Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2025.00478

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00478


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin O'Hara

Urteil vom 11. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

ADVOMED

Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1966, Mutter zweier Töchter (1993 und 1995), war seit 1. Juli 2018 bei der Y.___ AG im Bereich Logistik, Verkauf und Dekoration in einem 100 % Pensum angestellt. Am 10. Februar 2023 meldete sie sich unter Hinweis auf eine psychophysische Erschöpfung (ICD-10 F48.0) sowie diverse somatische Diagnosen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Teil der Akten der Krankentaggeldversicherung Sympany Versicherungen AG (nachfolgend: Sympany, Urk. 7/16/1-80) bei, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/10) sowie einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/32) ein. Am 28. Dezember 2023 teilte sie der Versicherten mit, dass invalidenversicherungsrechtliche Arbeitsplatzerhalt-Dienstleistungen gesundheitsbedingt nicht zielführend seien und stattdessen der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 7/39). Zudem veranlasste sie die Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens bei der Z.___ AG, welches am 27. Februar 2025 erstattet wurde (Urk. 7/66-67).

Mit Vorbescheid vom 24. März 2025 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/78). Die Versicherte erhob dagegen am 2. April 2025 vorsorglich Einwand (Urk. 7/79) und reichte den begründeten Einwand am 22. April 2025 nach (Urk. 7/87). Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2025 die Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters und des Hausarztes zum Gutachten mit Beilagen ein (Urk. 7/93-97). Am 10. Juni 2025 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk. 7/100).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. Juli 2025 unter Beilage der Stellungnahme des behandelnden Psychiaters vom 16. Juni 2025 (Urk. 3) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. September 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst, sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3; vgl. auch BGE 148 V 49 E. 6.2.1 mit Hinweis).

1.5    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2025 erwog die Beschwerdegegnerin, die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin weiterhin zu 80 % und eine angepasste Tätigkeit zu 90 % zumutbar. Der Invaliditätsgrad betrage weniger als 40 %, weswegen kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2 S. 2). Zu den Einwänden nahm sie zusammengefasst wie folgt Stellung (Urk. 2 S. 2 f.): Eine Berufsausübungsbewilligung sei für die Durchführung des Teilgutachtens der Neuropsychologie in der Schweiz nicht notwendig und der Einwand bezüglich fehlender objektiver neuropsychologischer Beurteilung könne nicht nachvollzogen werden. Des Weiteren habe bisher keine (teil-)stationäre psychiatrische Behandlung stattgefunden und die angestammte Tätigkeit sei im Gutachten umfassend gewürdigt worden. Zu den am 12. und 22. Mai 2025 eingereichten ärztlichen Stellungnahmen sei auszuführen, dass die darin erwähnte Erklärung, die Befunde könnten durch das chronic fatigue-Syndrom erklärt werden, nicht nachvollzogen werden könne (Urk. 2 S. 3). Das Gutachten sei erfolgt, da die längerfristige Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig habe nachvollzogen werden können. Allfällige Einschränkungen im kognitiven Bereich und im Hinblick auf die «Fatigability» hätten bei einer nicht validen neuropsychologischen Testung nicht berücksichtigt werden können. Abschliessend werde festgehalten, dass keine neuen Tatsachen oder Befunde vorlägen (Urk. 2 S. 4).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte beschwerdeweise vor, die von der Beschwerdegegnerin eingeholten Akten der Krankentaggeldversicherung seien unvollständig (Urk. 1 Ziff. 6 und Ziff. 17). Und bereits mit Einwand vom 22. April 2025 habe sie gegen den Vorbescheid vom 24. März 2025 vorgebracht, dass die Neuropsychologin lic. phil. A.___ die rechtlichen Anforderungen zur Erstattung von Gutachten zuhanden der Invalidenversicherung nicht erfülle (Urk. 1 Ziff. 8). Das Gutachten leide demzufolge an einem schweren formellen Mangel, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (Urk. 1 Ziff. 10 f.). Weiter hätten sich die Feststellungen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) – hinsichtlich stationärer Behandlung – als tatsachenwidrig erwiesen (Urk. 1 Ziff. 12). Des Weiteren erweise sich die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit als nicht nachvollziehbar. Diese sei nicht plausibel mit dem Anforderungsprofil in der angestammten Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Belastungsprofil (Urk. 1 Ziff. 13 ff.). Schliesslich sei der entscheidrelevante Sachverhalt nicht im Sinne von Art. 43 (ATSG) abgeklärt worden (Urk. 1 Ziff. 17).


3.

3.1    Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 18. Januar 2023 zu Handen der Sympany (Urk. 7/16/19 und 23 f.; vgl. Bericht vom 5. Januar 2023, Urk. 7/4) folgende Diagnosen (Urk. 7/16/23):

- Psychophysische Erschöpfung (ICD-10 F48.0)

- Untergewicht

- Schlafstörung

- rezidivierender Eisenmangel

- Status nach Netzhautablösung rechts, 2017

- Fibroadenome beider Mammae

- rezidivierender Herpes labialis

Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/16/22 und 24).

3.2    Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, berichtete am 23. Februar 2023 zu Handen der Sympany über folgende Diagnosen (Urk. 7/16/40):

- depressive Episode

- Eisenmangel

- Netzhautablösung

- Insomnie

- Burnout

Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % und der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme sei unklar. Eine andere Tätigkeit sei nicht zumutbar. Die psychophysische Erschöpfung stehe im Vordergrund (Urk. 7/16/40).

3.3    Die Fachpersonen der D.___, Klinik E.___, führten im definitiven Austrittsbericht vom 28. Februar 2023 (Urk. 7/16/47-57) abgesehen von einer Abweichung dieselben Diagnosen wie Dr. B.___ auf (vgl. vorstehende E. 3.1). Anstelle der psychophysischen Erschöpfung diagnostizierten sie eine depressive Episode, nicht näher bezeichnet mit Schlafstörung (Urk. 7/16/47). Die Beschwerdeführerin habe sich durch das Therapieprogramm gut rekonditionieren können. Die Kopfschmerzen hätten nicht ganz gelöst werden können, aber durch die Therapie und Coping-Strategien sei es zur Verbesserung und Verminderung der Stärke der Schmerzen und der Erschöpfungssymptomatik gekommen. Die Schlafstörung und die Grundstimmung hätten sich während des Aufenthalts gebessert. Die Arbeitsunfähigkeit betrage bis zum 11. März 2023 100 %, die weitere Beurteilung erfolge durch den Hausarzt (Urk. 7/16/49). Es werde die Weiterführung der bisherigen ambulanten Psychotherapie sowie der ambulanten Physiotherapie, MTT und Gestaltungstherapie empfohlen (Urk. 7/16/50).

3.4    Am 19. März 2023, führte Dr. B.___ ergänzend aus, anlässlich der Kontrolle vom 3. März 2023 habe er keine psychischen Befunde mehr gefunden, die den Erschöpfungszustand hinlänglich erklären würden. Die Beschwerdeführerin beschreibe jedoch nach wie vor eine muskuläre Schwäche bzw. Ermüdbarkeit vor allem der Beine, die einer gründlichen somatischen Abklärung bedürften (Urk. 7/16/69).

3.5    Im Formularbericht vom 19. August 2023 (Urk. 7/23/1-6) verwies dipl. Arzt F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hinsichtlich der Diagnosen auf die Berichte des behandelnden Psychiaters (vgl. vorstehende E. 3.1 und E. 3.4) sowie auf diejenigen von Prof. Dr. G.___ (vgl. Urk. 7/23/7). Er attestiert der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten (Urk. 7/23/2). Es bestehe eine absolut eingeschränkte Leistungsfähigkeit mit rascher Erschöpfung nach langsamer ca. 30- bis 40-minütiger Tätigkeit, wonach eine Pause von mindestens 30 Minuten nötig sei (Urk. 7/23/2 und 4). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei noch unklar (Urk. 7/23/3). Zum Berichtszeitpunkt sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit von ein bis zwei Mal 40 Minuten pro Woche zumutbar (Urk. 7/23/5).

3.6    Im Bericht vom 15. September 2023 führte Dr. B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 7/28/3):

- Psychophysischer Erschöpfungszustand (ICD-10 F48.0)

- Depressive Episode und Schlafstörung

- Systemic Exertional Intolerance Disease (SEID)

Es bestehe keine primäre Psychopathologie. Die Erschöpfung werde durch körperliche Belastung ausgelöst, äussere sich aber neben dem Kraftverlust auch in Müdigkeit und erhöhtem Schlafbedarf (Urk. 7/28/3). Die Beschwerdeführerin sei an ihrem bisherigen Arbeitsplatz stundenweise im Sinne eines therapeutischen Arbeitsversuchs tätig, wobei ihr dies nicht täglich zumutbar sei (Urk. 7/28/4 f.). Eine angepasste Tätigkeit sei ihr zwei Mal zwei Stunden wöchentlich zumutbar (Urk. 7/28/5). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei vorläufig stationär (Urk. 7/28/3) und diejenige zur Eingliederung langfristig vorsichtig positiv (Urk. 7/28/5).

3.7    Dr. med. H.___, Oberärztin an der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des Spitals I.___ (I.___), berichtete am 6. Februar 2024 über die Konsultationen der Beschwerdeführerin in der Sprechstunde für chronische Müdigkeit vom 6. Dezember 2023 und 8. Januar 2024. Sie stellte die Diagnose Myalgische Enzephalomyelitis/ chronisches Fatigue-Syndrom (ICD-10 G93.3). Die Kriterien für das chronische Müdigkeitssyndrom seien gemäss IOM 2015 hinreichend erfüllt. Zudem habe sich eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) hinzuentwickelt (Urk. 7/40/1). Sie habe der Patientin eine ambulante, individuell angepasste Therapie mit Elementen aus der kognitiven Verhaltenstherapie und Pacing empfohlen. Die Beschwerdeführerin habe gewünscht, die bereits etablierte ambulante Psychotherapie fortzuführen. Weiter sei unter anderem zu einer Ergotherapie mit Fokus auf Fatigue- und Energiemanagement geraten worden (Urk. 7/40/2).

3.8    Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie und Zentrumsleiter des Muskelzentrums/ALS Clinic des Spitals J.___, nannte im Verlaufsbericht vom 30. Mai 2024 für sein Fachgebiet folgende Diagnose (Urk. 7/46/1, vgl. Bericht über die Erstkonsultation vom 1. Mai 2023, Urk. 7/23/7-9):

- Systemis Exertion Intolerance Disease (SEID) nach Infekt

- keine Hinweise für autoimmune Schilddrüsenerkrankung

Die Beschwerdeführerin leide an einer abnormen Erschöpfbarkeit oder auch Fatigue. Eine Schwäche liege nicht vor, entsprechend seien die neurologische und neurophysiologische Untersuchung vollkommen unauffällig gewesen. Lediglich der Reflexstatus sei im Sinne einer Steigerung abnorm gewesen. Dies könne einerseits der Situation geschuldet gewesen sein, könne aber tatsächlich auch auf eine zugrunde liegende Störung hinweisen (Urk. 7/23/8). Der Therapieversuch mit Brintellix, welches psychomotorisch und psychophysisch aktivierende Substanzen beinhalte, habe keinen Erfolg gezeitigt (Urk. 7/46/2, Urk. 7/23/8). Der Leidensdruck sei nach wie vor hoch. Allerdings sehe er keine weiteren therapeutischen Ansätze und die Beschwerdeführerin versuche schon mehrere Coping-Strategien wie das Energiemanagement (Urk. 7/46/2).

3.9

3.9.1    Im Gutachten der Z.___ AG vom 27. Februar 2025 (Urk. 66/1-22 und Urk. 67/1-45) stellten Dr. med. K.___, Fachärztin für Neurologie, Dipl. Psych. A.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, Dr. med. L.___, Fachärztin für allgemeine innere Medizin, und Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus interdisziplinärer Sicht die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/67/6):

- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)

Als Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussen, nannten sie:

- chronisches Fatigue-Syndrom (ICD-10 G93.3)

- Fibroadenome beider Mammae (ICD-10 D24)

- rezidivierende Herpes labialis (ICD-10 B00.9)

- Status nach Netzhautablösung rechts

- Status nach Eisenmangel

3.9.2    Im neuropsychologischen Teilgutachten hielt Dipl. Psych. A.___ zusammengefasst fest, die Beschwerdeführerin habe berichtet, an einem Erschöpfungssyndrom und sogenannten «Crashs» zu leiden (Urk. 7/66/2) und habe in der Exploration ausführliche und auswendiggelernte Antworten gegeben sowie einen ausgeprägten Leidensdruck beschrieben. Ihr Verhalten habe teilweise demonstrativ gewirkt (Urk. 7/66/3). Im ersten Symptomvalidierungstest hätten sich sehr deutliche Auffälligkeiten gezeigt, es seien sogar einfachste Aufgaben nicht ausreichend korrekt bearbeitet worden. Im zweiten Symptomvalidierungstest hätten sich keine Auffälligkeiten finden lassen (Urk. 7/66/4). Gemessen am Alter der Beschwerdeführerin seien teils durchschnittliche Befunde objektiviert worden, teils hätten sich unterdurchschnittliche Werte finden lassen. In verschiedenen kognitiven Funktionsbereichen hätten sich sogar teilweise extreme Abweichungen von ihrer Altersnorm finden lassen. Dieses Leistungsprofil sei neuropsychologisch nicht plausibel erklärbar. Aus neuropsychologischer Sicht seien diese Befunde auch nicht allein mit den Folgen einer ausgeprägten Erschöpfung zufriedenstellend zu erklären. Verschiedene Parameter der formalisierten Beschwerdevalidierung seien hoch auffällig. Diese Auffälligkeiten hätten bereits zu Beginn der Untersuchung bestanden. Ein derartiges Ergebnis, wäre es authentisch im Sinne der kognitiven Leistungsvoraussetzungen, würde nur bei einer Person mit einer schweren kognitiven Störung erreicht werden. Eine derart schwere Hirnfunktionsstörung könne bei der Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden. Auch innerhalb der übrigen durchgeführten neuropsychologischen Testverfahren hätten sich Auffälligkeiten und Inkonsistenzen gezeigt, die auf eine neuropsychologisch unplausible Symptomproduktion hinweisen würden und nicht mit den wissenschaftlichen Modellen pathologischer Hirnfunktion zu erklären seien. Daher sei auf eine schwankende und zum Teil deutlich reduzierte Leistungsbereitschaft in der Testung zu schliessen. Wie in Studien habe belegt werden können, sei das allgemeine neuropsychologische Leistungsprofil bei Personen, die in der Beschwerdenvalidierung auffällig seien, reduziert im Vergleich zu Personen, die diese Tests bestünden. In der Gesamtbeurteilung unter Einbezug der Ergebnisse der Beschwerdenvalidierung sowie des Testprofils und der Angaben in der Anamnese bestünden erhebliche Zweifel an einer durchgängig ausreichenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin in der Untersuchung. Aufgrund dessen habe kein gültiges Testprofil erhalten werden können. Möglicherweise lägen kognitive Auffälligkeiten mit Fatigue vor. Durch ihr Verhalten in der Begutachtung hätten die kognitiven Testergebnisse und ihre Angaben in der Anamnese jedoch nicht als ausreichend valide angesehen und somit auch nicht näher interpretiert werden können in Bezug auf eine Einschätzung ihrer kognitiven Leistungsfähigkeit. Aufgrund dessen könne das kognitive Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin mit den vorliegenden Daten aus neuropsychologischer Sicht nicht abschliessend beurteilt werden (Urk. 7/66/5).

3.9.3    Dr. K.___ berichtete, die Beschwerden seien konsistent dargelegt worden. Die Beschwerdeführerin sei sehr bedacht darauf gewesen, ihre Erschöpfung ausführlich zu erklären und die entsprechenden Fachbegriffe einzusetzen (Urk. 7/67/16 Ziff. 6.2). Angesichts der neuropsychologischen Testung, aufgrund derer von einer unzureichenden Anstrengungsbereitschaft auszugehen sei, habe sich neurologisch keine Erkrankung mit relevantem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit finden lassen (Urk. 7/67/16 Ziff. 6.3.1). Es habe sich weder ein Hinweis auf eine neurologische Systemerkrankung noch auf eine neuromuskuläre Erkrankung gezeigt (Urk. 7/67/17 Ziff. 7.1). Eine Einschränkung der Beschwerdeführerin in ihren Fähigkeiten und der Belastbarkeit hätte sich nicht objektivieren lassen (Urk. 7/67/17 Ziff. 7.2). Aus neurologischer Sicht habe zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen (Urk. 7/67/17 Ziff. 8.1).

3.9.4    In der allgemein-internistischen Beurteilung legte Dr. L.___ dar, dass sich keine Erkrankungen von Relevanz und mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sowie keine Funktions- und Fähigkeitsstörungen hätten finden lassen (Urk. 7/67/23 Ziff. 6.1, Urk. 7/67/24 Ziff. 7.2).

3.9.5    Zu den psychiatrischen Untersuchungsbefunden führte Dr. M.___ aus, Aufmerksamkeit, Mnestik und Orientierung seien allseits gegeben. Auch die Konzentration wirke gegeben. Der Test 100-7 rückwärts rechnend gelinge, sei nach Angaben der Beschwerdeführerin allerdings früher besser gewesen. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei gegeben. Die Stimmung wirke grundsätzlich oberflächlich stabil, wobei die Beschwerdeführerin deutlich angespannt, nervös, auch gestresst sei. In verschiedenen Momenten komme es auch immer wieder kurz zum Innehalten mit Tränen in den Augen, auch mit gelegentlichem Weinen, dies zumeist, wenn es um Situationen von Anforderungen, Überforderungen usw. ginge. Darauf angesprochen, habe sie angegeben, dass sie die Hoffnung nicht aufgebe und hoffe, dass alles auch besser werde. Abgesehen von einer Zukunftsangst das Finanzielle aber auch das Gesundheitliche betreffend lägen keine Hinweise für spezifische, generalisierte Ängste vor. Aufgrund von Reizüberflutung (Lärm, Licht) werde über eine Zurückhaltung und Vermeidung von vielen Leuten berichtet. Es seien keine Hinweise für Zwänge, weder Zwangsgedanken noch Zwangshandlungen vorhanden. Eine gewisse perfektionistische Grundhaltung zeige sich einerseits in den Schilderungen, aber auch in den von ihr mitgebrachten Notizen/Zetteln, die sie akribisch erstellt habe. Es hätten sich keine Hinweise für formale oder inhaltliche Denkstörungen gezeigt. Es seien keine Ich-Störungen, Selbstverletzungen, suizidalen Gedanken und keine Fremd- oder Selbstgefährdung gegeben (Urk. 7/67/30 Ziff. 4.3).

Die von der Beschwerdeführerin dargestellten und beschriebenen Beschwerden seien im Rahmen der aktuellen Diagnose, aber auch der somatischen beschriebenen Diagnosen, konsistent und plausibel gewesen. Zusätzlich verwies Dr. M.___ auf die Auffälligkeiten in der neuropsychologischen Untersuchung (Urk. 7/67/33 Ziff. 6.2).

Bei der am 27. Januar 2025 durchgeführten Untersuchung hätten sich Symptome und Beschwerden (vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühle, Gefühl von Wertlosigkeit, negative pessimistische Zukunftsperspektiven, Schlafstörungen), welche die Diagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) rechtfertigten, finden lassen. Die im Vorfeld psychiatrisch gestellte Diagnose einer Neurasthenie hingegen werde nicht gestellt, da wie auch die Abklärung am Spital I.___ gezeigt habe, die Erschöpfungssymptomatik im Rahmen der gestellten neurologischen Diagnose ME-/CFS-Syndrom zugeordnet werde. Die Beschwerdeführerin sei grundsätzlich eine engagierte Versicherte, mit einem Hang zum Perfektionismus, den sie nach ihren Angaben schon etwas habe reduzieren können. Hinweise für eine schwere psychiatrische Störung im Sinne einer organischen psychischen Störung, einer Psychose, einer Suchterkrankung oder einer Persönlichkeitsstörung hätten sich nicht finden lassen (Urk. 7/67/34 Ziff. 6.3.1).

Grundsätzlich sei die laufende ambulante als auch medikamentöse Behandlung nachvollziehbar und verständlich. Die Heilungschancen seien abhängig von der primär somatischen Grunderkrankung, aber auch negativ einwirkenden (invalidenversicherungsrechtlich fremden) psychosozialen Faktoren (Urk. 7/67/35 Ziff. 7.1, vgl. Ziff. 7.2). In Anlehnung an das Mini-ICF-APP finde sich bei der Beschwerdeführerin eine leichte bis mässige Beeinträchtigung in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit und der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, eine leichte Beeinträchtigung in der Proaktivität und in Spontanaktivitäten (Urk. 7/67/6 Ziff. 4.3).

Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit habe bis zum 5. Dezember 2023 100 % betragen. Von da an werde die bisherige Tätigkeit mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % bzw. mit einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % beurteilt, wobei von einer Tätigkeit als Logistikversandmitarbeiterin ausgegangen werde (Urk. 7/67/36 Ziff. 8.1).

Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit werde mit 90 % bzw. 10%iger Arbeitsunfähigkeit beurteilt. Eine optimal angepasste Tätigkeit müsse folgende Merkmale aufweisen:

- kein Nachtdienst

- kein erhöhter Zeitdruck und Terminarbeiten

- die Möglichkeit zusätzlicher Pausen

- keine erhöhte Anforderung an die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie an die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit

- eine einfach strukturierte Tätigkeit mit klaren Anweisungen, Aufgaben und Zuordnungen

- eine Tätigkeit ohne intensiven Personenkontakt

Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien invalidenversicherungsrechtlich fremde, psychosoziale Faktoren und Auffälligkeiten im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung (nicht valide, reduzierte Leistungsbereitschaft) berücksichtigt worden (Urk. 7/67/37 Ziff. 8.2).

3.10    RAD-Ärztin Dr. med. N.___, Fachärztin für Neurologie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 12. März 2025 zusammenfassend fest, dass auf das Gutachten abgestellt werden könne (Urk. 7/77/8).


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angestammter bzw. von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging und einen Leistungsanspruch verneinte.

4.2    Die Beschwerdegegnerin stellte auf das eingeholte polydisziplinäre Gutachten der Z.___ AG vom 27. Februar 2025 (vgl. E. 3.9) ab. Dieses beruht zwar auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben und beantwortet sämtliche Fragen. Jedoch erscheint es – wie nachfolgend gezeigt wirdin der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge als nicht einleuchtend und begründet die Schlussfolgerungen nicht in nachvollziehbarer Weise.

4.3    Im psychiatrischen Gutachten stellte Dr. M.___ als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode. Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er keine (Urk. 7/67/34). Gleichzeitig erachtete er die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit aufgrund der leichten depressiven Episode als dauerhaft um 20 % eingeschränkt (Urk. 7/67/36), dies obwohl er darauf hinwies, dass bisher keine stationären oder teilstationären psychiatrischen Behandlungen stattgefunden hätten (Urk. 7/67/35) und der Medikamentenspiegel des verordneten Antidepressivums unter dem therapeutischen Bereich lag (Urk. 7/67/30). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lassen sich leicht- bis mittelgradige depressive Störungen ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten in der Regel nicht als schwere psychische Krankheiten definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Aus der Beurteilung von Dr. M.___ lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb die leichte depressive Episode die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit um 20 % einschränken sollte.

    Weiter ist zu bemängeln, dass sich Dr. M.___ nicht ansatzweise mit dem von Dr. K.___ diagnostizierten Chronic-Fatigue-Syndrom auseinandersetzte. Er beschränkte sich auf den Hinweis, dass Belastungen einerseits durch die somatische Grunderkrankung und in der Folge auch die dadurch entstandene psychische Belastung, andererseits aber auch durch IV-fremde psychosoziale Stressoren/Faktoren gegeben seien. Zwar trifft es zu, dass in der medizinischen Forschung bislang kein Konsens über die Ätiopathogenese des Chronic-Fatigue-Syndroms und über die Zuordnung möglicher funktioneller Folgen gefunden wurde (dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, vgl. auch BGE 137 V 64). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind indes fachärztlich diagnostizierte somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden seit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 einem strukturierten normativen Prüfungsraster zu unterziehen. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2). Zu den «vergleichbaren psychosomatischen Leiden» zählt die Rechtsprechung auch das Chronic-Fatigue-Syndrom (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3). Da vorliegend fachärztlich ein Chronic-Fatigue-Syndrom diagnostiziert wurde (Urk. 7/67/17), war eine Indikatorenprüfung somit unabdingbar. Zwar nahm der neurologische Gutachter eine solche in rudimentärster Form vor (Urk. 7/67/17). Dabei berücksichtigte er jedoch lediglich die neurologischen Befunde. Dr. M.___ wiederum beschränkte sich in seinem Teilgutachten auf die Beurteilung der Auswirkungen der von ihm diagnostizierten depressiven Episode. Da in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung eine Diskussion zwischen der Neurologin und dem Psychiater hinsichtlich des Zusammenspiels des chronischen Fatigue-Syndroms und der leichten depressiven Episode fehlt, ist das Gutachten als unvollständig anzusehen. Daran ändert nichts, dass die Gutachter auf die auffälligen Resultate der neuropsychologischen Testung verwiesen. Es wäre an ihnen gelegen, unter Einbezug dieser Resultate eine Gesamtbeurteilung unter Würdigung aller Befunde der einbezogenen Disziplinen vorzunehmen.

4.4    Im Lichte der obigen Erwägungen erweist sich das Gutachten der Z.___ AG teilweise als unvollständig und nicht nachvollziehbar. Folglich erfüllt es die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. E. 1.5) nicht, weshalb nicht darauf abzustellen ist.

4.5    Ergänzend ist anzufügen, dass die IV-Stelle vor Auftragserteilung des Gutachtens am 13. Februar 2024 und mit Erinnerungsschreiben vom 25. März 2024 sowie
E-Mail vom 10. April 2024 weitere Akten der Krankenversicherung angefordert hatte (Urk. 7/42 f. und Urk. 7/45). Die Sympany teilte der IV-Stelle am 10. April 2025 mit, dass sie die Akten umgehend erhalten werde (Urk. 7/44). Diese liegen aber nicht in den edierten Akten der Beschwerdegegnerin und sind denn auch nicht im Aktenverzeichnis aufgelistet. Aus den vorliegenden Akten geht zudem nicht hervor, dass die IV-Stelle diesbezüglich noch einmal Kontakt mit der Sympany aufgenommen hat. Damit liegt eine unvollständige Aktenlage vor, woran das eingeholte Gutachten nichts ändert, zumal den Gutachtern allfällige weitere medizinische Berichte nicht zur Beurteilung vorlagen. Somit verletzte die IV-Stelle auch in dieser Hinsicht ihre Abklärungspflicht.

4.6    Auf die Berichte der Behandler (vgl. vorstehende E. 3.1-3.8 sowie Urk. 7/93-97 und Urk. 3) kann ebenfalls nicht abgestützt werden:

Teilweise machten die Ärzte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit oder attestierten eine befristete Arbeitsunfähigkeit und überliessen die weitere Beurteilung dem Hausarzt (vgl. vorstehende E. 3.3 und E. 3.7 f.). Überdies divergieren die Angaben der ehemaligen Hausärztin, des aktuellen Hausarztes und des behandelnden Psychiaters zur Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehende E. 3.2 und E. 3.4-6).

    Des Weiteren ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

4.7    Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt als unzureichend abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden Abklärungen durch Einholung eines Gutachtens auf psychiatrischem, neurologischem und neuropsychologischem Fachgebiet zurückzuweisen. Anschliessend hat sie über einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut zu verfügen. Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen zu den Voraussetzungen, welche eine neuropsychologische Gutachterin zu erfüllen hat, insbesondere dazu, ob eine kantonale Berufsausübungsbewilligung notwendig wäre. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.

5.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Die vollständig obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippO'Hara