung des SNAP (Sensible Nerv Action Potential) des rechten Nervus ulnaris gezeigt habe, ein Leitungsblock sei indessen nicht nachgewiesen worden (Urk. 6/22/10). Am 7. April 2017 wurde am Spital B.___ eine endoskopische in situ Dekompression des Nervus ulnaris durchgeführt (Urk. 6/21/13-16; vgl. auch Urk. 6/22/14 = Urk. 6/26/1-3). Bei einer elektrodiagnostischen Untersuchung vom 26. Mai 2017 am Spital B.___ (Urk. 6/21/7-11 = Urk. 6/22/3-7; vgl. auch Urk. 6/26/5 f.) wurde sodann eine schwere, nicht komplette axonale senso-motorische Schädigung des Nervus ulnaris rechts festgestellt. In der Nadel-Elektromyographie (EMG) seien schwere Zeichen einer akut neurogenen Schädigung aller ulnarisversorgter Kennmuskeln ersichtlich. Es habe eine deutliche Verschlechterung zu den präoperativen Befunden vom Oktober 2016 stattgefunden (Urk. 6/21/8).

Am 19. September 2017 wurde die Beschwerdeführerin im Kantonsspital Z.___ erneut operiert (Urk. 6/21/17). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 (Urk. 6/27/5) holte die Krankentaggeldversicherung einen Bericht beim Kantonsspital Z.___, datiert vom 3. Januar 2018 (Urk. 6/27/2), ein. Darin wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ausgedehnte lokale langstreckige Kompression des Nervus ulnaris mit möglicher fehlender Dekompression im Sulcus ulnaris rechts mit sensomotorischer Ulnarisparese rechts, Status nach endoskopischer in situ Dekompression bei chronischer Ulnaris Pathologie rechts cubital diagnostiziert. Es seien Zeichen von Regeneration erkennbar, aber es handle sich um eine komplexe nervale Situation und die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen im Schulterblatt und bis ins Bein, als Zeichen eines Halbseitensyndroms (Urk. 6/27/3).

Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 19. September bis 30. November 2017, sowie von 80 % vom 1. Dezember 2017 bis 15. Februar 2018 bescheinigt (Urk. 6/27/4). In einer anderen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ebenfalls zu 80 % arbeitsunfähig und es sollten keine repetitiven oder belastenden Tätigkeiten für den rechten Arm in vermehrtem Masse durchgeführt werden. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei derzeit wenig sinnvoll, die Rehabilitation sei zeitintensiv und eine verfrühte Einsetzung des Armes sicherlich kontraproduktiv. Es habe sich im Vergleich zur Situation vor der Operation im Kantonsspital Z.___ eine Besserung eingestellt, das definitive Resultat könne aber erst in zwei bis zweieinhalb Jahren beurteilt werden. Es bestünden keine nichtmedizinischen Probleme, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würden (Urk. 6/27/3 f.).

    Der RAD-Arzt Dr. C.___ hielt mit Stellungnahme vom 8. Februar 2018 fest, der Gesundheitsschaden sei gestützt auf die vorhandenen Berichte ausgewiesen. Er wies daraufhin, dass der Gesundheitszustand noch instabil sei und mit einer Rekonvaleszenzphase von zwei bis zweieinhalb Jahren gerechnet werden müsse. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit erachtete er die Ausführungen des Kantonsspitals Z.___ für nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden könne. In Bezug auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit schloss er, da der Gesundheitsschaden den dominanten rechten Arm betreffe, wäre medizintheoretisch überwiegend wahrscheinlich derzeit auch in einer anderen Tätigkeit keine wesentlich höhere Arbeitsfähigkeit möglich. In Bezug auf das weitere Procedere hielt er fest, dass zur Vervollständigung der medizinischen Akten der Operationsbericht des Kantonsspitals Z.___ anzufordern sei sowie angesichts des protrahierten Verlaufs der nächste Verlaufsbericht im Juni 2018 und abhängig vom Befund einen weiteren ein halbes Jahr später (Urk. 6/32/4).

    Am 23. März 2018 führte die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch und ermittelte für den Aufgabenbereich einen Invaliditätsgrad von 2,8 % (Urk. 6/ 31/8).

Am 26. März 2018 stellte die IV-Stelle fest, dass die Beschwerdeführerin seit Februar des betreffenden Jahres in einem 30 %-Pensum in ihrer bisherigen Anstellung arbeitstätig sei (Urk. 6/32/4). Aufgrund ihres zuletzt ausgeübten Arbeitspensums in der Höhe von zirka 70 % vor der Operation vom 7. April 2017 im Spital B.___ legte die IV-Stelle die Qualifikation sodann in diesem Sinne fest und ging im Gesundheitsfall von einer Tätigkeit im Erwerbsbereich von 70 % sowie im Haushaltsbereich von 30 % aus (Urk. 6/31/8). Gestützt auf die Ergebnisse der medizinischen Abklärungen sowie die ermittelte Qualifikation errechnete die IV-Stelle einen Gesamtinvaliditätsgrad von 50 % (Urk. 6/32/6) und sprach der Beschwerdeführerin in der Folge ab 1. April 2018 eine halbe Rente zu (Verfügung vom 10. Juli 2018, Urk. 6/37; vgl. auch Urk. 6/35).

3.2    Per Ende September 2021 kündigte die Beschwerdeführerin schmerzbedingt ihre bisherige Anstellung (Urk. 6/58/3) und meldete sich am 16. Mai 2022 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/46).

3.3    Am 11. August 2022 reichte der Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt Innere Medizin, auf Ersuchen der IV-Stelle einen Verlaufsbericht zur Prüfung einer Rentenrevision unter Beilage eines Berichtes des Spitals B.___, Klinik für Neurologie, vom 1. September 2021, sowie eines Berichtes des Kantonsspitals Z.___ vom 25. Januar 2021 zu den Akten (Urk. 6/54). Dr. D.___ hielt fest, der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin sei seit April 2018 sowohl klinisch wie auch neurophysiologisch stationär (Urk. 6/54/1 f. und 4), und verwies auf die Diagnosen der beiliegenden ärztlichen Berichte (Urk. 6/54/6-14 und Urk. 6/54/15-16). Das Kantonsspital Z.___ nannte am 25. Januar 2021 als Hauptdiagnosen eine ausgedehnte lokale langstreckige Kompression des Nervus ulnaris mit möglicher fehlender Dekompression im Sulcus ulnaris rechts (dominant; Urk. 6/54/15). Das Spital B.___ diagnostizierte im Bericht vom 1. September 2021 eine postoperative Ulnaris-Neuropathie am Unterarm rechts sowie ein tendomyopathisches Beschwerdebild der Arme beidseits (Urk. 6/54/6). Aufgrund einer Elektroneuromyographie (ENMG) und einer Nervensonographie vom 1. September 2021 wurden eine Reduktion der Nervenleitgeschwindigkeit (NLG) des Nervus ulnaris, ohne wesentliche Amplitudenminderung, sowie eine homogene echoarme Verdickung des Nervus ulnaris im Bereich des Ellenbogens festgestellt, wobei Echotextur und Faszikelstruktur nicht mehr gut erkennbar seien. Zusammengefasst zeige sich elektrophysiologisch und sonographisch ein residualer, überwiegend demyelisierender Schaden des Nervus ulnaris am proximalen Unterarm rechts bei Status nach 2-maliger Dekompression. Die Schmerzen am Unterarm und Oberarm beidseits sei am ehesten als tendomyopathisch, differentialdiagnostisch Fibromyalgie, zu werten, wozu der MRT-Befund vom Juni 2018 passe (Urk. 6/54/7). Hinsichtlich der residuellen Beschwerden bei Nervus ulnaris-Neuropathie rechts seien keine weiteren Massnahmen notwendig. Bezüglich der tendomyopathischen Beschwerden werde eine Vorstellung in der Rheumatologie empfohlen (Urk. 6/54/8). (Urk. 6/54/6). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. D.___ fest, dass der rechte Arm nur leichtgradig belastet werden könne und repetitive Bewegungen explizit vermieden werden müssten. Er gehe davon aus, dass dieser Befund stabil bleiben und sich weder verschlechtern noch verbessern werde (Urk. 6/73/4).

    RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, bestätigte mit Stellungnahme vom 8. September 2022, dass keine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliege. Es habe sich nichts Wesentliches geändert, vor allem nichts verbessert (Urk. 6/79/3 f.). Der Gesundheitszustand sei aus versicherungsmedizinischer Sicht überwiegend wahrscheinlich stationär. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hob er hervor, dass sich die behandelnden Ärzte nur in Bezug auf Beginn und Belastungsprofil geäussert hätten. Aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht sei plausibel, dass eine leidensangepasste, den rechten (dominanten) Arm nur wenig bzw. leicht belastende Tätigkeit ohne repetitive Bewegungen speziell des Unterarms medizintheoretisch überwiegend wahrscheinlich zwar letztendlich vollschichtig/ganztägig möglich sei, aber mit niederschwelligem Beginn und nur langsamer, schrittweiser Steigerung (Urk. 6/79/4).

    Der Hausarzt Dr. D.___ hielt mit Verlaufsbericht vom 31. Mai 2024 auf Ersuchen der IV-Stelle abermals fest, der Zustand der Beschwerdeführerin sei stationär (Urk. 6/73/1). Unter Verweis auf die beiliegenden Berichte des Spitals B.___ vom 26. und 30. Juni 2023 (Urk. 6/73/7-10) sowie verschiedene ärztliche Berichte des Stadtspitals A.___ (Urk. 6/73/19-25) bestätigte er in Bezug auf die Gesundheitsschädigung des Nervus ulnaris die bereits gestellten Diagnosen. Er wies daraufhin, dass die Resultate einer Messung des Spitals B.___ im Juni 2023 zwar eine Erholung der Nerven zeigten, aber weiterhin neurographische Zeichen der Ulnarisschädigung sowie eine Krallenstellung der Digitus IV und V rechts bestünden. Der Zustand der Beschwerdeführerin sei im Vergleich zum Jahr 2022 unverändert und daher chronifiziert. Weder die vorgenommenen Operationen noch lang andauernde Physiotherapien und Ergotherapien oder medikamentöse Behandlungsversuche hätten zu einer Besserung geführt (Urk. 6/73/2). In einer angepassten Tätigkeit (Arbeit mit maximal leichtem Profil, mit möglichst geringer Belastung des rechten Armes unter Gewichtsbelastungen von maximal 5 kg [selten]) sei von einer Leistungsfähigkeit von 50 % auszugehen (Urk. 6/73/3). Das Spital B.___ äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/73/7 ff.).

    RAD-Arzt Dr. C.___ wies mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2024 auf die mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unveränderten Diagnosen hin. Er hob hervor, dass bei der neurophysiologischen Kontrolle im Spital B.___ im Juni 2023 eine gute Regeneration des Nervs habe festgestellt werden können, zog aber den Bericht des Hausarztes Dr. D.___ insofern nicht in Zweifel, als sich hinsichtlich der im Vordergrund der Beschwerden stehenden Problematik des rechten (dominanten) Armes subjektiv offenkundig bis dahin nichts Wesentliches geändert habe (Urk. 6/79/10). Betreffend die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Kassierin habe sich aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht unter diesen Umständen nichts Wesentliches geändert und es sei diesbezüglich weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Dasselbe gelte für alle anderen manuell anspruchsvollen Tätigkeiten. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit habe sich - wie bereits in der Stellungnahme vom 8. September 2022 beschrieben (körperlich leichte, vor allem den rechten, dominanten Arm wenig bzw. nicht belastend, ohne repetitive Bewegungen des Unterarmes bzw. Ellenbogen- und Handgelenkes) - unter Berücksichtigung der Berichte der Klinik für Neurologie ebenfalls nichts geändert. Aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht sei in einer angepassten Tätigkeit eine vollschichtige, ganztägige Arbeitsfähigkeit möglich, retrospektiv überwiegend wahrscheinlich seit Februar 2018 (Urk. 6/79/10). Die Ansicht von Dr. D.___, wonach bei einer angepassten Tätigkeit eine Leistungsminderung von 50 % bestehe, erklärte er aus orthopädischer Sicht für nicht nachvollziehbar (Urk. 6/79/11).

    Mit Abklärung der IV-Stelle über die Beeinträchtigung in Beruf und Haushalt vom 31. Oktober 2022 war sodann eine gesundheitsbedingte Einschränkung von 2 % im weiterhin mit 30 % gewichteten Aufgabenbereich ermittelt worden (Urk. 6/58/8).


4.    

4.1    Vorliegend bestanden zwischen den behandelnden Ärzten des Spitals B.___, des Kantonsspitals Z.___, des Hausarztes Dr. D.___ und dem RAD-Arzt Dr. C.___ zu keinem Zeitpunkt Diskrepanzen in Bezug auf die medizinische Beurteilung des Gesundheitsschadens. Die Diagnosen wurden gegenseitig anerkannt und nicht in Frage gestellt. Der Verlauf der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist anhand der vorhandenen Berichte denn auch nachvollziehbar. Das Kantonsspital Z.___ hielt bereits im Bericht vom 3. Januar 2018 (Urk. 6/27/2-4.) das in der Folge im Grundsatz unverändert gebliebene Belastungsprofil für den rechten Arm fest, wonach keine belastenden und repetitiven Tätigkeiten des rechten Armes in vermehrtem Ausmass ausgeführt werden sollten (Urk. 6/27/4). Gestützt auf diesen klaren Befund schloss der RAD-Arzt Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2018, der Gesundheitsschaden und die Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin seien anhand der vorliegenden Arztberichte ausgewiesen, und er erwog, es sei in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Kassierin von der nachvollziehbaren Einschätzung des Kantonsspitals Z.___ auszugehen und auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei keine wesentlich höhere Arbeitsfähigkeit möglich (Urk. 6/32/4).

4.2    Vor dem Hintergrund der seinerzeit erhobenen Befunde kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin wäre offenkundig in erheblichem Ausmass arbeitsfähig gewesen, mithin kann die damalige Einschätzung durch den RAD und die darauf beruhende Rentenzusprechung jedenfalls nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden. Sowohl die behandelnden Ärzte wie auch der RAD-Arzt waren im Zeitpunkt der Rentenzusprechung in der Beurteilung des Gesundheitsschadens wie auch der funktionellen Leistungsfähigkeit zu übereinstimmenden Beurteilungen gelangt (Urk. 6/32/3 ff., Urk. 6/27/3 ff.). Es bestand daher keine Veranlassung, weitere medizinische Abklärungen vornehmen zu lassen. Zwar war im damaligen Zeitpunkt noch unklar, ob nach einer Rekonvaleszenzphase von zwei bis zweieinhalb Jahren eine Besserung des Gesundheitszustandes eintreten würde (Urk. 6/27/4, Urk. 6/32/4), was aber nichts daran ändert, dass im Zeitpunkt der Rentenzusprechung der Gesundheitsschaden nach einhelliger medizinischer Ansicht hinreichend feststand (Urk. 6/32/3 f.). Die ursprüngliche Entscheidung kann damit bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt nicht als zweifellos unrichtig beurteilt werden, auch wenn in medizinischer Hinsicht der weitere gesundheitliche Verlauf noch nicht abschliessend voraussehbar war.

    In Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gingen die involvierten Ärzte im Zeitpunkt der Rentenzusprechung von einer «nicht wesentlich» höheren Arbeitsfähigkeit - angestammt und angepasst - als 20 % aus (Urk. 6/27/3 f., Urk. 6/32/4). Diese Beurteilung wurde einerseits von den behandelnden Ärzten der Klinik für Hand-, Plastische und Chirurgie der peripheren Nerven des Kantonsspitals Z.___ (Urk. 6/27/2 ff.) wie auch von RAD-Arzt Dr. C.___ (Urk. 6/32/4) vorgenommen, der als Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie ebenfalls über die dazu erforderlichen Qualifikationen verfügt. Es ist daher vertretbar, dass sich die IV-Stelle im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 10. Juli 2018 auf diese Beurteilungen stützte. Eine offensichtliche Unrichtigkeit des damaligen Entscheides ist demnach nicht ersichtlich.

    Ein Wiedererwägungsgrund liegt damit nicht vor. Die Rentenverfügung vom 30. Mai 2018 kann nicht in Wiedererwägung gezogen werden.

4.3    Zu prüfen ist im Folgenden, ob die laufende Invalidenrente allenfalls nach den Regeln der Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) anzupassen ist. Die Beschwerdeführerin hat sich beschwerdeweise wenigstens summarisch zur Revision geäussert und einen Revisionsgrund verneint (Urk. 1 S. 5 unten). Unter diesen Umständen erübrigt sich, ihr diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9C_803/2017 vom 12. April 2018 E. 3).

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde sowohl vom Hausarzt Dr. D.___ (August 2022) wie auch vom RAD-Arzt Dr. C.___ gestützt auf die verschiedenen vorhandenen ärztlichen Berichte wiederholt als stationär beurteilt (Urk. 6/73, Urk. 6/54, Urk. 6/79/3). Dr. C.___ hob mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2024 zwar hervor, dass das Spital B.___ im Juni 2023 in einer Messung eine Regeneration des Nervus ulnaris festgestellt habe, insgesamt stellte er aber keinen verbesserten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin fest (Urk. 6/79/10). Die Beurteilung von Hausarzt Dr. D.___, nach der sich in Bezug auf die Beschwerden subjektiv nichts geändert habe, zog er nicht in Zweifel (Urk. 6/79/9 ff.). An der Diagnostik (postoperative Ulnaris-Neuropathie am Unterarm rechts sowie tendomyopathisches Beschwerdebild beider Arme) änderte sich dadurch ebenfalls nichts (Urk. 6/79/9). In Bezug auf die Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit verwies Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2024 auf das bereits mit Stellungnahme vom 8. September 2022 beschriebene Belastungsprofil für den rechten Arm (körperlich leicht, vor allem den rechten, dominanten Arm wenig beziehungsweise nicht belastend, ohne repetitive Bewegungen des Unterarmes beziehungsweise des Ellenbogen- und Handgelenkes, Urk. 6/79/4). Dieses deckt sich im Wesentlichen mit dem Belastungsprofil, wie es bereits im Jahr 2018 vom Kantonsspital Z.___ beschrieben wurde (Urk. 6/27/4). Eine wesentliche Änderung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprechung vom 30. Mai 2018 ist damit nicht ersichtlich.

    Dr. C.___ nahm mit Stellungnahmen vom 8. September 2022 und vom 4. Oktober 2024 retrospektiv eine neue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor, legte aber seiner Beurteilung den im Wesentlichen unveränderten medizinischen Befund wie auch das gleiche Belastungsprofil für die rechte (dominante) Hand zugrunde, dies wie in der Stellungnahme vom 8. Februar 2018 (Urk. 6/32/4). Mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2024 erklärte er insbesondere, die Beschwerdeführerin sei retrospektiv überwiegend wahrscheinlich seit Februar 2018 in angepasster Tätigkeit voll arbeitsfähig und auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit ging er neu von einer unbefristeten 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus, abweichend zur Einschätzung im Jahr 2018, als er unter Berücksichtigung verminderter Anforderungen nur eine 20%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit für möglich gehalten hatte (Urk. 6/32/4, Urk. 6/79/10). Damit nahm er in Bezug auf den Grad der Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit retrospektiv eine andere Beurteilung vor.

Der vorliegende Gesundheitsschaden ist indessen effektiv seit dem Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 30. Mai 2018 (Urk. 6/35) unverändert. Die von der Beschwerdegegnerin postulierten Änderungen betreffen vielmehr nur die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/79/10, Urk. 6/79/4). Damit liegen im Vergleich zu früheren Einschätzungen unterschiedliche Beurteilungen eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vor, was im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich ist (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Auch die Beschwerdegegnerin ging nicht vom Vorliegen eines Revisionsgrundes aus und machte folgerichtig keinen geltend (Urk. 2, Urk. 6/79/11).

4.4

4.4.1    Die Beschwerdeführerin liess im Sinne von Eventualausführungen darlegen, dass sie neu im Gesundheitsfall 100 %, mindestens aber 80 %, arbeiten würde. Sie habe der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Abklärung zur Beeinträchtigung im Haushalt mitgeteilt, dass sie im Gesundheitsfall neu 100 % arbeiten würde. Bereits anlässlich eines informellen Telefongesprächs vom 15. September 2022 habe sie dies erwähnt. Sodann habe sie bereits in der ersten Abklärung angegeben, ihr Pensum kontinuierlich gesteigert und beabsichtigt zu haben, bis zu 80 % zu arbeiten (Urk. 1 S. 7). Die Beschwerdegegnerin habe in einer ersten Einschätzung ebenfalls erwogen, die Beschwerdeführerin als voll erwerbstätig zu qualifizieren (Urk. 1 S. 8). Die Beschwerdegegnerin nahm mit Vernehmlassung vom 15. September 2025 zur Statusfrage keine Stellung (Urk. 5).

4.4.2    Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Abklärung zur Beeinträchtigung im Haushalt vom 23. März 2018 an, im Gesundheitsfall zwischen 60 % und 80 % zu arbeiten (Urk. 6/31/4). Die Beschwerdegegnerin ermittelte anhand des Stundenlohnes und des im IK-Auszug für das Jahr 2016 aufgeführten Einkommens (Urk. 6/9) ein Pensum von 64 % (Urk. 6/31/4). Der erstgeborene Sohn der Beschwerdeführerin (geboren 2015) war damals knapp drei Jahre alt (Urk. 6/42/6). In der Folge legte die Beschwerdegegnerin in der rentenzusprechenden Verfügung der Berechnung des Invaliditätsgrades eine Qualifikation von 70 % für Erwerb und 30 % für Haushalt zugrunde, was von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wurde.

2020 wurde die Beschwerdeführerin Mutter eines zweiten Kindes (Urk. 6/42/6). Im Telefongespräch vom 15. September 2022 erklärte sie, sie würde im Gesundheitsfall hochprozentig arbeiten, während die Schwiegereltern zu den Kindern schauen würden. Sie ergänzte aber, erstere seien manchmal ferienhalber abwesend und dann sei die Betreuung schwierig, weswegen sie derzeit nur für Zeiten Arbeit suche, in denen ihr Mann zuhause sei (Urk. 6/56). Anlässlich der zweiten Abklärung zur Beeinträchtigung im Haushalt vom 31. Oktober 2022 gab sie an, sie würde 100 % arbeiten, die Schwiegermutter würde dann die Kinder betreuen (Urk. 6/58/3 f.). Im Zeitpunkt der Abklärung waren die Schwiegereltern aber abwesend (Urk. 6/58/6). Ihr zweites Kind war damals zwei Jahre alt, der Ehemann arbeitete weiterhin 100 % (Urk. 6/58/3).

Die Verhältnisse haben sich damit seit der ersten Abklärung im Jahr 2018 insgesamt nicht derart geändert, dass eine Erhöhung des Pensums im Gesundheitsfall über 70 % hinaus überwiegend wahrscheinlich erscheint. Im Gegenteil haben sich die familiären Pflichten durch die Geburt eines zweiten Kindes seit dem Jahr 2018 sogar erhöht. Auch aus den Angaben der Beschwerdeführerin lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit erstellen, dass sie ihr Pensum in der Zwischenzeit auf über 70 % erhöht hätte, zumal sie selbst anlässlich des Telefonats vom 15. September 2022 auf Lücken in der Kinderbetreuung hinwies und erklärte, nur für jene Zeiten Arbeit zu suchen, wenn ihr Mann zuhause sei (Urk. 6/56). Eine Erhöhung des Erwerbspensums im Gesundheitsfall auf mindestens 80 % ist vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit ein zweites Kind geboren hat (Urk. 6/42), auch nach der Geburt des ersten Sohnes nur in Teilzeit erwerbstätig war (Urk. 6/9) und angab, sich persönlich um die Kinder zu kümmern (Urk. 6/58/7), nicht überwiegend wahrscheinlich. Es bleibt somit bei der bisherigen Qualifikation.

4.5    Es liegen insgesamt weder Gründe für eine Herabsetzung resp. eine Aufhebung noch Gründe für eine Erhöhung der Rente vor. Zusammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.


5.    

5.1    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Die vertretene Beschwerdeführerin hat zudem Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem vollständigen Obsiegen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer) auf Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Juni 2025 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Aurelia Jenny

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippStark