Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00459
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Portmann
Urteil vom 29. Januar 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1988 geborene, im Jahr 2016 in die Schweiz eingereiste und als selbständig erwerbender Coiffeur arbeitende X.___ meldete sich am 23. Mai 2023 unter Hinweis auf einen Unfall vom 20. Juli 2022 mit Sehnenverletzung der linken Hand bei der Invalidenversicherung im Kanton Bern zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 9/1, Urk. 9/6/2). Am 29. Juni 2023 erfolgte die Anmeldung zum Bezug von beruflichen Massnahmen resp. einer Invalidenrente (Urk. 9/11).
Nach medizinischen (Urk. 9/15, Urk. 9/24, 9/27) und erwerblichen Abklärungen (Urk. 9/21) sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/28, Urk. 9/29, Urk. 9/32, Urk. 9/33) verneinte die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 9/34). Das Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung wies die IV-Stelle Bern nach Abklärung der Hilflosigkeit anhand der Akten (Urk. 9/35) und nach Erlass eines abweisenden Vorbescheids (Urk. 9/36) mit Verfügung vom 5. Februar 2024 ab (Urk. 9/37).
1.2 Am 12. November 2024 ging ein Arztbericht vom 21. August 2024 bei der IVStelle Bern ein (Urk. 9/40), woraufhin die Akten mit der am 23. Dezember 2024 eingegangen Anmeldung zur Früherfassung (Urk. 9/45) infolge Umzugs des Versicherten in den Kanton Zürich (Urk. 9/42) zuständigkeitshalber an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen wurden (Urk. 9/43-49).
1.3 Am 27. Februar 2025 meldete sich X.___ mit Hinweis auf die Sehnenverletzung der linken Hand und einer seit dem 20. Juli 2022 bestehenden Arbeitsunfähigkeit erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/66 Ziff. 4.3 und Ziff. 6.1). Nach Prüfung der eingereichten medizinischen Berichte (Urk. 9/53 = Urk. 9/56 = Urk. 9/57 = Urk. 9/60, Urk. 9/61, Urk. 9/63) und nach Einholung eines Auszuges aus dem individuellen Konto (IKAuszug; Urk. 9/70) trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/72, Urk. 9/73, Urk. 9/76-78, Urk. 9/85) mit Verfügung vom 26. Mai 2025 auf das Leistungsgesuch nicht ein (Urk. 9/86 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 18. Juni 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf sein Gesuch sei einzutreten und der Leistungsanspruch sei unter Berücksichtigung der eingereichten ärztlichen Berichte erneut zu prüfen (Urk. 1, Urk. 3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
In der Replik vom 22. Oktober 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 12) und reichte insbesondere ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis und einen ärztlichen Bericht vom 12. September 2025 (Urk. 13/1-2) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 20. November 2025 auf eine Duplik (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. November 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Am 25. November 2025 (Eingangsstempel, vgl. Urk. 17) reichte der Beschwerdeführer weitere aktuelle medizinische Unterlagen zu den Akten (Urk. 18/1-11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten.
1.3 Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4 Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet bei der Neuanmeldung die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen. Die entsprechenden zur Rentenrevision umschriebenen Grundsätze gelten sinngemäss auch bei einer Neuanmeldung (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3.1, 133 V 108 E. 5.2 und 5.4).
1.5 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Abweisung vom 31. Oktober 2023 nicht verändert; es bestehe weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2025 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, aus den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Berichten gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer am 31. Januar 2024 erneut einer Operation seiner linken Hand habe unterziehen müssen, diese aber keinen längerfristigen Einfluss auf den Gesundheitszustand oder die Arbeitsfähigkeit gehabt habe, mithin keine anspruchserhebliche Verschlechterung glaubhaft gemacht worden sei, weshalb am Nichteintreten auf die Neuanmeldung festgehalten werde (Urk. 8).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte unter Hinweis auf den am 11. Juni 2025 nachdatierten und korrigierten Bericht des Handchirurgen Dr. med. Y.___ vom 31. Januar 2025 (vgl. Urk. 3) sinngemäss vor, sein Gesundheitszustand habe sich sehr wohl verschlechtert, und es bestehe aktuell lediglich noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Dieser neue medizinische Sachverhalt rechtfertige eine erneute Prüfung des Rentenanspruchs. Er könne zudem seine selbständige Erwerbstätigkeit als Barbier nicht einfach aufgeben (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten materiellen Prüfung – zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist.
3.
3.1 Die ablehnende Verfügung der IV-Stelle Bern vom 31. Oktober 2023 (Urk. 9/34) basierte auf folgenden medizinischen Unterlagen:
Dr. med. Z.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, speziell Handchirurgie, stellte im Operationsbericht vom 21. Juli 2022 die Diagnose Schnittverletzung Hohlhand links vom 21. Juli 2021 (richtig: 2022) mit vollständiger Läsion der oberflächlichen und tiefen Beugesehnen Dig. II bis V Zone III. Operativ erfolgte eine Wundexploration und die Naht aller tiefen und oberflächlichen Beugesehnen Dig II bis V Zone III (Urk. 9/5/6-7). Am 22. Februar 2023 nahm Dr. Z.___ eine Tenolyse Zone II bis III Dig. II bis V, Arthrolyse PIP Dig. III links vor, bei ausgeprägten Beugesehnenadhäsionen bei Status nach Naht aller Beugesehnen vom 21. Juli 2022 (Urk. 9/24/1-2). Im Bericht vom 26. Juni 2023 (Urk. 9/15/3-8) attestierte sie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 20. Juli 2022 (Ziff. 1.3) bei eingeschränkter Fingerbeweglichkeit und Kraft (Ziff. 2.2). Die Prognose betreffend Arbeitsfähigkeit sei günstig (Ziff. 2.7); die bisherige Tätigkeit als Coiffeur sei ein bis zwei Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.1). In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 4.2).
3.2 Am 8. September 2023 (Urk. 9/27) berichtete Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, über die seit Februar 2023 dauernde und derzeit wöchentliche Behandlung des Beschwerdeführers (Ziff. 1.1-1.2). Dieser klage einerseits über Schmerzen und Einschränkungen betreffend seine operierte Hand, andererseits berichte er über private Schwierigkeiten nach der Trennung von seiner Partnerin bei einer konfliktreichen Beziehung (Ziff. 2.1). Dr. A.___ stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5), hielt jedoch ohne Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 32.11), Probleme in der Beziehung zur Partnerin (ICD-10 Z63.0) und Anpassungsprobleme bei Veränderung der Lebensumstände (ICD-10 Z60.0) fest (Ziff. 2.6). Das Gefühl, nicht mehr in seinem Beruf arbeiten zu können, senke das Selbstwertgefühl des Beschwerdeführers beträchtlich, da er nicht mehr in der Lage wäre, seine Familie zu ernähren (Ziff. 3.4). Seine Ressourcen seien mangels Ausbildung, Sprachkenntnissen und sozialen Kontakten sehr begrenzt (Ziff. 3.5).
3.3 Gestützt auf obgenannte medizinische Berichte ging die IV-Stelle Bern in ihrer rentenabweisenden Verfügung vom 31. Oktober 2023 davon aus, dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als selbständiger Coiffeur nur noch eingeschränkt ausüben könne, angepasste Tätigkeiten ihm indes vollumfänglich zumutbar wären (Urk. 9/34). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
4.
4.1 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 27. Februar 2025 (Urk. 9/66) gingen folgende medizinischen Berichte ein:
Dr. med. Y.___, Facharzt Handchirurgie, berichtete über die am 31. Januar 2024 durchgeführte Operation (ausgedehnte Synovektomie 2. Strahl distaler Karpalkanal bis Grundphalanx links, Probeentnahme) bei ausgeprägter unklarer Beugesehnensynovitis 2. Strahl links Hohlhand bis Grundphalanx, dies nach seit der letzten Operation im Jahr 2023 initial günstigem Verlauf mit in der Folge jedoch zunehmender Schwellung und Schmerzen (Urk. 9/44/3-4). In seinem Bericht vom 21. August 2024 (Urk. 9/40/1-2) führte Dr. Y.___ aus, es bestehe nach der Operation vom 31. Januar 2024 noch eine leichte Schwellung über Dig. II und reizlose Narben in der Hohlhand sowie über den Fingern palmar. Der Beschwerdeführer bediene wieder vier bis fünf Kunden pro Tag, danach sei der Arm müde und schmerze. Es habe sich eine stabile Situation mit kräftigem Faustschluss, aber noch einer verminderten Fingerextension auf der Höhe der PIPGelenke eingependelt (S. 1).
4.2 Am 31. Januar 2025 berichtete Dr. Y.___, es gehe dem Beschwerdeführer deutlich besser. Er könne subjektiv die Faust besser machen, die Streckung des Dig. V sei aber schlecht und palmar über dem Zeigefinger habe er etwas Schmerzen. Eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Coiffeur und Barbier sei nicht realistisch, der Beschwerdeführer könne aber vier bis fünf Kunden pro Tag bedienen (Urk. 9/53). In seinem mit der Beschwerde eingereichten korrigierten Bericht, nachdatiert am 11. Juni 2025, hielt Dr. Y.___ ergänzend fest, dass dies konkret eine Belastbarkeit von maximal 50 % im angestammten Beruf als Coiffeur bedeute, dies bis auf Weiteres bei dauerhaft eingeschränkter Beweglichkeit der Langfinger (Urk. 3 S. 1 f.).
4.3 Zu Handen der Beschwerdegegnerin hielt Dr. Y.___ mit Bericht vom 29. Februar 2025 (Urk. 9/63) in der angestammten Tätigkeit als Coiffeur eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 20. Juli 2022 bis 3. Juni 2024 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 4. Juni bis 31. August 2024 fest (Ziff. 1.3). Die bisherige Tätigkeit sei zu rund vier Stunden pro Tag zumutbar, in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Ziff. 4.1-4.2).
4.4 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht und ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. Y.___, datiert je am 12. September 2025, ein, in denen dieser einerseits eine lebenslange funktionelle Einschränkung der linken Hand festhielt (Urk. 13/2), und andererseits eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 20. August bis 31. Oktober 2025 attestierte (Urk. 13/1). Weiter gab der Beschwerdeführer eine Unfallmeldung vom 18. November 2025 zu den Akten, mit der ein Sturz auf das linke Handgelenk und das Gesäss vom 4. November 2025 angezeigt wurde (Urk. 18/11). Radiologisch bzw. mittels Computertomographie des linken Handgelenkes ergab sich daraus, wie von den Ärzten der B.___ AG am 5. November 2025 festgestellt, eine nicht dislozierte Fraktur des Os scaphoideum der linken Hand und ein deutlich erweiterter Abstand zwischen Os scaphoideum und Os lunatum als indirektes Zeichen einer Ruptur des SL-Bandes sowie ein Verdacht auf eine Fraktur des Steissbeins (Urk. 18/4, Urk. 18/5, Urk. 18/6). Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seinem Überweisungsschreiben an die Ärzte des Handteams der Universitätsklinik D.___ vom 6. November 2025 eine Arbeitsunfähigkeit bis zur definitiven operativen Versorgung und Stabilisierung fest (Urk. 18/6). Mit Schreiben vom 10. November 2025 informierte die Universitätsklinik D.___, Abteilung für Handchirurgie, den Beschwerdeführer über den Termin in der Handsprechstunde vom 17. November 2025 (Urk. 18/8). Im Recht liegen sodann Arbeitsunfähigkeitsatteste der Ärzte der Universitätsklinik D.___ vom 7. und 17. November 2025 über eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 7. November 2025 bis 2. Januar 2026 (Urk. 18/7 und Urk. 18/9).
5.
5.1 Aus den Berichten von Dr. Y.___, die den Zeitraum vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2025 betreffen, ergibt sich mit der Beschwerdegegnerin keine glaubhaft gemachte anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Wie bereits zum Zeitpunkt der leistungsabweisenden Verfügung vom 31. Oktober 2023 wurden Funktionseinschränkungen an der linken Hand als Folge der Hohlhandschnittverletzung von Juli 2022 mit Läsion der Beugesehnen Dig. II bis V nach mehrfacher operativer Intervention festgehalten und dem Beschwerdeführer eine Teilarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als selbständig erwerbender Coiffeur und eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert (vgl. vorstehend E. 4.3). Dabei ist zu erwähnen, dass die Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur unter sehr strengen Voraussetzungen nicht zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.5.2).
5.2 Für die Beurteilung, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im anschliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2). Somit sind die vom Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen von Dr. Y.___ vom 12. September 2025 (Urk. 13/1-4) sowie die Akten betreffend den Unfall vom 4. November 2025 (Urk. 18/1-11) im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Sie sind von der Beschwerdegegnerin im Rahmen einer allfällig erneuten Anmeldung zu prüfen.
5.3 Nach dem Gesagten wurde eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2025 nicht glaubhaft dargetan. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 18/1-11
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerPortmann