Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00453
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin O'Hara
Urteil vom 30. März 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch
Grieder Baumann Lerch Meienberg, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, Mutter eines Sohnes (geboren 1998), wurde am 14. September 2009 durch ihren Hausarzt Dr. med. Y.___ zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 7/1). Dabei wies er auf die Diagnosen Lumbago, chronisches Zervikalsyndrom, Übergewicht und rezidivierende Perianalabszesse hin (Urk. 7/2/1). Am 8. Oktober 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Rückenschmerzen zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen. Insbesondere holte sie ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychologie, vom 4. Oktober 2010 (Urk. 7/30/1-10) und ein rheumatologisches Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 29. März 2011 (Urk. 7/48/1-24) mit Ergänzung vom 19. Mai 2011 (Urk. 7/53) ein. Mit Verfügung vom 6. Juli 2011 wies sie das Leistungsbegehren ab, da die Versicherte in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/57). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Unter Hinweis auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Rheumaklinik des Universitätsspitals B.___ (B.___) anlässlich des Arbeitsassessments vom 13. Dezember 2012 (Urk. 7/58) liess sich die Versicherte am 19. Februar 2013 durch den neuen Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, zur Überprüfung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung anmelden (Urk. 7/59, Urk. 7/62). Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 16. Mai 2013 nicht auf das Leistungsbegehren ein, da keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden sei (Urk. 7/66). Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der D.___ GmbH, wo die Versicherte vom 1. Oktober 2014 bis 28. Februar 2019 als Pflegehelferin in einem 80 % Pensum tätig gewesen war (Urk. 7/67/6), meldete sie sich unter Hinweis auf Rheumaleiden, Kopfschmerzen und auf ein Burnout sowie unter Auflage der Unterlagen der Krankentaggeldversicherung Visana Services AG (Urk. 7/69/1-25) am 27. Februar 2019 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/67). Die IV-Stelle holte am 28. März 2019 eine Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) ein (Urk. 7/73/2 f.) und wies das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/74, Urk. 7/82) mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1. November 2019 mit der Begründung ab, der Gesundheitszustand habe sich nicht dauerhaft verschlechtert (Urk. 7/88).
1.4 Vom 1. November 2019 bis 31. August 2024 war die Versicherte als Reinigungsangestellte für die E.___ AG in einem 100 % Pensum im Stundenlohn beschäftigt (Urk. 7/90/7, vgl. Urk. 7/99, Urk. 7/103). Am 12. November 2024 meldete sie sich unter Hinweis auf Fibromyalgie, Arthrose, Epilepsie und Depression wiederum zum Leistungsbezug an (Urk. 7/90). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (IK-Auszug, Urk. 7/122) und unterbreitete die eingereichten Akten dem RAD (Urk. 7/124/2 oben), der am 26. Februar 2025 Bericht erstattete (Urk. 7/124/2). Den Vorbescheid vom 14. März 2025, mit dem die IVStelle der Versicherten das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht gestellt hatte (Urk. 7/125), ersetzte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 20. März 2025 und kündete nunmehr die Abweisung des Leistungsbegehrens an, da kein länger anhaltender Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und keine dauerhafte Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ausgewiesen seien (Urk. 7/127). Dagegen erhob die Versicherte am 1. Mai 2025 Einwand (Urk. 7/132), woraufhin die IV-Stelle am 14. Mai 2025 erneut eine Stellungnahme beim RAD einholte (Urk. 7/139-140). Am 28. Mai 2025 verfügte sie im angekündigten Sinne (Urk. 7/141 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 25. Juni 2025 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. September 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.
1.3
1.3.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.3.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).
1.3.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.4).
1.4 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IVStellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, ein länger anhaltender Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht ausgewiesen und es sei von keiner dauerhaften Verschlechterung der gesundheitlichen Situation auszugehen. Die eingereichten Unterlagen hätten keine Veränderung gezeigt (Urk. 2 S. 1). Aus versicherungsmedizinischer Sicht dränge sich ein Gutachten nicht auf, da der medizinische Sachverhalt vom RAD ausreichend habe geprüft und beurteilt werden können (Urk. 2 S. 2).
2.2 In ihrer Beschwerdeschrift vom 25. Juni 2025 machte die Beschwerdeführerin geltend, der RAD habe die medizinische Befundlage lediglich summarisch geprüft (Urk. 1 S. 5 Ziff. 15). Die Behauptung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung, wonach das Gesuch im gebotenen Sinne bzw. materiell geprüft worden sei, sei daher unzutreffend (Urk. 1 S. 5 Ziff. 16). Die deutlich verschlechterte Befundlage sei diagnostisch und funktionell offensichtlich – unter anderem fachärztlich – bestätigt und wirke sich auch erwerblich aus (Urk. 1 S. 6 Ziff. 15). Es gehe nicht an, die Feststellungen der Behandler bezüglich des neuen und/oder deutlich progredienten Krankheits-verlaufs zu ignorieren und einen unveränderten Zustand zu behaupten, ohne sie, die Beschwerdeführerin, je gesehen bzw. untersucht zu haben. Die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit seien seitens der Beschwerdegegnerin polydisziplinär-gutachterlich abzuklären (Urk. 1 S. 6 Ziff. 16).
3.
3.1
3.1.1 Mit Verfügung vom 1. November 2019 beurteilte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin letztmals materiell (Urk. 7/88). Damals legte sie die von der Krankentaggeldversicherung zu den Akten gereichten medizinischen Unterlagen (Urk. 7/69-72) dem RAD vor, der am 28. März 2019 empfahl, von keiner dauerhaften Verschlechterung/Veränderung des Gesundheitszustandes auszugehen (Urk. 7/73/3). Dementsprechend verfügte die IV-Stelle am 1. November 2019 und verneinte einen Leistungsanspruch (Urk. 7/88), ohne eigene Abklärungen getätigt zu haben. Immerhin umfasste die materielle Beurteilung des Rentenanspruchs denjenigen anspruchserheblichen Aspekt, nämlich die gesundheitliche Situation, den die Beschwerdeführerin in ihrem Einwand vom 19. Juni 2019 zumindest sinngemäss angerufen hatte (Urk. 7/82). Mangels hinreichender Anhaltspunkt für eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes ist die Verfügung daher als umfassende materielle Prüfung im Sinne der Rechtsprechung zu betrachten und als zeitlichen Ausgangspunkt für die Beurteilung heranzuziehen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seither in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4, Urteile des Bundesgerichts 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2.1, 9C_235/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.1). Allein der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten ist, ändert an dieser gerichtlichen Prüfung - anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint (Urk. 1 S. 5 Ziff. 14) - nichts (BGE 117 V 198 E. 3a), zumal auch dem angerufenen BGE 141 V 9 nichts anderes zu entnehmen ist.
3.1.2 Zwar bildet die Verfügung vom 1. November 2019 vorliegend den Vergleichszeitpunkt, diese stellte aber ihrerseits bereits einen Vergleich zu den Verhältnissen anlässlich der erstmaligen Rentenprüfung, nämlich zur Verfügung vom 6. Juli 2011 her (Urk. 7/57). Es rechtfertigt sich daher - angesichts der aus Sicht der Beschwerdegegnerin weiterhin nicht wesentlich geänderten gesundheitlichen Situation - ein Blick auf die in jenem Rahmen eingeholten Gutachten vom 4. Oktober 2010 (Dr. Z.___ und vom 29. März 2011 (Dr. A.___).
Der Psychiater Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Fachgebiet neben einem Status nach Depression den Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung. Unter Bezugnahme auf die für unklare Beschwerden damals einschlägigen «Foerster-Kriterien» (vgl. BGE 10 V 352 E. 2.2.3) gelangte er zum Schluss, im Jahr 2010 habe keine relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden und im Vorjahr höchstens für wenige Monate (Urk. 7/30/8-10). Der Internist Dr. A.___ nannte keine Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und führte dazu aus, die geschilderten Schmerzen bei sämtlichen Bewegungen aller axialen und peripheren Gelenke (Urk. 7/48/9) seien nicht typisch für eine organisch abstützbare Erkrankung (Urk. 7/48/12-13).
Ihren Entscheid vom 1. November 2019 stützte die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf folgende medizinische Aktenlage:
3.1.3 Dr. med. F.___, Oberärztin an der Klinik für Rheumatologie des B.___, nannte im Bericht vom 11. Oktober 2018 folgende Diagnosen (Urk. 7/69/7 f.):
- Seronegative rheumatoide Arthritis, ED 11/2010 (ICD-10 M13.0)
- Schwerpunktbefall Hände beidseits
- Sekundär generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom, ED 11/2010
- Differentialdiagnose Fibromyalgie
- Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)
- lumbal linkskonvexe skoliotische Wirbelsäulenfehlhaltung, muskuläre Haltungsinsuffizienz
- Vitamin D-Mangel, ED 11/2010
- Zervikogener Kopfschmerz, EM ca. 01/2016
- Medialbetonte Gonarthrose beidseits, ED 11/2010 (ICD-10 M17.9)
- Valgusfehlstellung
- Kniegelenk anterior-posterior/lateral, Patella axial 22.11.2010; Diskrete medial betonte Gonarthrose beidseits
- Mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Epilepsie seit Kindheit
- Adipositas WHO Grad I, BMI 32.4 kg/m2
Die Beschwerdeführerin habe im August 2018 von deutlich kompensierten Verhältnissen berichtet, insbesondere da sie im Juli 2018 mit regelmässigem Fitnesstraining begonnen habe.
Im Bericht finden sich keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit.
3.1.4 Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, führte in ihrem Bericht vom 16. November 2018 folgende Diagnosen auf (Urk. 7/69/5):
- Chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp, evtl. mit migränösen Aspekten
- Differentialdiagnose zervikogene Komponente
- Chronische Zervikobrachialgie beidseits mit/bei:
- MRI Halswirbelsäule (HWS): Diskusprotrusionen C3/4 links paramedian mit geringer Protrusion des Myelons, C5/6 mit Neuroforamenstenose C5/6 rechts sowie C4/5 mit leichter neuroforaminaler Einengung C4/5
- seronegative rheumatoide Arthritis
Die Kopfschmerzen entsprächen am ehesten einem Kopfschmerz vom Spannungstyp, vermutlich mit einer zervikogenen Komponente, wobei in der Bildgebung keine eindeutige Kompression der C2- und C3-Wurzeln nachzuweisen sei. Sie habe bei der Beschwerdeführerin eine Blockade des Nervus occipitalis beidseits vorgenommen (Urk. 7/69/6). Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann dem Bericht nicht entnommen werden.
3.1.5 Zu Handen der Krankentaggeldversicherung berichtete Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin im I.___, am 29. Januar 2019, die Beschwerdeführerin sei wegen chronischer Kopfschmerzen mehrmals zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden (Urk. 7/69/3). Die Prognose der Arbeitsfähigkeit bzw. ob die Beschwerdeführerin die im Berichtszeitpunkt aktuelle Arbeit wieder aufnehmen könne, sei nicht beurteilbar (Urk. 7/69/3 f.).
3.1.6 In Ihrer Stellungnahme vom 28. März 2019 zu diesen medizinischen Unterlagen (vgl. Urk. 7/73/2) empfahl RAD-Ärztin Dr. med. J.___, Praktische Ärztin, aus versicherungsmedizinischer Sicht von keiner dauerhaften Verschlechterung/Veränderung des Gesundheitszustandes auszugehen. Die dokumentierte Schmerzsymptomatik werde als verbessert beschrieben. Unter Weiterführung der symptom- und diagnoserelevanten Therapien sei unter Berücksichtigung des Belastungsprofils – körperlich leichte bis manchmal mittelschwere Arbeiten – eine Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich ganztags möglich (Urk. 7/73/3).
3.2 Mit der Neuanmeldung vom 12. November 2024 (Urk. 7/90) reichte die Beschwerdeführerin folgende medizinische Berichte zu den Akten:
3.2.1 Am 7. März 2024 führten die Fachpersonen der Radiologie und Bilddiagnostik K.___ eine MRI-Bildgebung der Lendenwirbelsäule (LWS) und des Iliosakralgelenkes (ISG) durch zur Klärung der Fragen nach der Progredienz der bekannten degenerativen Veränderungen, nach neuen Diskushernien und nach Wurzelkompressionen (Urk. 7/96). Dem Befund ist eine Hyperlordose mit konsekutiven mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen aus einer Kombination von Diskuspathologien und Spondylarthrosen mit links intraforaminaler Diskushernie am Lendenwirbelkörper (LWK) 3/4 zu entnehmen. Es liege eine deutliche Einengung des linken Neuroforamens vor und eine Kompromittierung der L3-Wurzel sei möglich. Ebenso bestehe eine rezessale Stenose links; eine Kompromittierung von L4 rezessal sei möglich. Die restlichen Diskushernien zeigten keine Kompromittierung von neuralen Strukturen. Im Vergleich zur Voruntersuchung im Januar 2022 liege eine deutliche Progredienz der Diskuspathologie bei LWK 3/4 vor und die Anulusrupturen bei LWK 4/5 hätten zugenommen. Die restlichen Befunde seien in etwa unverändert (Urk. 7/96).
3.2.2 Die Beschwerdeführerin befand sich vom 14. bis 29. Mai 2024 in der Klinik für Rheumatologie des B.___ für eine stationäre multimodale Schmerztherapie bei seit 2010 bekannter Fibromyalgie. Dr. med. univ. (AT) L.___, Oberärztin i.V., nannte im Austrittsbericht vom 31. Mai 2024 (Urk. 7/92/3-8) folgende - gekürzt wiedergegebenen - Diagnosen (Urk. 7/92/3 f.):
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ED 05/2024
somatische Faktoren:
- Fibromyalgie, ED 11/2010
- Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom bei Fehlhaltung, muskulärer Haltungsinsuffizienz, degenerativen Veränderungen und myofaszialen Befunden
- Periarthropathia humeroscapularis beidseits
- Medialbetonte Gonarthrose beidseits, ED 11/2010
- Craniomandibuläre Dysfunktion mit beginnender Arthrose beidseits
- Migräne und zervikogener Kopfschmerz
psychische Faktoren:
- rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode
- Befürchtungen und Ängste im Hinblick auf die Zukunft und Prognose der Diagnose
- Schlafstörungen
- Seronegative Polyarthritis, ED 11/2010
- mit Schwerpunktbefall Hände beidseits
- röntgenologisch keine erosiven Veränderungen der Hände (zuletzt 06/2020)
- MRI Hände beidseits vom 24. März 2021: Unverändertes kleines subchondrales Ganglion am Köpfchen des Os metakarpale Dig. III links, Differentialdiagnose kleine Erosion. Ansonsten keine postentzündlichen Veränderungen. Unauffällige Darstellung der Weichteile, kein Hinweis auf eine Tenosynovitis
- Mittelgradig depressive Episode
- Migräne und zervikogener Kopfschmerz
- Adipositas WHO Grad I, BMI 32.4 kg/m2
- Chronische BSG-Erhöhung, EM 2019
- Epilepsie seit Kindheit
Die Beschwerdeführerin klage vermehrt über Schmerzen am ganzen Körper, die in den letzten zwei Jahren schlimmer geworden seien. Sie habe über Beschwerden lumbal mit Ausstrahlung und teilweise elektrisierendem Charakter geklagt, über Schmerzen im Nacken mit intermittierenden messerstichartigen Ausstrahlungen in den rechten Arm. Sie habe Schmerzen in den Kiefergelenken, in beiden Knien, in den Handgelenken sowie den MCP-Gelenken und Missempfindungen in beiden Händen mit Kribbeln angegeben (Urk. 7/92/8). Anamnestisch werde seit etwa drei Monaten über rechtsbetonte lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein geklagt mit klinischem Verdacht auf eine radikuläre Genese. Das MRI vom März 2024 (vgl. vorstehend E. 3.2.2) zeige jedoch keine relevante Neurokompression; für das Vorliegen einer Radikulopathie wurden keine ausreichenden Hinweise gesehen (Urk. 7/92/4).
Im Rahmen der zusätzlich erfolgten psychologisch-psychiatrischen Beurteilung sei eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode beschrieben worden. Insgesamt seien die Kriterien für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren erfüllt (Urk. 7/92/4).
Der Verlauf sei erfreulich. Die Schmerzen hätten vor allem im Nackenbereich abgenommen und die Schmerzen im lumbalen Bereich seien stabilisiert worden. Die Gehstrecke habe verlängert und die Haltung verbessert werden können. (Urk. 7/92/5).
Am 16. Januar 2025 ergänzte Dr. L.___ unter Bezugnahme auf den stationären Aufenthalt, die Beschwerdeführerin habe glaubhaft über eine deutliche Schmerzzunahme in den letzten zwei Jahren berichtet. Es bestehe ein hoher Leidensdruck bei langjähriger chronischer Schmerzsituation. Bei der im Vordergrund stehenden chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sei es schwierig, objektivierbare Befunde zu erheben, die einen Vergleich des Ausmasses der Beschwerden im Langzeitverlauf ermöglichten; diese würden vor allem durch die Angaben der Beschwerdeführerin beurteilt (Urk. 7/119/4).
3.2.3 Im Überweisungsschreiben an das Zentrum für Schmerzmedizin des Stadtspitals M.___ vom 4. Juli 2024 beschrieb der Allgemeininternist med. pract. N.___ chronische Rückenschmerzen und eine bekannte Fibromyalgie (Urk. 7/108/1).
Dr. med. O.___, Leiterin des Zentrums für Schmerzmedizin am Stadtspital M.___, berichtete am 30. Oktober 2024 über die seit 28. August 2024 stattgefundenen Konsultationen sowie Behandlungen (Urk. 7/92/9-11) und führte folgende Diagnosen auf (Urk. 7/92/9):
- Chronisches paravertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)
- Fibromyalgie, ED 11/2010
- Seronegative Polyarthritis
- Schwerpunkt Befall Hände beidseits
- Cranio mandibuläre Dysfunktion
- Migräne und Zervikalgien naher Kopfschmerz
- Medialbetonte Gonarthrose beidseits
- Epilepsie seit Kindheit
- Diskushernie C4-C5 mit leichter Einengung des Neuroforamens
Sie schilderte, dass die chronische Schmerzproblematik seit Jahren bestehe (Urk. 7/92/9 unten). Die Beschwerdeführerin berichte über ausgedehnte diagnostische Abklärungen und therapeutische Massnahmen, die keine Verbesserungen gezeigt und zu keiner anhaltenden Schmerzreduktion geführt hätten. Sie zeige trotz der multimodal ausgerichteten therapeutischen Bemühungen seit Jahren keine eigenen Copingstrategien. Bei dieser sehr komplexen Schmerzsituation bei Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung gebe es kein weiteres Therapieangebot. Die Aktivierung und Förderung der Selbstwirksamkeit stünden im Vordergrund. Für einen weiteren Ausbau der Schmerzbehandlung bestehe keine Indikation (Urk. 7/92/10).
3.2.4 Die seit 16. Juli 2024 behandelnde Dr. med. P.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in ihrem Bericht vom 28. Januar 2025 eine gesundheitliche Verschlechterung seit der letzten Verfügung vom 2. April (gemeint wohl: 1. November) 2019, was sich anamnestisch, aus den Befunden und aus der eigenen Beobachtung ergebe. Seit etwa elf Jahren seien eine Fibromyalgie und eine Depression diagnostiziert. Nach Ende der depressiven Episode sei es jeweils psychisch besser gegangen, aber nicht gut. Seit vier Jahren müsse man von einer «double depression» sprechen, da es vor allem in den letzten vier Jahren keine Phasen von kompletter Beschwerdefreiheit zwischen den Episoden bezüglich der depressiven Symptome gegeben habe. Die Stimmung sei gedrückt, die Energie und die psychische sowie körperliche Belastbarkeit seien reduziert, die Konzentration und das Gedächtnis seien beeinträchtigt gewesen. Das Beschwerdebild habe sich aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht verschlechtert (Urk. 7/119/11).
3.2.5 RAD-Arzt Dr. med. Q.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, führte in seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2025 aus, in den vorliegenden Arztberichten seien bereits versicherungsmedizinisch gewürdigte Gesundheitsschäden beschrieben worden. Die seronegative Polyarthritis mit Befall beider Hände sei – wie von den Behandlern erwähnt worden sei – angesichts der fehlenden Synovitis nicht als ursächlich für die Schmerzen anzusehen. Hinsichtlich des chronischen paravertebralen Schmerzsyndroms habe sich keine relevante Neurokompression gezeigt und es hätten keine ausreichenden Hinweise für das Vorliegen einer Radikulopathie bestanden. Gesamthaft erscheine somit keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Veränderung im Gesundheitszustand ausgewiesen (Urk. 7/124/2; vgl. auch Urk. 7/139).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin leidet - wie schon beim Abschluss des Verwaltungsverfahrens hinsichtlich der ersten Anmeldung zum Leistungsbezug am 6. Juli 2011 und wie im relevanten Vergleichszeitpunkt - zur Hauptsache an einem generalisierten Schmerzgeschehen ohne nachweisbare organische Ursache (Urk. 7/88). Allein die unterschiedlichen diagnostischen Einordnungen dieses somatisch nicht klar fassbaren, letztlich jedoch unveränderten Beschwerdebildes wie Fibromyalgie, Schmerzsyndrom, somatoforme Schmerzstörung begründen für sich allein genommen genauso wenig einen Revisionsgrund, wie das blosse Hinzutreten einer Diagnose, weil damit eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2021 vom 7. März 2022 E. 4.2.1).
Seit der letzten materiellen Beurteilung im November 2019 wurden zudem diverse Untersuchungen durchgeführt, unter anderem wurde am 24. März 2021 eine MRI-Bildgebung der Hände erstellt (Urk. 7/92/4 oben), welche im Vergleich zur derjenigen von Mai 2013 ein unverändertes kleines subchondrales Ganglion am Köpfchen des Os metakarpale Dig. III links zeigte, bei ansonsten unauffälligen Befunden (Urk. 7/69/7). Wie bereits im Juni 2013 und im September 2017 lagen im Mai 2024 keine Synovitis bzw. Synovitiden vor (Urk. 7/69/7 unten, Urk. 7/92/4). Ebenfalls stationär zeigten sich röntgenologisch im Juni 2020 wie im Mai 2013 und September 2017 keine erosiven Veränderungen der Hände (Urk. 7/69/7, Urk. 7/92/3 unten). Damit liegt hinsichtlich der seronegativen Polyarthritis mit Schwerpunktbefall beider Hände keine veränderte Befundlage vor.
4.1.1 Obwohl die MRI-Bildgebung vom 7. März 2024 im Vergleich zur Voruntersuchung im Januar 2022 eine deutliche Progredienz der Diskuspathologie bei LWK 3/4 zeigte und die Anulusrupturen bei LWK 4/5 zugenommen haben (vgl. vorstehende E. 3.2.1), liegt gemäss Dr. L.___ keine relevante Neurokompression vor und da im Verlauf die Schmerzausstrahlungen von wechselnder Lokalisation gewesen waren, konnte sie keine hinreichenden Hinweise für eine Radikulopathie ausmachen (Urk. 7/92/4).
Bezüglich der geklagten Nackenschmerzen wurde seit 2017 zwar keine neue Bildgebung veranlasst, diese erübrigt sich jedoch aufgrund des von Dr. L.___ festgehaltenen erfreulichen Verlaufs. Nackenbeschwerden fanden denn auch keinen Eingang mehr in die Diagnoseliste des B.___. Im Rahmen des stationären Aufenthalts im B.___ konnten zudem die Schmerzen im lumbalen Bereich und im Nackenbereich mit intensiver Physio- und Ergotherapie stabilisiert beziehungsweise verbessert werden (Urk. 7/92/5).
4.1.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, die deutlich verschlechterte diagnostische und funktionelle Befundlage sei offensichtlich (Urk. 1 S. 6 Ziff. 15), wobei sie unter anderem auf das Überweisungsschreiben des I.___ vom 4. Juli 2024 (Urk. 7/108) verwies. Er nannte chronische Rückenschmerzen und eine bekannte Fibromyalgie, was nicht auf neue Leiden hindeuteten. Einen eigentlicher Befund erhob er nicht und er beschrieb auch keine Verschlechterung, er schilderte lediglich eine bisher fehlende Besserung unter diversen Massnahmen. Es konnte sogar eine initiale externe Behandlung mit Opiaten, Benzodiazepinen und Antiepileptika schrittweise angepasst bzw. reduziert werden, was ebenfalls nicht für eine Verschlechterung spricht. Daran vermögen auch die mehrfach befristet attestierten Arbeitsunfähigkeiten in der Höhe von 100 % nichts zu ändern (vgl. Urk. 7/95, Urk. 7/98, Urk. 7/102, Urk. 7/104 f.), da allein eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht genügt, um auf einen verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_382/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.1).
4.1.3 Zwar hielt die Rheumatologin Dr. L.___ am 16. Januar 2025 dafür, das Ausmass der Beschwerden bei chronischen Schmerzerkrankungen werde vor allem durch die Angaben der Patientin beurteilt; sie erachtete die subjektiv beklagte deutliche Schmerzzunahme in den letzten zwei Jahren für glaubhaft (Urk. 7/119/4), was jedoch für den Nachweis einer Verschlechterung nicht genügt. Zudem ist nicht ersichtlich, dass sie Kenntnis von den Vorakten gehabt hätte, um die postulierte Verschlechterung nachvollziehbar zu begründen. Sie sah sich denn auch nicht in der Lage, aus ihrem Fachbereich objektivierbar verschlimmerte Befunde zu erheben. Sie gab bei den von ihr genannten somatischen Diagnosen und Faktoren vielmehr das Jahr 2010 an, in dem die Diagnosen erstmals gestellt wurden, was gegen eine Veränderung im massgebenden Zeitraum spricht.
4.1.4 Eine Verschlechterung gegenüber der letzten materiellen Beurteilung geht auch aus dem Bericht von Dr. O.___ nicht hervor. Sie berichtete vielmehr von einer seit Jahren bestehenden chronischen Schmerzproblematik und dass die Beschwerdeführerin trotz multimodal ausgerichteten therapeutischen Bemühungen seit Jahren keine eigenen Copingstrategien entwickelt habe.
4.1.5 Aus somatischer Sicht liegt nach dem Gesagten keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten materiellen Beurteilung vor.
4.2 Aus psychiatrischer Sicht ist dem Bericht von Dr. P.___ vom 28. Januar 2025 eine Verschlechterung für den Zeitraum der letzten vier Jahre zu entnehmen. Dabei fällt allerdings ins Gewicht, dass sie die Beschwerdeführerin zum Berichtszeitpunkt erst seit sechs Monaten behandelte. Sie legte selbst dar, das die Fibromyalgie und eine Depression seit etwa elf Jahren diagnostiziert würden, und sie zeigte nicht auf, inwiefern sich die Befunde zum Referenzzeitpunkt verändert haben und inwiefern die Beschwerdeführerin durch die psychiatrische Diagnose in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll. Ferner legte Dr. P.___ durch die Kontaktaufnahme zur IV-Stelle am 4. Dezember 2024 (Urk. 7/112) und am 19. März 2025 (Urk. 7/126) eine gewisse Nähe zur Beschwerdeführerin an den Tag, die über die ärztliche Behandlung hinausgeht und entsprechend den Aussagenwert ihrer Darlegungen schmälert.
4.3 Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach RAD-Arzt Dr. Q.___ lediglich eine summarische Prüfung vorgenommen habe (Urk. 1 S. 5 Ziff. 15), ist nach dem Ausgeführten festzustellen, dass sich der RAD mit den wesentlichen Punkten in genügender Tiefe auseinandergesetzt und nachvollziehbar erläutert hat, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Die Berichte der behandelnden Fachpersonen sind nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an dieser Schlussfolgerung zu erwecken.
Mangels Nachweises eines Revisionsgrundes in gesundheitlicher Hinsicht und von Anhaltspunkten für anderweitige massgebliche Sachverhaltsänderungen kann von einem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) abgesehen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E. 7).
Von weiteren medizinischen Abklärungen etwa in Form einer von der Beschwerdeführerin angesprochenen Begutachtung (Urk. 1 S. 6) sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden kann (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b).
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht verneint, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
5. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Patrick Lerch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrO'Hara