Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2025.00455

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00455


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Portmann

Urteil vom 26. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    Der 1966 geborene X.___, Parkettleger EFZ, arbeitete seit Dezember 2009 als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer für die Y.___ GmbH, die die Erbringung von Dienstleistungen, Beratungen und den Betrieb von Pflegemitteln für Holz- und Parkettböden bezweckte (Urk. 7/57). Am 17. Dezember 2019 (Eingangsdatum 8. Januar 2020) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Nach Beizug der Akten der Krankentaggeldversicherung Helsana Versicherungen AG (Urk. 7/7; Urk. 7/72) und erwerblichen (Urk. 7/22; Urk. 7/56-57) sowie medizinischen Abklärungen (Urk. 7/30, Urk. 7/32/7-17, Urk. 7/33, Urk. 7/38, Urk. 7/40/4-6, Urk. 7/47/5-19) gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten Beratung und Begleitung bei der Eingliederung (vgl. Urk. 7/56, Urk. 7/104). Nach weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 7/82, Urk. 7/85/6-9, Urk. 7/100) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/108, Urk. 7/112) verfügte die IV-Stelle am 11. Januar 2023 den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/114). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/117/3-10) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2023.00096 vom 28. Juni 2023 ab (Urk. 7/124). In der Folge tätigte die IV-Stelle erneut erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/129, Urk. 7/130-131, Urk. 7/135) und legte die Akten dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (Urk. 7/138/8-11). Mit Vorbescheid vom 11. März 2024 (Urk. 7/139) stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Im Rahmen des Einwandverfahrens (Urk. 7/142, Urk. 7/145-146, Urk. 7/152, Urk. 7/154-155, Urk. 7/207) erfolgten weitere medizinische Abklärungen (Urk. 7/167, Urk. 7/169-170, Urk. 7/188-190, Urk. 7/198, Urk. 7/200), woraufhin die IV-Stelle nach Vorlage der Akten zur Beurteilung durch den RAD (Urk. 7/210/6-7 und Urk. 7/210/8) einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 27. Mai 2025 verneinte (Urk. 7/211= Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 30. Juni 2025 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der Verfügung vom 27. Mai 2025 mit Wirkung per 1. Oktober 2022 eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. September 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der seit 24. Juni 2019 eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit (vgl. Urk. 7/6 Ziff. 6.1, Urk. 7/7/2 und Urk. 2 S. 1) und der im Dezember 2019 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Rentenleistungen frühestens ab Juni 2020 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Angesichts der Tatsache, dass bis Oktober 2022 Eingliederungsmassnahmen gewährt wurden (Urk. 7/103) und der Rentenanspruch unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 1.3 und Urk. 2 S. 1) erst nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, selbst dann, wenn diese scheiterten (Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1 mit Verweis auf 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012 E. 2.2.1), ist in dieser übergangsrechtlichen Konstellation die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).

1.5    Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

    

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung, dass dieser in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Der medizinische Sachverhalt sei genügend abgeklärt. Für das Valideneinkommen sei auf den Abklärungsbericht abzustellen und das Invalideneinkommen sei anhand von statistischen Werten zu ermitteln. Da der so errechnete IV-Grad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2 S. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer zusammengefasst auf den Standpunkt (Urk. 1), es dürfe nicht auf die Feststellungen des RAD zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abgestellt werden. Keiner der behandelnden Ärzte habe ihm eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit attestiert und den teils widersprüchlichen RAD-Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit lägen keine eigenen Untersuchungen zugrunde. Es würden mehr als nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Stellungnahmen bestehen (S. 5-8). Weiter sei das Valideneinkommen zu tief, da nicht berücksichtigt worden sei, dass Selbständigerwerbende den Gewinn jährlich steigern müssten. Das Invalideneinkommen sei aufgrund der tieferen Restarbeitsfähigkeit anzupassen, und es sei ein Leidensabzug von mindestens 10 % vorzunehmen (S. 9).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Umstritten sind insbesondere der Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, das Valideneinkommen sowie ein allfälliger Abzug vom Invalideneinkommen.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin nahm seit der gerichtlich beurteilten Verfügung vom 11. Januar 2023 (Urk. 7/114) folgende Abklärungen vor (betreffend die zuvor eingeholten medizinischen Berichte vgl. Urk. 7/124 Ziff. 3):

3.2    RAD-Ärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte am 2. Mai 2023 in Würdigung der Akten mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach anteriorer zervikaler Diskektomie und Fusion C6/7 mit Cage bei fortgeschrittener Segmentdegeneration C6/C7, Diskushernie sowie Foramenstenosen C7 beidseits. Weiter bestehe ein Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 rechts bei L5 Radikulopathie und Diskussequester (Urk. 7/138/8). In der angestammten Tätigkeit als selbständig erwerbender Naturhauspfleger bestehe seit Oktober 2021 eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei zuvor seit 24. Juni 2019 bestehenden Arbeitsunfähigkeiten von 100 %, 80 % und 60 % (Urk. 7/138/9). In einer überwiegend sitzenden Tätigkeit an einem wirbelsäulenangepassten Arbeitsplatz mit regelmässigen längeren Bewegungspausen und körperlich leichten Belastungen, körperfern bis 5 kg, körpernah bis 8 kg, ohne Überkopfarbeit und ohne repetitives Hocken, Beugen und Kauern sowie ohne Bedienung von vibrierenden Geräten, habe über einen längeren Zeitraum während der Operationen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Gemäss dem Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 6. Mai 2021 (vgl. Urk. 7/47/5-7) habe der Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit bereits vor dem 2. Mai 2021 ausführen können. Nach einer Operation der Halswirbelsäule könne aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht nach sechs bis acht Wochen von einer zunehmenden Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Daher könne seit dem 22. März 2021 zunächst in der so beschriebenen Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, steigerbar auf eine solche von 60 % ab 23. April 2021 bzw. von 70 % ab 24. Mai 2021. Aufgrund des Erfordernisses von vermehrten längeren Pausen sei bis auf weiteres mit einer persistierenden Einschränkung von 20 % zu rechnen, mithin könne ab 25. Juni 2021 dauerhaft und bis auf weiteres von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 7/138/9-10). Die Beeinträchtigungen im Bereich der Füsse und der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beeinflussten die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Arbeit nicht (Urk. 7/138/10).

3.3    Die Ärzte der Universitätsklinik A.___, Neuro-Urologie, hielten im Bericht vom 15. Juni 2023 (Urk. 7/188) folgende Diagnosen fest (S. 1 f.):

- Neurogene Störung der unteren Harntraktfunktion

- Harnblasenentleerung durch willkürliche Spontanmiktion

- Status nach Therapie mit Toviaz 8 mg/d 07/2020-03/2023

- Video-Urodynamik 03/2021; hyperkapazitive, hyposensitive und

- überaktive Harnblase mit Detrusor-Sphinkter-Dyssynergie

- Urethro-Zystoskopie und Harnblasenspülzytologie 07/2020; kein

Malignitätsnachweis

- TRUS 06/2020: Prostatavolumen 23 ml

- Arterielle Hypertonie

- Asthma bronchiale

- Nebennierenadenom links (Erstdiagnose 05/2007)

- Status nach anterior cervical discectomy and fusion (ACDF) C6/7, anteriorer cervikaler Gage 01/2021

- bei Zervikobrachialgie beidseits

- Neurologische und neurophysiologie Untersuchung 11/2020: klinisch und neurophysiologisch stabil unauffälliger Befund

- Status nach C7-Nervenwurzelinfiltration 09/2020

- Neurologische und neurophysiologie Untersuchung 05/2020; kein Hinweis auf Myelopathie; Nadel-EMG C7/8 ohne Hinweis auf axonale Schädigungszeichen; CHERS C4 beidseits, C6 und C8 rechts: Leitungsstörung im spinothalamischen Trakt nicht ausschliessbar

- MRI-HWS 03/2020: moderate Spinalkanalstenose mit höhergradiger Neuroforaminastenose beidseits im Segment HWK 6/7 durch einen flachbogigen Bandscheibenvorfall und ossäre degenerative Veränderung, überwiegend rechtsseitige neuroforaminale Stenosen in den Segmenten HWK 3 bis HWK 6 durch Unkovertebralarthrose/Retrophyten

- Status nach Karpaltunnelspaltung links 07/2020 bei Karpaltunnelsyndrom beidseits links > rechts

- Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 rechts 11/2019 bei L5-Radikulopathie rechts bei Diskushernie L4/5.

    In der Verlaufskontrolle hätten sich auch ohne antimuskarinerge Therapie, soweit objektivierbar, stabile und subjektiv zufriedenstellende Harnblasenverhältnisse gezeigt. Aufgrund der vergangenen zervikalen Operation bestehe jedoch ein Risiko für eine schleichende Verschlechterung. Daher werde eine Verlaufskontrolle in circa sechs Monaten geplant (S. 2).

3.4    Am 13. Februar 2024 nahm die Beschwerdegegnerin eine Abklärung für Selbständigerwerbende vor (Urk. 7/135). Die Abklärungsperson gewichtete dabei die Betriebsleitungstätigkeit mit 20 % und die körperliche Tätigkeit (Parkettpflege, -reparatur und -verlegung) mit 80 %. In der Betriebsleitungstätigkeit bestehe keine Einschränkung aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, in der operativen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer jedoch zu 100 % arbeitsunfähig (S. 9). Bezüglich des Valideneinkommens berücksichtigte die Abklärungsperson die Durchschnittseinkommen der Jahre 2015 bis 2017 gemäss IK-Auszug sowie die durchschnittlichen Gewinne dieser Jahre gemäss Erfolgsrechnungen und ermittelte einen Betrag von Fr. 59'831.-- (S. 12). Das Invalideneinkommen sei medizinisch-theoretisch festzulegen. Der Beschwerdeführer habe sich nach der Geschäftsaufgabe stetig bemüht, seine Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu verwerten. Seit Oktober 2023 arbeite er zu 100 % als Projektleiter, eine Tätigkeit, die teils als behinderungsangepasst zu verstehen sei (S. 12). Ein Umstieg in eine unselbständige Tätigkeit sei zumutbar und – wie dargelegt - bereits erfolgt (S. 13).

3.5    Die Ärzte der Neuro-Urologie der Universitätsklinik A.___ hielten mit Verlaufsbericht vom 1. Juli 2024 (Urk. 7/190) an den am 15. Juni 2023 gestellten Diagnosen (vorstehend E. 3.3) fest, verwiesen auf den vom Beschwerdeführer geschilderten deutlichen Rückgang der Harndrangbeschwerden unter neuer medikamentöser Therapie und sahen eine weitere Verlaufskontrolle in sechs Monaten vor (S. 2).

3.6    In den Berichten der Universitätsklinik A.___, Wirbelsäulenzentrum, vom 4. September 2024 nach Sprechstunde vom 30. August 2024 (Urk. 7/169) und vom 29. Oktober 2024 nach telefonischer Konsultation vom 25. Oktober 2024 nach Infiltration (Urk. 7/170) stellte der Leitende Arzt folgende Diagnosen (jeweils S. 1):

- Zervikalgie mit/bei

- leichter Anschlusssegmentdegeneration C5/6 und C4/5 mit/bei

- Status nach ACDFC6/7 am 21.01.2021

- Lumboischialgie rechts bei

- Diskusprotrusion L4/5 rechts mit Kompression der Nervenwurzel L5 rechts

- Status nach Metatarsalgie beidseits bei verkürzter Triceps surae-Muskulatur

- Neurogene Harnblasenfunktionsstörung bei Diagnosen 1 und 2

- Harnblasenentleerung spontan per urethram

- Unter Therapie mit Toviaz 8 mg/d (initial Toviaz 4 mg/d für 2 Wochen) seit 07/2020

- Urethro-Zystoskopie und Harnblasenspülzytologie 07/2020: Kein Malignitätsnachweis

- Video-Urodynamik 07/2020; Hyperkapazitive, hyposensitive und überaktive Harnblase mit Detrusor-Sphinkter-Dyssynergie

- TRUS 06/2020: Prostatavolumen 23 ml

- Arterielle Hypertonie

- Asthma bronchiale

- Nebennierenadenom links (Erstdiagnose 05/2007)

- Status nach Karpaltunnelspaltung links 07/2020 bei

- Karpaltunnelsyndrom beidseits links>rechts.

    Anlässlich der Untersuchung vom 30. August 2024 hätten weder an den oberen noch an den unteren Extremitäten sensomotorische Defizite festgestellt werden können. Das Gangbild sei hinkfrei und der Zehenspitzen- und Fersengang durchführbar gewesen. Im am Untersuchungstag angefertigten MRI-Bild der Halswirbelsäule würden leichte Segmentdegenerationen C4/5 und C5/6 sowie ein Status nach anteriorer zervikaler Diskektomie und Fusion C6/7 mit Cage beschrieben, hier bei regelrechtem Befund. Im ebenfalls am 30. August 2024 angefertigten MRI-Bild der Lendenwirbelsäule sei eine Diskusprotrusion L4/5 mit Kompression der L5-Wurzel rechts ersichtlich. Bezüglich der zervikalen Beschwerden sei keine Indikation für eine chirurgische Intervention zu stellen, sondern die Durchführung von Chiropraktik zu empfehlen. Betreffend die Lumboischialgie werde ein Nervenwurzelblock L5 rechts veranlasst (Urk. 7/169 S. 2). In der nach Infiltration der Nervenwurzel L5 rechts erfolgten telefonischen Verlaufskontrolle vom 25. Oktober 2024 habe der Beschwerdeführer über eine nach wie vor bestehende Lumboischialgie rechts berichtet. Bei ausbleibender Besserung müsse eine Operation in Betracht gezogen werden. Dies wünsche der Beschwerdeführer aktuell auch aus versicherungstechnischen Gründen nicht, da er keinen Taggeldanspruch habe (Urk. 7/170 S. 2).

3.7    Am 16. Januar 2025 nahm RAD-Ärztin Dr. Z.___ zum Verlauf und zur aktualisierten Aktenlage Stellung (Urk. 7/210/6-7). Sie hielt fest, ihre Stellungnahme vom 2. Mai 2023 entspreche dem rechtskräftigen Urteil des Sozialversicherungsgerichts. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die aktuelle Abklärung habe ergeben, dass eine Vorstellung des Beschwerdeführers in der Wirbelsäulenabteilung der Universitätsklinik A.___ erst wieder am 30. August 2024 erfolgt sei. Somit hätten während 2.5 Jahren keine fachärztlichen Untersuchungen und Beratungen stattgefunden, was nicht für einen hohen Leidensdruck spreche. Es könne auf ihre Stellungnahme vom 2. Mai 2023 abgestellt werden. Ob die im Rahmen der Vorstellung vom 30. August 2024 erhobenen Befunde zu einer dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führen werden, könne noch nicht beurteilt werden.

3.8    Dr. med. B.___, Oberärztin Neuro-Urologie der Universitätsklinik A.___, berichtete am 4. Februar 2025 über den in neuro-urologischer Hinsicht verbesserten Gesundheitszustand (Urk. 7/200 Ziff. 1.1), dies unter Beilage des Sprechstundenberichtes vom 21. Januar 2025 (Urk. 7/202), vermochte aber aus neuro-urologischer Sicht weder die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit noch das Ressourcenprofil oder die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen (Urk. 7/200 Ziff. 1.2-1.3, Ziff. 2 und Ziff. 4).

3.9    Am 12. Februar 2025 entnahm RAD-Ärztin Dr. Z.___ dem neuesten medizinischen Bericht vom 21. Januar 2025 (vgl. Urk. 7/202) keine funktionellen Einschränkungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es könne weiterhin auf ihre Beurteilungen vom 2. Mai 2023 und 16. Januar 2025 abgestellt werden (Urk. 7/210/8).


4.    Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Parkettleger/Geschäftsführer der inzwischen aufgelösten Y.___ GmbH, die auch körperlich schwere Tätigkeiten umfasste (vgl. Urk. 7/135/4-5), nicht mehr möglich ist. Zur umstrittenen Frage, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist, äusserte sich die RAD-Ärztin Dr. Z.___ in Würdigung sämtlicher medizinischer Akten am 2. Mai 2023, am 16. Januar 2025 und am 12. Februar 2025 (vorstehend E. 3.2, E. 3.7, E. 3.9). Sie fasste dabei den medizinischen Sachverhalt sorgfältig zusammen und nahm eine Würdigung der Befunde aus medizinischer Sicht vor. In schlüssiger und nachvollziehbarer Weise stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer in einer überwiegend sitzenden, wirbelsäulenangepassten Tätigkeit mit regelmässigen längeren Bewegungspausen und körperlich leichten Belastungen, körperfern bis 5 kg, körpernah bis 8 kg, ohne Überkopfarbeit und ohne repetitives Hocken, Beugen und Kauern sowie ohne Bedienung von vibrierenden Geräten ab 25. Juni 2021 zu 80 % arbeitsfähig ist (E. 3.2). Dieses funktionale Leistungsprofil stimmt auch mit den Angaben des Beschwerdeführers zur kurzfristigen Tätigkeit ab 2023 bei der C.___ AG überein (vgl. Urk. 7/135/6-7). Während die Rückenbeschwerden in der (nicht zumutbaren) Tätigkeit als Parkettleger trotz Unterstützung durch eine Hilfsperson wieder zunahmen, konnte er die in der Folge für einen kurzen Zeitraum aufgenommene Tätigkeit als Projektleiter gesundheitsbedingt durchaus ausüben (vgl. Urk. 7/135/7, Urk. 7/136). RAD-Ärztin Dr. Z.___ nahm mit den Stellungnahmen somit ihre Aufgabe wahr, die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (vorstehend E. 1.5). Aus den in den Akten liegenden Berichten der Behandler lässt sich denn auch nichts Gegenteiliges entnehmen. Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab im Bericht vom 23. Juli 2020 (Urk. 7/32/7-10) zur Arbeitsfähigkeit an, es lägen beim Beschwerdeführer grosse Tagesschwankungen vor. Wie viele Stunden pro Tag eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar sei, könne er nicht beantworten; es seien körperlich weniger belastende Tätigkeiten zu favorisieren (S. 4). Die behandelnden Ärzte des Wirbelsäulenzentrums der Universitätsklinik A.___ führten im Bericht vom 6. Mai 2021 aus (Urk. 7/47/5-7), es könne bis zum 2. Mai 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Parkettkleber attestiert werden. Danach könne ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % erfolgen. Eine Büro- oder Administrationstätigkeit wäre früher möglich. Der Beschwerdeführer könne keine körperlich schweren Arbeiten mehr ausführen (S. 2 Ziff. 2.1-2.2). Auch die Stellungnahmen der in der Vergangenheit den medizinischen Sachverhalt würdigenden RADÄrztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Chirurgie und Urologie, vom 12. November 2021, wonach von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sein dürfte (Urk. 7/104/8-9), und vom 21. Oktober 2022, die nach Eingang aller damals vorhandenen Arztberichte erging und wonach eine Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von 70 % bis 80 % gegeben sei (Urk. 7/104/10), stehen der Beurteilung durch RAD-Ärztin Dr. Z.___ in keiner Weise entgegen. Zusammenfassend bestehen somit keine auch nur geringen Zweifel an der RAD-Beurteilung durch Dr. Z.___, und es kann darauf abgestellt werden.

    Es ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass der medizinische Sachverhalt im Verfügungszeitpunkt ungenügend abgeklärt gewesen wäre. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8) sind auch im Zusammenhang mit den Resultaten der Wirbelsäulensprechstunde vom 30. August 2024 keine weiteren Abklärungen erforderlich, zumal der Beschwerdeführer selbst eine (grundsätzlich nicht unzumutbare) Operation abgelehnt hatte (vorstehend E. 3.6).


5.

5.1    Zu prüfen sind weiter die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen.

5.2    Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (ausserordentliches Bemessungsverfahren). Der grundsätzliche Unterschied dieses Verfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_208/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 128 V 29 E. 1).

    Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteile des Bundesgerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.1 und 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).

5.3    Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden grundsätzlich auf der Basis der Einträge im individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2024 vom 14. August 2024 E. 4.4.1 mit Hinweisen).

    Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst jedoch nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft namentlich bei Selbständigerwerbenden zum einen dann zu, wenn auf Grund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall ihre nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte. Gleiches ist anzunehmen für den Fall, dass die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind (BGE 135 V 58 E. 3.4.6, Urteile des Bundesgerichts 8C_284/2023 vom 28. Februar 2024 E. 3.3.1 und 8C_396/2022 vom 21. April 2023 E. 3.2.2, je mit Hinweisen).

    Wenn sich hingegen die versicherte Person, auch als deren Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten (Urteile des Bundesgerichts 8C_172/2024 vom 14. August 2024 E. 4.4.2 und 8C_396/2022 vom 21. April 2023 E. 3.2.2, je mit Hinweis auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6).

5.4    Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er ohne gesundheitliche Einschränkung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin als Parkettleger und Geschäftsführer seiner GmbH tätig gewesen wäre. Er beanstandet jedoch das Valideneinkommen als zu tief, da ein jährlich gesteigerter Gewinn hätte angerechnet werden müssen (Urk. 1 S. 9). Die Beschwerdegegnerin ging im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 21. Februar 2024 (Urk. 7/135) unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass der Umsatzrückgang im Jahr 2018 teilweise auf die gesundheitliche Situation und teilweise auf die Trennung von einem grösseren Auftraggeber zurückzuführen war (Ziff. 8.1). Daher berechnete sie das Valideneinkommen aufgrund der (stabilen) Durchschnittseinkommen der Jahre 2015 bis 2017 gemäss IK-Auszug (Ziff. 10 und Urk. 7/131) und der durchschnittlichen Gewinne der Jahre 2015 bis 2017 gemäss Erfolgsrechnung in der Höhe von Fr. 7'831.-- (Urk. 7/135/11). Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden und der Einwand des Beschwerdeführers, er hätte ohne gesundheitliche Einschränkung den Gewinn jedes Jahr gesteigert, ist nicht zu hören. Wie dem Mehrjahresvergleich der Jahre 2010 bis 2015 entnommen werden kann (Urk. 7/130/7), kam es bereits vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers immer wieder zu grösseren Umsatzschwankungen, die auf diverse Faktoren zurückgeführt werden können. Eine garantierte, jährliche Gewinnsteigerung einer GmbH mit nur einer operativ und geschäftsleitend tätigen Person, ist nicht realistisch. Das Valideneinkommen per 2017 von Fr. 59'831.— erweist sich somit als korrekt. Angepasst an die Nominallohnentwicklung im Baugewerbe (vgl. Schweizerischer Lohnindex, Nominallohnindex, Männer, 2016-2024, T1.1.15) per frühestmöglichen Rentenanspruchsbeginn im Jahr 2022 ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 61'462.20. Es kann damit zugunsten des Beschwerdeführers von dem durch die Beschwerdegegnerin ermittelten Valideneinkommen von Fr. 61'570.30 ausgegangen werden.

5.5    Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Artikel 26 Absatz 6 IVV sind in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

5.6    Dem Beschwerdeführer ist gemäss Beurteilung des RAD (vorstehend E. 3.2) eine überwiegend sitzende Tätigkeit an einem wirbelsäulenangepassten Arbeitsplatz mit regelmässigen längeren Bewegungspausen und körperlich leichten Belastungen, körperfern bis 5 kg, körpernah bis 8 kg, ohne Überkopfarbeit und ohne repetitives Hocken, Beugen und Kauern sowie ohne Bedienung von vibrierenden Geräten zu 80 % zumutbar. Die Beschwerdegegnerin stellte hinsichtlich des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne LSE 2020, Zentralwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, ab und errechnete bei einem Pensum von 80 % unter Berücksichtigung der generellen betriebsüblichen Arbeitszeit pro Woche für das Jahr 2020 von 41.7 Stunden ein hypothetisches jährliches Invalideneinkommen von Fr. 65'999.98 (Fr. 5’261.-- x 12 : 40 x 41.7; Urk. 2 S. 2, Urk. 7/137). Nachdem über den Rentenanspruch im Jahr 2025 entschieden wurde, ist jedoch auf die am 29. Mai 2024 veröffentlichte LSE 2022, Zentralwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 abzustellen. Dies ergibt unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2022 ein Invalideneinkommen von Fr. 66'365.55 (Fr. 5’305.-- x 12 : 40 x 41.7), respektive bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % Fr. 53'092.45. 

5.7    Strittig und zu prüfen ist weiter, ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist.

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/aa i.f.). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 785 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 6.1).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6 mit Hinweis). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt (oder berücksichtigt), hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser zu erhöhen (oder zu vermindern) (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_14/2022 vom 21. Juli 2022 E. 5.3.1 und 9C_42/2022 vom 12. Juli 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

    Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei angesichts der zahlreichen Einschränkungen und seines Alters ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10 % anzuwenden (Urk. 1 S. 9).

    Der Umstand, dass nur noch körperlich leichte Tätigkeiten mit weiteren einschränkenden Faktoren zumutbar sind, ist in aller Regel kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Dem Beschwerdeführer ist gemäss ärztlicher Beurteilung eine angepasste Tätigkeit (überwiegend sitzend und wirbelsäulenangepasst mit regelmässigen längeren Bewegungspausen und körperlich leichten Belastungen, körperfern bis 5 kg, körpernah bis 8 kg, ohne Überkopfarbeit und ohne repetitives Hocken, Beugen und Kauern sowie ohne Bedienung von vibrierenden Geräten) schliesslich noch im Umfang von 80 % zumutbar (vorstehend E. 3.2). Ob sich diese Anforderungen auch im Rahmen des zumutbaren Pensums von 80 % auswirken und sich daher ein Abzug von (maximal) 10 % rechtfertigt, kann vorliegend jedoch, wie nachfolgend gezeigt wird, offen gelassen werden.

    Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Verfügung 59 Jahre alt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) ein fortgeschrittenes Alter kein Abzugsgrund, da es sich nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2023 vom 1. Februar 2024 E. 5.2.2.2; vgl. auch ausführlich zum Faktor «Alter» BGE 150 V 410 E. 9.5.3.4.2 mit Hinweisen). Ein Abzug vom Invalideneinkommen als Folge des Alters kommt daher vorliegend nicht in Betracht.

    Die Frage, ob ein Abzug in der geltend gemachten Höhe gerechtfertigt ist, muss vorliegend nicht abschliessend beantwortet werden, da sich selbst dann, wenn man einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen von 10 % anerkennen würde, kein rentenbegründender IV-Grad ergäbe.

    Da der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist, kommt der Teilzeitabzug nach Art. 26bis Abs. 3 IVV in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung nicht zur Anwendung (vgl. auch Urteil 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 7.2.3.2). Im Übrigen resultierte auch dann kein Rentenanspruch, wenn man gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung) - zusätzlich zu einem fraglichen 10%igen leidensbedingten Abzug (vgl. oben) - einen weiteren 10%igen Pauschalabzug vom Tabellenlohn vornimmt. Denn bei einem dementsprechend reduzierten Invalideneinkommen von Fr. 43'004.90 - (Fr. 47'783.20. x 0.9) resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 18'565.40, was einem Invaliditätsgrad von rund 30 % entspricht.

5.8    Die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2025 erweist sich somit als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen.


6.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




BachofnerPortmann