Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2025.00481 [Rechtsmittel hängig]

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00481


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 26. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin

Freiestrasse 76, Postfach, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1969 geborene X.___, der in seinem Heimatland von 1987 bis 1989 die Medizinische Fakultät an der Universität besucht hatte, reiste im Jahr 1990 als Flüchtling in die Schweiz ein. Hier begann er im Jahr 1997 ein Medizinstudium, das er zufolge Nichtbestehens einer Prüfung (2004) nicht beenden konnte (Urk. 11/1, Urk. 11/5/7, Urk. 11/10/11, Urk. 11/19/3 und Urk. 11/55/5). Ab 2001 arbeitete er aushilfsweise auf Abruf als zweite Assistenz bei grösseren Operationen, wobei der Umfang seiner Tätigkeit etwa 20 % betrug (Urk. 11/1, Urk. 11/5/7, Urk. 11/10/11 und Urk. 11/55/5), sowie ab 1. Februar 2008 als Pflegehilfe auf Abruf (Urk. 11/11/3). Im Übrigen wurde er ab dem 1. März 2007 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich unterstützt (Urk. 11/26). Am 7. August 2008 meldete er sich aufgrund psychischer Probleme, Kopfschmerzen, Angst-, Schlaf-, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und beantragte Massnahmen für die berufliche Eingliederung sowie eine Rente (Urk. 11/1). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab und liess den Versicherten durch Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten. Dieser attestierte im Gutachten vom 5. Januar 2010 (Urk. 11/19) eine vollständige Arbeitsfähigkeit (vgl. auch die Stellungnahme vom 14. April 2010 [Urk. 11/43]). Deshalb wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. Oktober 2010 ab (Urk. 11/47; vgl. auch Urk. 11/30, Urk. 11/38). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 11/48/4-11) wurde vom Sozialver-sicherungsgericht mit Urteil vom 31. Mai 2012 im Verfahren IV.2010.01070 abgewiesen (Urk. 11/52).

1.2    Am 8. Februar 2014 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die bereits bekannte Symptomatik sowie zusätzlich unter Hinweis auf Rückenschmerzen erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/55). Die IV-Stelle holte in der Folge unter anderem die Stellungnahme von Dr. Y.___ vom 19. Mai 2014 (Urk. 11/60) sowie das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. März 2015 (Urk. 11/76) samt Ergänzung vom 9. Mai 2015 ein (Urk. 11/78). Mit Verfügung vom 19. Juli 2018 wies sie das Leistungsbegehren abermals ab (Urk. 11/147; vgl. auch Urk. 11/88, Urk. 11/141). Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht (Urk. 11/149/3-12), welche mit Urteil vom 21. November 2019 im Prozess IV.2018.00761 abgewiesen wurde (Urk. 11/160). Eine dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesgericht (Urk. 11/162) zog der Versicherte mit Eingabe vom 19. Mai 2020 wieder zurück (Urk. 11/164/2), weshalb das Verfahren mit Verfügung vom 25. Mai 2020 abgeschrieben wurde (Urk. 11/165).

1.3    Mit Schreiben vom 3. Juni 2021 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 11/168; vgl. auch Urk. 11/167). Nachdem die IV-Stelle in Aussicht gestellt hatte, auf das Begehren nicht einzutreten (Urk. 11/175), erhob der Versicherte Einwand und ersuchte um Durchführung beruflicher Massnahmen sowie Prüfung des Rentenanspruchs (Urk. 11/183). In der Folge teilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 4. Februar 2022 mit, sie übernehme die Kosten einer beruflichen Abklärung vom 14. Februar bis 13. März 2022 (Urk. 11/190). Diese Massnahme wurde mit Mitteilung vom 1. März 2022 per 28. Februar 2022 abgebrochen (Urk. 11/193). In der Folge holte die IV-Stelle medizinische Berichte ein (Urk. 11/198 und Urk. 11/209). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 11/206, Urk. 11/210, Urk. 11/213) verneinte sie mit Verfügung vom 10. November 2022 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 11/214). Die von diesem dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 11/221/3-14) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 30. März 2023 im Verfahren IV.2022.00645 ab (Urk. 11/225).

1.4    Am 19. September 2024 meldete sich der Versicherte wieder bei der IV-Stelle an und machte geltend, seit Jahren unter psychischen Beschwerden, Schlafstörungen, Albträumen, Angst, Panikzuständen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Zwang, Lagerungsschwindel, Schmerzen, Migräne, allergischen Reaktionen, Tinnitus und Verdauungsproblemen zu leiden (Urk. 11/232). Im Zusammenhang mit seiner Anmeldung reichte er das ärztliche Zeugnis des behandelnden Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. September 2024 ein (Urk. 11/231/6-7). Nachdem ihn die IV-Stelle am 14. Oktober 2024 schriftlich aufgefordert hatte, mit Beweismitteln glaubhaft zu machen, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert habe (Urk. 11/234), liess der Versicherte sein Leistungsgesuch am 31. Januar 2025 ergänzend begründen (Urk. 11/242). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11/244-245, Urk. 11/249) verfügte die IV-Stelle am 10. Juni 2025 das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren (Urk. 2 = Urk. 11/250).


2.    Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, mit Eingabe vom 9. Juli 2025 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zu gewähren; eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Wiederaufnahme zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangte er die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Qualitäts(prüfungs)verfahrens bei der Fachstelle B.___ und die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung von Rechtsanwalt Philip Stolkin als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2025 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. September 2025 angezeigt wurde (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions- beziehungsweise Neuanmeldungsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten.

1.3    Der versicherten Person kommt im Rahmen der Neuanmeldung ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).

    Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).

     Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16Dezember 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.3.2, 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 und 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).





2.    

2.1    Die IV-Stelle begründete ihr Nichteintreten auf das neue Leistungsgesuch vom 19. September 2024 damit, anhand der Aktenlage sei keine Veränderung der Verhältnisse seit der Beurteilung des letzten Leistungsbegehrens glaubhaft gemacht worden; es seien keine neuen medizinischen Unterlagen eingereicht worden (Urk. 2; vgl. auch Urk. 10).

2.2    Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, das Gutachten von Dr. Y.___ (vom 5. Januar 2010) sei mittlerweile durch die Expertise von Dr. Z.___ (vom 30. März 2015) widerlegt worden. Auch sämtliche anderen Ärzte hätten der Einschätzung von Dr. Y.___ widersprochen. Er sei immer noch zu 100 % arbeitsunfähig. Indem die IV-Stelle an den tatsachenwidrigen Feststellungen von Dr. Y.___ festhalte, verletze sie sein Recht auf Beweis (Urk. 1 S. 3 und 6). Man habe übersehen, dass im Gutachten von Dr. Z.___ nicht nur eine neue Wertung des Sachverhalts vorgenommen worden sei. Dieser Gutachter habe aufgrund faktischer Ereignisse die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt. Zudem habe er aufgezeigt, dass mehrere Angaben des Vorgutachters Dr. Y.___ nicht zuträfen und die von diesem gestellte Diagnose einer Neurasthenie falsch sei. Damit seien neue Tatsachen angeführt worden, zumal eine Neurasthenie etwas anderes als eine posttraumatische Belastungsstörung sei (Urk. 1 S. 6 f.). Überdies sei im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 31. Mai 2012 übersehen worden, dass sich die Rechtsprechung geändert habe; damals hätte die Rechtslage nach Massgabe der Indikatorenprüfung neu beurteilt werden müssen. Denn nach der neuen Rechtsprechung des BGE 141 V 281 aus dem Jahr 2012 sei eine Neurasthenie nicht mehr generell invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich (Urk. 1 S. 7). Damit sei von einer ursprünglichen Unrichtigkeit auszugehen. In dieser Situation hätte die IV-Stelle ihre Verfügung wiedererwägen müssen, um zu prüfen, ob die Leistungsvoraussetzungen nach der neuen Praxis erfüllt seien (Urk. 1 S. 7 f.). Indem sie dies unterlassen habe, habe sie eine materielle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 6 EMRK, eine Gehörsverletzung beziehungsweise Verletzung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 ATSG) sowie eine Verletzung des Legalitätsprinzips begangen; sie habe altes Recht angewendet, wenngleich zumindest im Zeitpunkt des Urteils des Sozialversicherungsgerichts bereits eine neue bundesgerichtliche Rechtsprechung gegolten habe (Urk. 1 S. 7 f.). Unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage bestehe mindestens ab dem 31. Mai 2012 Anspruch auf eine fortlaufende Rente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 100 % (Urk. 1 S. 2 und 8).


3.    Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht auf das Leistungsgesuch vom 19. September 2024 nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den in der Beschwerde gestellten materiellen Antrag auf Zusprechung einer Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 1 S. 2) nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis).


4.

4.1    Vorab ist der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des Verfahrens (Urk. 1 S. 2) zu prüfen. Seinen Antrag begründet er damit, eine Verfahrenssistierung sei stets dann vorzunehmen, wenn der Fortgang des Prozesses von einem anderen Verfahren abhängig sei. Das Gutachten von Dr. Y.___ (vom 5. Januar 2010 [Urk. 11/19]) sei der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (B.___) vorgelegt worden, um zu prüfen, ob die Gutachten dieses Experten den Qualitätsanforderungen entsprächen. Ergebe diese Prüfung, dass die Rechtsanwender auf die Gutachten dieses Sachverständigen nicht mehr abstellen dürften, stehe fest, dass das vorliegende Gutachten von Dr. Y.___ nicht massgeblich sei. Damit wäre die anfängliche Unrichtigkeit der Leistungsablehnung bewiesen (Urk. 1 S. 4 und 6).

4.2    Gestützt auf Art. 126 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit Art. 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann das Verfahren sistiert werden, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Da eine Sistierung des Verfahrens grundsätzlich dem Beschleunigungsgebot widerspricht – insbesondere im Rahmen des einfachen und raschen Verfahrens vor dem Sozialversicherungsgericht (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) – setzt sie triftige Gründe voraus und ist nur ausnahmsweise zulässig. Die Abhängigkeit vom Ausgang eines anderen Verfahrens wird restriktiv beurteilt. Im Zweifel ist von einer Verfahrenssistierung abzusehen (Julia Gschwend in: BSK-ZPO, 4. Aufl. 2025, N. 2 und 11 ff. zu Art. 126).

4.3    Aktuell ist völlig offen, ob die B.___ dem Antrag des Beschwerdeführers folgen und empfehlen wird, bei Dr. Y.___ keine medizinischen Gutachten mehr in Auftrag zu geben (vgl. Urk. 3/2-3). Sollte sie dies tun, ist Folgendes zu beachten: Die B.___ empfahl am 4. Oktober 2023 wegen festgestellter formaler und inhaltlicher Mängel in Gutachten aus den Jahren 2022 und 2023 (vgl. BGE 150 V 363 E. 5.4), die Vergabe von Gutachten an die Gutachtenstelle C.___ einzustellen. Dieser Entscheid hat aber keinen Einfluss auf rechtskräftige Leistungsstreitigkeiten, die auf Gutachten der C.___ basieren; nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bildet er nämlich keinen Revisionsgrund (vgl. BGE 150 V 363 E. 5.3-4). Mithin könnte auch bei einer Empfehlung der B.___, keine weiteren Gutachten bei Dr. Y.___ einzuholen, der Expertise von Dr. Y.___ aus dem Jahr 2010 nicht nachträglich der Beweiswert abgesprochen werden. Denn die Verfügung der IV-Stelle vom 6. Oktober 2010 (Urk. 11/47; vgl. auch Urk. 11/52), die auf dieser Expertise beruht, ist in Rechtskraft erwachsen. Damit stellt das hängige Verfahren vor der B.___ keinen ausreichenden Grund für eine Verfahrenssistierung dar. Das Gesuch ist abzuweisen.


5.

5.1    Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, die bisher erlassenen rentenablehnenden Verfügungen (vom 6. Oktober 2010 [Urk. 11/47], vom 19. Juli 2018 [Urk. 11/147] sowie vom 10. November 2022 [Urk. 11/214]) seien zufolge ursprünglicher Unrichtigkeit in Wiedererwägung zu ziehen (Urk. 1 S. 7 f.).

    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind und – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c) – wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sog. Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.2).

    Da eine Wiedererwägung voraussetzt, dass die fragliche Verfügung nicht gerichtlich beurteilt wurde, fällt sie in der vorliegenden Konstellation von vornherein ausser Betracht. Denn die drei rentenablehnenden Verfügungen der IV-Stelle vom 6. Oktober 2010, 19. Juli 2018 und 10. November 2022 wurden mit den Urteilen des Sozialversicherungsgerichts IV.2010.01070 vom 31. Mai 2012 (Urk. 11/52), IV.2018.00761 vom 21. November 2019 (Urk. 11/160) sowie IV.2022.00645 vom 30. März 2023 (Urk. 11/225) beurteilt und bestätigt.

5.2    Gegen rechtskräftige Entscheide des Sozialversicherungsgerichts kann von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (Art. 61 lit. i ATSG in Verbindung mit § 29 lit. a GSVGer; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_776/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.1).

    Dass ein Grund für eine Revision der die Verfügungen bestätigenden, in Rechtskraft erwachsenen Urteile des Sozialversicherungsgerichts besteht, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Die von ihm angeführte Praxisänderung mit BGE 141 V 281 (Aufgabe der Überwindbarkeitsvermutung und Einführung eines strukturierten Beweisverfahrens anhand von Standardindikatoren für die Invaliditätsbemessung bei psychischen Leiden; vgl. auch BGE 143 V 418 E. 7) bildet keinen solchen Revisionsgrund. Denn eine Änderung der Rechtsprechung ist keine neue Tatsache (vgl. BGE 141 V 585 E. 5.3). Zwar diagnostizierte Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 30. März 2015 nicht wie Dr. Y.___ in seiner Expertise vom 5. Januar 2010 bloss eine Neurasthenie (Urk. 11/19/10), sondern eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung auf der Grundlage einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Folterung und politischer Inhaftierung (Urk. 11/76/55). Aber auch wenn mit dem Beschwerdeführer angenommen würde, die neue diagnostische Einordnung seiner Symptome durch Dr. Z.___ sei nicht bloss als revisionsrechtlich unbeachtliche andere Beurteilung des im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhalts (vgl. BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen), sondern als neue Tatsache zu werten (Urk. 1 S. 6 f.), ergäbe sich nichts zu seinen Gunsten. Denn selbst bei einer solchen Annahme wäre die 90tägige Frist zur Geltendmachung des Revisionsgrunds - von der Entdeckung des Revisionsgrundes durch Kenntnisnahme des Gutachtens von Dr. Z.___ an gerechnet (§ 30 Abs. 1 GSVGer) - schon lange abgelaufen.

5.3    Dem Beschwerdeführer standen die gesetzlichen Rechtsmittel gegen die rentenablehnenden Verfügungen vom 6. Oktober 2010 (Urk. 11/47), 19. Juli 2018 (Urk. 11/147) sowie 10. November 2022 (Urk. 11/214) offen. Dass die Verfügungen in Rechtskraft erwuchsen, nachdem er die diese bestätigenden Urteile des Sozialversicherungsgerichts IV.2010.01070 vom 31. Mai 2012 (Urk. 11/52), IV.2018.00761 vom 21. November 2019 (Urk. 11/160) sowie IV.2022.00645 vom 30. März 2023 (Urk. 11/225) nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten beziehungsweise die Beschwerde gegen das Urteil IV.2018.00761 wieder zurückgezogen hatte (Urk. 11/162, Urk. 11/164-165), und auch nie um Revision der Urteile des Sozialversicherungsgerichts ersucht hatte, hat er sich selbst zuzuschreiben. Die gerügten Rechtsverletzungen (materielle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 6 EMRK, Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Untersuchungsmaxime sowie des Legalitätsprinzips [Urk. 1 S. 7 f.]) sind vor diesem Hintergrund nicht ausgewiesen.



6.    

6.1    Zu prüfen bleibt, ob eine relevante Veränderung des Invaliditätsgrades beziehungsweise des Gesundheitszustandes seit der letzten (abschlägigen) materiellen Beurteilung des Rentenanspruchs mit der Verfügung vom 10. November 2022 (Urk. 11/214), welche mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2022.00645 vom 30. März 2023 bestätigt wurde (Urk. 11/225), glaubhaft gemacht worden ist (vgl. vorstehend E. 1.2-3).

6.2    

6.2.1    Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes bei Erlass der Verfügung vom 10. November 2022 waren die zwei Berichte des behandelnden Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Juni 2021 und 18. Mai 2022. Diese wurden den nach der erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug beziehungsweise nach der ersten Neuanmeldung vom 8. Februar 2014 eingeholten psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ vom 5. Januar 2010 und Dr. Z.___ vom 30. März 2015 gegenübergestellt (Urk. 11/167, Urk. 11/202).

6.2.2    Dr. Y.___ erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 5. Januar 2010 (Urk. 11/19) und stellte die Diagnose einer Neurasthenie (ICD-10: F48.0) bei Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1).

    Anlässlich der Begutachtung klagte der Beschwerdeführer darüber, dass es ihm nicht gut gehe. Er schwitze viel, sei innerlich unruhig. Er leide an Ein- und Durchschlafstörungen, Albträumen und wiederkehrenden Erinnerungen an die erlittenen Traumata. Die Auffassung, Merkfähigkeit, Konzentration und das Gedächtnis seien vollständig eingeschränkt. Er habe Angst vor einer Ohnmacht, vor Kontrollverlust, vor Hunden und vor einem Herzinfarkt. Er leide an Atemnot, Herzklopfen, Durchfall, häufigem Wasserlösen, Schwindelgefühlen sowie Orientierungsstörungen. Sozial habe er sich zurückgezogen, weil ihm seine Beschwerden peinlich seien. Er vergesse auch Termine (Urk. 11/19/4).

    Dr. Y.___ hielt fest, der Beschwerdeführer sei wach und allseits orientiert. Das formale Denken sei logisch und kohärent. Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen bestünden nicht. Auffassung, Merkfähigkeit und Konzentration würden unauffällig erscheinen, das Gedächtnis erscheine normal. Im Affekt sei der Beschwerdeführer ausgeglichen, der affektive Rapport komme gut zustande (Urk. 11/19/6).

    Aufgrund der vom Beschwerdeführer angegebenen Anamnese und der subjektiven Beschwerdeschilderung sei ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung nachvollziehbar. Aufgrund der unzureichenden objektiven Befunde könne diese Diagnose aus versicherungsmedizinischer Sicht jedoch nicht gestellt werden. Vielmehr seien die Symptome und Defizite durch eine Neurasthenie zu erklären (Urk. 11/19/13).

    Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Y.___ fest, der Beschwerdeführer sei in seiner Arbeitsfähigkeit nicht relevant eingeschränkt (Urk. 11/19/15). Gestützt auf diese Beurteilung verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Oktober 2010 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 11/47).

6.2.3    Dr. Z.___ hielt in seinem Gutachten vom 30. März 2015 die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) auf der Grundlage einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Folterung und politischer Inhaftierung (ICD-10 F43) fest (Urk. 11/76/55).

    Zum Befund hielt Dr. Z.___ fest, der Explorand wirke angespannt und selbstunsicher. Häufig schaue er auf den Boden oder wirke verlegen. Er wirke ängstlich und psychomotorisch unruhig. Er sei allseits orientiert, das Langzeitgedächtnis wirke weitgehend intakt. Konzentration und Aufmerksamkeit seien leicht herabgesetzt. Im Verlauf des Untersuchs sei ein Abfall der neuro-kognitiven Leistungsfähigkeit zu beobachten. Der formale Gedankengang sei mässiggradig verlangsamt, das inhaltliche Denken erscheine problemzentriert. Im Affekt wirke er angespannt, sei deutlich ängstlich und misstrauisch, die Grundstimmung sei deutlich zum negativen Pol verschoben. Die Schwingungsfähigkeit erscheine reduziert, auch die Vitalgefühle seien reduziert. Der Antrieb sei gemindert, die Psychomotorik unruhig, die Freudfähigkeit sei reduziert (Urk. 11/76/45-46).

    Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Z.___ fest, der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten und in jeder angepassten Tätigkeit zu 60-70% arbeitsunfähig (Urk. 11/76/55).

    Weiter führte Dr. Z.___ aus, im Vergleich zum psychischen Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der ersten Begutachtung durch Dr. Y.___ im Januar 2010 seien keine neuen Beschwerden hinzugetreten. Die von Dr. Y.___ gestellte Diagnose passe jedoch nicht zu den Beschwerden. Die Einschätzung des Dr. Y.___ sei seiner Einschätzung nach nicht korrekt (Urk. 11/76/51). Seit Dezember 2007 bestünden beim Beschwerdeführer mittelschwere bis schwere Funktionsstörungen, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 60-70 % begründen würden (Urk. 11/76/55).

6.2.4    Mit der Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 3. Juni 2021 (Urk. 11/168) legte der Beschwerdeführer zwei Berichte des behandelnden Psychiaters vom 1. Juni 2021 sowie vom 18. Mai 2022 auf (Urk. 11/167 und 11/202). Darin berichtete Dr. D.___ über eine deutliche Verschlechterung seit der leistungsabweisenden Verfügung vom Juli 2018. Er stellte die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung, rezidivierender depressiver Episoden mit somatischem Syndrom sowie einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung. Weiter hielt er fest, der Beschwerdeführer leide seit Jahren unter starken Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Schlafstörungen, Albträumen, ausgeprägter depressiver Stimmungslage, sozialem Rückzug sowie Angst- und Panikzuständen. Diese Symptome hätten seit Behandlungsbeginn bei ihm zugenommen. Sein Aktionsradius werde immer kleiner und das inhaltliche Denken kreise zunehmend zwanghaft um die ängstliche Sorge um seine Gesundheit und die Zukunft. Er leide auch unter Störungen wie Verdauungsproblemen, Herzbeschwerden, allergischen Reaktionen, entzündlichen Erkrankungen, Migräne, Tinnitus und Schwindel. Der Versicherte sei seit Jahren zu 100 % arbeitsunfähig und werde es auf absehbare Zeit hin auch bleiben (Urk. 11/167, Urk. 11/202).

    Hierzu erwog das Sozialversicherungsgericht im Urteil IV.2022.00645 vom 30. März 2023, E. 4.1, Dr. D.___ habe es versäumt, anhand von objektiven Befunden darzulegen, inwiefern sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe. Der behandelnde Psychiater habe sich darauf beschränkt, subjektive Beschwerden wiederzugeben. Die von Dr. D.___ geschilderten Beschwerden fänden sich bereits im Gutachten des Dr. Y.___ sowie in demjenigen des Dr. Z.___. Auch der Umstand, dass Dr. D.___ über «seit Jahren» bestehende Beschwerden berichtet habe und eine seit Jahren vollständig eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert habe, zeige, dass keine Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Dass Dr. D.___ neben der posttraumatischen Belastungsstörung die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) sowie eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) genannt habe, sei nicht mit einer Veränderung des Gesundheitszustandes gleichzusetzen, gehe doch aus seinen Berichten hervor, dass sich seine Einschätzung inhaltlich mit derjenigen von Dr. Z.___ decke. Dass sich der Aktionsradius des Beschwerdeführers als Zeichen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes weiter verkleinert haben solle, widerspreche zudem der Aktenlage. Anlässlich der Begutachtung durch Dr. Z.___ im März 2015 habe der Beschwerdeführer angegeben, sich sozial zurückgezogen zu haben, auch kaum Kontakt zu seiner Familie im Heimatland zu haben und seit seiner Flucht nie wieder in sein Heimatland gereist zu sein (Urk. 11/76/39). Im Februar 2018 habe indes die Eheschliessung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner heutigen Ehefrau im Irak stattgefunden und im November 2020 sei ein gemeinsames Kind geboren worden (Urk. 11/166). Dass sich der Beschwerdeführer offenbar erstmals seit rund 30 Jahren (Urk. 11/1/3) im Stande gesehen habe, in sein Heimatland zu reisen, eine Familie habe gründen können und in einer stabilen Beziehung lebe, passe nicht ins Bild eines sich stetig verschlechternden psychischen Gesundheitszustandes, welches Dr. D.___ zeichne. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit Anmeldeformular vom 7. Juli 2021 die Frage, seit wann die gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe, mit der Antwort «seit Jahren» beantwortet habe (Urk. 11/170/6), was ebenfalls zeige, dass sein Gesundheitszustand im Wesentlichen gleich geblieben sei (Urk. 11/225/8-9).

6.3    In der aktuellen Neuanmeldung vom 19. September 2024 machte der Beschwerdeführer geltend, seit Jahren unter psychischen Beschwerden, Schlafstörungen, Albträumen, Angst, Panikzuständen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Zwang, Lagerungsschwindel, Schmerzen, Migräne, allergischen Reaktionen, Tinnitus und Verdauungsproblemen zu leiden (Urk. 11/232/7). Diese Symptome entsprechen denjenigen, die bereits Dr. D.___ in seinem Bericht vom 1. Juni 2021 erwähnt hatte, den der Beschwerdeführer mit der letzten Neuanmeldung vom 3. Juni 2021 (Urk. 11/168) eingereicht hatte. Zusammen mit dem Hinweis in der Neuanmeldung, diese Beschwerden bestünden «seit Jahren» (Urk. 11/232/7), spricht dies nicht dafür, dass es zwischenzeitlich zu einer wesentlichen gesundheitlichen Verschlechterung gekommen ist.

    Im Zusammenhang mit seiner Anmeldung reichte der Beschwerdeführer den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 24. September 2024 ein. Dr. A.___ hielt im Wesentlichen ebenfalls fest, der Beschwerdeführer sei «offenbar seit Jahren» aus psychiatrischer Sicht dauernd arbeitsunfähig. Ob seit der letzten Anmeldung eine eindeutige Verschlechterung vorliege, sei schwierig zu beantworten, da der Beschwerdeführer sich seit Jahren im Zustand dauernder psychischer Belastung infolge einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung befinde (Urk. 11/231/6-7). Auch diese Ausführungen von Dr. A.___ enthalten keine genügend klaren Hinweise auf eine gesundheitliche Verschlechterung.

    Nachdem ihn die IV-Stelle am 14. Oktober 2024 schriftlich aufgefordert hatte, mit Beweismitteln glaubhaft zu machen, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert habe (Urk. 11/234), liess der Beschwerdeführer sein Leistungsgesuch am 31. Januar 2025 – nunmehr über seinen Rechtsvertreter - ergänzend begründen (Urk. 11/242). Dabei erwähnte er mit keinem Wort, dass sich sein Gesundheitszustand seit der letzten Neuanmeldung geändert hätte (Urk. 11/242). Auch in der vorliegenden Beschwerde wird nicht geltend gemacht, der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Anmeldung verändert (Urk. 1).

    Damit hat der Beschwerdeführer die Eintretensvoraussetzung einer relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes und Invaliditätsgrades auch nicht mit dem herabgesetzten Beweismass des Glaubhaftmachens belegt. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle auf seine Neuanmeldung vom 19. September 2024 nicht eingetreten ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 3).


7.

7.1    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

7.2    Mit seiner Eingabe vom 9. Juli 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Philip Stolkin (Urk. 1 S. 2).

    Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 mit Hinweisen).

7.3    Die hier zu beurteilende Neuanmeldung vom 19. September 2024 wurde mit relativ geringem zeitlichem Abstand zur letzten Anmeldung vom 3. Juni 2021 (Urk. 11/168) - knapp über drei Jahre - eingereicht. Im Rahmen der Neuanmeldung erwähnte der Beschwerdeführer die bereits aus der letzten Anmeldung bekannten Symptome, die «seit Jahren» bestünden» (Urk. 11/232/7), und reichte den Bericht seines behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 24. September 2024 ein. Dieser konnte die Frage, ob seit der letzten Anmeldung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sei, nicht beantworten (Urk. 11/231/6-7). In seiner Beschwerdeschrift (wie auch in der Einwandergänzung [Urk. 11/242]) beschränkte sich der Beschwerdeführer darauf, die Rechtmässigkeit der drei früheren leistungsablehnenden (Revisions)Verfü-gungen, die allesamt mit Urteilen des Sozialversicherungsgerichts bestätigt worden und in Rechtskraft erwachsen waren, in Frage zu stellen (Urk. 1 S. 7 ff.). Die in erster Linie relevante Frage, ob eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Anmeldung glaubhaft gemacht worden ist, adressierte er mit keinem Wort. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Sistierung des Verfahrens, bis die B.___ über die Qualität des im Jahr 2010 erstellten Gutachtens des Dr. Y.___ (Urk. 11/19) entschieden hat (Urk. 1 S. 2 und 4), auf welchem die erstmalige rechtskräftige Leistungsablehnung mit Verfügung vom 6. Oktober 2010 basiert (Urk. 11/47). Allerdings hat der von ihm erwartete Entscheid der B.___ rechtsprechungsgemäss keinen Einfluss auf rechtskräftige Leistungsstreitigkeiten (vgl. BGE 150 V 363 E. 5.3-4). In Anbetracht dieser Sach- und Rechtslage waren die Erfolgsaussichten der Beschwerde von Beginn an beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, hätte demzufolge davon abgesehen, gegen die Verfügung vom 10. Juni 2025 (Urk. 2) ein Rechtsmittel zu erheben, wie dies der Beschwerdeführer getan hat.

7.4    Nach Gesagtem erweist sich die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 10. Juni 2025 als aussichtslos, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung vorliegend nicht erfüllt sind.



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung vom 9. Juli 2025 wird abgewiesen,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Philip Stolkin

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




PhilippKlemmt